Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Nov. 2015 - RN 4 S 15.1459

bei uns veröffentlicht am16.11.2015

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 4.750.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit welchem waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen wurden.

Dem am … 1934 geborenen Antragsteller wurden am 19. Juni 1980 und am 26. August 1981 die Waffenbesitzkarten … und … erteilt. Der Europäische Feuerwaffenpass Nr. … wurde letztmals am 16. Oktober 2012 erteilt.

Am 4. Januar 2015 wurde der Antragsteller in seinem Pkw auf der Kreisstraße … in V., Höhe H., einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich unter einer Jacke auf dem Beifahrersitz ein Jagdgewehr befand. Das Magazin war in die Waffe eingeführt. In dem Magazin befanden sich mehrere Patronen. Im Lauf der Waffe befand sich keine Patrone. Hinsichtlich der Sicherung der Waffe machte die Polizei keine Feststellungen.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Januar 2015 gab der Antragsteller u.a. an, er sei am 4. Januar 2015 auf dem Weg in sein Jagdrevier gewesen. Im Nachhinein sei ihm bewusst, dass er das Gewehr so nicht mit dem Fahrzeug zu seinem Revier hätte transportieren dürfen. Es sei an dem Tag jedoch alles sehr schnell gegangen und er habe es wohl übersehen. Er sei voller Eifer gewesen, seinen Abschussplan zu erfüllen. Er werde in Zukunft besser darauf achten, in welchem Ladezustand sich sein Gewehr befinde. Er werde in Zukunft Waffe und Munition getrennt voneinander transportieren, wie er es sonst auch mache.

Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft … nach Zahlung eines Geldbetrags von 1.500.- EUR nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt. Gegenstand des Strafverfahrens war der Vorwurf, dass der Antragsteller ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis sein Jagdgewehr schussbereit außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mit sich geführt hatte.

Die Anhörung des Antragstellers erfolgte mit Schreiben vom 21. Mai 2015.

Am 14. August 2015 erließ das Landratsamt … folgenden Bescheid:

1. Die nachstehend aufgeführten, Herrn …, …, erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse werden widerrufen:

 Waffenbesitzkarte Nr. … (Standard), erteilt am 19. Juni 1980 vom Landratsamt …,

 Waffenbesitzkarte Nr. … (Standard), erteilt am 26. August 1981 vom Landratsamt … und

 Europäischer Feuerwaffenpass Nr. …, erteilt am 16. Oktober 2012 vom Landratsamt …

2. Die in Nummer 1 genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse sind dem Landratsamt … innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids zurückzugeben.

3. Herr … hat die in seiner Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen Waffen (siehe beiliegender EDV-Ausdruck) sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem im Sinne des Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen und entsprechende Nachweise dem Landratsamt … vorzulegen.

4. Die unter Nummer 3 genannten Waffen und Munition werden sichergestellt, soweit die unter Nummer 3 genannte Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt worden ist.

5. Sofern Herr … nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung der Waffen und Munition einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder den Nachweis der Unbrauchbarmachung erbringt, werden die unter Nr. 3 genannten Waffen und Munition eingezogen und verwertet oder vernichtet. Der Erlös aus einer evtl. Verwertung der Waffen und Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

6. Für den Fall, dass Herr … die in Nummer 2 genannte Pflicht (Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse Nrn. …, … und …) nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100.- EUR je Erlaubnis fällig.

7. Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 dieses Bescheids werden angeordnet.

8. Die Kosten des Verfahrens hat Herr … als Veranlasser der Amtshandlung zu tragen.

9. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 285.- EUR festgesetzt.

Gegen den am 19. August 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 31. August 2015 Klage (RN 4 K 15.1328) erheben und am 14. September 2015 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Waffe sich nicht ungesichert auf dem Beifahrersitz befunden habe. Sie sei ungeladen und abgedeckt gewesen. Auf dem Weg zum Jagdrevier dürfe ein Jäger seine Jagdwaffen zugriffsbereit, jedoch nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der Transport könne ohne Behältnis erfolgen. Es werde be-stritten, dass sich Patronen im Magazin befunden haben.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.Der im Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015, Az. …, für die Ziffern 2 und 3 des Bescheidstenors angeordnete Sofortvollzug wird aufgehoben.

  • 2.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31. August 2015, Az. RN 4 K 15.1328, wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Waffe sei nach den Feststellungen der Polizei schussbereit gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31. August 2015 hinsichtlich des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) bzw. der Zwangsgeldandrohung (vgl. Art. 21a VwZVG) anzuordnen bzw. hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtungen zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Unbrauchbarmachung/Überlassung der Waffen und Munition (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach Aktenlage hat der Antragsteller in seinem Fahrzeug eine Jagdwaffe gehabt, in welche das Magazin eingeführt war. Im Magazin haben sich Patronen befunden. Die Behauptung des Antragstellers, Patronen hätten sich nicht im Magazin befunden, widerspricht nicht nur den Ausführungen der Polizei, sondern auch den eigenen Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung („Waffe und Munition getrennt voneinander transportieren“) und seinem Verhalten im strafrechtlichen Verfahren. Den Vorwurf des unerlaubten Führens einer schussbereiten Jagdwaffe hat er durch Zahlung der Geldauflage akzeptiert. Die Tat-sache, dass der Antragsteller im Strafverfahren - aus welchen Gründen auch immer - nicht gegen den Tatvorwurf vorgegangen ist, darf im Verwaltungsverfahren zu seinen Lasten verwendet werden. Taktische Erwägungen im Strafverfahren können negative Auswirkungen auf ein Verwaltungsverfahren haben. Dieser Zusammenhang beruht nicht auf neueren Erkenntnissen der Rechtswissenschaft oder der Rechtsprechung. Er ist seit langem bekannt.

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sich Munition im in die Waffe eingeführten Magazin befindet (vgl. Abschnitt 2, Nr. 12 der Anlage 1 zum Waffengesetz). Der Antragsteller hatte deshalb in seinem Fahrzeug eine schussbereite Waffe.

Auf § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG kann sich der Antragsteller nicht berufen, da das Mitführen einer schussbereiten Jagdwaffe in einem Fahrzeug nicht der befugten Jagdausübung dient (vgl. BayVGH vom 17. April 2015, 21 ZB 15.84, juris, Rz 13). Das Führen einer schussbereiten Waffe außerhalb des erlaubten Bereichs stellt einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (vgl. BayVGH, a.a.O., Rz 14). Zugleich liegt auch noch ein unsachgemäßer Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose, der Antragsteller werde auch künftig nicht sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen, nicht gerechtfertigt sein könnte, finden sich nicht.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wird demnach von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 Nr. 2; 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 5 WaffG getragen.

Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, den gesetzlichen Sofortvollzug des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse außer Kraft zu setzen, ist nicht erkennbar.

Die Verpflichtungen zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Unbrauchbarmachung/Überlassung der Waffen und Munition sind Folgen des Widerrufs. Sie begegnen ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Auf Ausführungen der Beteiligte zu Aspekten, welche für die Entscheidung unerheblich sind, wird nicht näher eingegangen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 21 ZB 15.84

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Landshut (Landratsamt) mit Bescheid vom 12. März 2014 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über seine fünf Schusswaffen in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 119/2012-3 und Nr. 30/94 sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. 0204595 und im Rahmen einer Mitbenutzerberechtigung der Waffenbesitzkarte Nr. 215/97 seines Bruders.

Der Kläger war mit seit dem 17. Oktober 2013 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Landshut vom selben Tag Az.: 06 Cs 48 Js 12039/13 wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a, § 2 Abs. 2 WaffG Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 1, Satz 1 zum WaffG unter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des vorhergehenden Strafbefehls vom 10. Juni 2013 zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.575,- EUR (55 Tagessätze zu je 65,- EUR) verurteilt worden.

Nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Strafbefehls hatte der Kläger am 13. Januar 2013 gegen 18:42 Uhr im A... W... in E... ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis eine sonstige Schusswaffe (Drilling) mit sich geführt. Dieser Drilling habe sich schussbereit (geladen) auf der Beifahrerseite des vom Kläger gefahrenen Fahrzeugs befunden, wie bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die gegen den Bescheid des Landratsamts gerichtete Anfechtungsklage des Klägers nach vorausgegangenem Gerichtsbescheid vom 18. August 2014 mit Urteil vom 25. November 2014 - RN 4 K 14.743, zugestellt am 5. Dezember 2014, mit Ausnahme der Anordnung der ersatzlosen Einziehung der Waffen abgewiesen und dabei vor allem ausgeführt, dass das Landratsamt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu Recht von einem gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG habe ausgehen können, wie eine durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, und deshalb die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nachträglich weggefallen sei.

Dagegen richtet sich der am 22. Dezember 2014 eingelegte und am 3. Februar 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens des Verfahrensmangels der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Kläger beanstandet zunächst, dass das Verwaltungsgericht den im Strafbefehl vom 10. Juni 2013 zugrunde gelegten Sachverhalt unter den Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG subsumiert hat, obwohl aufgrund einer Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 beim Amtsgericht Landshut die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen erfolgte und damit unter dem Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG blieb.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG kommt es auf die Höhe der verhängten Strafe an sich nicht an. Die fünf Fallgruppen des § 5 Abs. 2 WaffG sind jeweils selbstständige Unzuverlässigkeitstatbestände mit eigenständigen Voraussetzungen (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773m). Wenn in besonderen Ausnahmefällen selbst nicht sanktionierte oder nur bußgeldbewehrte Verstöße gegen das Waffengesetz als relevant angesehen werden (Heller/Soschinka a. a. O. Rn. 773a, vgl. auch die vom Kläger zitierte Stellungnahme des Bundesrats BT-Drs. 14/7758 S. 106), so muss dies erst recht für Straftaten gelten, die mit einem Strafmaß von weniger als 60 Tagessätzen Geldstrafe geahndet wurden. Dies ist in der Rechtsprechung und Literatur auch unstrittig (Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 31, Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Februar 2015, § 5 WaffG Rn. 172).

Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht die hier maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, die in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG rechtfertigt, entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend angewandt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Vorschrift eng auszulegen ist, damit sie nicht quasi als Generalklausel unzulässigerweise jeden noch so geringen Verstoß gegen das WaffG erfasst (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773f). Aus der klägerseits zitierten vorgenannten Stellungnahme des Bundesrats ergibt sich nicht anderes. Liegen jedoch die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist insbesondere ein gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des WaffG festzustellen, ist die Annahme der Regelunzuverlässigkeit gegeben. Einen solchen gröblichen Verstoß gegen das WaffG durfte das Verwaltungsgericht annehmen.

Der Kläger hat nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls vom 10. Juni 2013 gegen § 2 Abs. 2 WaffG, § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG verstoßen, weil er ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis eine Waffe geladen in seinem Fahrzeug geführt hat. Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, als Jäger im Zusammenhang mit einer befugten Jagdausübung nach § 13 Abs. 6 WaffG gehandelt zu haben. Unter den Voraussetzungen dieser privilegierenden Vorschrift dürfen Jäger mit gültigem Jagdschein Jagdwaffen führen, also nach der entsprechenden Definition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben. Dies gilt nach § 13 Abs. 6 Satz 1 2. HS WaffG zwar auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die zur befugten Jagdausübung gehören, jedoch ist es gesetzlich nicht erlaubt, die Jagdwaffen dabei - wie hier - schussbereit zu führen (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 24.7.2007 - 4 Ss 185/07 und VG Saarland, U. v. 16.12.2010 - 1 K 225/- jeweils juris). Das Führen der geladenen Jagdwaffe diente entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht der befugten Jagdausübung, da eine solche sich im Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Februar 2015, Rn. 53; OLG Stuttgart a. a. O.) und jedenfalls einen Bezug zum Jagdbetrieb erkennen lassen muss. Das Führen einer Jagdwaffe im Fahrzeug stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Entsprechendes gilt für den Jagdschutz (Lehmann, a. a. O., Rn. 65). Es gehört zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann, a. a. O., Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet. Da der Kläger die geladene Jagdwaffe in keinem Fall in seinem Fahrzeug führen durfte, kommt es auf das abweichende Vorbringen des Klägers, das das Verwaltungsgericht als widersprüchlich und unglaubhaft angesehen hat, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Ort der strafbaren Handlung zum gepachteten Revier des Klägers gehörte.

Dieser Verstoß gegen das WaffG war auch gröblich. Ein gröblicher Verstoß in diesem Sinn liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, wobei vorsätzliche Straftaten in der Regel auch gröbliche Verstöße in diesem Sinn darstellen (BVerwG, U. v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - juris, Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 31 und Lehmann, a. a. O., § 5 WaffG Rn. 177; vgl. auch Nr. 5.4 Abs. 3 Satz 3 WaffVwV). Der Kläger ist wegen vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat damit der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehenden Erlaubnispflicht zuwidergehandelt, obwohl ihm als Jäger bekannt sein musste, wann die Jagdwaffe geladen werden darf und unter welchen Voraussetzungen dies vom Jagdschein gedeckt ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der Kläger hat damit gegen elementare Obliegenheiten eines Jägers verstoßen. Hinzu kommt, worauf das Verwaltungsgericht ergänzend abgestellt hat, dass die geladene Jagdwaffe im Fahrzeug weder durch ein Transportbehältnis noch durch sonstige Vorkehrungen gesichert war. Solche Anforderungen können sich nämlich aus § 36 WaffG, § 13 AWaffV ergeben (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1414; vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 1 UVV-Jagd), wonach insbesondere beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt die Schusswaffe entladen sein muss und können die Annahme der sogar absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG begründen. Auch ein einmaliger und kurzfristiger Verstoß gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften kann dabei ausreichen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 21 CS 13.2499 - juris, VG Saarland U. v. 16.12.2010 - 1 K 225/10 -, VG Meiningen, B. v. 2.6.2014 - 8 E 34/14 Me und VG Karlsruhe, B. v. 14.10.2014 - 4 K 2472/14 - jeweils juris).

1.2 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine solche hat eine Rechtssache nur dann, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Eyermann/Happ, VwGO, 14. Auf. 2014, Rn. 36; BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Gründe dafür sind nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen.

Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger hier ausdrücklich schon nicht gestellt.

Soweit seinem Vorbringen sinngemäß die Frage zu entnehmen ist, ob das Platzieren einer geladenen oder gesicherten Jagdwaffe im Kraftfahrzeug im eigenen Revier zulässig ist, so bedarf diese Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch die vorgenannte Rechtsprechung entsprechend geklärt ist und die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erfordert.

1.3 In diesem Zusammenhang weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat hierzu in der Sache nichts über das bisher Ausgeführte vorgetragen.

1.4 Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger rügt sinngemäß die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO), weil in den Terminen der mündlichen Verhandlungen vom 21. Oktober und vom 25. November 2014 die Besetzung der ehrenamtlichen Richter personenverschieden war. Abgesehen davon, ob diese Änderung der Richterbank nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte gerügt werden müssen, stellt sie aber weder einen Verstoß gegen § 112 VwGO noch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Soweit nach § 112 VwGO das Urteil nur von den ehrenamtlichen Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben, betrifft dies die letzte mündliche Verhandlung, auf die hin das Urteil ergeht (Kopp/Schenke, § 112 VwGO Rn. 2, Eyermann/Schmidt, § 112 VwGO Rn. 1). Dagegen wurde hier nicht verstoßen. Es gibt auch keinen Grundsatz im Verwaltungsprozess, dass die einmal in der mündlichen Verhandlung mit einer Sache befassten ehrenamtlichen Richter bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben müssten, auch nicht im Fall einer Beweisaufnahme (BVerwG, B. v. 2.7.1998 - 11 B 30/97 - juris, Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 3). Im Übrigen müssten hierzu Einzelheiten der Heranziehung aus der Liste der ehrenamtlichen Richter ermittelt und dargelegt werden (BVerwG a. a. O.), was hier nicht erfolgt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2015 rechtskräftig, (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.