Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Okt. 2018 - RN 3 E 18.1548
Tenor
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
a) dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, für die am 14. Oktober stattfindende Landtagswahl in Bayern die Stimmzettel im Wahlbezirk Niederbayern, Stimmkreis D. (Nr. 201), Zweitstimme, mit Aufdruck eines grafischen Ankreuzsymbols, hilfsweise mit entsprechenden Hinweisen, wie Parteien, bei denen auf dem Stimmzettel das grafische Ankreuzsymbol (hier: Kreis) fehlt, rechtsgültig gewählt werden können, zu drucken bzw. drucken zu lassen,
b) hilfsweise,
ein Informationsblatt an die Wähler, wie Parteien, bei denen auf dem Stimmzettel das grafische Ankreuzsymbol (hier: Kreis) fehlt, rechtsgültig gewählt werden können, sowohl bei der Aushändigung der Stimmzettel im Wahllokal als auch den Briefwahlunterlagen beizufügen.
den Antrag abzulehnen.
II.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Okt. 2018 - RN 3 E 18.1548 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 wird der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat Erfolg.
I.
- 2
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner den Wahlvorschlag der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 5. Mai 2014 zugelassen und die zugelassenen Wahlvorschläge erneut öffentlich bekannt gemacht hat. Dies war allein dem angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts geschuldet, da die hiergegen eingelegte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Außerdem ist das Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht wegen Zeitablaufs weggefallen. Da der letzte Tag für die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge im Sinne des § 24 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz - KWG - der 13. Mai 2014 ist, wäre die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nach einer weiteren Sitzung des Wahlausschusses zeitlich noch möglich. Ob dies in rechtskonformer Weise erreicht werden kann, obliegt der Beurteilung des Antragsgegners und entzieht sich einer Klärung im hier zu entscheidenden Eilverfahren.
II.
- 3
Vom Vorstehenden ausgehend hätte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, ihren Wahlvorschlag im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 zuzulassen, ablehnen müssen. Zwar hat sie diesen Antrag zu Recht gegen den Wahlausschuss der Ortsgemeinde Mehren gerichtet (1.). Jedoch liegen die strengen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Kommunalwahl nicht vor (2.).
- 4
1. Richtiger Antragsgegner ist im vorliegenden Verfahren der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Mehren. Zwar ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungs-gerichtsordnung - VwGO - ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde die begehrte Handlung unterlassen hat. Jedoch werden von dem Rechtsträgerprinzip Ausnahmen zugelassen, weil der Begriff der Körperschaft in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht im Sinne seiner klassischen Definition zu verstehen ist. Deshalb erfasst § 78 VwGO auch Vereinigungen, soweit sie nach § 61 Nr. 2 VwGO fähig sind, an verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein und gerade diese verpflichtet sind, das vom Kläger/Antragsteller geltend gemachte Recht zu gewähren, falls es besteht (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, April 2013, § 78 Rn. 29 - 31). Diese Voraussetzungen erfüllt ein Wahlausschuss im Sinne des § 8 KWG.
- 5
Dem gemäß § 8 Abs. 1 KWG gebildeten Wahlausschuss obliegt gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 23 Abs. 3 KWG u.a. die Entscheidung über die Gültigkeit und Zulassung von Wahlvorschlägen. Insofern entspricht er nicht einem Ausschuss des Ortsgemeinderates im Sinne des § 44 Abs. 1 Gemeindeordnung, sondern stellt ein besonderes Wahlorgan dar, welches gemäß § 49 Abs. 1 KWG lediglich der Rechtsaufsicht der Kommunalaufsicht untersteht (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 3 L 1601/11.NW - LKRZ 2012, 107; VG Leipzig, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 6 K 1145/99 -, juris, Rn. 17).
- 6
2. In der Sache selbst ist der Antrag der Antragstellerin, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 zugelassen zu werden, bereits unzulässig. Ausgehend von dem wahlrechtlichen Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 2 BvE 1/86 -, juris), kann einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Solche Ausnahmefälle liegen nur dann vor, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren gemäß § 50 Abs. 3 KWG zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 B 10415/14.OVG -). Voraussetzung für die Gewährung des von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutzes ist somit, dass die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags durch die Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig war, weil sich dieser ebenso offenkundig als gültig erweist. Dass hiervon nicht ausgegangen werden kann, zeigt bereits der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung am 26. März 2014 ausgelegt hat. Im Übrigen lässt sich schon bei summarischer Prüfung feststellten, dass der Wahlvorschlag der Antragstellerin - unabhängig davon, wer hierfür die Verantwortung trägt - offensichtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
- 7
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 1. HS. KWG kann als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hat, einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Demnach muss sich die Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung an alle Wahlberechtigten richten. Hierdurch soll verhindert werden, dass der demokratische Charakter einer Wahl nicht in der Grundlage bereits dadurch verfälscht wird, dass einige Personen unter sich bestimmen, wer in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden soll (vgl. Unglaub, Lehmler, Rheinland-pfälzisches Kommunalwahlrecht mit Erläuterungen 2014, Erläuterung 18.1 zu § 18 KWG).
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Die Einladung der Antragstellerin zur Wahlberechtigtenversammlung am 26. März 2014 wurde den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 1. HS KWG nicht gerecht. Sie war nicht an die „wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes“, sondern an die „wahlberechtigten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlgebiets Mehren“ gerichtet. Diese Formulierung besagt bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass sich die Einladung lediglich an diejenigen richtete, die bereit waren, sich um ein Gemeinderatsmandat auf dem Wahlvorschlag der Antragstellerin zu bewerben, also hierfür zu kandidieren. Der durchschnittliche an der Kommunalpolitik interessierte Wahlberechtigte, von dem keine besonderen Kenntnisse der komplexen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften erwartet werden können, musste sich somit durch die Formulierung in der Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung am 26. März 2014 nicht angesprochen fühlen, wenn er nicht auf dem Wahlvorschlag der Antragstellerin für den Gemeinderat kandidieren, sondern lediglich an der Aufstellung des Wahlvorschlags mitwirken wollte. Daran, dass sich die in Rede stehende Einladung demnach objektiv nicht an sämtliche Wahlberechtigte gerichtet hat, ändert der Umstand nichts, dass auch Wahlberechtigte, welche bereits vor der Wahlberechtigtenversammlung Anstoß am Inhalt der Einladung nahmen und/oder nicht auf dem Wahlvorschlag der Antragstellerin für den Gemeinderat kandidieren wollten, an der Versammlung tatsächlich teilgenommen haben. Des Weiteren ist es spekulativ und deshalb unerheblich, welche Beweggründe Wahlberechtigte veranlasst haben, nicht an der Versammlung teilzunehmen.
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An dem Mangel des Wahlvorschlages der Antragstellerin, der zu seiner Zurückweisung durch den Antragsgegner führen musste, würde sich nichts ändern, wenn die Veröffentlichung der fehlerhaften Einladung - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - allein von der Verbandsgemeindeverwaltung verursacht worden wäre. Dies könnte einen Anspruch auf Zulassung eines objektiv fehlerhaft zustande gekommen Wahlvorschlages zur Kommunalwahl nicht begründen. Allerdings bleibt es der Antragstellerin überlassen, in einer Wahlprüfung nach §§ 48ff KWG klären zu lassen, ob die von ihr zur Veröffentlichung eingereichte Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung am 26. März 2014 ordnungsgemäß gewesen war, von der Verbandsgemeindeverwaltung eigenmächtig abgeändert wurde und welche rechtlichen Konsequenzen dies für die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 hätte.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 11
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der entsprechend anzuwendenden Ziffer 22.1.2 i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169. Insofern berücksichtigt der Senat, dass die Entscheidung unter dem Vorbehalt einer etwaigen Wahlprüfung nach §§ 48ff KWG steht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.