Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Juli 2015 - RN 1 K 15.31185

bei uns veröffentlicht am06.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eine Rechtsanwältin wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Hauptbeteiligten stimmen durch die am 25.6.2015 und 26.6.2015 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein. Das Verfahren ist demnach einzustellen.

Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Klage war unzulässig. Die Beklagte hat wegen der allgemein bekannten großen Zahl von Asylfällen bis zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers keine unangemessen lange Zeit, § 75 VwGO, gebraucht. Der Kläger durfte deshalb zur Zeit der Klageerhebung nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO mit einer Entscheidung rechnen. Über die Kosten des Verfahrens war damit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Nach Asylantragstellung am 9.10.2014 hat die Klägerseite mit Schreiben vom 20.4.2015 nach Ablauf von sechs Monaten seit Antragstellung das Bundesamt um Entscheidung gebeten und erklärt, dass der Kläger Untätigkeitsklage erheben werde, wenn nicht bis zum 30.4.2015 seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde. Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht gebeten.

Das Bundesamt nannte keinen Entscheidungstermin nach § 24 Abs. 4 AsylVfG, sondern übersandte einen Fragebogen mit der Erklärung, im beschleunigten schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen. Dieser Fragebogen wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom 26.5.2015 ausgefüllt zurückgesandt und um Entscheidung bis 15.6.2015 gebeten. Danach werde dem Kläger geraten, Untätigkeitsklage zu erheben.

Die Beklagte erkannte den Kläger mit Bescheid vom 9.6.2015 als Flüchtling an. Der Bescheid wurde am 15.6.2015 zur Post gegeben.

Der Kläger erhob mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.6.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am 17.6.2015, Untätigkeitsklage und stellte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin.

Auf Hinweis des Gerichts erklärte die Klägerseite, die Untätigkeitsklage sei vor Zustellung des Bescheides erhoben worden, so dass die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen seien.

II.

Die Klage war unzulässig. Zwar kann nach § 42 Abs. 1 VwGO auf Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes geklagt werden, nach § 75 VwGO ist aber Voraussetzung, dass die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat. Hiervon kann vorliegend nach § 24 Abs. 4 AsylVfG nicht ausgegangen werden. Nach dieser Regelung besteht, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Asylantragstellung eine Entscheidung ergangen ist, auf Antrag des Asylbewerbers eine Mitteilungspflicht, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird.

Umstritten ist, ob § 24 Abs. 4 AsylVfG als Spezialvorschrift § 75 VwGO einschränkt oder ändert (VG Ansbach, B.v. 4.8.2014, AN 11 K 13.31060, m. w. N., juris). Nach Auffassung des Gerichts kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, da § 24 Abs. 4 AsylVfG, durch den keine Entscheidungsfrist gesetzt wird (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 24, Rdnr. 16; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 24, Rdnr. 28), jedenfalls zur Auslegung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO maßgeblich ist.

Die der Beklagten für die Bearbeitung von Asylverfahren zustehende angemessene Frist ist wegen der allgemein bekannten stark gestiegenen Zahl von Asylverfahren relativ lang und läuft vor der Stellung des Antrags eines Asylbewerbers auf Mitteilung eines Entscheidungstermins nach § 24 Abs. 4 AsylVfG regelmäßig nicht ab. In allen öffentlichen Medien wird umfangreich und zutreffend darauf hingewiesen, dass gegenüber den bereits 2014 stark gestiegenen Asylbewerberzahlen im Jahr 2015 wiederum etwa eine Verdoppelung eingetreten ist. Weltweit lägen die höchsten jemals bekannt gewordenen Flüchtlingsströme vor. Hieraus ergibt sich eine starke Überlastung des Bundesamtes. Damit ist die nach § 75 VwGO erforderliche angemessene Zeit für die Entscheidung im Regelfall nicht kürzer als sechs Monate zuzüglich der vom Bundesamt zu nennenden weiteren Entscheidungsfrist.

Die lange Verfahrensdauer, die der Beklagten bis zu einer Entscheidung in Asylverfahren zugebilligt werden muss, ist von der Beklagten nicht verschuldet, da sie organisatorisch die notwendigen Voraussetzungen getroffen hat, lang dauernde Verfahren zu vermeiden. So wurden neue Zentrale Aufnahmeeinrichtungen geschaffen. Es konnte aber, insbesondere zu den sich aus dem Beamtenrecht ergebenden Bedingungen, die vorgesehene Zahl von Entscheidern nicht vollständig gewonnen werden. In der für den jetzigen Wohnsitz des Klägers geschaffenen, Anfang 2015 eröffneten Zentralen Aufnahmeeinrichtung konnte bisher sogar nur ein kleiner Teil der erforderlichen Entscheider eingestellt und eingearbeitet werden.

Die Beklagte kann damit nicht die erforderliche Zahl von Entscheidungen treffen, um eine schnellere Bearbeitung zu gewährleisten. Soweit Entscheidungen für einzelne Asylherkunftsländer noch dadurch hinausgeschoben werden, dass aufgrund interner Dienstanweisungen die Entscheidungen nicht nur in der Reihenfolge der Asylantragseingänge, sondern mit wechselnden Prioritäten nach Asylherkunftsländern bzw. Ländern, in die nach der Dublin III-Verordnung Asylbewerber zurückgeschoben werden, erfolgen, beruht dies auf der Organisationshoheit des Bundesamtes. Dies ist zulässig, soweit sachliche Gründe, z. B. Beschleunigung durch Fokussierung auf einzelne Länder, erkennbar sind. Hierzu gehört auch die Priorisierung auf Länder, bei denen mit kurzfristigen Abschiebungen der Asylbewerber wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Asylanträge zu rechnen ist.

Zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Entscheidung mit Schreiben der Klägervertreter vom 20.4.2015 war die Nennung eines Entscheidungszeitraumes nicht möglich, da zugunsten des Klägers geprüft werden sollte, ob das Verfahren ohne Anhörung des Klägers für diesen positiv abgeschlossen werden konnte. Bei Übersendung des auszufüllenden Fragebogens konnte nicht eingeschätzt werden, wann dieser zurückgesandt wird und ob sich hieraus eine Entscheidungsmöglichkeit ergeben werde.

Eine Möglichkeit zur Fristsetzung seitens der Klägervertreter bei Übersendung des Fragebogens mit klägerischem Schriftsatz vom 26.5.2015 ist gesetzlich nicht gegeben. Es hätte ein Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt werden müssen, aus dem sich zudem hätte ergeben müssen, dass nach der Akteneinsicht kein weiteres Vorbringen erfolgen sollte, das in der Entscheidung zu berücksichtigen wäre. Erst wenn das Bundesamt nach einem Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylVfG einen unzumutbar langen Zeitraum bis zur Entscheidung genannt oder sich geweigert hätte, einen zumutbaren Entscheidungszeitraum zu nennen, wäre die Entscheidung nicht mehr in angemessener Frist nach § 75 VwGO erfolgt, woraus sich die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ergeben hätte.

Wie lange eine solche Frist sein darf, kann nicht allgemein beantwortet werden, da sie von den genannten Umständen und den besonderen Gegebenheiten bei der entscheidenden Zentralen Aufnahmestelle abhängt. Mit Sicherheit ist diese Frist aber erheblich länger als die im Schreiben der Klägervertreter genannte Frist von etwa 2 ½ Wochen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Folge einer Überlastung großer Behörden auch lange behördeninterne Postlaufzeiten sind.

Das Gericht ist entgegen der Entscheidung des VG Düsseldorf (Urt. v. 23.12.2014, 13 K 653/14.A, zu § 17 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin II-VO, juris) aber nicht der Auffassung, dass sich aus der Frist von drei Monaten zur Ersuchung des zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO eine Verlängerung der angemessenen Frist um weiter drei Monate auf neun Monate ergibt. Der Gesetzessystematik kann nicht entnommen werden, dass die Fristen nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO und § 24 Abs. 4 AsylVfG zu addieren wären. Eine Fristverlängerung bedarf aber Gründe, die sich aus der Sachlage des Einzelfalles oder wie vorliegend aus der großen Zahl der Asylverfahren ergeben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch schon vor der durch die Flüchtlingsanerkennung eingetretenen Erledigung der Klage in der Hauptsache mangels Zulässigkeit der Untätigkeitsklage keine hinreichende Erfolgsaussicht bot.

IV.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.