Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Apr. 2014 - 5 S 14.494

published on 03/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Apr. 2014 - 5 S 14.494
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen arbeitsschutzrechtliche Anordnungen bzgl. elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Die Antragstellerin betreibt ein Elektroinstallationsunternehmen. Anlässlich der Ausführung eines Auftrags der Firma W. in ... setzte die Antragstellerin im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags mit der Firma R. (im Folgenden: Verleiher) den ausgebildeten Elektroanlagenmonteur Herrn ... (im Folgenden: Leiharbeitnehmer) ein, der bereits seit einigen Wochen bei der Antragstellerin tätig war. Bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten (Einziehen einer Datenleitung in einem Schaltschrank für eine Spritzgussmaschine) kam es in den Räumlichkeiten der Firma W. am 28.01.2014 zu einem explosionsartigen Lichtbogen. Laut der Unfallanzeige des Verleihers (Blatt 84 der BA) sei der Leiharbeitnehmer beim Durchstoßen des Kabels an eine herumliegende Zange gestoßen, die deshalb in den Schaltschrank gefallen sei. Der Schaltschrank brannte dabei vollkommen aus. Der Leiharbeitnehmer erlitt dabei schwere Verbrennungen zweiten und dritten Grades an Gesicht, Händen und Oberkörper.

Die Untersuchung des Unfalls ergab, dass die Datenleitung im oberen (spannungsfreien) Teil des Schaltschrankes angeschlossen werden sollte. Die linke Hälfte des mittleren (unter Spannung stehenden) Teils des Schaltschrankes (linker Lastschalter) war lediglich von vorne, von hinten und von der Seite her abgedeckt bzw. gegen Berührung gesichert. Von oben waren die eingangsseitigen (Strom führenden) Sammelschienen des linken Lastschalters weder gegen herabfallende Gegenstände noch gegen eine Berührung gesichert. Die rechte Hälfte des mittleren (ebenfalls unter Spannung stehenden) Teils des Schaltschrankes war lediglich von hinten abgedeckt und deshalb bestand weder ein seitlicher noch ein vorderseitiger Berührungsschutz (vgl. Lichtbilder Blatt 3-8 der BA).

Auf Nachfrage des den Unfall untersuchenden Gewerbeaufsichtsbeamten (Herrn ...) gab der Obermonteur der Antragstellerin (Herr ...) an, dass es bei der Antragstellerin gängige Praxis sei, bei vergleichbaren Arbeiten den spannungsfreien Zustand nicht herzustellen und die anfallenden Arbeiten in der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen, die nicht gegen direktes Berühren gesichert seien, durchzuführen. Er habe dem Leiharbeitnehmer gezeigt, an welchem Schaltschrank und an welcher Stelle er die Datenleitung ziehen solle. Dabei habe er deutlich gemacht, dass die Sammelschienen in dem mittleren Teil unter Spannung stehen. Er kenne zwar die Sicherheitsregeln, aber ein gänzliches Freischalten sei eben im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, weil sich die Spritzgussanlage bereits im Probebetrieb befunden habe und dieser Betrieb durch ein Freischalten nicht habe unterbrochen werden dürfen. Warum er den Leiharbeitnehmer nicht auf ein mögliches Abdecken der aktiven Teile hingewiesen habe, könne er sich nicht erklären. Er wies aber darauf hin, dass der Leiharbeitnehmer dies auch selber habe wissen und veranlassen können.

Am 10.02.2014, zugegangen am 15.02.2014, erließ die Regierung der O. - Gewerbeaufsichtsamt - folgenden Bescheid:

1. An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 der BGV A3, nicht gearbeitet werden.

2. Vor Beginn von Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.

3. In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf abgesehen von den Festlegungen des § 8 BGV A3, nur gearbeitet werden, wenn

- deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder

- die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder

- bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässige Annäherung nicht unterschritten werden.

4. Alle Arbeitnehmer sind über die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Dies gilt auch für eingesetzte Leiharbeitnehmer.

Des Weiteren wurde in Ziffer 6 der Sofortvollzug der Nummern 1-4 angeordnet. Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 14.03.2014 eingegangenen Klage, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 14.495 geführt wird. Gleichzeitig suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Obwohl ein eindeutiger Kausalverlauf nicht nachvollzogen werden könne, vermute der Antragsgegner, bei Einhaltung der Sicherheitsanforderungen hätte der Unfall verhindert werden können. Der Antragsgegner könne aber selbst nicht darlegen, dass ein wie auch immer geartetes Verhalten der Antragstellerin zu dem Unfall geführt habe. Eine Kausalität zwischen einem Fehlverhalten der Antragstellerin und dem Geschehensablauf beruhe nur auf Vermutungen. Die Vermutung, dass bei Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Unfall verhindert worden wäre, sei aber unzulässig, wenn der exakte Zusammenhang nicht feststehe.

Auch die Behauptung, eine Unterweisung des Leiharbeitnehmers durch die Antragstellerin hätte den Unfall verhindert, sei nur eine Vermutung. Richtig sei, dass die Antragstellerin den verletzten Leiharbeitnehmer auf die Einhaltung der sog. 5 Sicherheitsregeln nicht ausdrücklich hingewiesen habe. Dies sei aber entbehrlich gewesen. Der Antragstellerin sei mit der Überlassung des Leiharbeitnehmers vom Verleiher erklärt worden, dass dieser die speziellen Unterweisungen erst kurz vor Überlassung durchgeführt habe. Erst am 05.11.2013 sei der Leiharbeitnehmer vom Verleiher über die sog. 5 Sicherheitsregeln ausführlich durch eine Betriebsanweisung für Elektrofachkräfte (Anlage K1) informiert worden. Damit stehe fest, dass der Leiharbeitnehmer wenige Wochen vor dem Unfall auf die speziellen Gefahren hingewiesen worden sei. Es sei nicht ansatzweise zu erkennen, was eine nochmalige Unterweisung im Hinblick auf den vermuteten Kausalverlauf an Auswirkungen hätte haben können. Auch konnte die Antragstellerin davon ausgehen, dass der als Elektroanlagenmonteur ausgebildete Leiharbeitnehmer diese Sicherheitsregeln kenne. Ein permanentes Überwachen von ausgebildeten Mitarbeitern, die zudem erst vor kurzer Zeit nochmals auf die Sicherheitsregeln hingewiesen wurden, sei nicht machbar und gehe an der Realität vorbei. Aus diesem Grund sei eine wie auch immer geartete Pflichtverletzung der Antragstellerin nicht erkennbar und vom Antragsgegner nur vermutet. Grundlage für eine staatliche Zwangsmaßnahme könne jedoch keine Vermutung sein.

Soweit der Bescheid darauf abstellt, dass ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit zur Folge hätte, dass die Gefahrensituation für die Beschäftigten durch das Berühren von aktiv unter Spannung stehenden Teilen weiter bestehe, so sei dies offensichtlich unzutreffend. Eine derartige Gefahrenlage bestehe immer und sämtliche Sicherheitsvorschriften können diese Gefahr nicht verhindern. Es könne höchstens die Realisierung der Gefahr verhindert werden. Da aber der Geschehensablauf unklar sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich Gefahren realisiert hätten, die durch ein Verhalten der Antragstellerin entstanden seien. Eine sofortige Vollziehbarkeit bedürfe es auch deshalb nicht, da die Antragstellerin die bei ihr beschäftigten Personen mindestens einmal pro Jahr über spezielle Gefahren informiere. Dass dies nicht der Fall sei, sei eine weitere Unterstellung des Bescheids.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10.02.2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor:

Der Lichtbogen sei deutlich erkennbar von den Stromschieneneinführungen des linken Lastschalters ausgegangen. Er habe zu größeren Abschmelzungen in diesem Bereich und schließlich zu den schweren Verbrennungen des im Bereich des Schaltschrankes stehenden Leiharbeitnehmers geführt.

Vorliegend habe die Antragstellerin gegen ihre Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG verstoßen, wonach der Arbeitgeber die Arbeit grundsätzlich so gestalten müsse, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und eine verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werde. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen zu entwickeln und diese dann umzusetzen. Im vorliegenden Fall werde diese Pflicht durch die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ konkretisiert. Wenn die Antragstellerin ihre Arbeitnehmer und Leiharbeiter entsprechend unterwiesen und für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gesorgt hätte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Entweder hätte der gesamte Schaltschrank freigeschaltet werden müssen oder zumindest hätten die unter Spannung stehenden aktiven Teile von allen zugänglichen Seiten, insbesondere von oben, abgedeckt werden müssen.

Gemäß § 12 Abs. 2 ArbSchG müsse bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher und damit die Antragstellerin die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Person vornehmen. Gerade unter diesem Aspekt sei dem Leiharbeitnehmer die besondere Gefährdung nicht bewusst gewesen. Nach dem Unfallgeschehen sei im oberen Bereich des Schaltschrankes eine an einer Schiene eingehängte Abisolierzange sowie im Bereich des rechten Lastschalters ein Schraubenzieher vorgefunden worden. Dies deute auf ein wenig sicherheitsbewusstes Arbeiten hin. Der Leiharbeitnehmer habe seine Facharbeiterprüfung erst vor 3 Monaten beendet und damit sei er noch relativ unerfahren gewesen. Seine Unerfahrenheit in Verbindung mit der fehlenden Unterweisung durch die Antragstellerin dürfte einen erheblichen Anteil daran gehabt haben, dass der Verletzte seine Gefährdungssituation vollkommen unterschätzt habe. Schließlich unterliege gemäß § 11 Abs. 6 AÜG die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers den bei dem Entleih-Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. Hieraus ergebe sich die Pflicht der Antragstellerin den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit und bei besonderen Gefahren in Zusammenhang mit einer konkreten Tätigkeit, auf Gefährdungen hinzuweisen.

Die im Bescheid getroffenen Anordnungen seien zum Schutz der Beschäftigten der Antragstellerin für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit erforderlich, um bestehende gesetzliche Gebote i. V. m. der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 durchzusetzen. Der Sofortvollzug sei notwendig gewesen, da ansonsten die Gefahrensituation für die Beschäftigten der Antragstellerin bei vergleichbaren Arbeiten auch künftig weiter bestehen würde. Aus Sicht des Antragsgegners sei der Unfall durch ein Werkzeug ausgelöst worden, welches auf die unter Spannung stehende Stromschieneneinführung der linken Hälfte des mittleren Teils des Schaltschrankes gefallen sei. Dieser Unfallhergang ergebe sich auch aus der Unfallanzeige. Hätte die Antragstellerin auf eine ordnungsgemäße Abdeckung geachtet, wäre ein Hineinfallen von Gegenständen nicht möglich gewesen.

Die Ausführungen der Antragstellerin zum „Kausalverlauf“ gehen dabei ins Leere, da es vorliegend nicht um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gehe. Ein Verschulden des Arbeitgebers an der Nichteinhaltung bestimmter Arbeitsschutzvorschriften oder am Eintritt der Sachlage, die die Gefährdung verursacht habe, sei keine Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung. Es gehe auch nicht um eine Ahnung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, sondern es soll vielmehr sichergestellt werden, dass die einschlägigen Bestimmungen sofort für die Zukunft eingehalten werden um Unfälle zu vermeiden. Weiter sei unerheblich, ob eine ordnungsgemäße Unterweisung des Verletzten den Unfall tatsächlich verhindert hätte. Die entscheidende Tatsache sei, dass eine Unterweisung durch die Antragstellerin nicht erfolgt sei, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die vom Verleiher ausgehändigten Betriebsanweisungen können die Antragstellerin auf jeden Fall nicht entlasten.

Wegen der weiterten Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat, verwiesen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage wegen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und die Zwangsgeldandrohung kraft Gesetzes gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbar ist. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des angeordneten Sofortvollzugs wiederherstellen. Dabei prüft das Gericht zunächst die formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung. Nur sofern sich die behördliche Vollzugsanordnung als fehlerfrei herausstellt, trifft das Gericht anschließend eine eigene Ermessensentscheidung. Es ist dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde verfolgten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs, wobei im Rahmen der nur möglichen summarischen Überprüfung in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen ist.

2. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 10.02.2014 ist formell rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO konnte die Regierung der Oberpfalz als Ausgangsbehörde den Sofortvollzug anordnen.

Die Begründung für den Sofortvollzug erfüllt die notwendigen Voraussetzungen. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B. v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können, andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen. Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen.

Hier hat das Gewerbeaufsichtsamt bei der Anordnung des Sofortvollzugs in knapper, aber ausreichender Begründung darauf abgestellt, dass ohne Sofortvollzug die Gefahrensituation für die Beschäftigten durch Berühren von aktiv unter Spannung stehenden Teilen weiter bestehen würde. Zwar wendet die Antragstellerin zu Recht dagegen ein, diese Gefahr würde immer bei entsprechenden Arbeiten bestehen. Dieser Einwand ist aber dennoch nicht geeignet einen formellen Begründungsmangel zu rügen. Auch wenn die Begründungsformulierung nicht den Kernpunkt trifft, so geht aus ihr dennoch eindeutig hervor, worin die Behörde das besondere Vollzugsinteresse erblickt hat. Das besondere Vollzugsinteresse besteht hier darin, dass arbeitsschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften von der Antragstellerin sofort einzuhalten sind. Wenn die Begründung des Sofortvollzugs davon spricht, dass ansonsten die Gefahrensituation weiter bestehen würde, so meint sie damit, es bestehe die Gefahr, dass einschlägige Sicherheitsvorschriften bis zur Entscheidung in der Hauptsache evtl. missachtet werden könnten. Dieser Gefahr konnte die Behörde mit der Anordnung des Sofortvollzugs zu Recht entgegentreten, da die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften keinen Aufschub duldet.

3. Die Vollzugsanordnung stellt sich auch aus materiellen Gesichtspunkten als rechtmäßig dar, weil sich das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegen das Vollzugsinteresse, in einer vom Gericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung nicht durchsetzen kann. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind im vorliegenden Fall gering. Die Prüfung hat zum Ergebnis, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 10.02.2014 voraussichtlich rechtmäßig ist und damit die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Die Anordnungen in Nummer 1 bis 3 des Bescheids beruhen auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) i. V. m. §§ 6-8 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vom 01. April 1979 in der Fassung vom 01. Januar 1997 für Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3).

Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG können die zuständigen Behörden im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflichten zu treffen hat, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Das Vorliegen einer besonderen Gefahr für Leben oder Gesundheit ist nicht erforderlich und somit kann die Behörde gegen bevorstehende oder anhaltende Verstöße vorgehen (Kunz, in: Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Auflage 2011, § 22 Rn. 76). Gegenstand einer Anordnung kann die Durchsetzung der Arbeitgeberpflichten nach §§ 3 bis 14 ArbSchG sein. Daraus ergibt sich, dass die Behörde immer dann Anordnungen treffen kann, wenn arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden.

Aus diesem Grund kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Unfall am 28.01.2014 bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verhindert worden wäre. Ebenso wenig kommt es darauf an, was die Ursache des Unfalls war oder ob dem Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Unfall ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Der genaue Kausalverlauf des Unfalls ist für die arbeitsschutzrechtlichen Anordnungen irrelevant. Entscheidend für die Anordnungen ist lediglich, ob der Arbeitgeber Sicherheitsvorschriften missachtet hat. Ob die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hätte, ist ebenfalls nicht von Belang, weil die strikte Einhaltung von Sicherheitsvorschriften von den Behörden stets gefordert werden kann und muss. Sicherheitsvorschriften dienen nicht nur der Verhütung von Unfällen, sondern sie dienen auch dazu Risiken weitestgehend zu vermeiden und Gefahren zu minimieren. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass auch die Antragstellerin selbst in ihrer Antragsbegründung nicht behauptet, sämtliche Sicherheitsvorschriften eingehalten zu haben. Sie trägt lediglich vor, der Kausalverlauf des Unfalls sei unklar und es sei nicht bewiesen, dass eine Einhaltung der Sicherheitsvorschriften diesen verhindert hätte. Dies spielt hier aber keine Rolle.

b. Die im Eilverfahren nur mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung des Sachverhalts lässt für das Gericht keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin bei den Arbeiten am 28.01.2014 Sicherheitsvorschriften missachtet hat. Aus der Unfallanzeige des Verleihers, den vorgelegten Lichtbildern und aus der Äußerung des Obermonteurs der Antragstellerin geht für das Gericht glaubhaft hervor, dass erstens der Schaltschrank nicht freigeschalten wurde und zweitens die aktiven unter Spannung stehenden Teile im mittleren Bereich nicht ausreichend abgedeckt oder abgeschrankt waren.

Das Erste hat der Obermonteur bei der Untersuchung des Unfalls selbst angegeben. Nach seinen Angaben sei ein Freischalten wegen des Probebetriebs der Spritzgussmaschine nicht möglich gewesen. Das Zweite geht aus den vorgelegten Lichtbildern und ebenfalls aus der Aussage des Obermonteurs hervor, wonach ein Abdecken der aktiven Teile zwar möglich gewesen wäre, dies hier aber nicht beachtet wurde. Diesen Feststellungen ist selbst die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen reichen aber aus, um die streitgegenständlichen Anordnungen zu treffen. Die genaue Unfallursache muss hier nicht aufgeklärt werden. Selbst wenn das mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Regensburg in Auftrag gegeben Gutachten beim TÜV Süd (polizeiliches Aktenzeichen 3225-000-728-14/1) zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Unfall im Gegensatz zur Unfallanzeige nicht durch ein herabfallendes Werkzeug ausgelöst wurde bzw. dass der Unfall auch bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nicht verhindert worden wäre, so hätte dies auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss. Hier ist nämlich allein maßgebend, dass Teile des Schaltschranks während den Arbeiten unter Spannung standen und diese nicht abgedeckt waren.

c. Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren steht somit fest, dass die Antragstellerin gegen Arbeitgeberpflichten verstoßen hat, worauf die Behörde in rechtmäßiger Weise mit der streitgegenständlichen Anordnung reagiert hat.

Nach § 4 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber - der nach § 3 Abs. 1 ArbSchG für die Maßnahmen des Arbeitsschutzes verantwortlich ist - grundsätzlich die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Weil der Begriff der „Gefährdung“ bereits die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bezeichnet (BT-Drs. 13/3540), wird der Ansatzpunkt weit nach vorne verlagert, um auch weniger wahrscheinliche Gefahren abzuwehren. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG die einzelnen Arbeiten bewertet und dabei die drohenden Gefahren ermittelt, um anschließend prüfen zu können, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Unter mehreren möglichen Alternativen kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei wählen, wobei wirtschaftliche Erwägungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben dürfen, denn wirtschaftliche Erwägungen haben nicht denselben Stellenwert wie die Rechtsgüter Leben und Gesundheit (Kothe, in: Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Auflage 2011, § 4 Rn. 10 m. w. N.).

Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen hat der Arbeitgeber nach § 4 Nr. 3 ArbSchG den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Aus der Formulierung „zu berücksichtigen“ ergibt sich, dass der Arbeitgeber von allgemein anerkannten Regeln nur in begründeten Einzelfällen abweichen darf. Als Stand der Technik bzw. als gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse können hier die Regeln der BGV A3 herangezogen werden. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlassen.

Diese hier für elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften wurden nicht eingehalten. Unstreitig wurde beim mittleren Teil des Schaltschranks während der Dauer der Arbeiten entgegen § 6 Abs. 2 BGV A3 nicht der spannungsfreie Zustand hergestellt. Wenn dies hier tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, was die Antragstellerin zwar vorträgt aber nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht hat, dann hätten wenigstens die aktiven Teile des Schaltschrankes gemäß § 7 BGV A3 durch Abdecken oder Abschranken geschützt werden müssen. Aus der Durchführungsanweisung zu § 7 BGV A3 geht hervor, dass die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken bei Netzspannungen bis 1.000V (hier lagen 400V an) erst dann erfüllt ist, wenn aktive Teile isolierend abgedeckt oder umhüllt werden, so dass mindestens teilweiser Schutz gegen direktes Berühren erreicht wird. Diese einfachen Schutzvorschriften wurden hier verletzt. Der rechte Lastschalter war lediglich von hinten abgedeckt, obwohl der Leiharbeitnehmer vor dem Schaltschrank gearbeitet hat und dabei jederzeit ein Berühren möglich gewesen ist. Aber auch der linke Lastschrank war nicht gegen herabfallende Gegenstände gesichert, obwohl die konkrete Tätigkeit (Einziehen der Datenleitung) oberhalb davon im ersten Drittel des Schaltschranks durchgeführt werden musste. Aus diesen Gründen steht fest, dass bei den Arbeiten am Schaltschrank Sicherheitsvorschriften verletzt wurden.

4. Gegen ihre Pflicht für einen adäquaten Arbeitsschutz zu sorgen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, der Leiharbeitnehmer müsse als ausgebildeter Elektroanlagenmonteur die Sicherheitsregeln kennen und ein permanentes Überwachen von ausgebildeten Mitarbeitern sei nicht machbar. Ein permanentes Überwachen der Arbeitnehmer verlangt das Gesetz nämlich nicht. Nach § 15 Abs. 1 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen.

Diese Eigenverantwortlichkeit der Beschäftigten berührt aber die Verantwortung der Antragstellerin als Arbeitgeber gemäß §§ 3 ff. ArbSchG nicht. Der Arbeitgeber kann auf keinen Fall zu seiner Entschuldigung anführen, die Arbeitnehmer wären ja selbst verpflichtet gewesen sich arbeitsschutzgerecht zu verhalten (Butz, in: Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Auflage 2011, § 15 Rn. 32). Um Beschäftigte vor einer bewussten oder unbewussten Selbstschädigung zu bewahren, muss der Arbeitgeber alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen z. B. in Ausübung seines Weisungsrechts gemäß § 106 GewO Verhaltensregeln aufstellen bzw. notfalls disziplinarisch vorgehen. Weiter setzt die uneingeschränkte Verantwortlichkeit der Beschäftigten voraus, dass die entsprechende Unterweisung durch den Arbeitgeber erfolgte und alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Bereits bei Betrachtung der konkreten Ereignisse am 28.01.2014 zeigt das Verhalten der Antragstellerin Defizite. Die Antragstellerin hat bei der Ausführung der Arbeiten auf das Abdecken der spannungsführenden Teile nicht hingewiesen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Antragstellerin - wie sie selber zugibt - beim Leiharbeitnehmer entgegen § 12 Abs. 2 ArbSchG keine entsprechende Unterweisung durchgeführt hat. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist sie verpflichtet eine entsprechende Unterweisung vorzunehmen. Dies war hier auch nicht durch die Unterweisung des Verleihers entbehrlich. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbSchG muss die Unterweisung eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten zugeschnitten sein und bei Veränderungen im Aufgabenbereich wiederholt werden. Schon allein daraus wird deutlich, dass eine Unterweisung des Verleihers rechtlich und tatsächlich unerheblich ist. Nur der Entleiher selbst kennt den genauen Aufgabenbereich des Leiharbeiters und die damit verbundenen Gefahren. Nur er ist in der Lage die individuelle Sicherheitsunterweisung vorzunehmen. Aus diesem Grund kann der Verleiher mangels des notwenigen Spezialwissens schon gar keine adäquate Unterweisung vornehmen. Er kann lediglich auf allgemein gültige Sicherheitsvorschriften hinweisen, was jedoch nicht ausreichend ist. Ob eine nochmalige Unterweisung des Leiharbeiters den konkreten Unfall verhindert hätte, spielt rechtlich keine Rolle. Die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers dient in erster Linie der Risikominimierung und nicht der unbedingten Unfallverhinderung. Wenn § 15 Abs. 1 ArbSchG vom Selbstschutz des Beschäftigten im Rahmen seiner Möglichkeiten spricht, dann ist gerade im diesem Fall nicht ausgeschlossen, dass eine ordnungsgemäße Unterweisung den Unfall verhindert hätte. Der eingesetzte Leiharbeitnehmer hatte seine Ausbildung erst 3 Monate zuvor beendet. Aus diesem Grund hätte die Antragstellerin ihn im besonderen Maße begleiten und anleiten müssen. Von einer jungen und unerfahrenen Fachkraft kann nicht verlangt werden, dass sie alle Sicherheitsregeln kennt und einhält. Aus diesem Grund ist auch die vierte Anordnung des Bescheids rechtmäßig.

5. Rechtsgrundlage für die rechtmäßig angeordnete Berichtspflicht der Antragstellerin in der Nr. 5 des Bescheids ist § 22 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 VwZVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

6. Nachdem der Antrag unbegründet ist, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

7. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes vorhanden sind, ist auf den Auffangstreitwert abzustellen. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, mithin auf 2.500,- Euro festzusetzen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Annotations

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2.
Wohnanschrift,
3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.
Ordnungsnummer,
5.
zuständige Krankenkasse,
6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.