Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Juni 2014 - 4 E 14.898

17.06.2014

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. August 2010 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 wird mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 59.005.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin erließ gegen die Hotel W. KG am 1. Juni 2010 einen Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2008 über 116.842.- Euro zuzüglich Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.168.- Euro, d. h. insgesamt 118.010.- Euro. Dieser Bescheid wurde am 13. Juli 2010 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 wurde die Antragstellerin wegen der Gewerbesteuerrückstände der Hotel W. KG angehört. Die Hotel W. KG sei mit Wirkung vom 30. Juni 2010 abgemeldet werden. Die Antragstellerin sei als Komplementär-Schuldnerin ins Handelsregister eingetragen und hafte deshalb für nicht beglichene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Dieses Schreiben ging der Antragstellerin am 7. Juli 2010 zu.

Am 12. Juli 2010 wurde gegen die Antragstellerin ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehener Haftungsbescheid über 118.010.- Euro erlassen. Unterlagen über dessen Versand oder Bekanntgabe finden sich in den vorgelegten Schriftstücken nicht. Die Kanzlei ... aus ... legte mit Schreiben vom 23. August 2010, eingegangen am 25. August 2010, Widerspruch gegen den Haftungsbescheid vom 12. Juni 2010 ein.

Das Amtsgericht Cham übersandte der Antragsgegnerin einen Bescheid vom 17. April 2014 über die Hinterlegung einer Summe von 1.200.- Euro durch die Antragstellerin bei der Landesjustizkasse zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Februar 2014, Az. 3 O 2560/13.

Am 29. April 2014 erließ die Antragsgegnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher der Landesjustizkasse am 2. Mai 2014 zugestellt wurde. Unter der Rubrik „Forderungen des Schuldners“ wurde eingetragen: „Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (siehe Anlage!)“. Diesbezüglich wurde auf dem in der Akte befindlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Post-it angebracht mit der Aufschrift: „⇒ Text ändern! neue Pfändung vom 13.5.14“.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 an die Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin bat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 6. Mai 2014 um Vorlage eines Nachweises über die Restschuldbefreiung der Antragstellerin zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Rücknahme der Pfändung.

Am 13. Mai 2014 erließ die Antragsgegnerin erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher der Landesjustizkasse am 17. Mai 2014 zugestellt wurde. Unter der Rubrik „Forderungen des Schuldners“ wurde eingetragen: „Auszahlungsanspruch aus dem hinterlegten Betrag gegenüber der Landesjustizkasse Bamberg bzw. dem Freistaat Bayern (siehe Anlage!)“.

Am 21. Mai 2014 ließ die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragstellerin als Komplementärin der KG der Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 niemals zugestellt worden sei. In dem Verfahren vor dem Landgericht Regensburg sei es um die Haftung der Antragstellerin für die Gewerbesteuer aus einer Sicherungshypothek gegangen. Die Hinterlegung der 1.200.- Euro diene der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss durch die Antragsgegnerin. Am 21. Oktober 2011 sei der Antragstellerin im Vereinigten Königreich die Restschuldbefreiung nach durchgeführtem Insolvenzverfahren erteilt worden. Obwohl der Antragsgegnerin die Restschuldbefreiung bekannt sei, betreibe sie die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin. Die Restschuldbefreiung entfalte auch gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin aus dem Haftungsbescheid Wirkung. Die Zwangsvollstreckung sei daher unzulässig.

Der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht sei nicht einmal ansatzweise mit dem des gegenständlichen Verfahrens identisch. Die Restschuldbefreiung wirke sich nicht auf dingliche Rechte aus, welche zudem bereits vor der Restschuldbefreiung eingetragen gewesen seien. Die Restschuldbefreiung stehe allerdings der Durchsetzung persönlicher Ansprüche entgegen. Der Antrag der Antragstellerin richte sich nicht gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern gegen den Titel als solchen, d. h. den Haftungsbescheid. Die Antragstellerin mache nicht lediglich geltend, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Sie mache geltend, dass der durch den Haftungsbescheid titulierte Anspruch wegen der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar sei.

Vorgelegt wurden notariell beglaubigte Abschriften folgender Dokumente:

- Certificate of Discharge (Case no: 6397 OF 2010) vom 22. Dezember 2011 (High Court of Justice, Bankruptcy Court) mit deutscher Übersetzung

- Report for Bankruptcy Case ...

Die Antragstellerin beantragt:

Die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 1. Juni 2010 bzw. dem Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 wird einstweilen für unzulässig erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Zwangssicherungshypotheken seien auf den Grundstücken der Antragstellerin am 13. Juli 2010 eingetragen worden. Das Landgericht Regenburg habe die Klage auf Löschung, Az. 3 O 2560/13 (1), am 26. Februar 2014 abgewiesen. Die Antragstellerin habe Berufung einlegen lassen. Die Antragstellerin habe Sicherheit in Höhe von 1.200.- Euro geleistet. Die Antragsgegnerin habe den Anspruch der Antragstellerin auf Rückgewähr dieses Betrages gepfändet. Die Restschuldbefreiung sei zunächst nur durch Übermittlung bloßer Faxkopien in den Raum gestellt worden.

Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es werde nicht lediglich die Pfändung des Rückgewähranspruchs angegriffen, sondern die allgemeine Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt. Es werde nicht nur vorläufiger, sondern vorbeugender Rechtsschutz begehrt. Das dafür notwendige besondere Rechtsschutzinteresse liege nicht vor, weil der Antragstellerin kein irreparabler Schaden drohe und ihr ein Zuwarten zumutbar sei. Es fehle aber auch das für einen Eilantrag erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangssicherungshypotheken) würden bereits seit vier Jahren laufen. Jetzt erst werde im Zusammenhang mit der Pfändung eine Eilbedürftigkeit geltend gemacht. Diese sei wohl prozessual verwirkt.

Vorgelegt wurde das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Februar 2014, Az. 3 O 2560/13 (19). Dessen Tatbestand ist zu entnehmen, dass gegen die KG das Insolvenzverfahren am 10. Februar 2011 eröffnet worden ist und dass die Antragstellerin persönlich ihr Insolvenzverfahren in London ab dem 21. Oktober 2010 durchgeführt hat. Die Zwangssicherungshypotheken wurden am 13. Juli 2010 eingetragen. Die Antragstellerin sei nach ihren Angaben am 15. Juni 2010 nach ... verzogen und lebe seit dem 15. Juli 2010 in London. Die Antragsgegnerin habe vorgetragen, dass der Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 der Antragstellerin am 13. Juli 2010 persönlich zugestellt worden sei. Er sei nicht angefochten worden und deshalb bestandskräftig. Die Zustellung sei zudem am 27. Juli 2010 in ... wirksam wiederholt worden.

Der Rechtsstreit wurde am 10. Juni 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits der Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 ist. In diesem Haftungsbescheid wurde die Haftungssumme auf 118.010.- Euro festgesetzt. Ausweislich der vorgelegten Behördenakte gibt es keine Unterlagen über die Bekanntgabe dieses Haftungsbescheids. Nach dem Inhalt der Behördenakte kann nicht einmal nachvollzogen werden, dass und wann der Haftungsbescheid zur Post gegeben wurde. Diese Lückenhaftigkeit der Behördenakte verwundert, denn teilweise sind selbst für Anhörungsschreiben Zustellungsnachweise vorhanden. Die im landgerichtlichen Verfahren getätigte Aussage, der Haftungsbescheid sei der Antragstellerin am 13. Juli 2010 persönlich und nochmals am 27. Juli 2010 in ... zugestellt worden, lässt sich anhand der dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht bestätigen.

Andererseits befindet sich aber in der Behördenakte das Original des Widerspruchsschreibens der Kanzlei ... vom 23. August 2010, mit welchem „namens und im Auftrag“ der Antragstellerin Widerspruch gegen den Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 eingelegt wurde. Mangels anderweitiger aussagekräftiger Unterlagen war der Haftungsbescheid vom 12. Juli 2010 der Antragstellerin demnach spätestens am 23. August 2010 zugestellt worden (vgl. §§ 1 Abs. 2, 122 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 8 VwZG). Nachweispflichtig für eine Zustellung zu einem früheren Zeitpunkt wäre die Antragsgegnerin. Die Angaben der Antragstellerin zur Frage der Zustellung des Haftungsbescheids sind wenig hilfreich und, soweit sie behauptet, den Haftungsbescheid nicht bekommen zu haben, eher nicht mit der Realität übereinstimmend und insofern durch das Widerspruchsschreiben widerlegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der am 25. August 2010 eingelegte Widerspruch fristgerecht war. Auch wenn die dem Haftungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzliche Vorschrift des Art. 15 AGVwGO mit Nichtachtung straft, ist der Widerspruch, wenn auch als sog. fakultativer, gleichwohl nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO statthaft. Nach Aktenlage wurde über diesen Widerspruch bis heute nicht entschieden. Er wurde auch nicht zurückgenommen. Das Widerspruchsschreiben trägt zwar den mit Bleistift gefertigten handschriftlichen Vermerk „Wegen Fristversäumnis erledigt.“. Dieser Vermerk kann jedoch nicht als ordnungsgemäßer Abschluss des Vorverfahrens bezeichnet werden und dürfte allenfalls die Funktion einer internen Gedächtnisstütze haben.

Als Zwischenergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Haftungsbescheid wirksam zugestellt wurde, aber noch nicht bestandskräftig ist. Er entfaltete ab Zustellung seine Wirksamkeit, weil er nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Da über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde, ist das Vorverfahren noch anhängig.

2. Gegen den Anspruch der Antragsgegnerin aus dem Haftungsbescheid wendet die Antragstellerin nun ein, dass ihre Restschuldbefreiung seit dem 21. Oktober 2011 wirksam sei. Sie macht demnach geltend, der Anspruch, welchen die Antragsgegnerin mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. Mai 2014 zwangsweise durchsetzen möchte sei seit dem 21. Oktober 2011 erloschen. Das wäre eine Einwendung, die normalerweise in den Anwendungsbereich des Art. 21 VwZVG fiele, wenn es nicht den Art. 21 Satz 2 VwZVG geben würde. Dieser verlangt, dass die Einwendung mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden kann. Geht man mit dem VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 23. Januar 2013, 2 S 1311/02, juris, Rz. 33) davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids der der letzten mündlichen Verhandlung ist, dann bedeutet dies, dass nicht auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Haftungsbescheids abzustellen ist. Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass, da das Vorverfahren noch anhängig ist, diese anspruchsvernichtende Einwendung in diesem noch geltend gemacht werden kann. Damit ist der Anwendungsbereich des Art. 21 VwZVG nicht eröffnet.

Der Antrag nach § 123 VwGO ist demnach nicht statthaft.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird vom Gericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO interpretiert.

Das Gericht interpretiert den Antrag der Antragstellerin daher als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. August 2010 ab dem 21. Oktober 2011.

3. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

Die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin es bislang verabsäumt hat, bei der Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO zu stellen. Ein derartiger Antrag ist zumindest der vorgelegten Behördenakte nicht zu entnehmen. Der Antragsgegnerin wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Mai 2014 zwar aufgegeben, ihre Akten im Original, chronologisch geordnet, durchnummeriert und vollständig vorzulegen. Diesbezüglich kann allenfalls von einer Vorlage im Original ausgegangen werden. Eine chronologische Ordnung sowie eine blattweise Durchnummerierung sind nicht erkennbar. An der Vollständigkeit der Akte drängen sich dem Gericht erhebliche Zweifel auf. Die Antragsgegnerin nimmt zwar im Schreiben vom 12. Mai 2014 auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. Mai 2014 Bezug, dieses findet sich aber in der vorgelegten Akte, welche zudem insgesamt nicht den Eindruck einer Akte erweckt, mit der die Antragsgegnerin auch tatsächlich gearbeitet hat, nicht. Die vorgelegte Akte stellt sich vielmehr als Konglomerat von Schriftstücken dar, welche aus anderen Geheften oder Ordnern ohne erkennbares System entnommen und zusammengestellt wurden.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht das Gericht auch keine Veranlassung, der Antragsgegnerin die Akten zurückzuschicken und - wie angefordert - nochmals zu übersenden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhält aufgrund der Eilbedürftigkeit jeder Beteiligte grundsätzlich nur einmal die Gelegenheit, sich zu äußern und Unterlagen vorzulegen.

Im gegenständlichen Fall war eine Nachreichung des Schreibens vom 6. Mai 2014 allerdings zudem auch deshalb nicht erforderlich, weil das Gericht nicht ermitteln muss, ob die Antragstellerin im Schreiben vom 6. Mai 2014 neben dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid für unzulässig zu erklären, auch noch die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat, denn nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist im Fall der drohenden Zwangsvollstreckung der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch ohne vorherigen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO zulässig. Der Antragstellerin droht nicht nur die Vollstreckung, diese läuft bereits (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. Mai 2014). Damit ist dem Erfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO Genüge getan.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

4. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg, weil als Folge der Restschuldbefreiung ernsthafte Zweifel an der derzeitigen Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestehen.

Abzustellen ist, wie oben bereits ausgeführt, auf die derzeitige Sach- und Rechtslage.

Unabhängig von der Frage, auf welche Art und Weise die Restschuldbefreiung der Antragstellerin verfahrensrechtlich geltend zu machen ist, ist materiell-rechtlich festzustellen, dass diese auch in der Bundesrepublik Deutschland wirksam ist.

Der High Court of Justice, Bankruptcy Court, in London bescheinigt mit seinem Certificate of Discharge vom 22. Dezember 2011, dass die Antragstellerin “was discharged from her Bankruptcy on 21st October 2011”. Auf Deutsch bedeutet dies, dass die Restschuldbefreiung nach dem in England geltenden Recht (Insolvency Act 1986 - IA 1986) mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 eingetreten ist. Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigung bestehen als Folge der notariellen Beglaubigung der Übereinstimmung mit der Urschrift nicht.

Die englische Bankruptcy ist nach Art. 2 Buchstabe a) in Verbindung mit der Anlage A der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (VO Nr. 1346/2000), ABl. L Nr. 160 vom 30. Juni 2000, S. 1, ein Insolvenzverfahren im Sinne dieser Verordnung.

Nach Art. 25 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 ist die Entscheidung des High Court of Justice, Bankruptcy Court, zur Beendigung des Insolvenzverfahrens im Geltungsbereich der VO Nr. 1346/2000 anzuerkennen. Diese Anerkennung entspricht auch § 343 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO). Nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 und § 335 InsO richten sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens der Antragstellerin nach englischem Recht. Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 bestimmt jedoch, dass dingliche Rechte eines Gläubigers an unbeweglichen Gegenständen des Schuldners, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit auch von den Wirkungen nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 nicht berührt werden. Das Insolvenzverfahren der Antragstellerin wurde nach Aktenlage am 21. Oktober 2010 in London eröffnet, die Zwangssicherungshypotheken waren in Deutschland bereits am 13. Juli 2010 eingetragen. Diese Zwangssicherungshypotheken stellen nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a) VO Nr. 1346/2000 Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000 dar, welche folglich von der Restschuldbefreiung der Antragstellerin nicht berührt werden (ebenso sec. 281 subsec. 2 IA 1986).

Im Übrigen wurde die Antragstellerin durch die Restschuldbefreiung nach englischem Recht grundsätzlich von allen Forderungen befreit, denen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt war (vgl. sec. 281 IA 1986, VG Leipzig vom 13. September 2011, 6 K 86/08, juris, Rz. 46). Die Forderung aufgrund des Haftungsbescheids vom 12. Juli 2010 unterfällt nicht den in sec. 281 IA 1986 genannten Ausnahmen und ist damit mit Eintritt der Wirksamkeit der Restschuldbefreiung erloschen.

5. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 GKG. Das gegenständliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung des Haftungsbescheids, sondern auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des sich im Vorverfahren befindlichen Haftungsbescheids an sich. Gegenstand des Haftungsbescheids ist eine bezifferte Geldforderung in Höhe von 118.010.- Euro. Als Streitwert ist demnach die Hälfte dieses Betrages anzusetzen.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Juni 2014 - 4 E 14.898 zitiert 10 §§.

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Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

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(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.