Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 L 10/18.NW
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung betreffend Fahrräder mit Werbetafeln, die für sein Taxiunternehmen werben, sowie gegen eine hierauf ergangene Zwangsgeldfestsetzung.
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Der Antragsteller hat Fahrräder beschafft und mit den Werbetafeln versehen lassen. Die Werbetafeln sind entweder direkt am Fahrradrahmen befestigt oder alternativ am Gepäckträger. Beide Varianten beeinträchtigen aber nicht die Fahrtüchtigkeit der Fahrräder.
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Ein Fahrrad steht seit März 2017 in der M... Straße in B... Es ist am Gestell für den Aushang des Stadtplans befestigt und dort, wie aus den Bildern in der Verwaltungsakte erkennbar, dem Verfall anheimgestellt. Zuletzt fehlten dem Fahrrad sowohl der Sattel als auch der Hinterreifen.
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Zwei weitere Fahrräder stehen seit Mai 2017 am Haupt- und am Südbahnhof in B... Das Fahrrad am Südbahnhof ist ständig an derselben Stelle im Fahrradständer angeschlossen, ihm fehlt der Sattel und der Hinterreifen ist platt.
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Ebenfalls seit Mai 2017 steht ein Fahrrad auf der öffentlichen Grünanlage neben der W... Halle in B....
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Ein weiteres Fahrrad steht seit September 2017 auf dem Gelände der W...-D...-Halle.
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Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Aufstellen von Fahrrädern zu Werbezwecken in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Straßen und gab ihm auf, innerhalb einer einwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheides die bereits stehenden Fahrräder zu entfernen. Zudem drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie aus, die Fahrräder seien ausschließlich zu Werbezwecken aufgestellt und würden nicht bewegt. Dies sei eine straßenrechtliche Sondernutzung, die der Antragsteller ohne Erlaubnis durchführen würde.
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Die Anordnung des Sofortvollzuges begründete sie damit, dass es nicht hingenommen werden könne, dass bei einer offensichtlich rechtmäßigen Maßnahme die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dazu missbraucht werde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes zu erzwingen und so die Umgehung der Erlaubnispflicht zu ermöglichen. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Gefahren so schnell wie möglich beseitigt bzw. verhindert würden.
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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 20. Oktober 2017 Widerspruch ein. Die Fahrräder entfernte er nicht.
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Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 setzte die Antragsgegnerin das Zwangsgeld in Höhe von 400,00 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 600,00 € für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung an. Auch hier ordnete sie die sofortige Vollziehung an.
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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 15. Dezember 2017 Widerspruch ein.
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Er hat am 03. Januar 2018 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
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Er behauptet, er habe die Fahrräder an sechs Mitarbeiter und eine Bekannte verschenkt. Er habe keinen Einfluss mehr darauf, wo die Eigentümer ihre Fahrräder abstellen, beispielsweise um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach L... zu gelangen. Mittlerweile sei es auch Gang und Gebe, dass Werbung auf Fahrzeugen angebracht wird, insbesondere auf Pkw und Lkw. Er wisse um die Beschädigungen, wisse aber nicht, woher sie kämen.
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Er ist der Meinung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei schon rechtswidrig, weil kein besonderes Eilbedürfnis bestehe.
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Er beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seiner beiden Widersprüche gegen
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die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 12. Oktober und 11. Dezember 2017 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie meint, die Behauptung, der Antragsteller habe die Fahrräder verschenkt, sei eine reine Schutzbehauptung. Wenn er sie tatsächlich verschenkt habe, dann nur, um zu verschleiern, dass sie in Wirklichkeit lediglich einen Werbezweck erfüllten. Gerade wegen der vielen Beschädigungen seien die Fahrräder für andere als für Werbezwecke nicht nutzbar.
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Ihr Vollzugsdienst habe die Standorte der Fahrräder regelmäßig kontrolliert und festgestellt, dass die Fahrräder immer an derselben Stelle stünden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gegen die für sofort vollziehbar erklärten Bescheide vom 12. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und in der Sache begründet.
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1. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht (VG Neustadt, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW, Rn. 20 juris)
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Eines Eingehens auf den Einzelfall bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall ausnahmsweise bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt. Dies gilt dann, wenn die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch mit denen des seiner Natur nach eilbedürftigen Verwaltungsakts identisch sind (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris). Dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in solchen Fällen daher Genüge getan, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakt Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 2012, 3321). In solch einem Fall genügt statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung.
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Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet.
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Die Begründung, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten die Erlaubnispflicht für eine straßenrechtliche Sondernutzung unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung umgeht, hält sich noch im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung veranlasst haben. Sie wollte verhindern, dass durch Ausnutzung der Suspensivwirkung des § 80 Abs. 1 VwGO letztlich das Genehmigungserfordernis nach § 41 Abs. 1 LStrG bis zum nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit der angefochtenen Verfügungen für unbestimmte Zeit umgangen wird und so dem Antragsteller Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger entstehen. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend.
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2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.
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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 93 und NVwZ 2005, 1053; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 10 B 10645/00.OVG –; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 611). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht überwiegt.
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Beseitigungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist (a.) und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann (b.).
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a. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 41 Abs. 1 und 8 Landesstraßengesetz – LStrG –. Demnach bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
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Das Aufstellen der Fahrräder ist eine Sondernutzung (1), für die der Antragsteller verantwortlich ist (2) und für die ihm die Erlaubnis fehlt. Die Antragsgegnerin hat ihm daher ermessensfehlerfrei die Beseitigung und Unterlassung aufgegeben (3).
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(1) Eine Sondernutzung liegt immer dann vor, wenn der Rahmen des Gemeingebrauchs überschritten wird. Der Gemeingebrauch umfasst die Nutzung der öffentlichen Straße zum Verkehr im weitesten Sinne. Wird die Straße nicht zum Verkehr, sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt, liegt eine Sondernutzung vor. Die Fahrräder haben durch die Installation der Werbeschilder ihre Fahrtauglichkeit nicht verloren und sind daher grundsätzlich geeignet, zum Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt zu werden, auch wenn sie sich zum Teil in einem nicht mehr verkehrstüchtigen Zustand befinden, nachdem sie offenbar über einen längeren Zeitraum im öffentlichen Verkehrsraum dem ungehinderten Zugriff preisgegeben wurden und nunmehr Sattel und Räder entfernt wurden. Der Werbezweck, den sie ebenso erfüllen, ist aber ein rein gewerblicher Zweck und daher gemäß § 34 Abs. 3 LStrG eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, da der Schwerpunkt der Nutzung der Fahrräder im Werbezweck liegt.
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Vorliegend geht es um abgestellte Fahrräder. Zwar gehört auch der ruhende Verkehr zum Verkehr im Sinne eines Gemeingebrauchs der öffentlichen Straßen. Ruhender Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs liegt aber nur vor, wenn ein Fahrzeug betriebsbereit vorrangig zu Verkehrs- und nicht zu gewerblichen Zwecken vorübergehend abgestellt wird und dies als Unterbrechung des fließenden Verkehrs angesehen werden muss (VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 4 E 1996/08, Rn. 11 juris). Wird das Verkehrsmittel nicht mehr als solches benutzt, handelt es sich um eine Sondernutzung. Objektive Anhaltspunkte für die Abgrenzung von Sondernutzung und Gemeingebrauch sind u.a. Dauer, Ort und Art der Abstellung.
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Davon ausgehend ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Fahrräder nicht bewegt werden. Die Lichtbilder dokumentieren einen langsamen Verfall insbesondere des Fahrrades in der M... Straße. Gerade dieses Fahrrad ist zum Verkehr eindeutig nicht mehr geeignet. Aber auch andere Räder sind derart beschädigt (fehlender Sattel, platte Reifen), dass sie nicht (mehr) fahrbereit sind. Der Antragsteller hat auch gar nicht bestritten, dass die Fahrräder nicht bewegt werden. Ihm ist im Gegenteil sogar bekannt, dass sie nicht in einem fahrtauglichen Zustand sind.
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Auch ihre Positionierung lässt auf einen reinen Werbezweck schließen. Sie sind deutlich sichtbar überall dort aufgestellt, wo viel Publikumsverkehr herrscht und Bedarf an Taxen besteht. So stehen die Fahrräder an Bahnhöfen, von denen aus viele Reisende ihren Weg per Taxi fortsetzen. Das Fahrrad in der M... Straße ist am Gestell für den Stadtplan befestigt, den weniger Einheimische nutzen dürften, sondern Ortsfremde, die oft kein eigenes Auto zur Verfügung haben und Taxen benötigen. Die W... Halle und die W...-D...-Halle sind Freizeitanlagen, in denen üblicherweise Veranstaltungen mit Alkoholausschank stattfinden. Alkoholisierte Besucher werden für ihren Heimweg von solchen Veranstaltungen oft Taxen nutzen.
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(2) Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Verfügung. Er behauptet zwar, er sei kein Zustands- oder Verhaltensstörer, weil die Fahrräder dadurch, dass er sie verschenkt habe, außerhalb seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs lägen. Diesen Umstand hat er aber trotz Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht konnte auch aus dem ihm sonst vorliegenden Material nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Antragsteller die Fahrräder verschenkt hat. Unstreitig hat er sie angeschafft und die Werbeschilder darauf installieren lassen. Zu welchem Zeitpunkt er welches Fahrrad an welche Person verschenkt haben soll, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht und kann daher auch nicht als gegebene Tatsache der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er nach wie vor Eigentümer der Fahrräder und daher Zustandsstörer i.S.d. § 5 Abs. 1 und 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – ist.
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(3) Die Antragsgegnerin hat das ihr in § 41 Abs. 1 und 8 LStrG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, da die Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung das geeignete und erforderliche Mittel zur Beendigung der rechtswidrigen Sondernutzung war und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
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b. Das besondere Vollzugsinteresse ist vorliegend dadurch begründet, dass die Weiterführung der straßenrechtlichen Sondernutzung unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu einer nicht vertretbaren Besserstellung des Antragstellers im Verhältnis zu Konkurrenzunternehmen führen würde, weil ihm dadurch, dass er sich über bestehende gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt, die Werbewirkung der Fahrräder zugute kommt, ohne dass er die entsprechende Erlaubnis einholen und Gebühren zahlen muss. Zudem lässt die illegale Nutzung Anreiz zur Nachahmung befürchten.
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3. Auch soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Androhung eines Zwangsgeldes mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 und gegen die Festsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 begehrt, bleibt der Antrag erfolglos.
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Hier überwiegt das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil die beiden Androhungen und die Festsetzung des Zwangsgeldes ersichtlich rechtmäßig sind und es daher bei der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit bleibt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils in Ziffer 3 der Bescheide vom 12. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 war insoweit überflüssig, aber unschädlich.
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Die auf die Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung gerichteten Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 12. Oktober 2017 und im Bescheid vom 11. Dezember 2017 beruhen auf den §§ 62, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – und sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
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Die Festsetzung des Zwangsgeldes in der Verfügung vom 11. Dezember 2017 ist auch offensichtlich rechtmäßig, weil ihr mit der Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 12. Oktober 2017 ein wirksamer und nach § 2 Nr. 3 LVwVG vollziehbarer Verwaltungsakt zugrunde liegt, dem der Antragsteller nicht nachgekommen ist.
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4. Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Hauptsachestreitwert ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.