Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 31. Okt. 2011 - 1 L 838/11.NW

Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2011 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.487,60 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin vorab das gemäß § 80 Abs. 6 VwGO erforderliche behördliche Antragsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos durchgeführt.
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausbaubeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2011 ist anzuordnen, weil derzeit ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. zu diesem Maßstab OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2004 – 6 B 10125/04.OVG –). Die streitgegenständlichen Bescheide begegnen nämlich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gewichtigen rechtlichen Bedenken.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen oder ihrer Teileinrichtungen ist § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG –. Danach können die Gemeinden für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen einmalige Beiträge erheben, soweit diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches, d.h. die Regelungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, bleiben unberührt. Gemäß § 12 Abs. 9 Landesstraßengesetz – LStrG – hat die Gemeinde die Baulast für Gehwege an klassifizierten Straßen (hier: K X), die streitgegenständlichen Maßnahmen beschränken sich auf diese Teileinrichtung einschließlich deren Beleuchtung.
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Die … (K X) liegt in dem hier in Rede stehenden Bereich jenseits der Kreuzung …straße/… im Geltungsbereich der Bebauungspläne „…“ (aus 1974) und „…, I. Änderung“ (aus 1994) und ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten seit den sechziger Jahren zumindest einseitig - im Norden - eine zum Anbau bestimmte Straße (vgl. zur einseitigen Anbaubestimmung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2004, a.a.O.). Es spricht aber im derzeitigen Erkenntnisstand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Errichtung des Gehweges und der Beleuchtung auf der südlichen Seite der Straße in diesem Bereich der K X keine Maßnahme des Ausbaus darstellt, sondern der erstmaligen vollständigen Herstellung der Verkehrsanlage dient, womit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG, § 127 Baugesetzbuch – BauGB – hierfür nur die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Betracht kommt. Die Veranlagung der östlich davon gelegenen Grundstücke zu Ausbaubeiträgen scheidet damit voraussichtlich aus.
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Ob eine Straße bereits erstmalig hergestellt war und deshalb durch eine bauliche Maßnahme ausgebaut, das heißt: erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert wird, bestimmt sich danach, ob sie vor der fraglichen Baumaßnahme nach dem Willen der Gemeinde aufgrund ihres erreichten Ausbauzustands dem inneren Anbau und der Aufnahme des innerörtlichen Verkehrs diente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 6 A 10455/09.OVG –). Dies ist für den Zeitpunkt zu beurteilen, in dem sie ihre Anbaubestimmung als innerörtliche Verkehrsanlage erhält. Eine zunächst als Außenbereichsstraße bereits endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann deshalb als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 13/94 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2005 – 6 A 10939/05.OVG –). Wird die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße – hier die …-Straße westlich der Kreuzung …straße/… – nach und nach in den früheren Außenbereich verlängert, muss die Entwicklung zur Ortsstraße abgeschlossen sein und es muss eine dem innerörtlichen Verkehr angepasste Beschaffenheit vorliegen, die für einen Verkehr „von Haus zu Haus“ geeignet ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2009, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2004 – 17 K 5616/03 –, juris).
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Die Anforderungen an eine endgültig hergestellte innerörtliche Erschließungsanlage ergeben sich für eine Straße, die - wie die …-Straße – erst nach In-Kraft-Treten des Baugesetzbuches zur (einseitigen) Anbaustraße wurde, nicht nur gemäß § 132 Nr. 4 BauGB aus dem Satzungsrecht der Gemeinde, sondern auch aus dem konkreten Bauprogramm für die Verkehrsanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O.). Fehlt es daran, können unter Umständen aus anderen Unterlagen oder Beschlüssen der Gemeinde mittelbar Rückschlüsse darauf möglich sein, ob die Straße nach ihrem Willen bereits endgültig hergestellt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Januar 19991 – 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288, 298 f.).
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Im vorliegenden Fall erfolgten die tatsächliche Verschiebung der ursprünglichen Ortsdurchfahrtsgrenze der K X …-Straße und die Ausweitung der Bebauung in den ursprünglichen Außenbereich hinein sukzessive erst seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts (das bereits vorhandene einzelne Haus Nr. X befand sich im Außenbereich). Dabei existierte offenbar kein Bauprogramm der Antragsgegnerin für die (Um)Gestaltung der bis dahin außerörtlichen Verkehrsanlage. Auch den von ihr vorgelegten Ausschnitten aus den späteren Bebauungsplänen (aus 1974 und 1994) lassen sich keine Gestaltungsanforderungen an die darin einbezogene K X entnehmen. Die Antragsgegnerin hat ferner nicht vorgetragen, dass eine Straße ohne Gehweg und Beleuchtung nach ihren satzungsrechtlichen Bestimmungen allgemein bereits die Merkmale einer endgültig hergestellten innerörtlichen Erschließungsanlage erfüllte. Gesicherte Erkenntnisse darüber, welche Vorstellungen sie im jeweiligen Entwicklungsstand über die Erschließungsfunktion der …-Straße zum inneren Anbau hatte, namentlich ob die Verkehrsanlage mit oder ohne Gehweg und Beleuchtung endgültig hergestellt war, liegen deshalb nicht vor. Allerdings kann nach Auffassung des Gerichts aus einigen Indizien darauf geschlossen werden, dass nach ihrem Willen zur Nutzung der K X als innerörtliche Erschließungsanlage schon damals die Errichtung eines Gehwegs für Fußgänger einschließlich Beleuchtung gehörte.
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So wurde nach ihrem Vortrag im zeitlichen Zusammenhang mit der sich im Laufe der 1960er Jahre ausdehnenden Bebauung auf der nördlichen Seite der heutigen …-Straße bis zum Haus Nr. X in diesem Bereich bereits 1968 eine Hochbordanlage geschaffen, die 1974 zum Gehweg ausgebaut wurde (vgl. Blatt 10R. der Verwaltungsakte und Beschluss des Rats 1975). Die Maßnahme wurde damals zwar – nachdem die Gehwege über die gesamte Länge der …-Straße und der …straße erneuert wurden – als Ausbaumaßnahme abgerechnet, dabei wurden aber offenbar die Grundstücke auf der Nordseite jenseits der …straße bis zum Haus Nr. X gerade nicht zu Ausbaubeiträgen veranlagt (vgl. erneut Bl. 10R VA). Das spricht dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit das Anlegen von Gehwegen nicht als Ausbaumaßnahme einer bestehenden Verkehrsanlage betrachtet hat.
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Über die weitere, erst ca. 30 Jahre später einsetzende bauliche Entwicklung auf der Südseite der …-Straße konnten bei der Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt der erstmaligen (noch einseitigen) Anbaubestimmung keine konkreten Vorstellungen bestehen. Als die Bebauung dort Ende der 1990er Jahre entstand, erfolgte indessen wiederum in einem engen zeitlichen Zusammenhang bereits 2001 die Errichtung eines Gehwegs vor den Häusern, das heißt die Antragsgegnerin hat auch hier die Verkehrsanlage nicht lange ohne Gehweg belassen, sondern ist ersichtlich – ohne dass ein Beschluss des Rats hierüber als erforderlich erachtet wurde – davon ausgegangen, dass das Vorhandensein eines Gehwegs notwendig war für den Anbau und den innerörtlichen Haus-zu-Haus-Verkehr. Ein Bebauungsplan existiert für diesen südlichen Bereich gar nicht. Nach ihren weiteren Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und im vorliegenden Eilverfahren stellt schließlich die Ergänzung des Gehwegs bis zur Einmündung des … lediglich eine Fortführung der schon 2001 begonnenen einheitlichen Maßnahme dar, um den Fußgängern ein gefahrloses Begehen der stark befahrenen Straße zu ermöglichen. Insgesamt spricht danach alles dafür, dass die innerörtliche Verkehrsanlage nach dem Willen der Antragsgegnerin erst mit der vollständigen Anbindung der Grundstücke an den Ort durch Gehweg und Beleuchtung endgültig hergestellt war im Sinne einer für die Nutzung durch den innerörtlichen (Fußgänger-) Verkehr voll funktionsfähigen Anlage.
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Für die erstmalige Herstellung der neuen Verkehrsanlage können nicht Ausbaubeiträge, sondern allenfalls Erschließungsbeiträge von den Anliegern verlangt werden. Da die Grundstücke der Antragstellerin nicht im Bereich der erstmals hergestellten Verkehrsanlage liegen, kommt ihre beitragsrechtliche Veranlagung hierzu nicht in Betracht. Auf die weiteren Fragen, ob die Grenze der Ortsdurchfahrt durch einen erforderlichen konstitutiven Beschluss der Straßenbaubehörde gemäß § 12 Abs. 6 LStrG wirksam verlegt wurde, und ob die Antragsgegnerin die abgerechnete Verkehrsanlage ohne Rechtsfehler bis zur Einmündung der …-Straße festgesetzt und einen vertretbaren Gemeindeanteil zugrunde gelegt hat, kommt es nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstands beträgt ¼ der von der Antragstellerin geforderten Ausbaubeiträge (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichte Ziffer 1.5, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Anhang § 164).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.