Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Sept. 2016 - 7 K 1249/15
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zufahrt zu einer Bundesstraße.
3Der Kläger ist Eigentümer eines mit einer Tankstelle bebauten Grundstückes. Dieses Grundstück verfügt über zwei Zufahrten zur C.-----straße 70 in Abschnitt 20.1, Stationen 0,035 und 0,090. Hierfür war dem Kläger unter dem 23. August 1962 die Sondernutzungserlaubnis für die Zu- und Abfahrt von der damaligen M.---straße Nr. 577 zur Tankstelle erteilt und eine Sondernutzungsgebühr erhoben worden. Durch Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2003 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. April 2003 zu einer Sondernutzungsgebühr von 430,00 Euro jährlich für die Zufahrt zu der in L 00000 umbenannten Landesstraße herangezogen.
4Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Erhöhung der Sondernutzungsgebühren auf Grund einer Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung (SonGebVO NRW) an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 und 23. Januar 2015 wies der Kläger unter anderem darauf hin, der wirtschaftliche Vorteil sei nicht so groß zu veranschlagen wie vom Beklagten angedacht.
5Durch Bescheid vom 29. April 2015 zog der Beklagte den Kläger zu Sondernutzungsgebühren für die vorgenannte Zufahrt zur C1. 70 – aufgestuft mit Wirkung zum 1. Januar 2010 - in Höhe von 1.560,00 Euro heran. Dem Bescheid beigefügt war eine Berechnung, die unter Bewertung der Kriterien Ausbauzustand, zulässige Geschwindigkeit, Verkehrsdichte, Stärke des Anliegerverkehrs und wirtschaftlicher Vorteil an Hand eines Punktesystems zu dem im Streit stehenden Gebührenbetrag führte.
6Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die SonGebV NRW sowie der Gebührentarif verstießen gegen Verfassungsrecht. Es sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von der Gebührenpflicht befreit sowie Gärtnereien und Gartenbaubetriebe gebührenmäßig privilegiert seien. Der Kläger übe auch keine Sondernutzung aus. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Grundstück des Klägers sich außerhalb des Bebauungszusammenhanges bzw. außerhalb der Ortsdurchfahrt befinde. Es sei vielmehr in der geschlossenen Ortslage gelegen. Die Gebührenbemessung sei auch der Höhe nach zu beanstanden. Bei der Tankstelle des Klägers handele es sich um einen Familienbetrieb, ferner seien weder ein Shop noch ein gastronomischer Service wie sonst üblich vorhanden. Der wirtschaftliche Vorteil sei daher unterdurchschnittlich.
7Der Kläger beantragt,
8den Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 29. April 2015 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid vom 29. April 2015 sind die §§ 8 Abs. 3, 8 a Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (FStrG) i. V. m. § 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (SonGebVO NRW), hier in der Fassung vom 23. April 2014 (GV. NRW. Seite 272). § 8 Abs. 3 FStrG enthält die allgemeine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren. Diese wird durch die Bestimmungen der erlassenen Verordnung konkretisiert.
151.) Gegen den in der Anlage zur SonGebVO NRW enthaltenen Gebührentarif und insbesondere die Erhöhung des Gebührenrahmens bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dass namentlich der in Ziffer 1.4 vorgesehene Rahmen von 70,00 bis 3.500,00 Euro als solcher mit gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
16Der Gebührentarif verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber im Abgabenrecht grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Gleichwohl wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz dann anzunehmen, wenn die zugrunde liegende Regelung nur einen Teil der Straßenanlieger zu Gebühren heranzöge, andere Anlieger oder Gruppen von Anliegern jedoch ohne einen sachlichen Grund von der Gebührenpflicht freigestellt wären. Eine derartige Differenzierung, ohne dass ihr ein hinreichender Grund zukommt, wäre willkürlich. Für eine derartige willkürliche Ungleichbehandlung ist nichts erkennbar. Zum einen sind die vom Kläger in Bezug genommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Tarifstelle 1.1), worauf der Beklagte hingewiesen hat, in besonderem Maße auf die Belegenheit außerhalb der geschlossenen Ortslage bzw. der Ortsdurchfahrten angewiesen. Sie sind von ihrer Funktionsweise und Zweckbestimmung her an anderer Stelle kaum vorstellbar oder rechtlich zulässig. Das Angewiesensein auf den Außenbereich stellt bereits einen hinreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Zum anderen wird aus der Staffelung der Gebührenrahmen in Tarifstelle 1.1 bis 1.4 deutlich, dass der Verordnungsgeber auch und besonders das Maß und die Intensität der Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus im Blick hatte. Es erscheint namentlich vor dem Hintergrund seines Gestaltungsspielraumes nicht sachwidrig, dass er die Nutzung durch die in Tarifstelle 1.1 genannten Grundstücke als so gering eingestuft hat, dass er hieraus – anders als für die anderen Anliegergruppen - eine Freistellung gefolgert hat.
172.) Die Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 3 und 8 a FStrG, wonach Zufahrten und Zugänge nur außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten als Sondernutzung gelten, liegen vor.
18Das Grundstück des Klägers einschließlich der bestehenden Zufahrt liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der C1. 70.
19Es liegt nicht innerhalb der Ortsdurchfahrt der C1. 70 von T. -P. , wie der Kläger meint. Eine Ortsdurchfahrt ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG der Teil einer C.-----straße , der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke (oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes) dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (§ 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG). Ob ein Bebauungszusammenhang in diesem Sinne gegeben ist, ist aus der Perspektive der Straße mit Blickrichtung auf die in der Nähe befindliche Bebauung zu beurteilen. Die Grenzen der Ortsdurchfahrt sind dabei nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches zu bestimmen, wo dieser sich gegenüber dem „freien Gelände“ absetzt. Treffen in uneinheitlich besiedelten Ortsteilen größere Freiflächen und – mehr oder weniger entfernt von der C.-----straße – bebautes Gelände in diffuser Weise zusammen, so dass das Erscheinungsbild einer im ganzen geschlossenen Ortslage nicht erkennbar wird, kann allerdings nicht auf einen großflächigen örtlichen Bebauungszusammenhang abgestellt werden, sondern allein darauf, ob und wie weit in hinreichender Nähe zur Streckenführung der C.-----straße eine zusammenhängende Bebauung feststellbar ist.
20VG Münster, Urteil vom 23. Februar 2012 – 8 K 1863/10 -, m. w. N. zur Rspr. des BVerwG, juris, Rdnrn. 15 f.
21Hiervon ausgehend spricht vieles dafür, dass die C1. 70 im Bereich des klägerischen Grundstückes nicht durch eine geschlossene Ortslage verläuft. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Streckenabschnitt der C1. 70, ausgehend vom Grundstück des Klägers (Kreuzung der C1. 70 mit der K 21) im Osten bis zur Kreuzung der C1. 70 mit der L 0000 sowie der L 0000 (W. Straße) im Westen. Im Osten dieses Abschnittes befindet sich keine Bebauung, im Süden der C1. 70 liegt ein einzelnes Gehöft, daneben keine weitere Bebauung. Nördlich der C1. 70 und vom klägerischen Grundstück aus in westlicher Richtung gesehen schließen sich Grundstücke eines Industriegebietes an, noch weiter westlich die Reihenhäuser Jakobistraße 35 und 37. Diese Bebauung, die in sich uneinheitlich und geprägt durch ein Aufeinandertreffen von großteils unbebauten, daneben aber auch bebauten Flächen wirkt, vermittelt nicht den Eindruck einer geschlossenen Ortslage.
22Selbst wenn man aber – zugunsten des Klägers – annehmen würde, sein Grundstück befinde sich etwa am Rande einer geschlossenen Ortslage, so handelt es sich gleichwohl nicht um eine Ortsdurchfahrt. Denn es fehlt an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG, dass der zu beurteilende Teil der C.-----straße der Erschließung der anliegenden Grundstücke „dient“. Die C1. 70 vermittelt dem klägerischen Grundstück und außer ihm nur den Reihenhäusern K.-----straße 35 und 37 sowie dem im Süden gelegenen Gehöft die Erschließung. Die nördlich der C1. 70 und westlich des klägerischen Grundstückes gelegenen Industriegrundstücke werden demgegenüber von der ebenfalls nördlich der C1. 70 befindlichen Industriestraße erschlossen. Zwischen dieser und der C1. 70 befindet sich, wie auf dem vom Kläger zu den Akten gereichten Lichtbild (GA Bl. 39) sowie den vom Beklagten angefertigten Fotos zu sehen ist, ein Grünstreifen nebst Zaunanlage. Diese Anlagen vermitteln, wie insbesondere den Fotos 6 bis 10 (GA Bl. 63-65) zu entnehmen ist, durchweg den Eindruck einer freien Strecke, auf deren Länge eine Erschließung anliegender Grundstücke gerade nicht gegeben ist. Werden aber nur das Grundstück des Klägers und die – bereits jenseits des Ortseingangsschildes gelegenen etwa 300 Meter entfernten – Reihenhäuser 35 und 37 sowie das Gehöft erschlossen, ist es ausgeschlossen, eine Erschließung „der anliegenden Grundstücke“ durch die C1. 70 im hier maßgeblichen Abschnitt anzunehmen. Denn abzustellen ist hierfür nicht auf die Erschließung bloß einzelner Grundstücke. Vielmehr muss sich die Erschließungsfunktion gerade auf die bestehende Ortslage beziehen,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 – 4 C1. 91/97 -, juris Rdnr. 5,
24woran es hier fehlt.
25Dass es sich bei dem hier betrachteten Streckenabschnitt nicht um eine Ortsdurchfahrt handelt, wird bestätigt durch die Erklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28. September 2016, die Ortsdurchfahrt beginne erst 57 m westlich der Kreuzung K.-----straße /W. Straße (C1. 70/ L 0000/ L 0000) im Zuge der L 0000.
26Auch die weitere in § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG aufgestellte Voraussetzung der Sondernutzung, wonach die Zufahrt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten liegen muss, ist erfüllt. Ob Teile der Ortsdurchfahrt einer C.-----straße zur Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke bestimmt sind, ist vorrangig wiederum nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
27VG Münster, Urteil vom 23. Februar 2012 – 8 K 1863/10 -, juris, Rdnr. 19.
28Insoweit gelten die oben gemachten Ausführungen, wonach der C1. 70 im hier zur Beurteilung stehenden Streckenabschnitt weder tatsächlich noch rechtlich eine Erschließungsfunktion zukommt.
293.) Gegen die Höhe der gegenüber dem Kläger festgesetzten Gebühr bestehen keine Bedenken. Dass das Maß des wirtschaftlichen Vorteils für den Kläger fehlerhaft, zu hoch, bemessen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung, der wirtschaftliche Vorteil sei nicht groß bzw. überdurchschnittlich, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den entsprechenden Punktwert zu 5. seiner Tabelle auf 4 Punkte (regelmäßig, durchschnittlich) reduziert hat.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(4a) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(7) (weggefallen)
(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.