Die Klägerin wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Ablehnungsbescheid.
Streitgegenständlich ist ein Anspruch auf Erteilung eines Negativattests wegen behaupteter zweckentfremdungsrechtlicher Genehmigungsfreiheit der gegenwärtigen Nutzung; hilfsweise wurde Feststellungsklage erhoben dahingehend, dass eine konkret definierte Nutzungsweise (s.u.) nicht gegen die Zweckentfremdungssatzung (i.F.: ZeS) der Beklagten verstößt. Bescheidobjekt ist eine Wohneinheit in der L.str. 16, Wohnung Nr. 12 (i.F.: WE). Die Klägerin ist Eigentümerin der WE. Sie hat die WE von der Voreigentümerin Fr. I. M. übernommen, die diese selbst zu (Dauer-) Wohnzwecken nutzte (Bl. 104f., 108 & 210 d. Behördenakts – i.F.: BA –).
Am 12. November 2014 fand hinsichtlich mehrerer anderer Wohneinheiten (1, 2, 3, 9, 10 und 11) im selben Objekt ein Erörterungstermin vor dem damaligen Berichterstatter der Kammer statt (Az. M 9 K 13.3185); die Niederschrift enthielt folgende auszugsweise wiedergegebene Feststellungen: „Der Berichterstatter weist darauf hin, dass der Rechtsstreit erhebliche rechtliche Unsicherheiten beinhaltet. Die Frage der Abgrenzung einer gewerblichen Vermietung zur Wohnnutzung i.S.d. Zweckentfremdung ist für den Fall des Boardinghauses nicht endgültig geklärt. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt der Vertreter der Beklagten zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Nutzung der Einheiten Nr. 1, 2, 3, 9, 10 und 11 des Anwesen L.str. 16 in (…) München: Die Nutzung der vorgenannten Einheiten in Gestalt eines Boardinghauses i.R.d. Einzelvermietung oder der Globalvermietung und/oder der Vermietung durch einen Dritten verstößt dann nicht gegen die ZeS der Beklagten, wenn die Wohnräume so ausgestattet sind, dass dem Mieter ein selbstständiges Wohnen möglich ist. D.h. sie müssen auch ohne sonstige Serviceleistungen, insbesondere ohne für bei Beherbergungsbetrieben übliche Serviceleistungen wie Rezeption, Lobby, täglichen Zimmerservice, Speisen-, Getränke- und sonstigen Raum- und Hotelservice überlassen werden. Dies gilt nur, wenn der ununterbrochene Zeitraum der Einzelvermietung drei Monate nicht unterschreitet. Eine Unterschreitung des Dreimonatszeitraums ist dann hinnehmbar, wenn dies durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts bei medizinisch begründeten Fällen erfolgt und die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nicht mehr als 10% der Vermietungen, gemittelt auf einen Zeitraum von 36 Monaten, betrifft. v.u.g. Der Berichterstatter empfiehlt der Eigentümerin des Anwesens, künftig der Beklagten zur Vermeidung weiterer Ermittlungen jährlich eine Aufstellung über die tatsächlichen Aufenthaltszeiten und die Nutzer der Wohneinheiten vorzulegen.“
Unter dem 27. Februar 2017 bzw. dem 10. März 2017 stellte die Klägerin Antrag auf Negativattest, alternativ auf Genehmigung, dass die WE entsprechend der „gerichtlichen Vereinbarung“, Niederschrift zu M 9 K 13.3185 ebenso vermietet werden könne (Bl. 91 mit Bl. 101ff. d. BA und Bl. 106f. d. BA). Die WE habe dem allgemeinen Mietmarkt noch nie zur Verfügung gestanden, da sie als Eigentumswohnung von der Vorbesitzerin selbst genutzt worden sei. Hilfsweise werde ausgeführt, dass ein Gleichhandlungsanspruch in Bezug auf die Inhalte dieser gerichtlichen Vereinbarung auch hinsichtlich des Anspruchs auf Negativattest bestehe, die Vereinbarung sei auf die Klägerin mit dem Kauf „übergegangen“.
Unter dem 16. März 2017 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Ablehnung des Antrags auf Negativattest an (Bl. 110 d. BA).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Juni 2017 (Gz. S-III-W/BS 124) wurde der Antrag auf Erteilung des Negativattest vom 27. Februar 2017 (1.) und der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Nutzung analog der für die im gleichen Anwesen befindlichen WE Nr. 1, 2, 3, 9, 10 und 11 geschlossenen „gerichtlichen Vereinbarung“ vom 12. November 2014 (2.) abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 ZeS seien nicht erfüllt, da seit August 2009 Wohnraum vorliege.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 7. Juli 2017 Klage erhoben.
Er beantragt,
I. den ablehnenden Bescheid vom 12. Juni 2017 aufzuheben,
II. die Beklagte zu verpflichten, ein Negativattest gemäß § 10 Alt. 2 ZeS i.V.m. § 5 Abs. 4 ZeS auszustellen und
III. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Nutzung der [streitgegenständlichen WE] in Gestalt eines Boardinghauses i.R.d. Einzelvermietung oder der Globalvermietung und/oder der Vermietung durch einen Dritten dann nicht gegen die ZeS der Beklagten verstößt, wenn der Wohnraum so ausgestattet ist, dass dem Mieter ein selbstständiges Wohnen möglich ist, d.h. ohne sonstige Serviceleistungen, insbesondere ohne für bei Beherbergungsbetrieben übliche Serviceleistungen wie Rezeption, Lobby, täglichen Zimmerservice, Speisen-, Getränke- und sonstigen Raum- und Hotelservice überlassen wird, wobei der ununterbrochene Zeitraum der Einzelvermietung drei Monate nicht unterschreitet. Eine Unterschreitung des Dreimonatszeitraums ist dann hinnehmbar, wenn dies durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts bei medizinisch begründeten Fällen erfolgt und die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nicht mehr als 10% der Vermietungen, gemittelt auf einen Zeitraum von 36 Monaten, betrifft.
Die Klägerin habe die streitgegenständliche WE am 20. August 2015 erworben. Zuvor habe die Voreigentümerin selbst seit Fertigstellung im Jahr 2010 in dieser WE gewohnt. Die WE sei im Zuge einer vonseiten eines weiteren Voreigentümers vorgenommenen Aufteilung von Flächen und aufgrund einer Baugenehmigung aus 2008 in den Jahren 2007/2009 entstanden und zwar aus einem alten ungenutzten Speichergeschoss (4. OG) im Rückgebäude. Dies sei durch Komplettabriss des vormaligen im 4. OG Rückgebäude gelegenen Speichers sowie einem Ausbau dieser Fläche zweigeschossig (4. OG und 5. OG) durch Schaffung der Erschließung dieser Flächen vom UG aufwärts mittels Versorgungsschächten und Komplettneubau einschließlich Wänden, Terrassen, Decken, Dach und Sanitär/Heizung/sonstige Haustechnik geschehen. Damit stehe fest, dass es sich bei der WE um Wohnraum handele, der nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauaufwand aus Räumen geschaffen worden sei, die anderen als Wohnzwecken (vorliegend: ungenutzter Speicher) gedient hätten. Höchstvorsorglich werde vorgetragen, dass die WE nicht zweckfremd, sondern als Wohnraum genutzt werde. Die Beklagte müsse sich diesbezüglich an dem von ihr selbst für das Anwesen L.str. 16 gewählten Beurteilungsmaßstab für „Wohnraumnutzung“ festhalten lassen. Im Verfahren M 9 K 13.3185 sei die Nutzung der WE 1, 2, 3, 9, 10 und 11 im Anwesen L.str. 16 als Boardinghouse streitgegenständliche gewesen; diese Einheiten seien ausnahmslos nicht von § 5 Abs. 4 ZeS erfasst gewesen, da sie bereits zuvor als Wohnraum genutzt worden seien. Dennoch habe der Beklagtenvertreter zu Protokoll die nunmehr als Hilfsantrag unter III. formulierte und übernommene Erklärung abgegeben (Anm.: vgl. den oben, S. 3 der hiesigen Entscheidung, auszugsweise wiedergegebenen Protokollinhalt). Auch die streitgegenständliche WE sei so ausgestattet wie die oben genannten Wohneinheiten; ihre entsprechende Nutzung als Boardinghouse erfülle somit die von der Beklagten selbst gewählte Definition, es handele sich um Wohnraumnutzung.
Mit weiterem im Eilverfahren M 9 S. 17.4361 vorgelegten Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 – und vertieft in der mündlichen Verhandlung – führt der auch in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Bevollmächtigten aus: Die Ausführungen der Antragsgegnerin seien fehlerhaft. Es sei nicht nach der Baugenehmigung vom 23. Oktober 2007, sondern in Reaktivierung der „alten“ Baugenehmigung vom 23. September 2004 gebaut worden. Es liege keine Aufstockung vor, sondern es sei lediglich eine Modifizierung durch Auflagen erfolgt (Stellplätze, Brandschutzgutachten). Bei dem Ausbau des Speichers handele es sich nicht um einen „zweckentfremdungsrechtlichen Neubau“. Eine zweckentfremdungsrechtliche Definition von Neubau existiere nicht. Nach dem Empfängerhorizont und nach dem allgemeinen Sprachverständnis (Glaubhaftmachung: Auszug aus dem Duden) liege ein Neubau nur dann vor, wenn ein neues Bauwerk errichtet oder ein schon einmal vorhandenes Gebäude wiedererrichtet werde. Beides sei hier nicht gegeben, vielmehr sei aus den Speicherräumen Wohnraum geschaffen worden. Anders als die Antragsgegnerin meine, sei Art. 2 Satz 3 ZwEWG a.F. wegen der grundsätzlichen Baufreiheit des Eigentümers weit auszulegen. Der Begriff des „Schaffens“ erlaube neben einer reinen Nutzungsänderung von Räumlichkeiten auch einen kreativen Prozess zur Wohnraumschaffung inklusive Durchführung von baulichen Maßnahmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Rechtsansicht, die WE habe dem Wohnungsmarkt zu keiner Zeit zur Verfügung gestanden, da sie von der seinerzeitigen Eigentümerin selbst bewohnt worden sei, gehe fehl. Im Sinne des Zweckentfremdungsrechts sei auch diese WE schützenswert. Aus diesem Grunde komme das begehrte Negativattest nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 5 Abs. 4 ZeS a.F. sei ebenfalls nicht erfüllt: Im vorliegenden Fall habe kein Aus- oder Umbau zuvor anderweitig genutzter Räumlichkeiten stattgefunden, vielmehr sei in den Jahren 2007-2009 der frühere Dachstuhl des Anwesens komplett abgerissen und an seiner Stelle zwei neue Geschosse (4. und 5. OG) geschaffen worden. Die Ausnahme gelte nach den Motiven des Gesetzgebers nur für bestehende Räume, die lediglich für eine (vorübergehende) Wohnnutzung ertüchtigt würden. In hier vorliegenden „Rooftop-Neubau“ sei nach dessen Fertigstellung zudem zunächst unstreitig eine Wohnnutzung aufgenommen worden. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei festzuhalten, dass die damaligen Zugeständnisse unter dem Eindruck der damaligen Rechtsprechung zu den in Rede stehenden Nutzungsformen gemacht worden seien. Diese Vereinbarungen gälten nur inter partes und zugleich bestehe kein Vertrauensschutz dahingehend, dass sich eine einschlägige Rechtsprechung nicht ändere Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und in den Streitsachen M 9 K 17.4360 und M 9 S. 17.4361 sowie auf die beigezogene Behördenakte; insbesondere wird auf die Inhalte der Niederschrift vom 17. Januar 2018 verwiesen.
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (1.); im Hilfsantrag ist sie bereits unzulässig (2.).
1. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Negativattestes ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 10 ZeS a.F./n.F., § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
a) Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist in der Verpflichtungssituation der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Mit Änderung der zweckentfremdungsrechtlichen Bestimmungen zum Juli 2017 bzw. Dezember 2017 ist damit das ZwEWG vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182), i.F. bezeichnet als „ZwEWG n.F.“, maßgeblich bzw. die ZeS i.d.F. d. Bek. vom 11. Dezember 2017 (MüABl. S. 494), i.F. bezeichnet als „ZeS n.F.“. Die Vorgängerregelungen werden als „ZwEWG a.F.“ bzw. „ZeS a.F.“ bezeichnet.
b) Ein Anspruch nach § 10 ZeS n.F. i.V.m. § 3 Abs. 3 ZeS n.F. ist nicht gegeben, da die WE Wohnraum darstellte, bevor die Klägerin sie übernahm. Die WE wird auch dann von den zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften erfasst bzw. geschützt, wenn die Voreigentümerin sie selbst bewohnte. Dass die WE dem „allgemeinen Mietmarkt“ damit noch nie zur Verfügung gestanden habe, ist schon dem Grunde nach irrelevant: Wohnraumverlust „für die Allgemeinheit“ ist keine Voraussetzung für die Anwendung des Zweckentfremdungsrechts (vgl. auch VG Berlin, U.v. 9.8.2016 – 6 K 112.16 – juris Rn. 35; Discher, ZfIR 2017, 469). Gleiches gilt für § 10 Alt. 1 ZeS a.F. i.V.m. § 3 Abs. 3 ZeS a.F.
c) Auch ein Anspruch nach § 10 Alt. 2 ZeS a.F. i.V.m. § 5 Abs. 4 ZeS a.F. bzw. Art. 2 Satz 3 ZwEWG a.F. kommt nicht in Betracht.
§ 10 Alt. 2 ZeS a.F. i.V.m. § 5 Abs. 4 ZeS a.F. bzw. Art. 2 Satz 3 ZwEWG sind mit Änderung der Regelwerke zwar ohnehin ersatzlos entfallen. Mit Blick auf die Inhalte der Gesetzesbegründung zum ZwEWG n.F. (LT-Drs. 17/15781, S. 5), wonach aus Gründen der Deregulierung auf die erforderliche Aktualisierung oder Dynamisierung der Vorschrift verzichtet und wonach die noch verbleibenden Umwandlungsfälle in der Praxis ohne weiteres im Rahmen des Gesetzesbzw. Satzungsvollzugs geregelt werden könnten, hält das Gericht es klägergünstig für sachgerecht, die Maßstäbe für die Beurteilung von Altfällen beim „Gesetzesbzw. Satzungsvollzug“ weiter aus den entfallenen Regelungen abzuleiten.
Ein entsprechender Anspruch scheitert inhaltlich bereits am Wortlaut der Vorschriften. Vorliegend ist kein Wohnraum gegeben, der nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauaufwand „aus Räumen geschaffen“ wurde. Ein Komplettabriss – vorliegend: des 4. Obergeschosses – und ein dem nachfolgender Neubau – Maisonettewohnung über das 4. und 5. Obergeschoss – der betreffenden Einheit kann nicht mehr unter die Wendung „aus Räumen geschaffen“ subsumiert werden. Damit ist nur die Umgestaltung von Räumlichkeiten im Sinne von (Innen-) Umbaumaßnahmen gemeint, die die (äußere) Bausubstanz unangetastet lassen. Hier wurde(n) nach den genehmigten Bauplänen (Bl. 1f. i.V.m. Bl. 7ff. d. BA) nicht nur das Dach mit Dachstuhl abgerissen, sondern auch die Außenwände des Bestands im 4. Obergeschoss. Dies ist von der Regelung nicht mehr erfasst, was auch aus der Gesetzesbegründung zum ZwEWG a.F. hervorgeht, vgl. LT-Drs. 15/8369, S. 6:
„Hintergrund dieser Regelung war die Sorge, insbesondere leer stehende gewerbliche Räume, die – wenn auch nur vorübergehend – nach Umbaumaßnahmen den Wohnungsmarkt entlasten könnten, würden häufig nur deshalb nicht Wohnzwecken zugeführt, weil die spätere Rückführung in die gewerbliche Nutzung durch ein Zweckentfremdungsverbot behindert werden könnte.“
Der Abriss und Neubau des 4. Obergeschosses ist weiter auch für sich zu betrachten und nicht etwa als Änderung des Anwesens L.str. 16 im Sinne einer „Änderung“ oder eines „Umbaus“ dieses gesamten Objekts zu bewerten. Das Zweckentfremdungsrecht ist nicht „gesamtobjektbezogen“, wie aus § 5 Abs. 4 ZeS a.F. bzw. Art. 2 Satz 3 ZwEWG selbst und weiter bspw. auch aus § 3 Abs. 2 Satz 1 ZeS a.F./n.F. hervorgeht, sondern stellt auf die Wohneinheiten ab.
Die Rechtsansicht, dass ein Neubau im hier vorliegenden Sinn nicht von der Vorschrift erfasst ist, entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2016 – 12 CS 16.1714 – juris Rn. 12: „Auch vom Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Ausnahmevorschrift des Schaffens von Wohnraum nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauaufwand kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich gebotenen summarischen Überprüfung ausgegangen werden. In Abgrenzung zu insoweit irrelevanten Modernisierungsmaßnahmen kann – gewissermaßen als Faustregel – ein Bauaufwand den Kosten nach als wesentlich angesehen werden, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht“. Diese Formulierung zeigt, dass „Schaffen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand“ in diesem Sinne vom Neubau zu unterscheiden ist. Aus Rn. 11 des Beschlusses geht weiter hervor, dass sich das Wort „insbesondere“ in der Gesetzesbegründung nur auf die „Gewerblichkeit“ der Räume beziehe. Damit ist dementsprechend nicht gemeint, dass der Umbau nur eine Variante – etwa neben „Abriss und Neubau“ – der „Schaffung“ neuen Wohnraums i.d.S. sein sollte.
Dass ein entsprechender Abriss und Neubau als Maisonettewohnung erfolgte, hat der Klägerbevollmächtigte nie bestritten, sondern im Gegenteil selbst stets vorgetragen (vgl. die Klagebegründung im hiesigen Verfahren, die Klagebegründung vom 13. September 2017 im Verfahren M 9 K 17.4360 und die Antragsbegründung im Verfahren M 9 S. 17.4361). Dieser Hergang lässt sich so auch aus der Behördenakte nachweisen: Auf Bl. 6 des Behördenakts, das die Wohnflächenberechnung im Zuge des Baugenehmigungsantrags enthält, wird das 4. Obergeschoss als „nicht vorhanden“ geführt. Auf dem Grundriss und Aufteilungsplan des 4. Obergeschosses (Bl. 9 und Bl. 11 d. BA), findet sich folgende Angabe: „Außenwände Bestand 30 cm, neu: 24 cm + WDVS“. Damit ist klargestellt, dass nicht nur eine Dämmung aufgebracht wurde, sondern dass neue Außenwände in anderer Dicke errichtet wurden. Ein derartiger Eingriff in tragende Bauteile ist keinesfalls mehr als Umbaumaßnahme von Räumen oder als Modernisierungsmaßnahme anzusehen. Schließlich zeigen auch Bl. 8, Bl. 12 d. BA und Bl. 21 d. BA, dass anstelle des ehemaligen Speichers im 4. Obergeschoss eine Maisonettewohnung über zwei Stockwerke insgesamt neu geschaffen wurde.
Die Ausführungen des Vertreters des Bevollmächtigten in der weiteren Antragsbegründung vom 4. Dezember 2017 (zum Verfahren M 9 S. 17.4361) und in der mündlichen Verhandlung können demgegenüber schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden. Dass nicht „die Baugenehmigung vom 23. September 2004“ (gemeint ist wohl: die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2004, vgl. Bl. 5 d. BA) „reaktiviert“ wurde, wie behauptet, sondern dass die Tektur vom 23. Oktober 2007 zur Ausführung gelangte, ergibt sich bereits daraus, dass gegenwärtig nicht nur eine schmale Galerie im 5. Obergeschoss besteht (wie noch 2004 geplant, Bl. 3 d. BA), sondern auch nach dem klägerischen Vortrag (Bl. 98ff. d. BA) die voll ausgebaute zweite Ebene der Maisonettewohnung; es wird diesbezüglich im Übrigen ohnehin nicht aufgezeigt, was die Folge der Behauptung sein sollte, dass die „alte“ Baugenehmigung „reaktiviert“ wurde. Unklar bleibt auch, wieso ein Neubau stets nur dann gegeben sein soll, wenn ein neues Bauwerk errichtet oder ein schon einmal vorhandenes Gebäude wiedererrichtet wird. Ein Bau- „Werk“ in diesem Sinne ist auch der Neubau einer Maisonettewohnung. Dem Zweckentfremdungsrecht fehlt ein „gesamtobjektbezogener“ Ansatz (s.o.). Der in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Sachverhalt schließlich, „dass die streitgegenständliche Wohnung im 4. Obergeschoss bereits zum Zeitpunkt vor dem Ausbau 2007 bezüglich des 4. Obergeschosses versorgungstechnisch komplett angeschlossen war“, ist hier irrelevant, da das Geschoss abgerissen wurde. Der Vertreter des Klägerbevollmächtigten blieb zudem eine weitere Konkretisierung schuldig: Sollte damit gemeint sein, dass alle tragenden Bauteile (Außenwände) und der Dachstuhl, die zusammen vorliegend den „Raum“ auch im Sinne des Zweckentfremdungsrechts ausmachen, unangetastet geblieben wären, so setzt sich der Vertreter damit in klaren Widerspruch zu den Ausführungen des eigentlichen Bevollmächtigten und zu den Plänen (Bl. 9 d. BA und Bl. 11 d. BA: „Außenwände Bestand 30 cm, neu: 24 cm + WDVS“). Da die Behördenakte auch im Übrigen keinerlei Anhalt für diese Sichtweise liefert, ist von einer „ins Blaue hinein“ getätigten Aussage auszugehen. Sollte andererseits gemeint gewesen sein, dass bspw. Versorgungsschächte bis hinauf zum 4. Obergeschoss, d.h. „inklusive“ des 3. Obergeschosses, bestanden und nach Abriss im Zuge des Neubaus (teilweise) weiter genutzt werden konnten, ist von vorn herein keine Diskrepanz zu den Aussagen des eigentlichen Bevollmächtigten gegeben und auch kein Sachverhalt, den die Beklagte bestritten hätte.
2. Die Klage ist im Hilfsantrag bereits unzulässig.
Zwar mag der Feststellungsantrag ursprünglich zulässig gewesen sein (vgl. VG Berlin, U.v. 14.12.2016 – 6 K 144.16 – juris). Mit Erlass des zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheids (Nutzungsuntersagung, Wiederbelegungsanordnung) vom 16. August 2017 aber, der im Verfahren M 9 K 17.4360 angefochten wurde, bestand keine Veranlassung mehr, diesen Antrag aufrechtzuerhalten. Er wurde subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die konkrete Nutzungsweise der WE im Rahmen der Anfechtungsklage im Verfahren M 9 K 17.4360 verteidigt wird; ein darauf gerichteter Feststellungsantrag bringt keinen weitergehenden Erfolg. Darauf hat das Gericht den Vertreter des Klägerbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen.
Sollten die Ausführungen des Vertreters des Klägerbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend zu verstehen gewesen sein, dass der Feststellungsantrag „allgemein“ aufrechterhalten bleiben sollte, um die Genehmigungsfähigkeit einer vorgeblich zulässigen – aber so nicht stattfindenden (vgl. die Entscheidungen vom heutigen Tag zu den Verfahren M 9 K 17.4360 und M 9 S. 17.4361) – Boardinghousenutzung „im Anwendungsbereich der ZeS“ zu klären, so fehlt es dem Antrag am Feststellungsinteresse: Damit wäre kein konkretes und streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.