Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2018 - M 9 K 17.2856

bei uns veröffentlicht am12.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid bzw. die Feststellung, dass ein solcher vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre hätte erteilt werden müssen.

Im Jahr 2000 bzw. 2006 fanden Verhandlungen zwischen dem Vater der Klägerin und der Beigeladenen statt. Es wurden zwei notarielle Verträge (Kaufvertrag vom 20. Juli 2000, Bl. 34ff. d. Gerichtsakts bzw. Bl. 35ff. d. Behördenakts - i.F.: BA -, und Nachtrag vom 11. August 2006, Bl. 48ff. d. Gerichtsakts bzw. Bl. 15ff. d. BA) geschlossen, wonach die Beigeladene eine Teilfläche von 950 m² aus dem vormaligen Bestand von FlNr. 26, Gemarkung H. erhielt. Grundlage war laut Ansicht des Vaters der Klägerin (so ausdrücklich Nachtrag, Ziff. 3, lit. a), dass der Flächennutzungsplan geändert und - laut allen Beteiligten (vgl. Ziff. II. 1., erster Absatz des Nachtrags) - dass bei einer etwaigen künftigen Baulandausweisung für Flurstück 26, Gemarkung H. seitens der Beigeladenen keine weiteren Forderungen erhoben würden zur Deckung von Nachfolgelasten (Infrastrukturaufwendungen). Zugrunde gelegt wurde ein Bebauungsplanvorschlag vom 13. August 1998 (vgl. Ziff. II. 1., zweiter Absatz bzw. S. 5 des Nachtrags und Bl. 99 d. Gerichtsakts).

Unter dem 8. Februar 2006 machte die Beigeladene einen Beschluss „gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB“ über eine Änderung des Flächennutzungsplans u.a. im Bereich des Vorhabengrundstücks (s.u.) bekannt (Bl. 32 d. Gerichtsakts bzw. Bl. 81 d. BA). Hiernach „wird“ eine Wohnbaufläche zur Vorbereitung einer sinnvollen Bebauung ausgewiesen.

Mit Vorbescheidsantrag vom 5. Mai 2015 (Bl. 1ff. d. BA) fragte die Klägerin - detailliert u.a. unter Auflistung der Gebäudemaße und Beigabe eines Lageplans - ab, ob der Neubau zweier Wohnhäuser (ein Doppelhaus, „Haus West“, und ein Mehrfamilienhaus, „Haus Ost“) mit Garagen und Carports möglich sei. Die Anfrage bezieht sich auf eine Teilfläche von FlNrn. 26/48, Gemarkung H., eines noch ungeteilten Flurstücks mit einer Größe von ca. 7.300 m², gelegen an der A.-Straße (i.F.: Vorhabengrundstück). Zusammen mit den angrenzenden noch unbebauten Flurstücken 26/45, 27/20 (Teilfläche), 27/25 und 27, jeweils Gemarkung H., bildet das Vorhabengrundstück eine Freifläche von ca. 15.000 m² im Inneren des Gevierts. Nördlich des Vorhabengrundstücks schließen sich direkt ausnahmslos bebaute Grundstücke an.

Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2015 (Bl. 5ff. d. BA) verweigerte die Beigeladene unter Bezugnahme auf eine Bauausschusssitzung vom 25. Juni 2015 das gemeindliche Einvernehmen: Der Flächennutzungsplan weise das streitgegenständliche Grundstück als Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spiel- und Bolzplatz“ sowie als Fläche für die Landwirtschaft aus. Die beantragte Wohnnutzung widerspreche diesen Darstellungen. Am Ende der Niederschrift über die Bauausschusssitzung findet sich folgender Passus: „Wichtiger Diskussionsbeitrag: Der Antragstellerin wird nahegelegt, einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans zu stellen, um ihr Vorhaben umsetzbar zu machen.“

Nach einer gemeinsamen Besprechung im Landratsamt am 27. Juli 2016 (Bl. 107 d. BA) fasste die Beigeladene mit Beschluss vom 4.8.2016 einen Aufstellungsbeschluss u.a. für das Vorhabengrundstück (Bebauungsplanentwurf Nr. 45, Bl. 147f. d. Gerichtsakts), der laut Ziff. I. 4. nunmehr das frühere Planungskonzept umsetzen solle, das dem Notarvertrag beigegeben war.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.

Am 22. September 2017 sicherte die Beigeladene ihre Planung Nr. 45 für die FlNrn. 26/48/T, 26/44, 362/2/T und 26/19/T, jeweils Gemarkung H., mit einer Veränderungssperre, bekanntgemacht am 25. September 2017 (Bl. 150 d. Gerichtsakts). Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 (Bl. 135 d. Gerichtsakts) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen vom Vater der Klägerin erhobenen Eilantrag gegen die Veränderungssperre ab (B.v. 23.5.2018 - 2 NE 17.2189 - juris). Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 27. August 2018, Bl. 152ff. d. Gerichtsakts, lehnte der Beklagte daraufhin den Vorbescheidsantrag ab. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich; zudem stehe die Veränderungssperre der Genehmigungsfähigkeit entgegen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt,

  • 1.den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen,

  • 2.hilfsweise zu 1.: festzustellen, dass der Beklagte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre verpflichtet war, den Vorbescheid zu erteilen.

Die Beigeladene habe bereits am 8. Februar 2006 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern. Es sei für die streitgegenständlichen Grundstücke nunmehr eine Wohnbaufläche ausgewiesen worden. Hierzu hätten der Eigentümer des Vorhabengrundstücks und die Beigeladene eine notarielle Vereinbarung (Urkunde Nr. 2905 Oe/2006 vom 11. August 2006) getroffen, die die Veräußerung einer Teilfläche von 950 m² an die Beigeladene zum Inhalt gehabt habe. Im Gegenzug habe sich die Beigeladene verpflichtet, bei einer künftigen Baulandausweisung keine weiteren Forderungen zur Deckung von Nachfolgelasten (Infrastrukturaufwendungen) zu erheben; der Vereinbarung sei ein Bebauungsplanvorschlag vom 13. August 1998 zugrunde gelegt worden. Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen, sie sei unwirksam. Sie verfolge nur das Ziel, die Planung während der Fertigung der für die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen notwendigen Gutachten zu sichern und sei damit nicht erforderlich, da neben einem Verschattungsgutachten keine weiteren Gutachten einzuholen seien. Das Vorhaben sei jedenfalls ausnahmefähig; vor Inkrafttreten der Veränderungssperre sei der Vorbescheid rechtswidrig versagt worden, was das Ermessen auf Null reduziere. Auch bei Planreife nach § 33 Abs. 1 BauGB sei eine Ausnahme zu erteilen. Soweit das Vorhabengrundstück als dem Außenbereich zugehörig qualifiziert worden sei, sei der Vorbescheidantrag jedenfalls genehmigungsfähig. Der Flächennutzungsplan sei 2006 geändert worden, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf das Vorbringen wird Bezug genommen.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen äußerte sich mehrfach schriftsätzlich, verzichtete aber auf die Stellung eines Sachantrags. Ausgeführt wurde u.a., dass die streitgegenständliche Fläche im Flächennutzungsplan nach wie vor als Grünfläche mit Zweckbestimmung Spiel- und Bolzplatz bzw. als landwirtschaftliche Fläche dargestellt sei. Der Flächennutzungsplan sei nach Wirksamwerden am 30. November 2000 diverse Male geändert worden, davon sei aber das Vorhabengrundstück nicht betroffen gewesen. Das von der Klägerin angeführte Verfahren „4. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich der Grundstücke FlNrn. 27/25, 358/5, 26/45, 26/40, 26/41, 27/20/T und 26/T der Gemarkung H.“ sei nicht rechtskräftig abgeschlossen worden. Gefasst worden sei lediglich der Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens, dieses Verfahren sei aber in der Folge nicht weiter betrieben worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie auf die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 12. September 2018.

Gründe

Die Klage bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag erfolglos.

1. Die zulässige Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 BayBO.

a) Dem steht bereits die wirksame Veränderungssperre für die Grundstücke FlNrn. 26/48/T, 26/44, 362/2/T und 26/19/T, jeweils Gemarkung H., bekanntgemacht am 25. September 2018, als materieller Versagungsgrund entgegen. Das Gericht schließt sich den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung über den gegen die Veränderungssperre gerichteten Eilrechtsbehelf des Vaters der Klägerin (B.v. 23.5.2018 - 2 NE 17.2189 - juris) vollumfänglich an und macht sich diese zu eigen. Dass dem Beschluss, wie der Klägerbevollmächtigte richtig erkennt, keine förmliche Bindungswirkung zukommt, § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO e contrario (vgl. auch Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 47 Rn. 103), ist demnach von vorn herein irrelevant. Gerade das Argument, durch die Veränderungssperre habe nur die Vorlage von Gutachten ermöglicht werden sollen und im Übrigen sei das Prozedere auf eine Verfahrensverschleppung angelegt, verfängt nicht, es geht vielmehr um die Sicherung eines ausreichenden Planungskonzepts („Vorbereitung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnbebauung“, Bl. 148 d. Gerichtsakts).

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre, § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Dem stehen öffentliche Belange entgegen: Durch die Zulassung einer Ausnahme würde die Durchführung der Planung erschwert, vgl. u.a. die versetzte Bauraumausweisung für das im Vorbescheidsantrag als „Haus Ost“ bezeichnete Gebäude, die gedrehte Firstrichtung für „Haus West“ und die geplante generelle Einschränkung auf Doppelhäuser für den einschlägigen Bereich B1, Ziff. 5.1 der geplanten textlichen Festsetzungen (Bl. 143 und Bl. 146 d. Gerichtsakts). Es fehlt also bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, weswegen auch das gemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt wurde.

Ein wie auch immer gearteter „Vertrauenstatbestand“ wegen des abgeschlossenen Notarvertrags kommt nicht in Betracht. Infrastrukturaufwendungen als Regelungsgegenstand sind irrelevant; der Notarvertrag begründet weder einen Anspruch auf entsprechende Bauleitplanung (siehe BayVGH, a.a.O.) noch auf eine Ausnahme von der Veränderungssperre.

2. Der Hilfsantrag ist zwar zulässig.

Der Vorbescheidsantrag war seit 2015 anhängig und die Frage, ob mit der Umstellung auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag der ablehnende Bescheid abzuwarten gewesen wäre, kann dahinstehen, da zwischenzeitlich ein entsprechender Ablehnungsbescheid ergangen ist, womit der Hilfsantrag jedenfalls in die Zulässigkeit hineinwächst (BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 14/96 - juris). Auch das notwendige Feststellungsinteresse ist nicht von vorn herein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise von der Hand zu weisen, da zumindest die Möglichkeit von Schadenersatz- bzw. Entschädigungsansprüchen (u.a. § 42 BauGB) in Betracht zu ziehen ist.

3. Der Hilfsantrag ist aber unbegründet, es besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.

a) Das Vorhabengrundstück liegt nach dem Ergebnis des Augenscheins vollumfänglich im Außenbereich. Nach Ansicht des Gerichts besteht auch an der A.-Straße, zwischen FlNr. 26/40, Gemarkung H., im Norden und FlNr. 358/5, Gemarkung H., im Süden, kein Bebauungszusammenhang mehr, der es rechtfertigen würde, wenigstens das sog. Haus West dem Innenbereich zuzuordnen. Die Freifläche mit knapp 15.000 m² stellt nach dem optischen Eindruck vor Ort eine klare Zäsur auch an dieser Flanke dar, der Abstand zwischen den auf den genannten Grundstücken vorhandenen Gebäuden beträgt überdies knapp 80 m (abzustellen ist nicht auf die Flurgrenzen, vgl. statt aller BVerwG, B.v. 4.1.1995 - 4 B 273/94 - juris; B.v. 22.7.1993 - 4 B 78.93 - juris). Es liegt keine Baulücke mehr vor. Die Frage der Teilbarkeit des Vorbescheidantrags stellt sich demnach von vorn herein nicht mehr.

b) Das Vorhaben beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB, jedenfalls die geschriebenen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB und den ungeschriebenen Belang des Planungsbedürfnisses.

Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Spiel- und Bolzplatz bzw. Fläche für die Landwirtschaft). Diese Darstellungen wurden im Jahr 2006 auch nicht geändert, es handelt sich unmissverständlich nur um einen Aufstellungs- und nicht um einen Feststellungsbeschluss, vgl. die Bekanntmachung vom 10. Februar 2006: „gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB“ (i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB). Die Änderungsplanung wurde in der Folge nicht umgesetzt.

Infolge seiner Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben beeinträchtigt das Vorhaben weiter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Dass dieser Belang auch bei sog. Außenbereichsinseln zum Tragen kommen kann, folgt nicht zuletzt aus § 246 Abs. 9 BauGB (vgl. auch VGH BW, B.v. 23.2. 2017 - 3 S 149/16 - juris; Scheidler, UPR 2015, 41). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann dabei auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sein (statt aller BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 4 C 29/81 - juris). Eine Abgrenzung zwischen Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung ist irrelevant, da die Übergänge fließend sind und da als übergreifender Gesichtspunkt entscheidend ist, ob der Vorgang „zu befürchten ist“, d.h. ob das Bauvorhaben zu einer unorganischen und damit unerwünschten Siedlungsentwicklung im Außenbereich führt (vgl. bspw. BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris). Die Genehmigung des Bauvorhabens würde sich als Beginn einer Zersiedelung darstellen, da es eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden, nicht nur auf FlNr. 26/48, Gemarkung H., sondern bspw. auch auf 27/25, Gemarkung H. (z.B. BVerwG, B.v. 7.8.2016 - 4 B 47.14 - juris; U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - juris).

Wollte man die Tatbestände von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB verneinen, würde das Bauvorhaben jedenfalls den ungeschriebenen Belang beeinträchtigen, eine entsprechende siedlungsstrukturell zu missbilligende Entwicklung in den Außenbereich hinein zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1990 - 4 B 103/90 - juris; U.v. 25.1.1985 - 4 C 29/81 - juris; auch König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 558).

Die vielfältigen Bauleitplanverfahren, die sich mit den Grundstücken und der nächsten Umgebung beschäftigen, zeigen weiter, dass dem Bauvorhaben auch das berechtigte Anliegen, die Fläche nicht ungeordnet zu entwickeln (Planungsbedürfnis), entgegensteht. Für den südlichen Teil der ehemals noch weiterreichenden Freifläche wurde bereits ein rechtsgültiger Bebauungsplan erlassen (Nr. 38, „Nördlich des R. Weges“). Für die streitgegenständlichen Grundstücke wurde bereits 1998 ein Entwurf ausgearbeitet - der dem Notarvertrag zugrunde lag -, der zwar nicht rechtsgültig wurde, aber ebenso wie der Entwurf aus 2016 belegt, dass das Gebiet berechtigterweise durch Bauleitplanung zu entwickeln ist (Anbindung des Geviertinneren, Erschließung usw.). Nur ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit der Planung aus 2016 der Bebauungsplanentwurf aus 1998 - von kleinen Anpassungen abgesehen - absprachegemäß aufgegriffen und der Klägerin Baurecht für das Vorhabengrundstück verschafft wird. Auch sie profitiert von der in Umsetzung begriffenen Bauleitplanung.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO - der Beigeladene stellte im Hinblick auf eine mögliche gütliche Einigung keinen Antrag und begab sich somit in kein Kostenrisiko -, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - 2 NE 17.2189

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2015 - 1 B 15.251

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.

1. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass er durch die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung über die Veränderungssperre in eigenen Rechten verletzt wird. Die Veränderungssperre bewirkt, dass in ihrem Geltungsbereich – und damit auch auf dem Grundstück des Antragstellers – grundsätzlich Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Damit schränkt sie die aus dem Eigentumsrecht folgenden Nutzungsmöglichkeiten ein und berührt die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Rechtsposition. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Dieses würde nur dann fehlen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für den Rechtschutzsuchenden nutzlos oder als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies ist hier nicht der Fall, weil einem Vorhaben des Antragstellers bei einem Erfolg seines Eilantrags nicht schon die Veränderungssperre entgegengehalten werden kann. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes sei für ihn von vornherein nutzlos. Der Zulässigkeit des Antrags steht hier ferner nicht entgegen, dass der Antragsteller auch Rechtschutz etwa gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids verfolgen kann und dabei auch die planungsrechtlichen Grundlagen Gegenstand gerichtlicher Prüfung werden können.

2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226.94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 18.2.2004 – 2 NE 03.2479). Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn die dafür sprechenden Gründe so schwerwiegend sind, dass sie unabweisbar ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 47 Rn. 106 m.w.N.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens können für die Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO dabei von Bedeutung sein, wenn sie sich im Eilverfahren bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschauen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.1999 – 2 NE 99.1535 – juris; B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris) und sich die angegriffene Norm bereits im Eilverfahren als offensichtlich gültig oder ungültig erweist (vgl. Schmidt in Eyermann a.a.O., § 47 Rn. 106 m.w.N.). Bei offenem Verfahrensausgang sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Dabei sind alle in Frage kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

a) Bei der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Veränderungssperre offenkundig ungültig wäre.

aa) Der Antragsteller rügt einen formellen Mangel der erlassenen Veränderungssperre, weil in der bekannt gemachten Ladung zur Gemeinderatssitzung vom 14. September 2017 das Grundstück des Antragstellers FlNr. … nicht genannt worden sei.

(1) Sofern er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen rügen möchte, liegt dieser nicht vor. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO sind Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekannt zu machen. Ob diese Anforderungen von der Antragsgegnerin im Einzelnen eingehalten worden sind, braucht indes nicht aufgeklärt zu werden. Denn ein etwaiger Verstoß dadurch, dass keine oder keine ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung erfolgt ist, würde nicht zur Ungültigkeit des in der Sitzung am 14. September 2017 gefassten Beschlusses führen. Die fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde „nur“ eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 – 26 N 01.593 – juris m.w.N.). Im Übrigen war durch die Angabe „Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans H… Nr. …“ eindeutig und klar erkennbar, dass hier sämtliche im Planungsgriff liegenden Grundstücke, also auch für das Grundstück FlNr. …, eine Veränderungssperre erlassen werden sollte.

(2) Soweit der Antragsteller mit seinem Vortrag einen Fehler bei der Ladung rügen möchte, dringt er damit nicht durch. Die Anforderungen gem. Art. 47 Abs. 2 GO sowie der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin an eine ordnungsgemäße Ladung sind vorliegend eingehalten. § 23 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung sieht vor, dass die Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Beibringung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen werden. Zwar fehlte auch hier das Grundstück des Antragstellers in der Bezeichnung des 3. Tagesordnungspunkts. Jedoch wird dem Normzweck, dass sich die Gemeinderatsmitglieder hinreichend auf die Behandlung der Beratungsgegenstände vorbereiten können, ausreichend Rechnung getragen. Denn die Tagesordnung führt unter TOP 3 den Erlass einer Veränderungssperre auf, wobei ausdrücklich auf den „Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans H… Nr. …“ Bezug genommen wird. Damit konnten sich die Gemeinderatsmitglieder ausreichend auf die Sitzung vorbereiten.

bb) Auch in materieller Hinsicht begegnet die Veränderungssperre im Eilverfahren keinen Bedenken. Nach § 14 Abs. 1 BauGB darf eine Veränderungssperre nur erlassen werden, wenn die Gemeinde mit einem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemachten und damit bauplanungsrechtlich beachtlichen Aufstellungsbeschluss ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet hat. Außerdem muss die Planung beim Erlass der Veränderungssperre soweit konkretisiert sein, dass die Erforderlichkeit einer Sicherung gemäß § 14 BauGB beurteilt werden kann. Denn nur dann ist die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erlassen worden.

Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 – 4 B 135.91 – juris; BVerwG, B.v. 15.8.2000 – 4 BN 35.00 – juris), wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt). Denn die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre sind nicht erträglich, wenn die Sperre zur Sicherung einer Planung dienen soll, die sich ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 13.03 – NVwZ 2004, 984). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern. Auch das Abwägungsmaterial muss noch nicht vollständig vorliegen. Den Mindestanforderungen ist beispielsweise genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wichtigen Festsetzungselementen (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 a.a.O.). Es ist nicht erforderlich, dass der Planaufstellungsbeschluss bereits Aussagen über den sonstigen Inhalt der beabsichtigten Planung macht. Jedoch muss erkennbar sein, in welche Richtung die Planung geht.

Eine solche Planung liegt hier vor. Vorliegend lässt die Planung mehr als ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen des künftigen Bebauungsplans H… Nr. … erkennen. Aus den Planunterlagen lässt sich ersehen, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Durch die gegenständliche Planung sollen die gesamten bisher unbebauten Flächen zwischen der vorhandenen Wohnbebauung im Norden, Osten und Westen sowie der durch Bauleitplanung zugelassenen Wohnbebauung im Süden einer baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet gemäß § 8 BauNVO zugeführt werden. Ausweislich der Unterlagen ist es das planerische Ziel der Antragsgegnerin, eine maßvolle Bebauung des Plangebiets im Sinn einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung in Anlehnung an die in der Umgebung vorhandene städtebauliche Struktur zu steuern. Hierdurch soll dem Bedarf an dringend erforderlichem Wohnraum Rechnung und zugleich den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung bezüglich der vorrangig gebotenen innerstädtischen Nachverdichtung und des Grundsatzes zum Flächensparen entsprochen werden.

Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks auch erforderlich. Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 1 N 05.2521 – juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – DVBl. 1991, 445). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 – 4 B 129.98 – BayVBl 1999, 410).

Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Angesichts des soeben dargestellten positiven Planungskonzepts der Antragsgegnerin kann die Erforderlichkeit der Veränderungssperre nicht in Abrede gestellt werden. Der vom Antragsteller dargestellte Zeitablauf seit den Gesprächen zwischen den Parteien in der Vergangenheit sowie das inhaltliche Abweichen der gegenständlichen Planung von einem früheren Bebauungsplanvorschlag begründet keine Verhinderungsplanung der Antragsgegnerin. Denn gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Ein solcher Anspruch kann auch nicht durch Vertrag, wie z.B. den Notarvertrag vom 11. August 2006, begründet werden. Erst recht gibt es keinen Anspruch auf eine Bauleitplanung mit einem bestimmten Inhalt.

Der Antragsteller trägt vor, dass die Antragsgegnerin ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum Vorbescheidsantrag seiner Tochter in der Bauausschusssitzung vom 25. Juni 2015 zu Unrecht verweigert habe. Für die Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen Veränderungssperre ist dies jedoch irrelevant. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf Fragen der faktischen Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120, 138).

b) Nach alledem lässt der Vollzug der Veränderungssperre keine Auswirkungen auf den Antragsteller erwarten, die es rechtfertigen würden, die Veränderungssperre vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller hat keine Gründe dargetan, die darauf schließen lassen, dass seine Rechte oder rechtlich geschützten Interessen ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm selbst außergewöhnliche Opfer abverlangt würden. Er trägt zwar vor, dass das Landratsamt M* … bis heute einen gestellten Vorbescheidsantrag noch nicht verbeschieden habe. Er laufe Gefahr, dass bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren durch den Bebauungsplan mit den beabsichtigten Festsetzungen vollendete Tatsachen zum Nachteil seines Grundstücks geschaffen werden. Durch die Verzögerung der Realisierung seines Vorhabens werden jedoch keine irreparablen Schäden begründet. Im Übrigen sind die sich aus der Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids und der unvermeidlichen Dauer eines anschließenden Rechtsstreits durch mehrere Instanzen ergebenden Verzögerungen eines Vorhabens und damit möglicherweise verbundene finanzielle Einbußen nicht ungewöhnlich, sondern treffen in gleicher Weise eine Vielzahl von Personen, die ihr jeweiliges Vorhaben entgegen einer Norm im Sinn von § 47 Abs. 1 VwGO verwirklichen wollen und denen regelmäßig ein längerer Rechtsstreit nicht erspart bleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 B 15.251

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. September 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2012, Az.: M 1 K 12.3648)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungszusammenhang;

Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde Oberaudorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Erteilung eines Vorbescheids für drei Wohnhäuser (FlNr. 70 und 357 Gemarkung O.);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm ohne weitere mündliche Verhandlung am 9. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid insoweit zu erteilen, als er sich auf die Errichtung eines Wohnhauses auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 70 (T2) bezieht.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zwei Drittel sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Sechstel.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNr. 357 und 70 Gemarkung O.

Mit Antrag vom 19. März 2005 will die Klägerin geklärt wissen, ob die Errichtung von drei Einfamilienhäusern (E+1 oder E+DG) mit jeweils einer Doppelgarage auf den in einem Lageplan dargestellten Standorten T1 - 3 auf den Grundstücken FlNr. 357 (T1) und FlNr. 70 (T2 und T3) bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Beigeladene hatte mit Beschlüssen des Bau- und Umweltausschusses vom 26. April 2005 und vom 30. April 2009 unter Berufung auf eine Außenbereichslage das Einvernehmen verweigert. Sie vertrat zudem die Auffassung, das Grundstück FlNr. 357 sei nicht ausreichend erschlossen, weil die B.-straße nur von der Einmündung in die Geigelsteinstraße bis zur Höhe des Grundstücks FlNr. 357/7 öffentlich gewidmet sei, während das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. 66 lediglich als Parkplatz mit Zufahrt genutzt werde. Nachdem das zuständige Landratsamt angekündigt hatte, den Vorbescheid zu erteilen, weil die Baugrundstücke aus bauplanungsrechtlicher Sicht hinreichend erschlossen seien, erließ die Beigeladene am 27. Juli 2009 durch den Bürgermeister eine Veränderungssperre und einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet an der B.-straße. Daraufhin lehnte das Landratsamt am 31. Juli 2009 den begehrten Vorbescheid ab.

Nach einem Ortstermin und einer mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2010, in der die Möglichkeit erörtert wurde, durch einen Bebauungsplan östlich der B.-straße Baurecht zu schaffen, hat das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Beigeladene mitgeteilt hatte, dass die Veränderungssperre nicht fortbestehe, weil der Gemeinderat beschlossen habe, den Bebauungsplan nicht weiter zu verfolgen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2012 die Klage abgewiesen. Die Vorhaben lägen im Außenbereich. Dem denkmalgeschützten ehemaligen Bauernhof auf dem Grundstück FlNr. 69, der seit vielen Jahren nicht mehr genutzt werde und dessen Bestand gefährdet sei, komme im Rahmen des § 34 BauGB keine maßstabsbildende Kraft zu.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung weist die Klägerin darauf hin, dass die geplanten Wohnhäuser innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lägen. Das ehemalige Bauernhaus vermittle den Bebauungszusammenhang nach Norden zu dem auf dem Grundstück FlNr. 357/2 errichteten Wohnhaus und nach Osten. Nach einer von ihr in Auftrag gegebenen Voruntersuchung, sei der Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses mit einem vertretbaren Aufwand zu sanieren. Das Landesamt für Denkmalpflege habe daher Fördermittel in Höhe von 100.000 € in Aussicht gestellt. Selbst wenn die geplanten Einfamilienhäuser im Außenbereich lägen, würden sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Insbesondere stelle der Flächennutzungsplan das Gebiet als Mischgebiet dar.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundtücken FlNr. 357 (Teilfläche) und FlNr. 70 (Teilfläche) Gemarkung O. zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten liege der Standort T3 im Außenbereich, während die die beiden anderen Standorte am Bebauungszusammenhang teilnähmen. Allerdings werde durch die Bauvorhaben der bestehende Grünzug beeinträchtigt. Zudem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen am 30. April 2005 verweigert. Es sei erwägenswert, dass der innerbehördliche Vorgang des Einvernehmens nicht mit einem Verpflichtungsbegehren verfolgt werden könne.

Die Beigeladene weist darauf hin, dass das ehemalige Bauernhaus nicht zu berücksichtigen sei, weil es aufgrund seines Erhaltungszustands nicht mehr dem Aufenthalt von Menschen dienen könne. Da die beantragten Vorhaben den zusammenhängenden Grünzug unterbrächen, würden sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 10. Juni 2015 einschließlich der Fotodokumentation verwiesen. Da in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2015 die Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans für die Grundstücke der Klägerin, für die sie einen Vorbescheid beantragt hatte, nicht geklärt werden konnten, haben sich die Beteiligten mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 einen Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan vorgelegt, zu dem die übrigen Beteiligten Stellung nehmen konnten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht an dem im Innenbereich gelegenen Standort T2 nach § 34 Abs. 1 BauGB ein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zu (1.), während an den Standorten T1 und T3 kein Anspruch besteht, weil die von der Klägerin im Außenbereich geplanten Wohnhäuser öffentliche Belange beeinträchtigen (2.).

1. Von den drei von der Klägerin gewählten Standorten liegt lediglich T2 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Vorliegend ist nicht streitig, dass die zum Ortszentrum gehörende Bebauung, die südlich und westlich der Grundstücke der Klägerin anzutreffen ist, die Qualität eines Ortsteils aufweist. Fraglich ist lediglich, ob die Standorte an dem zusätzlich erforderlichen Bebauungszusammenhang teilnehmen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinanderfolgende, trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist daher, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten Bestand oder um bauliche Anlagen handelt, mit deren Existenz sich die zuständigen Behörden abgefunden haben (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Allerdings vermag nicht jede bauliche Anlage einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 328.96 - NVwZ-RR 1998, 157).

Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet das, dass es sich lediglich beim Standort T2 um eine „echte“ Baulücke handelt, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Der Bebauungszusammenhang für den Standort T2 auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 70 wird von dem Wohngebäude auf dem nördlich gelegenen Grundstück FlNr. 357/2, dem ehemaligen landwirtschaftlichen Hof der Klägerin auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. 69 sowie der an den Parkplatz (FlNr. 66) westlich und südwestlich angrenzenden Bebauung vermittelt. Angesichts der eher großzügig bemessenen Grundstückszuschnitte in der näheren Umgebung vermag der etwa 45 m große Abstand zwischen dem nördlich gelegenen Wohngebäude und dem im Süden anschließenden Wirtschaftsteil des ehemaligen Bauernhofs den Bebauungszusammenhang nicht zu unterbrechen. Auch kommt dem auf dem Grundstück FlNr. 66 vorhandenen, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parkplatz keine trennende Wirkung zu. Dagegen spricht bereits die geringe Ausdehnung von etwas mehr als 20 m in West-Ost-Richtung, die für Parkflächen im Orts-zentrum auch kleinerer Gemeinden nicht ungewöhnlich ist. Dazu kommt, dass über das Grundstück FlNr. 66 die kleine Schreinerei auf dem Grundstück FlNr. 66/1 erschlossen wird, die nach Westen über keinen Zugang verfügt. Darüber hinaus wird die Parkfläche auch von den Kunden der Konditorei und des Cafés auf dem Grundstück FlNr. 65 benutzt. Der Parkplatz stellt demnach die Verbindung zwischen den in diesem Bereich westlich, südwestlich und östlich der B.-straße gelegenen Gebäuden her.

Prägend für die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist auch der ehemalige Bauernhof auf dem Grundstück FlNr. 69, das ebenfalls der Klägerin gehört. Dass das unter Denkmalschutz stehende Gebäude derzeit dem Verfall preisgegeben ist, weil Teile des Daches eingestürzt sind, nimmt dem stattlichen Einfirsthof mit Wohnteil im Süden und Wirtschaftsteil im Norden nicht die seine Umgebung prägende Kraft. Selbst Gebäude, die abgerissen wurden, sind in der Lage, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, solange die Verkehrsauffassung mit einem Wiederaufbau an dieser Stelle rechnet (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Zwar mag ein Grundstück mit einem eingestürzten Gebäude, das über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Vorliegend wird die städtebauliche Situation im Süden der B.-straße jedoch nach wie vor von den dominanten Außenfassaden und dem großen Dach des ehemaligen Bauernhofs geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses ehemalige landwirtschaftliche Anwesen in der Ortsmitte ersatzlos beseitigt wird, sind nicht erkennbar, zumal die Klägerin mit Unterstützung des Landesamts für Denkmalpflege ein Gutachten zur Sanierung des Gebäudes erstellen ließ. Vielmehr geht die Verkehrsauffassung davon aus, dass der Hof saniert oder ein Ersatzbau an seine Stelle treten wird. Auch wenn die Nutzung des Gebäudes seit vielen Jahren aufgegeben ist, kann das Bauwerk bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht ausgeblendet werden. Zwar mag die Nutzungsaufgabe zum Verlust des Bestandsschutzes führen. Das ändert aber nichts daran, dass im Rahmen des Bebauungszusammenhangs auch derartige Gebäude in den Blick zu nehmen sind. Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es insoweit alleine auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211). Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass der ehemalige Bauernhof seine prägende Kraft verloren habe, weil er aufgrund seines ruinösen Zustands nicht mehr dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene, verkennt sie die Bedeutung dieses Kriteriums für den Bebauungszusammenhang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die Forderung, dass einen Bebauungszusammenhang nur Gebäude begründen können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen, aus der Funktion des § 34 BauGB, der im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB eine Fortentwicklung der Bebauung zulässt (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576). Das aber setzt eine angemessene Siedlungsstruktur voraus, zu der vorübergehend genutzte Gebäude oder bauliche Nebenanlagen für sich genommen nichts beitragen können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht kommt daher auch einem leer stehenden, derzeit nicht nutzbaren landwirtschaftlichen Hof zu, der Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist, die eine dauerhafte Wohn- und betriebliche Nutzung in einem Gebäude zusammenfasst.

Am Standort T2 ist ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, die durch mehrgeschossige Gebäude geprägt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei kann offenbleiben, ob sich die nähere Umgebung als Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) oder wegen der vorhandenen Schreinerei als Gemengelage darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Wohnnutzung unzumutbaren Störungen aus der kleinen Schreinerei ausgesetzt wäre und sich daher nicht einfügen würde oder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das von der Klägerin geplante Wohnhaus ist auch ausreichend erschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ungeachtet der Tatsache, dass die B.-straße im südlichen Teil nicht öffentlich gewidmet ist, ist die Beigeladene gehindert, sich auf das Fehlen einer ausreichenden Erschließung zu berufen, weil sie jedermann die Benutzung des Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. 66 gestattet und der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 357/2 zugestimmt hat, das ebenfalls nur über das nicht gewidmete Teilstück der B.-straße angefahren werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076). Zudem kann der Standort T2 östlich des ehemaligen Bauernhofs über das Grundstück der Klägerin angefahren werden.

2. Dagegen sind die an den Standorten T1 und T3 geplanten Wohngebäude bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

2.1 Beide Standorte nehmen nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das auf dem Grundstück FlNr. 71 gelegene Wohnhaus vermag einen Bebauungszusammenhang für den östlich des ehemaligen Bauernhauses gelegenen Standort T3 schon deshalb nicht zu begründen, weil es bereits deutlich tiefer liegt als die unbebaute Fläche östlich des ehemaligen Bauernhofs und vom Standort T3 aus nicht in Erscheinung tritt. Auch die südlich der F.-straße gelegenen (Wohn-)Gebäude tragen als einseitige Straßenbebauung nichts zu einem Bebauungszusammenhang bei. Vielmehr endet der Bebauungszusammenhang nördlich der F.-straße mit dem ehemaligen Bauernhof. Zwar können äußerlich erkennbare Umstände, wie Erhebungen oder Einschnitte, aber auch Straßen oder Bahnlinien, im Einzelfall dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang am Ortsrand nicht - wie im Regelfall - am letzten Baukörper endet, sondern ein oder mehrere unbebaute Grundstücke am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879). Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck reicht der Bebauungszusammenhang vorliegend nicht bis zu der im Bereich des Standorts T3 gut 70 m vom ehemaligen Bauernhof entfernten Bahnlinie R... - K.... Zwar wirken die Bahnlinie und die sie teilweise begleitende Lärmschutzwand als markante Zäsur. Gleichwohl stellt sich das nördlich der F.-straße gelegene, mit einigen Bäumen bestandene weitläufige Wiesengelände als eigenständige Freifläche dar, die von der Bebauung östlich der B.-straße deutlich abgesetzt ist. Es bleibt daher dabei, dass der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet.

Auch der nördlich des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 357/2 gelegene Standort T1 gehört keinem Bebauungszusammenhang an. Vielmehr bricht der Bebauungszusammenhang südlich der Bebauung ab, die beidseits des nördlichen Abschnitts der B.-straße anzutreffen ist, wobei ohne Belang ist, dass die Hausgärten dieser Grundstücke weiter nach Süden reichen. Bei dem am Südende der B.-straße vorhandenen Bebauungskomplex endet der Bebauungszusammenhang nördlich der Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 357/2 und 66/1. Dass der Abstand zwischen den beiden Wohngebäuden auf den Grundstücken FlNr. 357/7 und 357/3 und dem isoliert stehenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 357/2 knapp 60 m beträgt und damit nur wenig größer ist als der Abstand bei der Baulücke am Standort T2, vermag entgegen der Auffassung der Klägerin den Bebauungszusammenhang für den Standort T1 nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, dass hier - anders als am Standort T2 - westlich der B.-straße keine Bebauung anzutreffen ist, die einen Zusammenhang herstellen könnte. Zwar vermittelt die Bebauung im Norden der B.-straße ebenso wie die Bebauung im südlichen Abschnitt jeweils den Eindruck der Geschlossenheit, der jedoch deutlich erkennbar an den privaten Gärten und Wiesen des mittleren Abschnitts endet.

2.2 Da die Errichtung von nicht privilegierten Wohnhäusern an den Standorten T1 und T3 öffentliche Belange beeinträchtigt, sind die beiden Vorhaben unzulässig (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Zwar kann dem Vorhaben am Standort T3 die unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden. Denn das geplante Wohnhaus würde nach seiner Errichtung an die westlich und südlich vorhandenen Gebäude anschließen. Dennoch ist das Vorhaben in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu missbilligen, weil mit ihm die Zersiedlung des Außenbereichs eingeleitet würde (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1969 - 43.68 - BRS 22 Nr. 72). Dem Vorhaben käme angesichts des an die Bahnlinie heranrückenden Wohnhauses der Klägerin eine weitreichende Vorbildwirkung für die mangels ausreichender Erschließung problematische Bebauung der straßenabgewandten Bereiche bis zur Bahnlinie zu. Dass das Vorhaben dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan, der entlang der Erschließungsstraße am Standort T3 eine gemischte Baufläche darstellt, nicht widerspricht, vermag den Vorwurf der unerwünschten Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich nicht zu entkräften, zumal auch der Flächennutzungsplan die straßenabgewandten Bereiche durch die Darstellung als Grünfläche einer Bebauung entzieht (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1975 - IV B 43.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119).

Auch der Standort T1 beeinträchtigt diesen Belang. Ob die Anlehnung an eine bereits vorhandene Bebauung günstiger zu beurteilen ist als die Errichtung eines Gebäudes in der freien Flur, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der konkreten Situation beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137). Zwar kann die Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 zusammen mit einer im Anschluss daran möglichen Bebauung des Grundstücks Flnr. 357/8 einen baulichen Zusammenhang zwischen den bisher unverbundenen Bebauungs-komplexen im Norden und Süden der B.-straße schaffen. Dass der geplante Standort in der Nähe der Erschließungsstraße liegt, könnte für die Zulässigkeit der Bebauung sprechen. Allerdings berücksichtigt diese Betrachtungsweise nicht hinreichend, dass ebenso wie am Standort T3 einer Bebauung am Standort T1 eine weitreichende Vorbildwirkung für eine Bebauung Richtung Osten zukommt, die sich mit einer Bebauung in zweiter Reihe auf den Grundstücken FlNr. 357/7 und 357/3 bereits andeutet und die zu einer nach den Darstellungen des gütligen Flächenutzungsplans unerwünschten Besiedlung der unbebauten Wiesenfläche führen würde. Stärker noch fällt ins Gewicht, dass der Errichtung eines Wohngebäudes am Standort T1 eine weitreichende Vorbildfunktion für eine Bebauung der bisherigen Freifläche im mittleren Bereich westlich der B.-straße zukommt, die die Kraft der Argumente, den Außenbereich von Bebauung frei zu halten, deutlich mindert. Da das westlich der B.-straße gelegene Grundstück FlNr. 67/3 sowie die nördliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 66/1 auch nach Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 dem Außenbereich angehören, kann die B.-straße in diesem Bereich nur einseitig bebaut werden, was mit einer organischen Siedlungsstruktur nicht zu vereinbaren ist. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 67/2 im Norden und dem Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück FlNr. 65 erreicht mit ca. 110 m eine Dimension, die dem Eindruck der Zusammengehörigkeit entgegensteht. Anders als beim Standort T2 kommt dem Parkplatz auf dem Grundstück FlNr. 66 in nördlicher Richtung keine verbindende Wirkung zu. Vielmehr verstärkt er den Eindruck der Freifläche auf der Westseite der B.-straße. Daher ist auch die Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 als unerwünschte Ausuferung in den Außenbereich zu bewerten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen ist nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Sechstel der Kosten aufzuerlegen, weil sie beantragt hat, Klage und Berufung in vollem Umfang ab- bzw. zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Dhom Lorenz Dihm

Beschluss:

Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013. Da im vorliegenden Fall mit einem positiven Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität der Baugrundstücke entschieden wird, ist eine Herabsetzung des Betrags im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angebracht (s. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.