Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2016 - M 9 K 15.3708

bei uns veröffentlicht am28.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat Untätigkeitsklage erhoben, da über seinen Bauantrag zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für Rinder zum 11. Juli 2013 nicht entschieden wurde.

Der Kläger hat am 11. Juli 2013 einen Bauantrag zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für Rinder mit 16 bis 20 Liegeplätzen südlich seiner Hofstelle im Außenbereich beantragt. Ausweislich der Pläne beträgt die Grundfläche 10,99 m x 22,15 m (243 m²). Die kürzeste Entfernung zu den Gebäuden der Hofstelle, hier der derzeitige Rinderstall, beträgt ca. 20 m.

Die Gemeinde hat mit Beschluss vom 10. September 2013 ihr Einvernehmen erteilt unter der Voraussetzung, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Vorhaben vorliegen.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit 10 ha Grünland, 15 ha Forst und 15 ha Almwirtschaft. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und des Augenscheins hat der Kläger 8 Wagyu-Rinder mit einem Kalb und 4 Stück Fleckvieh, 150 Hühner sowie 40 Schafe (22 Mutterschafe, einen Bock, Lämmer).

Der Kläger hat zwei Investitionskonzepte der ...-... vom ... Februar 2014 und vom ... März 2016 für die Jahre bis 2018 vorgelegt (Bl. 42 f. Behördenakte, Bl. 100 f. Gerichtsakte). Danach hat der Kläger das Ziel, im Jahre 2018 insgesamt 24 Rinder zu halten. Der jetzige Rinderstall solle in einen Hühnerstall und die jetzige Milchkammer in einen Hofladen umgebaut werden. Die Direktvermarktung solle ausgeweitet werden; zusätzlich zum Lammfleisch und den Eiern solle Rindfleisch dazukommen. Weiterhin solle die Zahl der Schafe auf 24 und die Zahl der Hennen auf 360 im Jahre 2018 erhöht werden. Eine Erhöhung des Gesamtdeckungsbeitrages aus der Landwirtschaft nach den Investitionen von 24.000,00 Euro im Istbetrieb auf 37.000,00 Euro im Zielbetrieb sei möglich, da die Baukosten für die geplanten Investitionen relativ niedrig seien und die Deckungsbeiträge für die Fleischproduktion hoch angesetzt werden könnten.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nahm mit Schreiben vom ... November 2013, ... Mai 2014, ... Mai 2015, ... September 2015 und vom ... August 2015 Stellung. Danach sei der Neubau eines Rinderstalles unwirtschaftlich und nicht erforderlich für den Betrieb. Der Umbau des Stalles auf der Hofstelle genüge. Der Kläger betreibe extensive Landwirtschaft. Das Ausmaß der Direktvermarktung sei zweifelhaft. Produkte und Wirtschaftlichkeitsdaten der Direktvermarktung, die geplant werde, fehlten. Der Kläger mache nach einer Berechnung der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie, vom ... Oktober 2014 (Bl. 116 Behördenakte) für „Färsenmast auf Grünland mit Direktvermarktung“ ohne Einrechnung von Betriebsprämien etc. einen negativen Gewinn pro Rind in Höhe von 85,00 Euro; dies ergäbe ein Minus von 4.651,00 Euro im Jahr. Der Kauf von 7 Wagyu-Rindern ändere daran trotz höherer Fleischpreise nichts. Rentabel seien lediglich die Hühner, wobei ein neuer Hühnerstall günstiger sei als der Umbau des Rinderstalles in einen Hühnerstall. Insgesamt fehle dem Kläger ein konkretes und schlüssiges Betriebskonzept als Grundlage für die Zukunft.

Nach dem Bauantrag vom 11. Juli 2013 betragen die Baukosten für den geplanten Laufstall für Rinder 177.000,00 Euro.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2015 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage und beantragte:

der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für Rinder auf der FlNr. ... Gemarkung ..., entsprechend dem gestellten Antrag zu erteilen.

hilfsweise: der Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

Nach den Betriebskonzepten der ...-... diene der neue Rinderstall einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da aus Sicht eines vernünftigen Landwirtes die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen und kein klares Missverhältnis der Risiken zu den betrieblichen Vorteilen vorläge. Das Landratsamt habe über den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden. Das Bauvorhaben im Außenbereich sei planungsrechtlich privilegiert, da der Kläger Vollerwerbslandwirt sei und deshalb die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung feststehe. Die Gewinnerzielungsabsicht bestehe ebenfalls, da nach den Investitionskonzepten ein Gewinn erzielt werde. Nach der Istvariante für das Jahr 2016 ergäbe sich aus der Direktvermarktung, die bereits aufgenommen worden sei, ein Deckungsbeitrag in Höhe von 37.789,00 Euro und für die Zielvariante im Jahre 2018 ein Deckungsbeitrag von 75.968,00 Euro bei einer Viehaufstockung, wie geplant. Um dieses Betriebskonzept umzusetzen, seien die geplanten baulichen Maßnahmen, hier Bau des Rinderstalles und Umbau des Bestandsgebäudes in einen Hühnerstall und Hofladen im Anschluss an das klägerische Wohnhaus, erforderlich. Des Weiteren sei eine Baugenehmigung für einen Schafstall mit Hackgutlager auf der FlNr. ... beantragt worden, die ebenfalls abgelehnt worden sei (M 9 K 16.425). In Zusammenschau aller Bauvorhaben ergäbe sich ein betriebswirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Betriebskonzept, da auch aus der Haltung der Schafe ein positiver Deckungsbeitrag von 3.171,00 Euro für das Jahr 2016 und für das Jahr 2018 in Höhe von 5.016,00 Euro ermittelt worden sei. Der Betrieb mache ausweislich der Einnahmenüberschussrechnung für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 einen Gewinn in Höhe von 35.421,53 Euro (Bl. 131 Gerichtsakte).

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Die Notwendigkeit eines Rinderstalles, der den heutigen Anforderungen genüge, bestehe. Dem Kläger fehle jedoch nach wie vor ein Investitionskonzept, das als Grundlage für die Entwicklung des Betriebes schlüssig und nachvollziehbar diene. Eine Baugenehmigung für den Hofladen und die bereits fertig gestellten Räume zur Fleischverarbeitung fehle bisher.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Akten in den Parallelverfahren M 9 K 16.676 und M 9 K 16.425, Schafstall und Hackschnitzellager auf FlNr. ..., Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Über den Bauantrag aus dem Jahre 2013 wurde bisher nicht entschieden.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Laufstalles für Rinder mit 16 bis 20 Liegeplätzen im Außenbereich, da das Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Der Kläger ist Landwirt. Der vorhandene und geplante Viehbestand rechtfertigt nicht den Neubau eines Rinderlaufstalles im Außenbereich mit 16 bis 20 Liegeplätzen. Ausweislich des Investitionskonzeptes und der vorgelegten Unterlagen hat der Kläger kein schlüssiges Betriebskonzept. Die vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unter Berücksichtigung der Höhe der Investitionskosten und der geringen Zahl der Tiere auch bei Zugrundelegung einer Direktvermarktung nicht überzeugend. Nach Aktenlage hat der Kläger weitere Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen nicht vor. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dienen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine Baumaßnahme handeln muss, die ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung der Gewinnerzielungsabsicht und der größtmöglichen Schonung im Außenbereich planen würde. Nicht erforderlich ist, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig oder gar unentbehrlich ist (ständige Rechtsprechung BVerwG, U. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 -). Vielmehr soll das Tatbestandsmerkmal des Dienens sicherstellen, dass das Bauvorhaben mit in etwa gleichem Verwendungszweck und in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichtet würde. Deshalb genügt es nicht, dass der Bauherr Landwirt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet sein. Er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer angelegtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln, weshalb bei einer Neugründung an die Betriebseigenschaft stets strenge Anforderungen zu stellen sind (BayVGH, B. v. 27.08.2015 - 1 ZB 14.1655 -). Ob ein Betrieb auf Dauer lebensfähig ist, muss im Wege einer Prognose anhand der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden (BVerwG, B. v. 08.07.2014 - 2 ZB 13.616 -). Ein insbesondere bei geringem Tierbestand wesentliches Indiz ist dabei die Gewinnerzielungsabsicht, wobei eine geplante Erhöhung der Zahl der Tiere Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein kann (BVerwG, U. v. 13.04.1983 - 4 C 62.78 -). Wenn eine fachkundige Stelle attestiert, dass es sich um einen lebensfähigen Betrieb handelt, ist dies ein Indiz dafür, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. Der Gewinnerzielungsabsicht kommt bei einer Neugründung ein höherer Stellenwert zu.

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei dem geplanten Rinderstall von vornherein an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Privilegierung, da das Vorhaben nicht auf einem schlüssigen und nachvollziehbaren Betriebskonzept beruht und die wechselnden Planungen des Klägers nicht erkennen lassen, dass die Rinderhaltung in Verbindung mit der Direktvermarktung, der Schafhaltung und der Hühnerhaltung zu einem Gewinn beitragen, der die Investitionskosten rechtfertigt. Der Viehbestand des Klägers ist nach wie vor klein. Ausweislich der von ihm vorgelegten Investitionskonzepte der ...-... vom ... Februar 2014 und vom ... März 2016 hat der Kläger weitere, nicht landwirtschaftliche Einkünfte. Aus früheren Verfahren ist der Kammer bekannt, dass es sich u. a. um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt. Nach den nicht widerlegten Einlassungen des fachkundigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht der Kläger mit der Rinderhaltung Verluste. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass er mittlerweile die Wagyu-Rinder auch züchte und als Dry-Aged-Fleisch vermarkte, ist neu und findet keinen Niederschlag in seinem Investitionskonzept, wonach es sich bei dem Viehbestand nur um Mastvieh handle. Auch insoweit ist nach wie vor kein planvolles Betriebskonzept erkennbar (BayVGH, B. v. 24.08.2015 - 2 ZB 14.2614 -; VG München vom 01.10.2014 - M 9 K 13.3942 -). Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Stellungnahmen des AELF, das mehrfach in seinen Stellungnahmen die fehlende Rentabilität des Neubaus eines Rinderstalles unter Berücksichtigung der verschiedenen Planungen des Klägers erläutert hat.

Ungeachtet des betrieblichen Gesamtkonzeptes, das sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen des Klägers erneut in Teilen geändert hat und ungeachtet der fehlenden Wirtschaftlichkeit eines Neubauvorhabens dient der geplante Laufstall für Rinder mit 16 bis 20 Liegeplätzen auch deshalb nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, da er ausweislich der Planungsziele des Investitionskonzeptes zu klein ist. Das Investitionskonzept der ...-... vom ... Februar 2014 und ... März 2016 nennt als Ziel für 2018 die Erhöhung des Bestandes auf 24 Mastrinder. Diese Zahl ist der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der Ermittlung des Deckungsbeitrages zugrunde gelegt worden. Tatsächlich haben in dem beantragten Laufstall nur 16 bis 20 Rinder Platz. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass die Kälber, die er mittlerweile züchte, genug Platz hätten, ist nicht Gegenstand des Bauantrages und findet keinen Niederschlag in seinem Investitionskonzept.

Darüber hinaus ist der Neubau eines Rinderlaufstalles im Außenbereich unter Berücksichtigung der vorhandenen Nebengebäude auf der Hofstelle nach dem Ergebnis des Augenscheins grundsätzlich auch als Umbau auf der Hofstelle möglich. An der Südseite befindet sich der jetzige Rinderstall neben einem abgeteilten Teil für die Hühnerhaltung sowie die Hackschnitzelheizung. Darüber liegt die Tenne. Im westlich daran angebauten Flügel sind fünf Garagen, die der Kläger teilweise vermietet. Das darüber liegende Geschoss möchte der Kläger zu einer Wohnung für seinen Sohn umbauen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Wohnhaus des Klägers zwei Ferienwohnungen sind und nach Angaben des Klägers in früheren Verfahren die zwei Häuser im unmittelbaren Anschluss an die Hofstelle seiner Ehefrau gehören und vermietet sind. Nach dieser Sachlage besteht keine erkennbare Notwendigkeit, aus Platzgründen den vorhandenen Rinderstall in einen Hühnerstall umzubauen, da eine entsprechende landwirtschaftliche Umnutzung der Nebengebäude im westlichen Flügel unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches grundsätzlich Vorrang hat. Im Hinblick auf die Ferienwohnungen ist die Notwendigkeit des Neubaus einer weiteren Wohnung für den Sohn und die damit verbundene Umnutzung eines Nebengebäudes auf der Hofstelle nicht erkennbar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, §§ 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.700,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger klagt gegen die Ablehnung seines Bauantrages zur Verlängerung eines vorhandenen Schwarzbaues auf dem Grundstück FlNr. ..., zu dessen Beseitigung er rechtskräftig verpflichtet ist.

Am vorgesehenen Standort steht bereits ein offener Holzschuppen/Stadel mit einer Grundfläche von 100 m², betoniertem Boden und offener Ostseite, den der Kläger beim Augenschein zur Unterbringung einiger Schafe, Hackschnitzel bzw. Holz und landwirtschaftlicher Geräte nutzte. 2011 wurde der Bau dieses Stadels im Außenbereich eingestellt (M 9 K 11.2131). 2013 wurde der Kläger zur Beseitigung des trotz Baueinstellung fertig gestellten Stadels wegen fehlender Privilegierung und mangelndem Betriebskonzept verpflichtet (VG München, U. v. 01.10.2014 - M 9 K 13.3942 -; BayVGH, B. v. 24.08.2015 - 2 ZB 14.2614 -).

Am 12. Mai 2015 beantragte der Kläger eine Verlängerung dieses Stadels von 12 m auf 24,15 m, Grundfläche 207,45 m², unter Beibehaltung der Wandhöhe von 5,10 m und einer Tiefe von 8,38 m. Beabsichtigt ist eine Holzständerkonstruktion auf Mauerwerk.

Mit Beschluss des Bauausschusses vom 28. Mai 2015 lehnte die beigeladene Gemeinde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ab, da es sich bei der Verlängerung eines Schwarzbaues von 12 m auf 24,15 m nicht um eine den Außenbereich schonende Bebauung handle.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nahm am 05. August 2015 Stellung. Der Kläger habe kein klares Betriebskonzept. Die Unterbringung der vorhandenen 12 Schafe mit Nachzucht sei an der Hofstelle möglich. Die Hackschnitzellagerung anstelle der früher vorgetragenen Holzlagerung sei an diesem Standort eine Umgehung der Beseitigungsanordnung.

Mit Bescheid vom ... Januar 2016 lehnte das Landratsamt den Bauantrag nach Anhörung des Klägers ab. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) läge nicht vor, da das Vorhaben dem Betrieb nicht diene. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten sei nach Art. 65 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) angehört worden. Als sonstigem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB stünden die Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB dem Stadel entgegen. Es handle sich um den zweiten Stadel auf dieser Flurnummer im Außenbereich. Die Gemeinde habe rechtlich zutreffend ihr Einvernehmen verweigert.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte:

I.

Der Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom ... Januar 2016 wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird die Baugenehmigung zum Neubau eines Schafstalles mit Hackgutlager auf FlNr. ... entsprechend dem Bauantrag vom 12. Mai 2015 erteilt.

III.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, den Bauantrag des Klägers vom 12. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Kläger sei unstrittig Landwirt im Vollerwerb, der 25 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, davon 15 ha Almfläche und 10 ha Talfläche sowie darüber hinaus 15 ha Forstfläche bewirtschafte. Er halte derzeit 13 Rinder, 19 Mutterschafe und 120 Legehennen. Nach dem aktuellsten Investitionskonzept vom ... März 2016 der ... GmbH sei für das Zieljahr 2018 eine Viehaufstockung auf 360 Legehennen, 24 Mutterschafe und 24 Rinder vorgesehen. Die Direktvermarktung sei aufgenommen worden. Die Hackschnitzelheizung sei seit 2014 in Betrieb. Nach dem Investitionskonzept vom ... März 2016 betrage der Deckungsbeitrag für die Schafhaltung 2016 insgesamt 3.171,-- € und für das Zieljahr 2018 voraussichtlich 5.016,-- €. Für die Hackschnitzelheizung sei ein Lager nötig, das Holz stamme aus eigener Forstwirtschaft. Nach dem Investitionskonzept sei auch wegen des Einbaues eines Hofladens und eines Hühnerstalles im bisherigen Bestandsgebäude des Rinderstalles ein neuer Schafstall mit Hackschnitzellager nötig, der aus Sicht eines vernünftigen Landwirtes dem Betrieb diene. Der Klage beigefügt ist das Investitionskonzept vom ... März 2016 (Bl. 26 f. Gerichtsakte) und der Plan für den Einbau des Hofladens (Bl. 52 Gerichtsakte).

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Eine Privilegierung im Außenbereich läge nicht vor, da ein vernünftiger Landwirt für einen Betrieb wie dem des Klägers ein solches Vorhaben nicht errichten würde. Die Zuordnung zum konkreten Betrieb müsse das Vorhaben äußerlich erkennbar prägen, woran es hier fehle. Der Kläger verfolge unterschiedliche Konzepte, die hier alle nicht schlüssig und widerspruchsfrei seien und zu ihrer Umsetzung zunächst weitere bauliche Maßnahmen erforderten. Die Hackgutlagerung, für die 68 m² vorgesehen seien, sei stets als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten, da ein Hackgutlager im Außenbereich nicht privilegiert sei. Im Übrigen habe der Kläger die vorhandenen Nebengebäude und Räume an der Hofstelle sowie ihre Umnutzungsmöglichkeiten nicht dargelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Akten im Verfahren M 9 K 15.3708 und das Urteil vom 28. September 2016 im dortigen Verfahren Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein; auf das Protokoll vom 28. September 2016 wird verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zugunsten des Klägers ist von der Zulässigkeit der Klage und einem ernstlichen Sachbescheidungsinteresse trotz der gerichtlich bestätigten, bestandskräftigen Beseitigungsanordnung für den Bestand auszugehen. Bei einer gleich bleibenden Sach- und Rechtslage kann eine Beseitigungsanordnung, die verbindlich die materielle Rechtswidrigkeit einer Anlage feststellt, nicht durch einen nachträglich gestellten Bauantrag in Frage gestellt werden (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 ZB 15.1978 -). Im vorliegenden Fall hat sich die Sachlage in Teilen verändert, da der Kläger nicht den Bestand legalisieren, sondern erweitern möchte. Nach den vorgelegten Plänen wird die vorhandene Nutzung als Schafstall, für Holz/Hackgutschnitzel und für einen Traktor/landwirtschaftliche Maschinen nicht geändert, sondern soll auf eine größere Fläche erweitert werden.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Ablehnungsbescheid vom ... Januar 2016 Bezug genommen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung der Kläger erneut sein Betriebskonzept verändert und die beiden Investitionskonzepte der ... vom ... Februar 2014 und ... März 2016 in Teilen offensichtlich überholt sind. Unter Berücksichtigung des vorhandenen geringen Viehbestandes und des Umstandes, dass ausweislich des Investitionskonzepts vom ... März 2016 der Kläger 56.382,-- € Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit hat, ist die Gewinnerzielung durch die Viehhaltung des Istbetriebes untergeordnet. Dies ist bei einer Gegenüberstellung von Investitionen für Neubauten und dem zu erwartenden Gewinn im Ist- und im Sollbetrieb zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf den Umfang der Viehhaltung, der Art der Bewirtschaftung und der vorhandenen Nebengebäude erfüllt der beantragte Stadel nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da ein zweiter Stadel in dieser Größe im Außenbereich dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dient und ein verantwortungsbewusster, wirtschaftlich denkender Landwirt unter Berücksichtigung der vorhandenen Nebengebäude einen solchen Stadel am dafür vorgesehenen Ort nicht errichten würde. Die Lagerung der Hackschnitzel in dieser Entfernung zum Hof ist weder plausibel noch sinnvoll, da sich die Heizung nach dem Ergebnis des Augenscheins unterhalb der Tenne im Anschluss an den Rinderstall befindet. Bereits in einem früheren Verfahren wurde die Ertüchtigung der Tenne zur sinnvollen Lagerung der Hackschnitzel in unmittelbarer Nähe der Heizung erörtert. Ungeachtet dessen ist ein Lagergebäude für Hackschnitzel kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten (VG Augsburg U. v. 17.9.2003 - AU 4 K 02.18 -). Als solches stehen dem Vorhaben die Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB entgegen.

Soweit der Kläger vorträgt, er benötige einen neuen Schafstall für geplant 24 Schafe ist unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäude, insbesondere des Seitentraktes mit fünf Garagen, sowie unter Berücksichtigung des vorhandenen Stadels im Außenbereich nicht erkennbar, dass der konkrete Betrieb einen Neubau im Außenbereich benötigt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist an der Hofstelle grundsätzlich Platz genug; diesbezüglich wird auf die Begründung des Urteils der 9. Kammer vom 28. September 2016, M 9 K 15.3708, Bezug genommen.

Entsprechendes gilt für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen. Es ist nicht nachvollziehbar und vom Umfang der extensiv betriebenen Landwirtschaft nicht schlüssig dargelegt, warum der Kläger in größerer Entfernung zum Hof im Außenbereich noch ein Gebäude zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen aus betrieblichen Gründen sinnvollerweise benötigt. Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs steht dem Bau entgegen, wenn, wie hier, sowohl an der Hofstelle selbst grundsätzlich Platz genug wäre und wenn, wie hier, bereits ein Stadel im Außenbereich genehmigt wurde, der nach dem Ergebnis des Augenscheins derzeit auch als Maschinenunterstand genutzt wird.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, §§ 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO, da diese keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro, das mit Schreiben des Landratsamts vom 5. Januar 2016 für fällig erklärt wurde, als Forderung nicht besteht.

Mit Bescheid vom … August 2013 wurde der Kläger verpflichtet, den illegal errichteten Holzstadel auf Fl. Nr. … binnen zwölf Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen. Unter Nr. 2. des Tenors wurde für den Fall, dass der Kläger die Anordnung nicht befolge, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Die Beseitigungsanordnung ist bestandskräftig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. August 2015 (2 ZB 14.2614) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2014 (M 9 K 13.4942) abgelehnt.

Das Zwangsgeld wurde mit Mitteilung vom 5. Januar 2016 für fällig erklärt.

Nach dem Ergebnis des Augenscheins vom 28. September 2016 steht der Stadel immer noch. Der Antrag auf eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Stadels auf die doppelte Größe wurde mit Bescheid vom 5. Januar 2016 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. September 2016 im Verfahren M 9 K 16.425 abgewiesen. Auf die schriftlichen Gründe des Urteils und die Akten im Verfahren M 9 K 16.425 wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte:

Es wird festgestellt, dass die Zwangsgeldforderung aus dem Bescheid des Landratsamts Miesbach vom 5. Januar 2016 nicht besteht.

Der Kläger habe wegen Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Rücknahme bzw. Widerruf des Grundverwaltungsakts, da ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe. Hier liege jedenfalls ein Vollstreckungshindernis i. S. des Art. 22 Nr. 4 VwZVG vor, da erhebliche Einwendungen i. S. des Art. 21 Satz 2 VwZVG gegen den Zwangsgeldanspruch bestünden. Für das betroffene Gebäude sei die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt und gegen die Ablehnung eine Klage vor dem Verwaltungsgericht München (M 9 K 16.425) anhängig.

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Bauantrag auf Erweiterung des Schwarzbaus abgelehnt worden sei und dieser nach wie vor stehe. Das Zwangsgeld sei damit fällig geworden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie die Akten im Verfahren M 9 K 16.425 und ergänzend M 9 K 15.3708 Bezug genommen. Eine Klage gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens M 9 K 16.426 hat der Bevollmächtigte des Klägers zurückgenommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro wurde zu Recht für fällig erklärt. Die Zwangsgeldandrohung ist vollstreckbar. Der Kläger ist seiner Verpflichtung zur Beseitigung weder innerhalb der festgesetzten Dreimonatsfrist noch bis zum Augenschein am 28. September 2016 nachgekommen. Es sind weder Einwendungen gegen die Vollstreckung erkennbar noch hat der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme bzw. Widerruf der Beseitigungsanordnung oder auf Wiederaufgreifen des bauaufsichtlichen Verfahrens. Eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge eines Vollstreckungshindernisses ist nicht erkennbar. Der Bauantrag auf Erweiterung des abzureißenden Stadels wurde abgelehnt. Die Klage gegen die Ablehnung der Rücknahme und des Widerrufs der Beseitigungsanordnung wurde zurückgenommen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 1.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger klagt gegen die Ablehnung seines Bauantrages zur Verlängerung eines vorhandenen Schwarzbaues auf dem Grundstück FlNr. ..., zu dessen Beseitigung er rechtskräftig verpflichtet ist.

Am vorgesehenen Standort steht bereits ein offener Holzschuppen/Stadel mit einer Grundfläche von 100 m², betoniertem Boden und offener Ostseite, den der Kläger beim Augenschein zur Unterbringung einiger Schafe, Hackschnitzel bzw. Holz und landwirtschaftlicher Geräte nutzte. 2011 wurde der Bau dieses Stadels im Außenbereich eingestellt (M 9 K 11.2131). 2013 wurde der Kläger zur Beseitigung des trotz Baueinstellung fertig gestellten Stadels wegen fehlender Privilegierung und mangelndem Betriebskonzept verpflichtet (VG München, U. v. 01.10.2014 - M 9 K 13.3942 -; BayVGH, B. v. 24.08.2015 - 2 ZB 14.2614 -).

Am 12. Mai 2015 beantragte der Kläger eine Verlängerung dieses Stadels von 12 m auf 24,15 m, Grundfläche 207,45 m², unter Beibehaltung der Wandhöhe von 5,10 m und einer Tiefe von 8,38 m. Beabsichtigt ist eine Holzständerkonstruktion auf Mauerwerk.

Mit Beschluss des Bauausschusses vom 28. Mai 2015 lehnte die beigeladene Gemeinde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ab, da es sich bei der Verlängerung eines Schwarzbaues von 12 m auf 24,15 m nicht um eine den Außenbereich schonende Bebauung handle.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nahm am 05. August 2015 Stellung. Der Kläger habe kein klares Betriebskonzept. Die Unterbringung der vorhandenen 12 Schafe mit Nachzucht sei an der Hofstelle möglich. Die Hackschnitzellagerung anstelle der früher vorgetragenen Holzlagerung sei an diesem Standort eine Umgehung der Beseitigungsanordnung.

Mit Bescheid vom ... Januar 2016 lehnte das Landratsamt den Bauantrag nach Anhörung des Klägers ab. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) läge nicht vor, da das Vorhaben dem Betrieb nicht diene. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten sei nach Art. 65 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) angehört worden. Als sonstigem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB stünden die Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB dem Stadel entgegen. Es handle sich um den zweiten Stadel auf dieser Flurnummer im Außenbereich. Die Gemeinde habe rechtlich zutreffend ihr Einvernehmen verweigert.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte:

I.

Der Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom ... Januar 2016 wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird die Baugenehmigung zum Neubau eines Schafstalles mit Hackgutlager auf FlNr. ... entsprechend dem Bauantrag vom 12. Mai 2015 erteilt.

III.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, den Bauantrag des Klägers vom 12. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Kläger sei unstrittig Landwirt im Vollerwerb, der 25 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, davon 15 ha Almfläche und 10 ha Talfläche sowie darüber hinaus 15 ha Forstfläche bewirtschafte. Er halte derzeit 13 Rinder, 19 Mutterschafe und 120 Legehennen. Nach dem aktuellsten Investitionskonzept vom ... März 2016 der ... GmbH sei für das Zieljahr 2018 eine Viehaufstockung auf 360 Legehennen, 24 Mutterschafe und 24 Rinder vorgesehen. Die Direktvermarktung sei aufgenommen worden. Die Hackschnitzelheizung sei seit 2014 in Betrieb. Nach dem Investitionskonzept vom ... März 2016 betrage der Deckungsbeitrag für die Schafhaltung 2016 insgesamt 3.171,-- € und für das Zieljahr 2018 voraussichtlich 5.016,-- €. Für die Hackschnitzelheizung sei ein Lager nötig, das Holz stamme aus eigener Forstwirtschaft. Nach dem Investitionskonzept sei auch wegen des Einbaues eines Hofladens und eines Hühnerstalles im bisherigen Bestandsgebäude des Rinderstalles ein neuer Schafstall mit Hackschnitzellager nötig, der aus Sicht eines vernünftigen Landwirtes dem Betrieb diene. Der Klage beigefügt ist das Investitionskonzept vom ... März 2016 (Bl. 26 f. Gerichtsakte) und der Plan für den Einbau des Hofladens (Bl. 52 Gerichtsakte).

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Eine Privilegierung im Außenbereich läge nicht vor, da ein vernünftiger Landwirt für einen Betrieb wie dem des Klägers ein solches Vorhaben nicht errichten würde. Die Zuordnung zum konkreten Betrieb müsse das Vorhaben äußerlich erkennbar prägen, woran es hier fehle. Der Kläger verfolge unterschiedliche Konzepte, die hier alle nicht schlüssig und widerspruchsfrei seien und zu ihrer Umsetzung zunächst weitere bauliche Maßnahmen erforderten. Die Hackgutlagerung, für die 68 m² vorgesehen seien, sei stets als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten, da ein Hackgutlager im Außenbereich nicht privilegiert sei. Im Übrigen habe der Kläger die vorhandenen Nebengebäude und Räume an der Hofstelle sowie ihre Umnutzungsmöglichkeiten nicht dargelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Akten im Verfahren M 9 K 15.3708 und das Urteil vom 28. September 2016 im dortigen Verfahren Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein; auf das Protokoll vom 28. September 2016 wird verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zugunsten des Klägers ist von der Zulässigkeit der Klage und einem ernstlichen Sachbescheidungsinteresse trotz der gerichtlich bestätigten, bestandskräftigen Beseitigungsanordnung für den Bestand auszugehen. Bei einer gleich bleibenden Sach- und Rechtslage kann eine Beseitigungsanordnung, die verbindlich die materielle Rechtswidrigkeit einer Anlage feststellt, nicht durch einen nachträglich gestellten Bauantrag in Frage gestellt werden (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 ZB 15.1978 -). Im vorliegenden Fall hat sich die Sachlage in Teilen verändert, da der Kläger nicht den Bestand legalisieren, sondern erweitern möchte. Nach den vorgelegten Plänen wird die vorhandene Nutzung als Schafstall, für Holz/Hackgutschnitzel und für einen Traktor/landwirtschaftliche Maschinen nicht geändert, sondern soll auf eine größere Fläche erweitert werden.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Ablehnungsbescheid vom ... Januar 2016 Bezug genommen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung der Kläger erneut sein Betriebskonzept verändert und die beiden Investitionskonzepte der ... vom ... Februar 2014 und ... März 2016 in Teilen offensichtlich überholt sind. Unter Berücksichtigung des vorhandenen geringen Viehbestandes und des Umstandes, dass ausweislich des Investitionskonzepts vom ... März 2016 der Kläger 56.382,-- € Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit hat, ist die Gewinnerzielung durch die Viehhaltung des Istbetriebes untergeordnet. Dies ist bei einer Gegenüberstellung von Investitionen für Neubauten und dem zu erwartenden Gewinn im Ist- und im Sollbetrieb zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf den Umfang der Viehhaltung, der Art der Bewirtschaftung und der vorhandenen Nebengebäude erfüllt der beantragte Stadel nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da ein zweiter Stadel in dieser Größe im Außenbereich dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dient und ein verantwortungsbewusster, wirtschaftlich denkender Landwirt unter Berücksichtigung der vorhandenen Nebengebäude einen solchen Stadel am dafür vorgesehenen Ort nicht errichten würde. Die Lagerung der Hackschnitzel in dieser Entfernung zum Hof ist weder plausibel noch sinnvoll, da sich die Heizung nach dem Ergebnis des Augenscheins unterhalb der Tenne im Anschluss an den Rinderstall befindet. Bereits in einem früheren Verfahren wurde die Ertüchtigung der Tenne zur sinnvollen Lagerung der Hackschnitzel in unmittelbarer Nähe der Heizung erörtert. Ungeachtet dessen ist ein Lagergebäude für Hackschnitzel kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten (VG Augsburg U. v. 17.9.2003 - AU 4 K 02.18 -). Als solches stehen dem Vorhaben die Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB entgegen.

Soweit der Kläger vorträgt, er benötige einen neuen Schafstall für geplant 24 Schafe ist unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäude, insbesondere des Seitentraktes mit fünf Garagen, sowie unter Berücksichtigung des vorhandenen Stadels im Außenbereich nicht erkennbar, dass der konkrete Betrieb einen Neubau im Außenbereich benötigt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist an der Hofstelle grundsätzlich Platz genug; diesbezüglich wird auf die Begründung des Urteils der 9. Kammer vom 28. September 2016, M 9 K 15.3708, Bezug genommen.

Entsprechendes gilt für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen. Es ist nicht nachvollziehbar und vom Umfang der extensiv betriebenen Landwirtschaft nicht schlüssig dargelegt, warum der Kläger in größerer Entfernung zum Hof im Außenbereich noch ein Gebäude zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen aus betrieblichen Gründen sinnvollerweise benötigt. Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs steht dem Bau entgegen, wenn, wie hier, sowohl an der Hofstelle selbst grundsätzlich Platz genug wäre und wenn, wie hier, bereits ein Stadel im Außenbereich genehmigt wurde, der nach dem Ergebnis des Augenscheins derzeit auch als Maschinenunterstand genutzt wird.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, §§ 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO, da diese keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von den Klägern allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - BauR 2013, 207) setzt die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet sein, er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein, allerdings sind bei einer Neugründung an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. In aller Regel wird eine landwirtschaftliche Betätigung, die nur oder im Wesentlichen auf fremdem Grund und Boden zu verwirklichen ist, gegen eine Privilegierung im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen (BVerwG, B.v. 24.6.1994 - 4 B 124.94 - juris).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass das beabsichtigte Bauvorhaben der Errichtung eines Rinderstalls keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient. Die Kläger haben zu den in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen von 2,7 ha 9,58 ha an landwirtschaftlichen Nutzflächen hinzugepachtet; die Pachtverträge haben größtenteils Laufzeiten von (nur) zwei bzw. sechs Jahren, und eine Vertragsverlängerung kann nur „von Jahr zu Jahr“ (also immer nur um ein Jahr, und auch nur dann, wenn keiner der Beteiligten den Vertrag drei Monate vor Jahresende kündigt) vereinbart werden. Angesichts dieser Unsicherheit kann nicht von einem nachhaltig lebensfähigen Betrieb ausgegangen werden.

Soweit die Kläger hiergegen einwenden, „in der Umgebung der Kläger“ gebe es keine Betriebe ohne Pachtgrund, kann diese Behauptung die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern, zumal der Vergleich mit anderen vorhandenen „Großbetrieben“, die wohl auch deshalb Pachtverträge abschließen, um sich so subventionsrelevant vergrößern zu können, auch deshalb zu kurz greift, weil es sich hier um einen neu zu gründenden Nebenerwerbsbetrieb handelt.

Soweit die Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2005 (1 CS 04.1598, BayVBl 2006, 49) vortragen, es sei „nicht generell das Verhältnis zwischen Eigentums- und Pachtflächen maßgeblich, sondern nur das Verhältnis der für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 201 BauGB benötigten Fläche“, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass der Senat bei einer beabsichtigten Haltung von 39 Rindern erhebliche Zweifel an der Auffassung der Kläger hat, sie könnten auf ihrer Eigenfläche (2,7 ha) die Futtergrundlage hierfür selbst erwirtschaften, verkennen die Kläger, dass die genannte Entscheidung des Senats lediglich zu der Anforderung der „überwiegend eigenen Futtergrundlage“ als Voraussetzung einer landwirtschaftlichen Betätigung im Sinne des § 201 BauGB ergangen ist und sich nur auf das Verhältnis von selbst erzeugtem zu zugekauftem Futter bezieht. Die Frage, in welchem Umfang die - vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten - erforderlichen Betriebsflächen im Eigentum des Landwirts stehen müssen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Frage betrifft vielmehr die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs.

Darüber hinaus befinden sich die Grünland- und Weideflächen nicht in der Nähe der beabsichtigten Hofstelle, sondern in einer Entfernung von 2 km, 3,5 km, 6,5 km, 7,5 km und 15 km, wobei der Senat ohnehin erhebliche Zweifel hat, ob das Baugrundstück mit einer Größe von 2.500 m² überhaupt als Hofstelle geeignet ist. In der Gesamtschau der für und gegen einen landwirtschaftlichen Betrieb sprechenden Argumente (BVerwG, U.v. 11.10.2012, a. a. O.) weist das Verwaltungsgericht im Übrigen richtig darauf hin, dass auch die relativ weit entfernten Betriebsflächen gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs sprechen, der durch die räumlich-organisatorische Einheit zwischen der im Außenbereich gelegenen Hofstelle, auf der die erforderlichen Maschinen bereitgehalten werden, und zumindest eines Teils der zu bewirtschaftenden Flächen gekennzeichnet wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71 82 - BauR 1986, 188). Der Einwand der Kläger, dass eine moderne Landwirtschaft Distanzen bis zu 15 km zwischen den einzelnen Betriebsgrundstücken problemlos bewältigen könne, führt insoweit nicht weiter, da ein auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt eine solche Nebenerwerbslandwirtschaft nicht betreiben würde. Konsequent und zutreffend geht das Verwaltungsgericht nach alledem davon aus, dass der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist und es deshalb auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Betriebskonzept nicht entscheidend ankomme. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gewinnerzielungsabsicht sind nicht entscheidungstragend, so dass es auf die von den Klägern insoweit vorgetragenen Bedenken nicht ankommt.

Die unterliegenden Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teil die Auffassung des Erstgerichts, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die baulichen Anlagen formell und materiell rechtswidrig sind und keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB vorliegt.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bauwagen als bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu beurteilen. Danach gelten als bauliche Anlagen auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Eine Anlage ist insbesondere auch dann mit dem Erdboden verbunden, wenn sie wegen ihres natürlichen Gewichts unverrückbar auf dem Boden haftet und kraft ihrer eigenen Schwere im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden kann (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2014, Art. 2 Rn. 72). Auch aufgestellte Fahrzeuge, wie eben ein Bauwagen, zählen daher zu baulichen Anlagen. Die Dauer der Verbindung ist dabei nicht entscheidend. Auch Anlagen, die nur vorübergehend aufgestellt werden, fallen unter den Begriff der baulichen Anlage, soweit sie überwiegend ortsfest genutzt werden. Entscheidend für den Eintritt einer Verfestigung des Aufstellungsverhältnisses ist, ob ein Wagen nach seiner Beschaffenheit, nach der Art und dem Standort seiner Aufstellung und nach den zu seiner Benutzung geschaffenen Einrichtungen einem unbefangenen Beobachter den Eindruck vermittelt, dass er dem Wagen an dieser Stelle nicht gewissermaßen nur zufällig begegnet, sondern der Wagen als Ersatz für ein Gebäude dient (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2014, Art. 2 Rn. 307). Auch wenn im vorliegenden Fall der Bauwagen immer wieder auf dem Grundstück versetzt wird, so dient er seiner Zweckbestimmung nach hier als Ersatz für ein Gebäude auf dem Grundstück. Anders wäre dies lediglich, wenn der Bauwagen im Rahmen einer Baustelle nur für die Dauer der Bauarbeiten aufgestellt würde. In diesem Fall läge keine bauliche Anlage nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall.

b) Die baulichen Anlagen, deren Beseitigung mit dem angefochtenen Bescheid angeordnet wurde (zwei Gebäude, ein Bauwagen, Einfriedungen), sind sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Eine Baugenehmigung liegt nicht vor. Die baulichen Anlagen sind zudem nicht verfahrensfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) und Nr. 7 b) BayBO. Beide Fallgruppen setzen einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB voraus. Daran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch, so dass die baulichen Anlagen im Außenbereich auch bauplanungsrechtlich unzulässig und damit materiell rechtswidrig sind.

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, U. v. 16.12.2004 - 4 C 7/04 - BVerwGE 122, 308), dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss. Dabei hängen die rechtlichen Anforderungen, die an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs zu stellen sind, von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird. Es kann sich dabei grundsätzlich um einen Voll- oder aber auch nur um einen Nebenerwerbslandwirt handeln.

Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist dabei im Weg einer Prognose zu beantworten (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - BayVBl. 2013, 282). Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. So muss ein landwirtschaftlicher Betrieb nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Die Gewinnerzielung ist dabei nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand eine erhöhte Bedeutung zukommt. Aber auch bei Fehlen des Nachweises eines Gewinns, können andere Indizien für die Nachhaltigkeit sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der Tiere kann ein Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sein. Bei einer Schafhaltung wird jedoch insbesondere die Haltung weniger Schafe in der Regel nicht ausreichen (vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1983 - 4 C 62.78 - juris, unter Verweis auf B. v. 27.9.1973 - 4 B 90.73 - BRS 27 Nr. 63 für 61 Schafe). Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. In letzterem Fall kommt der Gewinnerzielungsabsicht ein höherer Stellenwert zu. Hat eine fachkundige Stelle attestiert, dass es sich um einen lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. Grundsätzlich ist auch bei Vorlage langfristiger Pachtverhältnisse, bei welchen ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist, die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs auf überwiegend gepachteten Flächen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - BayVBl. 2013, 282).

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall nach Gesamtabwägung aller Umstände nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Schafhaltung die Voraussetzungen einer privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaft erfüllt. Es handelt sich um die Neugründung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs, so dass der Gewinnerzielungsabsicht ein höherer Stellenwert beizumessen ist. Die fachkundige Stelle (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten E., Schreiben vom 10.12.2013) hat das vom Kläger vorgelegte Betriebskonzept (B. GmbH vom 2.10.2013) bewertet und schlüssig dargelegt, dass entgegen dem Betriebskonzept nicht von einem Gewinn, sondern eher von einem Verlust auszugehen ist. Damit ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht von einer fachkundigen Stelle bestätigt. Der Vater des Klägers ist im 63. Lebensjahr, der Kläger befindet sich selbst in der Ausbildung. Der Vater des Klägers ist gelernter Kaufmann und bewirtschaftet Immobilien. Der Kläger selbst studiert Jura und steht - nach letzten Angaben - kurz vor dem ersten Staatsexamen. Weder der Kläger noch sein Vater verfügen über eine landwirtschaftliche Ausbildung. Es wurde lediglich ein Kurs mit 12 Stunden zum Thema Schafhaltung besucht. Der Kläger selbst will aufgrund seiner Ausbildung in den nächsten rund 1,5 Jahren keine Weiterbildungskurse im Bereich Landwirtschaft machen. Wann und ob der Kläger eventuell an dem Bildungsprogramm Landwirt (BiLa) teilnehmen wird, ist offen. Der Kläger und sein Vater verfügen über landwirtschaftliche Flächen im Umfang von ca. 9,17 ha. Davon befinden sich 0,6882 ha im Eigentum des Klägers im Raum O.. 0,65 ha Wiese sind im Raum O. auf zehn Jahre gepachtet, 1,0611 ha Wiese auf vier Jahre. Weitere 1,24 ha Wiese sind auf Widerruf und weitere 0,71 ha Wiese jährlich kündbar gepachtet. Im Bereich der Eigentumsflächen in O. verfügen der Kläger und sein Vater somit über ca. 4,34 ha Wiesenflächen, wobei die überwiegenden Pachtflächen mittelfristig bzw. kurzfristig kündbar sind. In ca. 130 km Entfernung steht eine weitere Fläche von 0,4282 ha im Eigentum des Klägers bzw. seines Vaters. Darüber hinaus sind vom Onkel des Vaters des Klägers 0,675 ha Wiesenfläche sowie ca. 3,72 ha Ackerland auf zehn Jahre gepachtet. Der Kläger und sein Vater verfügen nicht über eine klassische Hofstelle. Der Vater des Klägers wohnt ca. 7 km von der Schafweide in O. entfernt in R. Für die Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen wurde eine Halle in einem Gewerbegebiet in B. ebenfalls in ca. 7 km Entfernung angemietet. Der Kläger und sein Vater haben einen Bestand von derzeit 22 Mutterschafen und der entsprechenden Nachzucht.

In der Zusammenschau ist festzustellen, dass der Kläger und sein Vater über einen sehr geringen Anteil an Eigenflächen vor Ort in O. verfügen. Die übrigen Flächen sind eher kurzfristig bzw. mittelfristig angepachtet. Mehr als die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Flächen befinden sich rund 130 km entfernt. Ein vernünftiger Landwirt würde unter diesen Voraussetzungen nicht wirtschaften. Darüber hinaus verfügen weder der Kläger noch sein Vater über die erforderlichen Fachkenntnisse. Der Besuch eines 12-stündigen Seminars ist hierfür nicht ausreichend und kann weder eine langjährige Erfahrung durch Mitarbeit in einer bestehenden Landwirtschaft noch eine landwirtschaftliche Ausbildung ersetzen. Es gibt keine Hofstelle im klassischen Sinn mit entsprechenden Einrichtungen wie Wohnhaus, Stall, Scheunen und Maschinenhalle. Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht konnte der Kläger bzw. sein Vater die schlüssige Stellungnahme der Fachstelle vom 10. Dezember 2013 zum Betriebskonzept vom 2. Oktober 2013 nicht substantiiert in Frage stellen. Der Kläger bzw. sein Vater legen die Finanzierung der angestrebten Leichtbauhallen nicht schlüssig dar. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie in diesen Hallen von insgesamt 200 qm ein Stall mit Bergeraum sowie Verkaufsraum samt Kühlung für die Direktvermarktung eingerichtet werden sollen. Es stehen nur ca. 0,6 ha gesicherte Flächen (Eigentum) vor Ort zur Verfügung. Für ein praktikables Weidemanagement mit Umverteilungsmöglichkeit in verschiedene Altersgruppen wären nach der fachlichen Stellungnahme jedoch mindestens 2 ha gesicherte Flächen erforderlich.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.