Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom ... Dezember 2013, mit dem die Beigeladene zu 1. die Erlaubnis zur Erweiterung ihres Klinikgebäudes um ein Bettenhaus mit 21 Patientenzimmern und Versorgungsräumen erhalten hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... Straße ... in ... (FlNr. 1820 Gemarkung ...), das u. a. mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene zu 1. betreibt auf den östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Flächen eine Privatklinik auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2. in einem Ortsteil auf einer Anhöhe, der sich ... nennt. Zwischen dem Klägergrundstück und dem Baugrundstück verläuft durchgehend eine Baumreihe. Auf dem nördlich vom Klinikgelände gelegenen Grundstück FlNr. 714/5 Gemarkung ... befindet sich im Gebiet der Nachbargemeinde ... nördlich des ...weges ein 1982 für 59 Stellplätze genehmigter Parkplatz für Mitarbeiter und Besucher der Klinik. Der ...weg bildet im Bereich des Klinikgeländes auch die Flurgrenze zwischen den Gemeindegebieten der Beigeladenen zu 2. und der Gemeinde ... Unmittelbar westlich des klägerischen Grundstücks verläuft die Bundesstraße B ... Die südöstlich an das Klinikgelände angrenzenden Grundstücke FlNrn. 1819/15 und 1819/16 Gemarkung ... sind mit Wohngebäuden bebaut, ebenso die FlNr. 713/6 und die nördlich des ...weges gelegene FlNr. 713/3, die bereits in der Gemarkung ... der Nachbargemeinde der Beigeladenen zu 1. liegen. Nordwestlich des klägerischen Grundstücks auf der anderen Seite des ...weges befindet sich auf FlNr. 1616/5 Gemarkung ... ebenfalls Wohnbebauung. Anlässlich der Erweiterungsabsichten der Klinik hat der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2. am 18. April 2013 beschlossen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Bettenhauses zu schaffen und den Bebauungsplan Nr. ... „Klinik ...“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

Gegen den am ... September 2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan, der für das Klinikgelände ein Sondergebiet festsetzt und bzgl. des Neubaus u. a. Festsetzungen hinsichtlich des Bauraumes, der Wandhöhen und der Geschossfläche trifft, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein von der Klägerin eingereichter Normenkontrollantrag unter dem Aktenzeichen 2 N 13.2605 anhängig.

Am ... Juni 2013 beantragte die Beigeladene zu 1. eine Baugenehmigung zum Neubau des 41,86 Meter langen und 13,36 Meter breiten dreigeschossigen Bettenhauses mit 21 Zimmern und Versorgungsräumen (Firstrichtung Nord-Süd) sowie einem erdgeschossigem Verbindungsbau zur Anbindung an das Haupthaus. Die Pläne enthalten auch 20 Stellplätze für Ambulanz, Schwerbehinderte und Personal auf dem Klinikgelände, von denen die Stellplätze 17-20 nordwestlich des bestehenden Anbaus auf FlNr. .../2 situiert sind und die Stellplätze 13 bis 16 südwestlich dieses Gebäudes. Die Zufahrt zu den genannten Stellplätzen 13 bis 20 soll über eine an der Südwestseite des Neubaus verlaufende Zufahrt erfolgen, die an der engsten Stelle ca. 5,60 Meter von der Grenze zum Grundstück der Klägerin entfernt ist, wobei die bereits bestehende Zufahrt, die auch als Feuerwehrzufahrt dient, infolge des Neubaus um ca. 0,40 Meter nach Südwesten hin zum Grundstück der Klägerin verlegt werden muss. Die dem Klägergrundstück nächstgelegenen Stellplätze haben einen Abstand von ca. 12 Metern (Stellplatz Nr. 17) bzw. 9 Metern (Stellplatz Nr. 16) zu diesem. Das Gelände ist zum Klägergrundstück leicht hängig und muss im Bereich des Neubaus teilweise aufgefüllt werden. An der westlichen Gebäudeseite wird in diesem Zusammenhang auch eine Natursteinmauer errichtet. Der Neubau hält an der gesamten Westseite einen Abstand von mindestens 10 Metern zum Grundstück der Klägerin ein. Die Beigeladene zu 2. erteilte hierzu das gemeindliche Einvernehmen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die beigeladene Bauherrin u. a. eine schalltechnische Untersuchung der ... GmbH vom ... September 2013 vor. Darin kam der Gutachter u. a. zu dem Ergebnis, dass am Gebäude der Klägerin die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet tagsüber um 13,8 dB(A) und nachts um 3,7 dB(A) unterschritten seien und auch die Spitzenpegelkriterien der TA Lärm eingehalten seien. Die Untersuchung berücksichtigte dabei sämtliche durch die Klinik hervorgerufenen Lärmquellen wie Verladearbeiten, die Nutzung der Terrasse und insbesondere den durch die Parkplätze verursachten Lärm. Dabei wurden sowohl der große auf der FlNr. 714/5 Gemarkung ... situierte Parkplatz als auch die auf dem Klinikgelände geplanten 20 Stellplätze inklusive Zu- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt. Für die dem Wohnhaus der Klägerin näher gelegenen 20 Stellplätze auf dem Klinikgelände geht das Gutachten von 10 Fahrbewegungen in der lautesten Nachtstunde aus, was für die acht Stellplätze 13 bis 20 an der Grenze zum Grundstück der Klägerin vier Fahrbewegungen bedeutet.

Am ... Dezember 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen zu 1. die beantragte Baugenehmigung (Ziffer I.). Gleichzeitig wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Klinik ...“ für die Natursteinmauer entlang der Südwestseite des Neubaus und für die Überschreitung der Balkongrößen am Neubau um je 1,3 m² erteilt (Ziffer II.). Als Nebenbestimmung wurde u. a. unter Nr. 2 angeordnet, dass die Forderungen der Schreiben des Fachbereichs Fachlicher Naturschutz vom ... August 2013 und des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom ... November 2013 als Bestandteil des Bescheides zu erfüllen sind. Das Schreiben des Technischen Umweltschutzes vom ... November 2013 enthält Auflagen zum Lärmschutz. Nach Nr. 3 dieser Auflagen sind alle Bedingungen und Angaben des Schallgutachtens des Ingenieurbüros ... vom ... September 2013 Grundlage der Stellungnahme zum Immissionsschutz und alle Bedingungen und Angaben des Schallgutachtens für die Genehmigung und den Betrieb verbindlich. In Nr. 2.b wird bestimmt, dass die Beurteilungspegel aller Geräusche, die von den gewerblichen Nutzungen auf dem Gelände, den Parkflächen und Gebäude der „Klinik ...“ ausgehen, einschließlich dem betriebszugehörigen Lieferverkehr mit Be- und Entladearbeiten und Gästeverkehr an den nächstgelegenen Immissionsorten FlNr. 1820 und 1826 im südwestlich gelegenen Mischgebiet 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) nachts (22.00-6.00 Uhr) nicht überschreiten dürfen.

Gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 17. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

I.

Die Baugenehmigung des Beklagten vom ... Dezember 2013 wird aufgehoben.

II.

Die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Klinik ...“ der Gemeinde ..., erteilt durch den Beklagten mit Baugenehmigungsbescheid vom ... Dezember 2013, wird soweit sie sich auf die Stützmauer entlang der Südwestseite des Neubaus erstreckt, aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausführlich vorgetragen, dass der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. ... der Beigeladenen zu 2. unwirksam sei. Dieser habe nicht im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden können und verstoße zudem gegen die geltende Landschaftsschutzgebietsverordnung „...“.

Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich, der von der Bauherrin beabsichtigte Endzustand der Klinik sei nicht berücksichtigt. Der Bebauungsplan löse die von ihm aufgeworfenen Konflikte und Folgeprobleme, wie etwa die durch die Erweiterung aufgeworfene Stellplatz- und Zufahrtsproblematik sowie die dadurch entstehende Immissionsbelastung der umliegenden Grundstücke nicht. Eine Abwägung mit schutzwürdigen Belangen der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die Rücksichtslosigkeit des massiven Baukörpers, einer drohenden Wertminderung des Grundstücks und der Beeinträchtigung durch den entstehenden Lärm sei nicht erfolgt. Auch habe keine Prüfung anderer Planungsalternativen stattgefunden.

Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben auch nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt, die Klinik stelle trotz ihrer Größe in dieser Umgebung einen Fremdkörper dar.

Die gewerbliche Nutzung der Klinik führe daher nicht zur Zulässigkeit von gewerblicher Nutzung in der Umgebung der Klinik, die als reines Wohngebiet anzusehen sei. Das Vorhaben verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Auch ein Einfügen nach dem Maß der Nutzung sei nicht gegeben, da ein massiver Querriegel mit 41 Metern Länge und 11,32 Meter Firsthöhe geschaffen werde.

Selbst wenn man von einem allgemeinen Wohngebiet ausginge, würde sich der Bau nicht einfügen, da die Klinik und die von ihr ausgehenden Störungen mit der Zweckbestimmung und Eigenart des Wohngebiets nicht im Einklang stünden und das Vorhaben damit gebietsunverträglich sei.

Im Übrigen sei das Vorhaben gegenüber der Klägerin auch rücksichtslos. Dies ergebe sich einmal durch den massiven Baukörper unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin. Auch die Situierung der Stellplätze 16-21 an dieser Grenze sei rücksichtslos.

Auch im Hinblick auf den durch den Verkehr verursachten Lärm ergebe sich die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Nach der schalltechnischen Untersuchung könnten durch den Betrieb auf dem Klinikgelände und den Parkverkehr weder die Werte für allgemeine und reine Wohngebiete noch für Kur- und Klinikgebiete eingehalten werden. Die Höhe des Anbaus ermögliche es zudem den Patienten der Klinik, das Grundstück der Klägerin einzusehen. Auch das sei dieser gegenüber rücksichtslos.

Selbst für den Fall, dass der Bebauungsplan wirksam wäre, würde das Vorhaben Rechte der Klägerin verletzen. Zum Einen befänden sich die Parkplätze und Zufahrten außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplans, zum Anderen halte das Vorhaben weder die vorgeschriebenen Wandhöhen noch die zulässige Geschossfläche ein. Da diese Festsetzungen drittschützend seien, ergebe sich eine Rechtsverletzung zulasten der Klägerin.

Auch die erteilte Befreiung verletze Nachbarrechte. Sie sei ausschließlich zu dem Zweck erteilt worden, eine Wandhöhe von 10,55 Meter statt der im Bebauungsplan festgesetzten 9,15 Meter zu legalisieren, da die Stützmauer einen Teil der Außenwand darstelle. Außerdem habe im Rahmen der Befreiung keine Abwägung mit nachbarlichen Interessen stattgefunden.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Es liege keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften vor, egal von welchem Planbereich man ausgehe. Der von der Klinik ausgehende Lärm sei zumutbar, da das Schutzniveau „Mischgebiet“ beauflagt worden sei und entsprechend der schalltechnischen Untersuchung die festgesetzten Lärmwerte auch einhaltbar seien.

Vom Vorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung aus, da der Erweiterungsbau 25 Meter vom Gebäude der Klägerin entfernt errichtet werde und die Abstandsflächen eingehalten seien.

Auch der zu erhaltende Baumbestand zum Grundstück der Klägerin hin sei geeignet, einer Riegelwirkung des Anbaus entgegenzuwirken.

Es seien zudem weder formelle noch materielle Mängel beim Bebauungsplan erkennbar.

Die Wandhöhen seien von der Klägerin falsch abgelesen, die Geschossfläche falsch berechnet worden. Auch die erteilten Befreiungen seien mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Die Abweichung bei den Balkonflächen betreffe die Klägerin nicht, da die Balkone in der von der Klägerin abgewandten Seite des Anbaus errichtet würden. Die Wandhöhen seien eingehalten, da im Bebauungsplan ein fester Bezugspunkt definiert sei. Die Befreiung für die Stützmauer sei im Übrigen gar nicht erforderlich gewesen, da nach der Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen zu 2., auf die der Bebauungsplan Bezug nehme, nur bei Mauern an der Grundstücksgrenze Befreiungen nötig seien.

Auch die Beigeladene zu 1. ließ durch ihren Bevollmächtigten die Klageabweisung beantragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Beklagten trug dieser vor, es bestünden derzeit keine konkreten Erweiterungsabsichten, die bereits in der erfolgten Bauleitplanung hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Situierung des Anbaus sei auch nicht willkürlich, sondern aufgrund eines Konzepts der Klinik im Hinblick auf ihre internen Abläufe etc. gewählt worden.

Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans füge sich das Vorhaben in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Eine Rücksichtslosigkeit sei sowohl im Hinblick auf die Lärmbelastung wie auch durch die bauliche Gestaltung des Anbaus ausgeschlossen: Nach dem Lärmgutachten sei eine Einhaltung der in der Baugenehmigung festgesetzten Werte möglich. Dieses Gutachten setze sich insbesondere auch mit der an der Grenze zum Klägergrundstück geplanten Zufahrt zu den Stellplätzen 13 bis 20 auseinander. Eine Einsichtmöglichkeit in das Grundstück der Klägerin sei ausgeschlossen, da die Patientenzimmer im 1. und 2. Obergeschoss nach Osten auf der von der Klägerin abgewandten Gebäudeseite ausgerichtet seien.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2014, eingegangen am 8. April 2014 ließ die Antragsgegnerin zudem beantragen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... Dezember 2013 anzuordnen. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen M 9 SN 14.1456 anhängig.

Mit Bauantrag vom ... Oktober 2013 beantragte die Beigeladene zu 1. zudem die Erweiterung des bestehenden Parkplatzes auf FlNr. 714/5 Gemarkung ... auf 75 Stellplätze, die im Laufe des diesbezüglichen Genehmigungsverfahrens auf 76 erhöht wurden. Diese wurden mit Genehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom ... März 2014 genehmigt. Als Auflage wurde u. a. unter Nr. 1 angeordnet, dass die Forderungen des Schreibens des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom ... Dezember 2013 als Bestandteil des Bescheides zu erfüllen sind.

Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. April 2014 Klage auf Aufhebung dieses Bescheides erheben. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen M 9 K 14.1726 anhängig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 2. Juli 2014. Auf die Feststellungen beim Augenschein in der Niederschrift vom 2. Juli 2014 wird Bezug genommen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren, den Verfahren M 9 SN 14.1456 und M 9 K 14.1726 sowie dem Normenkontrollverfahren 2 N 13.2605 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin nicht in einer ihr vom Gesetz als schützenswert zuerkannten Rechtsposition verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr.... „Klinik ...“ der Beigeladenen zu 2. wirksam ist oder nicht.

Der Rechtsbehelf eines Nachbarn kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Die Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. Dabei kann dahin stehen kann, ob der Bebauungsplan Nr. ... wirksam ist. Mangels nachbarschützendem Charakter der Festsetzungen käme Drittschutz bei Wirksamkeit des Bebauungsplans nur über das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Der gleiche Maßstab wäre anzuwenden, wenn im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre (1.). Das Vorhaben ist aber gegenüber der Klägerin nicht wegen der Lärmbelastung rücksichtslos (2.). Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht aus sonstigen Gründen verletzt (3.). Der Klägerin steht auch kein Gebietserhaltungsanspruch zu (4.). Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten (5.).

1. Dahin stehen kann, ob der Bebauungsplan Nr. ... „Klinik ...“ der Beigeladenen zu 2. wirksam ist.

a) Da § 30 BauGB unmittelbar keinen Nachbarschutz vermittelt, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans für die Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblich sind und diese Festsetzungen unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) und damit unter Berücksichtigung der privaten Belange getroffen worden sind (Soefker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, 112. EL 2014, § 30 BauGB Rn. 55), kann Nachbarschutz nur über § 15 BauNVO relevant werden, auch wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, und zwar in Bezug auf den Erhalt des Gebietscharakters eines Baugebiets (Satz 1) und die Vermeidung von konkret unzumutbaren Auswirkungen (Satz 2). Ein darüber hinausgehender Nachbarschutz besteht nach § 30 BauGB nicht. Der Nachbarschutz eines - wie hier - außerhalb der Grenzen des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (Soefker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, 112. EL, 2014, § 15 BauNVO, Rn. 37).

b) Gerade im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Rücksichtslosigkeit des Vorhabens kommt es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht an, da sich auch im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplans aus formellen oder materiellen Gründen bei dem dann nach den §§ 34 f. BauGB zu beurteilenden Vorhaben der Nachbarschutz auf die Wahrung des Gebietscharakters sowie die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme beschränken würde. Der Maßstab bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei Wirksamkeit des Bebauungsplans geht nicht weiter als bei einer Beurteilung nach §§ 34 f. BauGB. Sämtliche von der Klägerin zum Bebauungsplanverfahren und zur Abwägung vorgebrachten Punkte spielen daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Baugenehmigung - und nur diese ist Streitgegenstand der vorliegenden Nachbarklage - eine geschützte Rechtsposition der Klägerin verletzt, keine Rolle.

2. Das Anwesen der Klägerin wird durch die Erweiterung der Klinik keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, da die Werte der TA Lärm am Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden können.

Das Wohnhaus der Klägerin, das südwestlich an das Vorhabensgrundstück angrenzt, wurde im Schallgutachten vom ... September 2013 als IO 5 untersucht. Dabei ging das Gutachten zutreffend von den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet aus, da dies der Schutzwürdigkeit entspricht.

a) Das zu Wohnzwecken dienende, mit Wohnhaus und kleinem Ateliergebäude bebaute Grundstück grenzt an ein durch Bebauungsplan festgesetztes Sondergebiet. Deshalb besteht eine Gemengelage i. S. d. Nr. 6.7 TA Lärm zwischen der Wohnnutzung einerseits und dem gewerblichen Betrieb der Klinik andererseits. Danach kann für die Wohnnutzung ein geeigneter Zwischenwert durch Erhöhung der Immissionsrichtwerte gebildet werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Da hier ein vereinzeltes Wohngrundstück zwischen der stark befahrenen Bundesstraße und dem Klinikgelände vorliegt, ist es sachgerecht, die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet zugrunde zu legen. Aufgrund seiner Lage in einem außenbereichsgeprägten Teil des Gemeindegebiets hat die Wohnbebauung eher den Charakter eines Bebauungssplitters.

b) Auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans sind die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet zutreffend, da dann von einer Gebietsart sui generis auszugehen ist, die durch die Klinik maßgeblich geprägt, wenn nicht dominiert wird.

Zu dem dafür maßgeblichen Umgriff gehört zum einen das Gelände, auf dem sich die Klinik befindet. Weiterhin sind die umliegenden Grundstücke auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. mit einzubeziehen. Auf diesen befindet sich Wohnbebauung. Die Klinik ist bei der Beurteilung der Umgebungsbebauung auch nicht als Fremdkörper auszuschließen. Zwar sind bei der Bestimmung der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen (BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 15). Das ist aber nur dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht und zu dieser die Stellung eines „Unikats“ hat und nach ihrer auch äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig ist. Dies ist umso eher anzunehmen, wenn die Umgebung im Übrigen eine besonders homogene Struktur aufweist und die bauliche Anlage wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann.

Solche Umstände, für deren Annahme Zurückhaltung geboten ist (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB RdNr. 73), liegen hier aber nicht vor, da die Klinik in der maßgeblichen Umgebung aufgrund ihrer Größe und ihrer Wirkung gerade keinen Fremdkörper darstellt, sondern vielmehr durch ihre Wirkung das Gebiet beherrscht. Die Umgebung wird nicht so von Wohnbebauung dominiert, dass die Klinik bereits aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung einen Fremdkörper darstellen würde. In der Umgebung der Klinik südlich des ...weges befinden sich zwar ausschließlich Wohngebäude, allerdings besteht auf diesen Grundstücken größtenteils eine lose Bebauung mit größeren Gartenflächen. Zudem befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Klinik auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2. nur drei Wohngebäude. Betrachtet man darüber hinaus die Größe des Klinikgeländes und insbesondere die Anzahl und Größe der dort bereits vorhandenen Baukörper, so ist die Klinik ... wegen der verstreuten Wohnbebauung in der Umgebung des Klinikgeländes und der geringen Anzahl der Wohnhäuser, die zahlenmäßig und von ihrer Gebäudegröße her nicht umfangreicher sind, als Fläche und Gebäude der Klinik. Von einer Singularität kann bei der Klinik auch deshalb nicht gesprochen werden, weil ihre Baukörper infolge ihrer an die Umgebung angepassten Gestaltung in keiner Hinsicht aus dem Rahmen der sonst hier anzutreffenden Bebauung herausfallen und auch die ausschließliche gewerbliche Nutzung des Baugrundstücks selbst als in maßgeblicher Weise umgebungsprägend anzusehen ist. Aufgrund der Größe des Areals und der Baukörper sowie ihres langjährigen Bestehens ist der Klinik eine Wirkung beizumessen, die der Umgebung ein bestimmtes Gepräge aufdrückt, statt in dieser einen Fremdkörper darzustellen. Die vorhandene Wohnbebauung ist zahlenmäßig auch nicht in einem Maße vorhanden, dass sie den Eindruck einer Homogenität vermitteln könnten, die die Klinik trotz ihrer Wirkung und ihres Erscheinungsbildes den Charakter eines Fremdkörpers geben könnten. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob die Bebauung auf dem Gebiet der Nachbargemeinde ... bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil ist, nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen ist (BVerwG vom 3.12.1998 NVwZ 1999, 527/528, BayVGH, U. v. 13.12.2002 - 1 B 02.1184 - juris Rn. 19). Auf den angrenzenden Grundstücken der Gemarkung ... befindet sich aber ebenfalls Wohnbebauung, die in ihrem Umfang kein Ausmaß erreicht, die Klinik als Fremdkörper bei der Beurteilung der Umgebungsbebauung auszugrenzen.

Wegen der Dominanz der Klinik einerseits und dem vorhandenen Bestand der umliegenden Wohnbebauung, die zusammen betrachtet keinem der Baugebiete der BauNVO entsprechen, ist also von einer Gemengelage auszugehen, da ein Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen (Wohnen und Gewerbe) vorliegt.

Ein Schutzanspruch der Klägerin auf die Einhaltung von Lärmrichtwerten für ein Wohngebiet besteht somit nicht. Vielmehr sind Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung in ihrem Umfang quantitativ in etwa gleichwertig und damit einem Mischgebiet vergleichbar.

c) Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom ... September 2013 werden am IO 5 die Werte für ein Mischgebiet auch offensichtlich eingehalten. Die Beurteilungspegel belaufen sich tagsüber auf 46,2 dB(A) und unterschreiten damit die Mischgebiets-Werte um 13,8 dB(A). Nachts liegt eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte von 3,7 dB(A) vor, da ein Beurteilungspegel von 41,3 dB(A) errechnet wurde.

Die in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Fahrbewegungen sind für das Gericht schlüssig und plausibel dargelegt und gehen nicht von unrealistischen Annahmen aus. Der Gutachter hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 klargestellt, dass bei den auf Seite 13 des Gutachtens dargestellten Werten die Fahrbewegungen, die den Stellplätzen auf dem Klinikgelände zuzurechnen sind, miteinbezogen worden sind. Dies ist auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als davon auszugehen ist, dass die eigentlich wahrnehmbare Lärmbelastung für die Klägerin von den auf dem Klinikgelände situierten Parkplätzen und der Zufahrt zu diesen ausgeht. Das Gutachten geht bezüglich dieser Stellplätze in der lautesten Nachtstunde von insgesamt zehn Fahrbewegungen in der Zeit des Schichtwechsels vor 6 Uhr aus, wovon vier Fahrbewegungen auf die Stellplätze 13 bis 20 fallen. Dabei kommt es zu dem Beurteilungspegel von 41, 3 dB(A) am IO 5, womit die Richtwerte für ein Mischgebiet großzügig eingehalten sind.

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von unrealistischen Annahmen ausgeht, in sich unschlüssig ist oder an Berechnungsmängeln leidet, sind nicht ersichtlich und wurden klägerseits auch nicht vorgetragen. Der Klägerbevollmächtigte hat die Berechnungen des Gutachters nicht in Frage gestellt und dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt.

d) Eine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Unbestimmtheit der immissionsschutzrechtlichen Auflagen, da die im Bescheid enthaltenen Auflagen trotz der doppelten Verweisung auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom ... November 2013 und von dort auf das Schallgutachten der ... GmbH vom ... September 2013 hinreichend bestimmt sind, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Nur wenn Gegenstand, Nutzung und Umfang der Baugenehmigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Genehmigung aufzuheben (BayVGH, v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die getroffenen Auflagen stellen über die Festlegung von Lärmwerten hinaus auch sicher, dass der den Klägern zukommende Schutzstatus gewahrt bleibt, da die Einhaltung der Auflagen auch möglich ist (BayVGH, U. v. 20.7. 2002 - 1 B 98.3159 - juris; VG München, U. v. 31.7.2013 - M 9 K 12.6414). Die Auflage Nr. 2. im Bescheid vom ... Dezember 2013, die die Auflagen des Technischen Umweltschutzes vom ... November 2013 zum Bestandteil des Bescheides macht, ist klar und eindeutig. Das entsprechende Schreiben des Technischen Umweltschutzes war dem Bescheid beigefügt.

Die Auflagen zum Immissionsschutz im Schreiben des Technischen Umweltschutzes vom ... November 2013 sind ebenfalls ausreichend bestimmt und realistischer Weise einhaltbar und überwachbar. Dies gilt auch, soweit das Schreiben des Technischen Umweltschutzes unter Nr. 3 alle Bedingungen und Angaben des Schallgutachtens vom ... September 2013 für die Genehmigung und den Betrieb für verbindlich erklärt. Eigenständige Auflagen enthält das Schallgutachten des Büros ... GmbH vom ... September 2013 nicht. Unter Nr. 5. auf den Seiten 8 ff. des Gutachtens, sind lediglich die Schallimmissionen aufgezählt, die der Gutachter bei der Beurteilung - basierend auf den Angaben des Krankenhauses - der Berechnung zugrunde gelegt hat.

3. Sonstige Gründe für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegen nicht vor.

a) Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung gegenüber dem Grundstück der Klägerin ist nicht gegeben. Eine solche kommt zwar bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl. 1981, 928), wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein gefühltes „Eingemauert Sein“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (BayVGH 11.4.2011, U. v. 11.04.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 56). Allerdings ist eine erdrückende Wirkung regelmäßig schon dann nicht gegeben, wenn das Bauvorhaben - wie hier - auf der gesamten Länge die Abstandsflächen zum Nachbarn hin einhält (BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997,516). Hinzu kommt, dass das Wohnhaus der Klägerin zur östlichen Grenze ihres eigenen Grundstücks einen Abstand von über sieben Metern und zum Klinikanbau selbst einen Abstand von über 25 Metern aufweist. Außerdem wird wegen der zu erhaltenden Bäume zwischen dem Vorhabens- und dem Klägergrundstück keine unmittelbare Blickbeziehung bestehen, so dass die Wahrnehmung des Anbaus auf dem Klägergrundstück deutlich eingeschränkt ist. Auch die der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus vorgelagerte Stützmauer führt nicht zu einer Verletzung von Abstandsflächen gegenüber der Klägerin geschweige denn zu einer erdrückenden Wirkung ihr gegenüber. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Höhe der Natursteinmauer nach Süden hin ansteigt, in diesem Bereich aber auch infolge des Zuschnitts des Baugrundstücks der Abstand zur Grundstücksgrenze der Klägerin immer größer wird.

b) Eine erhöhte Einsehbarkeit des Klägergrundstücks und eine dadurch bedingte Rücksichtslosigkeit scheidet vorliegend aus. Das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme bietet in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus (BVerwG, B. v.3.1.1983 - 4 B 224/82 - juris; BayVGH, B. v. 9.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris). Die Klägerin vermochte auch nichts substantiiert darzulegen, was Anlass für die Annahme geben könnte, dass hier ausnahmsweise anderes gilt. Derartige Umstände sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Zum Einen wahrt das Bauvorhaben die Abstandsflächen zur Klägerin hin. Zum Anderen spricht gegen eine gesteigerte Einsehbarkeit schon die Tatsache, dass ausweislich der Bauunterlagen die Patientenzimmer und die Balkone im 1. und 2. Obergeschoss nach Osten und damit auf der vom Klägergrundstück abgewandten Seite des Erweiterungsbaus errichtet werden sollen.

c) Soweit die Situierung der Stellplätze 13 bis 20 kritisiert wird, ist auch diese nicht rücksichtslos, da - wie ausgeführt - von deren Nutzung keine gegenüber der Klägerin unzumutbare Lärmbelästigung ausgeht und durch eine angemessen Verteilung der insgesamt 20 auf dem Klinikgelände untergebrachten Stellplätze über das gesamte Areal sichergestellt ist, dass bei der Anordnung dieser Stellplätze keine ausschließliche Belastung der Klägerin vorgenommen worden ist.

4. Die Klägerin hat keinen Gebietswahrungsanspruch. Das Vorhabensgrundstück liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, zu dem das Grundstück der Klägerin nicht gehört. Einen gebietsübergreifenden Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters kennt das Baurecht nicht.

Bei Annahme einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB). Wie bereits ausgeführt liegt in der maßgeblichen Umgebung aber eine Gemengelage zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung vor, in der eine Erweiterung der Klinik ohne weiteres nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Art nach zulässig ist, da sie sich in den vorhandenen Rahmen einfügt.

5. Die von der Klägerin vorgetragenen Abweichungen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in der Baugenehmigung verletzen keine Nachbarrechte.

a) Eine vom Bebauungsplan abweichende Baugenehmigung wäre nur dann nachbarrechtswidrig, wenn von nachbarschützenden Festsetzungen abgewichen würde. Festsetzungen im Bebauungsplan sind - abgesehen von der Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO - nicht kraft Gesetzes drittschützend (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 34 und B. v. 4.4.2012 - 2 CS 12.394 - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3). Dies gilt sowohl für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung; 114. EL, 2013, Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B. v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 - juris Rn. 21), die zudem vorliegend zur Seite der Klägerin gar nicht überschritten wird, als auch für die Festsetzungen der Wandhöhe und der Geschossfläche (Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 356, 362). Auch für eine von der Beigeladenen zu 2. gewollte drittschützende Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 34) ist mangels zureichender Anhaltspunkte hierfür (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 42) nichts ersichtlich.

b) Im Übrigen entspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere im Hinblick auf die dort festgesetzte Wandhöhe. Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB in § 1 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen als Bezugspunkt für die Wandhöhe die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss entsprechend derjenigen des Bestandsgebäudes mit der Höhe von 743,01 m ü.NN fest, womit infolge der festgesetzten Wandhöhe von 9,15 m die maximal mögliche Wandhöhe bei 752,16 m ü.NN. liegt, die bei Zugrundlegung der genehmigten Schnittzeichnungen in den Bauantragsunterlagen auch eingehalten ist.

c) Soweit die Klägerin vorträgt, von der erteilten Befreiung in Bezug auf die Stützmauer in eigenen Rechten verletzt zu sein, ist festzuhalten, dass eine solche nach dem zutreffenden Vortrag des Beklagten gar nicht erforderlich war: Der Bebauungsplan verweist in § 5 der Festsetzungen durch Text auf die „Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Gemeinde...“ (nachfolgend: GestS) in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Bebauungsplan nichts abweichend oder weitergehend davon festsetzt ist. Nach § 9 Abs. 5 GestS sind Sockel- und Stützmauern nur an der Grundstücksgrenze unzulässig, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Da die Befreiung also gar nicht erforderlich war, kommt insoweit durch die dennoch erteilte Befreiung auch keine Rechtsverletzung für die Klägerin in Betracht (VG München, U. v. 22.4.2013 - M 8 K 12.1720 - juris Rn. 32; vgl. BayVGH, B. v. 31.1.2013 - 9 CS 12.1505 - juris Rn. 18).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2. trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juli 2014 - M 9 SN 14.1456

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juli 2014 - M 9 K 14.1726

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juli 2014 - M 9 SN 14.1456

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen

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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom ... Dezember 2013.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und zum Vorbringen der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils vom 2. Juli 2014 im Hauptsacheverfahren M 9 K 14.231, in dem die Klägerin mit ihrer Klage vom 17. Januar 2014 die Aufhebung der o. a. Baugenehmigung beantragt hat, Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7. April 2014, eingegangen bei Gericht am 8. April 2014 beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auch die Beigeladene zu 1. hat die Antragsablehnung beantragt.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren, den Verfahren M 9 K 14.231 und M 9 K 14.1726 sowie dem Normenkontrollverfahren 2 N 13.2605 die Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unbegründet, da die Klage gegen die Baugenehmigung vom ... Dezember 2013 unbegründet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 2. Juli 2014 im Verfahren M 9 K 14.231 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besteht auch kein Interesse der Antragstellerin an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, da bei Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung das Interesse der Beigeladenen zu 1., von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, überwiegt.

Somit ist der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall zudem der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2. trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes M. vom ... März 2014, mit dem die Beigeladene zu 1. die Erlaubnis zur Änderung des auf Fl.Nr. ... Gemarkung B. bestehenden Parkplatzes erhalten hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in K. (Fl.Nr. ... Gemarkung K.), das u. a. mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene zu 1. betreibt auf den östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Flächen eine Privatklinik. Das Grundstück der Klägerin und das Klinikgelände befinden sich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde K. Diese hat anlässlich der von der Beigeladenen zu 1. beabsichtigten Erweiterung der Klinik um ein Bettenhaus den Bebauungsplan Nr. ... (Klinik im ...) aufgestellt, der für das Klinikgelände ein Sondergebiet festsetzt. Gegen diesen Bebauungsplan ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren anhängig (2 N 13.2605).

Gegen die mit Bescheid des Landratsamtes M. vom ... Dezember 2013 genehmigte Erweiterung des Klinikgeländes mit einem Bettenhaus mit 21 Zimmern und Versorgungsräumen an der zur Klägerin gelegenen Südwestseite des Klinikgeländes hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen M 9 K 14.231 auf Aufhebung der Baugenehmigung geklagt und unter dem Aktenzeichen M 9 SN 14.1456 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung beantragt.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Erweiterung des nördlich des Klinikgeländes gelegenen Parkplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung B. Auf diesem befindet sich im Gebiet der Beigeladenen zu 2. nördlich des ... ein ... für 58 Stellplätze genehmigter Parkplatz für Mitarbeiter und Besucher der Klinik. Westlich des Parkplatzgeländes verläuft die Flurgrenze zur Nachbargemeinde K. Südlich des Parkplatzes bildet auf Höhe des Klinikgeländes der ... die Flurgrenze zwischen den Gemeindegebieten der Beigeladenen zu 2. und der Gemeinde K., auf deren Gebiet die Klinik selbst liegt. Unmittelbar westlich des klägerischen Grundstücks verläuft die Bundesstraße B ... Von dieser zweigt in östlicher Richtung der ... ab, durch den das Klinikgelände und der Parkplatz im Norden erschlossen wird. Der Bereich nördlich des Parkplatzes ist unbebaut, östlich davon befindet sich auf Fl.Nr. ... ein Wohngebäude, im weiteren Verlauf des ..., über 100 Meter von Fl.Nr. ... entfernt, ist auf Fl.Nr. ... ein weiteres Wohnhaus.

Unmittelbar westlich der Fl.Nr. ... verläuft die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde K. und der Beigeladenen zu 2. Die südöstlich an das Klinikgelände angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung K. sind mit Wohngebäuden bebaut, ebenso die Fl.Nr. ... und die nördlich des ... gelegene Fl.Nr. ..., die bereits in der Gemarkung B. ... der Beigeladenen zu 2. liegen. Nordwestlich des klägerischen Grundstücks auf der anderen Seite des ... befindet sich auf Fl.Nr. ... Gemarkung K. ebenfalls Wohnbebauung.

Im Zuge der Klinikerweiterung beantragte die Beigeladene zu 1. am ... Oktober 2013 die Änderung des bestehenden Parkplatzes, der ... für 58 Stellplätze genehmigt worden war. Der eingereichte Bauantrag sieht auf dem Grundstück Fl.Nr. ... die Anlage von 76 Stellplätzen sowie eines Müllplatzes an der nordwestlichen Ecke der Fl.Nr. ... und der unmittelbar daran anschließenden Fl.Nr. ... vor.

Die Beigeladene zu 2. erteilte hierzu das gemeindliche Einvernehmen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die beigeladene Bauherrin u. a. eine schalltechnische Untersuchung der ... vom ... November 2013 vor. Darin kam der Gutachter u. a. zu dem Ergebnis, dass am Gebäude der Klägerin die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet tagsüber um 13,8 dB(A) und nachts um 3,6 dB(A) unterschritten seien und auch die Spitzenpegelkriterien der TA Lärm eingehalten seien. Die Untersuchung berücksichtigte dabei sämtliche durch die Klinik hervorgerufenen Lärmquellen wie Verladearbeiten, die Nutzung der Terrasse und insbesondere den durch die Parkplätze verursachten Lärm. Dabei wurden sowohl der streitgegenständliche Parkplatz als auch die direkt auf dem Klinikgelände geplanten 20 Stellplätze inklusive Zu- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt. Für den verfahrensgegenständlichen Parkplatz ging das Gutachten während des Tageszeitraums vom 0,5 Fahrbewegungen je Stellplatz und Stunde aus und in der lautesten Nachtstunde von fünf Ausparkvorgängen, da die Besuchszeiten der Klinik um 20 Uhr enden.

Am ... März 2014 erteilte das Landratsamt M. der Beigeladenen zu 1. die beantragte Baugenehmigung (Ziffer I.). Als Nebenbestimmung wurde u. a. unter Nr. 1 angeordnet, dass die Forderungen des Schreibens des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom ... Dezember 2013 als Bestandteil des Bescheides zu erfüllen sind. Das Schreiben des Technischen Umweltschutzes vom ... Dezember 2013 enthält Auflagen zum Lärmschutz, nach denen das Schallgutachten des Ingenieurbüros ... vom ... November 2013 verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen sei und die im Gutachten zugrunde gelegte Bauweise und Stellplatzanordnung und Einhaltung der Mindestabstände zu den nächsten Immissionsorten bei der Ausführung und Kennzeichnung der Stellplätze zwingend zu beachten sei. Ebenfalls zu beachten sei die im Gutachten vorgegebene Anordnung und Betriebsweise für den Müllplatzes der Klinik im westlichen Grundstückseck des Parkplatzes.

Gegen den Bescheid vom ... März 2014 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 24. März 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

die Baugenehmigung des Beklagten vom ... März 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die nähere Umgebung ein reines Wohngebiet darstelle, da die Umgebung ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt sei.

Erst nördlich entlang der Bundesstraße B ... befinde sich ein Autohaus. Die Klinik stelle trotz ihrer Größe einen Fremdkörper dar, so dass die gewerbliche Kliniknutzung nicht zur Zulässigkeit von gewerblicher Nutzung in der Umgebung der Klinik führe.

Das Wohngebäude des Klägers (...) werde Immissionen von 46,2 dB(A) tags und 41,3 dB(A) nachts ausgesetzt, womit die Immissionswerte für Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten sowie Wohngebiete überschritten würden. Die Einordnung als Mischgebiet sei unzutreffend, zudem bestehe selbst in einem Mischbgebiet eine erhöhte Schutzbedürftigkeit der näheren Umgebung infolge der Klinik (Ziff. 6.1f TA Lärm).

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Es könne nur auf die Bebauung in einem Gemeindegebiet abgestellt werden und Wohngebäuden verschiedener Gemeinden nicht zusammengefasst werden. Die Gemeindegrenze stelle bei der Beurteilung der Bebauung eine Zäsur dar.

Die Klägerin könne sich allenfalls auf das Schutzniveau eines Mischgebiets berufen egal ob das Vorhaben bzw. das Klägergrundstück im Außen- oder Innenbereich liege. Aufgrund der tatsächlichen Situation, in der sich das Grundstück der Klägerin befinde, bestehe kein Schutzniveau wie in einem Wohngebiet. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch den Parkplatz bestehe nicht.

Auch die Beigeladene zu 1. ließ durch ihren Bevollmächtigten die Klageabweisung beantragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 2. Juli 2014. Auf die Feststellungen beim Augenschein in der Niederschrift vom 2. Juli 2014 wird Bezug genommen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren, den Verfahren M 9 K 14.231 und M 9 SN 14.1456 sowie dem Normenkontrollverfahren 2 N 13.2605 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin nicht in einer ihr vom Gesetz als schützenswert zuerkannten Rechtsposition verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Rechtsbehelf eines Nachbarn kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Die Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.

Unabhängig davon, in welchem planerischen Bereich das Vorhabensgrundstück sowie das Klägergrundstück liegen, kommt der Klägerin nur der Schutzstatus eines Mischgebiets zugute (1.). Dieser ist vorliegend durch den Betrieb des genehmigten Parkplatzes eingehalten (2.).

1. Das Vorhabensgrundstück selbst liegt im planungsrechtlichen Außenbereich, da bei der Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs grundsätzlich nur auf die im jeweiligen Gemeindegebiet gelegene Bebauung abzustellen ist, da die Gemeindegrenze diesbezüglich eine Zäsur bildet (BayVGH, U.v. 13.12.2002 - 1 B 02.1184, juris Rn. 20). Damit kann die südlich des ... und die entlang der Bundesstraße B ... gelegene Bebauung bei der Beurteilung nicht mit einbezogen werden. Die auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. befindliche Bebauung (Parkplatz und östlich davon liegendes Wohngebäude) stellt keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dar.

Gegenüber einer planungsrechtlich bereits in einem anderen Gebiet liegenden Bebauung kann es aber auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geben.

Das Vorhaben ist gegenüber der Klägerin auch nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der insoweit allein in Betracht kommenden Rücksichtslosigkeit infolge unzumutbarer Lärmimmissionen ist festzuhalten, dass die Klägerin nur ein Schutzniveau geltend machen kann, das dem eines Mischgebiets entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich Kläger- und Vorhabensgrundstück in verschiedenen Gemeinden befinden. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit gegenüber Immissionen von dem im Gebiet einer anderen Gemeinde gelegenen Parkplatz kann die Klägerin nämlich keinen höheren Schutzanspruch haben als ihr innerhalb des Bebauungszusammenhangs, dem sie selbst angehört, zusteht. Dieser Schutzanspruch entspricht dem eines Mischgebiets, unabhängig davon, ob der Bebauungsplan der Gemeinde K. wirksam ist oder nicht.

a) Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans -zu dessen Umgriff das Klägergrundstück nicht gehört, befindet sich dieses in einer Gemengelage i. S. d. Nr. 6.7 TA Lärm zwischen der Wohnnutzung und der gewerblichen Kliniknutzung. Danach kann für die Wohnnutzung ein geeigneter Zwischenwert durch Erhöhung der Immissionsrichtwerte gebildet werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Da hier ein vereinzeltes Wohngrundstück zwischen der stark befahrenen Bundesstraße und dem Klinikgelände vorliegt, ist es sachgerecht, die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet zugrunde zu legen. Aufgrund seiner Lage in einem außenbereichsgeprägten Teil des Gemeindegebiets der Gemeinde K. hat die Wohnbebauung eher den Charakter eines Bebauungssplitters.

b) Auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann die Klägerin nur den für ein Mischgebiet geltenden Schutz geltend machen.

Wegen der Dominanz der Klinik einerseits und dem vorhandenen Bestand der umliegenden Wohnbebauung, die zusammen betrachtet keinem der Baugebiete der BauNVO entsprechen, ist in diesem Fall von einer Gemengelage auszugehen, da ein Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen (Wohnen und Gewerbe) vorliegt.

Innerhalb des dabei zu betrachtenden Umgriffs liegt das Gelände, auf dem sich die Klinik befindet sowie die umliegenden Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde K., die Wohnbebauung aufweisen. Die Klinik ist bei der Beurteilung der Umgebungsbebauung auch nicht als Fremdkörper auszuschließen, da sie in der maßgeblichen Umgebung aufgrund ihrer Größe und ihrer Wirkung das Gebiet beherrscht. Die Umgebung ist mit den drei in unmittelbarer Nachbarschaft zum Klinikgelände gelegenen Wohngebäuden auch nicht so von Wohnbebauung dominiert, dass die Klinik bereits aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung einen Fremdkörper darstellen würde. Betrachtet man darüber hinaus die Größe des Klinikgeländes und insbesondere die Anzahl und Größe der dort bereits vorhandenen Baukörper, so ist die Klinik im ... wegen der verstreuten Wohnbebauung in der Umgebung des Klinikgeländes und der geringen Anzahl der Wohnhäuser, die zahlenmäßig und von ihrer Gebäudegröße her nicht umfangreicher sind als Fläche und Gebäude der Klinik, als in maßgeblicher Weise umgebungsprägend anzusehen.

Da Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung in ihrem Umfang quantitativ in etwa gleichwertig und damit einem Mischgebiet vergleichbar sind, besteht kein Schutzanspruch der Klägerin auf die Einhaltung von Lärmrichtwerten für ein Wohngebiet.

2. Das Anwesen der Klägerin wird durch die genehmigte Änderung des Parkplatzes auf 76 Stellplätze keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, da die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet am Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden können.

Das Wohnhaus der Klägerin wurde im Schallgutachten vom ... November 2013 als ... untersucht. Dabei ging das Gutachten - wie ausgeführt - zutreffend von den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet aus.

a) Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom ... November 2013 werden am ... die Werte für ein Mischgebiet auch offensichtlich eingehalten. Die Beurteilungspegel belaufen sich tagsüber auf 46,2 dB(A) und unterschreiten damit die Mischgebiets-Werte um 13,8 dB(A). Nachts liegt eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte von 3,6 dB(A) vor, da ein Beurteilungspegel von 41,4 dB(A) errechnet wurde. Damit sind die Richtwerte für ein Mischgebiet großzügig eingehalten.

Die in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Fahrbewegungen sind für das Gericht schlüssig und plausibel dargelegt und gehen nicht von unrealistischen Annahmen aus. Außerdem ist angesichts der Entfernung des Wohnhauses der Klägerin vom streitgegenständlichen Parkplatz von über 35 Metern ohnehin davon auszugehen, dass die vom Betrieb der Klinik inklusive Parkverkehr ausgehenden Lärmeinwirkungen auf das Klägeranwesen eher von den direkt auf dem Klinikgelände untergebrachten 20 Stellplätzen und der nahe der Grundstücksgrenze zur Klägerin verlaufenden Zufahrt zu diesen Stellplätzen ausgehen dürften als vom weiter weg entfernten nördlich des ... gelegenen streitgegenständlichen Klinikparkplatz.

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von unrealistischen Annahmen ausgeht, in sich unschlüssig ist oder an Berechnungsmängeln leidet, sind nicht ersichtlich und wurden klägerseits auch nicht vorgetragen. Der Klägerbevollmächtigte hat die Berechnungen des Gutachters nicht in Frage gestellt und dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt.

b) Eine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Unbestimmtheit der immissionsschutzrechtlichen Auflagen, da die im Bescheid enthaltenen Auflagen trotz der doppelten Verweisung auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom ... Dezember 2013 und von dort auf das Schallgutachten der ... GmbH vom ... November 2013 hinreichend bestimmt sind, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Nur wenn Gegenstand, Nutzung und Umfang der Baugenehmigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Genehmigung aufzuheben (BayVGH, v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Dies ist hier aber nicht der Fall.

3. Sonstige Gründe für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot oder die Verletzung anderer nachbarschützender Vorschriften durch das Vorhaben sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2. trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.