Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juli 2014 - M 9 K 14.1726
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen.
Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes M. vom ... März 2014, mit dem die Beigeladene zu 1. die Erlaubnis zur Änderung des auf Fl.Nr. ... Gemarkung B. bestehenden Parkplatzes erhalten hat.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in K. (Fl.Nr. ... Gemarkung K.), das u. a. mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene zu 1. betreibt auf den östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Flächen eine Privatklinik. Das Grundstück der Klägerin und das Klinikgelände befinden sich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde K. Diese hat anlässlich der von der Beigeladenen zu 1. beabsichtigten Erweiterung der Klinik um ein Bettenhaus den Bebauungsplan Nr. ... (Klinik im ...) aufgestellt, der für das Klinikgelände ein Sondergebiet festsetzt. Gegen diesen Bebauungsplan ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren anhängig (2 N 13.2605).
Gegen die mit Bescheid des Landratsamtes M. vom ... Dezember 2013 genehmigte Erweiterung des Klinikgeländes mit einem Bettenhaus mit 21 Zimmern und Versorgungsräumen an der zur Klägerin gelegenen Südwestseite des Klinikgeländes hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen M 9 K 14.231 auf Aufhebung der Baugenehmigung geklagt und unter dem Aktenzeichen M 9 SN 14.1456 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung beantragt.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Erweiterung des nördlich des Klinikgeländes gelegenen Parkplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung B. Auf diesem befindet sich im Gebiet der Beigeladenen zu 2. nördlich des ... ein ... für 58 Stellplätze genehmigter Parkplatz für Mitarbeiter und Besucher der Klinik. Westlich des Parkplatzgeländes verläuft die Flurgrenze zur Nachbargemeinde K. Südlich des Parkplatzes bildet auf Höhe des Klinikgeländes der ... die Flurgrenze zwischen den Gemeindegebieten der Beigeladenen zu 2. und der Gemeinde K., auf deren Gebiet die Klinik selbst liegt. Unmittelbar westlich des klägerischen Grundstücks verläuft die Bundesstraße B ... Von dieser zweigt in östlicher Richtung der ... ab, durch den das Klinikgelände und der Parkplatz im Norden erschlossen wird. Der Bereich nördlich des Parkplatzes ist unbebaut, östlich davon befindet sich auf Fl.Nr. ... ein Wohngebäude, im weiteren Verlauf des ..., über 100 Meter von Fl.Nr. ... entfernt, ist auf Fl.Nr. ... ein weiteres Wohnhaus.
Unmittelbar westlich der Fl.Nr. ... verläuft die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde K. und der Beigeladenen zu 2. Die südöstlich an das Klinikgelände angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung K. sind mit Wohngebäuden bebaut, ebenso die Fl.Nr. ... und die nördlich des ... gelegene Fl.Nr. ..., die bereits in der Gemarkung B. ... der Beigeladenen zu 2. liegen. Nordwestlich des klägerischen Grundstücks auf der anderen Seite des ... befindet sich auf Fl.Nr. ... Gemarkung K. ebenfalls Wohnbebauung.
Im Zuge der Klinikerweiterung beantragte die Beigeladene zu 1. am ... Oktober 2013 die Änderung des bestehenden Parkplatzes, der ... für 58 Stellplätze genehmigt worden war. Der eingereichte Bauantrag sieht auf dem Grundstück Fl.Nr. ... die Anlage von 76 Stellplätzen sowie eines Müllplatzes an der nordwestlichen Ecke der Fl.Nr. ... und der unmittelbar daran anschließenden Fl.Nr. ... vor.
Die Beigeladene zu 2. erteilte hierzu das gemeindliche Einvernehmen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die beigeladene Bauherrin u. a. eine schalltechnische Untersuchung der ... vom ... November 2013 vor. Darin kam der Gutachter u. a. zu dem Ergebnis, dass am Gebäude der Klägerin die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet tagsüber um 13,8 dB(A) und nachts um 3,6 dB(A) unterschritten seien und auch die Spitzenpegelkriterien der TA Lärm eingehalten seien. Die Untersuchung berücksichtigte dabei sämtliche durch die Klinik hervorgerufenen Lärmquellen wie Verladearbeiten, die Nutzung der Terrasse und insbesondere den durch die Parkplätze verursachten Lärm. Dabei wurden sowohl der streitgegenständliche Parkplatz als auch die direkt auf dem Klinikgelände geplanten 20 Stellplätze inklusive Zu- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt. Für den verfahrensgegenständlichen Parkplatz ging das Gutachten während des Tageszeitraums vom 0,5 Fahrbewegungen je Stellplatz und Stunde aus und in der lautesten Nachtstunde von fünf Ausparkvorgängen, da die Besuchszeiten der Klinik um 20 Uhr enden.
Am ... März 2014 erteilte das Landratsamt M. der Beigeladenen zu 1. die beantragte Baugenehmigung (Ziffer I.). Als Nebenbestimmung wurde u. a. unter Nr. 1 angeordnet, dass die Forderungen des Schreibens des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom ... Dezember 2013 als Bestandteil des Bescheides zu erfüllen sind. Das Schreiben des Technischen Umweltschutzes vom ... Dezember 2013 enthält Auflagen zum Lärmschutz, nach denen das Schallgutachten des Ingenieurbüros ... vom ... November 2013 verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen sei und die im Gutachten zugrunde gelegte Bauweise und Stellplatzanordnung und Einhaltung der Mindestabstände zu den nächsten Immissionsorten bei der Ausführung und Kennzeichnung der Stellplätze zwingend zu beachten sei. Ebenfalls zu beachten sei die im Gutachten vorgegebene Anordnung und Betriebsweise für den Müllplatzes der Klinik im westlichen Grundstückseck des Parkplatzes.
Gegen den Bescheid vom ... März 2014 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 24. März 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
die Baugenehmigung des Beklagten vom ... März 2014 aufzuheben.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die nähere Umgebung ein reines Wohngebiet darstelle, da die Umgebung ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt sei.
Erst nördlich entlang der Bundesstraße B ... befinde sich ein Autohaus. Die Klinik stelle trotz ihrer Größe einen Fremdkörper dar, so dass die gewerbliche Kliniknutzung nicht zur Zulässigkeit von gewerblicher Nutzung in der Umgebung der Klinik führe.
Das Wohngebäude des Klägers (...) werde Immissionen von 46,2 dB(A) tags und 41,3 dB(A) nachts ausgesetzt, womit die Immissionswerte für Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten sowie Wohngebiete überschritten würden. Die Einordnung als Mischgebiet sei unzutreffend, zudem bestehe selbst in einem Mischbgebiet eine erhöhte Schutzbedürftigkeit der näheren Umgebung infolge der Klinik (Ziff. 6.1f TA Lärm).
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Es könne nur auf die Bebauung in einem Gemeindegebiet abgestellt werden und Wohngebäuden verschiedener Gemeinden nicht zusammengefasst werden. Die Gemeindegrenze stelle bei der Beurteilung der Bebauung eine Zäsur dar.
Die Klägerin könne sich allenfalls auf das Schutzniveau eines Mischgebiets berufen egal ob das Vorhaben bzw. das Klägergrundstück im Außen- oder Innenbereich liege. Aufgrund der tatsächlichen Situation, in der sich das Grundstück der Klägerin befinde, bestehe kein Schutzniveau wie in einem Wohngebiet. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch den Parkplatz bestehe nicht.
Auch die Beigeladene zu 1. ließ durch ihren Bevollmächtigten die Klageabweisung beantragen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 2. Juli 2014. Auf die Feststellungen beim Augenschein in der Niederschrift vom 2. Juli 2014 wird Bezug genommen.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren, den Verfahren M 9 K 14.231 und M 9 SN 14.1456 sowie dem Normenkontrollverfahren 2 N 13.2605 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin nicht in einer ihr vom Gesetz als schützenswert zuerkannten Rechtsposition verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Rechtsbehelf eines Nachbarn kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Die Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.
Unabhängig davon, in welchem planerischen Bereich das Vorhabensgrundstück sowie das Klägergrundstück liegen, kommt der Klägerin nur der Schutzstatus eines Mischgebiets zugute (1.). Dieser ist vorliegend durch den Betrieb des genehmigten Parkplatzes eingehalten (2.).
1. Das Vorhabensgrundstück selbst liegt im planungsrechtlichen Außenbereich, da bei der Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs grundsätzlich nur auf die im jeweiligen Gemeindegebiet gelegene Bebauung abzustellen ist, da die Gemeindegrenze diesbezüglich eine Zäsur bildet (BayVGH, U.v. 13.12.2002 - 1 B 02.1184, juris Rn. 20). Damit kann die südlich des ... und die entlang der Bundesstraße B ... gelegene Bebauung bei der Beurteilung nicht mit einbezogen werden. Die auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. befindliche Bebauung (Parkplatz und östlich davon liegendes Wohngebäude) stellt keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dar.
Gegenüber einer planungsrechtlich bereits in einem anderen Gebiet liegenden Bebauung kann es aber auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geben.
Das Vorhaben ist gegenüber der Klägerin auch nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der insoweit allein in Betracht kommenden Rücksichtslosigkeit infolge unzumutbarer Lärmimmissionen ist festzuhalten, dass die Klägerin nur ein Schutzniveau geltend machen kann, das dem eines Mischgebiets entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich Kläger- und Vorhabensgrundstück in verschiedenen Gemeinden befinden. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit gegenüber Immissionen von dem im Gebiet einer anderen Gemeinde gelegenen Parkplatz kann die Klägerin nämlich keinen höheren Schutzanspruch haben als ihr innerhalb des Bebauungszusammenhangs, dem sie selbst angehört, zusteht. Dieser Schutzanspruch entspricht dem eines Mischgebiets, unabhängig davon, ob der Bebauungsplan der Gemeinde K. wirksam ist oder nicht.
a) Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans -zu dessen Umgriff das Klägergrundstück nicht gehört, befindet sich dieses in einer Gemengelage i. S. d. Nr. 6.7 TA Lärm zwischen der Wohnnutzung und der gewerblichen Kliniknutzung. Danach kann für die Wohnnutzung ein geeigneter Zwischenwert durch Erhöhung der Immissionsrichtwerte gebildet werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Da hier ein vereinzeltes Wohngrundstück zwischen der stark befahrenen Bundesstraße und dem Klinikgelände vorliegt, ist es sachgerecht, die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet zugrunde zu legen. Aufgrund seiner Lage in einem außenbereichsgeprägten Teil des Gemeindegebiets der Gemeinde K. hat die Wohnbebauung eher den Charakter eines Bebauungssplitters.
b) Auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann die Klägerin nur den für ein Mischgebiet geltenden Schutz geltend machen.
Wegen der Dominanz der Klinik einerseits und dem vorhandenen Bestand der umliegenden Wohnbebauung, die zusammen betrachtet keinem der Baugebiete der BauNVO entsprechen, ist in diesem Fall von einer Gemengelage auszugehen, da ein Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen (Wohnen und Gewerbe) vorliegt.
Innerhalb des dabei zu betrachtenden Umgriffs liegt das Gelände, auf dem sich die Klinik befindet sowie die umliegenden Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde K., die Wohnbebauung aufweisen. Die Klinik ist bei der Beurteilung der Umgebungsbebauung auch nicht als Fremdkörper auszuschließen, da sie in der maßgeblichen Umgebung aufgrund ihrer Größe und ihrer Wirkung das Gebiet beherrscht. Die Umgebung ist mit den drei in unmittelbarer Nachbarschaft zum Klinikgelände gelegenen Wohngebäuden auch nicht so von Wohnbebauung dominiert, dass die Klinik bereits aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung einen Fremdkörper darstellen würde. Betrachtet man darüber hinaus die Größe des Klinikgeländes und insbesondere die Anzahl und Größe der dort bereits vorhandenen Baukörper, so ist die Klinik im ... wegen der verstreuten Wohnbebauung in der Umgebung des Klinikgeländes und der geringen Anzahl der Wohnhäuser, die zahlenmäßig und von ihrer Gebäudegröße her nicht umfangreicher sind als Fläche und Gebäude der Klinik, als in maßgeblicher Weise umgebungsprägend anzusehen.
Da Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung in ihrem Umfang quantitativ in etwa gleichwertig und damit einem Mischgebiet vergleichbar sind, besteht kein Schutzanspruch der Klägerin auf die Einhaltung von Lärmrichtwerten für ein Wohngebiet.
2. Das Anwesen der Klägerin wird durch die genehmigte Änderung des Parkplatzes auf 76 Stellplätze keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, da die Werte der TA Lärm für ein Mischgebiet am Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden können.
Das Wohnhaus der Klägerin wurde im Schallgutachten vom ... November 2013 als ... untersucht. Dabei ging das Gutachten - wie ausgeführt - zutreffend von den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet aus.
a) Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom ... November 2013 werden am ... die Werte für ein Mischgebiet auch offensichtlich eingehalten. Die Beurteilungspegel belaufen sich tagsüber auf 46,2 dB(A) und unterschreiten damit die Mischgebiets-Werte um 13,8 dB(A). Nachts liegt eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte von 3,6 dB(A) vor, da ein Beurteilungspegel von 41,4 dB(A) errechnet wurde. Damit sind die Richtwerte für ein Mischgebiet großzügig eingehalten.
Die in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Fahrbewegungen sind für das Gericht schlüssig und plausibel dargelegt und gehen nicht von unrealistischen Annahmen aus. Außerdem ist angesichts der Entfernung des Wohnhauses der Klägerin vom streitgegenständlichen Parkplatz von über 35 Metern ohnehin davon auszugehen, dass die vom Betrieb der Klinik inklusive Parkverkehr ausgehenden Lärmeinwirkungen auf das Klägeranwesen eher von den direkt auf dem Klinikgelände untergebrachten 20 Stellplätzen und der nahe der Grundstücksgrenze zur Klägerin verlaufenden Zufahrt zu diesen Stellplätzen ausgehen dürften als vom weiter weg entfernten nördlich des ... gelegenen streitgegenständlichen Klinikparkplatz.
Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von unrealistischen Annahmen ausgeht, in sich unschlüssig ist oder an Berechnungsmängeln leidet, sind nicht ersichtlich und wurden klägerseits auch nicht vorgetragen. Der Klägerbevollmächtigte hat die Berechnungen des Gutachters nicht in Frage gestellt und dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt.
b) Eine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Unbestimmtheit der immissionsschutzrechtlichen Auflagen, da die im Bescheid enthaltenen Auflagen trotz der doppelten Verweisung auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom ... Dezember 2013 und von dort auf das Schallgutachten der ... GmbH vom ... November 2013 hinreichend bestimmt sind, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Nur wenn Gegenstand, Nutzung und Umfang der Baugenehmigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Genehmigung aufzuheben (BayVGH,
3. Sonstige Gründe für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot oder die Verletzung anderer nachbarschützender Vorschriften durch das Vorhaben sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2. trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.