Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 9 K 14.1124

published on 14/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - M 9 K 14.1124
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Tenor

I. Der Bescheid vom 30. März 2014 wird aufgehoben, soweit ein denkmalschützerischer Aufwand nach §§ 7i, 11b und 10f bzw. § 10g EStG in Höhe von weiteren 623.183,02 Euro über den anerkannten Betrag von 2.091.918,68 Euro hinaus nicht anerkannt wurde.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag vom 6. August 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7i EStG für das in ihrem Eigentum stehende denkmalgeschützte Gebäude … … in Höhe von 623.183,02 Euro über die anerkannten 2.091.918,00 Euro hinaus. Das Baudenkmal wurde im Jahr 1900 errichtet und besteht aus Vorder- und Rückgebäude. Das Vordergebäude hat zusätzlich zum Erdgeschoss vier Obergeschosse und zwei neue Dachgeschossebenen. Das Rückgebäude besteht aus Erdgeschoss, drei Obergeschossen und einem Dachgeschoss. Das Dachgeschoss des Vordergebäudes wurde ursprünglich als Trockenspeicher genutzt. Im Dachgeschoss des Rückgebäudes be fanden sich aufgrund einer Baugenehmigung vom 29. April 1920 (Bl. 112 der Gerichtsakte) eine abgeschlossene Wohnung sowie acht Zimmer mit je 6 m2 bis 7,5 m2 Größe und einen Trockenspeicher. Weder die Wohnung noch die Zimmer hatten ein Bad. Lediglich eine Toilette war vorhanden.

Die Sanierung wurde in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt. Ausweislich der Akten des Beklagten erhielt die Voreigentümerin der Klägerin am 6. Dezember 2006 eine Baugenehmigung zum Einbau von drei Dachgeschosswohnungen und dem Anbau von Balkonen. Diese Baugenehmigung betraf anders als die nachfolgenden Genehmigungen nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur das Vordergebäude. Die Baugenehmigung ist mit umfangreichen Auflagen des Denkmalschutzes zur Dachkonstruktion, Dacheindeckung, Dachgauben und deren Fenster sowie dem Treppenhaus versehen worden. Unter anderem sollten nach Auflage 2.3 und 2.5 die Gestaltung der neuen Dachgauben und der neuen Balkone im Detail mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Unter Hinweise Nr. 2. wird ausgeführt, dass steuerliche Vergünstigungen in Bezug auf die Denkmaleigenschaft nur für Maßnahmen gewährt werden können, die nach Erteilung dieser Baugenehmigung und in Abstimmung mit den Denkmalbehörden durchgeführt werden. Eine weitere Baugenehmigung vom 6. November 2007 enthält die Auflage des Denkmalschutzes, dass Veränderungen, die über die dargestellten Planunterlagen hinausgehen, nur in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden dürfen; die Genehmigung betrifft den Einbau einer Gaszentralheizung. Mit Genehmigung vom 7. Februar 2008 wurde eine Abweichung bezüglich der Abstandsflächen erteilt. Eine Tekturgenehmigung vom 2. Oktober 2008 mit dem Betreff „Umbau und Sanierung/Einbau dreier Dachgeschosswohnungen, Anbau von Balkonen, Lifteinbau“ betraf u.a. Abweichungen vom Brandschutz. Als Auflage des Denkmalschutzes ist unter Nr. 1. der Wiedereinbau historischer Wohnungseingangstüren verlangt mit der Begründung, dass die von der Grundrissänderung betroffenen Wohnungseingangstüren Bestandteil der historischen Ausstattung des Baudenkmals seien. Es handelte sich um die Genehmigung einer Planänderung, die nach Angaben der Beteiligten eine Vergrößerung der Maße des Aufzugs betraf. Eine weitere Tekturgenehmigung vom 21. Juli 2009 betraf den Innenaufzug neben dem historischen Treppenhaus und Balkone.

Umbau und Sanierung erfolgten nach Aktenlage von Anfang an auch unter Beteiligung des LfD. Eine Begehung mit Vertretern des Landesamts für Denkmalpflege erfolgte am 21. November 2007 im Rahmen der Sitzung Heimatpfleger, Landesamt für Denkmalpflege und Lokalbaukommission (HDS). Seitens des Landesamtes für Denkmalpflege wurde lediglich Kritik an der geplanten Veränderung des Daches durch Gauben und eine damals noch geplante Dachterrasse sowie den Balkonanlagen geäußert. Empfohlen wurde, bei der Detailgestaltung die Beratung der Unteren Denkmalschutzbehörde in Anspruch zu nehmen. Eine weitere HDS vom 24. September 2008, die in den Akten des Landesamtes für Denkmalpflege fehlte und von der Unteren Denkmalschutzbehörde übersandt wurde, fand am 24. September 2008 statt. Gegenstand der Besprechung war die Vergrößerung der Aufzugsanlage mit der Verlegung der Wohnungseingangstüren im Vordergebäude. Das Landesamt für Denkmalpflege stellte dazu fest, dass der Einbau hingenommen werden müsse. Voraussetzung sei der fachgerechte Wiedereinbau der alten Wohnungseingangstüren in veränderter Position. Denkmalschutzrechtliche Erlaubnisbescheide wurden mit Datum vom 13. August 2008 für die Fassade, am 27. März 2009 für Fenster und Fassade und am 13. April 2010 für ein Nasenschild erteilt.

Für die hier verfahrensgegenständliche Grundlagenbescheinigung nach § 7i EStG sind folgende Vorhaben von Bedeutung:

– Aufzug im Vordergebäude:

Es handelt sich um den erstmaligen Einbau eines Innenaufzugs vom Erdgeschoss bis zum fünften Obergeschoss an der Innenhofseite des Vordergebäudes neben dem historischen Treppenhaus. Ein Mieter im vierten Obergeschoss ist nach Angaben der Klägerin auf den Rollstuhl angewiesen. Der Einbau erfolgte barrierefrei, d.h. die Aufzugstüren führen stufenlos auf den Gang zur jeweiligen Wohnung. Geltend gemacht wurden zu bescheinigende Kosten in Höhe von 154.856,65 Euro.

– Ausbau der Wohnungen Nr. 16 und Nr. 17, Dachgeschoss Vordergebäude: Der Bestand war ein Trockenspeicher. Erhebliche Sanierungsmaßnahmen zur Renovierung, Isolierung und Erhaltung von Dach und Dachstuhl waren nach Angaben der Klägerin und von der Beklagten nicht bestritten erforderlich. Der Ausbau mit zwei Wohnungen auf jeweils zwei Ebenen wurde mit Datum vom 21. Juli 2009 genehmigt. Als zu bescheinigende Kosten wurden für die Wohnung Nr. 16 206.593,78 Euro und für die Wohnung Nr. 17 insgesamt 137.114,04 Euro geltend gemacht.

– Umbau Wohnung Nr. 24, Dachgeschoss Rückgebäude:

Die Baugenehmigung stammt von 1920. Erfolgt ist der Einbau eines Bades und einer Wohnküche statt des vorhandenen 15 m langen Flurs durch Abteilung des hinteren Endes. Die Wohnung wurde an die Zentralheizung und Warmwasserversorgung angeschlossen. Elektroleitungen, Rohre, Fenster und Türen wurden erneuert. Eine Wohnküche wurde durch Versetzung zweier Innenwände wurde eingebaut; der Grundriss entspricht den ebenfalls neu eingebauten Wohnküchen der Wohnungen in den darunter liegenden Geschossen.

– Ausbau Wohnung Nr. 25, Dachgeschoss Rückgebäude:

Ausweislich der Pläne waren bereits 1920 dort sieben Zimmer und Toiletten genehmigt. Diese wurden zu einer Wohnung mit Bad und Küche, Anschluss an Heizung und Warmwasser umgebaut. Als bescheinigungsfähige Kosten wurden dafür 140.075,77 Euro geltend gemacht.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom … August 2013 die Ausstellung einer Grundlagenbescheinigung nach §§ 71, 10f, 11b, § 10g EStG, Art. 25 DSchG zur Vorlage beim Finanzamt. Dem Antrag beigefügt waren neben den Ordnern mit Rechnungen eine Gesamtübersicht der Verteilung aller Kosten als Anlage 3 (Bl. 37 der Akten des Landesamts für Denkmalpflege). In dieser Gesamtübersicht sind die auf jede der Wohnungseinheiten, die auf den Aufzug im Vordergebäude und die auf Gemeinschaftsbereiche entfallenden Kosten spaltenweise dargestellt.

Auf Anfrage des Sachgebiets Förderwesen vom 14. August 2013 nahm der Gebietsreferent des LfD mit Datum vom 30. August 2013 Stellung. Als Betreff wird als Art der Maßnahme Komplettsanierung und Umbau, Einbau dreier DG-Wohnungen, Anbau von Balkonen, Lifteinbau, Einbau einer Gaszentralheizung, Nutzungsänderung im EG von Wohneinheit zur Gewerbeeinheit genannt. Der Einbau der drei Dachgeschosswohnungen, der Anbau von Balkonen und der Aufzugseinbau seien denkmalfachlich nicht geboten gewesen.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 erteilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege der Klägerin eine Bescheinigung gemäß §§ 7i, 11b und 10f EStG bzw. 10g EStG in Höhe von 2.084.988,68 Euro. Die anerkannten Aufwendungen ergäben sich aus dem Prüfbericht und dem Verzeichnis der Rechnungen, die Bestandteil dieser Bescheinigung seien. Dem Bescheid beigefügt ist ein Prüfbericht vom 18. Februar 2014. Danach sind nicht bescheinigungsfähig Aufwendungen für Ein- und Anbau von Aufzügen, Anbau von Balkonen, Ausbau der Dachgeschosse (Vordergebäude und Rückgebäude) und technische Ausrüstungsgegenstände (hier: Solaranlage) in Höhe von 792.209,17 Euro. Der Ausbau der Dachgeschosse, der Ein- und Anbau von Auf zügen, der Anbau von Balkonen, der Einbau von Loggien sowie der Abbruch und Neubau der Dachkonstruktionen seien Neubaumaßnahmen die nicht nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG begünstigt würden. Der Ausbau der Dachgeschosse sei nach der Rechtsprechung nicht im Sinne der Vorschrift erforderlich, also denkmalfachlich geboten. Der Bau von Aufzügen sei nach der Rechtsprechung zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung im Sinne des § 7i EStG ebenfalls nicht erforderlich. Dem Bescheid beigefügt ist die Gesamtübersicht „Verteilung aller Kosten“ (Anlage 3) mit Streichungen. Gestrichen wurde die Kostenzusammenstellung in fünf Spalten für die Wohnungseinheiten Nr. 16 und Nr.17 (Vordergeschoss Dachgeschoss links und rechts), die Wohnungseinheiten Nr. 24 und Nr. 25 (Rückgebäude Dachgeschoss links und rechts) sowie der Aufzug Vordergebäude.

Mit einem weiteren Bescheid vom 10. März 2014, der hier nicht verfahrensgegenständlich ist, wurden weitere Aufwendungen in Höhe von 6.930,00 Euro zu den bereits bescheinigten 2.084.988,68 Euro für die Position Solaranlage nachträglich anerkannt.

Mit Schriftsatz vom … März 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragte zuletzt,

Der Beklagte wird verpflichtet, den denkmalschützerischen Aufwand der Klägerin für den Umbau des Anwesens … … nach §§ 7i, 11b und 10f EStG bzw. 10g EStG über den bereits anerkannten Betrag von 2.091.918,68 Euro in Höhe von weiteren 623.183,02 Euro anzuerkennen.

Der Bescheid vom 18. Februar 2014, ergänzt durch den Bescheid vom 10. März 2014, wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Der Ergänzungsbescheid vom 10. März 2014 betreffe ausschließlich die Solaranlage und sei hier nicht maßgeblich. Die gesamten Maßnahmen seien mit der Denkmal schutzbehörde abgestimmt worden. Die Baugenehmigungen vom 7. Februar 2008, 2. Oktober 2008 und 21. Juli 2009 seien ohne einen Hinweis auf eine eventuell fehlende Beteiligung des Denkmalschutzes oder die fehlenden Voraussetzungen des § 7i EStG erfolgt. Die Maßnahme sei mit dem Landesamt für Denkmalpflege im November 2007 in der Heimatpfleger- und Denkmalschutzsitzung umfänglich besprochen worden. Es entspräche der ständigen Praxis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung des Bauvorhabens, dass das Landesamt für Denkmalpflege die denkmalfachliche Abstimmung, die § 7i EStG verlange, regelmäßig der Unteren Denkmalschutzbehörde überlasse und deren Ergebnis übernehme. Das Landesamt für Denkmalpflege sei nicht unmittelbar mit dem Bauherrn in Kontakt getreten, schriftliche Hinweise oder schriftliche Mitteilungen über erfolgte Abstimmungen bzw. deren Fehlen seien nicht erteilt worden. Die Besprechungen im Rahmen der HDS hätten ohne den Bauherrn stattgefunden. Deshalb sei es auch nach der einschlägigen Kommentarliteratur erforderlich und regelmäßig in München Praxis gewesen, dass die erteilten Baugenehmigungen einen Hinweis auf ein fehlendes denkmalschutzfachliches Einvernehmen und dessen Rechtsfolgen enthalten. Es entspräche 20jähriger ständiger Praxis des Landesamts für Denkmalpflege, Dachgeschossausbauten und Innenaufzüge als erforderlich für eine sinnvolle Nutzung von Wohnhäusern zu bescheinigen.

Der Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Die nicht bescheinigten Maßnahmen seien Neubauten. Eine Abstimmung i.S.d. § 7i EStG sei auch dann nicht erfolgt, wenn das Landesamt für Denkmalpflege die Förderlichkeit von Baumaßnahmen feststelle, da dies noch keine Erforderlichkeit i.S.d. § 7i EStG sei. Die Voraussetzungen des § 7i EStG lägen nur vor, wenn eine Bau maßnahme denkmalfachlich geboten sei um entweder das Denkmal zu erhalten oder es sinnvoll als Denkmal zu nutzen. Die bis 2012 geltende Praxis in München, dass eine denkmalfachliche Abstimmung regelmäßig durch die Untere Denkmalschutzbehörde erfolge und das Landesamt für Denkmalpflege deren Entscheidung übernähme, träfe grundsätzlich zu. Einzelne Maßnahmen würden dennoch als nicht anerkennungsfähig gestrichen, auch wenn sie vom Bauherrn mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung legte die Beklagtenvertreter eine E-Mail des zuständigen Gebietsreferenten vor, die (wohl) vom Juni 2014 stammt. Danach habe bei einem Ortstermin in der … am 23. Juli 2009 ausweislich seiner handschriftlichen Termineintragung und des elektronischen Kalenders der Unteren Denkmalschutzbehörde ein Ortstermin … …, Dachgeschossausbau, Aufzug, Balko-ne - Architekt P., W. - stattgefunden. Architektin sei Frau P. gewesen. Er sei sich sicher, dass gegenüber der Architektin ein mündlicher Hinweis auf die steuerlichen Aspekte (keine Abstimmung für Dachgeschossausbau, Aufzug und Balkonanbau) erfolgte. Ein früherer Ortstermin habe zur Vorbereitung der Baugenehmigung bereits am 16. Juli 2007 stattgefunden, an dem der damalige Gebietsreferent sowie der Architekt Herr S. teilgenommen habe. Nach einer Notiz der damaligen Sachbearbeiterin der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 16. Juli 2007, 18:22 Uhr, wurden Dachstühle im Vorder- und Rückgebäude, zwei Wohnungen im Vordergebäude und eine Wohnung im Rückgebäude besichtigt. Nach der Notiz sei u.a. im Vordergebäude der Dachstuhl zu erhalten. Aufzugseinbau sei ohne Einwand. Im Rückgebäude seien Grundrissänderungen möglich.

Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte ausdrücklich klar und dies entspricht den Bauplänen, dass am klägerischen Vorhaben zu keiner Zeit eine Architektin P. beteiligt war, sondern durchgehend für das Planungsbüro der Architekt Herr S.. Möglich erweise habe sich die Besichtigung auf das Nebenhaus bezogen, das zeitgleich ebenfalls saniert worden sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

Der Bescheid vom 18. Februar 2014 war gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 VwGO aufzuheben, soweit der geltend gemachte denkmalschützerische Aufwand von weiteren 623.183,00 Euro über den anerkannten Betrag von 2.091.918,68 Euro hinaus nicht anerkannt wurde. Der Beklagte war zu verpflichten, über den Antrag vom 6. August 2013 auf Erteilung eines Grundlagenbescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung nach § 7i EStG, wie es mit der Klage beantragt wurde, scheidet aus, da eine umfangreichere und gründliche Prüfung durch den Beklagten notwendig ist. Die Klage war daher abzuweisen, soweit die Verpflichtung zur Anerkennung eines bestimmten Betrages beantragt wurde.

1. Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den darauf folgenden vier Jahren jeweils bis 7% der Herstellungskoste für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen in Abstimmung mit dem nach § 7i Abs. 2 EStG i.V.m. Art. 25 DSchG zuständigen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen können gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 und die Erforderlichkeit der Aufwendungen vorliegen.

Gesetzeszweck dieser Regelung ist es, die Erhaltung und die Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Bereits nach der Vorgängervorschrift § 82i EStDV sollte die Förderung u.a. der Sicherung bestehenden Wohnraums dienen und zur Entspannung der Wohnsituation beitragen (BT-Drucks. 8/896, S. 6 Begründung zum Gesetzentwurf vom 13.9.1977; BT-Drucks. 11/5680, S. 9, Begründung zum Gesetzentwurf vom 14.11.1989). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass diese Einschätzung auch für § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG gilt, der sich nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem Regelungsinhalt von § 82i Abs. 1 Satz 1 EStDV unterscheide (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 4 B 45/01 - juris Rn. 5). Auch dem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude (WoBauFG, BT-Drucks. 11/5680) lagen die Überlegungen zugrunde, dass wegen der Notwendigkeit, das Wohnungsangebot der gestiegenen Nachfrage anzupassen, durch eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen u.a. durch erhöhte Absetzungsmöglichkeiten für Baudenkmäler ein Anreiz geschaffen werden solle, privates Kapital verstärkt in den Wohnungsbau zu lenken.

§ 7i Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG erfordert kumulativ sowohl die Erforderlichkeit der Baumaßnahme als auch eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde, hier dem Landesamt für Denkmalpflege. Diese Abstimmung muss vorher und in Bezug auf die konkrete Baumaßnahme stattfinden. Die vorherige Abstimmung dient neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten vor allem der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustands des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um die Erforderlichkeit im Einzelnen beurteilen zu können. Die Art und Weise der Abstimmung im Einzelnen ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist, dass vor Durchführung der Baumaßnahme wesentliche Tatsachen durch die Denkmalfachbehörde festgestellt wurden und maßgeblich auf die Ausführung der Maßnahme Einfluss genommen werden konnte (BayVGH, B.v. 27.11.2013 - 2 ZB 12.2680 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 3.12.2008 - 15 ZB 08.727 - juris Rn. 6).

Die Voraussetzung, dass eine Maßnahme i.S.d. § 7i Abs. 1 EStG entweder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich ist, liegt nur dann vor, wenn eine Maßnahme gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme geboten ist, um unter den denkmalpflegerischen Gesichtspunkten den erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris Rn. 5; BFH, B.v. 8.9.2004 - XB 51/04 - juris Rn. 5). Es reicht nicht, dass Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen und vertretbar sind. Die bessere wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt für sich allein nicht, um die für seine Nutzung aufgewandten Beträge als erforderliche Aufwendungen anzusehen (BayVGH, B.v. 27.11.2013 - 2 ZB 12.2680 - juris Rn. 4). Eine Maßnahme ist zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich, wenn diese nach dem Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme diese geboten war, um unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten einen erstrebenswerten Zustand herbeizuführen und um das als Baudenkmal geschützte Ge bäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen (BayVGH, U.v. 23.1.2014 - 2 B 13.2417 - juris Rn. 20 mit Hinweis auf die Begründung BT-Drucks. 11/5680, S. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben genügt der Bescheid vom 18. Februar 2014 den Anforderungen des § 7i EStG nicht.

2. Bereits die Akten des Landesamtes für Denkmalpflege waren lückenhaft, weshalb wesentliche Unterlagen als Grundlage der Prüfung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bei Bescheidserlass offenbar nicht vorlagen. Außerdem fehlt dem Bescheid eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung. In der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich der Umstand erörtert, dass die Aufwendungen für vier Dachgeschosswohnungen in der beigefügten Gesamtübersicht gestrichen waren, der Bescheid und der Prüfbericht jedoch nur drei Dachgeschosswohnungen nennt. Dazu kommt, dass Besichtigungen und Besprechungen mit dem Gebietsreferenten des Landesamtes für Denkmalpflege in den Behördenakten fehlten; die Vorlage erfolgte erst auf Bitten des Gerichts durch die Untere Denkmalschutzbehörde. Ausweislich der E-Mail des zuständigen Gebietsreferenten vom Juni 2014, die der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, betrafen dessen Erinnerungen ein anderes Vorhaben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass die von ihm benannte Architektin zu keiner Zeit das Vorhaben betreut hat und im beauftragten Architektenbüro auch nicht beschäftigt war. Die Entscheidung des Beklagten beruht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage deshalb nicht auf einem vollständig und ordnungsgemäß ermittelten und bewerteten Sachverhalt. Die Erklärung von Vertretern des Beklagten, dass von drei Dachgeschosswohnungen ausgegangen wurde, da in der ersten Baugenehmigung von 2006 im Dachgeschoss Vordergebäude noch drei statt der spä ter genehmigten zwei Wohnungen errichtet werden sollten und Baumaßnahmen für das Rückgebäude darin nicht berücksichtigt waren, bestätigt, dass keine Überprüfung anhand der vollständigen Unterlagen erfolgt ist.

3. Der Bescheid vom 18. Februar 2014 ist auch deshalb rechtswidrig, da entgegen den Ausführungen der Beklagten eine vorherige Abstimmung der denkmalpflegerischen Maßnahmen i.S.d. § 7i EStG erfolgt ist. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass bis 2012 die denkmalfachliche Abstimmung nicht unmittelbar zwischen dem Bauherrn und dem Landesamt für Denkmalpflege vorgenommen wurde. Vielmehr hat regelmäßig die Untere Denkmalschutzbehörde die diesbezüglichen Entscheidungen getroffen, die dann im Bescheinigungsverfahren vom Landesamt für Denkmalpflege regelmäßig akzeptiert wurden, soweit nicht einzelne Positionen nachträglich bei der Prüfung nach § 7i EStG gestrichen wurden. Diese Praxis hat in München wegen der Vielzahl der Fälle gegolten. Im vorliegenden Fall ist das Vorhaben im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden. Soweit in bedeutenden Fällen der zuständige Gebietsreferent des LfD von der Unteren Denkmalschutzbehörde eingeschaltet wurde ist dies hier im Rahmen der Besprechungen in der Heimatpfleger- und Denkmalschutzsitzung (HDS) geschehen. Das Ergebnis dieser Besprechungen war ein Verwaltungsinternum; eine Mitteilung der Ergebnisse einer solchen Besprechung mit dem Landesamt für Denkmalpflege wurde der Bauherrenseite allenfalls durch die Untere Denkmalschutzbehörde mitgeteilt. Seit Ende 2012 gilt diese Praxis in München nach Angaben des LfD nicht mehr.

Unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis ist zum Zeitpunkt der Baumaßnahme im hier entscheidungserheblichen Fall eine Vorababstimmung i.S.d. § 7i EStG durchgeführt worden. Dies ergibt sich nicht nur aus den beiden Ak tenvermerken über die HDS vor Beginn der Baumaßnahme im November 2007, sondern auch aus einer weiteren HDS aus dem Jahre 2009, die besonders den Aufzugseinbau zum Gegenstand hatte. Nach beiden Besprechungsvermerken wurde dem Vorhaben grundsätzlich durch das Landesamt für Denkmalpflege nicht widersprochen. Der Betreff war jeweils eindeutig auf das gesamte Vorhaben bezogen. Auch im Bescheid vom 18. Februar 2014 wird ausdrücklich in den Gründen der Bescheinigung festgestellt, dass in Höhe des anerkannten Betrages eine denkmalfachliche Abstimmung i.S.d. § 7i EStG erfolgt ist. Die Einschaltung der Denkmalfachbehörden wird auch bestätigt durch die Auflagen der Baugenehmigungen und durch die denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisbescheide. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, eine vorherige Abstimmung sei immer dann nicht erfolgt, wenn bei der späteren steuerrechtlichen Prüfung der Bescheinigungsfähigkeit nach § 7i EStG einzelne Positionen gestrichen würden, ist dies nicht nachvollziehbar. Wenn eine Behörde eine ihr obliegende Aufgabe ausdrücklich oder stillschweigend einer nachgeordneten Behörde überträgt und diese nach Außen gegenüber Dritten tätig wird, ist sie daran gebunden. Es ist grob missbräuchlich und nach § 7i EStG rechtswidrig, die denkmalfachliche Abstimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde zu überlassen und erst nachträglich darüber zu entscheiden, ob eine vorherige denkmalfachliche Abstimmung tatsächlich vorgenommen wurde. Die Kammer geht davon aus, dass aufgrund dieses Umstands die Verwaltungspraxis Ende 2012 auch geändert wurde. Nach Aktenlage und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lag vorliegend die vorherige denkmalfachliche Abstimmung für das gesamte Vorhaben und damit sowohl für die vier Dachgeschosswohnungen als auch für den Aufzugseinbau vor. Das Landesamt für Denkmalpflege hat zu keiner Zeit eindeutig gegenüber dem Bauherrn erklärt, dass eine steuerliche Bescheinigung für diese Maßnahmen nicht in Betracht käme. Auch die Untere Denkmalschutzbehörde hat nach Aktenlage eine solche Erklärung nicht abge geben. Es ist nicht Sache des Bauherrn, bei denkmalfachlichen Baumaßnahmen seinerseits bereits zu differenzieren, ob eine solche Maßnahme denkmalfachlich nur erwünscht und sinnvoll oder ob sie darüber hinaus auch steuerlich anerkennungsfähig ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass es letztlich auf den Einzelfall ankommt, bedarf es dafür klarer Aussagen vor Beginn der Baumaßnahme.

4. Der Bescheid war aufzuheben und der Beklagte zur Neuverbescheidung zu verpflichten, da für die einzelnen nicht anerkannten Maßnahmen durch das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob sie zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich waren und da bisher keine tragfähige Prüfung durch das LfD vorgenommen wurde.

a) Die Wohnung im Dachgeschoss Rückgebäude links, Nr. 24, wurde bereits 1920 als Wohnung genehmigt. Nach den vorgelegten Plänen wurden lediglich Trennwände im Inneren der Wohnung verändert. Der neue Grundriss entspricht exakt dem Grundriss der Wohnungen in den darunter liegenden Wohnungen. Zusätzlich wurden Bad und WC eingebaut, elektrische Leitungen erneuert und die gesamte Wohnung an die Zentralheizung angeschlossen. Die Aufwendungen dafür sind zur sinnvollen Nutzung einer Bestandswohnung unter Berücksichtigung neuzeitlicher Nutzungserfordernisse als Maßnahme zur Modernisierung i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich. Die Auffassung der Beklagten, durch die Veränderung der Trennwände im Inneren der Wohnung sei ein Neubau entstanden, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. In den darunter liegenden Wohnungen wurden ebenfalls zur Schaffung größerer Räume, insbesondere von Wohnküchen, die vorhandenen Innenwände versetzt. Die Grundrisse sind nach den Plänen innerhalb aller Wohnungen verändert worden, so dass sich nicht erschließt, warum eine Bescheinigung für den Umbau der da runter liegenden Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss, nicht aber im dritten Obergeschoss erteilt wurde. Allein die Tatsache, dass diese Wohnung weder Zentralheizung noch ein ausreichendes Bad und WC hatte, rechtfertigt es nicht, deshalb von einem Neubau auszugehen, da nach dem Gesetzeszweck ausdrücklich die Modernisierung zur Schaffung zeitgemäßer Nutzungsmöglichkeiten gefördert werden soll. Damit verbunden ist, dass bei Altbauten ein Umbau nötig wird, um Platz für ein Bad zu schaffen. Nach den genehmigten Plänen wurde die Wohnung auch nicht entkernt, sondern lediglich der Gang verkürzt und eine Wohnküche geschaffen. Die Voraussetzungen des § 7i EStG liegen daher für die Wohnung Nr. 24, Dachgeschoss Rückgebäude links, vor.

b) Bezüglich der Wohnung im Dachgeschoss Rückgebäude rechts, Nr. 25, wird das Landesamt für Denkmalpflege zu prüfen haben, ob die dafür angefallenen Aufwendungen ebenfalls nach § 7i EStG bescheinigungsfähig sind. Nach den genehmigten Bauplänen von 1920 waren dort sieben Zimmer mit WC zu Wohnzecken genehmigt. Daran schloss sich ein Trockenspeicher an, der an das Vorderhaus angrenzte. Die sieben Zimmer wurden zu einer Wohnung umgebaut. Nach den genehmigten Plänen wurde der Teil, der auf den Trockenspeicher des Rückgebäudes entfiel, möglicherweise vollständig, zumindest aber teilweise der Wohnung im Vorderhaus zugeschlagen. Inwieweit die Grundrisse der jetzt entstandenen Wohnung und die vorhandenen Wände mit dem Bestand von 1920 übereinstimmen, wurde ausweislich des Bescheids und der Akten der Beklagten nicht geprüft. Nach der Baugenehmigung hat diese Wohnung offenbar eine Galerie. Auch dafür wurde nicht geprüft, inwieweit es sich dabei um eine Erweiterung der vorhandenen Wohnnutzung unter Anpassung an neuzeitliche Nutzungserfordernisse, um einen Neubau oder um einen Teil der Dachsanierung gehandelt hat. Unter Berücksichtigung dessen, dass auch für diesen Teil des Dachgeschosses bereits 1920 eine Wohnnutzung genehmigt war, ist die Prüfung naheliegend, ob die Umbauten zur sinnvollen Nutzung unter Berücksichtigung neuzeitlicher Nutzungsanforderungen geboten war. Eine entsprechende Prüfung ist außerdem bereits deshalb veranlasst, da der zuständige Gebietsreferent in der Prüfbescheinigung nur drei Dachgeschossausbauten abgelehnt hat und es sich dabei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung möglicherweise lediglich um den 2006 geplanten Ausbau des Dachgeschosses im Vordergebäude mit drei Wohnungen gehandelt hat. Dies hätte zur Folge, dass für den Dachgeschossausbau im Rückgebäude eine Prüfung in fachlicher Hinsicht u.U. fehlt.

c) Soweit der Beklagte den Ausbau der Dachgeschosswohnungen Nr. 16 und Nr. 17 im Dachgeschoss des Vorderhauses abgelehnt hat, entspricht dies grundsätzlich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein Dachgeschossausbau auf zwei Ebenen zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals nicht erforderlich ist, wenn bereits vorher das Gebäude als Wohnhaus genutzt werden konnte (BayVGH, B.v. 23.1.2014 - 2 B 13.2417 - juris). Im hier vorliegenden Fall waren jedoch umfangreiche Renovierungsmaßnahmen des Dachgeschosses im Vorderhaus auch unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten notwendig, um Dach und Speicher zu erhalten. Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, der bereits im Zusammenhang mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz im Jahre 1989 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass durch steuerliche Anreize neuer Wohnraum auch in Baudenkmälern, geschaffen werden soll (BT-Drucks. 11/5680 S. 1), stellt sich im hier vorliegenden Einzelfall die Frage einer denkmalfachlich sinnvollen Nutzung eines riesigen Trockenspeichers, der heute als solcher nicht mehr genutzt wird. Eine Begründung, inwieweit es denkmalfachlich sinnvollere Nutzungsmöglichkeiten gäbe und inwieweit ein unbeheizter leerer Speicher unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten ein erstrebenswerter Zustand ist, kann weder dem Bescheid noch den Akten entnommen werden. Unter Berücksichtigung dessen, dass Baumaßnahmen zum Einen, gemessen am Zustand des Baudenkmals, vor Beginn der Maßnahme geboten sein müssen, um den denkmalpflegerisch erstrebenswerten Zustand herbeizuführen und zum Anderen Baumaßnahmen nicht bereits deshalb erforderlich sind, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris Rn. 5), ist auch der Zustand von Dach und Speicher aus denkmalfachlicher Sicht einzubeziehen. Eine Ablehnung als Neubau bedarf der Begründung, ob und inwieweit erhaltenswerte Substanz auch ohne den Einbau von zwei Wohnungen noch nutzbar war.

d) Die Ablehnung der Bescheinigung der Aufwendungen für den Aufzugseinbau im Vordergebäude berücksichtigt nicht, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 (4 B 18.14) auch zu prüfen ist, dass der Einbau eines Aufzugs aus Gründen wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Art zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich sein kann und ob dies der Fall ist. Im vorliegenden Fall dient der Aufzug der Herstellung der Barrierefreiheit und wurde nach Aktenlage in Abstimmung mit dem Denkmalschutz unter Erhaltung des Treppenhauses und Inanspruchnahme von Flächen der Wohnungen vorgenommen. Obwohl nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der An- bzw. Einbau eines Aufzugs in ein denkmalgeschütztes Gebäude ab einer bestimmten Stockwerkszahl zwar im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 4 DSchG möglich, im Rahmen einer Bescheinigung nach § 7i EStG jedoch nicht bescheinigungsfähig ist, schließt das Bundesverwaltungsgericht danach nicht aus, dass im Einzelfall eine solche Bescheinigung dennoch erforderlich ist, um bestimmte neuzeitliche Anforderungen an eine sinnvolle Nutzung sicherzustellen. Da die Bayerische Bauordnung mittlerweile bei Neubauten erhöhte Anforderungen an die Barrierefreiheit stellt und da ein Bauherr bei einer grundlegenden Sanierung eines Gebäudes das Recht hat, aktuelle Anforderungen der Bauordnung auch in einem Bestandsbau umzusetzen, selbst wenn er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist, bedarf es einer begründeten Entscheidung im Einzelfall. Die pauschale Ablehnung ist beim Vollzug eines Bundesgesetzes auch wegen des Gebots der Berücksichtigung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr einer Begründung, warum bei einer auf lange Zeit angelegten bau- und denkmalrechtlichen Entscheidung ausschließlich auf einen temporären regionalen Istzustand abgestellt wird.

Der Beklagte war zu verpflichten, unter Berücksichtigung dieser Gründe über den beantragten Grundlagenbescheid neu zu entscheiden.

Die Klage war im Übrigen abzuweisen, soweit eine Verpflichtung zur Bescheinigung in bestimmter Höhe beantragt wurde, da vor einer Entscheidung eine erneute, ausführlichere Prüfung des Antrags notwendig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 f. ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/01/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung von Ziffer I. Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2012 wird die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des erstins
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(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn

1.
sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und
2.
die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.

(2)1Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.2Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(3) Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.