Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2407

published on 26/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2407
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid vom 26. April 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 17. März 2016, Plan-Nr. … zu genehmigen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 17. März 2016 reichte die Klägerin einen Bauantrag zum Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Grundstück „Am … 7“, Fl.Nr. …, Gemarkung … ein. Geplant ist ein von Nord-Osten nach Süd-Westen abgestuftes Gebäude mit einer Höhenentwicklung im Nord-Osten von E + 1 + D mit Walmdach, an den ein mittlerer Teil mit E + 1 + D und einem - niedrigeren - abgeflachten Walmdach angesetzt ist; diesem wiederum ist im Süd-Westen ein zweigeschossiger, nochmals im Süden und Norden zurückgesetzter Gebäudeteil mit Flachdach und Dachterrasse angefügt.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)

Der Bauantrag vom 17. März 2016 enthielt einen Antrag auf Befreiung wegen Überschreitung der Baulinie durch einen Lichtschacht im Norden um 0,35 m, einen Stellplatznachweis für 8 KFZs und für 16 Fahrradabstellplätze. Das Bauvorhaben weist eine Bebauungstiefe von insgesamt 19,40 m und eine straßenseitige Breite von 14,30 m auf. Die Wandhöhen betragen 6,50 m (südwestlicher 2-geschossiger Gebäudeteil) bzw. 6,85 m beim mittleren und straßenseitigen Gebäudeteil. Der nordöstliche Gebäudeteil weist eine Firsthöhe von 11,93 m, der mittlere Teil von 10,35 m auf. Die Dachneigung beträgt im nordöstlichen Teil 55°, im mittleren 38°.

Mit Bescheid vom 26. April 2016, der Klägerin am 29. April 2016 zugestellt, lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 17. März 2016 nach Plan-Nr. … ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Das Vorhaben füge sich in seiner Gesamtheit mit einer Länge von ca. 20 m, seiner Grundfläche von 291,40 m² und der ganzen Baukörperform nicht in die maßgebliche Umgebung ein. Diese nähere Umgebung bestehe aus der Bebauung entlang der Straße Am … und entlang der …straße. Einen Bezugsfall bilde somit auch das Anwesen Am … 5. Die am Südrand des Gevierts sich nach Süden auf die …straße orientierenden Gebäude seien städtebaulich grundlegend anders zu bewerten und bildeten keine Bezugsfälle.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 27. Mai 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bauantrag der Klägerin vom 17. März 2016 zu genehmigen.

Zur Begründung wurde unter Darlegung der Gebäudegrößen der Bebauung in der Süd-Ost-Ecke der Kreuzung …straße/Am … ausgeführt, dass diese Gebäude zur maßgeblichen Umgebung gehörten. Der Bebauungszusammenhang sei geprägt durch die im Geviert …straße/ …straße/ …straße und Am … liegenden Grundstücke in Größen zwischen 300 m² und ca. 1.500 m².

Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Überlegungen des streitgegen-ständlichen Bescheides vertieft und ausgeführt:

Die nördlich der …straße verlaufende Bebauung entlang dem Straßenlauf stelle einen eigenen, vom dahinter liegenden Geviert zu trennenden Bebauungskomplex dar. Die Gebäude Am … 3 und 5 sowie …str. 4 und …str. 6 - 8 b seien städtebaulich anders zu beurteilen, da sie strukturerll nicht mit der Bebauung entlang der Straße „Am …“ und der …straße vergleichbar seien. Sie könnten daher nicht als Bezugsfälle für das streitgegenständliche Vorhaben dienen. Hinzu komme, dass für den Faktor der „überbaubaren Grundstücksfläche“ - jedenfalls was die Tiefe der Bebauung betreffe - grundsätzlich nur die Bebauung der Straßenseite prägend sei, an der sich das Baugrundstück befinde. Für die zulässige Bebauungstiefe sei daher die Bebauung entlang der Straße Am … 5 - 33 maßgeblich. Das Vorhaben füge sich daher weder hinsichtlich des „Maßes“ noch hinsichtlich der „überbaubaren Grundstücksfläche“ in seine Umgebung ein.

Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2017 die Bauakten der Anwesen Am … 3, 5 sowie …str. 4 vorgelegt.

Das Gericht hat am 26. Juni 2017 Beweis durch eine Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie dessen Umgebung erhoben. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

1.1 Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m.w.N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem, inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris, Rn. 2; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.).

1.2 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend der südliche Bereich des Quartiers Am …straße/ …straße die maßgebliche Umgebung mit gegenseitiger Prägung. Das dreiecksförmig zugeschnittene Quartier zeichnet sich dadurch aus, dass es sich nach Nord-Westen hin verengt, wodurch die Grundstücke im nördlichen Bereich - vor allem auf der Ostseite - kleiner werden und eine dementsprechend kleinteiligere Bebauung aufweisen. Die größten Grundstücke mit entsprechend massiven Bebauungen befinden auf der Ostseite des südlichen Bereichs des Quartiers und auf der Westseite im mittleren Bereich der …straße.

Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im deutlich aufgeweiteten südlichen Bereich des Quartiers Am …straße/ …straße und weist auch den hier vorzufindenden großzügigen Grundstückszuschnitt mit zum Teil schrägen Grundstücksgrenzen auf. Es befindet sich auch in unmittelbarer Nähe zu den großkubaturigen Gebäuden Am … 3, 5 und …str. 4, sodass es zumindest auch von diesen Gebäuden geprägt wird.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lassen sich hinsichtlich der Bebauungsstrukturen der Südseite der Straße Am … - beginnend ab dem streitgegenständlichen Grundstück Am … 7 und fortlaufend bis nach Norden zu den Gebäuden Am … 23 - 25 und der Bebauung am südlichen Ende des Quartiers Am …straße/ …straße - keine voneinander abzugrenzende, weil verschiedene Bau- und Nutzungsstrukturen erkennen. Grundsätzlich ist nach den oben genannten Grundsätzen davon auszugehen, dass sich die Bebauung in einem Quartier bzw. bei größeren Quartieren in einem entsprechenden Teil des Gevierts wechselweise prägt. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn innerhalb des Quartiers unterschiedliche Bau- und Nutzungsstrukturen vorhanden sind, die sich auch klar voneinander trennen lassen (BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 9 ZB 15.1590 - juris, Rn. 5). Solche klar voneinander abtrennbare Baustrukturen finden sich im maßgeblichen Bereich nicht. Vielmehr geht die kleinteilige Doppelhausbebauung im nördlichen Bereich auf der Westseite der Straße Am … bereits beginnend mit dem Grundstück Am … 9 in eine größere Einzelhausbebauung auf größeren Grundstücken über, um dann entsprechend der massiven Aufweitung des Quartiers im Süden in der Südostecke des Quartiers und entlang der Nordseite der …straße in eine sehr großkubaturige Bebauung zu münden.

Das Grundstück Am … 7 befindet sich zwar einerseits noch im Übergangsbereich der schon größeren Grundstücke mit noch relativ kleinteiligen Einzelhausbebauungen, die aber schon größere Bebauungstiefen aufweisen, andererseits schon im bereits deutlich aufgeweiteten südlichen Quartiersbereich. Aufgrund der Situierung in dieser Struktur kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Am … 7 den südlichen Abschluss einer einheitlichen Bebauung mit kleinteiliger Struktur auf der Westseite der Straße Am … bildet und trotz seiner Lage im südlichen, aufgeweiteten Bereich nicht von den hier vorhandenen Gebäuden geprägt wird. Eine solche einheitliche, kleinteilige abtrennbare Struktur ist im Übrigen auch im Nordbereich des Quartiers nicht vorhanden, da hier auf der Westseite des Quartiers größere Grundstücke mit massiven Kubaturen - …str. 4 bis 8 vor allem aber die …str.10 - existieren.

Vielmehr ist jedenfalls eine Prägung des streitgegenständlichen Grundstücks durch beide Bereiche anzunehmen; aufgrund des Grundstückszuschnitts und der Lage - es besteht eine größere Nähe zu dem bereits sehr massiven Gebäude Am … 5 als zu dem ersten kleinteiligen Doppelhaus Am … 11/13 - ist wohl eher eine Prägung durch den südlichen Bereich des Quartiers gegeben.

Jedenfalls findet sich aufgrund der dargestellten Struktur und der vorzufindenden unterschiedlichen Bebauung - die nicht nur der Aufweitung der Grundstücke nach Süden folgt - keine Strukturtrennlinie, die es gerechtfertigt erscheinen ließe, das streitgegenständliche Grundstück von der Bebauung im südlichen Bereich des Quartiers abzukoppeln.

Wie beim Augenschein festzustellen war, besteht auch aus nahezu allen Perspektiven eine Sichtbeziehung von dem streitgegenständlichen Grundstück zu der Bebauung im südlichen Bereich des Quartiers. Auch liegt das streitgegenständliche Grundstück mit dieser Bebauung sowohl von der Straße Am … als auch von der …straße aus in einem Blickfeld.

Das Vorhaben kann sich daher zumindest auch an den Gebäuden Am … 3, 5 und …str. 4 sowie auch …str. 6 - 8 orientieren.

1.3 Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung geben daher die Gebäude Am … 3 und …str. 4 maßgebliche Bezugsfälle ab. Bei dem Gebäude Am … 3 handelt es sich um ein dreigeschossiges Sechs-Familien-Haus mit einer Wandhöhe von 9,50 m und einer Firsthöhe von 12,50 m (alle Maße aus den genehmigten Plänen der Baugenehmigung v. 19.7.1963, Plan-Nr. 63-19828 abgegriffen). Die Grundfläche beträgt 24,57 m x 10,80 m (vermaßt) und somit 265,36 m². Entgegen den Behauptungen der Beklagten weist das streitgegenständliche Vorhaben nicht 291,40 m², sondern nach den Berechnungen des Gerichts unter Berücksichtigung aller Rücksprünge 265,81 m² auf und ist somit in seiner Grundfläche nahezu identisch mit dem Gebäude Am … 3. In seiner Gesamtkubatur bleibt es aber weit hinter den Maßen des Gebäudes Am … 3 zurück, da es eine maximale Firsthöhe von 11,93 m (gegenüber dem First des Gebäudes Am … 3 von 12,50 m) und Wandhöhen von 6,50 m bzw. 6,85 m aufweist (gegenüber einer Wandhöhe des Gebäudes Am … 3 von 9,50 m). Ähnliches gilt für das Gebäude …str. 4, dessen Grundfläche ausweislich der genehmigten Pläne der Baugenehmigung vom 29. Mai 1970 (Plan-Nr. …*) 22 m x 14 m = 308 m² beträgt. Die Wandhöhe liegt bei dem Gebäude …str. 4 bei 6,50 m und die Firsthöhe bei 11,85 m, sodass auch hier im Hinblick auf die deutlich größere Grundfläche die Gesamtkubatur vergleichbar ist, auch wenn Wand- und Firsthöhen geringfügig hinter den Maßen des Vorhabens zurückbleiben.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sprengt das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls nicht den maßgeblichen Rahmen.

Zwar kann bei dem Kriterium „überbaubare Grundstücksfläche“ der maßgebliche Bereich noch enger zu ziehen sein als beim Nutzungsmaß oder vor allem auch bei der Nutzungsart; jedoch stehen vorliegend die Grundstücke - und damit auch die Gebäude im Süden des Quartiers - in so enger räumlicher Beziehung, dass eine wechselseitige Prägung - auch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche - gegeben ist.

Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht gerechtfertigt, bei der Bebauungstiefe nur die jeweilige Bebauung der zugehörigen Erschließungsstraße zu berücksichtigen, nicht aber die gegenüberliegende Seite des Quartiers, zumal sich vorliegend keine klare Trennungslinie zwischen der, den verschiedenen Erschließungsstraßen zugehörigen Bebauung findet.

Im Hinblick darauf, dass die Bebauungstiefe ihre Wirkung nicht straßenseitig, sondern ins Innere des Quartiers hinein entfaltet, prägt die jeweilige Bebauung an der einen Erschließungsstraße auch die Tiefe der Bebauung an der Erschließungsstraße im gegenüberliegenden Teil des Quartiers.

Darüber hinaus besteht vorliegend die zusätzliche Besonderheit, dass die Grundstücke auf der Ostseite des Quartiers im südlichen Bereich mit ihren schrägen Grundstückszuschnitten weit in den westlichen Bereich des Quartiers auf der Ostseite der …straße hineinreichen. Die Gebäude im südlichen Bereich des Quartiers liegen sich somit - anders als bei gerade geschnittenen Quartieren - nicht nur in einer Linie gegenüber, sondern stehen sich auch schräg und versetzt gegenüber mit der Folge, dass die Bebauungstiefen dadurch noch enger miteinander verknüpft sind.

Damit kann sich das Vorhaben mit seiner Bebauungstiefe von 20 m auch an dem Gebäude …str. 4 orientieren, das eine Bebauungstiefe von 22 m aufweist. Auch die Gebäude …str. 6 - 8 b weisen Bebauungstiefen von 20 m - 26 m, gemessen ab der Grundstücksgrenze der Erschließungsstraße, auf.

3. Unbestritten fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und auch der Bauweise unproblematisch in die ausschließlich von der Wohnnutzung und offener Bauweise geprägte Umgebung ein.

4. Hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baulinie um einen 0,35 m tiefen und 1,01 m langen Lichtschacht steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu, da durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe für eine ablehnende Entscheidung nicht ersichtlich sind.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110 - juris; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris; U.v. 18.11.2010 - 4 C-10/09 - juris RdNr. 37; U.v. 2.2.2012 - 4 C-14/10 - juris RdNr. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - juris RdNr. 27; U.v. 2.2.2012 - 4 C-14/10 - juris RdNr. 22). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris RdNr. 6; B.v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - juris RdNr. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2015, § 31 RdNr. 36).

Die geringfügige Überschreitung der Baulinie durch einen kleinen Lichtschacht berührt die Gesamtkonzeption des Baugefüges nicht. Vielmehr bedingt diese in gewisser Weise eine solche Überschreitung, da dadurch, dass der Hauptbaukörper auf die Baulinie gesetzt werden muss, anders eine etwaige, in Einzelfällen notwendige, marginale Belichtung von Kellerräumen nicht möglich ist.

Hinsichtlich der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Bauteil im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO handelt. Zwar ist § 23 Abs. 5 BauNVO auf übergeleitete Baulinienpläne nicht anwendbar (BVerwG, B. v. 23. 08.1968, 4 C 103.66, VerwRspr 20 Nr. 50; U. v. 20.06.1975, 4 C 5.74, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11; U.v. 27.02.1992, 4 C-43/87 DVBl 92,727). Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist daher im Lichte des § 23 Abs. 5 BauNVO zu betrachten, weil dessen Nichtanwendbarkeit bei übergeleiteten Baugrenzen und Baulinien ansonsten zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen führen würde. Der Kellerlichtschacht erfüllt aufgrund seiner marginalen Größe die Voraussetzung einer untergeordneten Nebenanlage in diesem Sinne. Gründe, die einer Zulassung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.

5. Der Kellerlichtschacht bedarf auch keiner Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Art. 18 BayStrWG bestimmt, dass die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde bedarf, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Zwar ragt der Kellerlichtschacht mit einer Tiefe von 0,35 m und einer Länge von 1,01 m in den öffentlichen Straßenraum (Gehweg) hinein, dies jedoch lediglich unterirdisch, sodass der Gemeingebrauch hierdurch nicht beeinträchtigt wird, da der Gehweg über den über dem Kellerlichtschacht angebrachten, betretbaren Gitterrost genauso genutzt werden kann, wie ohne diesen Eingriff (vgl. hierzu VG München, Urt. v. 31.05.2016, M 2 K 15.5322 - Stolpersteine im Gehweg stellen keine Sondernutzung dar).

6. Soweit durch den Kellerlichtschacht in das privatrechtliche Eigentum der Beklagten eingegriffen wird, ist festzustellen, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht, Art. 68 Abs. 4 BayBO.

7. Es bestehen auch keine bauordnungsrechtlichen Ablehnungsgründe im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO); solche wurden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

Das Bauvorhaben kann straßenseitig bei einer Wandhöhe von 6,85 m ohne Weiteres 1 H einhalten, da es die Hälfte der Straßenbreite der Straße Am …, deren Gesamtbreite 25 m beträgt, in Anspruch nehmen kann (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO), zumal das Dach mit einer Neigung von 38° gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO außer Betracht bleibt. Ähnliches gilt für die Westseite, bei der der Abstand des Mittelteils zur Grundstücksgrenze zwischen 20 m - 24 m beträgt, bei einer Firsthöhe von 10,35 m und einer Wandhöhe des zweigeschossigen Anbaus von 6,85 m. Da das Gebäude somit im Nord-Osten und Süd-Westen 1 H einhält, kommt ihm im straßennahen Gebäudeteil an der Süd-Ost- und Nord-West-Seite Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO zugute. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt hier zwischen dem zweigeschossigen 6,85 m hohen Erker 4 m, an der Nord-West-Seite beträgt der Abstand des straßennahen Teils des Hauptgebäudes 4,50 m bei einer Wandhöhe von gleichfalls 6,85 m. Das Dach, das in diesem Bereich eine Neigung von 55° aufweist wird mit einem Drittel angerechnet (11,93 m - 6,85 m = 5,08 m: 3 = 1,69 m). Es ergibt sich somit eine anrechenbare Wandhöhe an dieser Nord-West-Seite von 7,54 m sodass ½ H (= 3,77 m) auch hier eingehalten werden kann.

Gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO ist die Tiefgarage mit einer Höhe von 2,60 m in dieser Abstandsfläche zulässig.

8. Soweit eine Fällung der durch die Baumschutzverordnung der Beklagten geschützten Bäume für die Realisierung des baurechtlich zulässigen Bauvorhabens erforderlich ist, kann eine Fällungsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV erteilt werden. Gründe, die trotz bestehenden Baugenehmigungsanspruchs gegen die Erteilung einer Fällungsgenehmigung sprechen würden, sind seitens der Beklagten weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Die beantragten Fällungsgenehmigungen sind daher zu erteilen.

9. Da sonstige Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind, war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.