Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2016 - M 8 K 14.3180

18.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...-Straße 15 in ... und begehrt die Erteilung einer Fällungsgenehmigung zur Fällung von zwei Rotbuchen auf seinem Grundstück Fl.Nr. ....

Am 19. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung von zwei Rotbuchen mit einem Stammumfang von 190 cm und 200 cm. Die streitgegenständlichen Bäume befinden sich im westlichen Teil des Grundstücks des Klägers in einer Entfernung von jeweils ca. 3 m zu dem klägerischen Wohngebäude. Der Abstand der Bäume zueinander beträgt ebenfalls ca. 3 m. Im Westen schließt sich an das Grundstück des Klägers das Nachbaranwesen ...-Straße 12.

Seinen Antrag auf Genehmigung der Fällungen begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Die Höhe der Bäume reiche weit über die Firsthöhe des Anwesens. Bei orkanartigen Stürmen sei die Westseite und Dachseite des Hauses den Ästen ausgesetzt. Eine Stammneigung bei Westorkan führe zum peitschenartigen Ausschlag der Äste und damit zu Schäden an der Fassade und am Dach. Die Kronenausdehnung sei so enorm, dass die Äste inzwischen das Nachbaranwesen ...-Str. 12 erreicht hätten und Schäden verursachen könnten.

Zudem seien an dem Nachbaranwesen bereits Wurzelwachstumsschäden entstanden. Die Versorgungs- und Abwasserleitungen im Nachbarhaus würden ostseitig von der ...-Straße längs des Nachbarhauses zur Garage liegen. Der Abwasserkanal sei bereits einmal zugesetzt und die Bodendecke beschädigt worden. Besondere Gefahr bestehe in der Nähe der Gasleitung. Diese liege nur wenige Meter vor den Buchen und verlaufe parallel zu dem Nachbarhaus. Bei Gasaustritt und Befahren des Weges mit dem Auto mit einem heißen Auspuff würde es unweigerlich zu einer Explosion kommen.

Am 21. November 2013 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch ihr Fachpersonal durch. Dabei wurde festgestellt, dass beide Kronen der ca. 17 m hohen Rotbuchen arttypisch seien und keine Schadensmerkmale aufweisen würden. Bei dem Baum Nr. 1 sei ein Rindenriss und bei dem Baum Nr. 2 zwei Wiesel mit eingewachsener Rinde feststellbar. Beide Bäume würden einen oberflächlichen Wurzelverlauf aufweisen und seien im Übrigen erhaltenswert und vital. Die Standsicherheit, Bruchsicherheit und Verkehrssicherheit seien nach der Sichtkontrolle gewährleistet. Mit der Beseitigung der Bäume wäre eine wesentliche Veränderung der örtlichen Grünsituation verbunden. Die Gasleitung liege auf dem Nachbargrundstück und könne nicht genau lokalisiert werden. Der Abstand der Bäume zu der Gasleitung sei ausreichend.

Mit Schreiben vom 22. April 2014 teilten die Stadtwerke ... ... GmbH nach einer durchgeführten Ortsbesichtigung dem Kläger mit, dass aufgrund des gemessenen Abstandsmaßes des Baumbestands (Stammachse) zu Gashausanschlussleitung (Außendurchmesser) in Höhe von 3,5 m keine Gefährdung der unterirdischen Gashausanschlussleitung durch Wurzeln zu erwarten sei. Laut DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) Merkblatt GW 125 gelte der Planungsgrundsatz, dass in Anlehnung an FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) Nr. 293/4 bzw. DIN 18920 zum Schutz des Baumes der Abstand der unterirdischen Leitungen (Außendurchmesser) mindestens 2,5 m von der Stammachse betragen solle.

Am 25. Juni 2014 führte die Beklagte eine weitere Ortsbesichtigung durch, wobei keine Veränderungen gegenüber dem bei der Ortsbesichtigung am 21. November 2013 vorgefundenen Zustand der Bäume festgestellt werden konnten.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2014, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, genehmigte die Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheids eine Baumveränderung von zwei Rotbuchen, 190 cm und 200 cm Stammumfang, in Form einer Kroneneinkürzung seitlich zum Nachbarn ...-Str. 12 um 2 m und zur Fassade des Gebäudes ...-Straße 15 um 1,5 m und in der Höhe um 1 m (im Schwachastbereich, d. h. bis zu einem Durchmesser von maximal 5 cm).

Unter Ziffer 4 des Bescheids lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung von zwei Rotbuchen ab. Zur Begründung ihrer Ablehnungsentscheidung führte die Beklagte aus, eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 Baumschutzverordnung (BaumSchV) könne nicht erteilt werden, weil kein ausreichender Grund im Sinne der Baumschutzverordnung vorliege. Es würden auch keine Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, die eine Genehmigung rechtfertigen würden (§ 5 Abs. 2 BaumSchV). Die Gründe des öffentlichen Interesses am Erhalt des Baumbestandes gingen dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung der beantragten Maßnahme vor. Die Bäume stünden 4-5 m von dem Gebäude des Klägers und vom Nachbargebäude 8-10 m entfernt. Schäden seien weder am Gebäude des Klägers noch an dem Nachbargebäude ...-Str. 12 ersichtlich. Die im Antrag angeführte Gasleitung liege beim Nachbarn, habe aber nicht genau lokalisiert werden können. Sie sei ausreichend von dem Baumbestand entfernt. Aus diesem Grund sei der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2013 gebeten worden, Nachweise vorzulegen, die die Gefährdung der Gasleitung belegten. Dazu habe der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2014 mitgeteilt, dass er ausdrücklich auf die akute Gefahr einer Gasleckage hingewiesen habe und um eine Ortsbesichtigung und um ein Gutachteransinnen der Beklagten bitte, da ein Nachweis für die Gefährdung fehle. Die Beklagte habe daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2014 noch einmal darauf aufmerksam gemacht, dass vor Ort ebenso wenig ersichtlich sei, inwieweit die Wurzeln bereits Schäden am benachbarten Abwasserkanal verursacht hätten, wie der Verlauf unterirdischer Leitungen und hier insbesondere der Gasleitung. Der Kläger sei zur weiteren Bearbeitung seines Antrages gebeten worden, entsprechende Nachweise (zum Beispiel Rechnungen zur Entfernung der Kanaleinwurzelung) bzw. Aussagen von Fachfirmen oder dergleichen und einen Spartenplan zum Verlauf der Versorgungsleitungen auf dem Nachbargrundstück ...-Straße 12 vorzulegen.

Daraufhin habe der Kläger einen Plan der Stadtwerke ... für die Sparte Gas vorgelegt. Aus dem Bestätigungsschreiben der Stadtwerke ... vom 22. April 2014 ergebe sich, dass aufgrund der Entfernung des Baumbestandes keine Gefährdung der unterirdischen Gashausanschlussleitung durch Wurzen zu erwarten sei.

Bei der erneuten Ortsbesichtigung am 25. Juni 2014 hätte sich der Zustand der Bäume unverändert gezeigt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ein Fällungsgrund nicht gegeben sei. Aus fachlicher Sicht könne eine Baumveränderung in Form einer Kroneneinkürzung seitlich zum Nachbarn und in der Höhe um 1 m (= im Schwachastbereich, d. h. bis zu einem Durchmesser von maximal 5 cm) genehmigt werden.

Nach Abwägung der Interessen des Klägers an einer Fällung der zwei Rotbuchen und der Bedeutung der vitalen und erhaltenswerten Bäume für die Allgemeinheit komme die Beklagte zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Erhalt der Bäume überwiege und der Antrag auf Fällung der zwei Rotbuchen abzulehnen sei.

Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 5 Abs. 3 BaumSchV i. V. m. § 67 Abs. 1 BNatSchG würden ebenfalls nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2014, beim Gericht am 23. Juli 2014 eingegangen, erhob der Kläger Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten und beantragte sinngemäß:

Die Beklagte zu verpflichten, die mit dem Fällungsantrag vom 19. Oktober 2013 beantragten Baumfällungen zu genehmigen.

Mit Schreiben vom 8. August 2014 begründete der Kläger seine Klage wie folgt: Die Beklagte konstatiere die Bäume als stand- und bruchfest nach Augenschein. Das könne bei der heutigen Wetterlage trügerisch sein, zumal die übermäßigen Baumkronen einem dermaßen hohen Winddruck ausgesetzt seien, dass bei Sturm die Äste peitschenartig auf das Ziegeldach des klägerischen Anwesens schlagen würden. Die Verwirbelungen im Windkanal zwischen den Häusern ...-Straße 15/...-Straße 12 führten zu einem atypischen Luftsog, der die Äste unkontrolliert nach allen Seiten ausschlagen lasse und eine ernsthafte Bedrohung für die Wetterseite des Hauses darstelle. Im schlimmsten Fall könne es zu einer Torsion der Stämme führen, wobei der geringe Stammabstand von 3,3 m das Aufschaukeln der Bewegung potenzieren könne.

Die Versorgungs- und Abwasserleitungen vom Nachbarhaus ...-Straße 12 würden parallel zur Westseite des Hauses ...-Straße 15 liegen. In einer Entfernung von nur 3,5 m liege eine erdverlegte Erdgas-Hausanschlussleitung in einer Verlegetiefe von rund 0,8 m. Die Kombination aus dem geringen Abstand der Bäume zur Gasleitung, der Leitungsverlegetiefe und ausgeprägtem Wurzelwachstum der Rotbuchen, ließen diesen Standort zu einem Gefahrenstandort im Sinne der Baumwurzel-Rohrleitungsinteraktion werden. Die ausgeprägte Wurzelaktivität lasse sich daran ableiten, dass es im Fahrbereich zur Garage auf dem Nachbargrundstück zu einer Verwerfung der Bodenoberfläche gekommen sei. Nach Aussage des Nachbarn habe sich der Abwasserkanal schon einmal zugesetzt und Gehwegplatten seien verrückt oder angehoben worden.

Die Größe und Mächtigkeit der Bäume stehe in keinem Verhältnis zum Wachstumsstandort. Die bei Sturm ausgehende Windlast werde über die Stämme in die Kontaktwurzeln geleitet und absorbiert. Diese wirkenden Kräfte seien durchaus als leitungszerstörend zu bezeichnen und könnten zu einer Leckage führen. Ein Umwurzelunfall an einer Hausanschlussleitung stelle keinen Einzelfall dar und sei somit nicht abstrakt.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 stellte die Beklagte den Antrag,

Die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages verwies sie zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Des Weiteren führte sie aus, im Rahmen der Begutachtung hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Windlast im vorliegenden Fall mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahrenlage führen werde. Die Beklagte wisse um die Zunahme von Ereignissen und nehme daher die Besorgnisse der Bevölkerung sehr ernst. Als eine Behörde, die sich aber im öffentlichen Interesse dem Baumschutz verpflichtet fühle, könne eine Fällung nicht allein damit begründet werden, dass eine rein abstrakte Windbruchgefahr bei starken Windereignissen bestehe. Dies würde auf eine vorsorgliche Fällung vitaler Bäume hinauslaufen, die dann keinen Beitrag zur innerstädtischen Durchgrünung leisten könnten. Eine konkrete Gefährdung der Gasleitung durch Wurzelwachstum habe der Kläger auch nach Aufforderung durch die Beklagte nicht belegen können. Vielmehr liege nunmehr eine Stellungnahme der Stadtwerke München vom 22. April 2014 vor, die eine konkrete Gefährdung ausschließe. Es bestehe daher kein Fällgrund. Die Klage sei daher abzuweisen.

Das Gericht hat durch Einnahme eines Augenscheines am 18. Januar 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück und auf dem Nachbargrundstück erhoben. Auf das Protokoll dieses Augenscheines und der anschließenden mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2014, mit dem diese den Antrag auf Genehmigung der Fällung von zwei Rotbuchen abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Von den streitgegenständlichen Rotbuchen geht weder eine für die Klagepartei relevante Bruchgefahr aus, noch ist eine konkrete Gefährdung der Gashausanschlussleitung auf dem Nachbargrundstück durch das Wurzelwachstum der Bäume ersichtlich.

1. Das Grundstück, auf dem die beiden Rotbuchen stehen, liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 (MüABl. Nr. 4/2013). Hiernach sind alle in diesem Gebiet stehenden Gehölze (Bäume und Sträucher), die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben, unter Schutz gestellt (§ 1 Abs. 1 BaumSchV, zu Ausnahmen von der Unterschutzstellung für bestimmte Gehölze siehe § 1 Abs. 4 BaumSchV).

Gemäß § 3 Abs. 1 BaumSchV ist es verboten, geschützte Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung u. a. für das Fällen eines Baumes erteilt werden kann, ist in § 5 Abs. 1 und 2 BaumSchV geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn

- aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des Gehölzes nicht möglich ist (Nr. 1),

- der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 2)

- oder die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 3).

Nach Abs. 2 der Bestimmung muss die Genehmigung erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist.

Nach § 5 Abs. 3 BaumSchV kann von den Verboten dieser Verordnung im Einzelfall eine Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. § 67 Abs. 1 BNatSchG ermöglicht eine Befreiung im Einzelfall, wenn

1. dies aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

2. Gegen die Gültigkeit der Regelungen der Baumschutzverordnung, soweit diese den Schutzbereich, die geschützten Gehölze sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für ein Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze betreffen, bestehen keine Bedenken.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen findet sich nunmehr in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Behebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tiere und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

Zielsetzung ist insoweit der Objektschutz, also der Schutz des einzelnen Baumes. Eine Unterschutzstellung erfordert aber wegen des Flächenbezugs keine Einzelfallprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume. Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzverordnung ist vielmehr nur, dass die Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich ist bzw. zur Belebung des Landschaftsbildes hinsichtlich des Bestandes an Bäumen - nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes - beiträgt. Für den innerörtlichen Baumschutz tritt insoweit neben das Tatbestandsmerkmal des „Landschaftsbildes“ das Tatbestandsmerkmal des „Ortsbildes“. Die Belebung des Landschaftsbildes/Ortsbildes betrifft im Übrigen nicht nur den optischvisuellen Eindruck, sondern erfasst auch den biologischökologischen Gehalt vorhandenen Baumbestandes (vgl. BayVGH v. 8.11.1984 BayVBl. 1985, 435).

Den Schutzzweck der Verordnung hat die Beklagte in § 2 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend näher konkretisiert. Danach bezweckt die Verordnung, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern und schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern.

Es liegt auch auf der Hand, dass vorliegend eine gebietsbezogene Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich war bzw. zur Belebung des Landschafts- bzw. Ortsbildes beiträgt. Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - juris und NJW 1997, 2128). Wie bereits erwähnt, bedarf es beim flächenbezogenen Schutz keiner Prüfung der Schutzwürdigkeit einzelner Bäume. Aber auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder weniger Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, ist insoweit nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dicht besiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.7.1994 - 5 S 2467/93 - juris und NuR 1995, 259).

Die in der Verordnung enthaltenen Verbote bzw. Nutzungsbeschränkungen stellen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich für den Fall einer übermäßigen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Belastung des betroffenen Grundstückseigentümers wird durch die Dispensvorschrift in § 5 der Verordnung und die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in ausreichender Weise gewährleistet.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fällungsgenehmigung für zwei Rotbuchen auf seinem Grundstück nicht vor.

Nach § 5 Abs. 2 BaumSchV muss die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 BaumSchV erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht vor.

3.1 Der Mitarbeiter des fachlichen Naturschutzes der Beklagten kam aufgrund von zwei Ortsbesichtigungen am 21. November 2013 und 25. Juni 2014 zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Bäume keinerlei Schäden aufweisen, die eine erhöhte Bruchgefahr begründen würden. Die beiden Rotbuchen wurden nach der Sichtkontrolle als stand-, bruch- und verkehrssicher beurteilt. Diese Feststellungen des Mitarbeiters des fachlichen Naturschutzes haben sich durch die Beobachtungen und Feststellungen des Gerichts bei dem Augenschein bestätigt. Die streitgegenständlichen Bäume befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins in einem sehr guten Zustand. Sie waren gleichmäßig beastet und wiesen keinerlei Schäden auf, so dass keine Anhaltspunkte für eine fehlende Stand- und Bruchsicherheit bestehen. Für die Annahme einer konkreten Windbruchgefahr fehlen die tatsächlichen Grundlagen, da außer der Behauptung des Klägers ohne nähere Substantiierung keine Schadensmerkmale, die einen entsprechenden Rückschluss zuließen, belegt oder zumindest benannt worden sind. Die klägerseits behauptete konkrete Windbruchgefahr konnte im Rahmen des durchgeführten Augenscheins nicht belegt werden, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass eine solche im vorliegenden Fall nicht besteht.

3.2 Auch der Umstand, dass auch ein gesunder Baum bei starken Stürmen entwurzelt werden kann bzw. dass in einer solchen Situation eine Bruchgefahr der Äste gegeben sein kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

Bei der Gefahr, dass Bäume, die Gebäude überragen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste (BerlOVG v. 16.8.1996 NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden (OVG Saarland, U.v. 29.9.1998 - 2 R 2/98 - juris).

4. Soweit der Kläger geltend macht, die Äste der streitgegenständlichen Bäume würden bei stürmischen Wetterlagen auf das Ziegeldach seines Anwesens schlagen und dieses beschädigen, vermag dieser Vortrag einen Anspruch auf Fällung der Bäume ebenfalls nicht zu begründen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV liegen nicht vor, denn die von dem Kläger angeführten Belästigungen und Beeinträchtigungen durch das Schlagen der Äste auf das Dach seines Anwesens stellen sich nicht als unzumutbare Beeinträchtigungen von Bestand oder Nutzbarkeit seines Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift dar.

Zur Bestimmung dessen, was der Betroffene noch hinzunehmen hat, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Regelmäßig wird eine unzumutbare Beeinträchtigung aber nur dann angenommen werden können, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks bzw. des Gebäudes erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Insoweit können dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. dazu OVG Berlin, U.v. 16.8.1996 - 2 B 26.93 - juris und NVwZ-RR 1997, 530 m. w. N.). Grundsätzlich gehören die typischen Baumemissionen - also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen - zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Abschnitt E, Naturschutz, RdNr. 429 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert.

Vorliegend kann der Kläger eine etwaige Beschädigung des Daches durch die Äste der Bäume und die Verschmutzung der Grundstücke mit einem in Ziffer 1 des Bescheids vom 7. Juli 2014 gestatteten Rückschnitt der Baumkrone und einer entsprechenden (genehmigungsfreien) Baumpflege vermeiden bzw. reduzieren. Zwar sind die Durchführung der Rückschnittarbeiten und eine regelmäßige Baumpflege mit einem finanziellen Aufwand verbunden. Dieser ist allerdings nicht als unverhältnismäßig anzusehen und kann dem Kläger zugemutet werden, zumal das Gericht bei dem Augenschein - ebenso wie die Beklagte bei den durchgeführten Ortsbesichtigungen - keinerlei Schäden an dem Gebäude des Klägers feststellen konnte.

5. Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Genehmigung der Fällung der streitgegenständlichen Bäume wegen einer Gefährdung oder einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Bestands oder der Nutzbarkeit seines Grundstücks bzw. des Nachbargrundstücks ...-Str. 12 durch eine etwaige Beschädigung der Gashausanschlussleitung auf dem Nachbargrundstück durch den Wurzelwuchs.

Eine Gefährdung der Gashausanschlussleitung durch die Baumwurzeln liegt nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Für die klägerseits ohne nähere Substantiierung behauptete Gefährdung der Gashausanschlussleitung auf dem Nachbargrundstück ...-Straße 12 finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Nach der Stellungnahme des örtlichen Gasversorgungsunternehmens Stadtwerke ... ... GmbH vom 22. April 2014 ist bei einer Entfernung des streitgegenständlichen Baumbestandes (Stammachse) zu der Gashausanschlussleitung (Außendurchmesser) von 3,5 m eine Gefährdung der unterirdischen Gashausanschlussleitung durch Wurzeln nicht zu erwarten. Dabei beruft sich die Stadtwerke ... GmbH in ihrer Stellungnahme auf das Merkblatt GW 125 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) in dem in Anlehnung an die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Nr. 293/4 und DIN 18920 als Planungsgrundsatz zum Schutz des Baumes der Abstand der unterirdischen Leitungen (Außendurchmesser) mindestens 2,5 m von der Stammachse betragen soll. Vorliegend beträgt der Abstand des Baumbestandes von der unterirdischen Gashausanschlussleitung 3,5 m und genügt damit den Vorgaben der oben genannten Richtlinien.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bäumen (Rotbuchen) um eine heimische Baumart handelt, die im Gegensatz zu Baumarten aus bergischen Gebieten, wie beispielsweise Ahorn, Kastanie oder Linde, Rohrleitungen regelmäßig nicht als zusätzliche Verankerungspunkte nutzen (vgl. Michael Honds in: 3R - Fachzeitschrift für sichere und effiziente Rohrleitungssysteme 11/2011, „Baumwurzeln und erdverlegte Leitungsanlagen“, S. 829). Daraus folgt, dass von den streitgegenständlichen Bäumen auch im Hinblick auf deren arttypische Gewohnheiten keine erhöhte Gefahr für die nahegelegene Gashausanschlussleitung ausgeht.

Zwar konnten bei dem Augenschein teilweise deutliche Bodenhebungen im Bereich der Garageneinfahrt des Nachbargrundstücks ...-Straße 12 festgestellt werden, die darauf hindeuten, dass die Wurzeln der streitgegenständlichen Bäume auch im Bereich des Nachbargrundstücks wachsen. Das Vorhandensein der Bodenhebungen lässt allerdings nicht unmittelbar auf eine Gefährdung der unterirdisch verlaufenden Gasleitung schließen, sondern lediglich auf einen oberflächlichen Wurzelverlauf, der auch bei den Ortsbesichtigungen durch das Fachpersonal der Beklagten festgestellt wurde.

Im Übrigen sind für eine Gefährdung der Gasleitung auf dem Grundstück ...-Straße 12 keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich. Die im vorliegenden Fall festgestellte Erhebung des Bodens auf dem Grundstück ...-Straße 12 durch die Baumwurzeln stellt zwar eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks dar, die jedoch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet.

Daher liegen auch hier die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV nicht vor.

6. Aus den genannten Gründen kommt auch keine Befreiung gemäß § 5 Abs. 3 BaumSchV nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG i. V. m. Art. 56 BayNatSchG in Betracht.

7. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturha

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(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.