Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.1862

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Juli 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

- Nachbarklage gegen Jugendherberge;

- kein Anspruch auf Gebietserhaltung, wenn keine wohnartige Nutzung im Gewerbegebiet und auf dem klägerischen Grundstück ebenfalls ein Hotel steht;

- Stellplätze;

- Drittschutz;

- Rücksichtnahmegebot

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

...

Beklagte -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen BV Am ... 37, Fl.Nr. ... Gem. ... Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2015 am 13. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am 21. Oktober 2013 beantragte die Beigeladene die Genehmigung für die „teilweise Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Gewerbegebäudes in einen Beherbergungsbetrieb“ auf dem Grundstück Am ... 37, Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Nach dem Bauantrag war vorgesehen, 118 Räume im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und 2. Obergeschoss mit insgesamt 245 Betten auszustatten. Das 3. Obergeschoss sollte weiterhin als Büro genutzt werden.

Nach der Betriebsbeschreibung der ... GmbH vom 17. Dezember 2013 soll der Beherbergungsbetrieb als Jugendherberge ausgestaltet werden. Die Zimmer sind in der Regel mit zwei Betten, ausnahmsweise mit einem Bett ausgestattet. In den Zimmern ist weder ein eigener Sanitärbereich, noch Telefon, Radio oder Fernseher vorgesehen; es wird ein Sanitärbereich pro Stockwerk sowie eine voll ausgestattete Küche im Erdgeschoss mit 20 Kochplätzen, die in Eigenregie benutzt werden dürfen, eingerichtet.

Personell sind ein Hausleiter sowie zwei Reinigungskräfte vorgesehen. Die Ausgabe der Bettwäsche erfolgt durch den Hausleiter; die Zimmer werden erst mit Auszug bzw. standardmäßig einmal pro Woche gereinigt; im Übrigen wird ein Münzwaschautomat aufgestellt.

Der Stellplatznachweis wurde dergestalt geführt, dass im Bestand nach der Baugenehmigung vom ... Mai 1995 53 Stellplätze vorhanden sind, wobei 16 Stellplätze gemäß der Baugenehmigung vom ... Juni 1993 auf die Bürofläche im 3. Obergeschoss entfallen. Da für die insgesamt 245 Betten bei einem Stellplatzschlüssel von 1 pro 10 Betten 25 Stellplätze notwendig sind, sei kein Nachweis weiterer Stellplätze erforderlich. 25 Fahrradabstellplätze befänden sich im Keller.

Mit Bescheid vom ... April 2014, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 5. April 2014 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Bauantrag vom 21. Oktober 2013 nach Plan-Nrn. ... und ... als Sonderbau gemäß Art. 2 Satz 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO als Gebäudeklasse 5.

Beauflagt wurden insgesamt 41 Stellplätze (16 Stellplätze für die verbleibende Büronutzung im 3. Obergeschoss und 25 Stellplätze für 245 Betten in der Jugendherberge).

Nach dem Aktenvermerk der Beklagten vom 14. Mai 2014 sind in der Tiefgarage 35 und oberirdisch 19 - also 54 Stellplätze - real vorhanden.

Mit einem am 2. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... April 2014 aufzuheben.

Mit einem am 16. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 führte der Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung der Klage aus:

Die Beklagte habe das streitgegenständliche Bauvorhaben zu Unrecht als Jugendherberge eingestuft. Die Klägerin wende sich primär gegen die Behandlung als Jugendherberge und sekundär dagegen, dass die Stellplatzsatzung der Beklagten zwischen Hotel, Pensionen, Kurheimen und anderen Beherbergungsbetrieben differenziere, da hierfür keine sachliche Grundlage bestehe. Zwar gehe die Betriebsbeschreibung des streitgegenständlichen Vorhabens von einer Jugendherberge aus; dem stehe aber entgegen, dass dies im Betreiberkonzept sowie den Bauvorlagen nicht belegt sei. Im Betreiberkonzept fehle die Ausweisung eines geeigneten Trägers, auch werde nicht dargelegt, dass die Gäste einen Mitgliedsausweis des Deutschen Jugendherbergswerks (DJH) benötigten. Das Angebot des streitgegenständlichen Vorhabens richte sich vielmehr an jedermann. Für die in der Betriebsbeschreibung benannte Zielgruppe „junger Menschen“ gebe es keinen objektiven Beleg. Allein der Umstand, dass die Zimmer nicht über ein eigenes Duschbad/WC verfügten, mache den Beherbergungsbetrieb noch nicht zu einer Jugendherberge. In Anbetracht des Kaufpreises des Grundstücks von 1.167.800,- EUR, sei ein Jugendherbergsübernachtungspreis von 16,- EUR bis 20,- EUR auch wirtschaftlich nicht möglich. Da das Grundstück in exponierter Lage zum Messegelände liege, kämen hierher auch viele Arbeitskräfte aus Osteuropa, die vorwiegend nicht öffentlich, sondern mit dem eigenen PKW anreisten. Der niedrigere Standard ändere daher nichts am Stellplatzbedarf. Im Gegenteil sei der Stellplatz für diese Klientel höher als für Messegäste, die mit dem Flugzeug und der Bahn anreisten. Der zu niedrig angesetzte Stellplatzbedarf verletze die Klägerin in ihren nachbarlichen Belangen, weil als Folge davon die Fahrzeuge der Gäste auf dem Grundstück der Klägerin abgestellt würden. Bereits jetzt herrsche auf der Straße Am ... latent akute Parkplatznot, die sich durch die Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Vorhabens noch verschärfen werde, weshalb auch Gehwege und Einfahrtsbereiche verstellt werden würden. Die Klägerin habe bereits jetzt, mit der Nutzung des Gesamtgebäudes als Büro, schon erhebliche Probleme, da Mitarbeiter und Besucher ihre Fahrzeuge neben der Zufahrt zum Hinterliegergrundstück auf den Parkplätzen des klägerischen Grundstücks Am ... 35 abstellten. Eine Verschärfung durch das streitgegenständliche Vorhaben sei daher absehbar. Aufgrund der Verbesserung des Ausstattungsstandards in Jugendherbergen in den letzten zwei Jahrzehnten würden diese nicht nur von wirtschaftlich schwächeren Gästen genutzt werden, weshalb kein sachlicher Differenzierungsgrund für die erhebliche Bevorzugung von Jugendherbergen hinsichtlich Stellplätzen bestehe.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus:

Die Klägerin sei - soweit die Rechtmäßigkeit der Stellplatzsatzung in Zweifel gezogen werde - auf einen Normenkontrollantrag zu verweisen. Unabhängig davon vermittle die Stellplatzsatzung keinen Drittschutz. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung würden keine Ausnahmen und Befreiungen erteilt; das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die von der Klagepartei angestellten Überlegungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Hotels und des Mobilitätsverhaltens der Gäste würden bestritten.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Stellplatzsatzung sei nicht drittschützend, weshalb hinsichtlich der Rüge der Differenzierung in der Stellplatzsatzung bereits die Klagebefugnis fehle. Im Übrigen sei die Differenzierung sachlich begründet, da Jugendliche nicht mit dem PKW anfahren und häufig in Gruppen reisen würden. Die Ausstattung belege ein schlüssiges Konzept für die Jugendherberge; auch seien der Beklagten keine Beschwerden bei vergleichbaren Einrichtungen bekannt. Sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch der Klägerin lägen im Bereich des Bebauungsplans Nr. ..., rechtsverbindlich seit dem 1. September 1979. Auf dem Grundstück seien tatsächlich 59 Stellplätze vorhanden. Es gebe daher keine Anhaltspunkte für die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch etwaigen Park-Such-Verkehr oder Verstellung der Zufahrten zum klägerischen Grundstück zu bestimmten Zeiten. Der Gebietserhaltungsanspruch sei ebenfalls nicht verletzt.

Das Gericht hat am 13. Juli 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung erhoben. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten im Übrigen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.03.2009 - a. a. O.).

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da für den Bereich, in dem das klägerische und das Grundstück der Beigeladenen liegen, der qualifizierte Bebauungsplan Nr...., der in diesem Bereich als Art der Nutzung „Gewerbegebiet“ festsetzt, gilt. In dem hier festgesetzten Gewerbegebiet sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Hotels sind insoweit zulässig, als sie nur der vorübergehenden Unterbringung - wie Geschäftsreisenden und ähnlichen Nutzern - dienen; unzulässig sind Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnartig genutzt werden (BVerwG, U. v. 29.04.1992 - 4 C 34.89 - juris). Eine wohnartige Nutzung des streitgegenständlichen Beherbergungsbetriebes in diesem Sinne ist schon aufgrund der Zweckbestimmung in Verbindung mit der minimalistischen Ausstattung nicht anzunehmen. Der Beherbergungsbetrieb ist auf bloße Übernachtung mit Frühstück ausgerichtet, nicht aber eine wohnartige Nutzung wie beispielsweise ein Ferienhotel. Da ein solcher Betrieb in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin unabhängig davon aus, ob ein solcher - da gleichartige Nutzungen bei Kläger und Bauherr vorliegen - überhaupt geltend gemacht werden könnte.

3. Auch die Festlegung der Stellplatzzahl auf insgesamt 31 Stellplätze, wovon 25 auf das Vorhaben entfallen, auf der Basis von § 2 Abs. 1 i. V. m. Ziff. 6.4 der Anlage 1 der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 19. Dezember 2007 (bekannt gemacht am 02.01.2008, MüABl. Sondernr. 1, S. 1) beinhaltet keine Rechtsverletzung der Klägerin. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen oder Garagen ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 01.08.2007 - 14 CS 07.670 - juris). Alleiniger Zweck dieser Vorschrift ist es, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten. Selbst dann, wenn insoweit ein Verstoß vorläge, ergäbe sich hieraus kein nachbarliches Abwehrrecht.

4. Der Mangel an tatsächlich vorhandenen Stellplätzen und der damit verbundene parkende Verkehr und Parkplatzsuchverkehr kann allerdings im Einzelfall gegen das - hier auf § 15 Abs. 1 BauNVO zurückzuführende - Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks des oder der betroffenen Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BayVGH, B. v. 01.08.2007 - allerdings eine Wohnnutzung betreffend -, a. a. O.; OVG Bremen v. 18.10.2002 - 1 B 31502 - juris; OVG NRW v. 10.07.1998 - 11 A 7238/95 - juris).

4.1 Die Auflage in der streitgegenständlichen Baugenehmigung in Anwendung von Ziff. 6.4 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Beklagten 1 Stellplatz pro 10 Betten des streitgegenständlichen Beherbergungsbetriebes nachzuweisen, ist nach den vorhandenen Gegebenheiten nicht geeignet, zu einer Zunahme von Verkehrslärm und Abgasen auf den öffentlichen Straßen in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks infolge fehlender Stellplätze auf dem Baugrundstück in einer für die Klägerin unzumutbaren Weise zu sorgen. Grundsätzlich ist der in Ziff. 6.4 der Anlage 1 der Stellplatzsatzung festgelegte Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz pro 10 Betten bei Jugendherbergen nicht zu beanstanden. Die Annahme, dass gerade reisende Jugendliche, zumal wenn sie einen sehr schlicht ausgestatteten Beherbergungsbetrieb für die Übernachtung(en) in Anspruch nehmen, in seltenen Fällen mit dem eigenen PKW unterwegs sind, entspricht der Lebensrealität. Ähnliches gilt auch für die, dem jugendlichen Alter entwachsenen Touristen, die sich für einen derart schlicht ausgestatteten Beherbergungsbetrieb entscheiden, so genannte „Rucksacktouristen“.

Demgegenüber ist die Behauptung der Klagepartei, der Beherbergungsbetrieb würde vorwiegend von osteuropäischen Arbeitskräften aufgesucht, eine weder durch Tatsachen noch durch entsprechende Erfahrungen belegte Spekulation.

4.2 Es bestehen daher keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen den in Ziff. 6.4 der Anlage 1 der Stellplatzsatzung der Beklagten getroffenen Stellplatzschlüssel, ganz abgesehen davon, dass auch ein fehlerhaft angesetzter Stellplatzschlüssel per se die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen kann, da die Bestimmungen der Stellplatzsatzung einschließlich der dort festgelegten Stellplatzschlüssel nicht nachbarschützend sind (BayVGH, B. v. 01.08.2007 - a. a. O.). Ein fehlerhaft festgesetzter Stellplatzschlüssel kann allenfalls dann zu einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorhandenen Gegebenheiten unzumutbare Verhältnisse insoweit verursachen würde, als die Benutzung der Nachbargrundstücke in nicht mehr zu rechtfertigender Weise - sei es durch Park-Suchverkehr oder die Einfahrten blockierende, parkende Autos - eingeschränkt werden würde.

Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Baugenehmigung bzw. der hier zugelassenen Nutzungsänderung in Verbindung mit den beauflagten Stellplätzen derartige Verhältnisse entstehen könnten. Tatsächlich verfügt das streitgegenständliche Grundstück mit 35 Stellplätzen in der Tiefgarage und - konservativ - gezählten 22 oberirdischen Stellplätzen (vgl. das Protokoll des Augenscheins v. 13.07.2015) über weit mehr als die beauflagten 41 Stellplätze. Im Hinblick darauf und die Tatsache, dass die Einfahrt zum streitgegenständlichen Grundstück, die über eine befahrbare Breite von 5,20 m verfügt, gleichzeitig Ein- und Ausfahrtsverkehr zulässt, sind weder relevante Belästigungen des klägerischen Grundstücks im Hinblick auf einen etwaigen Park-Suchverkehr noch in Folge davon etwaige Blockaden von Zufahrten zu befürchten.

Da grundsätzlich nur eine Fehlberechnung des Stellplatzbedarfs - die zu einer erheblichen Belastung des Nachbargrundstücks durch Verkehrslärm und Abgase und/oder erheblichen Park-Suchverkehr führen würde - eine Rechtsverletzung des Nachbarn darstellen könnte, ist aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgeschlossen.

5. Soweit die Klagepartei sich gegen die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung getroffene Einordnung des Vorhabens als „Jugendherberge“ zur Wehr setzen möchte ist festzustellen, dass die Bestimmung des Vorhabens im Bauantrag und der dazugehörigen Betriebsbeschreibung allein Sache des Bauherren ist. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Angaben in den Plänen und/oder der Betriebsbeschreibung in einer Weise widersprüchlich oder unschlüssig sind, die eine Nachbarrechtsverletzung als möglich erscheinen lässt. Eine solche Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit des mit dem Bauantrag vorgelegten Vorhabenskonzepts ist vorliegend aber nicht gegeben. Die Einteilung und Ausstattung der Räume sowie das dazugehörige Servicekonzept belegt schlüssig einen Beherbergungsbetrieb, der nur die Mindestanforderungen für eine entgeltliche Unterbringung erfüllt und damit dem üblichen Konzept einer Jugendherberge entspricht.

Falls die Beigeladene das Vorhaben in einer anderen als der genehmigten Form ausführen sollte, wäre dies kein - angreifbarer - Mangel der Baugenehmigung, sondern müsste gegebenfalls im Rahmen eines Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend gemacht werden. Anhaltspunkte hierfür bestehen vorliegend nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, ein solches Konzept könne mangels unwirtschaftlicher Finanzierung nicht umgesetzt werden, ist diese Annahme reine Spekulation. Vielmehr spricht insbesondere die Einteilung der Räume ohne eigene Duschen/Bäder/WCs nur mit einem Sanitärbereich pro Stockwerk eindeutig gegen die Möglichkeit, ein qualitativ von den genehmigten Bauvorlagen abweichendes Vorhaben zu realisieren.

6. Da im Übrigen Rechtsverletzungen der Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung weder ersichtlich sind noch behauptet wurden, war die Klage mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs- gerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.