Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 6 K 15.2790

bei uns veröffentlicht am17.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin wurde beim Beklagten als private Rundfunkteilnehmerin seit 19... mit einem Hörfunkgerät geführt. Nach Umstellung von den Rundfunkgebühren auf den neuen Rundfunkbeitrag wird sie seit 1. Januar 2013 zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich als Inhaberin einer Wohnung herangezogen.

Nachdem sie die Rundfunkbeiträge zunächst entrichtet hatte, teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom ... August 2013 mit, sie habe nur ein Radiogerät. Die Neuregelung bezüglich der Rundfunkbeiträge möge bei Gutverdienenden funktionieren, nicht jedoch bei ihr, die einen Bruttoverdienst von rund a... EUR pro Monat habe. Sie könne den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen, weshalb sie hiermit einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stelle oder ihr Gerät abmelde.

Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom ... August 2013 mit, eine Abmeldung mit der von der Klägerin gegebenen Begründung sei nicht möglich. Er informierte über die Möglichkeiten zur Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag unter Beifügung eines entsprechenden Informationsblatts. Die Klägerin stellte in der Folgezeit weder unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag, noch legte sie eine Bescheinigung über den Bezug von Sozialleistungen beim Beklagten vor. Nach Erteilung einer entsprechenden SEPA-Lastschriftermächtigung ließ sie weitere Rundfunkbeiträge einziehen, was ihr der Beklagte mit Schreiben vom ... Mai 2014 auch bestätigte.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015, das bei Gericht am ... Juli 2015 einging, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten sie auf ihren Antrag vom ... August 2013 hin vom Rundfunkbeitrag zu befreien.

Unter Beifügung einer Verdienstbescheinigung, wonach die Klägerin inklusive vermögenswirksamen Leistungen aktuell einen Bruttoverdienst von b... EUR hat, wies sie erneut auf ihr geringes Einkommen und die Tatsache hin, nur ein Radiogerät zu besitzen. Sie habe ein Haus in Rumänien und sei dort für einen gemeinnützigen Verein ehrenamtlich tätig. Auf das Vorbringen der Klägerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juli 2015, eingegangen am ... Juli 2015, seine Verwaltungsakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung spiele es seit Umstellung von den Rundfunkgebühren auf den neuen Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 keine Rolle mehr, welche Geräte bereitgehalten würden. Einen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag habe die Klägerin nicht, da sie keinen Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen oder darüber erbracht habe, solche zwar beantragt, aber nicht erhalten zu haben. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Klagepartei mit Schreiben ohne Datum, bei Gericht eingegangen am ...7.2015, Beklagter mit o.g. Schriftsatz vom ...7.2015).

Durch Beschluss vom ... März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat über den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag vom ... August 2013 bislang ohne Nennung eines zureichenden Grundes nicht entschieden, so dass die Klägerin nach Maßgabe des § 75 VwGO zulässigerweise Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag erheben konnte. Nach entsprechender übereinstimmender Erklärung der Beteiligten konnte über diese Klage ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat die für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Dabei geht das Gericht zunächst zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie am ... August 2013 gegenüber dem Beklagten einen wirksamen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gestellt hat, obwohl sie das dafür erforderliche Formular nicht ausgefüllt und unterschrieben übermittelt hat. Insoweit hat sich der Beklagte auch rügelos eingelassen.

Die Klägerin hat aber nicht nachgewiesen, dass in ihrer Person eine der Voraussetzungen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag vorliegt, die in § 4 Abs. 1 RBStV genannt sind. Danach kommt eine Befreiung allein wegen geringem Einkommen nicht in Betracht. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass eine der dort abschließend aufgeführten Sozialleistungen bezogen wird. Einen entsprechenden Nachweis hat die Klägerin nicht geführt und noch nicht einmal vorgetragen, eine dieser Sozialleistungen zu erhalten oder wenigstens beantragt zu haben.

Es liegt auch kein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen geringen Einkommens ist aufgrund dieser Vorschrift nicht möglich. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Rundfunkbeitrags dafür entschieden, nur Menschen eine Befreiung von der Beitragspflicht zu gewähren, die so bedürftig sind, dass sie zur Sicherstellung des Existenzminimums Sozialleistungen erhalten. Wenn die Klägerin in einem solchen Maß bedürftig sein sollte, dass sie Ansprüche auf solche Leistungen hat, so ist sie darauf zu verweisen, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Bewilligung entsprechender Leistungen zu stellen.

Ob sie zum Leistungsbezug tatsächlich berechtigt ist, hat weder der Beklagte noch das erkennende Gericht zu prüfen und zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat stattdessen die Befreiung vom Rundfunkbeitrag an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide geknüpft (bescheidsgebundene Befreiung), weil weder die Rundfunkanstalten noch die Verwaltungsgerichte in der Lage und befugt sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen zu prüfen. Vielmehr ist es Sache der Betroffenen, bei den zuständigen Sozialleistungsträgern entsprechende Anträge zu stellen und sodann die daraufhin ergangenen Bescheide, sofern darin über die Bewilligung von Sozialleistungen entschieden worden ist, verbunden mit einem Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt vorzulegen. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht in Betracht kommt, wenn der Betroffene die Beantragung von Sozialleistungen unterlässt, wobei es auf die dafür maßgeblichen Motive nicht ankommt.

Sofern die Klägerin tatsächlich in einem solchen Maß bedürftig ist, dass ihr Sozialleistungen zustehen, ist sie daher darauf zu verweisen, solche beim zuständigen Sozialleistungsträger zu beantragen. Dagegen kann sie mit diesem Vorbringen im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Des Ausspruchs einer Vollstreckungsabwendungsbefugnis oder einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegend nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nicht.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.