Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 5 K 15.347

bei uns veröffentlicht am18.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Konservatorin (Besoldungsgruppe A 13) und zuständige Referentin für ... im Dienst des Beklagten. Seit 2008 ist sie Mitglied der „...“, einer internationalen Gruppe von Museumskuratoren, die sich mit ... beschäftigt und sich ein- bis zweimal jährlich zum wissenschaftlichen Austausch trifft. Die Klägerin nahm im Rahmen von Dienstreisen regelmäßig an diesen Treffen teil. Im Jahr 2013 fand das offizielle Treffen vom ... bis ... April 2013 in ... statt und ein weiteres, informelles Treffen zur Besichtigung einer ...-ausstellung am ... Juli 2013 in ... Für die Teilnahme an dem formellen Treffen im April 2013 erhielt die Klägerin eine Dienstreisegenehmigung. Sie stellte am 20. Juni 2013 für das informelle Treffen in ... ebenfalls einen Dienstreiseantrag, welcher ohne Angaben von Gründen von der Generaldirektorin des Museums abgelehnt wurde. Daraufhin nahm die Klägerin für den Zeitraum des Treffens zwei Tage Urlaub und besuchte die Tagung auf eigene Kosten.

Am 18. Juli 2013 legte sie gegen die Ablehnung ihres Antrags per E-Mail Widerspruch ein und bat um eine Begründung der Ablehnung, die ihr verweigert wurde. Ein Widerspruchsbescheid erging - soweit ersichtlich - nicht.

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 Klage und beantragte:

Die Ablehnung des Dienstreiseantrags vom 20. Juni 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Abwesenheit der Klägerin am ... und ... Juli 2013 als Dienstreise zu behandeln.

Hilfsweise:

Die Ablehnung des Dienstreiseantrags vom 20. Juni 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Dienstreiseantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Hilfsweise:

Festzustellen, dass die Ablehnung des Dienstreiseantrages vom 20. Juni 2013 rechtswidrig war.

Sie habe einen Anspruch auf die Dienstreisegenehmigung. Da sie seit 2008 regelmäßig an den Treffen teilnehme, reduziere sich das Ermessen des Dienstherrn auf Null.

Das ...-museum hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dienstliche Weisungen seien von Beamten zu befolgen. Die Ablehnung einer Dienstreise stelle eine solche Weisung dar, die den Beamten nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung berühre und daher einer rechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 18. Oktober 2016 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist unzulässig.

1. Der Hauptantrag sowie der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere in Fällen, in denen ein Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53, Rn. 16 m. w. N.; VG München, U. v. 5.5.2015 - M 5 K 13.5195).

Streitgegenständlich ist die Genehmigung einer Dienstreise. Im Falle des Obsiegens verspricht sich die Klägerin die Erstattung der Reisekosten sowie die Gewährung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen. Dies trifft jedoch nicht zu.

a) Gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) ist die Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 BayRKG beginnt diese Frist aber nicht erst mit der Genehmigung der Dienstreise, sondern schon mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise. Fristbeginn war damit der 17. Juni 2013, das Ende der Ausschlussfrist am 17. Dezember 2013. Da die Klägerin keinen Antrag auf Reisekostenvergütung gestellt hat, hätte sie selbst dann keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung, wenn die Dienstreise nachträglich genehmigt würde. Das vorsorgliche Stellen eines solchen Antrages war ihr auch möglich und zumutbar. Darüber hinaus erhob sie ihre Klage auch erst weit nach Ablauf dieser Frist am 26. Januar 2015.

b) Auch ein Anspruch auf Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen besteht nicht mehr, denn die geltend gemachten zwei Urlaubstage sind bereits verfallen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) ist der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll einzubringen. Er kann nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UrlV spätestens bis zum 30. April des Folgejahres angetreten werden, andernfalls verfällt er. Zwar sieht § 10 Abs. 1 Satz 3 UrlV die Möglichkeit einer angemessenen Fristverlängerung auf Antrag vor, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Aus Satz 4 ergibt sich aber, dass diese Frist längstens bis zum 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres verlängert werden kann. Diese maximale Fristverlängerung gilt nur dann, wenn die Einbringung des Urlaubes aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. Da der Beamte in einem solchen Fall besonders schutzwürdig ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine angemessene Fristverlängerung in sonstigen Fällen regelmäßig kürzer ausfällt und die Schutzbedürftigkeit des Beamten zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt, so dass die Frist zum Antreten des Urlaubs am 30. April 2014 und somit weit vor Klageerhebung am 27. Januar 2015 verstrichen ist.

2. Die hilfsweise geltend gemachte Feststellungsklage ist aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes aus § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig. Zudem fehlt es hier, ebenso wie beim Hauptantrag, am Rechtschutzbedürfnis.

3. Der weiter hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unstatthaft. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur statthaft bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, deren Klagebegehren sich auf Erlass oder Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes bezieht, nicht aber bei erledigten Realakten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 116). Die Dienstreisegenehmigung als innerbehördlicher Vorgang, der für die Beamtin keine eigenen Rechte begründet, stellt keinen Verwaltungsakt dar (BayVGH, U. v. 27.2.1973 - Nr. 86 III 71 - ZBR 1973, 218). Im Übrigen würde auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen. Es ist weder eine Wiederholungsgefahr ersichtlich noch eine Diskriminierung durch die Ablehnung. Da die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist, rechtfertigt auch die Geltendmachung von Schadensersatz kein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit.

II.

Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Mai 2015 - M 5 K 13.5195

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht derzeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Beklagten beim Polizeipräsidium M. Mit Wirkung vom ... Juli 2009 wurde er zum Leiter des Sachgebiets VA 1 bei der Verkehrspolizeiinspektion Verkehrsanzeigen bestellt. Bis zu seiner Abordnung am ... Mai 2011 war er auf dem Dienstposten VA 3 als Sachgebietsleiter tätig. Seit dem ... Mai 2011 ist der Kläger beim Kriminalfachdezernat 2, K 26 tätig.

Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr nimmt im Bereich der Verkehrspolizeiinspektion der Leiter der Inspektion, Polizeioberrat S., aufgrund seiner Leitungsfunktion einen Dienstposten mit der Besoldungsgruppe A 13/A 14 wahr. Der Dienstposten des Sachgebietsleiters VA 1, Zentrale Aufgaben, ist mit der Besoldungsgruppe A 12/00 bewertet, der Sachgebietsleiter VA 2, Verkehrsunfälle, mit A 12/A13 und der Sachgebietsleiter VA 3, Verkehrsanzeigen, ebenfalls mit A 12/A 13. Der Sachgebietsleiter VA 3 leitet tatsächlich das Sachgebiet VA 1. Die Stelle des Sachgebietsleiters VA 2 ist aufgrund der Komplexität der Aufgaben mit A 12/A13 bewertet. Da der Sachgebietsleiter VA 3 gleichzeitig der stellvertretende Dienststellenleiter ist, ist dieser Dienstposten ebenfalls - unabhängig davon, welches Sachgebiet dessen Inhaber leitet - mit A 12/A 13 bewertet.

Ausweislich des Stellenplans betreffend die Hebungen im Doppelhaushalt 2013/2014 für das Polizeipräsidium M. waren dort mehrere Dienstpostenhebungen vorgesehen. Der Dienstposten des Antragstellers befand sich nicht darunter.

Am 30. Juli 2013 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 13.3914) gerichtet auf Hebung seiner Stelle. Dieser wurde mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 abgelehnt; diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

Am ... August 2013 stellte der Kläger einen Antrag bei seinem Dienstherrn dahingehend, dass der Posten des Sachgebietsleiters VA 3 gehoben und der Kläger befördert werden solle. Dies wurde mit Bescheid vom ... Februar 2014 abgelehnt, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf Stellenhebung noch auf Beförderung zustünde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 Widerspruch ein. Bereits am ... November 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Hebung sowie ein Anspruch auf Beförderung stünde dem Kläger weder unter Fürsorge- noch unter Gleichheitsgesichtspunkten zu. Außerdem erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes/LlbG nicht, da er keine entsprechenden Bewährungszeiten vorweisen könne.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag vom ... Januar 2014 in Verbindung mit dem Antrag vom ... August 2013 stattzugeben,

hilfsweise diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Kläger sei durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens sowie die seiner Beförderung entgegenstehende Hebungsentscheidung des Beklagten in seinen Rechten verletzt. Es fehle an einer Dienstpostenbewertung. Überdies sei der Dienstposten des Klägers hebungsfähig.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen,

und ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Stellenhebung des von ihm inne gehaltenen Dienstposten als Sachgebietsleiter Zentrale Aufgaben (VA 1) nach A 12/A 13 zustünde. Die Stellen im Sachgebiet VPI VA seien aufgrund sachlicher Erwägungen entsprechend bewertet. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Beförderung zum Ersten Polizeihauptkommissar.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hebung seiner Stelle sowie Beförderung.

1. Der Klage dürfte schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere in Fällen, in denen der Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53, Rn. 16 m. w. N.).

Vorliegend ist der Kläger seit vier Jahren zu einer anderen Dienststelle abgeordnet und verrichtet dort seinen Dienst. Eine Abordnung nach Art. 47 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der Beamte einer anderen Behörde zugeordnet wird und den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten der Beschäftigungsbehörde untersteht (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 47 BayBG, Rn. 20).

Es ist daher nicht ersichtlich, welche Vorteile in seiner Rechtsstellung der Kläger mit einer beantragten Hebung des Dienstpostens und nachfolgender Beförderung des Dienstpostens bei der VPI VA erlangen könnte. Denn er macht die Sachwidrigkeit der unterbliebenen Hebung eines Dienstpostens bei der VPI VA geltend, den er seit mehreren Jahren nicht innehat. Nach Auskunft des Beklagten ist eine Rückkehr auf diesen Dienstposten nicht absehbar und nicht geplant.

2. Die Klage ist in jedem Fall auch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens noch auf Beförderung zum Ersten Polizeihauptkommissar.

a) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris) hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gilt als Maßstab nur der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Die Entscheidung über die personelle Ausstattung einer Stelle, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten (vgl. insgesamt BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B. v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B. v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B. v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris). Ein Anspruch auf Hebung der Stelle ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (BayVGH, B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Kläger richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dass der Beklagte den Posten des Sachgebietsleiters VPI VA 1 nicht nach A 12/A 13 gehoben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Unterschied zu den anderen Sachgebietsleiterposten bei der VPI VA ist der Posten nicht von herausgehobener Bedeutung. Das Sachgebiet VA 2 behandelt Verkehrsunfälle im Bereich des Polizeipräsidiums M., die weniger schwer und daher inhaltlich komplexer sind, weil sie ein eigenständiges Ermitteln erforderlich machen. Insofern verlangt die Stelle des Sachgebietsleiters VA 2 fachlich höhere Anforderungen als die Sachgebietsleitung VA 1 und VA 3. Der Posten des Sachgebietsleiters VPI VA 1 ist überdies nicht mit der besonderen Funktion eines stellvertretenden Dienststellenleiters verbunden. Soweit der Kläger behauptet, er nehme tatsächlich die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), so dass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris). Darüber hinaus nimmt der Kläger seit nunmehr vier Jahren den Dienstposten eines Sachgebietsleiters bei der VPI VA tatsächlich nicht mehr wahr.

b) Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf Beförderung.

Zum Einen weist er nicht die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LlbG erforderliche Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten auf, zum Anderen steht ihm kein Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle zu. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 6). Das folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 6 ZB 13.720 - juris). Diese Voraussetzungen lagen und liegen beim Kläger nicht vor.

b) Da die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle rechtlich nicht zu beanstanden ist und auch die weiteren Beförderungsvoraussetzungen fehlen, ist auch der Hilfsantrag auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unbegründet. Denn es fehlt bereits an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.