Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 5 K 15.347
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Konservatorin (Besoldungsgruppe A 13) und zuständige Referentin für ... im Dienst des Beklagten. Seit 2008 ist sie Mitglied der „...“, einer internationalen Gruppe von Museumskuratoren, die sich mit ... beschäftigt und sich ein- bis zweimal jährlich zum wissenschaftlichen Austausch trifft. Die Klägerin nahm im Rahmen von Dienstreisen regelmäßig an diesen Treffen teil. Im Jahr 2013 fand das offizielle Treffen vom ... bis ... April 2013 in ... statt und ein weiteres, informelles Treffen zur Besichtigung einer ...-ausstellung am ... Juli 2013 in ... Für die Teilnahme an dem formellen Treffen im April 2013 erhielt die Klägerin eine Dienstreisegenehmigung. Sie stellte am 20. Juni 2013 für das informelle Treffen in ... ebenfalls einen Dienstreiseantrag, welcher ohne Angaben von Gründen von der Generaldirektorin des Museums abgelehnt wurde. Daraufhin nahm die Klägerin für den Zeitraum des Treffens zwei Tage Urlaub und besuchte die Tagung auf eigene Kosten.
Am
Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom
Die Ablehnung des Dienstreiseantrags vom
Hilfsweise:
Die Ablehnung des Dienstreiseantrags vom
Hilfsweise:
Festzustellen, dass die Ablehnung des Dienstreiseantrages vom
Sie habe einen Anspruch auf die Dienstreisegenehmigung. Da sie seit 2008 regelmäßig an den Treffen teilnehme, reduziere sich das Ermessen des Dienstherrn auf Null.
Das ...-museum hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dienstliche Weisungen seien von Beamten zu befolgen. Die Ablehnung einer Dienstreise stelle eine solche Weisung dar, die den Beamten nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung berühre und daher einer rechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom
Gründe
I.
Die Klage ist unzulässig.
1. Der Hauptantrag sowie der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere in Fällen, in denen ein Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53, Rn. 16 m. w. N.; VG München, U. v. 5.5.2015 - M 5 K 13.5195).
Streitgegenständlich ist die Genehmigung einer Dienstreise. Im Falle des Obsiegens verspricht sich die Klägerin die Erstattung der Reisekosten sowie die Gewährung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen. Dies trifft jedoch nicht zu.
a) Gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) ist die Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 BayRKG beginnt diese Frist aber nicht erst mit der Genehmigung der Dienstreise, sondern schon mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise. Fristbeginn war damit der 17. Juni 2013, das Ende der Ausschlussfrist am 17. Dezember 2013. Da die Klägerin keinen Antrag auf Reisekostenvergütung gestellt hat, hätte sie selbst dann keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung, wenn die Dienstreise nachträglich genehmigt würde. Das vorsorgliche Stellen eines solchen Antrages war ihr auch möglich und zumutbar. Darüber hinaus erhob sie ihre Klage auch erst weit nach Ablauf dieser Frist am 26. Januar 2015.
b) Auch ein Anspruch auf Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen besteht nicht mehr, denn die geltend gemachten zwei Urlaubstage sind bereits verfallen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) ist der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll einzubringen. Er kann nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UrlV spätestens bis zum 30. April des Folgejahres angetreten werden, andernfalls verfällt er. Zwar sieht § 10 Abs. 1 Satz 3 UrlV die Möglichkeit einer angemessenen Fristverlängerung auf Antrag vor, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Aus Satz 4 ergibt sich aber, dass diese Frist längstens bis zum 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres verlängert werden kann. Diese maximale Fristverlängerung gilt nur dann, wenn die Einbringung des Urlaubes aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. Da der Beamte in einem solchen Fall besonders schutzwürdig ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine angemessene Fristverlängerung in sonstigen Fällen regelmäßig kürzer ausfällt und die Schutzbedürftigkeit des Beamten zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt, so dass die Frist zum Antreten des Urlaubs am 30. April 2014 und somit weit vor Klageerhebung am 27. Januar 2015 verstrichen ist.
2. Die hilfsweise geltend gemachte Feststellungsklage ist aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes aus § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig. Zudem fehlt es hier, ebenso wie beim Hauptantrag, am Rechtschutzbedürfnis.
3. Der weiter hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unstatthaft. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur statthaft bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, deren Klagebegehren sich auf Erlass oder Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes bezieht, nicht aber bei erledigten Realakten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 116). Die Dienstreisegenehmigung als innerbehördlicher Vorgang, der für die Beamtin keine eigenen Rechte begründet, stellt keinen Verwaltungsakt dar (BayVGH, U. v. 27.2.1973 - Nr. 86 III 71 - ZBR 1973, 218). Im Übrigen würde auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen. Es ist weder eine Wiederholungsgefahr ersichtlich noch eine Diskriminierung durch die Ablehnung. Da die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist, rechtfertigt auch die Geltendmachung von Schadensersatz kein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit.
II.
Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.