Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Mai 2015 - M 5 K 13.5195

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht derzeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Beklagten beim Polizeipräsidium M. Mit Wirkung vom ... Juli 2009 wurde er zum Leiter des Sachgebiets VA 1 bei der Verkehrspolizeiinspektion Verkehrsanzeigen bestellt. Bis zu seiner Abordnung am ... Mai 2011 war er auf dem Dienstposten VA 3 als Sachgebietsleiter tätig. Seit dem ... Mai 2011 ist der Kläger beim Kriminalfachdezernat 2, K 26 tätig.

Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr nimmt im Bereich der Verkehrspolizeiinspektion der Leiter der Inspektion, Polizeioberrat S., aufgrund seiner Leitungsfunktion einen Dienstposten mit der Besoldungsgruppe A 13/A 14 wahr. Der Dienstposten des Sachgebietsleiters VA 1, Zentrale Aufgaben, ist mit der Besoldungsgruppe A 12/00 bewertet, der Sachgebietsleiter VA 2, Verkehrsunfälle, mit A 12/A13 und der Sachgebietsleiter VA 3, Verkehrsanzeigen, ebenfalls mit A 12/A 13. Der Sachgebietsleiter VA 3 leitet tatsächlich das Sachgebiet VA 1. Die Stelle des Sachgebietsleiters VA 2 ist aufgrund der Komplexität der Aufgaben mit A 12/A13 bewertet. Da der Sachgebietsleiter VA 3 gleichzeitig der stellvertretende Dienststellenleiter ist, ist dieser Dienstposten ebenfalls - unabhängig davon, welches Sachgebiet dessen Inhaber leitet - mit A 12/A 13 bewertet.

Ausweislich des Stellenplans betreffend die Hebungen im Doppelhaushalt 2013/2014 für das Polizeipräsidium M. waren dort mehrere Dienstpostenhebungen vorgesehen. Der Dienstposten des Antragstellers befand sich nicht darunter.

Am 30. Juli 2013 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 13.3914) gerichtet auf Hebung seiner Stelle. Dieser wurde mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 abgelehnt; diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

Am ... August 2013 stellte der Kläger einen Antrag bei seinem Dienstherrn dahingehend, dass der Posten des Sachgebietsleiters VA 3 gehoben und der Kläger befördert werden solle. Dies wurde mit Bescheid vom ... Februar 2014 abgelehnt, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf Stellenhebung noch auf Beförderung zustünde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 Widerspruch ein. Bereits am ... November 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Hebung sowie ein Anspruch auf Beförderung stünde dem Kläger weder unter Fürsorge- noch unter Gleichheitsgesichtspunkten zu. Außerdem erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes/LlbG nicht, da er keine entsprechenden Bewährungszeiten vorweisen könne.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag vom ... Januar 2014 in Verbindung mit dem Antrag vom ... August 2013 stattzugeben,

hilfsweise diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Kläger sei durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens sowie die seiner Beförderung entgegenstehende Hebungsentscheidung des Beklagten in seinen Rechten verletzt. Es fehle an einer Dienstpostenbewertung. Überdies sei der Dienstposten des Klägers hebungsfähig.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen,

und ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Stellenhebung des von ihm inne gehaltenen Dienstposten als Sachgebietsleiter Zentrale Aufgaben (VA 1) nach A 12/A 13 zustünde. Die Stellen im Sachgebiet VPI VA seien aufgrund sachlicher Erwägungen entsprechend bewertet. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Beförderung zum Ersten Polizeihauptkommissar.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hebung seiner Stelle sowie Beförderung.

1. Der Klage dürfte schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere in Fällen, in denen der Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53, Rn. 16 m. w. N.).

Vorliegend ist der Kläger seit vier Jahren zu einer anderen Dienststelle abgeordnet und verrichtet dort seinen Dienst. Eine Abordnung nach Art. 47 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der Beamte einer anderen Behörde zugeordnet wird und den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten der Beschäftigungsbehörde untersteht (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 47 BayBG, Rn. 20).

Es ist daher nicht ersichtlich, welche Vorteile in seiner Rechtsstellung der Kläger mit einer beantragten Hebung des Dienstpostens und nachfolgender Beförderung des Dienstpostens bei der VPI VA erlangen könnte. Denn er macht die Sachwidrigkeit der unterbliebenen Hebung eines Dienstpostens bei der VPI VA geltend, den er seit mehreren Jahren nicht innehat. Nach Auskunft des Beklagten ist eine Rückkehr auf diesen Dienstposten nicht absehbar und nicht geplant.

2. Die Klage ist in jedem Fall auch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens noch auf Beförderung zum Ersten Polizeihauptkommissar.

a) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris) hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gilt als Maßstab nur der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Die Entscheidung über die personelle Ausstattung einer Stelle, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten (vgl. insgesamt BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B. v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B. v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B. v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris). Ein Anspruch auf Hebung der Stelle ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (BayVGH, B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Kläger richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dass der Beklagte den Posten des Sachgebietsleiters VPI VA 1 nicht nach A 12/A 13 gehoben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Unterschied zu den anderen Sachgebietsleiterposten bei der VPI VA ist der Posten nicht von herausgehobener Bedeutung. Das Sachgebiet VA 2 behandelt Verkehrsunfälle im Bereich des Polizeipräsidiums M., die weniger schwer und daher inhaltlich komplexer sind, weil sie ein eigenständiges Ermitteln erforderlich machen. Insofern verlangt die Stelle des Sachgebietsleiters VA 2 fachlich höhere Anforderungen als die Sachgebietsleitung VA 1 und VA 3. Der Posten des Sachgebietsleiters VPI VA 1 ist überdies nicht mit der besonderen Funktion eines stellvertretenden Dienststellenleiters verbunden. Soweit der Kläger behauptet, er nehme tatsächlich die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), so dass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris). Darüber hinaus nimmt der Kläger seit nunmehr vier Jahren den Dienstposten eines Sachgebietsleiters bei der VPI VA tatsächlich nicht mehr wahr.

b) Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf Beförderung.

Zum Einen weist er nicht die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LlbG erforderliche Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten auf, zum Anderen steht ihm kein Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle zu. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 6). Das folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 6 ZB 13.720 - juris). Diese Voraussetzungen lagen und liegen beim Kläger nicht vor.

b) Da die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle rechtlich nicht zu beanstanden ist und auch die weiteren Beförderungsvoraussetzungen fehlen, ist auch der Hilfsantrag auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unbegründet. Denn es fehlt bereits an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und verrichtet seinen Dienst im Polizeipräsidium M. Im Rahmen der Fortschreibung der Dienstpostenbewertung für die dritte und vierte Qualifizierungsebene im Dienst der bayerischen Polizei beschloss das (damals) Bayerische Staatsministerium des Innern zum 1. August 2013 mehrere Dienstposten von der Wertigkeit A 11/12 auf A 12/13 bzw. A 13 anzuheben. Im Zuge dieser Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2013/2014 entfielen auch Dienstpostenhebungen auf das Polizeipräsidium M. Der Dienstposten des Antragstellers befand sich jedoch nicht darunter.

Am 30. Juli 2013 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, mit A 12 bewertete Dienstposten bei der Landespolizei nach einer höheren Besoldungsgruppe zu bewerten und die diese Dienstposten innehaltenden Beamtinnen/Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis über die Dienstpostenhebung des vom Antragsteller innegehabten Dienstpostens bei der VPI VA M. bestandskräftig entschieden worden ist.

Am 31. Juli 2012 beantragte der Antragsteller beim Polizeipräsidium M. die Hebung seiner Stelle und die gleichzeitige Beförderung mit Wirkung zum 1. August 2013 zum Ersten Polizeihauptkommissar. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat mittlerweile Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 1. August 2013 zugesichert, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013, zugestellt am 28. Oktober 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts sein Begehren nicht zunächst dem Polizeipräsidium M. vorgetragen habe. Aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners sei schließlich auch ein Anordnungsgrund zu verneinen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs könne daher dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 8. November 2013 eingelegte und am 28. November 2013 begründete Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Dem Antrag fehle nicht Rechtsschutzbedürfnis, da sich weder aus § 126 Abs. 3 BRRG, noch aus sonstigen Vorschriften des Prozessrechts die Notwendigkeit eines vorhergehenden Antrags ergebe. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Möglichkeit gehabt, den Antrag früher, als vorliegend geschehen, zu stellen. Ihm sei erst unmittelbar vor dem Vollzug der Stellenhebungen für den Doppelhaushalt 2013/2014 mit Wirkung zum 1. August 2013 bekannt geworden, dass die Hebung seiner Stelle nicht beabsichtigt gewesen sei.

Die Zusicherung sei wertlos bzw. unzulässig, weil freie Planstellen nur nach dem Leistungsprinzip besetzt werden könnten, auch wenn eine derartige Zusicherung im Raum stehe.

Dem Antragsteller stehe mit Art. 33 Abs. 5 GG ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sein Anspruch auf Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens hinsichtlich der Anhebung seines Dienstpostens von der Besoldungsgruppe A 12/00 zur Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 12/13 sei verletzt worden. Der Antragsteller habe als Beamter einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspreche. Als Sachgebietsleiter bei der VPI VA wäre das von ihm bekleidete Amt mit A 13, zumindest mit A 12/13 zu bewerten. Tatsächlich werde der Dienstposten des Antragstellers rechtswidrig mit A 12 bewertet. Abgesehen davon, sei die Praxis des Antragsgegners, Stellenhebungen zeitlich mit Beförderungen vorzunehmen, rechtswidrig. Für eine Beförderung, ebenso wie für eine Stellenhebung müsse der Leistungsgrundsatz berücksichtigt werden. Da der Stellenhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folge, seien die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Die Auswahl sei deswegen nach Eignung, Leistung und Befähigung vorzunehmen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass diesen Grundsätzen Rechnung getragen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Zusicherung des Antragsgegners lässt den Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese Planstelle könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Eine derartige Erklärung kann jedoch nicht wirksam gegeben werden, da die freigehaltene Planstelle erst nach einem, auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 3 AE 13.549 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370 - juris Rn. 21). Es ist in Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig, eine Stelle ohne Auswahlverfahren exklusiv für einen (hier) bei den Stellenanhebungen im Haushaltsdoppeljahr 2013/2014 nicht zum Zuge gekommenen Interessenten freizuhalten.

2. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO zu Unrecht verneint, weil die zuständige Behörde nicht vorab mit dem Anliegen des Antragstellers befasst worden war.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war. Dieses prozessuale Antragserfordernis ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (BayVGH B.v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rn. 22).

Hier hat der Antragsteller einen Tag nach Stellung seines Antrags nach § 123 VwGO am 31. Juli 2013 beim Polizeipräsidium M. beantragt, seinen Dienstposten im Rahmen des Stellenhebungsprogramms 2013/2104 auf eine Stelle der Wertigkeit A 12/A13 anzuheben und ihn anschließend zu befördern und hat Untätigkeitsklage erhoben, nachdem über den Antrag nicht entschieden worden ist. Damit ist in der Hauptsache dem Erfordernis der Vorbefassung des Dienstherrn Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 2 C 38/95 - ZBR 1998, 46 - juris Rn. 18/21). Folge ist, dass damit auch der Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich dieses Erfordernisses im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Bedenken begegnet. Entscheidend ist nämlich allein, ob dem Antragserfordernis in Bezug auf die Hauptsache Rechnung getragen worden ist, denn Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 2). Ein anderes Verständnis könnte den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend Rechnung tragen.

Offen bleiben kann, ob der Eilantrag, der sich ausdrücklich auf die vorläufige Untersagung sämtlicher Beförderungen in das Amt eines (Ersten) Polizeihauptkommissars im Zuge der Stellenhebungen erstreckt und damit bayernweit Beförderungen blockieren will, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist (vgl. BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 20; BayVGH B.v. 23.5.2013 - 6 CE 13.486 - juris Rn. 7), da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO jedenfalls unbegründet ist (siehe 3.).

3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unbegründet. Der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens (a.). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (b.).

a. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B.v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B.v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B.v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Antragsteller richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 4). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.11.2013, Art. 33 Rn. 13). Dies kommt auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m. w. N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Das gilt auch dann, wenn der Stellenanhebung in aller Regel die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Denn es bleibt bei einem zweistufigen Verfahren. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Insoweit liegt auch ein nicht mit dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 26/27 vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort ging es um eine Konkurrenzsituation zweier Beförderungsbewerber, wobei die Besonderheit bestand, dass die Beförderungen durch Stellenhebungen ermöglicht werden sollten. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden sind, wenn auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Im hier zu entscheidenden Fall ist die Zielrichtung aber eine andere. Hier orientieren sich die Hebungen letztlich nur an der Funktion des Dienstpostens (vgl. Sachstandsvermerk zur Dienstpostenbewertung 2013/2014 vom 23.5.2013, Bl. 69f. der Behördenakte). Die angestrebten Hebungen dienen dem Ziel, „die an manchen Stellen verzerrte Struktur wieder stärker zu harmonisieren“ bzw. „systemrelevante Dienstposten gezielt zu stärken“ (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums München v. 11.3.2013, Bl. 18f. der Behördenakte), mithin also eine strukturelle Maßnahme für die gesamte bayerische Landespolizei zu treffen. Derartige strukturelle Maßnahmen im Sinn eines Gesamtkonzepts bedingen letztlich nur mittelbar eine Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers, sind aber nur Reflex und anders als im Verfahren 3 CE 11.1690 nicht Zielrichtung der Stellenanhebung. Damit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

b. Soweit der Antragsteller behauptet, er nehme die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), so dass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung war unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festzusetzen. Das streitbefangene Verfahren betrifft nicht die Verleihung eines anderen Amtes (vgl. zur Festsetzung des Regelstreitwerts: BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 3 CE 11.2035 - juris). In Verfahren wegen Dienstpostenbesetzungen setzt der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe fest (vgl. B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und verrichtet seinen Dienst im Polizeipräsidium M. Im Rahmen der Fortschreibung der Dienstpostenbewertung für die dritte und vierte Qualifizierungsebene im Dienst der bayerischen Polizei beschloss das (damals) Bayerische Staatsministerium des Innern zum 1. August 2013 mehrere Dienstposten von der Wertigkeit A 11/12 auf A 12/13 bzw. A 13 anzuheben. Im Zuge dieser Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2013/2014 entfielen auch Dienstpostenhebungen auf das Polizeipräsidium M. Der Dienstposten des Antragstellers befand sich jedoch nicht darunter.

Am 30. Juli 2013 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, mit A 12 bewertete Dienstposten bei der Landespolizei nach einer höheren Besoldungsgruppe zu bewerten und die diese Dienstposten innehaltenden Beamtinnen/Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis über die Dienstpostenhebung des vom Antragsteller innegehabten Dienstpostens bei der VPI VA M. bestandskräftig entschieden worden ist.

Am 31. Juli 2012 beantragte der Antragsteller beim Polizeipräsidium M. die Hebung seiner Stelle und die gleichzeitige Beförderung mit Wirkung zum 1. August 2013 zum Ersten Polizeihauptkommissar. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat mittlerweile Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 1. August 2013 zugesichert, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013, zugestellt am 28. Oktober 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts sein Begehren nicht zunächst dem Polizeipräsidium M. vorgetragen habe. Aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners sei schließlich auch ein Anordnungsgrund zu verneinen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs könne daher dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 8. November 2013 eingelegte und am 28. November 2013 begründete Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Dem Antrag fehle nicht Rechtsschutzbedürfnis, da sich weder aus § 126 Abs. 3 BRRG, noch aus sonstigen Vorschriften des Prozessrechts die Notwendigkeit eines vorhergehenden Antrags ergebe. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Möglichkeit gehabt, den Antrag früher, als vorliegend geschehen, zu stellen. Ihm sei erst unmittelbar vor dem Vollzug der Stellenhebungen für den Doppelhaushalt 2013/2014 mit Wirkung zum 1. August 2013 bekannt geworden, dass die Hebung seiner Stelle nicht beabsichtigt gewesen sei.

Die Zusicherung sei wertlos bzw. unzulässig, weil freie Planstellen nur nach dem Leistungsprinzip besetzt werden könnten, auch wenn eine derartige Zusicherung im Raum stehe.

Dem Antragsteller stehe mit Art. 33 Abs. 5 GG ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sein Anspruch auf Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens hinsichtlich der Anhebung seines Dienstpostens von der Besoldungsgruppe A 12/00 zur Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 12/13 sei verletzt worden. Der Antragsteller habe als Beamter einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspreche. Als Sachgebietsleiter bei der VPI VA wäre das von ihm bekleidete Amt mit A 13, zumindest mit A 12/13 zu bewerten. Tatsächlich werde der Dienstposten des Antragstellers rechtswidrig mit A 12 bewertet. Abgesehen davon, sei die Praxis des Antragsgegners, Stellenhebungen zeitlich mit Beförderungen vorzunehmen, rechtswidrig. Für eine Beförderung, ebenso wie für eine Stellenhebung müsse der Leistungsgrundsatz berücksichtigt werden. Da der Stellenhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folge, seien die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Die Auswahl sei deswegen nach Eignung, Leistung und Befähigung vorzunehmen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass diesen Grundsätzen Rechnung getragen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Zusicherung des Antragsgegners lässt den Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese Planstelle könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Eine derartige Erklärung kann jedoch nicht wirksam gegeben werden, da die freigehaltene Planstelle erst nach einem, auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 3 AE 13.549 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370 - juris Rn. 21). Es ist in Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig, eine Stelle ohne Auswahlverfahren exklusiv für einen (hier) bei den Stellenanhebungen im Haushaltsdoppeljahr 2013/2014 nicht zum Zuge gekommenen Interessenten freizuhalten.

2. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO zu Unrecht verneint, weil die zuständige Behörde nicht vorab mit dem Anliegen des Antragstellers befasst worden war.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war. Dieses prozessuale Antragserfordernis ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (BayVGH B.v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rn. 22).

Hier hat der Antragsteller einen Tag nach Stellung seines Antrags nach § 123 VwGO am 31. Juli 2013 beim Polizeipräsidium M. beantragt, seinen Dienstposten im Rahmen des Stellenhebungsprogramms 2013/2104 auf eine Stelle der Wertigkeit A 12/A13 anzuheben und ihn anschließend zu befördern und hat Untätigkeitsklage erhoben, nachdem über den Antrag nicht entschieden worden ist. Damit ist in der Hauptsache dem Erfordernis der Vorbefassung des Dienstherrn Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 2 C 38/95 - ZBR 1998, 46 - juris Rn. 18/21). Folge ist, dass damit auch der Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich dieses Erfordernisses im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Bedenken begegnet. Entscheidend ist nämlich allein, ob dem Antragserfordernis in Bezug auf die Hauptsache Rechnung getragen worden ist, denn Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 2). Ein anderes Verständnis könnte den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend Rechnung tragen.

Offen bleiben kann, ob der Eilantrag, der sich ausdrücklich auf die vorläufige Untersagung sämtlicher Beförderungen in das Amt eines (Ersten) Polizeihauptkommissars im Zuge der Stellenhebungen erstreckt und damit bayernweit Beförderungen blockieren will, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist (vgl. BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 20; BayVGH B.v. 23.5.2013 - 6 CE 13.486 - juris Rn. 7), da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO jedenfalls unbegründet ist (siehe 3.).

3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unbegründet. Der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens (a.). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (b.).

a. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B.v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B.v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B.v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Antragsteller richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 4). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.11.2013, Art. 33 Rn. 13). Dies kommt auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m. w. N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Das gilt auch dann, wenn der Stellenanhebung in aller Regel die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Denn es bleibt bei einem zweistufigen Verfahren. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Insoweit liegt auch ein nicht mit dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 26/27 vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort ging es um eine Konkurrenzsituation zweier Beförderungsbewerber, wobei die Besonderheit bestand, dass die Beförderungen durch Stellenhebungen ermöglicht werden sollten. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden sind, wenn auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Im hier zu entscheidenden Fall ist die Zielrichtung aber eine andere. Hier orientieren sich die Hebungen letztlich nur an der Funktion des Dienstpostens (vgl. Sachstandsvermerk zur Dienstpostenbewertung 2013/2014 vom 23.5.2013, Bl. 69f. der Behördenakte). Die angestrebten Hebungen dienen dem Ziel, „die an manchen Stellen verzerrte Struktur wieder stärker zu harmonisieren“ bzw. „systemrelevante Dienstposten gezielt zu stärken“ (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums München v. 11.3.2013, Bl. 18f. der Behördenakte), mithin also eine strukturelle Maßnahme für die gesamte bayerische Landespolizei zu treffen. Derartige strukturelle Maßnahmen im Sinn eines Gesamtkonzepts bedingen letztlich nur mittelbar eine Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers, sind aber nur Reflex und anders als im Verfahren 3 CE 11.1690 nicht Zielrichtung der Stellenanhebung. Damit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

b. Soweit der Antragsteller behauptet, er nehme die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), so dass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung war unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festzusetzen. Das streitbefangene Verfahren betrifft nicht die Verleihung eines anderen Amtes (vgl. zur Festsetzung des Regelstreitwerts: BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 3 CE 11.2035 - juris). In Verfahren wegen Dienstpostenbesetzungen setzt der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe fest (vgl. B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Dezember 2012 - B 5 K 10.497 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 59.292,00 € fest-gesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger, ein Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) bei der Deutschen Telekom AG, nicht seine Beförderung zum Postoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) beanspruchen kann. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 6). Das folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen lagen und liegen bei dem Kläger nicht vor. Dass der Kläger bei der Deutschen Telekom AG seit seiner Versetzung zu Vivento am 1. Juni 2004 über mehrere Jahre trotz rechtskräftiger Verurteilung des Dienstherrn nicht amtsangemessen beschäftigt wurde, vermag aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen keinen Anspruch auf Beförderung zu begründen. Denn auch wenn der Dienstherr seiner Beschäftigungspflicht nachgekommen wäre, so hätte das entgegen der Sichtweise des Zulassungsantrags keineswegs einen Anspruch auf Beförderung begründet. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 1. Juni 2004 auf einem höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt worden war, folgt kein Beförderungsanspruch (vgl. BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 5). Für eine „Art Beweislastumkehr“ zulasten des Dienstherrn, wie sie der Zulassungsantrag anspricht, ist kein Raum. Das liefe auf eine „Wiedergutmachung“ für die fehlende oder unzureichende Beschäftigung durch Beförderung hinaus, was mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar wäre und amtsangemessen beschäftigte Mitbewerber um ein Beförderungsamt rechtswidrig benachteiligen würde.

Einen Anspruch des Klägers, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob er am 1. Januar 2002 zum Postoberamtsrat befördert worden wäre, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BayVBl 2013, 543 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, schon deshalb nicht vor, weil der Kläger seinen Beförderungswunsch erst mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 geäußert hat. Im Übrigen stand dem Kläger aus den oben genannten Gründen am 1. Januar 2002 kein Anspruch auf Beförderung zur Seite, auch wenn er damals auf einem im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt war.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein Anspruch auf Beförderung besteht, wenn der Dienstherr seiner Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung trotz rechtskräftiger Verurteilungen über längere Zeit nicht nachkommt, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.