Der Kläger steht derzeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Beklagten beim Polizeipräsidium M. Mit Wirkung vom ... Juli 2009 wurde er zum Leiter des Sachgebiets VA 1 bei der Verkehrspolizeiinspektion Verkehrsanzeigen bestellt. Bis zu seiner Abordnung am ... Mai 2011 war er auf dem Dienstposten VA 3 als Sachgebietsleiter tätig. Seit dem ... Mai 2011 ist der Kläger beim Kriminalfachdezernat 2, K 26 tätig.
Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr nimmt im Bereich der Verkehrspolizeiinspektion der Leiter der Inspektion, Polizeioberrat S., aufgrund seiner Leitungsfunktion einen Dienstposten mit der Besoldungsgruppe A 13/A 14 wahr. Der Dienstposten des Sachgebietsleiters VA 1, Zentrale Aufgaben, ist mit der Besoldungsgruppe A 12/00 bewertet, der Sachgebietsleiter VA 2, Verkehrsunfälle, mit A 12/A13 und der Sachgebietsleiter VA 3, Verkehrsanzeigen, ebenfalls mit A 12/A 13. Der Sachgebietsleiter VA 3 leitet tatsächlich das Sachgebiet VA 1. Die Stelle des Sachgebietsleiters VA 2 ist aufgrund der Komplexität der Aufgaben mit A 12/A13 bewertet. Da der Sachgebietsleiter VA 3 gleichzeitig der stellvertretende Dienststellenleiter ist, ist dieser Dienstposten ebenfalls - unabhängig davon, welches Sachgebiet dessen Inhaber leitet - mit A 12/A 13 bewertet.
Ausweislich des Stellenplans betreffend die Hebungen im Doppelhaushalt 2013/2014 für das Polizeipräsidium M. waren dort mehrere Dienstpostenhebungen vorgesehen. Der Dienstposten des Antragstellers befand sich nicht darunter.
Am 30. Juli 2013 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 13.3914) gerichtet auf Hebung seiner Stelle. Dieser wurde mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 abgelehnt; diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Am ... August 2013 stellte der Kläger einen Antrag bei seinem Dienstherrn dahingehend, dass der Posten des Sachgebietsleiters VA 3 gehoben und der Kläger befördert werden solle. Dies wurde mit Bescheid vom ... Februar 2014 abgelehnt, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf Stellenhebung noch auf Beförderung zustünde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 Widerspruch ein. Bereits am ... November 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Hebung sowie ein Anspruch auf Beförderung stünde dem Kläger weder unter Fürsorge- noch unter Gleichheitsgesichtspunkten zu. Außerdem erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes/LlbG nicht, da er keine entsprechenden Bewährungszeiten vorweisen könne.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag vom ... Januar 2014 in Verbindung mit dem Antrag vom ... August 2013 stattzugeben,
hilfsweise diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Der Kläger sei durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens sowie die seiner Beförderung entgegenstehende Hebungsentscheidung des Beklagten in seinen Rechten verletzt. Es fehle an einer Dienstpostenbewertung. Überdies sei der Dienstposten des Klägers hebungsfähig.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen,
und ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Stellenhebung des von ihm inne gehaltenen Dienstposten als Sachgebietsleiter Zentrale Aufgaben (VA 1) nach A 12/A 13 zustünde. Die Stellen im Sachgebiet VPI VA seien aufgrund sachlicher Erwägungen entsprechend bewertet. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Beförderung zum Ersten Polizeihauptkommissar.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 verwiesen.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hebung seiner Stelle sowie Beförderung.
1. Der Klage dürfte schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere in Fällen, in denen der Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53, Rn. 16 m. w. N.).
Vorliegend ist der Kläger seit vier Jahren zu einer anderen Dienststelle abgeordnet und verrichtet dort seinen Dienst. Eine Abordnung nach Art. 47 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der Beamte einer anderen Behörde zugeordnet wird und den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten der Beschäftigungsbehörde untersteht (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 47 BayBG, Rn. 20).
Es ist daher nicht ersichtlich, welche Vorteile in seiner Rechtsstellung der Kläger mit einer beantragten Hebung des Dienstpostens und nachfolgender Beförderung des Dienstpostens bei der VPI VA erlangen könnte. Denn er macht die Sachwidrigkeit der unterbliebenen Hebung eines Dienstpostens bei der VPI VA geltend, den er seit mehreren Jahren nicht innehat. Nach Auskunft des Beklagten ist eine Rückkehr auf diesen Dienstposten nicht absehbar und nicht geplant.
2. Die Klage ist in jedem Fall auch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens noch auf Beförderung zum Ersten Polizeihauptkommissar.
a) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris) hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gilt als Maßstab nur der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Die Entscheidung über die personelle Ausstattung einer Stelle, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten (vgl. insgesamt BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B. v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B. v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B. v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris). Ein Anspruch auf Hebung der Stelle ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (BayVGH, B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Kläger richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dass der Beklagte den Posten des Sachgebietsleiters VPI VA 1 nicht nach A 12/A 13 gehoben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Unterschied zu den anderen Sachgebietsleiterposten bei der VPI VA ist der Posten nicht von herausgehobener Bedeutung. Das Sachgebiet VA 2 behandelt Verkehrsunfälle im Bereich des Polizeipräsidiums M., die weniger schwer und daher inhaltlich komplexer sind, weil sie ein eigenständiges Ermitteln erforderlich machen. Insofern verlangt die Stelle des Sachgebietsleiters VA 2 fachlich höhere Anforderungen als die Sachgebietsleitung VA 1 und VA 3. Der Posten des Sachgebietsleiters VPI VA 1 ist überdies nicht mit der besonderen Funktion eines stellvertretenden Dienststellenleiters verbunden. Soweit der Kläger behauptet, er nehme tatsächlich die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), so dass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris). Darüber hinaus nimmt der Kläger seit nunmehr vier Jahren den Dienstposten eines Sachgebietsleiters bei der VPI VA tatsächlich nicht mehr wahr.
b) Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf Beförderung.
Zum Einen weist er nicht die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LlbG erforderliche Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten auf, zum Anderen steht ihm kein Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle zu. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 6). Das folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 6 ZB 13.720 - juris). Diese Voraussetzungen lagen und liegen beim Kläger nicht vor.
b) Da die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle rechtlich nicht zu beanstanden ist und auch die weiteren Beförderungsvoraussetzungen fehlen, ist auch der Hilfsantrag auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unbegründet. Denn es fehlt bereits an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.