Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - M 5 K 13.3334

bei uns veröffentlicht am25.11.2014
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 15.52, 08.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... April 1957 geborene Kläger steht als Oberverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten der Beklagten. Derzeit wird er im ... eingesetzt, zuvor war er bis einschließlich Dezember 2010 mit der Leitung des Sachgebiets Informationsverarbeitung betraut. Im ... nimmt er die Aufgabe des Teamleiters Anforderungsmanagement wahr.

Im Rahmen des Programms MIT-KonkreT und der damit verbundenen Abschaffung des Sachgebiets Informationsverarbeitung wurde ein dezentrales Informations-, Kommunikations- und Anforderungsmanagement (dIKA) errichtet und die städtische IT grundlegend neu strukturiert. Dadurch sollten sich die informationstechnologischen Aufgaben in drei Stufen verändern; die laufenden Entwicklungs- und Betriebsaufgaben wurden an den neu gegründeten städtischen Dienst IT@M übertragen.

Ferner wurde eine Kategorisierung des dezentralen Informations-, Kommunikations- und Anforderungsmanagements in drei Kategorien vorgenommen und das dIKA im ... der Kategorie 2 zugeordnet. Maßgeblich waren dafür die Anzahl der PC-Arbeitsplätze, die Anzahl der IT-Vorhaben, das Investitionsvolumen der IT-Vorhaben sowie die Anzahl der Brutto-Vollzeitäquivalente. Daraus ergaben sich massive Veränderungen mancher Stellen und neue rollenbasierte Arbeitsplatzbeschreibungen.

Mit Verfügung vom ... September 2011 wurde die allgemeine Wertigkeit der wahrzunehmenden Leitungstätigkeiten festgelegt. Aufgrund der damit einhergehenden Neuorganisation des ... wurde Dr. S. als neuer Leiter des im ... angesiedelten dIKA bestellt und der Kläger als dessen Stellvertreter mit Wirkung vom ... Januar 2011 eingesetzt. Im gleichen Zug wurde ihm die dortige Leitung des Anforderungsmanagements übertragen.

In einer Bewertung der dIKA-Bereichsleitungen vom ... November 2011 ging die Beklagte davon aus, dass für die Leitung des Anforderungsmanagements des dIKA beim ... eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 ausreichend, eine individuelle Bewertung jedoch nötig sei.

Mit Schreiben vom ... Mai 2012 beantragte der Kläger die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung. Auch der Geschäftsleiter des ... bat im Mai 2012 um entsprechende Überprüfungen, ob es passende freie Stellen bei der Beklagten gäbe. Ihm wurde mitgeteilt, dass es stadtweit keine passenden freien oder frei werdenden Stellen in der Besoldungsgruppe A 14 gäbe.

Ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom ... März 2013 wurde dem Kläger bezüglich drei von elf Mitarbeitern die fachliche und organisatorische Führung übertragen, seinem unmittelbaren Vorgesetzten Dr. S. die disziplinarische. Der darauffolgenden Stellenbeschreibung vom ... März 2013 zufolge beinhaltete die Tätigkeit des Klägers als Leiter des Teams Anforderungsmanagement zu 55% IT-Leitung, zu 35% die Tätigkeit als Fachanalyst und zu 10% die stellvertretende Leitung des dIKA. Die Stelle sei der Besoldungsgruppe A 14 zuzuordnen.

Die Stellenwertüberprüfung der Beklagten vom ... Juni 2013 ergab, dass die Stelle des Klägers mit A 14 zu bewerten sei, da sein unmittelbarer Vorgesetzter und zugleich der Leiter eines dIKA der Kategorie 2 in A 15 eingruppiert sei. Zwar sei grundsätzlich die Stelle des Leiters des Anforderungsmanagements eines dIKA der Kategorie 2 in der dritten Qualifikationsebene anzusiedeln, aber wegen der besonderen Gegebenheiten (Leitungsanteil am ...) individuell zu bewerten. Telefonisch bestätigte Frau W.-M., eine Mitarbeiterin des ..., am selben Tag, dass an den Kläger durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten die Abwesenheitsvertretung und auch ein erhöhtes Maß an Verantwortung delegiert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013, bei Gericht eingegangen am 31. Juli 2013, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.

Die Aufgabe des Leiters des Teams Anforderungsmanagement sei für den Kläger nicht amtsangemessen. Der Kläger führte in einer weiteren Stellungnahme aus, dass die Teamleitung nur wenig Einflussmöglichkeiten biete, da alle personellen Kapazitäten anderweitig verplant seien. Auch durch die Arbeitszeitreduzierung von Dr. S. sei keine Aufgabendelegation auf ihn erfolgt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. September 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger werde amtsangemessen beschäftigt, dies habe auch die Stellenwertüberprüfung ergeben. Die konkrete Überprüfung des Stellenwerts habe erst nach Festigung der Strukturen erfolgen können. Die Annahme des Klägers, er werde nicht amtsangemessen beschäftigt, habe offensichtlich auf der dIKA-Kategorisierung aus 2011 beruht, sei aber durch die Stellenwertüberprüfung berichtigt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2014 verwiesen.

Gründe

Die auf amtsangemessene Beschäftigung gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in anderer Weise als derzeit erfolgt eingesetzt und beschäftigt zu werden, um amtsangemessen verwendet zu werden.

1. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes/GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, B. v. 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251/266). Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt funktionellen Amtes folgt dem statusrechtlichen Amt. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerfG, a. a. O.; BVerwG, U. v. 4.5.1972 - 2 C 13.71 - BVerwGE 40, 104/107). Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55). Der Beamte hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen“ Aufgabenbereichs (BVerwG, U. v. 24.1.1991 - 2 C 16/88 - BVerwGE 87, 310 m. w. N.; dazu auch VG München, U. v. 28.1.2014 - M 5 K 13.80). Deshalb ist der Dienstherr gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, U. v. 11.7.1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64/67 f.; U. v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199/200 und U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - BVerwGE 126, 182, st. Rspr.). Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) für eine amtsangemessene Verwendung eines Beamten Sorge zu tragen (Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 45 BeamtStG Rn. 132 ff.). Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen (BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55).

Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens, sondern muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens des Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob der neue Dienstposten - ebenso wie der bisherige - mit Vorgesetztenfunktion und der gleichen Mitarbeiterzahl verbunden ist oder ungünstigere Beförderungsmöglichkeiten oder auch ein geringeres gesellschaftliches Ansehen bietet (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144; U. v. 29.4.1982 - 2 C 41/80 - BVerwGE 65, 270; BayVGH, B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 28; VG München, B. v. 7.3.2005 - M 5 E 04.4437 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 21.1.2014 - M 5 K 13.2407). Bei der Beurteilung, ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt wird, ist nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B. v. 20. 12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris, Rn. 8; VG München, U. v. 2.7.2014 - M 5 K 13.2729). Bedeutung haben dabei mitunter das traditionelle Leitbild des Dienstpostens und die geforderte Aus- und Vorbildung (BVerwG, U. v. 2.9.1999 - 2 C 36/98 - BVerwGE 109, 292; VG Würzburg, B. v. 25.11.2008 - W 1 V 08.2055 - juris; VG München, U. v. 28.1.2014 - M 5 K 13.80).

2. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Beschäftigung des Klägers im Gesamteindruck und im Hinblick auf die Qualität und Quantität der Aufgaben als rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Aufgabenbereich, der mit der Wahrnehmung der dem Kläger zugewiesenen Leitung des Teams Anforderungsmanagements verbunden ist, ist dem Statusamt des Klägers - einem Oberverwaltungsrat - angemessen.

a) Der Aufgabenkreis entspricht seiner Wertigkeit nach dem statusrechtlichen Amt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte missbräuchlich Erwägungen vorgeschoben hat, um den Kläger auf einen Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - DÖV 1992, 495), sind nicht greifbar. Es erscheint nicht abwegig, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt wird. Dafür spricht, dass der Dienstposten organisatorisch dem ... der Beklagten angehört und ihm daher eine herausgehobene Stellung zukommt, weil es sich um eine Organisationseinheit von besonderer Qualität und mit stadtweiter Bedeutung handelt. Daraus ergeben sich besondere und komplexe Herausforderungen, die aus der Vielzahl der vorhandenen Fachgebiete resultieren. Insbesondere gehören dazu die Zusammenarbeit mit politischen Gremien sowie politischen Funktionsträgern und Einrichtungen. Die Betreuung stadtweiter IT-Systeme - wie z. B. die digitale Langzeitarchivierung - zählt ebenso zum Aufgabenspektrum des Klägers. Daher ist auch die Stelle des Leiters des ... mit A 15 und die Stelle des Klägers als dessen Stellvertreter nachvollziehbar mit A 14 bewertet.

Der Kläger ist jedoch nicht nur als Stellvertreter des Leiters eines dIKA der Kategorie 2 tätig, sondern an ihn wurden im Rahmen der Arbeitszeitreduzierung seines unmittelbaren Vorgesetzten auch weitere Aufgaben delegiert. Auf den exakten Zuschnitt und Umfang der Aufgabenübertragung kommt es jedoch nicht an, da der Stelle des Klägers nach ihrem Gesamteindruck eine herausgehobene Funktion beizumessen ist.

b) Der Kläger ist auch aufgrund seiner Personalverantwortung amtsangemessen beschäftigt, weil ihm hinreichende Führungsaufgaben zukommen. Er ist inzwischen für acht Mitarbeiter verantwortlich, wobei er für sechs davon auch die disziplinarische Führung inne hat. Der Einwand, dass diese Mitarbeiter dauerhaft in Projekten eingebunden seien und ihm daher nicht zur Verfügung stünden, bedingt nichts anderes. Denn durch Ausübung seiner Organisationshoheit muss der Kläger als Leiter des Teams Anforderungsmanagement die Hauptverantwortung für die Koordination der Projekte tragen, in denen die Mitarbeiter beschäftigt sind. Er kann des Weiteren die jeweiligen Projektleiter während ihrer Laufzeit unterstützen. Als übergeordneter Beamter fungiert er ferner als Ansprechpartner für die Projektleiter und Fachanalysten. Überdies ist der Kläger angehalten, einen externen Blick auf die Projekte zu behalten, um etwaigen Schwierigkeiten mit der Revision vorzubeugen.

Wie dargestellt ist es für die Beurteilung einer Funktion als amtsangemessen grundsätzlich unerheblich, welche Zahl an Mitarbeitern dieser zugeordnet ist. Eine Leitungsfunktion schließt nicht aus, dass der Kläger - gegebenenfalls intensiver als vor der Umstrukturierung - eigene Sachbearbeitung übernimmt (vgl. VG München, U. v. 21.1.2014 - M 5 K 13.2407).

Auch die Vor- und Nachbereitung der Projekte fallen in seinen Aufgabenbereich. Wenn er einräumt, dass er die Nachbereitung der Projekte bislang nicht übernommen hat, so ist das nicht der Beklagten, sondern vielmehr ihm selbst anzulasten.

c) Die Beklagte hat den Inhalt und den Stellenwert des Dienstpostens des Klägers ermessensfehlerfrei festgelegt.

Unter welchen Voraussetzungen, mit welchen inhaltlichen Vorgaben und in welcher Form Dienstposten der öffentlichen Verwaltung zu bewerten sind, ist normativ in aller Regel nicht bestimmt. Dies gilt auch für die Änderung einer früher getroffenen Bewertung. Die Bewertung von Dienstposten nach den Anforderungen der durch das Besoldungsrecht vorgegebenen Ämterordnung ist ebenso wie die Einrichtung und Gestaltung des Dienstpostens zunächst der Organisationsbefugnis des Dienstherrn zugeordnet (BVerwG, B. v. 3.3.2004 - 2 B 49/03 - juris; BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16/89 - juris).

Die Stelle wurde im Rahmen der Stellenwertüberprüfung vom ... Juni 2013 rechtlich beanstandungsfrei mit A 14 bewertet und orientiert sich am Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung von 1982. Diese Darlegungen sind plausibel und nachvollziehbar.

Der Bewertung der Stelle mit A 14 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Leitung des Anforderungsmanagements ursprünglich von der Beklagten einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 und der dritten Qualifikationsebene zugeordnet wurde.

Diese Einschätzung ging mit der gesamten Umorganisation der städtischen IT einher und war dem Umstand geschuldet, dass zu Beginn des Projekts MIT-KonkreT noch nicht absehbar war, wie die einzelnen Stellen konkret ausgestaltet und welche Aufgaben auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu bewältigen waren. Daher fügte die Beklagte der Stellenbeschreibung vom ... November 2011 den Zusatz bei, dass eine individuelle Bewertung zu erfolgen habe. Die anfängliche Einschätzung wurde von der Beklagten bereits im Rahmen der Arbeitsplatzbeschreibung vom ... März 2013 korrigiert.

d) In Bezug auf die Quantität hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass für ihn ausreichend Aufgaben anfallen.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - M 5 K 13.2729

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stand zuletzt als Geschäftsleiter (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten der Beklagten.

Ein Antrag des Klägers auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 vom ... Oktober 2011 wurde zunächst zurückgestellt bis zum Vorliegen einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen Organisationsuntersuchung im Hinblick auf die spezifische Struktur ihrer Gemeindeverwaltung.

Im Januar 2013 legte die hiermit beauftragte Firma C. eine Organisationsuntersuchung der Gemeindeverwaltung der Beklagten und ihres Bauhofes mit Handlungsempfehlungen zur weiteren Entwicklung nebst einer Soll-Stellenbewertung in einem gesonderten Bericht vor. Danach wird als Ergebnis der Soll-Stellenbemessung Kernverwaltung (vgl. 7.2 der Organisationsuntersuchung) vorgeschlagen, der Stelle des Geschäftsleiters zusätzlich die Aufgaben des Kämmerers und die des Geschäftsführers der Fernwärme GmbH zuzuordnen und eine - befristete, dem Bürgermeister direkt zugeordnete - Stabsstelle „Verwaltungsmodernisierung“ einzurichten. Die Stelle der Geschäftsleitung, Kämmerer, Geschäftsführung der Fernwärme GmbH sei nach der Soll-Stellenbewertung der Besoldungsgruppe A 13, die genannte Stabsstelle sei der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen.

Die Tätigkeiten der Stabsstelle beinhalten demnach allgemeine Verwaltungstätigkeiten/Angelegenheiten der Arbeitsorganisation (Zeitanteil 10%), Angelegenheiten der Gemeindeverfassung und des Ortsrechtes (4%), Grundlagen der Verwaltungsorganisation (3%), allgemeine Rechtsangelegenheiten (5%), Finanzwesen (Anlagevermögen erfassen, bewerten, Anlagenbuchhaltung aufbauen sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controlling (25%), Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung der doppischen Haushalts- und Rechnungswesens (33%) und Sonderaufgaben und sonstige Projekte auf Anweisung des Ersten Bürgermeisters (20%).

Dementsprechend wurde im Bereich des gehobenen Dienstes im Stellenplan 2013 der Beklagten zusätzlich zu der im Stellenplan 2012 mit A 12 bewerteten Stelle eine weitere mit A 13 bewertete Stelle ausgebracht.

Mit Verfügung des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom ... April 2013 wurde mit Wirkung zum ... Juni 2013 die Umsetzung des Klägers auf eine Stabsstelle mit dem vorgenannten Zuschnitt des Aufgabenbereiches verfügt.

Am 19. Juni 2013 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und zuletzt beantragt,

die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom ... April 2013 aufzuheben.

Die Umsetzungsverfügung erweise sich als rechtswidrig, weil der Einsatz des Klägers auf dem neuen Dienstposten nicht amtsangemessen sei. Im Einzelnen werde auf eine beigefügte Zusammenstellung des Klägers verwiesen. Demnach habe der Kläger auf der ihm zugewiesenen Stabsstelle keinen Zugang zur Eingangspostmappe der einzelnen Mitarbeiter. Ihm sei kein weiterer Mitarbeiter direkt unterstellt. Er habe keine Unterschriftsbefugnis im externen Schriftverkehr, sondern lediglich noch im internen Schriftverkehr. Insgesamt bestehe gerade im Gegensatz zur bisherigen Geschäftsleiterstelle nur noch eine geringe Ausführungsverantwortung. Die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche Finanzwesen und das Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens, insgesamt 58% der Tätigkeit der Stabsstelle, erforderten nur die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst.

Weiter wurde folgender

Hilfsbeweisantrag gestellt:

Zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, wird die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes beantragt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der in Rede stehende Dienstposten der Stabsstelle sei im Februar 2013 im Zuge der Organisationsuntersuchung mit einer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 12 beurteilt worden. Auf die diesbezügliche Dienstpostenbewertung werde Bezug genommen. Offensichtlich verkenne der Kläger die Bedeutung der Stabsstelle, deren Aufgabenerledigung ein deutlich herausgehobenes Entscheidungsvermögen erfordere und von den Auswirkungen her enorme Außenwirkung habe. Außerdem bestehe ein nicht unerheblicher Teil der Aufgaben (allgemeine Rechtsangelegenheiten und Grundlagen der Verwaltungsorganisation) in bereits während seiner Geschäftsleitertätigkeit vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben. Schließlich seien auch persönliche Belange des Klägers in die Entscheidung einbezogen worden. Dieser habe in der Vergangenheit wiederholt die Beeinträchtigung durch den abendlichen Sitzungsdienst angesprochen, die nun wegfiele.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

Die gegen die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom ... April 2013 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die vorgenommene Umsetzung stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern einen Organisationsakt im Betriebsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherren (BayVGH, U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.234 - juris, Rn. 25).

2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die vorgenommene Umsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Kläger keine anderweitige Dienstpostenzuweisung von der Beklagten verlangen kann.

a) In formaler Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Mangels Verwaltungsaktqualität der Umsetzung gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) war eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 BayVwVfG vor der beabsichtigten Maßnahme nicht erforderlich. Die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherren begründet keine Pflicht zur Anhörung, da mit der Umsetzung weder erkennbar auf ein dienstliches Verhalten des Beamten reagiert wurde, noch besondere persönliche Umstände des Klägers ersichtlich sind. Unabhängig davon war der Kläger in die seitens der Beklagten in Auftrag gegebene Organisationsuntersuchung, die den Anstoß zur Neustrukturierung der gemeindlichen Stellen lieferte, eingebunden und es bestand durchgehend für ihn die Gelegenheit zur Äußerung. Im Übrigen wäre eine unterbliebene Anhörung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris).

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199). Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinne ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (u. a. durch Versetzung) rechtlich geschützt. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ableiten. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, B. v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris). Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, B. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris). Demgegenüber muss der Beamte eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches im Rahmen seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens eines Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige oder der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob mit dem neuen Dienstposten - ebenso wie mit dem bisherigen - Vorgesetztenfunktion und die gleiche Mitarbeiterzahl verbunden sind. Maßgeblich ist, ob der Beamte amtsangemessen beschäftigt wird (VG München, B. v. 24.4.2013 - M 5 E 13.522 - juris; Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2013, Art. 48, Rn. 18), wobei es zur Beurteilung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrzunehmenden Arbeitspostens ankommt (BayVGH, B. v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris, Rn. 8; VG München, U. v. 21.1.2014 - M 5 K 13.2407).

Die Ermessensentscheidung des Dienstherren kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist. Demnach beschränkt sich die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573; VG München, B. v. 24.4.2013 - M 5 E 13.522 - juris, B. v. 1.3.2011 - M 5 E 10.5854, B. v. 30.7.2009 - M 5 E 09.2800; vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2013, Art. 48, Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt belegt, dass der Gesetzgeber die Umsetzung als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Individualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144).

c) Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die streitgegenständliche Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung ist der Wegfall des vom Kläger innegehabten Dienstpostens des Geschäftsleiters nach bisherigem Aufgabenzuschnitt. Die Notwendigkeit der Umsetzung des Klägers ergibt sich aus den Empfehlungen der von der Beklagten eingeholten Organisationsuntersuchung, wonach zum einen eine Stelle mit dem Aufgabenzuschnitt Geschäftsleitung, Kämmerer und Geschäftsführung der Fernwärme GmbH und zum anderen eine Stabsstelle zur Vorbereitung der Doppik u. a. neu zu schaffen ist. Die Beklagte hat diese Empfehlungen in ihrer Personalstruktur und in ihrem Stellenplan für 2013 aufgegriffen und umgesetzt. Damit ist die bisher vom Kläger innegehabte Stelle des Geschäftsleiters weggefallen, was einen sachlichen Grund für die Zuweisung einer anderen Stelle darstellt.

bb) Der Aufgabenbereich, der mit der Wahrnehmung der dem Kläger zugewiesenen Stabsstelle verbunden ist, ist auch dem Statusamt des Klägers - einem Verwaltungsamtsrat - angemessen.

Ein Kernbereich der Stabsstelle ist das Projekt „Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens“ bei der Gemeindeverwaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder des Finanzwesens, die zusammen nach der Dienstpostenbewertung der Organisationsuntersuchung 58% der Stabstelle ausmachen. Nach Auffassung der Beklagten wird - wie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen wurde - der Einführung der Doppik ein sehr hoher Stellenwert beigemessen, da diese für die weitere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde äußerst wichtig sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens sowie der Aufbau der Anlagenbuchhaltung von herausgehobener Bedeutung. Da es hierbei um komplexe Bewertungsvorgänge ginge (z. B. bei der Erfassung einer Sportanlage) handele es sich um eine besonders anspruchsvolle Tätigkeit. Insgesamt seien die damit zusammenhängenden Aufgaben von der Verantwortung und den Auswirkungen wesentlich für die Gemeinde. Darin liege der entscheidende Grund für die Bewertung der Stabsstelle mit A 12. Die Stelle werde nicht mit A 13 bewertet, da auch im genannten Aufgabenfeld die letztendliche Entscheidungskompetenz beim ersten Bürgermeister bzw. beim Gemeinderat liege.

Diese Darlegungen sind plausibel und nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache des Dienstherren ist, im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Wertigkeit der einzelnen Aufgaben zu bestimmen. Daher durfte die Beklagte der Einführung der Doppik einen entsprechenden Stellenwert beimessen. Unter Berücksichtigung der Komplexität dieses Projektes (hierzu wird auf das Urteil vom 2.7.2014 im Verfahren M 5 K 13.4821 verwiesen, in dem die vom Kläger geforderte Entwicklung eines Konzeptes für die Einführung der Doppik Anlass einer Missbilligung ist) stellt sich die Stabsstelle nach ihrem Gesamtbild als herausgehobener Dienstposten des gehobenen Dienstes dar, der von der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 12 eingewertet werden durfte.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger offensichtlich keine Personalverantwortung mehr hat, da der Verlust einer Vorgesetztenfunktion bei ansonsten amtsangemessener Beschäftigung hinzunehmen ist (BayVGH, B. v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris, Rn. 25). Gleiches gilt für die externe Zeichnungsbefugnis.

Schließlich ist auch weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass die genannten Gründe für die Zuweisung der Stabsstelle an den Kläger nur vorgeschoben wären und tatsächlich andere Beweggründe für diese Entscheidung maßgeblich wären (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 4.83 - ZBR 1985, 223, 224; BVerwG, U. v. 26.11.1987 - 2 C 53.86 - ZBR 1988, 217, 218; BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16.98 - ZBR 1990, 347, 348).

3. Da die Klage aus vorstehenden Gründen keinen Erfolg hat, bedurfte es nicht der weiteren Beweiserhebung, wie seitens des Klägerbevollmächtigten mit seinem Hilfsbeweisantrag beantragt. Mit diesem wurde zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes beantragt. Ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Stabsstelle amtsangemessen sind, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu klären hat. Demgegenüber können nur Tatsachen Gegenstand einer Beweiserhebung sein. Die diesbezügliche Subsumtion auf eine andere Stelle zu übertragen, würde der Rechtsordnung widersprechen bzw. wäre auf eine unzulässige Beweisaufnahme gerichtet (vgl. Geiger in: Eyermann, 14. Aufl., § 86 VwGO, Rn. 36).

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.