Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2018 - M 4 K 18.3950

bei uns veröffentlicht am23.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine 1977 geborene ägyptische Staatsangehörige, begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 22. März 2018 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Aufenthaltserlaubnis. Hierfür legte sie ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom … März 2018 vor, wonach sie gestürzt sei und sich Schulter, Rücken und Steißbein geprellt habe. Sie bekomme Injektionen, konservative Behandlung und Krankengymnastik zwei bis drei Mal in der Woche. Sie müsse engmaschig kontrolliert werden und solle daher bis Ende Juni 2018 in Deutschland bleiben. Im Rahmen der Antragstellung gab sie als aktuelle Wohnanschrift in München die Adresse ihres Bruders an, dem sie mit Schreiben vom … März 2018 eine Vollmacht ausstellte, mit dem Inhalt, ihre ausländerrechtlichen Angelegenheiten bei der zuständigen Ausländerbehörde München wahrzunehmen (Bl. … … … der Behördenakte).

Die Beklagte erteilte der Klägerin am 24. April 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, gültig bis zum 30. Juni 2018.

Nach einem undatierten Aktenvermerk der Beklagten sprach der Bevollmächtigte der Klägerin am 19. Juni 2018 bei der Beklagten unter Vorlage eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin, datiert auf den 21. Juni 2018, vor (Bl. … … … … der Behördenakte). In einem ärztlichen Attest vom … Juni 2018 kam der Facharzt für Allgemeinmedizin, der bereits das erste Attest ausgestellt hatte, zu dem Ergebnis, dass die Behandlung der Klägerin noch nicht abgeschlossen sei. Es bestünden immer noch Schulter- und Rückenschmerzen. Die Patientin müsse auch weiterhin behandelt werden und solle daher bis Ende Dezember 2018 in Deutschland bleiben. Die Beklagte wies den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreichend sei, sondern dass ein entsprechendes Attest eines Facharztes sowie ein Heilplan erforderlich seien.

Der Bevollmächtigte der Klägerin legte im Zeitraum vom *. Juli 2018 bis zum … Juli 2018 weitere ärztliche Berichte bzw. Atteste vom … Juni 2018, … Juli 2018, … Juli 2018 und … Juli 2018 bei der Beklagten vor (Bl. … … … der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 3. August 2018 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen für die Begründung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichen würden. Sie bat die Klägerin, unverzüglich bis zum 10. August 2018 mit ihrem Pass und der bereits am 27. Juli 2018 abgelaufenen Fiktion vorzusprechen. Bereits am 27. Juli 2018 habe die Beklagte den Bevollmächtigten - erfolglos - dazu aufgefordert, mit dem Pass der Klägerin vorzusprechen, um eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellen zu können.

Am 9. August 2018 sprach der Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten vor. Dieser nahm den Antrag der Klägerin auf befristete Aufenthaltserlaubnis vom 19. Juni 2018 zurück (vgl. Niederschrift auf Bl. … der Behördenakte). Die Beklagte stellte der Klägerin eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Frist zur Ausreise bis zum 14. August 2018 aus.

Die Klägerin erhob am 10. August 2018 Klage zur Niederschrift mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß zu verlängern.

Außerdem beantragte sie, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen (M 4 E 18.3951).

Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie alle von der Beklagten geforderten Unterlagen eingereicht habe, unter anderem, wie verlangt 2.000 EUR für die ärztlichen Behandlungen bezahlt und den Nachweis eingereicht habe. Sie wolle ihre Behandlung abschließen.

Mit Schreiben vom 14. September 2018, bei Gericht eingegangen am 18. September 2018, beantragte die Beklagte, den Antrag gemäß § 123 VwGO als unbegründet abzulehnen sowie die Klage abzuweisen.

Sie führte im Wesentlichen aus, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreichend sei, sondern dass ein entsprechendes Attest eines Facharztes sowie ein Heilplan erforderlich seien. Bei den erfolgten Vorsprachen bei der Beklagten sei seitens der Klägerin unter anderem nachgefragt worden, ob die Klägerin arbeiten dürfe, um den im Heimatland arbeitslos gewordenen Ehegatten zu unterstützen. Die Beklagte verwies auch auf die am 9. August 2018 erfolgte Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die am 14. August 2018 abgelaufene Grenzübertrittsbescheinigung. Die Klägerin halte sich seit 14. August 2018 unerlaubt im Bundesgebiet auf.

Das Gericht gab der Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2018 ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme und wies die Klägerin darauf hin, dass sie nach Aktenlage ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen habe und damit auch ihr Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit entfalle. Die Klägerin nahm hierzu nicht Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Eilverfahren (M 4 E 18.3951), sowie die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig; sie wäre auch nicht begründet.

I.

Die Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für und gegen die Klägerin zurückgenommen hat.

Nach Art. 19 Abs. 4 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 16). Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 6 C 42/06 - juris Rn. 22-26; VGH BW, B.v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2). So auch im vorliegenden Fall, in dem es um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geht.

Die Klägerin hatte zwar am 19. Juni 2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bei der Beklagten gestellt, diesen jedoch - wirksam vertreten durch ihren Bevollmächtigten - am 9. August 2018, mithin vor Klageerhebung, wieder zurückgenommen. Damit kommt zum Ausdruck, dass ihr an einer Sachentscheidung über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gelegen ist. An der wirksamen Vertretung der Klägerin durch ihren Bevollmächtigten gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayVwVfG bestehen keine Zweifel. Die schriftliche Vollmacht vom … März 2018 ermächtigte den Bevollmächtigten ausdrücklich dazu, die ausländerrechtlichen Angelegenheiten der Klägerin bei der Beklagten wahrzunehmen. Eine solche Angelegenheit stellt die Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 19. Juni 2018 dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch nach Klageerhebung auf den Hinweis des Gerichts, dass sie nach Aktenlage ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen habe und damit auch ihr Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit entfalle, nichts gegenteiliges dargelegt hat, sondern im Gegenteil, sie hierzu nicht Stellung nahm.

Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, wäre die Klage im Übrigen auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht verweist insoweit vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 14. September 2018 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

IV.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Okt. 2018 - M 4 E 18.3951

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine ägy
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2018 - M 4 K 18.3950.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Okt. 2018 - M 4 E 18.3951

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine ägy

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine ägyptische Staatsangehörige, begehrt eine Duldung. Sie reiste am *. Januar 2018 mit einem Besuchsvisum, gültig für die Schengener Staaten vom … Januar 2018 bis zum … März 2018, über Österreich in die Europäische Union ein.

Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 22. März 2018 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Aufenthaltserlaubnis. Hierfür legte sie ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom … März 2018 vor, wonach sie gestürzt sei und sich Schulter, Rücken und Steißbein geprellt habe. Sie bekomme Injektionen, konservative Behandlung und Krankengymnastik zwei bis drei Mal in der Woche. Sie müsse engmaschig kontrolliert werden und solle daher bis Ende Juni 2018 in Deutschland bleiben. Im Rahmen der Antragstellung gab sie als aktuelle Wohnanschrift in München die Adresse ihres Bruders an, dem sie mit Schreiben vom … März 2018 eine Vollmacht ausstellte, mit dem Inhalt, ihre ausländerrechtlichen Angelegenheiten bei der zuständigen Ausländerbehörde München wahrzunehmen (Bl. … ff., … der Behördenakte).

Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 24. April 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, gültig bis zum 30. Juni 2018.

Nach einem undatierten Aktenvermerk der Antragsgegnerin sprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin am … Juni 2018 bei der Antragsgegnerin unter Vorlage eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin, datiert auf den … Juni 2018, vor (Bl. … und … ff. der Behördenakte). In einem ärztlichen Attest vom … Juni 2018 kam der Facharzt für Allgemeinmedizin, der bereits das erste Attest ausgestellt hatte, zu dem Ergebnis, dass die Behandlung der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen sei. Es bestünden immer noch Schulter- und Rückenschmerzen. Die Patientin müsse auch weiterhin behandelt werden und solle daher bis Ende Dezember 2018 in Deutschland bleiben. Die Antragsgegnerin wies den Bevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreichend sei, sondern dass ein entsprechendes Attest eines Facharztes sowie ein Heilplan erforderlich seien.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte im Zeitraum vom … Juli 2018 bis zum … Juli 2018 weitere ärztliche Berichte bzw. Atteste bei der Antragsgegnerin vor (Bl. … der Behördenakte). Nach einem fachärztlichen Bericht eines Facharztes für Orthopädie und Schmerztherapie vom … Juni 2018 sei die Antragstellerin bis auf weiteres nicht belastungsfähig. Sie befinde sich in ambulanter Therapie. Laut Anamnese habe die Antragstellerin seit Jahren Wirbelsäulenbeschwerden (an Brust- und Lendenwirbelsäule) und Schmerzen mit Ausstrahlung. Nach dem klinischen Befund leide sie an Muskelverspannung und Bewegungseinschränkung. Als Therapie gibt der Bericht Infiltration/Injektion, Infusion, Physiotherapie und Schmerzmittel (NSAR) an.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin verschrieb der Antragstellerin mit Rezept vom … Juni 2018 zehn Mal Manuelle Therapie (zwei Mal pro Woche) und zehn Mal Fango (zweimal pro Woche).

Er stellte am *. Juli 2018 ein ärztliches Attest aus, wonach sich die Antragstellerin in seiner ärztlichen Behandlung befinde, die voraussichtlich sechs Monate dauere und zwei Mal wöchentlich stattfinde.

Nach einem weiteren Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin vom *. Juli 2018 würden die Krankheiten und Beschwerden beseitigt oder zumindest gemildert. Dies erfordere einen Therapieplan, Physiotherapie, Fango, Massage, Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung. Diese notwendige Behandlung gebe es am Wohnsitz der Antragstellerin nicht. Eine Ausreise aus Deutschland und eine Behandlung im Heimatland (Ägypten), die ohnehin bisher nichts „gebracht“ habe, könne er nicht befürworten. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin … … Juli 2018 gab der Bevollmächtigte der Antragstellerin an, dass es eine Behandlung am Wohnsitz der Antragstellerin nicht gebe, jedoch in der Hauptstadt.

Mit Attest vom … Juli 2018 kam der Facharzt für Allgemeinmedizin zu dem Ergebnis, dass eine Heilung aufgrund der bisherigen Behandlung bis Ende Dezember 2018 möglich erscheine. Sie sei derzeit „100% reiseunfähig“. Werde die Therapie durch eine unzumutbare Ausreise, die durch eine Flugreise gegeben sei, unterbrochen, werde aus medizinischer Sicht die Patientin zu sehr belastet und verschlechtere sich der bisherige Behandlungszustand.

Nach einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom … Juli 2018 habe der behandelnde Hausarzt und oben genannte Facharzt für Allgemeinmedizin in einem Telefonat vom selben Tag auf Nachfrage bestätigt, dass eine Behandlung (Physiotherapie etc.) lediglich am Wohnort der Antragstellerin nicht möglich sei, im Heimatland jedoch schon.

Mit Schreiben vom … August 2018 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen für die Begründung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichen würden. Sie bat die Antragstellerin, unverzüglich bis zum 10. August 2018 mit ihrem Pass und der bereits am … Juli 2018 abgelaufenen Fiktion vorzusprechen. Bereits am 27. Juli 2018 habe die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten - erfolglos - dazu aufgefordert, mit dem Pass der Antragstellerin vorzusprechen, um eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellen zu können.

Am 9. August 2018 sprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor. Dieser nahm den Antrag der Antragstellerin auf befristete Aufenthaltserlaubnis vom 19. Juni 2018 zurück (vgl. Niederschrift auf Bl. … der Behördenakte). Die Antragsgegnerin stellte der Antragstellerin eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Frist zur Ausreise bis zum 14. August 2018 aus.

Die Antragstellerin erhob am 10. August 2018 Klage zur Niederschrift mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß zu verlängern (M 4 K 18.3950). Außerdem beantragte sie:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet, von Abschiebemaßnahmen abzusehen.

Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie alle von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen eingereicht habe, unter anderem, wie verlangt 2.000 EUR für die ärztlichen Behandlungen bezahlt und den Nachweis eingereicht habe. Sie wolle ihre Behandlung abschließen.

Mit Schreiben vom 14. September 2018, bei Gericht eingegangen am 18. September 2018, beantragte die Antragsgegnerin, die Klage abzuweisen sowie den Antrag gemäß § 123 VwGO als unbegründet abzulehnen.

Sie führte im Wesentlichen aus, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreichend sei, sondern dass ein entsprechendes Attest eines Facharztes sowie ein Heilplan erforderlich seien. Bei den erfolgten Vorsprachen bei der Antragsgegnerin sei seitens der Antragstellerin unter anderem nachgefragt worden, ob die Antragstellerin arbeiten dürfe, um den im Heimatland arbeitslos gewordenen Ehegatten zu unterstützen. Eine Nachfrage beim Hausarzt zu einem anderen Zeitpunkt habe ergeben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, zu laufen. Nochmalige Telefonate hätten ergeben, dass die weitere Behandlung sehr wohl im Heimatland, wenn auch nicht in der Heimatgemeinde, stattfinden könnte. Die Antragsgegnerin verwies auch auf die am 9. August 2018 erfolgte Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die am 14. August 2018 abgelaufene Grenzübertrittsbescheinigung. Die Antragstellerin halte sich seit 14. August 2018 unerlaubt im Bundesgebiet auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Klageverfahren (M 4 K 18.3950), sowie die Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht.

1.1. Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht vorliegend nicht, denn die Abschiebung ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 - 10 CE 16.838 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 05.01.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 4).

Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird dabei vermutet, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Die Widerlegung der Vermutung kann nach Satz 2 nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese gesetzliche Vermutung hat die Antragstellerin nicht widerlegt.

Das ärztliche Attest vom … März 2018 bescheinigt der Antragstellerin eine Prellung an Schulter, Rücken und Steißbein, weshalb die Antragstellerin unter anderem Krankengymnastik benötige und bis Ende Juni 2018 in Deutschland bleiben solle. Laut ärztlichem Attest vom … Juni 2018 bestehen immer noch Schulter- und Rückenschmerzen. Die Behandlung der Antragstellerin sei noch nicht abgeschlossen sei. Aussagen zu einer Transportunfähigkeit der Antragstellerin werden in diesen Attesten nicht gemacht.

Auch der fachärztliche Bericht vom … Juni 2018 enthält keine Aussage zu einer Transportunfähigkeit der Antragstellerin. Nach dem Bericht sei die Antragstellerin bis auf weiteres nicht belastungsfähig. Sie befinde sich in ambulanter Therapie wegen Wirbelsäulen-Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule. Nach den ärztlichen Attesten … … Juli 2018 und *. Juli 2018 befinde sich die Antragstellerin in ärztlicher Behandlung und seien ein Therapieplan, Physiotherapie, Fango, Massage sowie Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung erforderlich. Entsprechend verschrieb der behandelnde Arzt der Antragstellerin mit Rezept vom … Juni 2018 Manuelle Therapie und Fango. Ausführungen zu einer Transportunfähigkeit fehlen.

Erstmals das Attest vom … Juli 2018 enthält die Aussage, die Antragstellerin sei nicht reisefähig. Werde die Therapie durch eine unzumutbare Ausreise, die durch eine Flugreise gegeben sei, unterbrochen, werde aus medizinischer Sicht die Patientin zu sehr belastet und verschlechtere sich der bisherige Behandlungszustand. Eine Transportunfähigkeit der Antragstellerin im zuvor ausgeführten Sinn ist durch diese Behauptung nicht dargelegt.

Die Antragstellerin hat die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch nicht aufgrund einer vorgebrachten Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne glaubhaft gemacht. Nach Angaben des behandelnden Arztes sowie des bevollmächtigten Bruders sei eine ärztliche Behandlung lediglich am Wohnsitz der Antragstellerin nicht möglich, im Herkunftsland, insbesondere in der Hauptstadt jedoch schon. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin laut fachärztlichem Bericht vom … Juni 2018 bereits seit Jahren unter den Wirbelsäulenbeschwerden leidet. Aus dem ärztlichen Attest vom *. Juli 2018 ergibt sich überdies, dass sich die Antragstellerin bereits in ihrem Herkunftsland ärztlich behandeln ließ. Deshalb ist von einer angemessenen (Weiter-)Behandlung im Herkunftsland auszugehen. Das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) liegt aber ohnehin nur dann vor, wenn - ohne Berücksichtigung der allgemeinen Versorgungssituation im Zielstaat - eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade infolge der Abschiebung zu erwarten wäre. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang. Die Atteste enthalten jedoch keinerlei Aussagen darüber, ob und in welcher Weise sich im Rahmen einer Abschiebung die Erkrankung wesentlich, ja lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Bei der Entscheidung des Gerichts ist auch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nach Aktenlage in der Lage war, mehrmals zur ambulanten Therapie zu gehen sowie bei der Antragsgegnerin vorzusprechen.

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür liegen zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) vor, da die Antragstellerin nach eigenem Vortrag auch in ihrem Herkunftsland ärztlich behandelt werden kann.

1.2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen vorliegen, die ihre weitere vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

2. Nach alledem ist der Antrag mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.