Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die außerkapazitäre Zulassung des Klägers zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule … (im Folgenden: die Hochschule) zum Sommersemester 2015.

Der Kläger bewarb sich im regulären Vergabeverfahren um einen Studienplatz an der Hochschule für das Sommersemester 2015 im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Der Beklagte lehnte seine Bewerbung mit Bescheid vom 27. Januar 2015 ab, da nur Bewerber mit einem besseren Rang hätten berücksichtigt werden können.

Am 2. Februar 2015 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht München Antrag nach § 123 VwGO auf Zuteilung eines Studienplatzes zum Sommersemester 2015 an der Hochschule für das 1. Semester im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (M 3 E 15.408). In der Begründung des Antrags stellte er seine Motivation für den Studiengang dar. Außerdem sei er aus finanziellen Gründen auf ein Studium in …, wo er bei seiner Mutter leben könne, angewiesen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2015, eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers die vorliegende Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger für das 1. Semester zum Sommersemester 2015 im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zuzulassen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Art. 12 GG i.V.m. mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip. Der Beklagte werde dem sich daraus ergebenden Gebot, die Zahl der aufzunehmenden Studenten nicht niedriger festzusetzen, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich sei, durch die festgesetzte Kapazität nicht gerecht. Denn die tatsächliche Ausbildungskapazität der Hochschule für das 1. Semester im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Sommersemester 2015 übersteige die festgesetzten Zulassungszahlen.

Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde ein Ausdruck der per E-Mail von der Hochschule übermittelten Stellungnahme vom 30. März 2015 übersandt. Danach betrug die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Sommersemester 2015 100 Studienplätze, am 24. März 2015 waren 106 Studierende in diesem Studiengang immatrikuliert.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 wies das Gericht den Bevollmächtigten im Verfahren nach § 123 VwGO darauf hin, dass der Antrag nur dann Erfolg haben könnte, wenn der – damit beanspruchte – sog. außerkapazitäre Studienplatz vor Antragstellung bei Gericht auch bei der Hochschule selbst beantragt worden wäre. Dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, dass dies geschehen wäre. Die Bewerbung um einen Studienplatz im regulären Vergabeverfahren beinhalte nach der gefestigten, obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folge, nicht die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Der Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 18. Juni 2015 mit, der Kläger habe sich vor Erhebung des Antrags an die Beklagte gewandt, jedoch keinen Studienplatz erhalten.

Weiter rügte der Bevollmächtigte, dass die von der Hochschule eingereichten Unterlagen unzureichend seien, um eine Kapazitätsberechnung vorzunehmen. Die Hochschule sei zur Vorlage und Erläuterung des gesamten Datenmaterials verpflichtet, um die Kapazitätsberechnung im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar zu machen. Hinzu komme die Vorlage von notwendigen Unterlagen, wie Arbeitsverträgen und Dienstanweisungen. Die Hochschule habe die Verminderung des Gesamtdeputats von 702 auf 622 LVS vorgenommen, ohne dies näher zu begründen. In der Anlage legte der Bevollmächtigte ein mit „Begründungsschreiben“ überschriebenes, undatiertes Schreiben des Klägers vor, in dem dieser seine Eignung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen begründete.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 123 VwGO ab (M 3 E 15.408). Es bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, da der Antragsteller den Anspruch nicht vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens bei der Behörde geltend gemacht habe. Das vom Bevollmächtigten vorgelegte Schreiben könne nicht den Nachweis einer vorherigen Antragstellung bei der Hochschule erbringen. Es enthalte weder Datum oder Absendevermerk, noch sei ersichtlich, dass es an die Hochschule gerichtet worden sei. Es enthalte keinen, sei es noch so unsubstantiierten Hinweis darauf, dass der Antragsteller mit diesem Schreiben die zu geringe Festsetzung der Kapazität rüge oder das Vorhandensein weiterer Studienplätze geltend machen wolle. Das Schreiben sei im Sinne eines Motivationsschreibens für die Entscheidung des Antragstellers für die Hochschule und für den beantragten Studiengang verfasst. Im Antrag auf Zuweisung eines regulären Studienplatzes sei kein Antrag auf hilfsweise Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität enthalten. Vielmehr handele es sich bei der Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität und dem Begehren, wegen nicht ausgelasteter Kapazität über die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch berücksichtigt zu werden, um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände.

Mit Beschluss vom 11. August 2015 (7 CE 15.10355) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers bzw. Antragstellers gegen den Beschluss vom 23. Juni 2015 zurück. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass sich der vom Antragsteller gegenüber der Hochschule im regulären Verfahren gestellte Antrag ausschließlich auf die innerkapazitäre Zulassung des Antragstellers bezogen habe und ebenso wie ein weiteres der Hochschule nachgereichtes Schreiben nicht dahin verstanden werden könne, der Antragsteller rüge – unausgesprochen – zugleich eine ungenügende Ausschöpfung der Ausbildungskapazität. Die (ausdrückliche) Antragstellung bei der Hochschule auf außerkapazitäre Zulassung sei notwendig, um den gesondert geltend gemachten und vom eigenständigen Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung auch zu trennenden außerkapazitären Zulassungsanspruch überhaupt zu konkretisieren und zu verselbständigen. Sie könne auch durch einen bei Gericht eingereichten Schriftsatz nicht ersetzt werden. Auf die Frage, ob und ggf. innerhalb welcher Frist ein solcher Antrag gegenüber der Hochschule noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden könne, komme es vorliegend nicht an, weil ein solcher Antrag bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht gestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 18. August 2015 beantragte der Kläger daraufhin bei der Hochschule die Zulassung für das Sommersemester 2015 im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen außerhalb der festgesetzten Kapazität. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015, dem Bevollmächtigten zugegangen am 12. Oktober 2015, lehnte die Hochschule den Antrag ab. Alle zur Verfügung stehenden Studienplätze seien bereits vergeben worden, die Kapazität dieses Studiengangs sei übererfüllt.

Mit Schreiben vom 12. November 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erweiterte der Bevollmächtigte des Klägers die Klage dahingehend, dass sie sich nun auch gegen den Bescheid der Hochschule vom 7. Oktober 2015 richte.

Mit dieser Entscheidung habe sich die Hochschule der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung, dass ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung auch innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gestellt werden könne, angeschlossen. Die Hochschule möge ihren bereits dargelegten Erläuterungs- und Vorlagepflichten nachkommen, damit das Verfahren fortgesetzt werden könne.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 wies das Gericht den Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass es bei der Entscheidung über die erweiterte Klage wohl nicht auf die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung ankommen werde. Denn nach der Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 584/05 – bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine Bewerbung um einen außerkapazitären Studienplatz, die erst nach Ende des Vorlesungsbetriebs erfolgt sei, als von vornherein auf etwas Unmögliches gerichtet zu erachten, also als zu spät, um noch einen Anspruch auf Teilhabe am Studienbetrieb in dem betreffenden Semester begründen zu können.

Mit weiterem Schreiben vom 19. Februar 2016 wies das Gericht den Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass ungeachtet der derzeit noch ungeklärten Frage der Rechtzeitigkeit des nach Ende des Vorlesungsbetriebs gestellten Antrags auf außerkapazitäre Zulassung die Klage nur dann Erfolg haben könne, wenn Gründe vorgetragen würden, aus denen sich eine tatsächlich noch vorhandene Kapazität im Sommersemester 2015 ergebe. Die Hochschule habe für das Wintersemester 2014/2015 eine Kapazität von 140 Studienplätzen festgesetzt und 151 Studierende immatrikuliert. Wenn daher im vorliegenden Fall die Hochschule in beiden Vergabeterminen bereits 257 Studierende (151 Studierende zum Wintersemester 2014/15, 106 Studierende zum Sommersemester 2015) immatrikuliert habe, würde ein Erfolg der Klage voraussetzen, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität für beide Vergabetermine mindestens 258 Studienplätze hätte betragen müssen.

Eine Vergleichsberechnung habe ergeben, dass selbst bei einer – überschlägigen – Reduzierung der bewilligten Deputatsverminderungen auf die Hälfte sich nur eine jährliche Aufnahmekapazität von aufgerundet 254 Studienplätzen ergeben würde, die mit den bereits vergebenen 257 Studienplätzen ebenfalls überbucht wäre.

Der Bevollmächtigte wurde um Mitteilung gebeten, weshalb im Sommersemester 2015 noch ein freier Studienplatz hätte zur Verfügung stehen sollen. Das Gericht gehe in Verfahren auf Zulassung zu einem Studium den erhobenen Einwänden nach, habe jedoch keine Überprüfung sämtlicher der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegter Werte von Amts wegen vorzunehmen.

Der Bevollmächtigte rügte die fehlende Aussagekraft der von der Beklagten übermittelten Unterlagen, da sie nur das Wintersemester 2013/14 beträfen. Es könne erst nach Vorlage aktueller Unterlagen zur Kapazitätsberechnung eine zumindest vorläufige Beurteilung erfolgen, ob die Deputatsverminderungen zu Recht vorgenommen worden seien. Es sei eine Verminderung von nahezu 13% vorgenommen worden und damit die in § 7 Abs. 5 LUFV genannte Grenze deutlich überschritten worden.

In der mündlichen Verhandlung am 19. September 2017 teilte der Vertreter des Beklagten mit, der Vorlesungsbetrieb ende im Sommersemester Anfang Juli, bis zum 31. Juli jeden Jahres wären bereits die Noten bekannt gegeben.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte zuletzt,

I. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2015 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der von der Hochschule vorgelegten Kapazitätsberechnung liegen zu Grunde:

– 39 Professorenstellen, Verminderung des Deputats um insgesamt 80 SWS

– 1 Stelle Ap, Deputat 18 SWS

– Dienstleistungsexport = 25,9042 SWS

– Sb = 710,2793 SWS

– CA = 4,5922 - z p = 0,6010

- Schwundfaktor = 0,7746.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung 2014/2015 Bezug genommen.

Gründe

Die nun unter Einbeziehung des nach Klageerhebung ergangenen, ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 7. Oktober 2015 fortgeführte Verpflichtungsklage ist zulässig.

Dabei ändert der Ablauf des Sommersemesters 2015, auf das sich der geltend gemachte Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung bezieht, nichts an der Zulässigkeit der Klage. Dieser Umstand führt nicht bereits für sich genommen dazu, dass sich das diesbezügliche Rechtsschutzersuchen erledigen würde. Denn eine Zulassung zu dem Studium als solches ist grundsätzlich weiterhin möglich; dem Studienbewerber darf durch die Dauer eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens kein Nachteil entstehen. Sein Rechtsschutzbegehren ist dann nicht mehr auf Zulassung zum Bewerbungssemester (hier: Sommersemester 2015) gerichtet, da eine solche Zulassung unmöglich geworden ist, sondern auf Zulassung zum nächstmöglichen Termin des Studienbeginns „nach den Rechtsverhältnissen“ des Bewerbungssemesters. Sollte sich daher nachträglich herausstellen, dass im Bewerbungssemester tatsächlich eine ungenutzte Kapazität vorhanden war, dann entstünde dem Studienbewerber durch den Ablauf des Semesters kein Nachteil, sondern diese Kapazität würde ihm – bei Vorliegen der sonstigen zu fordernden Voraussetzungen – einen Anspruch auf Zulassung zum nächstmöglichen Termin des Studienbeginns einräumen.

Die mit diesem Klageziel fortgeführte Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der hier allein streitgegenständliche Bescheid der Hochschule vom 7. Oktober 2015, mit dem der Antrag des Klägers auf außerkapazitäre Zulassung abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum

1. Fachsemester des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht zu, weil der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verspätet gestellt wurde und daher von vornherein auf etwas Unmögliches gerichtet war (OVG Hamburg, B.v. 25.11.2004 – 3 Nc 301/04 – zitiert nach BVerfG, B.v. 21.7.2005 – 1 BvR 584/05 – juris Rn. 5).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung, am 18. August 2015, war nicht nur der Vorlesungsbetrieb (seit Anfang Juli), sondern auch der Prüfungszeitraum des Sommersemesters 2015 bereits beendet; die Noten waren bereits Ende Juli bekannt gegeben worden. Es war also für das Sommersemester 2015 weder die Teilnahme am Lehrbetrieb, noch an Prüfungen möglich. Das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht jedoch nur so lange, als ein sinnvoller Einstieg in ein Semester noch möglich ist und die etwa vorhandene Kapazität noch genutzt werden kann (BVerfG, B.v. 21.7.2005 – 1 BvR 584/05 – juris Rn. 20). Aus der Tatsache, dass auch ein rechtzeitig geltend gemachter Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Regel nicht mehr in dem Semester, für das die Zulassung beantragt wurde, durchgesetzt werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass das Teilhaberecht hochschulreifer Bewerber stets einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung zu begründen vermag; ein Bewerber, der den außerkapazitären Studienplatz rechtzeitig vor oder zu Semesterbeginn beantragt hatte, wird nämlich nur deshalb noch „nachträglich“, also nach Ablauf des Zeitpunkts, zu dem ein sinnvoller Einstieg in das Bewerbungssemester noch möglich ist, zugelassen, weil die Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, jedoch in seiner Verwirklichung situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern (BVerfG, a.a.O.). Diese Erwägung trifft jedoch auf einen Bewerber, der den außerkapazitären Studienplatz erstmals zu einem Zeitpunkt beantragt hat, zu dem ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bewerbungssemesters ohnehin nicht mehr möglich war, nicht zu und erlaubt daher nicht die nachträgliche Zulassung solcher Bewerber, die die zwangsläufige Verfahrensdauer nur im Nachhinein für sich nutzen wollen (BVerfG, a.a.O.). Ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zu einem Semester, der nach Ablauf des Vorlesungs- und Prüfungszeitraums gestellt wird, ist daher in gleicher Weise auf eine unmögliche Leistung gerichtet wie etwa ein Antrag auf Teilnahme an einer zu einem bestimmten Termin stattfindenden Veranstaltung, der erst Wochen nach dem Veranstaltungstermin gestellt wird.

Da sich bereits aus der Natur der Sache ergibt, dass ein nach Ablauf des Vorlesungs- und Prüfungsbetriebs gestellter Antrag auf außerkapazitäre Zulassung auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, bedarf es insoweit keiner normativen Regelung. Dass für die reguläre Bewerbung Ausschlussfristen bestimmt sind, bedeutet nicht, dass nur dann ein nach Abschluss des Vorlesungs- und Prüfungsbetriebs gestellter Antrag als verspätet zurückgewiesen werden dürfte, wenn für die außerkapazitäre Antragstellung eine Frist normativ bestimmt wäre. Der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ist in der Hochschulzulassungsverordnung vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) - HZV - nicht normativ erfasst, sondern beruht allein auf der diesbezüglichen Rechtsprechung, die sich aus dem Teilhaberecht an vorhandener Kapazität auf der Rechtsgrundlage der Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entwickelt hat. Erst von der Rechtsprechung (grundlegend: BVerfG, B.v. 9.4.1975 – 1 BvR 344/73 – BVerfGE 39, 258 ff) wurde, wegen des Fehlens ausdrücklicher Regelungen, entschieden, wie und an wen „Studienplätze außerhalb der festgesetzten und für die Zulassungsbehörden maßgeblichen Quote“, also „Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird“ (BVerfG a.a.O., juris Rn. 33), vergeben werden sollten, insbesondere, dass für die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze die Rangziffer eines Bewerbers um einen solchen Studienplatz im Hinblick auf das Ziel erschöpfender Auslastung vorhandener Ausbildungskapazität keine Rolle spielen sollte. Zum richtigen Verständnis der Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 – 1 BvR 344/73 - ist zu berücksichtigen, dass es in dieser Entscheidung um die Zulassung zum Studium im Sommersemester 1971 gegangen war, also zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972, als noch keine bundesweite Vergabestelle für zulassungsbeschränkte Studiengänge existierte. Gegen seine Ablehnung im regulären Vergabeverfahren hatte der Bewerber – demzufolge vor Beginn des Bewerbungssemesters – gegen den Freistaat Bayern geklagt und dabei auch eingewandt, die LMU habe ihre Kapazität nicht erschöpfend genutzt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte – in Abänderung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts – die Zulassung zum Studium mit der Begründung abgelehnt, dass dem klagenden Bewerber „nach seiner Rangstelle“ keiner der tatsächlich festgestellten Studienplätze zugestanden hätte. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Beschluss vom 9.4.1975 – a.a.O. –, dass die Klage eines Bewerbers, der eine unzureichende Kapazitätsausnutzung nachgewiesen hat, nicht allein wegen seiner ungünstigen Rangziffer abgewiesen werden darf, da andernfalls, wenn nicht alle vorgehenden Bewerber ebenfalls einen Studienplatz eingeklagt hätten, freie Studienplätze ungenutzt blieben.

Aus diesen Daten geht hervor, dass im Zeitpunkt der Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Bescheid, mit dem die Universität noch vor Semesterbeginn die reguläre Bewerbung abgelehnt hatte, und somit zwangsläufig noch vor Beginn des Bewerbungssemesters geltend gemacht wurde.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des BayVGH vom 29.4.2005 – 7 CE 05.10114 - . Dieser Beschluss bezieht sich nicht auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein nach Abschluss des Vorlesungs- und Prüfungsbetriebs eines Semesters erstmals bei der Hochschule gestellter Antrag auf außerkapazitäre Zulassung noch rechtzeitig gestellt ist, sondern allein auf die Frage, ob es Fristen für die Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht gibt, wobei in dem zugrunde liegenden Fall der Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2004/05 (bereits) am 24. November 2004, also nicht etwa erst nach Ablauf des Vorlesungsbetriebs, bei Gericht gestellt worden war.

Abgesehen davon ist aber auch keine im Sommersemester 2015 unbesetzt gebliebene Kapazität erkennbar oder vom Kläger nachgewiesen worden. Es ist nicht erkennbar, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität der Hochschule im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Studienjahr 2014/15 nicht nur – wie festgesetzt – in der Summe beider Vergabetermine 240 Studienplätze (140 + 100), sondern tatsächlich 258 Studienplätze betragen hätte. Dabei ist für die Frage der Ausschöpfung der Aufnahmekapazität mit der Rechtsprechung des BayVGH darauf abzustellen, ob in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze vergeben wird (BayVGH, B.v. 5.11.2015 – 7 CE 15.10362 u.a. – juris Rn. 12). Die Hochschule hat im Studienjahr 2014/2015 im Wintersemester 2014/15 151 Studierende, im Sommersemester 2015 106 Studierende, insgesamt 257 Studierende im streitgegenständlichen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert.

Die von der Hochschule im Sommersemester 2015 im streitgegenständlichen Studiengang vergebenen 106 Studienplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Die Zulassungspraxis, die zu dieser Überbuchung geführt hat, war nicht rechtsmissbräuchlich, sondern wurde ausschließlich zum Zweck, die vorhandene Kapazität möglichst zeitnah auszuschöpfen, vorgenommen (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2013 – 7 CE 13.10109). Dies gilt ebenso für die Immatrikulation von 151 Studierenden bei 140 festgesetzten Studienplätzen im Wintersemester 2014/2015. Unter der Zahl der Studierenden, die die Hochschule für das 1. Fachsemester angegeben hat, ist kein Studierender enthalten, der bereits mehrfach für das 1. Fachsemester beurlaubt worden wäre und daher für die Berechnung der kapazitätsdeckend vergebenen Studienplätze nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Im Übrigen wird auch von der Klägerseite die Anerkennung der vergebenen Studienplätze als kapazitätsdeckend vergeben nicht in Zweifel gezogen.

Die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen im Umfang von 18 Lehrveranstaltungsstunden ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201). Das Gericht hat auf die Vorlage von Dienst-/ Arbeitsverträgen verzichtet. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des BayVGH, der das erkennende Gericht folgt, nur notwendig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Stellenplan und die Berechnung insoweit unrichtig sind (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2013 – 7 CE 10150 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn. 10). Gerade bei der Kapazitätsberechnung für Studiengänge an Fachhochschulen ist eine etwaige Unklarheit der Stellenbesetzung oder des in Dienstverträgen jeweils individuell vereinbarten Lehrdeputats nicht erkennbar, da das Lehrangebot fast ausschließlich von der Professorenschaft erbracht wird.

Die von der Hochschule zur Erläuterung der gewährten Deputatsverminderungen vorgelegte Aufstellung betreffend den vorangegangenen Berechnungszeitraum 2013/14 ist ausreichend für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studienjahr 2014/15. Gemäß § 42 Abs. 1 HZV wird die „jährliche Aufnahmekapazität“ auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Das Sommersemester 2015 ist Teil des Berechnungszeitraums 2014/15, der am 1. Oktober 2014 begann; der Stichtag für die Berechnung der Aufnahmekapazität durfte also bis zum 1. Januar 2014 zurückreichen, üblicherweise erfolgt die Berechnung nach den Verhältnissen des Stichtags 1. Februar. Am 1. Februar 2014 – als dem für die Berechnung der Kapazität auch im Sommersemester 2015 maßgeblichen Stichtag – konnten aber noch keine neueren Angaben zu Deputatsverminderungen als die des Berechnungszeitraums 2013/14 vorliegen. Da die Verminderungen für bestimmte, in der Regel von Semester zu Semester unverändert fortbestehende Funktionen und Aufgaben gewährt werden, ergeben sich in der Regel keine Veränderungen; ein Korrektiv sieht § 42 Abs. 2 und Abs. 3 HZV vor, wonach wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind oder eintreten, bei der Berechnung berücksichtigt werden sollen bzw. zu einer Neuermittlung der Kapazität führen sollen.

In Orientierung an seiner Rechtsprechung (VG München, B. v. 11.12.2003 – M 3 E 03.20469 - m.w.N.; BayVGH, B. v. 27.2.1997 – 7 CE 97.10009 sowie v. 12.2.21997 – 7 CE 96.10046) erkennt das Gericht bei einer vorzunehmenden Überprüfung der bewilligten Deputatsverminderungen in einem ersten Schritt die Verminderung an für die Tätigkeit

– des Dekans im Umfang von 9 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV: bis zu 50 v.H. = 9 SWS),

– der Vizepräsidentin im Umfang von 13,5 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LUFV: bis zu 75 v.H. = 13,5),

– des Studiendekans im Umfang von 3 SWS (§ 7 Abs. 2 Satz 4 LUFV: 3)

– der Studienberatung im Umfang von insgesamt 4,5 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV: bis zu 25 v.H. = 4,5),

– der Praktikumsbetreuung im Umfang von 1,5 SWS

– des Haushaltsbeauftragten im Umfang von 2 SWS

– für IT – Support im Umfang von 0,5 SWS

– für IT Hörsäle 1,5 SWS

– für die Tätigkeiten der Frauenbeauftragten der Fakultät, der stellvertretenden Frauenbeauftragten der Fakultät sowie der stellvertretenden Frauenbeauftragten der Hochschule: insgesamt 3 SWS (vgl. VG München, B. v. 11.12.2003, unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 12.2.1997 – 7 CE 96.10046 - zur Angemessenheit der Verminderung des Deputats um 2 SWS für die Tätigkeit als Frauenbeauftragte)

– der beiden Prüfungsausschussvorsitzenden wegen der mit dieser Tätigkeit verbundenen Verwaltungsarbeit im Umfang von insgesamt 4 SWS

– der beiden Auslandsbeauftragten im Umfang von insgesamt 1,5 SWS

– des Studiengangleiters im Umfang von 1,5 SWS

– der Projektleitung Teilzeitstudiengänge im Umfang von 1 SWS

– für Laborleiter im Umfang von insgesamt 6,5 SWS

insgesamt 53,00 SWS, ungeachtet der Rechtmäßigkeit weiterer gewährter Verminderungen.

Hieraus ergibt sich folgende Berechnung des bereinigten Lehrangebots Sb:

Gesamtdeputat der Gruppe der Professoren

Ansatz von 39 Stellen, 702,0000 SWS

Abzüglich Deputatsverminderungen - 53,0000 SWS

1 Stelle AP + 18,0000SWS Zuzüglich zusätzliches Lehrangebot + 57,0000 SWS

Zuzüglich Lehrauftragsstunden/2 + 67,0000 SWS

Abzüglich Dienstleistungsexport - 25,9042 SWS

Abzüglich Summe Verbrauch - 27,8165 SWS

Bereinigtes Lehrangebot Sb 737,2793 SWS

jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen unter Ansatz des in einem ersten Schritt vergleichsweise errechneten Lehrdeputats:

Ap = (2 x S b)/CA x z p

A p = 1474,5586 : CA (= 4,5922) -> 321,1007

x zp (= 0,6010) -> 192,9815

: SF (= 0,7746) -> 249,137; gerundet 249 Studienplätze.

Ungeachtet der Frage, wie diese Kapazität auf die beiden Semester des Studienjahres zu verteilen wäre, steht ein weiterer Studienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 bereits deshalb nicht zur Verfügung, weil die Hochschule im Studienjahr 2014/2015 insgesamt 257 Studierende im 1. Fachsemester aufgenommen hat. Für die Ausschöpfung der Aufnahmekapazität ist allein entscheidend, ob in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze vergeben wird (BayVGH, B. v. 15.11.2015 – 7 CE 15.10362 u.a. – juris Rn 12).

Die vom Gericht für das Studienjahr vergleichsweise errechnete Kapazität von 249 Studienplätzen wäre somit ebenfalls bereits überbucht. Das Gericht sieht daher keine im Sommersemester 2015 frei gebliebene Kapazität, die vom Kläger in Anspruch genommen werden könnte. Auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung weiterer Deputatsverminderungen kommt es daher im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an, so dass das Gericht keine weitere Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit vorgenommen hat.

Die Klage auf Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 war daher abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - M 3 E 15.408

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2015 - 7 CE 15.10355

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Sept. 2017 - M 3 K 15.759.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - M 3 E 15.408

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragst

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller bewarb sich im regulären Vergabeverfahren erfolglos um einen Studienplatz für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2015 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule …; sein Zulassungsantrag wurde mit Bescheid der Hochschule … vom … Januar 2015 abgelehnt.

Am … Februar 2015 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung, die Zuteilung eines Studienplatzes zum Sommersemester 2015 an der Hochschule … für das erste Semester im Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor“.

Zur Begründung verwies er in seinem Schreiben vom … Januar 2015 auf seine hohe Motivation für diesen Studiengang; eine Begrenzung der Zahl der Studienplätze würde das vom Grundgesetz garantierte Recht, einem Beruf seiner Wahl nachzugehen, unzulässig einschränken.

Am … Februar 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, über die noch nicht entschieden ist (M 3 K 15.759). Die von der Hochschule … festgesetzte Kapazitätsverordnung werde dem Gebot, die Zahl der aufzunehmenden Studenten nicht niedriger festzusetzen als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehr und Studium unbedingt erforderlich sei, nicht gerecht, die tatsächliche Ausbildungskapazität für das erste Semester zum Sommersemester 2015 übersteige die festgesetzte Zulassungszahl.

In ihrer Stellungnahme vom … März 2015 teilte die Hochschule … mit, für den streitgegenständlichen Studiengang sei für das Sommersemester eine Kapazität von 100 Studienplätzen im 1. Fachsemester festgelegt, bis zum 24. März 2015 hätten sich bereits 106 Studierende immatrikuliert, so dass diese Zahl überschritten sei.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 wies das Gericht den - zwischenzeitlich bestellten -Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zuteilung eines Studienplatzes die Antragspartei über die bloße Antragstellung bei Gericht hinaus auch das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs glaubhaft machen müsse, dies sei bislang nicht geschehen. Insbesondere könne ein Antrag wegen behaupteter nicht genügender Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität nur dann Erfolg haben, wenn der damit beanspruchte sog. „außerkapazitäre“ Studienplatz vor Antragstellung bei Gericht auch bei der Hochschule selbst beantragt worden sei. Dies sei dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung, insbesondere Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Zulassung.

Mit Schreiben vom … Juni 2015 machte der Bevollmächtigte Einwände gegen die von der Hochschule für die festgesetzte Kapazität übermittelten Unterlagen sowie insbesondere gegen die vorgenommenen Minderungen des - nur mit 18 LVS angesetzten - Lehrdeputats der Professoren. Weiter teilte der Bevollmächtigte mit, der Antragsteller habe sich vor Erhebung des Antrags an die Hochschule … gewandt, hierauf jedoch keinen Studienplatz erhalten. Hierzu verwies er auf ein in Kopie beigefügtes, undatiertes Schreiben des Antragstellers, in dem dieser die Gründe darlegt, weshalb er für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen geeignet sei; er verweist auf die in seinem Studium bislang bereits erbrachten Leistungsnachweise sowie Praktika. Außerdem müsse er sich um seine Mutter kümmern und habe nicht tdie finanziellen Mittel für ein auswärtiges Studium. Die ungenügende Auslastung der festgesetzten Kapazität wird nicht, auch nicht sinngemäß, erwähnt.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht nur dann, wenn sich der Antragsteller vorher erfolglos an die Behörde gewandt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. VG München, B. v. 4.2.2011 - M 3 E 10.4466, und B. v. 15.11.2011 - M 3 E 11.4431; Nomos-Handkommentar, Rn 21 zu § 123 VwGO). Der Anspruch muss also vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens bei der Behörde geltend gemacht und eine angemessene Frist zur Entscheidung abgewartet worden sein. In Verfahren betreffend die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes gilt insoweit nichts anderes (ständige Rechtsprechung, z.B. VG München, B. v. 18.3.2015 - M 3 E 14.3872; vgl. auch VG Köln, B. v. 25.11.2009 - 6 Nc 353/09, wonach vor Antragstellung an die Behörde noch nicht von einem streitigen Rechtsverhältnis i.S.d. § 123 VwGO gesprochen werden könne).

Ein Antrag an die Hochschule vor Antragstellung bei Gericht ist auch deshalb erforderlich, weil nur dadurch sichergestellt werden kann, dass die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die von ihr festgesetzte Zulassungszahl zu überprüfen und den mit Antragstellung erhobenen Einwänden Rechnung zu tragen.

Das vom Bevollmächtigten nun vorgelegte Schreiben kann nicht den Nachweis erbringen, dass der außerkapazitäre Studienplatz vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits bei der Hochschule beantragt wurden. Zum einen enthält das Schreiben weder Datum, noch Absendevermerk, noch ist ersichtlich, dass es an die Hochschule gerichtet wurde (wovon jedoch nach den gesamten Umständen ausgegangen werden könnte). Zum andern enthält das Schreiben auch keinen, sei es noch so unsubstantiierten, Hinweis darauf, dass der Antragsteller mit diesem Schreiben die zu geringe Festsetzung der Kapazität rügen oder das Vorhandensein weiterer Studienplätze geltend machen möchte. Das Schreiben ist im Sinne eines Motivationsschreibens für die Entscheidung für die Hochschule … und für den streitgegenständlichen Studiengang verfasst, und erwähnt einen persönlichen Umstand für die Notwendigkeit gerade eines Studiums in …, der möglicherweise eine persönliche Härte begründen sollte. Das Schreiben kann daher nicht als ein - für die Zulässigkeit des gestellten Antrags erforderlicher - Antrag an die Hochschule auf außerkapazitäre Zulassung verstanden werden.

Im Antrag auf Zuweisung eines „regulären“ Studienplatzes ist kein Antrag auf -hilfsweise - Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität enthalten. Vielmehr handelt es sich bei der Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität, wie sie für die Studienplatzvergabe im örtlichen Auswahlverfahren in §§ 24 ff der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -vom 18.6.2007, GVBl S. 401) geregelt ist, und dem Begehren, wegen nicht ausgelasteter Kapazität über die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch berücksichtigt zu werden, um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände (ständige Rechtsprechung des Gerichts, z.B. zuletzt VG München, B. v. 31.7.2012 - M 3 E 12.1474, und B. v. 21.6.2012 - M 3 E 12.1030; VGH BW, B.v. 29.10.2009 - Az. 9 S 1611/09; grundsätzlich BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 - Rn 6, Rn 39).

Diese Unterschiedlichkeit der Verfahrensgegenstände wird besonders offenkundig, wenn der betreffende Studiengang in die zentrale Studienplatzvergabe einbezogen ist: Dann muss der innerkapazitäre Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzulassung beantragt werden, während der Antrag auf Zulassung wegen einer nicht kapazitätsdeckenden Festsetzung der Zulassungszahl an die Hochschule unmittelbar zu richten ist. Die Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität werden auch nicht von den - nur für die Berücksichtigung im „regulären“ Vergabeverfahren geltenden - Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 bzw. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 HZV erfasst, vielmehr stellt sich die Frage nach der erschöpfenden Auslastung der vorhandenen Kapazität erst nach Abschluss des regulären Vergabeverfahrens. Die Frage der kapazitätsdeckenden Festsetzung der Zulassungszahl spielt im „regulären“ Vergabeverfahren keine Rolle (vgl. hierzu auch VGH BW, B. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - Rn 47 ff). Im Hinblick auf diese Verschiedenheit der Streitgegenstände ist daher im Antrag auf Zuweisung eines „regulären“ Studienplatzes der Antrag auf die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht mitenthalten, vielmehr muss dieser bei der Hochschule gesondert beantragt werden. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass dies geschehen wäre. Der Antrag nach § 123 VwGO war daher bereits aus diesem Grund abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller bewarb sich im regulären Vergabeverfahren erfolglos um einen Studienplatz für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2015 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule …; sein Zulassungsantrag wurde mit Bescheid der Hochschule … vom … Januar 2015 abgelehnt.

Am … Februar 2015 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung, die Zuteilung eines Studienplatzes zum Sommersemester 2015 an der Hochschule … für das erste Semester im Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor“.

Zur Begründung verwies er in seinem Schreiben vom … Januar 2015 auf seine hohe Motivation für diesen Studiengang; eine Begrenzung der Zahl der Studienplätze würde das vom Grundgesetz garantierte Recht, einem Beruf seiner Wahl nachzugehen, unzulässig einschränken.

Am … Februar 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, über die noch nicht entschieden ist (M 3 K 15.759). Die von der Hochschule … festgesetzte Kapazitätsverordnung werde dem Gebot, die Zahl der aufzunehmenden Studenten nicht niedriger festzusetzen als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehr und Studium unbedingt erforderlich sei, nicht gerecht, die tatsächliche Ausbildungskapazität für das erste Semester zum Sommersemester 2015 übersteige die festgesetzte Zulassungszahl.

In ihrer Stellungnahme vom … März 2015 teilte die Hochschule … mit, für den streitgegenständlichen Studiengang sei für das Sommersemester eine Kapazität von 100 Studienplätzen im 1. Fachsemester festgelegt, bis zum 24. März 2015 hätten sich bereits 106 Studierende immatrikuliert, so dass diese Zahl überschritten sei.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 wies das Gericht den - zwischenzeitlich bestellten -Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zuteilung eines Studienplatzes die Antragspartei über die bloße Antragstellung bei Gericht hinaus auch das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs glaubhaft machen müsse, dies sei bislang nicht geschehen. Insbesondere könne ein Antrag wegen behaupteter nicht genügender Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität nur dann Erfolg haben, wenn der damit beanspruchte sog. „außerkapazitäre“ Studienplatz vor Antragstellung bei Gericht auch bei der Hochschule selbst beantragt worden sei. Dies sei dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung, insbesondere Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Zulassung.

Mit Schreiben vom … Juni 2015 machte der Bevollmächtigte Einwände gegen die von der Hochschule für die festgesetzte Kapazität übermittelten Unterlagen sowie insbesondere gegen die vorgenommenen Minderungen des - nur mit 18 LVS angesetzten - Lehrdeputats der Professoren. Weiter teilte der Bevollmächtigte mit, der Antragsteller habe sich vor Erhebung des Antrags an die Hochschule … gewandt, hierauf jedoch keinen Studienplatz erhalten. Hierzu verwies er auf ein in Kopie beigefügtes, undatiertes Schreiben des Antragstellers, in dem dieser die Gründe darlegt, weshalb er für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen geeignet sei; er verweist auf die in seinem Studium bislang bereits erbrachten Leistungsnachweise sowie Praktika. Außerdem müsse er sich um seine Mutter kümmern und habe nicht tdie finanziellen Mittel für ein auswärtiges Studium. Die ungenügende Auslastung der festgesetzten Kapazität wird nicht, auch nicht sinngemäß, erwähnt.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht nur dann, wenn sich der Antragsteller vorher erfolglos an die Behörde gewandt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. VG München, B. v. 4.2.2011 - M 3 E 10.4466, und B. v. 15.11.2011 - M 3 E 11.4431; Nomos-Handkommentar, Rn 21 zu § 123 VwGO). Der Anspruch muss also vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens bei der Behörde geltend gemacht und eine angemessene Frist zur Entscheidung abgewartet worden sein. In Verfahren betreffend die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes gilt insoweit nichts anderes (ständige Rechtsprechung, z.B. VG München, B. v. 18.3.2015 - M 3 E 14.3872; vgl. auch VG Köln, B. v. 25.11.2009 - 6 Nc 353/09, wonach vor Antragstellung an die Behörde noch nicht von einem streitigen Rechtsverhältnis i.S.d. § 123 VwGO gesprochen werden könne).

Ein Antrag an die Hochschule vor Antragstellung bei Gericht ist auch deshalb erforderlich, weil nur dadurch sichergestellt werden kann, dass die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die von ihr festgesetzte Zulassungszahl zu überprüfen und den mit Antragstellung erhobenen Einwänden Rechnung zu tragen.

Das vom Bevollmächtigten nun vorgelegte Schreiben kann nicht den Nachweis erbringen, dass der außerkapazitäre Studienplatz vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits bei der Hochschule beantragt wurden. Zum einen enthält das Schreiben weder Datum, noch Absendevermerk, noch ist ersichtlich, dass es an die Hochschule gerichtet wurde (wovon jedoch nach den gesamten Umständen ausgegangen werden könnte). Zum andern enthält das Schreiben auch keinen, sei es noch so unsubstantiierten, Hinweis darauf, dass der Antragsteller mit diesem Schreiben die zu geringe Festsetzung der Kapazität rügen oder das Vorhandensein weiterer Studienplätze geltend machen möchte. Das Schreiben ist im Sinne eines Motivationsschreibens für die Entscheidung für die Hochschule … und für den streitgegenständlichen Studiengang verfasst, und erwähnt einen persönlichen Umstand für die Notwendigkeit gerade eines Studiums in …, der möglicherweise eine persönliche Härte begründen sollte. Das Schreiben kann daher nicht als ein - für die Zulässigkeit des gestellten Antrags erforderlicher - Antrag an die Hochschule auf außerkapazitäre Zulassung verstanden werden.

Im Antrag auf Zuweisung eines „regulären“ Studienplatzes ist kein Antrag auf -hilfsweise - Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität enthalten. Vielmehr handelt es sich bei der Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität, wie sie für die Studienplatzvergabe im örtlichen Auswahlverfahren in §§ 24 ff der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -vom 18.6.2007, GVBl S. 401) geregelt ist, und dem Begehren, wegen nicht ausgelasteter Kapazität über die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch berücksichtigt zu werden, um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände (ständige Rechtsprechung des Gerichts, z.B. zuletzt VG München, B. v. 31.7.2012 - M 3 E 12.1474, und B. v. 21.6.2012 - M 3 E 12.1030; VGH BW, B.v. 29.10.2009 - Az. 9 S 1611/09; grundsätzlich BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 - Rn 6, Rn 39).

Diese Unterschiedlichkeit der Verfahrensgegenstände wird besonders offenkundig, wenn der betreffende Studiengang in die zentrale Studienplatzvergabe einbezogen ist: Dann muss der innerkapazitäre Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzulassung beantragt werden, während der Antrag auf Zulassung wegen einer nicht kapazitätsdeckenden Festsetzung der Zulassungszahl an die Hochschule unmittelbar zu richten ist. Die Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität werden auch nicht von den - nur für die Berücksichtigung im „regulären“ Vergabeverfahren geltenden - Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 bzw. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 HZV erfasst, vielmehr stellt sich die Frage nach der erschöpfenden Auslastung der vorhandenen Kapazität erst nach Abschluss des regulären Vergabeverfahrens. Die Frage der kapazitätsdeckenden Festsetzung der Zulassungszahl spielt im „regulären“ Vergabeverfahren keine Rolle (vgl. hierzu auch VGH BW, B. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - Rn 47 ff). Im Hinblick auf diese Verschiedenheit der Streitgegenstände ist daher im Antrag auf Zuweisung eines „regulären“ Studienplatzes der Antrag auf die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht mitenthalten, vielmehr muss dieser bei der Hochschule gesondert beantragt werden. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass dies geschehen wäre. Der Antrag nach § 123 VwGO war daher bereits aus diesem Grund abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium des Wirtschaftsingenieurwesens im ersten Fachsemester an der Hochschule M. (Hochschule) für das Sommersemester 2015. Er macht geltend, die Hochschule habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller keinen vorherigen Antrag auf „außerkapazitäre“ Zulassung bei der Hochschule gestellt habe. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er wendet sich gegen das Erfordernis der vorherigen Antragstellung bei der Hochschule. Sein Begehren, an der Hochschule zu studieren, könne nur dahin ausgelegt werden, dass er (auch) einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität beanspruche. Er erhalte Einblick in die Kapazitätsberechnung der Hochschule zudem erst im gerichtlichen Verfahren und sei daher vorher nicht in der Lage, Einwände hiergegen zu erheben. Auch habe bisher kein solcher Antrag bei der Hochschule Erfolg gehabt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30. Juli 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht.

1. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass sich der vom Antragsteller gegenüber der Hochschule im regulären Vergabeverfahren gestellte Antrag ausschließlich auf die „innerkapazitäre“ Zulassung des Antragstellers zum Studium bezogen hat und - ebenso wie ein weiteres der Hochschule nachgereichtes Schreiben des Antragstellers - nicht dahin verstanden werden kann, der Antragsteller rüge - unausgesprochen - zugleich eine ungenügende Ausschöpfung der Ausbildungskapazität. Die (ausdrückliche) Antragstellung bei der Hochschule auf außerkapazitäre Zulassung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers notwendig, um den gesondert geltend gemachten und vom eigenständigen Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung auch zu trennenden „außerkapazitären“ Zulassungsanspruch überhaupt zu konkretisieren und zu verselbstständigen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2. Aufl. 2011, Bd. 1, Rn. 26 ff., 65 ff. m. w. N. der Rechtsprechung). Sie kann auch durch einen bei Gericht eingereichten Schriftsatz nicht „ersetzt“ werden. Der Antrag bei der Hochschule muss lediglich die Nichtausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten zum Ausdruck bringen. Es ist deshalb unerheblich, ob und in welchem Umfang der Antragsteller schon zu diesem Zeitpunkt in der Lage ist, die Kapazitätsberechnung der Hochschule substantiiert zu rügen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2. Aufl. 2011, Bd. 1, Rn. 72). Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren muss daher - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - erfolglos bleiben, wenn der Studienbewerber keinen (vorherigen) Antrag auf „außerkapazitäre“ Zulassung gegenüber der Hochschule gestellt hat. Auf die Frage, ob und ggf. innerhalb welcher Frist ein solcher Antrag gegenüber der Hochschule noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2. Aufl. 2011, Bd. 1, Rn. 65 ff. m. w. N. der Rechtsprechung), kommt es vorliegend nicht an, weil ein solcher Antrag bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht gestellt worden ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.