Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2018 - M 3 K 15.2437

bei uns veröffentlicht am15.05.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung mehrerer Fristverlängerungsanträge zur Prüfungsablegung sowie gegen die getroffene Feststellung, dass sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

Die Klägerin studierte seit dem Sommersemester 2009 im Bachelor-Studiengang Bioprozessinformatik bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 lehnte die Beklagte Anträge auf Fristverlängerung der Klägerin für die erste Wiederholungsprüfung in zwei Modulen („Automatisierungstechnik“ und „Angewandte Bioinformatik“) sowie Anträge der Klägerin auf Fristverlängerung für die Erstprüfung in vier weiteren Modulen ab. Gleichzeitig wurde Anträgen der Klägerin auf Fristverlängerung für die Erstprüfung in vier Modulen bis zum Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2014/2015 stattgegeben.

Ebenfalls mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie in sechs (Teil-)Modulen die Frist für die Ablegung von Prüfungen überschritten habe und diese (Teil-)Module damit als erstmals abgelegt und nicht bestanden gälten.

Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Oktober 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie in der ersten Wiederholungsprüfung in den (Teil-)Modulen „Automatisierungstechnik“ und „Angewandte Bioinformatik“ im Sommersemester 2014 die Note „nicht ausreichend“ erzielt habe. Eine weitere zweite Wiederholungsprüfung sei in ihrem Fall nicht möglich. Die Bachelorprüfung gelte als endgültig nicht bestanden. Die Klägerin werde daher mit Ablauf des 30. September 2014 exmatrikuliert. Zur Begründung dieses Bescheids wurde ausgeführt, eine zweite Wiederholung sei in höchstens vier Prüfungen möglich. Da die Klägerin die zulässige Höchstzahl für das Ablegen von zweiten Wiederholungsprüfungen aufgrund ihrer bisher erbrachten Leistungen nicht mehr einhalten könne, könne die Bachelorprüfung nicht mehr bestanden werden.

Die Bescheide wurden der Klägerin am 23. Oktober 2014 zugestellt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung:war bei allen drei Bescheiden dahingehend formuliert, dass gegen den Bescheid jeweils innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden könne. Außerdem wurde zur Rechtsbehelfsbelehrung:jeweils noch der Hinweis gegeben, dass das Widerspruchsverfahren in diesem Bereich abgeschafft worden sei und keine Möglichkeit bestehe, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 wandte sich die Klägerin gegen die Bescheide und beantragte eine Korrektur bzw. Aufklärung und Rücknahme der Exmatrikulation.

Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 mit, dass keine Abhilfemöglichkeit bestehe. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 habe die Klägerin die Möglichkeit, gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage zu erheben.

Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 4. November 2014 teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 mit, dass ihrem Widerspruch nicht stattgegeben werden könne, und gab ihr Gelegenheit, diesen zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass diese ihren Widerspruch aufrecht erhalte und erhob vorsorglich nochmals Widerspruch gegen die drei Bescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2014.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015, zugestellt am 18. Mai 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Widerspruch sei unzulässig. Die Möglichkeit des Widerspruchs neben der Klageerhebung sei bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen vorgesehen. Zu personenbezogenen Prüfungsentscheidungen zählten jedoch nur Behördenentscheidungen, in denen Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten einer Person festgestellt werden sollen. Akte reiner Rechtsanwendung fielen ebenso wenig darunter wie Entscheidungen, die zwar im Zusammenhang mit Prüfungsverfahren ergingen, die jedoch nicht die eigentlich personenbezogene Beurteilung von Leistungen, Fähigkeiten, Wissen, Können oder Dispositionen auf der Grundlage einer Prüfung zum Gegenstand hätten. Da keiner der angefochtenen Bescheide auf einer Beurteilung einer Prüfung durch einen Prüfer basiere, sondern es sich um Akte reiner Rechtsanwendung handele, seien die den Bescheiden angefügten Rechtsbehelfsbelehrung:en völlig korrekt gewesen und die Klage das einzig zulässige Rechtsbehelfsmittel. Der Widerspruch wäre zudem auch nicht begründet, da die Bescheide rechtmäßig seien.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. Juni 2015, eingegangen am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. August 2015 stellte die Klägerin klar, dass sich die Klage nicht gegen die Exmatrikulation der Klägerin richte und beantragte,

  • 1.den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 betreffend den Antrag der Klägerin auf Fristverlängerungen in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben, soweit den Anträgen auf Fristverlängerung für die erste Wiederholungsprüfung der Module „Automatisierungstechnik“ und „Angewandte Bioinformatik“ sowie dem Antrag auf Fristverlängerung für die Erstprüfung der Module „Statistik 2“, „Systemprogrammierung“, „Instrumentelle Bioanalytik“ und „Intelligente Systeme“ nicht stattgegeben wurde und die Beklagte zu verpflichten, den vorgenannten Fristverlängerungsanträgen stattzugeben,

  • 2.den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 betreffend die nicht ausreichende Endnote im Studiengang Bioprozessinformatik und das erstmalige Nichtbestehen von Prüfungen aufgrund Fristüberschreitungen im Sommersemester 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Fristverlängerung für die streitgegenständlichen Module zu bewilligen,

  • 3.den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 betreffend die Feststellung, dass die Klägerin in der ersten Wiederholungsprüfung in den (Teil-)Modulen „Automatisierungstechnik“ und „Angewandte Bioinformatik“ die Note „nicht ausreichend“ erzielt hat, und die Feststellung, dass eine weitere zweite Wiederholungsprüfung nicht möglich ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet, da die von der Klägerin erhobenen Widersprüche zulässig und begründet seien.

Die Schreiben der Klägerin vom 23. Oktober 2014 und vom 4. November 2014 seien als Widersprüche gegen die streitgegenständlichen Bescheide auszulegen. Vorsorglich sei mit Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 26. Januar 2015 nochmals Widerspruch erhoben worden.

Entgegen der Rechtauffassung der Beklagten seien die Widersprüche auch statthaft. Gemäß § 68 VwGO seien vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedürfe es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimme. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO bestimme hierzu, dass der Betroffene gegen einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten beträfen die streitgegenständlichen Bescheide auch personenbezogene Prüfungsentscheidungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Widerspruchsfrist betrage grundsätzlich einen Monat. Sie verlängere sich jedoch auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung:unzutreffend sei.

Die Rechtsbehelfsbelehrungen der angegriffenen Bescheide seien unzutreffend, da sie der Klägerin lediglich die Möglichkeit der Klageerhebung, nicht jedoch auch alternativ die der Widerspruchseinlegung einräumten.

Die Widerspruchsfrist sei somit gewahrt.

Selbst wenn man sich der Rechtsauffassung der Beklagten anschlösse und davon ausginge, dass ein Widerspruchsverfahren vorliegend nicht statthaft sei, sei dieser Mangel hier jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Beklagte sich gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 in der Sache geäußert habe und ihr mitgeteilt habe, dass dem Widerspruch jedenfalls wegen Überschreitung der zulässigen Anzahl an Wiederholungsprüfungen im Sommersemester 2014 nicht stattgegeben werden könne. Hierdurch habe sich die Beklagte in der Sache eingelassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe für die vergleichbare Verfahrenskonstellation, dass der Adressat eines Bescheides ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erhebe, eine Heilung dieses Zulässigkeitsmangels durch die trotz Verfristung erfolgende sachliche Bescheidung des Widerspruchs durch die Behörde angenommen, wenn die Behörde über den verfristeten Widerspruch in der Sache beschieden habe.

Schließlich sei der Widerspruch vorliegend deshalb statthaftes Rechtsmittel gewesen, da die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2014 noch innerhalb offener Klagefrist zwar darüber informiert habe, dass der Widerspruch ihres Erachtens aus inhaltlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg habe, die Klägerin jedoch nicht darauf hingewiesen habe, dass die Klage das allein statthafte Rechtsmittel sei. Durch diesen unterlassenen Hinweis habe die Beklagte die Klägerin in dem Glauben gelassen, dass die von ihr erhobenen Widersprüche zumindest zulässig gewesen seien. Hierdurch habe die Beklagte jedoch die Rechtsbehelfsbelehrung:en in den angegriffenen Bescheiden konterkartiert. Es sei daher treuwidrig, wenn die Beklagte sich nunmehr in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 auf die vermeintliche Unzulässigkeit der Widersprüche berufe. Jedenfalls habe der unterlassene Hinweis der Beklagten zur Folge, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:nicht ordnungsgemäß sei und somit für die Klageerhebung die Jahresfrist gelte.

Die Widersprüche seien auch begründet, da die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Die angegriffenen Bescheide vom 21. Oktober 2014 seien mit der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehen worden, so dass die Klagefrist bereits abgelaufen sei.

Keiner der angegriffenen Bescheide basiere auf einer personenbezogenen Prüfungsentscheidung; vielmehr handele es sich lediglich um Akte reiner Rechtsanwendung. Nach Auffassung des BayVGH zählten zu den personenbezogenen Prüfungsentscheidungen nur Behördenentscheidungen, in denen Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten einer Person festgestellt werden sollen. Akte reiner Rechtsanwendung fielen ebenso wenig darunter wie Entscheidungen, die zwar im Zusammenhang mit Prüfungsverfahren ergingen, die jedoch nicht die eigene personenbezogene Beurteilung von Leistungen, Fähigkeiten, Wissen oder Dispositionen auf der Grundlage einer Prüfung zum Gegenstand hätten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Widerspruch als unzutreffendes Rechtsmittel nicht dadurch geheilt worden, dass die Hochschule über den Widerspruch entschieden habe.

Mit Schreiben der Klägerin vom 24. Oktober 2014 habe diese um Korrektur bzw. Aufklärung und Rücknahme der Exmatrikulation gebeten. Die Beklagte habe der Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 mitgeteilt, dass eine Korrektur oder Rücknahme des Bescheids ausscheide. In diesem Schreiben hätte die Beklagte zugleich darauf hingewiesen, dass die Klägerin entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid vom 21. Oktober 2014 die Möglichkeit habe, gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage zu erheben. Die Klägerin sei damit von der Beklagten im Ausgangsbescheid wie auch im Schreiben vom 24. Oktober 2014 über das zutreffende Rechtsmittel informiert worden. Mit Schreiben vom 4. November 2014 habe sich die Klägerin erneut mit der Bitte an die Beklagte gewandt, den Vorgang auch im Hinblick auf ein zwischenzeitlich nachgereichtes Attest zu überprüfen. Die Beklagte habe dieses neuerliche Schreiben als Widerspruch gewertet, diesen im Widerspruchsbescheid zurückgewiesen und dies mit der Unzulässigkeit des Widerspruchs als unzutreffendes Rechtsmittel begründet. Lediglich hilfsweise sei ausgeführt worden, dass der Widerspruch im Übrigen auch unbegründet gewesen sei.

Im Fall eines unstatthaften Rechtsmittels könne die fehlende Zulässigkeit nicht durch die Befassung der Behörde geheilt werden. In den von der Klägerin genannten Fällen der verfristeten Einlegung eines Widerspruchs liege die Sachherrschaft bei der Widerspruchsbehörde. Bei Eröffnung des Rechtsweges direkt ans Verwaltungsgericht liege diese jedoch nicht mehr bei der Widerspruchsbehörde, sondern direkt bei Gericht.

Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Bescheide auch rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Streitsache wurde am 15. Mai 2018 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Klagefrist des § 74 VwGO wurde nicht eingehalten.

Nach § 74 VwGO müssen Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen wegen Ablehnung von Anträgen auf Vornahme von Verwaltungsakten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht erforderlich ist. Eine derartige Bestimmung ist Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015. Diese Ausnahme ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO sieht (nur) bei „personenbezogenen“ Prüfungsentscheidungen eine Wahlmöglichkeit des Betroffenen zwischen der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und der unmittelbaren Klageerhebung vor (sog. fakultatives Widerspruchsverfahren). Danach entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO, soweit es sich bei den Bescheiden vom 21. Oktober 2014 nicht um personenbezogene Prüfungsentscheidungen handelt, bei denen entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könnte.

Die mit den Bescheiden vom 21. Oktober 2014 zum einen getroffene Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Frist zur Ablegung von Prüfungen stellt ebenso keine derartige personenbezogene Prüfungsentscheidung dar, wie die im weiteren getroffene Feststellung von wegen Fristüberschreitung als erstmals abgelegt und nicht bestanden geltenden Prüfungen sowie die schließlich getroffene Feststellung der endgültig nicht bestandenen Bachelorprüfung aufgrund des Überschreitens der Höchstzahl für das Ablegen von zweiten Wiederholungsprüfungen durch wegen Fristüberschreitung als abgelegt und nicht bestanden geltende Prüfungen.

Nach ständiger Rechtsprechung fallen Akte reiner Rechtsanwendung „ebenso wenig darunter wie Entscheidungen, die zwar im Zusammenhang mit Prüfungsverfahren ergehen, die jedoch nicht die eigentlich personenbezogene Beurteilung von Leistungen, Fähigkeiten, Wissen, Können oder Dispositionen auf der Grundlage einer Prüfung zum Gegenstand haben“ (BayVGH vom 1.3.2011 Az. 7 CE 11.376 m.w.N.). Infolgedessen kann auch eine Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Ablegung von Prüfungen keine personenbezogene Prüfungsentscheidung darstellen, weil diese Entscheidung kein Teil einer personenbezogenen Beurteilung von einer Leistung, von Fähigkeiten, Wissen, Können oder Dispositionen auf der Grundlage einer Prüfung ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Entscheidung, die weit im Vorfeld der eigentlichen personenbezogenen Prüfung zu treffen ist. Die Prüfungsentscheidung im Rahmen der Bachelorprüfung ist nämlich ausschließlich die Bewertung der in der Prüfung selbst erbrachten Leistung, die gerade aufgrund der zwingenden Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge ohne Ansehen der persönlichen Dispositionen des Prüflings zu treffen ist. Deshalb wurde in der Rechtsprechung auch eine Entscheidung über die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung nicht als personenbezogene Prüfungsentscheidung angesehen (vgl. BayVGH vom 1.3.2011 Az. 7 CE 11.376). Entsprechendes muss im vorliegenden Fall gelten, da die hier zu beurteilende Entscheidung in Bezug auf die Meldefrist der Prüfung noch weiter vorgelagert ist als die Frage der Gewährung einer Prüfungsvergünstigung.

Auch handelt es sich bei der Entscheidung über das erstmalige Ablegen und Nichtbestehen einer Prüfung um keine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO, weil die Entscheidung, ob die Frist zur Ablegung der Prüfung eingehalten wurde, keine Prüfungsentscheidung darstellt und auch ohne Ansehen der Person und ohne jegliche wertende Betrachtung einer persönlich erbrachten Prüfungsleistung getroffen werden kann.

Statthafter Rechtsbehelf ist damit bei Bescheiden wie den vorliegenden, da das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO), ausschließlich die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, die gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss. Da die streitgegenständlichen Bescheide vom 21. Oktober 2014 gegen Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2014 zugestellt worden sind, begann die Monatsfrist zur Klageerhebung gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 24. Oktober 2014 und endete gem. § 188 Abs. 2 BGB am 23. November 2014 um 24.00 Uhr. Die erst am 11. Juni 2015 bei Gericht eingegangene Klage ist daher verspätet erhoben.

Vorliegend gilt auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Bescheide alle mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen waren, die als einziges statthaftes Rechtsmittel die Klage bezeichnete.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich, weil die Klägerin die Frist zur Klageerhebung nicht „ohne Verschulden“ versäumt hat. Sie hat nämlich die Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Die Bescheide vom 21. Oktober 2014 waren jeweils mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen. Dennoch erhob die Klägerin nicht gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung:innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts Klage, sondern legte Widerspruch ein. Die durch die Nichtbeachtung der in der Rechtsbehelfsbelehrung:enthaltenen Angaben verursachte Versäumung der Klagefrist ist somit verschuldet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurde sie über die Rechtsbehelfsbelehrung:en in den Bescheiden hinaus nach ihren ersten Einwendungen gegen die Exmatrikulation (und damit wohl auch gegen das endgültige Nichtbestehen des Bachelorprüfung) mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 von der Beklagten mit deren Schreiben vom 27. Oktober 2014 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den diesbezüglichen Bescheid entsprechend seiner Rechtsbehelfsbelehrung:innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben werden kann.

Der Mangel der nicht eingehaltenen Klagefrist wurde auch nicht dadurch geheilt, dass die Beklagte auf das nochmalige Schreiben der Klägerin vom 4. November 2014 hin, das von der Beklagten als Widerspruch gewertet wurde, mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 mitteilte, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben werden könne und ihr nochmals mitteilte, dass der Grund dafür darin liege, dass die zulässige Zahl an Wiederholungsprüfungen im Sommersemester 2014 überschritten worden sei. Damit hat sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zum einen nicht in der Sache eingelassen. Dass sie weiterhin an der Auffassung festhielt, dass die Klage der einzige statthafte Rechtsbehelf ist, zeigt sich schon darin, dass in der Folge der gegen die Bescheide eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde und lediglich darüber hinaus auch ausgeführt wurde, dass der Widerspruch auch unbegründet gewesen wäre, da die Bescheide rechtmäßig seien.

Darüber hinaus ist die vom Bevollmächtigten der Klägerin insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nicht einschlägig, da sich diese allein darauf bezieht, dass bei der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr ein nicht fristgerecht eingelegter Widerspruch berücksichtigt werden darf, wenn sich die Verwaltungsbehörde trotz der Verfristung auf eine Entscheidung in der Sache eingelassen hat. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Juni 1988, Az. 6 C 24/87, besagt lediglich, dass in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen darf. Diese Entscheidung betrifft einen völlig anderen Fall als den hier vorliegenden und ist deshalb vorliegend - auch nicht analog - anwendbar. Im vorliegenden Fall wurde nicht die Widerspruchsfrist versäumt, sondern es wurde infolge der bloßen Einlegung eines nicht statthaften Rechtsbehelfs (Widerspruch) die fristgerechte Einlegung des einzig statthaften Rechtsbehelfs (Klage) versäumt. Bei dieser Fallkonstellation obliegt es nicht der Verwaltungsbehörde, den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen, sondern dieser Weg ist aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 74 VwGO nicht mehr gegeben.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
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2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.