Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 3 K 14.2396

bei uns veröffentlicht am21.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 14.2396

Im Namen des Volkes

Urteil

21. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 210

Hauptpunkte: Fortsetzungsfeststellungsklage; Entlassung von der Schule; Unwahre Tatsachenbehauptung über Lehrkraft und Mitschüler

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gesetzlich vertreten durch den Vater ...

gesetzlich vertreten durch die Mutter ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Entlassung von der Schule

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 21. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des ...Gymnasiums München vom ... Mai 2014 rechtswidrig ist.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Entlassung des Klägers von der Schule. Der ... geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2013/2014 die fünfte Jahrgangsstufe des ...-Gymnasiums in München (im Folgenden: die Schule).

Im Schuljahr 2013/2014 erhielt der Kläger zwei Verweise wegen Unterrichtsstörungen und zwei Nacharbeiten.

Am ... April 2014 wandte sich die Klassleiterin und Englischlehrerin des Klägers, Frau Sch., an den Schulleiter wegen einer Äußerung des Klägers ihr gegenüber, die eine (behauptete) Beziehung von Frau Sch. zu einem Oberstufenschüler zum Gegenstand hatte. Am selben Tag wurden der Oberstufenschüler, der Kläger, sein Mitschüler K. und zwei weitere Schüler vom Schulleiter befragt. Im Verlauf der Befragung stellte sich schließlich heraus, dass der Inhalt der Äußerung des Klägers erfunden war.

Anfang Mai 2014 fand zu dem Vorfall eine Besprechung der Schulleitung unter anderem mit dem Kläger und seinen Eltern statt; hierbei war auch die Schulpsychologin zugegen. In der Folge kam es zu zwei persönlichen Kontakten und einem telefonischen Gespräch der Mutter des Klägers mit der Schulleitung.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte die Schule den Eltern des Klägers mit, dass der Disziplinarausschuss der Schule am ... Mai 2014 zusammentreten werde, um über eine weitergehende Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Kläger zu beraten. Die Eltern wurden darauf hingewiesen, dass sie selbst und der Kläger das Recht hätten, sich persönlich im Disziplinarausschuss zu äußern. Auf Antrag könnten schulische Beratungsfachkräfte hinzugezogen werden. Sie und der Kläger könnten eine Lehrkraft des Vertrauens einbeziehen sowie den Elternbeirat einschalten.

In der Sitzung des Disziplinarausschusses äußerten sich der Kläger, seine Mutter sowie die von Klägerseite hinzugezogene Frau C. von der Hausaufgabenbetreuung. Der Disziplinarausschuss beschloss einstimmig die Entlassung des Klägers.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 wurde die Entlassung des Klägers von der Schule verfügt. Die Entscheidung sei aufgrund des wiederholten und schweren Fehlverhaltens des Klägers getroffen worden, dem durch eine mildere Ordnungsmaßnahme nicht erfolgversprechend begegnet werden könne. Der Kläger lasse auch nach zahlreichen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen keine Wende in seinem Verhalten erkennen. Er habe mangelnde Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Die Schule sehe sich auch in Anbetracht ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber den Mitschülern des Klägers zu dieser weitergehenden Maßnahme gezwungen.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 5. Juni 2014, ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass der Bescheid der Schule vom ... Mai 2014, mit dem die Entlassung des Klägers von der Schule ausgesprochen wird, rechtwidrig ist.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage werde als Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Die Eltern sähen sich außerstande, den Kläger auf der Schule zu belassen. Das Entlassungsverfahren weise schwere Mängel auf. Den Eltern des Klägers sei ein vorläufiges Ergebnis der Untersuchung nicht mitgeteilt worden. Den Eltern sei kein Hinweis auf die mögliche Mitwirkung des Elternbeirats erteilt worden; dementsprechend habe der Elternbeirat nicht mitgewirkt. Die Begründung des Bescheids sei floskelhaft. Der Bescheid enthalte keinen konkreten Vorwurf eines Fehlverhaltens. Aus zwei Verweisen würden „zahlreiche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ gemacht. Die Begründung erlaube keine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit. Es sei aus der Begründung auch nicht nachvollziehbar, ob eine Ausnahme von der Regel angenommen werden könne, dass einer Entlassung deren Androhung vorangehen müsse. Da den Eltern kein Protokoll der Disziplinarausschusssitzung übergeben worden sei, könnten Besetzung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung nicht überprüft werden. In materieller Hinsicht habe der Kläger gegenüber seinen Eltern geäußert, dass er das fragliche Gerücht sich nicht selbst ausgedacht, sondern von einem anderen Mitschüler erfahren habe. Es sei möglich, dass der Kläger das Gerücht gegenüber Mitschülern weitererzählt habe. Es sei sehr zweifelhaft, ob man dem damals 11-jährigen Kläger unterstellen könne, die Beamtenkarriere der Lehrerin Frau Sch. zerstören zu wollen. Selbst wenn sich der Kläger das Gerücht ausgedacht und verbreitet hätte, würde dies die Entlassung von der Schule nicht rechtfertigen. Das Gerücht sei binnen eines Tages widerlegt worden. Die Entscheidung sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde eine Stellungnahme des Schulleiters zu den Geschehnissen vom ... August 2014 vorgelegt und im Wesentlichen ausgeführt, am ... April 2014 habe die Lehrkraft Frau Sch. dem Schulleiter mitgeteilt, dass mehrere Schüler, allen voran der Kläger und ein Mitschüler (K.) sie informiert hätten, dass ein Schüler der Q11, S., behaupte, Nacktfotos von ihr zu besitzen, und dass er beabsichtige, diese ins Internet zu stellen. Die Lehrkraft habe eindringlich versichert, dass dies die Unwahrheit sei. Nachdem der betreffende Oberstufenschüler glaubhaft versichert habe, dass er von all dem nichts wisse und derartige Fotos nicht existierten, er allerdings einen Streit mit dem Kläger und weiteren Mitschülern des Klägers gehabt habe, da er sie aus dem Fußballteam der Unterstufe ausgeschlossen habe, seien die genannten Schüler der Klasse des Klägers befragt worden. Der Kläger habe schließlich zugegeben, dass alles nur ausgedacht gewesen sei. Die Eltern des Klägers seien am gleichen Nachmittag über den Vorfall verständigt worden. Der Kläger und seine Eltern seien auf ihre Rechte hingewiesen worden. Die Eltern des Klägers seien durch die vielen Gespräche und Kontakte mit der Schulleitung umfassend über das Ergebnis der Untersuchung informiert gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt, gegenüber der Schule Stellung zu nehmen; dem Schutzzweck von § 17 GSO sei damit jedenfalls Rechnung getragen worden. Auch ein Begründungsmangel liege, auch im Hinblick auf Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, nicht vor, jedenfalls sei dieser nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG durch eine Stellungnahme des Schulleiters vom... August 2014 geheilt. Die materiellen Voraussetzungen für die Ordnungsmaßnahme lägen ebenfalls vor. Insbesondere seien durch das Gerücht die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen massiv verletzt worden. Das Verhalten des Klägers sei geeignet gewesen, das Ansehen der Betroffenen herabzuwürdigen, für den betroffenen Oberstufenschüler hätten sich Konsequenzen im Hinblick auf das Abitur ergeben können. Die Schule habe auch die vorhergehenden Verweise gegenüber dem Kläger sowie die Tatsache, dass der Kläger keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt habe, bei ihrer Entscheidung berücksichtigen dürfen.

Mit Schriftsatz vom ... September 2014 ließ der Kläger hierauf erwidern, die Schule könne sich nicht durch Gespräche und Telefonate von den Verpflichtungen des Verfahrens befreien. Das Fehlen eines klaren Vorwurfs im Bescheid könne nicht durch eine nachträgliche Stellungnahme des Schulleiters geheilt werden. Zur nachträglichen Stellungnahme des Schulleiters wurde ausgeführt, bei dem Gespräch der Schulleitung mit den Eltern Anfang Mai habe die Schulpsychologin von „hoher krimineller Energie“ gesprochen; diese Äußerung habe sich der Vater des Klägers verbeten. Weitere Feststellungen in der Stellungnahme seien tendenziös. Entgegen den Ausführungen des Schulleiters habe der Kläger sich sowohl in der Besprechung Anfang Mai als auch in der Sitzung des Disziplinarausschusses mehrfach entschuldigt und sei in Tränen aufgelöst gewesen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 wird auf die Niederschrift hierüber, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnte sie als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhoben werden. Der Kläger hat mittlerweile die Schule verlassen und beabsichtigt nach seinem Bekunden nicht, wieder an die Schule zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 13.6.2012 - 7 B 11.2651 - juris Rn. 13) hat sich damit die mit Bescheid vom ... Mai 2014 verfügte Entlassung von der Schule auf andere Weise erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn nicht ausgeschlossen werden können. Dies ist zu bejahen, da es sich bei einem Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen um einen erheblichen Grundrechtseingriff handelt, bei welchem dem Kläger Gelegenheit gegeben werden muss, die Berechtigung dieser Maßnahme gerichtlich klären zu lassen (BayVGH, U.v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 - juris Rn. 20).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Entlassung des Klägers von der Schule war rechtswidrig.

2.1 Es bestehen bereits formelle Bedenken gegen die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme.

Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, Art. 87 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183). Regelungen zum Verfahren sind insbesondere in Art. 86 Abs. 9, Art. 87 Abs. 1, 2 BayEUG sowie in § 17 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl S. 349), enthalten.

Die erforderlichen Hinweise der Schule an den Kläger und seine Eltern nach Art. 86 Abs. 9 Satz 4, Art. 87 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG sind ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere wurden die Eltern des Klägers auf ihr Recht, die Mitwirkung des Elternbeirats zu beantragen, hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite setzt dieser Hinweis allenfalls voraus, dass die Eltern die Tragweite der möglichen Konsequenzen des Verfahrens erfassen können - wovon hier angesichts der Vorgespräche auszugehen ist -, nicht aber, dass auch die Pflicht des § 17 Abs. 2 Satz 1 GSO ordnungsgemäß erfüllt ist.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GSO wird das vorläufige Ergebnis der Untersuchung den Erziehungsberechtigten durch Einschreiben mitgeteilt. Bei der Frage, ob die Unterrichtung der Eltern den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 GSO genügt, ist auf den Schutzzweck der Vorschrift und den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Mündliche Informationen sowie die schriftliche Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe samt einer Bezugnahme auf dem Schüler und seinen Eltern bekannte Vorgänge kann dann den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 GSO genügen, wenn sich die Schule etwa auf Ermittlungen der Polizei stützen kann, die das Verhalten als erwiesen bezeichnet und der betroffene Schüler das Fehlverhalten einräumt (vg... VG München, B.v. 18.2.2014 - M 3 S 14.244 - juris Rn. 31 und nachfolgend BayVGH, B.v. 7. CS 14.553 - juris Rn. 11).

Wenn, wie vorliegend, eine Äußerung eines Schülers zum Anlass einer Ordnungsmaßnahme gemacht werden soll und der Inhalt und die Umstände dieser Äußerung einerseits durch die Schule, andererseits durch den Schüler und seine Eltern unterschiedlich dargestellt werden, muss die Unterrichtung der Eltern nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GSO jedenfalls gewährleisten, dass für die Eltern klar ist, von welchem Sachverhalt die Schule nach Abschluss der bis dahin erfolgten Untersuchung ausgeht. Vorliegend wurden die Eltern des Klägers zwar mit Schreiben vom ... Mai 2014 vom Zusammentreten des Disziplinarausschusses zur Beratung einer weitergehenden Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Kläger informiert und hierbei über ihre Rechte und die des Klägers informiert; allerdings gibt das Schreiben weder über die erhobenen Vorwürfe noch über den zugrunde gelegten Sachverhalt Aufschluss. Ob die vor der Sitzung des Disziplinarausschusses durchgeführten Gespräche der Schulleitung mit den Eltern des Klägers diesem Mangel abhelfen konnten, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, da über diese Gespräche keine Niederschriften vorliegen; Zweifel hieran bestehen insbesondere auch deswegen, weil auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den von der Schule zugrunde gelegten Sachverhalt keine Klarheit besteht. Letztlich kann diese Frage offenbleiben.

2.2 Denn die Ordnungsmaßnahme ist jedenfalls materiell rechtswidrig.

Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule darf gemäß Art. 86 Abs. 7 BayEUG nur verhängt werden, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist maßgeblich, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV und Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (BayVGH in ständiger Rechtsprechung, vg... U.v. 13.6.2012 - 7 B 11.2651 - juris Rn. 19, B.v. 18.5.2009 - 7 ZB 08.1801 - juris Rn. 15). Im Hinblick darauf, dass die Entlassung die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verhalten des Schülers im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann.

Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme handelt es sich um eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Gerichte haben bei ihrer Entscheidung jedoch zu überprüfen, ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, und dabei den Sachverhalt hinreichend ermittelt und dokumentiert hat. Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses beruht, so hat das Gericht dem nachzugehen. Weiter ist überprüfbar, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (BayVGH, U.v. 13.6.2012 - 7 B 11.2651 - juris Rn.20, B.v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 - juris Rn. 22, B.v. 18.5.2009 - 7 ZB 08.1801 - juris Rn. 15).

2.2.1 Bei Äußerung unwahrer Tatsachen über Lehrkräfte und Mitschüler kann je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus die Ordnungsmaßnahme der Entlassung in Betracht kommen.

Dies erscheint auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - auch nach dem Vortrag seiner Eltern - ein sexuelles Verhältnis zwischen einer Lehrkraft und einem Oberstufenschüler behauptet, obwohl er wusste, dass dies unwahr war. Weiter hat der Kläger ausweislich der Mitschrift über seine Befragung am ... April 2014 behauptet, dass der Oberstufenschüler Fotos der Lehrkraft ins Internet stellen wolle. Die Behauptung einer sexuellen Beziehung zwischen einer Lehrkraft und einem Schüler und die Behauptung, dass eine Person Fotos von einer anderen im Internet zugänglich machen wolle, können für die Betroffenen in beruflicher und persönlicher Hinsicht existenzielle Folgen haben. Für die Lehrkraft gilt dies im Hinblick auf die besonders gravierenden Konsequenzen einer derartigen Beziehung in Erziehungsberufen, für den betroffenen Schüler im Hinblick auf seine weitere Schullaufbahn und etwaige strafrechtliche Folgen (§ 201a StGB). In der Rechtsordnung spiegelt sich die Einordnung derartiger Äußerungen in § 187 StGB wider. Auch Kinder im damaligen Alter des Klägers wissen, dass man durch das Behaupten unwahrer Tatsachen die davon Betroffenen in große Schwierigkeiten bringen kann. An Schulen hat das Verbreiten unwahrer Tatsachen eine besondere Tragweite, da zwischen Schülern (und deren Eltern) über die Jahrgangsstufen hinweg vielfältige Verbindungen bestehen, was eine schnelle Verbreitung von Gerüchten, gerade auch mit anzüglichem Hintergrund, an einen großen Personenkreis mit sich bringt. Demgegenüber haben die betroffenen Schüler oder Lehrkräfte kaum eine Möglichkeit, sich dem räumlich zu entziehen oder der unwahren Behauptung in wirksamer Weise gegenüber allen, die davon Kenntnis erhielten, entgegen zu treten. Nach den Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat vorliegend auch die schnelle Aufklärung das Weitertragen des Gerüchts an der Schule und dessen Verbreitung im Internet nicht verhindern können. Darüber hinaus sind vorliegend die Betroffenen mit einer regen Berichterstattung durch die Presse konfrontiert, in der zwar ein „Sexgerücht“, nicht aber die erwiesene Unwahrheit der Behauptungen ausdrücklich erwähnt wird.

2.2.2 Vorliegend ist jedoch angesichts der mangelnden Dokumentation der Schule nicht hinreichend nachvollziehbar, von welchem konkreten Sachverhalt der Disziplinarausschuss ausgegangen ist, welche Tatsachen er für entscheidungserheblich hielt und wie er diese würdigte.

Weder das Schreiben vom ... Mai 2014 an die Eltern des Klägers noch der Bescheid geben den Sachverhalt wieder, den die Schule zum Anlass für die Ordnungsmaßnahme genommen hat. In der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom ... Mai 2014 sind weder der Wortlaut der dem Kläger vorgeworfenen Äußerung noch die konkreten Umstände wiedergegeben. Festgehalten ist lediglich, dass es sich um eine Intrige des Klägers gegen seinen Fußballtrainer S. aus der Q11 handele, weil dieser den Kläger nicht in die Schulmannschaft aufgenommen habe; daher habe der Kläger zusammen mit seinem Mitschüler K. behauptet, S. habe ein Verhältnis mit Frau Sch. Weiter ist festgehalten, dass der Kläger nach Aussage einer (bei einer Befragung anwesenden) Lehrkraft diese Behauptung lange aufrecht erhalten und erst nach Ankündigung der Einschaltung der Polizei eingeräumt hat, dass die Äußerung unwahr sei.

Einzelheiten zu dem von der Schule zugrunde gelegten Sachverhalt lassen sich auch nicht den Akten entnehmen. Es fehlt eine Dokumentation darüber, was die betroffene Lehrkraft dem Schulleiter am ... April 2014 über den Vorfall berichtet hat; die Stellungnahme des Schulleiters vom ... August 2014 wurde nach der Sitzung des Disziplinarausschusses angefertigt und lässt nicht genau erkennen, was nach Angaben der Lehrkraft der Kläger selbst und was seine Mitschüler gesagt haben. Weiter ist nicht dokumentiert, welche Schüler bei den ersten Gesprächen am Vormittag des ... April 2014 befragt wurden und was diese ausgeführt haben. Auch über die Befragung am Nachmittag des ... April 2014 liegt nur eine bruchstückhafte Mitschrift vor. Als Ausführungen des Klägers ist darin u. a. festgehalten „Frau Sch. mit Bademantel, war mit ihr im Bett, stellt es bald auf Facebook“, und am Ende, dass alles nur ausgedacht sei; der Mitschüler K. hat danach u. a. geäußert, das „Schlafen“ habe er über den Kläger erfahren. Zu den offenbar ausführlichen Gesprächen der Schule mit den Eltern des Klägers existieren keine Mitschriften.

Von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt werden sowohl die Äußerung des Klägers gegenüber der betroffenen Lehrkraft als auch die genauen Umstände dieser Äußerung. In der mündlichen Verhandlung trugen die Eltern des Klägers vor, nach Angaben des Klägers habe am ... April 2014 ein anderer Schüler das Thema aufgebracht; der Kläger habe dem Schüler zugeflüstert, nichts zu sagen. Erst daraufhin habe sich die Lehrkraft an den Kläger gewandt und ihn gefragt, was er wisse. Nach Angaben der Eltern habe der Kläger darauf geantwortet, von einer intimen Beziehung der Lehrkraft zu S. zu wissen, dabei keine Fotos erwähnt. Demgegenüber hat nach den Ausführungen des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung die Lehrkraft ihm gegenüber den Vorfall am ... April 2014 wie in seiner Stellungnahme vom ... August 2014 wiedergegeben dargestellt. Nach seiner Auskunft in der mündlichen Verhandlung war ihm die teilweise abweichende Darstellung der Eltern aus den Gesprächen mit diesen vor der Sitzung des Disziplinarausschusses bekannt. Vorliegend fehlt es an einer Dokumentation, welche Version der Disziplinarausschuss genau seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, oder der Feststellung, dass der Disziplinarausschuss beide Versionen gleich bewerte.

Was das genaue Verhältnis des Klägers zum betroffenen Oberstufenschüler anbelangt, war der Kläger nach Darstellung seiner Eltern nicht Mitglied der Schulmannschaft und hatte auch kein Interesse an einer Aufnahme, während nach der Niederschrift des Disziplinarausschusses die Äußerung des Klägers eine Reaktion auf die „Nichtaufnahme“ in die Schulmannschaft gewesen sei. Aus der Niederschrift und den sonstigen Akten ist nicht ersichtlich, ob das Verhältnis des Klägers zu dem betroffenen Oberstufenschüler und die genauen Hintergründe, warum der Kläger diesen falsch bezichtigt hat, bei der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme überhaupt eine Rolle gespielt haben und - falls ja - welche Bedeutung der Disziplinarausschuss diesen Fragen beigemessen hat.

Nach Darstellung der Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben diese bei der Besprechung in der Schule am ... Mai 2014 eine gemeinsame Entschuldigung vor der Klasse angeboten; der Schulleiter wusste nach seiner Auskunft von diesem Angebot. Aus der Niederschrift oder den sonstigen Akten ist nicht ersichtlich, ob dem Disziplinarausschuss dieses Angebot bekannt war und - falls dem so war - wie er dieses gewürdigt hatte.

2.2.3 Die fehlende Dokumentation des zugrunde gelegten Sachverhalts und seiner Würdigung führt vorliegend zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme der Entlassung. Wie oben ausgeführt, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle der Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule unter anderem darauf, ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten. Weiter haben die Gerichte die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Beides setzt notwendig voraus, dass die Schule den der Entlassung zugrunde gelegten Sachverhalt im Ganzen und nicht lediglich dessen grobe Umrisse dokumentiert. Insbesondere bei divergierenden Darstellungen der Beteiligten muss die Schule erkennbar machen, welche Tatsachen sie überhaupt für entscheidungserheblich hält, welche Darstellung sie ihrer Entscheidung zugrunde legt bzw. ob aus ihrer Sicht beide Darstellungen zum selben Ergebnis führen. Hieran fehlt es für die Fragen, was der Kläger gegenüber der Lehrkraft und vor seiner Klasse unter welchen Umständen genau gesagt hat und was die Hintergründe seines Verhaltens waren. Weiter deutete der Disziplinarausschuss ausweislich der Niederschrift das Verhalten des Klägers als Zeichen geringen Mitgefühls gegenüber der Lehrkraft und sah den Kläger als uneinsichtig an; der Aspekt der mangelnden Einsicht ist auch im Bescheid vom ... Mai 2014 ausdrücklich genannt und war nach der Stellungnahme des Schulleiters vom ... August 2014 für die Wahl der Ordnungsmaßnahme bedeutsam. Vor diesem Hintergrund konnte eine Auseinandersetzung des Disziplinarausschusses mit der Erklärung des Klägers vor dem Disziplinarausschuss und dem Entschuldigungsangebot der Eltern nicht unterbleiben; die Schule hätte zumindest erkennbar machen müssen, warum dies an ihrer Einschätzung nichts ändert.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.