Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 3 K 12.5421

bei uns veröffentlicht am12.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 3 K 12.5421

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Mai 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 210

Hauptpunkte:

Rückforderung Betriebszuschuss

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...Schule ... e.V.

vertreten durch den Vorstand ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Rückforderung Betriebszuschuss

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015

am 12. Mai 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Oktober 2012 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebszuschüsse für die private ...-Fachoberschule ... für das Haushaltsjahr 2010.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Oktober 2012 (Ziffer I.) wurde gegenüber dem Kläger der Bescheid der Regierung von Oberbayern über die Gewährung des Betriebszuschusses für das Haushaltsjahr 2010 in Höhe von 139.066,62 € vom ... Juli 2010 nach Maßgabe der Ziffern II. und III. des Bescheids zurückgenommen, soweit die Minderklasse in der Jahrgangsstufe 11 anteilig bezuschusst wurde.

In Ziffer II. des Bescheides wurde der Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2010 auf 82.239,57 € festgesetzt.

In Ziffer III. des Bescheides wurde die von dem Kläger zu erstattende Leistung auf 56.827,05 € festgesetzt.

Der Kläger habe den zu erstattenden Betrag innerhalb von drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides auf das im Bescheid angegebene Konto zu überweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid über die Gewährung des Betriebszuschusses vom ... Juli 2010 sei rechtswidrig gewesen, soweit die Minderklasse in der Jahrgangsstufe 11 in die Berechnung für die Bezuschussung mit aufgenommen worden sei. Eine Überprüfung durch die Staatliche Rechnungsprüfung habe ergeben, dass diese Bezuschussung nicht im Einklang mit den für die Bezuschussung privater Fachoberschulen maßgeblichen Art. 45 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 18 Abs. 1 BaySchFG stehe.

Bemessungsgrundlage des Betriebszuschusses seien die im Rahmen der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtswochenstunden und der im Rahmen dieses Unterrichts vorgeschriebene Anteil der fachpraktischen Ausbildung. Als Unterricht gälten die nach Stundenplan der Schule vorgesehenen Unterrichtswochenstunden sowie die gewährten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden dürften. Unterrichtswochenstunden würden nur berücksichtigt, soweit die Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen wie an vergleichbaren staatlichen Schulen oder in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen gebildet würden (Art. 18 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BaySchFG). Die Regelung in Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG, nach der der Betriebszuschuss anteilig bei Minderklassen zu berechnen sei, könne hingegen bei privaten Fachoberschulen nicht unmittelbar angewendet werden, da es bei Fachoberschulen weder eine allgemein noch im Einzelfall festgelegte Schülermindestzahl pro Klasse gebe; ebenso wenig gebe es eine vorgeschriebene Richtzahl für die Schulen im staatlichen Bereich.

Bei privaten Fachoberschulen sei stattdessen eine analoge Berechnung in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Unterrichtsplanungs- und Unterrichtsbudget-Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus („Budgetierungs-KMS“) vorzunehmen. Nach dem für das Haushaltsjahr 2010 maßgeblichen Klassenbildungs-KMS vom 26. Februar 2009 würden staatlichen Fachoberschulen Stundenbudgets entsprechend den Schülerzahlen zugewiesen. Diese Budgets gälten analog auch für die privaten Fachoberschulen (Nr. 1.2 des KMS vom 26. Februar 2009). Anstelle einer Berechnung, die auf Schülermindest- bzw. Schülerrichtzahlen pro Klasse abstelle, die bei der Schulart Fachoberschule gerade nicht gegeben seien, sei damit die Budgetberechnung für staatliche Fachoberschulen zugleich die Grundlage für die Berechnung des Betriebszuschusses an private Fachoberschulen. Das Gesamtbudget bilde somit die Obergrenze für die Bezuschussung von privaten Fachoberschulen.

Das im Haushaltsjahr 2010 maßgebliche Budget sei dem Ausdruck der Amtlichen Schuldaten zu entnehmen. Danach belaufe sich das Budget auf 35 Wochenstunden zuzüglich 4 Wochenstunden für fachpraktische Ausbildung. Unter Hinzurechnung der zustehenden 7 Anrechnungsstunden ergäben sich so insgesamt lediglich 46 zuschussfähige Wochenstunden. Daraus ergebe sich für das Haushaltsjahr 2010 ein Betriebszuschuss von insgesamt lediglich 82.239,57 € im Gegensatz zu dem bewilligten Betriebszuschuss in Höhe von 139.066,62 €.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Oktober 2012 zunächst Widerspruch, den er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Oktober 2012 zurücknahm. Dabei wies er klarstellend darauf hin, dass mit der Rücknahme des Widerspruchs weder ein Rechtsbehelfsverzicht noch ein Anerkenntnis verbunden sei, da zeitgleich Klage erhoben worden sei.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Oktober 2012, eingegangen am 2. November 2012, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Oktober 2012 aufzuheben.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der gewährte Betriebszuschuss rechtmäßig gewesen sei. Jedenfalls bestehe kein Erstattungsanspruch gegen den Kläger, da dieser entreichert sei.

Der Kläger habe den für den Schulbetrieb dringend erforderlichen Zuschussbetrag noch im Haushaltsjahr 2010 vollumfänglich zur Begleichung tatsächlich angefallener Personalkosten verwendet. Insbesondere habe der Kläger mit dem ausbezahlten Zuschuss, mit dem er auch in dieser Höhe fest gerechnet hätte, eine Anhebung des Stundendeputats um 19 Stunden über das notwendige Deputat hinaus finanziert. Zu diesem Zweck sei die Arbeitszeit von drei Lehrkräften entsprechend verlängert worden. Der Kläger habe mit dieser Maßnahme eine bessere Betreuung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei der Unterstützung in schwierigen Lernsituationen sicherstellen wollen. Ohne den erwarteten Zuschuss hätte der Kläger das Deputat nicht um 19 Stunden erhöht.

Der Zuschussbescheid vom ... Juli 2010 sei nicht rechtswidrig, da der Kläger einen Anspruch auf den bewilligten Zuschuss gehabt habe und habe. Die vom Beklagten nunmehr vorgenommene Anwendung des sog. „Budgetierungs-KMS“ auf private Fachoberschulen zur Begrenzung der Höhe der Förderung sei unzulässig und nicht sachgerecht.

Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf Förderung durch einen Betriebszuschuss. Der Umfang der Förderung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG bemesse sich nach Art. 18 Abs. 1 BaySchFG.

Bemessungsgrundlage des Betriebszuschusses sei der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht an der betreffenden Schule einschließlich der im Rahmen des Unterrichtsvorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildung. Unterrichtsstunden würden grundsätzlich jedoch nur berücksichtigt, soweit die Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen wie an vergleichbaren staatlichen Schulen oder in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen gebildet würden. Werde die Schülerzahl in der Schulordnung oder die von der Schulaufsichtsbehörde allgemein oder im Einzelfall festgelegte Schülermindestzahl unterschritten, mindere sich der Lehrpersonalzuschuss im Verhältnis der tatsächlichen Schülerzahl zur festgelegten Schülermindestzahl. Sei hingegen eine solche Schülermindestzahl gar nicht festgelegt, bestimme Art. 18 Abs. 1 Satz 4 2. HS BaySchFG, dass sich der Lehrpersonalzuschuss anteilig in dem Verhältnis mindere, in dem die tatsächliche Schülerzahl zur Hälfte der vorgeschriebenen Schülerzahl (Richtzahl) bei vergleichbaren staatlichen Schulen stehe.

Zutreffend sei die Regierung von Oberbayern ursprünglich von der Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG zur Bemessung des Umfangs des Betriebszuschusses ausgegangen. Denn der 2. HS regele den vorliegenden Fall.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, eine unmittelbare Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG komme nicht in Betracht, rechtfertige dies nicht die analoge Anwendung des „Budgetierungs-KMS“. Die Festlegung einer pauschalen Obergrenze im Wege eines KMS sei nicht zulässig und aus dem Gesetz nicht ableitbar. Auf die Förderung bestehe seitens des Klägers ein Rechtsanspruch, dessen Umfang gesetzlich festgelegt sei. Ein Ermessen des Beklagten zur Ausgestaltung der Förderung bestehe nicht.

Für den Anspruch des Klägers verbleibe es stattdessen bei der gesetzlichen Regelung. Der bewilligte Zuschuss sei deshalb rechtmäßig gewesen, so dass eine Rücknahme nicht in Betracht komme.

Selbst wenn man von der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom ... Juli 2010 ausgehen wollte, bleibe der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil das Rücknahmeermessen zugunsten des Klägers so eingeschränkt sei, dass die Rücknahme in jedem Fall ermessensfehlerhaft sei.

Der Kläger habe auf den Bestand und auf den Fortbestand des Zuschussbescheids tatsächlich vertraut. Dieses Vertrauen des Klägers sei auch schutzwürdig, so dass es das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines (angeblich) rechtmäßigen Zustands überwiege.

Dem Vertrauen des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass der Bescheid vom ... Juli 2010 unter Nr. 5 den Hinweis enthalte, dass im Fall von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen etwaige Überzahlungsbeträge erstattet werden sollten. Bei diesem Hinweis handle es sich nicht um einen einschränkenden Regelungszusatz zum Bewilligungsbescheid. Der Zusatz in der Nr. 5 habe allein informatorischen Charakter im Hinblick auf die Rechtslage, d. h. die gesetzlichen Möglichkeiten einer etwaigen Aufhebung.

Gründe für einen Vertrauensausschluss nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG seien nicht gegeben.

Der Kläger habe das Antragsformular so ausgefüllt, wie es ausgefüllte werden sollte. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Regierung als zuständige Schul- und Schulaufsichtsbehörde und zugleich zuschussgewährende Stelle die gesetzlichen Vorschriften speziell über die Berechnung des Zuschusses kenne und diese nicht ungeprüft lassen werde. Dies gelte erst recht, wenn man bedenke, dass die Regierung den Kläger nach erstmaliger Antragstellung zur entsprechenden erneuten Antragstellung in 2012 aufgefordert habe. Zudem habe sich der Kläger bei der zuständigen Stelle der Regierung von Oberbayern beraten lassen. Da der Fachstelle der Regierung der angebliche Fehler ebenfalls nicht aufgefallen sei, könne dies erst recht nicht vom Kläger erwartet werden.

Der Kläger habe die ihm gewährten Leistungen nachweislich vollständig zur Bezahlung von Personalkosten im Haushaltsjahr 2010 ausgegeben. Die empfangenen Mittel seien somit zur Gänze verbraucht worden. Es seien insoweit auch keine noch im Vermögen des Klägers befindlichen Güter angeschafft oder Schulden getilgt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Förderung weit unter den tatsächlichen Kosten liege.

Die Regierung habe sogar noch für das Haushaltsjahr 2012 den Kläger gebeten, den Antrag auf Betriebszuschüsse wie gehabt zu stellen. Dabei habe sie jedes Mal neu das Vorliegen der Voraussetzungen für den Betriebszuschuss geprüft und erst im Anschluss an die Prüfung die Fördermittel ausgekehrt. Damit trage die Regierung von Oberbayern eine erhebliche Mitverantwortung an dem Erlass der angeblich fehlerhaften Förderbescheide. Diese Mitverantwortung führe dazu, dass das allgemeine fiskalische Interesse des Beklagten hinter dem Vertrauen des Klägers zurücktreten müsse.

Scheide eine Rücknahme des Zuschussbescheides aus, könne der geleistete Betriebszuschuss auch nicht vom Beklagten zurückgefordert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... den staatlichen Zuschuss der Höhe nach zunächst beanstandet habe, habe es nach Überprüfung durch den Ministerialbeauftragten für die berufliche Oberschule in ... und das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus schließlich klargestellt, dass der Zuschussbetrag sich auf 82.239,57 € belaufe, so dass eine Rückforderung in Höhe von 56.827,05 € veranlasst sei.

Entgegen den Ausführungen der Klagebegründung sei der ursprüngliche Bewilligungsbescheid über die Gewährung des Betriebszuschusses des Haushaltsjahres 2010 vom ... Juli 2010 rechtswidrig.

Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG könne nicht als Rechtsgrundlage für die Berechnung des Betriebszuschusses angewandt werden. Bei Fachoberschulen gebe es keine im Allgemeinen oder im Einzelfall festgelegte Schülermindestzahl pro Klasse. Ebenso existiere keine vorgeschriebene Schülerzahl (Richtzahl).

Die Rechtsgrundlage für die Bemessung des Betriebszuschusses bildeten vielmehr Art. 45 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG. Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses sei die Budgetierung der zuschussfähigen Unterrichtsstunden.

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 würden Unterrichtswochenstunden nur berücksichtigt, soweit die Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen wie an vergleichbaren staatlichen Schulen oder in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen gebildet würden, das heißt, es dürfe keine Besserstellung gegenüber vergleichbaren staatlichen Schulen erfolgen. Diese gesetzlich normierte Obergrenze für die bezuschussungsfähigen Unterrichtsstunden werde in den unveröffentlichten jeweiligen Klassenbildungs-KMS durch eine detaillierte Beschreibung konkretisiert. Die Berechnung des Zuschusses sei somit nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG i. V. m. dem für das Haushaltsjahr 2010 maßgeblichen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Februar 2009 vorzunehmen.

Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG lägen vor.

Ein Vertrauensschutz sei nicht gegeben.

Ziffer 5a des Bewilligungsbescheides stelle ausdrücklich klar, dass die Höhe des bewilligten Zuschusses nicht endgültig feststehe, sondern im Falle von Überzahlungen diese zu erstatten seien. In dieser Formulierung könne ein Widerrufsvorbehalt im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. e BayVwVfG gesehen werden. In diesem Fall komme es auf die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG nicht an. In jedem Fall führe dieser Hinweis aber dazu, dass kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers vorliege.

Fraglich sei ohnehin, ob ein Vertrauenstatbestand durch Verbrauch des gewährten Zuschusses gegeben sei.

Ursächlich für die anfallenden Personalausgaben des Klägers seien nicht die gewährten staatlichen Zuschüsse in einer bestimmten Höhe.

Der Kläger sei als Betreiber einer staatlich genehmigten privaten Fachoberschule verpflichtet, qualifiziertes Lehrpersonal anzustellen und den in der Stundentafel vorgesehenen Unterricht zu erteilen. Die Bezahlung der Lehrkräfte sei ebenfalls gesetzlich reglementiert. Eine Dispositionsfreiheit liege hier nicht vor.

Ein Verbrauch im Sinne einer Entreicherung sei damit nicht gegeben, da der Kläger Ausgaben erspart habe, die er sonst auch gehabt hätte.

Die Streitsache wurde am 12. Mai 2015 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

Die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG liegen nicht vor, da der Bewilligungsbescheid vom... Juli 2010 nicht rechtswidrig war.

Gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG in der für das Haushaltsjahr 2010 maßgeblichen Fassung, die mit der derzeit gültigen Fassung im Wesentlichen identisch ist, erhält der Schulträger für staatlich genehmigte Ersatzschulen der in Art. 38 und 41 genannten Schularten einen Zuschuss in Höhe von 65 v. H. des Zuschusses nach Art. 38 oder 41, wenn

1. eine Schule als Gymnasium mindestens sechs, als Realschule mindestens vier, als berufliche Schule oder als Schule des Zweiten Bildungsweges mindestens drei Schuljahre betrieben wurde und der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist, und

2. keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.

Bei der Fachoberschule des Klägers handelt es sich um eine private staatlich genehmigte Ersatzschule der in Art. 41 BaySchFG genannten Schularten.

Gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BaySchFG erhält der Schulträger für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien einen Zuschuss (Betriebszuschuss) in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 mit der Maßgabe, dass der Versorgungszuschlag 25 v. H. beträgt. Der Zuschuss beträgt bei Fachoberschulen 100 v. H. des Lehrpersonalaufwands.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 BaySchFG in der für das Haushaltsjahr 2010 maßgeblichen Fassung ist Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für berufliche Schulen der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht einschließlich der im Rahmen des Unterrichts vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildung (Art. 50 Abs. 3 BayEUG) nach den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr. Als Unterricht gelten die nach dem Stundenplan der Schule vorgesehenen Unterrichtswochenstunden sowie die gewährten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden dürfen. Unterrichtswochenstunden werden nur berücksichtigt, soweit die Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen wie an vergleichbaren staatlichen Schulen oder in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen gebildet werden. Für den Unterricht in einzügig geführten Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen, deren Schülerzahl die in der Schulordnung oder von der Schulaufsichtsbehörde allgemein oder im Einzelfall festgelegte Schülermindestzahl unterschreitet, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss im Verhältnis der tatsächlichen Schülerzahl zur festgelegten Schülermindestzahl; ist eine solche Schülermindestzahl nicht festgelegt, mindert sich der Lehrpersonalzuschuss anteilig in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Schülerzahl zur Hälfte der vorgeschriebenen Schülerzahl (Richtzahl) bei vergleichbaren staatlichen Schulen steht.

Genau nach diesen Grundsätzen wurde der Betriebszuschuss im Bescheid vom ... Juli 2010 berechnet und bewilligt. Bereits das Antragsformular folgt diesen gesetzlich vorgesehenen Regelungen. Ausgehend von den nach dem Stundenplan der Schule vorgesehenen Unterrichtswochenstunden sowie den gewährten Anrechnungsstunden werden die notwendigen Unterrichtswochenstunden ermittelt. Hinsichtlich des Unterrichts in einzügig geführten Klassen wird gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG die entsprechende Zuschusskürzung errechnet und in die Berechnung des Betriebszuschusses miteinbezogen, wie auch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt wurde. Der so berechnete Betriebszuschuss wurde antragsgemäß von der Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom ... Juli 2010 bewilligt.

Demgegenüber kann der im angefochtenen Rücknahmebescheid vom ... Oktober 2012 vertretenen, auf den Feststellungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... in dessen Schreiben vom ... Januar 2012 beruhenden, Rechtsauffassung nicht gefolgt werden.

Selbst wenn es bei Fachoberschulen weder eine allgemein noch im Einzelfall festgelegte Schülermindestzahl pro Klasse gibt und ebenso wenig eine vorgeschriebene Richtzahl für die Schulen im staatlichen Bereich, rechtfertigt dies nicht ein Abweichen von dem gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Berechnungsmodus hinsichtlich des Betriebszuschusses für private Fachoberschulen. Angesichts der in Art. 18 Abs. 1 BaySchFG bestehenden gesetzlichen Regelungen wäre es stattdessen allenfalls angebracht, Schülermindestzahlen pro Klasse oder entsprechende Richtzahlen festzusetzen, wenn dies für die Berechnung des Lehrpersonalzuschusses nach den gesetzlichen Vorgaben notwendig ist. Die insoweit wohl hilfsweise für die Berechnung der Zuschusskürzung der Minderklassen vom Kläger und der Regierung von Oberbayern zugrunde gelegte Schülerrichtzahl von 32 erscheint sachgemäß und ist deswegen, zumindest übergangsweise bis zu einer anderweitigen Regelung, rechtlich nicht zu beanstanden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG, wonach Unterrichtswochenstunden nur berücksichtigt werden, soweit die Klassen und sonstigen Unterrichtsgruppen wie an vergleichbaren staatlichen Schulen oder in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen gebildet werden. Wie sich aus dem für das streitgegenständliche Haushaltsjahr maßgeblichen KMS vom 26. Februar 2009 ergibt, können die Schulen über die Bildung von Klassen und Gruppen nach pädagogischem Ermessen frei entscheiden. Die Einschränkung „im Rahmen ihres Budgets“ trifft die privaten Fachoberschulen nicht, da sich deren Lehrpersonalzuschuss nach anderen Vorgaben errechnet. Somit erfolgte die Klassenbildung an der Schule des Klägers in Übereinstimmung mit staatlichen Regelungen. Insoweit kann nicht auf das KMS vom 30. März 2000 Bezug genommen werden, in dem Richtzahlen für die Klassenbildung und ein Verbot der Bildung von Klassen, deren Schülerzahl die Hälfte der entsprechenden Richtzahl unterschreitet, enthalten sind, da sich dieses KMS ausdrücklich ausschließlich auf die Unterrichtsplanung für das Schuljahr 2000/2001 bezieht.

Rechtswidrig ist demgegenüber die analoge Anwendung einer der gesetzlichen Regelung widersprechenden Budgetierungsfestlegung in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Entgegen der in Art. 17 BaySchFG geregelten Berechnung des Lehrpersonalzuschusses für Gymnasien, Realschulen und Schulen des zweiten Bildungswegs auf der Grundlage von Schülerzahlen hat der Gesetzgeber in Art. 18 BaySchFG für die beruflichen Schulen ausdrücklich eine andere Regelung getroffen. Sofern diese Berechnungsmethode, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr als sachgerecht angesehen werden kann, kann dem allenfalls durch Änderung der gesetzlichen Regelung begegnet werden. Die analoge Anwendung einer in einem Ministerialschreiben getroffenen, dem Gesetz widersprechenden Regelung kann entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht mehr als Präzisierung des Gesetzes durch die Verwaltung angesehen werden.

Auch aus Art. 60 Sätze 1 und 2 Nr. 6 BaySchFG ergibt sich vorliegend nichts anderes. Danach erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. Es wird insbesondere ermächtigt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien, durch Rechtsverordnung zu regeln: das Nähere über Bemessung und Berechnung der Lehrpersonalzuschüsse (Art. 16 bis 18 BaySchFG) und der Zuschüsse zum notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand (Art. 31 bis 34, 38 bis 41 und 45 BaySchFG); dabei können unterschiedliche Gegebenheiten der einzelnen Schularten, Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen (einschließlich einer ungleichmäßigen Verteilung des Unterrichts auf das Schuljahr und eines notwendigen Gruppen- oder Einzelunterrichts) berücksichtigt werden; die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte sowie die für eine Klasse oder sonstige Unterrichtsgruppe vorgesehenen Unterrichtswochenstunden im Sinn von Art. 18 Abs. 1 können für die jeweilige Schulart pauschaliert werden.

Dementsprechend werden in § 12 Absätze 1 bis 4 der Verordnung zur Ausführung

des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 in der für das Haushaltsjahr maßgeblichen Fassung die Grundsätze für die Berechnung der Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen festgelegt. Nach diesen Grundsätzen wurde der Lehrpersonalzuschuss für den Kläger im Bescheid vom ... Juli 2010 auch berechnet.

Die Einführung einer Pauschalierung allein durch KMS ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für das KMS vom 30. März 2000, mit dem offensichtlich erstmals ein Unterrichtsbudget eingeführt wurde. Dieses richtet sich ausdrücklich nur an die staatlichen Fachoberschulen und gilt lediglich für die Unterrichtsplanung für das Schuljahr 2000/2001.

Ein Fall des § 12 Abs. 4a AVBaySchFG liegt hier nicht vor. Danach werden abweichend von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4, wenn an beruflichen Schulen der Personalbedarf nach einem pauschalierten Schlüsselkatalog festgestellt wird, die für die Berechnung des Lehrpersonalzuschusses anerkennungsfähigen Lehrerwochenstunden nach den Festlegungen dieses Schlüsselkatalogs unter Berücksichtigung des Unterrichtsausfalls ermittelt.

Es kann offen bleiben, ob die Ermittlung des Personalbedarfs nach einem pauschalierten Schlüsselkatalog gemäß Art 60 Sätze 1 und 2 Nr. 6 BaySchFG erfordert, dass dieser pauschalierte Schlüsselkatalog selbst durch Verordnung festgesetzt wird.

Eine Festsetzung Nach §v 12 Abs. 4a AVBaySchFG würde jedenfalls erfordern, dass nach den Grundsätzen der Klarheit und Bestimmtheit rechtlicher Regelungen auch für die betroffenen privaten Schulen eindeutig ersichtlich ist, welcher Lehrpersonalbedarf sich für sie errechnet. Diese Voraussetzungen erfüllt das KMS vom 26. Februar 2009 nicht. Ein klarer Schlüsselkatalog ist aus diesem Schreiben nicht ersichtlich. Der Verweis auf eine im Internet bereitgestellte EXCEL-Datei genügt insoweit nicht. Außerdem ergibt sich aus dem KMS auch nicht, wie danach die für die Berechnung des Lehrpersonalzuschusses anerkennungsfähigen Lehrerwochenstunden nach den Festlegungen dieses Schlüsselkatalogs unter Berücksichtigung des Unterrichtsausfalls ermittelt werden sollen (vgl. § 12 Abs. 4a AVBaySchFG).

Die Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber mit der Formulierung „Pauschalierter Schlüsselkatalog“ ausschließlich eine Budgetierung anhand von Schülerzahlen vorsehen wollte, die er für die beruflichen Schulen, auch für die Fachoberschulen, im Gegensatz zu der für die Gymnasien geltenden Regelung des Art 17 BaySchFG in Art. 18 BaySchFG ausdrücklich nicht vorgesehen hat, kann letztlich dahingestellt bleiben.

Da der Bewilligungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2010 aus den dargestellten Gründen rechtmäßig war, lagen die Voraussetzungen für dessen teilweise Rücknahme gemäß Art. 48 BayVwVfG nicht vor.

Der Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

1. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- nicht übersteigt.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

2. Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Nummer III des Beschlusses) steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Für die Beschwerde gegen den Streitwert besteht kein Vertretungszwang.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 56.827,05 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 3 K 12.5421 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 3 K 12.5421 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 3 K 12.5421

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 12.5421 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 210 Hauptpunkte: Rückforderung Betriebszuschuss Rechtsquellen:
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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 3 K 12.5421

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 12.5421 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 210 Hauptpunkte: Rückforderung Betriebszuschuss Rechtsquellen:

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.