Gegenstand der Klage ist die vom Beklagten verfügte Ausweisung des Klägers.
Der am … Februar 1990 in … (…) geborene Kläger reiste 1992 mit seinen Eltern als Asylsuchender in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Asylverfahren wurde er aufgrund eigener Angaben als armenischer Staatsangehöriger geführt und mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 1995 als Asylberechtigter anerkannt. Die Asylanerkennung wurde mit Bescheid vom 1. April 2014, rechtskräftig seit 4. März 2015, widerrufen.
Der Kläger ist seit ... Februar 1995 in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit ... Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fort gilt.
Der Kläger besuchte in Deutschland zunächst die Grundschule und anschließend das Gymnasium, wo er mit erfolgreichem Abschluss der 10. Klasse die Mittlere Reife erwarb, bevor er in der 11. Klasse das Gymnasium abbrach. Im Anschluss besuchte er die Wirtschaftsschule in …, die er jedoch nach wenigen Monaten wegen eines Drogenvorfalls verlassen musste, sowie die Fachoberschule …, die er wegen erheblicher Fehlzeiten nach einem Monat im Herbst 2010 ebenfalls verlassen musste. Seither ging er keiner Ausbildung oder regelmäßigen Arbeit nach. Der 26-jährige Kläger konsumiert Drogen verschiedenster Art. Nach dem ersten Drogenkontakt im Alter von 11 Jahren entwickelte der Kläger im Laufe der Jahre einen erheblichen Missbrauch multipler psychotroper Substanzen, der möglicherweise die Ursache für eine Psychose darstellt, an der der Kläger seit seinem 18. Lebensjahr leidet (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 14. April 2013, Bl. 257 ff. Behördenakte). Aus dem Gutachten geht außerdem hervor, dass sich der Kläger nach eigenem Bekunden bereits elf Mal wegen seiner Psychose in stationärer Behandlung befunden habe, die aufgrund medikamentöser Behandlung jeweils eine rasche Besserung gebracht habe. Nach Entlassung bzw. Verlassen der Klinik habe der Kläger die Medikamente jedoch regelmäßig wieder abgesetzt und den Drogenkonsum fortgesetzt, so dass die Krankheit wieder aufgetreten sei.
Der Kläger ist strafrechtlich mehrfach folgendermaßen in Erscheinung getreten:
1. Verurteilung zu zwei Tagen Sozialdienst wegen Hausfriedensbruchs (Urteil v. 25.7.2007, rechtskräftig seit 2.8.2007)
2. Verurteilung zu einer Woche Dauerarrest wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Urteil v. 2.12.2009, rechtskräftig seit 2.12.2009)
3. Verurteilung zu fünf Tagen Sozialdienst und Freizeitarrest wegen Leistungserschleichung (Schwarzfahren), (Urteil vom 19.1.2011, rechtskräftig seit 26.5.2011)
4. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu zehn Euro wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Sprengstoffgesetz (Urteil v. 20.7.2011, rechtskräftig seit 20.7.2011)
5. Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl (Urteil v. 24.5.2013, rechtskräftig seit 24.5.2013)
Der letzten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte am … Juni 2012 mit einer Eisenstange bewaffnet eine Tankstelle überfallen und dabei 600 € erbeutet. Am … Juni 2012 war der Kläger auf der Suche nach Drogen in eine Wohnung eingestiegen und hatte zwar keine Drogen gefunden, jedoch zwei Fotokameras im Wert von insgesamt ca. 400,- €, Schmuck im Wert von ca. 300 € sowie ca. 100 € Bargeld entwendet. Diese Gegenstände hatte er verkauft bzw. verpfändet und ebenso wie das gestohlene Bargeld für den Erwerb von Drogen verwendet. Dem Urteil ist außerdem zu entnehmen, dass das Verfahren im Hinblick auf vier weitere Tankstellenüberfälle nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, da diese in Anbetracht der abgeurteilten Tat nicht wesentlich ins Gewicht gefallen wären. Neben der verhängten Freiheitsstrafe ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Seit 13. April 2015 befindet sich der Kläger im Strafvollzug. Laut dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 1. Juli 2015 kann dem Kläger keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt sei nach drei nachweislichen Rückfällen beendet worden. Im Strafvollzug werde der Kläger als „im Denken und Handeln verwirrt“ wahrgenommen. Im anstaltsinternen Unternehmerbetrieb sei er nicht länger geduldet, da er den Betriebsablauf störe, arbeitsscheu sei und schnell arbeitsmüde werde. Insgesamt habe er eine unterdurchschnittliche Arbeitsleistung erbracht. Er zeige keine erkennbare Motivation für eine Deliktaufarbeitung. Disziplinarisch sei er wegen Rauchens auf der Toilette in Erscheinung getreten.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Der Kläger äußerte sich daraufhin nicht. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 teilte die Ausländerbehörde dem Kläger mit, dass sein Reiseausweis ungültig gemacht worden sei und er an der Beschaffung von Identitätspapieren mitwirken solle.
Mit Bescheid vom 14.Oktober 2015 verfügte der Beklagte die Ausweisung des Klägers (Ziffer 1 des Bescheids), untersagte die Wiedereinreise für die Dauer von acht Jahren seit der Ausreise (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe bzw. der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an (Ziffer 3). Die Abschiebung erfolge unmittelbar aus der Haft heraus, jedoch frühestens eine Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Verfügung. Für den Fall, dass die Abschiebung nicht aus der Haft heraus erfolgen könne, wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen ab Haftentlassung zu verlassen, die Abschiebung nach Armenien oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe bzw. der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, wurde angedroht (Ziffer 4).
In der Begründung ging der Beklagte angesichts der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, der bestehenden Niederlassungserlaubnis und dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers von einer Regelausweisung gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) aus. Hilfsweise wurde die Ausweisung unter umfänglicher Ermessensabwägung auf § 55 Abs. 3 AufenthG (a.F. - Ermessensausweisung) gestützt. In der Begründung verweist der Beklagte sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gründe für die Ausweisung. Das gezeigte Tatverhalten untermauere die besondere Gefährlichkeit des Klägers und lasse unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit, insbesondere seiner bisherige „Rauschgiftkarriere“ auf eine hohe Wiederholungsgefahr schließen. Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt lasse keine günstige Zukunftsprognose zu. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei daher die Ausweisung geboten. Auf Seiten der persönlichen Interessen des Klägers seien keine Umstände ersichtlich, die das überragende Interesse an einer Ausweisung hätten aufwiegen können. In Anbetracht der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen könne trotz langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Insbesondere sei die wirtschaftliche Integration nicht gelungen, da der Kläger nur sehr kurze Zeit gearbeitet und keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Mit der abgeschlossenen Mittleren Reife und den vorhandenen Sprachkenntnissen habe der Kläger die Möglichkeit, sich in Armenien zurecht zu finden und sich dort ein Leben aufzubauen. Die Entscheidung stehe mit Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sowie mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Einklang.
Der Bescheid wurde gegen Empfangsbekenntnis, das nicht zurückgesandt wurde, zugestellt. In einem Telefonat am 29. Oktober 2015 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, dass dieser den Bescheid erhalten habe.
Mit Telefax vom 16. November 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem in der mündlichen Verhandlung vom … Oktober präzisierten Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2015 aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Länge der Wiedereinreisesperrfrist neu zu entscheiden.
Ferner beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Klagebegründung wurde geltend gemacht, der Kläger sei nicht in Besitz eines Reisepasses. Seine Staatsangehörigkeit sei zweifelhaft. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 wurde vorgetragen, der Kläger sei Staatenloser. Er sei weder in Besitz der armenischen noch der russischen Staatsangehörigkeit, besitze aber in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis und halte sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als rechtmäßig sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhaltender Staatenloser dürfe er nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 zudem beantragte, dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen, wurde der Antrag als weitere Klage erfasst und unter dem Aktenzeichen M 24 K 16.4668 geführt.
Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug und legte mit Telefax vom 12. Oktober 2016 einen aktuellen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom gleichen Tag vor. Daraus geht hervor, dass dem Kläger zwei weitere Arbeitsmöglichkeiten in Unternehmerbetrieben eingeräumt worden seien, die der Kläger jedoch beide wegen mangelnden Arbeitswillens wieder verloren habe. Disziplinarisch sei er wegen Drogenkonsums und verspäteten Erscheinens zum Einschluss belangt worden. Der Kläger stehe nach einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes in Kontakt mit dem psychologischen Dienst und wegen seiner Suchtproblematik mit der externen Suchtberatung von … In der mündlichen Verhandlung vom 13.Oktober 2016 lehnte das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels Formblatterklärung als unzulässig ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Klage ist der Ausweisungsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2015. Die Klage ist im Hauptantrag auf die Aufhebung des Bescheids gerichtet (Anfechtungsklage, s. unten unter 3.). Hilfsweise beantragt der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, über die Länge der Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung neu zu entscheiden (Verpflichtungsklage, s. unten unter 4.).
2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12). Der Bescheid ist daher am Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) zu messen, da der Gesetzgeber insoweit keine Übergangsregelung vorgesehen hat.
3. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
3.1. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
3.1.1. Die Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ergibt sich aus den §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung. Seit der Neuregelung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Abwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (amtliche Begründung vom 25.2.2015, BT-Drucks. 18/4097, S. 49; BayVGH, B.v. 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn 9; VGH BW, U.v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 49; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53-56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, B.v. 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn 9; B.v. 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 14).
Einschlägig im vorliegenden Fall sind §§ 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Eine Modifizierung der Grundsatznorm gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG wegen Zugehörigkeit zu einem dort genannten privilegierten Personenkreis ist im vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht einschlägig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die vormals bestehende Asylanerkennung des Klägers mit seit 4. März 2015 rechtskräftigem Bescheid vom 1. April 2014 widerrufen (§ 53 Abs. 3 Var. 1 AufenthG), und gleichzeitig die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz abgelehnt (§ 53 Abs. 3 Var. 2), der Reiseausweis für Flüchtlinge des Klägers ist ungültig gemacht worden (§ 53 Abs. 3 Var. 3). Es bleibt daher bei den Anforderungen des § 53 Abs. 1 AufenthG.
3.1.1. Vom Kläger geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Im vorliegenden Fall kann unschwer von der Verwirklichung eines besonders schwerwiegenden vertypten Bleibeinteresses im Sinne von § 54 Abs. 1 AufenthG auf die Gefährlichkeit des Klägers rückgeschlossen werden. Da der Kläger wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, hat er den Tatbestand des besonders schweren Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, der bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren von einem besonders schweren ausgeht.
Da die Ausweisung im vorliegenden Fall auch auf spezialpräventive Gründe gestützt wird, ist weiter zu prüfen, ob vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; BayVGH, B.v. 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn 11; B.v. 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).
Im vorliegenden Fall sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wegen der Schwere des Fehlverhaltens erfüllt. Der Kläger ist in den Jahren 2007, 2009 und 2011 wegen einer Reihe von verschiedenen, weniger gravierender Delikte nach Jugend- bzw. Erwachsenenstrafrecht verurteilt worden. Dies hat ihn nicht von weiterer Straffälligkeit abgehalten. Mit Urteil vom 24. Mai 2013 folgte die der Ausweisung zugrunde liegende Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (bewaffneter Tankstellenüberfall) und Wohnungseinbruchsdiebstahls. Hierbei handelt es sich um schwerwiegende Delikte, die sich gegen gewichtige Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit und Eigentum) richten. Dies gilt unabhängig davon, dass vier weitere Fälle von Tankstellenraub gegen den Kläger im Raume standen, diese Verfahren aber vorläufig eingestellt wurden, da die Taten im Falle einer Verurteilung in Anbetracht des abgeurteilten Tankstellenüberfalls nicht wesentlich ins Gewicht gefallen wären. Als Motiv für die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten stellte das Strafgericht die Beschaffung von finanziellen Mitteln zum Drogenerwerb fest. Der seit vielen Jahren massiv dem Drogenkonsum anhängende Kläger hat sein Suchtproblem bisher nicht bewältigen können, insbesondere musste die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach drei Rückfällen erfolglos beendet werden. Bereits in der Vergangenheit hatte der Kläger zahlreiche Versuche unternommen, vom Drogenkonsum loszukommen, die ohne Erfolg verlaufen sind. Vor diesem Hintergrund fallen die Bemühungen des Klägers, sich nunmehr um eine Therapie zu bemühen, nicht relevant ins Gewicht. Das Gericht geht davon aus, dass die Drogenproblematik als Triebfeder für weitere Straftaten fortbesteht. Da der Kläger ohne Berufsausbildung ist und seine Arbeitsleistung während der Haft als mangelhaft beschrieben wird, dürfte zudem für die Zeit nach der Haftentlassung das finanzielle Auskommen des Klägers nicht gesichert sein, so dass die Gefahr von Beschaffungskriminalität nach derzeitiger Prognose fortbesteht. Aus den Führungsberichten der JVA vom 1. Juli 2015 und vom 12. Oktober 2016 geht ferner hervor, dass der Kläger sich im Anstaltsbetrieb nicht an die vorgegebenen Regeln gehalten hat und mehrfach disziplinarisch in Erscheinung getreten ist. Insgesamt liegen somit hinreichende Anhaltspunkte für die Prognose einer Wiederholungsgefahr vor.
3.1.2. Bei der gebotenen Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse an einer Ausweisung des Klägers.
Ausgehend von den in §§ 54 und 55 AufenthG genannten vertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen steht dem oben genannten besonders schweren Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein ebenfalls besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger seit mehr als fünf Jahren in Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von den gesetzlichen Wertungen abweichen und eine einzelfallbezogene Korrektur gebieten. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungs- und das Bleibeinteresse begründen (vgl. VGH BW, U.v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 141 f.)
Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (BVerwG, U.v.13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn.26). In diesem Zusammenhang sind auch die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zu beachten (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 - Nr. 54273/00, Boutif/Schweiz - InfAuslR 2001, 476 und U.v. 18.10.2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007,1279). Dazu gehören die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; den Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll.
3.1.2.1. Auf Seiten der Ausweisungsinteressen ist im vorliegenden Fall zu sehen, dass die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren weit über die in der Typisierungsnorm genannte Strafe von mindestens zwei Jahren hinausgeht. Es handelt sich - wie oben bereits ausgeführt - um schwerwiegende Straftaten gegen hochrangige Schutzgüter. Das Rückfallrisiko ist wegen der nicht bewältigenden Suchtproblematik sowie der fehlenden Berufsausbildung und des mangelnden Arbeitswillens des Klägers als äußerst hoch einzuschätzen. Die Vielzahl an Verurteilungen sowie die mehrfache Nichteinhaltung von Regeln des Strafvollzugs sind Ausdruck einer fehlenden Rechtstreue des Klägers.
3.1.2.2. Auf Seiten der Bleibeinteressen ist im vorliegenden Fall vor allem das Maß der Verwurzelung des Klägers in Deutschland zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 1 GG und 8 EMRK). Der Kläger ist zwar bereits im Alter von zwei Jahren im Jahr 1992 nach Deutschland eingereist, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen und spricht die deutsche Sprache. Sozial und wirtschaftlich ist er gleichwohl in eher geringem Maße integriert. Soziale Bindungen des volljährigen, ledigen und kinderlosen jungen Mannes bestehen zu seinen Eltern und seinen beiden Brüdern. Bei der Gewichtung dieser familiären Beziehungen ist aber zu sehen, dass der Kläger als Erwachsener auf familiären Beistand nicht mehr angewiesen ist. In wirtschaftlicher Hinsicht konnte der Kläger am deutschen Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und ist bisher keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Das Maß der Verwurzelung wird daher trotz des langjährigen Aufenthalts durch die genannten Aspekte vermindert. Zur Situation im Herkunftsstaat ist zu sehen, dass derzeit vom Kläger bestritten ist, ob der Kläger, der seine armenische Staatsangehörigkeit nunmehr bestreitet, nach Armenien, Russland oder in einen anderen Staat zurückkehren kann. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dem Kläger als einem erwachsenen jungen Mann eine Rückkehr nicht zuzumuten ist, es ist nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage sein sollte, sich in Armenien, Russland oder einem anderen Staat, in den er einreisen darf, ein soziales Umfeld aufzubauen.
3.1.2.3. Bei Abwägung aller Umstände unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überwiegen im vorliegenden Fall die Ausweisungsinteressen. Neben dem besonderen Gewicht der Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe wegen schwer wiegender Delikte, spielt auf Seiten der Ausweisungsinteressen das hohe Rückfallrisiko aufgrund der nicht bewältigten Drogenproblematik und der schlechten Erwerbsaussichten eine gewichtige Rolle. Dazu kommt, dass der Kläger sich insgesamt über einen langen Zeitraum nicht rechtstreu verhalten hat. Dem steht auf Seiten der Bleibeinteressen zwar die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne einer Verwurzelung gegenüber, wobei es jedoch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einer gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration fehlt. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger sich in seiner Heimat erst ein soziales Umfeld und ein wirtschaftliches Auskommen aufbauen muss. Dies ist ihm als 24-jährigem jungen Mann unter Würdigung der Gesamtumstände jedoch zumutbar.
3.1.3. Der Ausweisung steht Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk) vom 28. September 1954 (Gesetz vom 12.04.1976, BGBl. II S. 473) nicht entgegen. Die Ausweisungsvorschriften des nationalen Rechts werden durch Vorgaben des Völkerrechts überlagert. Gemäß Art. 31 Abs. 1 StlÜbk ist eine Ausweisung von Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befinden, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung zulässig.
Das Vorliegen von Staatenlosigkeit hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits nicht substantiiert vorgetragen. Staatenlos im Sinne des Übereinkommens ist gemäß Art. 1 Abs. 1 StlÜbk eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht. Eine möglicherweise ungeklärte Staatsangehörigkeit steht der Staatenlosigkeit nicht gleich. Im vorliegenden Fall lässt sich der vorgelegten Behördenakte entnehmen, dass anfänglich offenbar eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des als Sohn armenischer Eltern in Russland geborenen Klägers bestand, da die Staatsangehörigkeit teils mit armenisch (z.B. Bl. 52, 55), teils mit russisch (Bl. 47, 50), teils mit ungeklärt (Bl. 37) bezeichnet ist. Im Asylverfahren wurde der Kläger aufgrund eigener Angaben als armenischer Staatsangehöriger geführt und erhielt dementsprechend nach seiner Anerkennung Reiseausweise für anerkannte Asylbewerber, in dem seine Staatsangehörigkeit als armenisch angegeben wurde (Bl. 147, 162 Behördenakte). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass kein Staat, also weder Armenien noch eventuell Russland den Kläger als Staatsangehörigen ansehen könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die bloße Behauptung, staatenlos zu sein, reicht dafür nicht aus.
Selbst wenn man den Kläger als staatenlos ansehen würde, stünde Art. 31 Abs. 1 StlÜbk seiner Ausweisung nicht entgegen, da Gründe der öffentlichen Ordnung für die Ausweisung sprechen. Insoweit sind vom Begriff der öffentlichen Ordnung alle erheblichen Belange des Staates erfasst (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., Vorbemerkung §§ 53 - 56, Rn. 127). Da der Kläger - wie oben ausgeführt - wegen schwerwiegender Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und von ihm eine Wiederholungsgefahr ausgeht, sind hinreichend gewichtige Gründe der öffentlichen Ordnung, die auch im Sinne des Art. 31 Abs. 1 StlÜbk eine Ausweisung rechtfertigen, im vorliegenden Fall gegeben.
Die Ausweisungsverfügung ist daher zu Recht ergangen.
3.2. Die in Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids verfügten Abschiebungsandrohungen (§ 59 AufenthG) sind nicht zu beanstanden. Der Kläger ist ausreisepflichtig gem. § 50 Abs. 1 AufenthG, da mit der Ausweisung der bestehende Aufenthaltstitel erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Für den Erlass der Abschiebungsandrohung kommt es auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht an (VGH BW, B.v. 29.4.2013 - 11 S 581/13- juris Rn. 21; BeckOK Ausländerrecht, AufenthG § 59 Rn. 12). Der Beklagte hat eine angemessene Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) gesetzt. Aus dem Zusammenspiel von Tenor und Begründung des Bescheids wird zweifelsfrei deutlich, dass der Lauf der Ausreisefrist auch im Falle der in Ziff. 4 des Bescheids geregelten Abschiebung nach Haftentlassung erst nach Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung erfolgt und damit an die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 AufenthG) anknüpft, so dass sichergestellt ist, dass die Ausreisefrist nicht bereits vor Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abläuft (vgl. Hailbronner, AuslR, § 59 Rn. 43).
4. Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung der Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 AufenthG bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Entscheidung, die Wiedereinreise für 8 Jahre zu untersagen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
4.1. Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 11 AufenthG in seiner seit 1. August 2015 geltenden Fassung. Gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG ist das aus § 11 Abs. 1 AufenthG folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist - anders als in der alten Fassung der Vorschrift - nach Ermessen entschieden. Die Ermessensentscheidung ist nach Maßgabe des § 114 VwGO (eingeschränkt) gerichtlich überprüfbar.
4.2. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten Rahmen. Danach darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 64; BayVGH U.v. 25.8. 2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56).
Im vorliegenden Fall ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Frist fünf Jahre überschreiten darf, da der Kläger wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und von ihm - wie oben erörtert - eine schwerwiegende Gefahr ausgeht. Unter Abwägung aller, bereits in der der Ausweisungsentscheidung im Einzelnen erörterter Umstände, hat die Ausländerbehörde die Frist auf 8 Jahre festgesetzt. Eine Verletzung verfassungsmäßiger Wertentscheidungen oder Vorgaben aus Art. 8 EMRK vermag das Gericht bei Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht zu erkennen. Im Ergebnis erscheint die festgesetzte Frist von 8 Jahren auch im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland nicht als unverhältnismäßig. Als alleinstehendem jungem Mann ist dem Kläger angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen und der nicht gelungenen wirtschaftlichen und sozialen Integration ein 8-jähriges Fernbleiben von Deutschland zumutbar.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.