Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Jan. 2017 - M 24 K 16.4668

published on 26/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Jan. 2017 - M 24 K 16.4668
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose.

Der am … … … in … (* … …*) geborene Kläger reiste 1992 mit seinen Eltern als Asylsuchender in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Asylverfahren wurde er aufgrund eigener Angaben als armenischer Staatsangehöriger geführt und mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … Januar 1995 als Asylberechtigter anerkannt. Die Asylanerkennung wurde mit Bescheid des Bundesamts vom *. April 2014 widerrufen, nachdem der Kläger straffällig geworden war. Mit Bescheid vom … Oktober 2015 verfügte der Beklagte die Ausweisung des Klägers. Die hiergegen erhobene Klage (Az. M 24 K 15.5155) wurde mit Urteil vom … Oktober 2016 abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am … Oktober 2016, „erweiterte“ der Bevollmächtigte des Klägers die gegen die Ausweisung erhobene Klage (M 24 K 15.5155) wie folgt: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Reisepass für Staatenlose zu erteilen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei staatenlos. Er sei weder im Besitz der russischen noch der armenischen Staatsangehörigkeit.

Das Gericht führte den „Erweiterungsantrag“ wegen der Einführung eines neuen Streitgegenstandes als eigene Klage unter dem vorliegenden Aktenzeichen (M 24 K 16. 4668).

Am … Oktober 2016 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose mit der Begründung, der Kläger sei weder im Besitz der russischen noch der armenischen Staatsangehörigkeit und halte sich seit seinem zweiten Lebensjahr rechtmäßig in Deutschland auf.

Mit Klageerwiderung vom … November 2016 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da der Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises erst nach Klageerhebung gestellt worden sei. Die Klage sei auch unbegründet, da kein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose bestehe, da der Kläger nicht staatenlos sei. Staatenlos nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk) sei allein derjenige, der von Rechts wegen von keinem existierenden Staat als staatsangehörige Person anerkannt werde. Aufgrund seiner Abstammung von armenischen Eltern könne der Kläger jedoch unter erleichterten Bedingungen die armenische Staatsangehörigkeit erlangen. Entsprechende Bemühungen seien ihm zuzumuten. Er habe aber bisher noch keinen Antrag bei der armenischen Botschaft gestellt. Auch habe er keine Negativbescheinigung hinsichtlich der armenischen Staatsangehörigkeit vorgelegt.

Mit Schreiben vom … Januar 2017 wandte sich die Ausländerbehörde an die armenische Botschaft in Berlin mit der Bitte um Hilfestellung bei der Erlangung der armenischen Staatsangehörigkeit für den Kläger.

Die Streitsache wurde am … Januar 2017 mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahren sowie des vorangegangenen Ausweisungsverfahrens und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg.

1.1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen Reiseausweis für Staatenlose gem. § 1 Abs. 4 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) i.V.m. Art. 28 StlÜbk zu erteilen. Richtige Klageart ist, da es sich bei der Erteilung des Reiseausweises um einen Verwaltungsakt handelt, die Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO), hier in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), da eine behördliche Entscheidung noch nicht ergangen ist.

1.2. Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ist nach dem Wortlaut des § 75 Satz 1 VwGO davon abhängig, dass ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose erst nach Klageerhebung bei der Behörde gestellt. Die Frage der Nachholbarkeit der Antragstellung während des gerichtlichen Verfahrens wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet: Teilweise wird mit Blick auf Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift vertreten, dass es sich bei der vorherigen Antragstellung um eine Klagevoraussetzung handele, die im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbar sei (so z.B. BVerwG, U.v. 31.8.1995 - 5 C 11/94 - juris Leitsatz und Rn. 14; VGH BW, B.v. 19.4.1999 - 6 S 420/97 - juris Rn. 4; Rennert in Eyermann, VwGO, § 75 Rn. 5; Brenner in Sodann/Zielkow, VwGO, § 75 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 7), teilweise wird im Antragserfordernis aber auch eine bloße Sachurteilsvoraussetzung gesehen, die erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss und bis zu diesem Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann (BVerwG, U.v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 11). Für letztere Auffassung sprechen prozessökonomische Erwägungen.

1.3. Die Streitfrage kann im vorliegenden Fall aber offenbleiben, da die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls aus einem anderen Grund, nämlich wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Der Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose setzt die Feststellung voraus, dass der Kläger staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist, d.h. dass ihn kein Staat aufgrund seines Rechts (de iure) als Staatsangehörigen ansieht. Eine lediglich ungeklärte Staatsangehörigkeit reicht dafür nicht aus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG § 1 Rn. 34). Denjenigen, der sich auf Staatenlosigkeit in diesem Sinne beruft, trifft im Hinblick auf die Sachverhaltsaufklärung eine umfassende Mitwirkungspflicht, d.h. er muss alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um eine in Betracht kommende Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.1997 - 1 B 223/97 - juris Rn. 6f.; OVG BB, B.v. 10.7.2013 - OVG 3 N 144.12 - juris Rn. 5f mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.3.2004 - 1 C 1/03 - juris Rn. 30ff.; VGH BW, U.v. 17.12.2003 - 13 S 2113/01 - juris Rn. 35 f.).

Im vorliegenden Fall kann der Beklagte über den Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nicht (positiv) entscheiden, solange die Tatsache der Staatenlosigkeit nicht feststeht. Die Frage der Staatenlosigkeit bedarf aber der weiteren Aufklärung, da der Kläger schlicht behauptet, staatenlos zu sein, ohne dies zu belegen. Vor dem Hintergrund, dass er als „armenischer Staatsangehöriger“ als Asylberechtigter anerkannt worden war, besteht aber Anlass zur Klärung einer möglichen armenischen Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus kommt wegen der Geburt in … (* … … …*) möglicherweise auch die russische Staatsangehörigkeit in Betracht. Es ist Sache des Klägers, mit den zuständigen Behörden der in Rede stehende Staaten in Kontakt zu treten und alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob er die armenische oder die russischer Staatsangehörigkeit von Rechts wegen besitzt oder erlangen kann. Bisher ist der Kläger in dieser Hinsicht noch in keiner Weise tätig geworden, insbesondere hat er keine entsprechenden Anträge auf Zuerkennung der Staatsangehörigkeit gestellt. Bleibt der mitwirkungspflichtige Kläger bei der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung untätig, so fehlt einer Untätigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn dann trifft der Vorwurf der Untätigkeit nicht den Beklagten, sondern den Kläger, der im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu berufen ist, durch ein Tätigwerden die Voraussetzungen für eine positive Sachentscheidung zu schaffen. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
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Annotations

(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.

(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund

1.
des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder
2.
des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).

(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).

(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).

(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.

(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.