Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 23 K 17.2281
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
-
1.Der Bescheid der Beklagten vom ... April 2017 wird aufgehoben.
-
2.Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 21. April 2017 hin das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer: ... der Marke Audi A6 zuzulassen sowie eine Zulassungsbescheinigung Teil II für dieses Fahrzeug auszufertigen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;- 2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;- 3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
- 1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder, - 2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist; - 2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist; - 3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: - a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, - b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und - c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder - d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
- 4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt, - 2.
Name und Anschrift des Lieferers, - 3.
Tag der ersten Inbetriebnahme, - 4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung, - 5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und - 6.
Verwendungszweck.
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
- 1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus; - 2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind; - 3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer; - 4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe; - 5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs; - 6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen; - 7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: - a)
Kraftstoffart oder Energiequelle, - b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h, - c)
Hubraum in cm3, - d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg, - e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen, - f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze, - g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3, - h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1, - i)
Abgaswert CO2in g/km, - j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm, - k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, - l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
- 8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen: - a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis, - b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung, - c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung, - d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
der Übereinstimmungsbescheinigung, - 2.
der Datenbestätigung oder - 3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder - 2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an - a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, - b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder - c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
der Übereinstimmungsbescheinigung, - 2.
der Datenbestätigung oder - 3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder - 2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an - a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, - b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder - c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.
(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
der Übereinstimmungsbescheinigung, - 2.
der Datenbestätigung oder - 3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder - 2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an - a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, - b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder - c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;- 2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;- 3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
- 1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder, - 2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist; - 2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist; - 3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: - a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, - b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und - c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder - d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
- 4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt, - 2.
Name und Anschrift des Lieferers, - 3.
Tag der ersten Inbetriebnahme, - 4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung, - 5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und - 6.
Verwendungszweck.
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
- 1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus; - 2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind; - 3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer; - 4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe; - 5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs; - 6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen; - 7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: - a)
Kraftstoffart oder Energiequelle, - b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h, - c)
Hubraum in cm3, - d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg, - e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen, - f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze, - g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3, - h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1, - i)
Abgaswert CO2in g/km, - j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm, - k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, - l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
- 8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen: - a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis, - b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung, - c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung, - d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
der Übereinstimmungsbescheinigung, - 2.
der Datenbestätigung oder - 3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder - 2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an - a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, - b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder - c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;- 2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;- 3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
- 1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder, - 2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist; - 2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist; - 3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: - a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, - b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und - c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder - d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
- 4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt, - 2.
Name und Anschrift des Lieferers, - 3.
Tag der ersten Inbetriebnahme, - 4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung, - 5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und - 6.
Verwendungszweck.
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
- 1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus; - 2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind; - 3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer; - 4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe; - 5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs; - 6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen; - 7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: - a)
Kraftstoffart oder Energiequelle, - b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h, - c)
Hubraum in cm3, - d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg, - e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen, - f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze, - g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3, - h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1, - i)
Abgaswert CO2in g/km, - j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm, - k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, - l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
- 8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen: - a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis, - b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung, - c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung, - d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
der Übereinstimmungsbescheinigung, - 2.
der Datenbestätigung oder - 3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder - 2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an - a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, - b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder - c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für sieben Fahrzeuge auf den Verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1).
Mit Schreiben vom
Als Anlagen beigefügt waren u. a. die formlose Verlusterklärung hinsichtlich sämtlicher Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie sämtlicher Kennzeichen, die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 1) über das Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigungen sowie ein Schreiben des Bevollmächtigten an die Polizeiinspektion S1. vom 12. August 2013, in welchem eine Diebstahlsanzeige vom 1. Juni 2013 konkretisiert wurde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass ein „Angezeigter“ am 27. November 2012 unter dem Vorwand, der Klägerin zu 1) helfen zu wollen, in deren Anwesen verweilt habe und bei dieser Gelegenheit ein Blatt, auf dem die Zahlenkombination für den Tresor im Keller notiert gewesen sei, entwendet habe. Am und nach dem 27. November 2012 habe der „Angezeigte“ unter anderem die Zulassungsbescheinigungen, die Kennzeichen, eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1) sowie diverse Versicherungsunterlagen entwendet. Als die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 verreist gewesen sei, habe der „Angezeigte“, der über einen Schlüssel zum Anwesen verfügt habe, erneut das Haus betreten können. Ausweislich am Boden liegender Jacken habe in dieser Zeit auch tatsächlich jemand den Tresorraum betreten. Weiter führte der Bevollmächtigte aus, dass der Tresor im Januar 2013 im Beisein der Klägerin zu 1), des „Angezeigten“ und ihrer damaligen Anwälte geöffnet worden sei und darin eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahre 2007 vorgefunden worden sei, welches den „Angezeigten“ als Alleinerben des Verstorbenen benenne. Schließlich führte der Bevollmächtigte in dem Schreiben aus, dass der „Angezeigte“ selbst eine Anzeige erstattet habe in der er einräume, zumindest teilweise im Besitz der streitgegenständlichen Papiere zu sein und Versicherungsverträge (auch Kfz-Versicherungen) des Verstorbenen unbefugt gekündigt zu haben.
Mit Schreiben des Landratsamts vom
Mit Schreiben vom 7. (fehlerhaft auf
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, eingegangen am 3. Oktober 2015, erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag vom
- Porsche Cayenne mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Ferrari F 355 mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Ferrari F 430 rot mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Bentley Continental GTC Cabrio Farbe schwarz Beluga/Magnolia, mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Jeep CJ 7 mit den amtl. Kennzeichen …
- Motorrad Harley Davidson 355 softail blaugrün mit den amtl. Kennzeichen …
- Motorrad Yamaha R1 rot mit den amtl. Kennzeichen …
2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
Dazu führte der Bevollmächtigte aus, dass die Voraussetzungen des § 12 FZV erfüllt seien, weil die Klägerin zu 1) aufgrund Erbenstellung als Ehegattin und Vertreterin ihrer Kinder sowie aufgrund der aus dem Besitz an den Fahrzeugen folgenden Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB verfügungsbefugt sei. Dem Beklagten stehe kein zivilrechtliches Prüfungsrecht zu. Die Forderung des Beklagten zur Vorlage eines Erbscheins sei rechtswidrig und unverhältnismäßig.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Es wurde ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage schon unzulässig sei, weil es sich bei dem ablehnenden Fax vom
Mit Schreiben vom
Außerdem könne die Vorlage eines Erbscheins nicht als weitere Ausstellungsvoraussetzung gefordert werden. Dies ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck des § 12 FZV. Der Nachweis persönlicher Daten diene nur dazu, verlässlich prüfen zu können und zu gewährleisten, dass die Person, die den Antrag stelle, von den mit der Bescheinigung befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden könne. Die von der Klägerin zu 1) vorgelegten Unterlagen würden für eine solche eindeutige Identifizierung ausreichen. Auch die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung stehe aufgrund der gesetzlichen Erbenstellung der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder fest. Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Strafverfahren noch aus dem Nachlassverfahren. Der Beklagte habe keine privatrechtlichen Belange zu entscheiden. Dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht, hilfsweise nicht ordnungsgemäß, ausgeübt. Die Versagung der Ausstellung sei unverhältnismäßig, selbst ein unterstellter ablehnender Bescheid sei rechtswidrig.
Am
Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schreiben vom
Hilfsweise machte er eigene Ansprüche des Erblassers geltend, welche im Wege der Universalsukzession nach §§ 1922 ff. BGB auf die Klägerinnen übergegangen seien. Weiter hilfsweise machte er die Ansprüche in Vertretung für die untereinander bestehende Erbengemeinschaft und wiederum weiter hilfsweise in Vertretung für bestrittene dritte Miterben geltend. Der Klägervertreter führte zudem aus, dass die gemeinschaftliche Geltendmachung von Rechten durch die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB nicht zwingend sei, weil vorliegend eine Ausnahme nach §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 2039 Satz 1 BGB greife. Die Beschaffung der Ersatzpapiere sei aufgrund der zu versichernden Kfz eine notwendige Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses und ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 745 BGB.
Am
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
Die Beklagtenvertreter gaben an, dass sämtliche streitgegenständlichen Fahrzeuge seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldet seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die mangels Klagebefugnis bereits unzulässige Klage wäre auch unbegründet, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ausstellung der Papiere abgelehnt hat, solange die zivilrechtliche Verfügungsberechtigung nicht nachgewiesen wird. Die Klage war daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.
Die Klage ist unzulässig, da den Klägerinnen eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der erhobenen Verpflichtungsklage um eine Untätigkeitsklage oder eine Versagungsgegenklage handelt - wobei vorliegend viel dafür spricht, dass in dem Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015 ein verbindlicher (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen ist und nicht nur eine Vorab-Information (vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 41 Rn. 53-60) -, ist diese mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn bei der Erhebung einer Untätigkeits- oder Versagungsgegenklage setzt § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass dem Kläger zumindest möglicherweise ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris m. w. N.).
Sofern die Klägerinnen eigene, nicht übergegangene Rechte aus § 12 FZV geltend machen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ausdrücklich die Ausstellung der Papiere auf den Verstorbenen begehren und es sich schon deshalb nicht um ein eigenes Recht handeln dürfte.
Soweit die Klägerinnen Ansprüche des Erblassers aus § 12 FZV geltend machen, welche im Wege der Universalsukzession gem. §§ 1922 ff. BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein sollen, können die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Rechte nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB nur gemeinschaftlich geltend machen (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275;
Die Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft stellt eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar, so dass nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst geäußert, dass auch noch der Sohn des Erblassers aus erster Ehe als (Mit-)Erbe in Betracht komme. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mehrheitsbeschluss geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft aus vier Miterben besteht. Die drei Klägerinnen sind daher für die Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht klagebefugt.
Auch die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sind nicht gegeben. Weder ist ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB gegeben, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 15/93;
Notwendig i. S. d. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist eine Maßnahme, die zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstands vonnöten ist, so dass bloße Nützlichkeit nicht ausreicht, d. h. es muss bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen (vgl. Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage, § 2038 Rn. 56). Warum den sieben Fahrzeugen, die bereits im Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet wurden, nun plötzlich ein Schaden entstehen sollte, wenn nicht Ersatzzulassungsbescheinigungen ausgestellt werden, ist nicht ersichtlich. Auch der fehlende Versicherungsschutz begründet keine Notgeschäftsführung, weil aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht an den Fahrzeugen selbst ein Schaden entstehen kann.
Ebenso ist eine Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 FZV im Wege eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m § 745 BGB nicht möglich. Denn durch Mehrheitsbeschluss kann lediglich die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, vgl. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ordnungsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Warum die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen der Beschaffenheit der Fahrzeuge und dem Interesse aller Miterben entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil ist zu vermuten, dass sie den Interessen des vierten Mitglieds der Erbengemeinschaft widerspricht.
Die gesetzliche Prozessstandschaft i. S. d. § 2039 Satz 1 BGB setzt die Geltendmachung eines Nachlassanspruchs voraus. Zum Nachlass gehören nur solche Ansprüche, deren Rechtsträger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind, die also vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen oder zugunsten dieser nach dem Erbfall entstanden sind (Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage § 2039 Rn. 3). Vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein kann der Anspruch aus § 12 FZV schon deswegen nicht, weil der behauptete Diebstahl in der Zeit nach dem 27. November 2012 und damit nach dem Tod des Erblassers am 16. November 2012 erfolgt sein soll, der Anspruch also auch erst nach dem Erbfall entstanden sein kann. Der Anspruch kann aber auch nicht nach dem Erbfall zugunsten der Erbengemeinschaft entstanden sein, weil die Ersatzausstellung auf den Verstorbenen, also eine Ausstellung zugunsten des Verstorbenen begehrt wird.
Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis der Klägerinnen unzulässig.
Daneben sind die Klägerinnen nicht prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellt, da nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind (s.o.). Sind bei einer echten notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Streitgenossen am Verfahren beteiligt, so ist die Klage unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 64 Rn. 13).
Ob die Klage darüber hinaus trotz Verweigerung der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann daher im Ergebnis ebenso dahin stehen, wie die Frage des ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses.
Der Bevollmächtigte räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass es sich bei der in der Klage genannten Anschrift der Klägerinnen um seine Kanzleiadresse handle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch dann, wenn der Kläger einen Bevollmächtigten hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers erforderlich ist, um die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können. Denn es kann im Verfahren notwendig werden, den Kläger selbst zu laden. Außerdem ist die Anschrift des Klägers notwendig, um seine Einstandspflicht für nachteilige Folgen seiner Prozessführung, insbesondere eine Kostenerstattungspflicht, durchsetzen zu können (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 82 Rn. 3 m. w. N.). Fraglich erscheint, ob die Erklärungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Vollmachten insoweit den Anforderungen des § 82 VwGO entsprechen.
Ebenso erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen gegeben ist. Denn ein solches fehlt unter anderem dann, wenn dem Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zusteht. Im Schreiben vom 12. August 2013 an die Polizeiinspektion S1. führte der Bevollmächtige aus, dass sich die Dokumente im Besitz des Angezeigten befinden dürften. Dem Rechtsschutzziel der Klägerinnen, in den Besitz der Papiere zu gelangen, würde daher effektiv gerecht, wenn der Dieb, dessen Identität und Adresse bekannt ist, zivilrechtlich auf Herausgabe verklagt werden würde, auch wenn der Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein der Ursprungspapiere mit Nichtwissen bestritten hat; demgegenüber erweist sich die vorliegend begehrte Ausstellung von Ersatzpapieren damit wohl als nachrangig.
Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet.
Zwar lässt sich den §§ 11, 12 FZV grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage für die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II entnehmen. Jedoch sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.
Zum einen kann eine Zulassungsbescheinigung jedenfalls in Teil I schon nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten oder im Falle eines Halterwechsels nach § 13 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 FZV zuwider. Eine solche Anzeige erfolgt zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 48 Nr. 12 FZV, 24 StVG. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen ist Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies kann denklogisch kein Toter sein, so dass die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen bedeuten würde, dass die Zulassungsbehörde bewusst eine falsche Bescheinigung ausstellt.
Zum anderen können die Klägerinnen nicht ihre Verfügungsberechtigung i. S. d. § 12 Abs. 1 FZV nachweisen. Die von der Klägerin zu 1) bei der Zulassungsbehörde vorgelegten Dokumente beweisen lediglich, dass die entsprechenden Familienverhältnisse bestehen bzw. den Tod des Erblassers bzw. dass die Original-Papiere von der Klägerin als verlustig gemeldet wurden. Sie beweisen aber nicht, dass neben der genannten Erbengemeinschaft nicht etwa noch weitere Erben existieren bzw. dass nicht der Erblasser ein Testament verfasst hat und es demzufolge zu einer von der gesetzlichen abweichenden gewillkürten Erbfolge - etwa zugunsten seines Sohnes aus 1. Ehe - gekommen ist.
Dies ist gerade deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige bei der Polizei selbst angegeben hat, dass zwei Testamente im Umlauf seien: Zum einen eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1), welche eine dritte Person entwendet haben soll, zum anderen ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2007 zugunsten dieser dritten Person, welches bei Öffnung eines Tresors im Januar 2013 gefunden worden sein soll. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass noch ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe existiert, der grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe i. S. d. §§ 1922, 1924 BGB ist.
Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung gegenüber der Zulassungsstelle nicht schon allein nach §§ 854, 1006 BGB durch das Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen - welcher im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen wurde - erbracht.
Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers nur vermutet. Eine Vermutung kann schon aufgrund ihres Charakters keinen Nachweis, sondern lediglich ein Indiz oder eine Beweislastumkehr darstellen. Da im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände erhebliche Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen, ist die Eigentumsvermutung widerlegt, so dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Fahrzeugen nachweisen müssen. Außerdem geht der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Erben über. Der Besitz des Verstorbenen ist also nur auf die gesamte Erbengemeinschaft und nicht nur auf die Klägerinnen übergegangen, so dass eine Eigentumsvermutung dann für alle Erben greifen würde.
Den Beweis dafür, dass hier die Klägerinnen Erben der Fahrzeuge geworden sind und damit über die Fahrzeuge verfügungsbefugt sind, kann, wie von dem Beklagten richtig angenommen, daher nur der Erbschein erbringen.
Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 12 Abs. 6 S. 1 FZV, nach der die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet.
Die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Ist aber die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, so kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 - 3 K 15.383 - juris). Dem folgt das erkennende Gericht. Indem die Zulassungsbehörde den Nachweis der Verfügungsberechtigung durch einen Erbschein fordert, entscheidet sie keinen privatrechtlichen Sachverhalt. Sie will die Entscheidung über die konkrete Erbfolge vielmehr der zivilrechtlichen Auseinandersetzung überlassen und dieser Entscheidung durch die Erteilung von Ersatzpapieren gerade nicht vorgreifen. Dies ist rechtlich zutreffend und sachgerecht.
Das Verlangen des Erbscheins verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B. v. 501.1996 - 11 W 80/95 - juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 - 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 - 8 K 4768/13 - juris), auf die sich der Klägerbevollmächtigte in seiner Klageschrift bezieht, ergibt sich nichts anderes. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte schließlich auf die Verfügungsbefugnis des Verstorbenen bezieht bleibt allein festzuhalten, dass ein Toter nicht verfügungsbefugt sein kann.
Schließlich scheidet eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen auch deswegen aus, weil zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existieren. So hat der Klägerbevollmächtigte in seiner Konkretisierung zur Diebstahlsanzeige vom 12. August 2013 selbst ausgeführt, dass sich die Papiere im Besitz des Diebs befinden dürften. Vorrangig vor der Ausstellung von Ersatzpapieren wäre daher der Nachweis erfolgloser rechtlicher Schritte auf Herausgabe. Denn eine Ersatzausstellung kommt nach vorheriger Aufbietung nur in Betracht, wenn die Zulassungsbescheinigung verlustig gegangen ist.
Zuletzt dürfte ein Anspruch aus §§ 11, 12 Abs. 1 FZV zumindest für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daran scheitern, dass die Fahrzeuge bereits seit Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet sind. Eine erneute Zulassung nach § 14 Abs. 6 FZV setzt nach §§ 14 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV aber den Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung voraus. Dass sämtliche Fahrzeuge aber nicht versichert sind, hat der Klägerbevollmächtigte selbst mehrfach, zuletzt in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016, ausgeführt.
Die Weigerung des Beklagten, die begehrten Papiere auszustellen, ist damit rechtmäßig und die Klage daher sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 17.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.1.1, 46.16 des Streitwertkatalogs in 7-facher objektiver Klagehäufung).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
der Übereinstimmungsbescheinigung, - 2.
der Datenbestätigung oder - 3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder - 2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an - a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, - b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder - c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für sieben Fahrzeuge auf den Verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1).
Mit Schreiben vom
Als Anlagen beigefügt waren u. a. die formlose Verlusterklärung hinsichtlich sämtlicher Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie sämtlicher Kennzeichen, die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 1) über das Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigungen sowie ein Schreiben des Bevollmächtigten an die Polizeiinspektion S1. vom 12. August 2013, in welchem eine Diebstahlsanzeige vom 1. Juni 2013 konkretisiert wurde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass ein „Angezeigter“ am 27. November 2012 unter dem Vorwand, der Klägerin zu 1) helfen zu wollen, in deren Anwesen verweilt habe und bei dieser Gelegenheit ein Blatt, auf dem die Zahlenkombination für den Tresor im Keller notiert gewesen sei, entwendet habe. Am und nach dem 27. November 2012 habe der „Angezeigte“ unter anderem die Zulassungsbescheinigungen, die Kennzeichen, eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1) sowie diverse Versicherungsunterlagen entwendet. Als die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 verreist gewesen sei, habe der „Angezeigte“, der über einen Schlüssel zum Anwesen verfügt habe, erneut das Haus betreten können. Ausweislich am Boden liegender Jacken habe in dieser Zeit auch tatsächlich jemand den Tresorraum betreten. Weiter führte der Bevollmächtigte aus, dass der Tresor im Januar 2013 im Beisein der Klägerin zu 1), des „Angezeigten“ und ihrer damaligen Anwälte geöffnet worden sei und darin eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahre 2007 vorgefunden worden sei, welches den „Angezeigten“ als Alleinerben des Verstorbenen benenne. Schließlich führte der Bevollmächtigte in dem Schreiben aus, dass der „Angezeigte“ selbst eine Anzeige erstattet habe in der er einräume, zumindest teilweise im Besitz der streitgegenständlichen Papiere zu sein und Versicherungsverträge (auch Kfz-Versicherungen) des Verstorbenen unbefugt gekündigt zu haben.
Mit Schreiben des Landratsamts vom
Mit Schreiben vom 7. (fehlerhaft auf
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, eingegangen am 3. Oktober 2015, erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag vom
- Porsche Cayenne mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Ferrari F 355 mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Ferrari F 430 rot mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Bentley Continental GTC Cabrio Farbe schwarz Beluga/Magnolia, mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Jeep CJ 7 mit den amtl. Kennzeichen …
- Motorrad Harley Davidson 355 softail blaugrün mit den amtl. Kennzeichen …
- Motorrad Yamaha R1 rot mit den amtl. Kennzeichen …
2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
Dazu führte der Bevollmächtigte aus, dass die Voraussetzungen des § 12 FZV erfüllt seien, weil die Klägerin zu 1) aufgrund Erbenstellung als Ehegattin und Vertreterin ihrer Kinder sowie aufgrund der aus dem Besitz an den Fahrzeugen folgenden Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB verfügungsbefugt sei. Dem Beklagten stehe kein zivilrechtliches Prüfungsrecht zu. Die Forderung des Beklagten zur Vorlage eines Erbscheins sei rechtswidrig und unverhältnismäßig.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Es wurde ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage schon unzulässig sei, weil es sich bei dem ablehnenden Fax vom
Mit Schreiben vom
Außerdem könne die Vorlage eines Erbscheins nicht als weitere Ausstellungsvoraussetzung gefordert werden. Dies ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck des § 12 FZV. Der Nachweis persönlicher Daten diene nur dazu, verlässlich prüfen zu können und zu gewährleisten, dass die Person, die den Antrag stelle, von den mit der Bescheinigung befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden könne. Die von der Klägerin zu 1) vorgelegten Unterlagen würden für eine solche eindeutige Identifizierung ausreichen. Auch die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung stehe aufgrund der gesetzlichen Erbenstellung der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder fest. Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Strafverfahren noch aus dem Nachlassverfahren. Der Beklagte habe keine privatrechtlichen Belange zu entscheiden. Dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht, hilfsweise nicht ordnungsgemäß, ausgeübt. Die Versagung der Ausstellung sei unverhältnismäßig, selbst ein unterstellter ablehnender Bescheid sei rechtswidrig.
Am
Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schreiben vom
Hilfsweise machte er eigene Ansprüche des Erblassers geltend, welche im Wege der Universalsukzession nach §§ 1922 ff. BGB auf die Klägerinnen übergegangen seien. Weiter hilfsweise machte er die Ansprüche in Vertretung für die untereinander bestehende Erbengemeinschaft und wiederum weiter hilfsweise in Vertretung für bestrittene dritte Miterben geltend. Der Klägervertreter führte zudem aus, dass die gemeinschaftliche Geltendmachung von Rechten durch die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB nicht zwingend sei, weil vorliegend eine Ausnahme nach §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 2039 Satz 1 BGB greife. Die Beschaffung der Ersatzpapiere sei aufgrund der zu versichernden Kfz eine notwendige Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses und ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 745 BGB.
Am
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
Die Beklagtenvertreter gaben an, dass sämtliche streitgegenständlichen Fahrzeuge seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldet seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die mangels Klagebefugnis bereits unzulässige Klage wäre auch unbegründet, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ausstellung der Papiere abgelehnt hat, solange die zivilrechtliche Verfügungsberechtigung nicht nachgewiesen wird. Die Klage war daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.
Die Klage ist unzulässig, da den Klägerinnen eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der erhobenen Verpflichtungsklage um eine Untätigkeitsklage oder eine Versagungsgegenklage handelt - wobei vorliegend viel dafür spricht, dass in dem Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015 ein verbindlicher (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen ist und nicht nur eine Vorab-Information (vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 41 Rn. 53-60) -, ist diese mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn bei der Erhebung einer Untätigkeits- oder Versagungsgegenklage setzt § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass dem Kläger zumindest möglicherweise ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris m. w. N.).
Sofern die Klägerinnen eigene, nicht übergegangene Rechte aus § 12 FZV geltend machen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ausdrücklich die Ausstellung der Papiere auf den Verstorbenen begehren und es sich schon deshalb nicht um ein eigenes Recht handeln dürfte.
Soweit die Klägerinnen Ansprüche des Erblassers aus § 12 FZV geltend machen, welche im Wege der Universalsukzession gem. §§ 1922 ff. BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein sollen, können die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Rechte nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB nur gemeinschaftlich geltend machen (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275;
Die Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft stellt eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar, so dass nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst geäußert, dass auch noch der Sohn des Erblassers aus erster Ehe als (Mit-)Erbe in Betracht komme. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mehrheitsbeschluss geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft aus vier Miterben besteht. Die drei Klägerinnen sind daher für die Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht klagebefugt.
Auch die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sind nicht gegeben. Weder ist ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB gegeben, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 15/93;
Notwendig i. S. d. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist eine Maßnahme, die zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstands vonnöten ist, so dass bloße Nützlichkeit nicht ausreicht, d. h. es muss bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen (vgl. Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage, § 2038 Rn. 56). Warum den sieben Fahrzeugen, die bereits im Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet wurden, nun plötzlich ein Schaden entstehen sollte, wenn nicht Ersatzzulassungsbescheinigungen ausgestellt werden, ist nicht ersichtlich. Auch der fehlende Versicherungsschutz begründet keine Notgeschäftsführung, weil aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht an den Fahrzeugen selbst ein Schaden entstehen kann.
Ebenso ist eine Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 FZV im Wege eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m § 745 BGB nicht möglich. Denn durch Mehrheitsbeschluss kann lediglich die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, vgl. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ordnungsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Warum die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen der Beschaffenheit der Fahrzeuge und dem Interesse aller Miterben entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil ist zu vermuten, dass sie den Interessen des vierten Mitglieds der Erbengemeinschaft widerspricht.
Die gesetzliche Prozessstandschaft i. S. d. § 2039 Satz 1 BGB setzt die Geltendmachung eines Nachlassanspruchs voraus. Zum Nachlass gehören nur solche Ansprüche, deren Rechtsträger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind, die also vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen oder zugunsten dieser nach dem Erbfall entstanden sind (Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage § 2039 Rn. 3). Vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein kann der Anspruch aus § 12 FZV schon deswegen nicht, weil der behauptete Diebstahl in der Zeit nach dem 27. November 2012 und damit nach dem Tod des Erblassers am 16. November 2012 erfolgt sein soll, der Anspruch also auch erst nach dem Erbfall entstanden sein kann. Der Anspruch kann aber auch nicht nach dem Erbfall zugunsten der Erbengemeinschaft entstanden sein, weil die Ersatzausstellung auf den Verstorbenen, also eine Ausstellung zugunsten des Verstorbenen begehrt wird.
Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis der Klägerinnen unzulässig.
Daneben sind die Klägerinnen nicht prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellt, da nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind (s.o.). Sind bei einer echten notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Streitgenossen am Verfahren beteiligt, so ist die Klage unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 64 Rn. 13).
Ob die Klage darüber hinaus trotz Verweigerung der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann daher im Ergebnis ebenso dahin stehen, wie die Frage des ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses.
Der Bevollmächtigte räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass es sich bei der in der Klage genannten Anschrift der Klägerinnen um seine Kanzleiadresse handle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch dann, wenn der Kläger einen Bevollmächtigten hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers erforderlich ist, um die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können. Denn es kann im Verfahren notwendig werden, den Kläger selbst zu laden. Außerdem ist die Anschrift des Klägers notwendig, um seine Einstandspflicht für nachteilige Folgen seiner Prozessführung, insbesondere eine Kostenerstattungspflicht, durchsetzen zu können (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 82 Rn. 3 m. w. N.). Fraglich erscheint, ob die Erklärungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Vollmachten insoweit den Anforderungen des § 82 VwGO entsprechen.
Ebenso erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen gegeben ist. Denn ein solches fehlt unter anderem dann, wenn dem Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zusteht. Im Schreiben vom 12. August 2013 an die Polizeiinspektion S1. führte der Bevollmächtige aus, dass sich die Dokumente im Besitz des Angezeigten befinden dürften. Dem Rechtsschutzziel der Klägerinnen, in den Besitz der Papiere zu gelangen, würde daher effektiv gerecht, wenn der Dieb, dessen Identität und Adresse bekannt ist, zivilrechtlich auf Herausgabe verklagt werden würde, auch wenn der Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein der Ursprungspapiere mit Nichtwissen bestritten hat; demgegenüber erweist sich die vorliegend begehrte Ausstellung von Ersatzpapieren damit wohl als nachrangig.
Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet.
Zwar lässt sich den §§ 11, 12 FZV grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage für die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II entnehmen. Jedoch sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.
Zum einen kann eine Zulassungsbescheinigung jedenfalls in Teil I schon nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten oder im Falle eines Halterwechsels nach § 13 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 FZV zuwider. Eine solche Anzeige erfolgt zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 48 Nr. 12 FZV, 24 StVG. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen ist Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies kann denklogisch kein Toter sein, so dass die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen bedeuten würde, dass die Zulassungsbehörde bewusst eine falsche Bescheinigung ausstellt.
Zum anderen können die Klägerinnen nicht ihre Verfügungsberechtigung i. S. d. § 12 Abs. 1 FZV nachweisen. Die von der Klägerin zu 1) bei der Zulassungsbehörde vorgelegten Dokumente beweisen lediglich, dass die entsprechenden Familienverhältnisse bestehen bzw. den Tod des Erblassers bzw. dass die Original-Papiere von der Klägerin als verlustig gemeldet wurden. Sie beweisen aber nicht, dass neben der genannten Erbengemeinschaft nicht etwa noch weitere Erben existieren bzw. dass nicht der Erblasser ein Testament verfasst hat und es demzufolge zu einer von der gesetzlichen abweichenden gewillkürten Erbfolge - etwa zugunsten seines Sohnes aus 1. Ehe - gekommen ist.
Dies ist gerade deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige bei der Polizei selbst angegeben hat, dass zwei Testamente im Umlauf seien: Zum einen eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1), welche eine dritte Person entwendet haben soll, zum anderen ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2007 zugunsten dieser dritten Person, welches bei Öffnung eines Tresors im Januar 2013 gefunden worden sein soll. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass noch ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe existiert, der grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe i. S. d. §§ 1922, 1924 BGB ist.
Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung gegenüber der Zulassungsstelle nicht schon allein nach §§ 854, 1006 BGB durch das Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen - welcher im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen wurde - erbracht.
Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers nur vermutet. Eine Vermutung kann schon aufgrund ihres Charakters keinen Nachweis, sondern lediglich ein Indiz oder eine Beweislastumkehr darstellen. Da im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände erhebliche Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen, ist die Eigentumsvermutung widerlegt, so dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Fahrzeugen nachweisen müssen. Außerdem geht der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Erben über. Der Besitz des Verstorbenen ist also nur auf die gesamte Erbengemeinschaft und nicht nur auf die Klägerinnen übergegangen, so dass eine Eigentumsvermutung dann für alle Erben greifen würde.
Den Beweis dafür, dass hier die Klägerinnen Erben der Fahrzeuge geworden sind und damit über die Fahrzeuge verfügungsbefugt sind, kann, wie von dem Beklagten richtig angenommen, daher nur der Erbschein erbringen.
Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 12 Abs. 6 S. 1 FZV, nach der die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet.
Die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Ist aber die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, so kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 - 3 K 15.383 - juris). Dem folgt das erkennende Gericht. Indem die Zulassungsbehörde den Nachweis der Verfügungsberechtigung durch einen Erbschein fordert, entscheidet sie keinen privatrechtlichen Sachverhalt. Sie will die Entscheidung über die konkrete Erbfolge vielmehr der zivilrechtlichen Auseinandersetzung überlassen und dieser Entscheidung durch die Erteilung von Ersatzpapieren gerade nicht vorgreifen. Dies ist rechtlich zutreffend und sachgerecht.
Das Verlangen des Erbscheins verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B. v. 501.1996 - 11 W 80/95 - juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 - 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 - 8 K 4768/13 - juris), auf die sich der Klägerbevollmächtigte in seiner Klageschrift bezieht, ergibt sich nichts anderes. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte schließlich auf die Verfügungsbefugnis des Verstorbenen bezieht bleibt allein festzuhalten, dass ein Toter nicht verfügungsbefugt sein kann.
Schließlich scheidet eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen auch deswegen aus, weil zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existieren. So hat der Klägerbevollmächtigte in seiner Konkretisierung zur Diebstahlsanzeige vom 12. August 2013 selbst ausgeführt, dass sich die Papiere im Besitz des Diebs befinden dürften. Vorrangig vor der Ausstellung von Ersatzpapieren wäre daher der Nachweis erfolgloser rechtlicher Schritte auf Herausgabe. Denn eine Ersatzausstellung kommt nach vorheriger Aufbietung nur in Betracht, wenn die Zulassungsbescheinigung verlustig gegangen ist.
Zuletzt dürfte ein Anspruch aus §§ 11, 12 Abs. 1 FZV zumindest für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daran scheitern, dass die Fahrzeuge bereits seit Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet sind. Eine erneute Zulassung nach § 14 Abs. 6 FZV setzt nach §§ 14 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV aber den Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung voraus. Dass sämtliche Fahrzeuge aber nicht versichert sind, hat der Klägerbevollmächtigte selbst mehrfach, zuletzt in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016, ausgeführt.
Die Weigerung des Beklagten, die begehrten Papiere auszustellen, ist damit rechtmäßig und die Klage daher sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 17.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.1.1, 46.16 des Streitwertkatalogs in 7-facher objektiver Klagehäufung).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
der Übereinstimmungsbescheinigung, - 2.
der Datenbestätigung oder - 3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder - 2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an - a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, - b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder - c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.
(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;- 2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;- 3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
- 1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder, - 2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist; - 2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist; - 3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: - a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, - b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und - c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder - d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
- 4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt, - 2.
Name und Anschrift des Lieferers, - 3.
Tag der ersten Inbetriebnahme, - 4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung, - 5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und - 6.
Verwendungszweck.
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
- 1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus; - 2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind; - 3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer; - 4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe; - 5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs; - 6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen; - 7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: - a)
Kraftstoffart oder Energiequelle, - b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h, - c)
Hubraum in cm3, - d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg, - e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen, - f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze, - g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3, - h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1, - i)
Abgaswert CO2in g/km, - j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm, - k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, - l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
- 8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen: - a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis, - b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung, - c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung, - d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
der Übereinstimmungsbescheinigung, - 2.
der Datenbestätigung oder - 3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder - 2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an - a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, - b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder - c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für sieben Fahrzeuge auf den Verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1).
Mit Schreiben vom
Als Anlagen beigefügt waren u. a. die formlose Verlusterklärung hinsichtlich sämtlicher Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie sämtlicher Kennzeichen, die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 1) über das Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigungen sowie ein Schreiben des Bevollmächtigten an die Polizeiinspektion S1. vom 12. August 2013, in welchem eine Diebstahlsanzeige vom 1. Juni 2013 konkretisiert wurde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass ein „Angezeigter“ am 27. November 2012 unter dem Vorwand, der Klägerin zu 1) helfen zu wollen, in deren Anwesen verweilt habe und bei dieser Gelegenheit ein Blatt, auf dem die Zahlenkombination für den Tresor im Keller notiert gewesen sei, entwendet habe. Am und nach dem 27. November 2012 habe der „Angezeigte“ unter anderem die Zulassungsbescheinigungen, die Kennzeichen, eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1) sowie diverse Versicherungsunterlagen entwendet. Als die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 verreist gewesen sei, habe der „Angezeigte“, der über einen Schlüssel zum Anwesen verfügt habe, erneut das Haus betreten können. Ausweislich am Boden liegender Jacken habe in dieser Zeit auch tatsächlich jemand den Tresorraum betreten. Weiter führte der Bevollmächtigte aus, dass der Tresor im Januar 2013 im Beisein der Klägerin zu 1), des „Angezeigten“ und ihrer damaligen Anwälte geöffnet worden sei und darin eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahre 2007 vorgefunden worden sei, welches den „Angezeigten“ als Alleinerben des Verstorbenen benenne. Schließlich führte der Bevollmächtigte in dem Schreiben aus, dass der „Angezeigte“ selbst eine Anzeige erstattet habe in der er einräume, zumindest teilweise im Besitz der streitgegenständlichen Papiere zu sein und Versicherungsverträge (auch Kfz-Versicherungen) des Verstorbenen unbefugt gekündigt zu haben.
Mit Schreiben des Landratsamts vom
Mit Schreiben vom 7. (fehlerhaft auf
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, eingegangen am 3. Oktober 2015, erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag vom
- Porsche Cayenne mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Ferrari F 355 mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Ferrari F 430 rot mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Bentley Continental GTC Cabrio Farbe schwarz Beluga/Magnolia, mit den beiden amtl. Kennzeichen …
- Jeep CJ 7 mit den amtl. Kennzeichen …
- Motorrad Harley Davidson 355 softail blaugrün mit den amtl. Kennzeichen …
- Motorrad Yamaha R1 rot mit den amtl. Kennzeichen …
2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
Dazu führte der Bevollmächtigte aus, dass die Voraussetzungen des § 12 FZV erfüllt seien, weil die Klägerin zu 1) aufgrund Erbenstellung als Ehegattin und Vertreterin ihrer Kinder sowie aufgrund der aus dem Besitz an den Fahrzeugen folgenden Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB verfügungsbefugt sei. Dem Beklagten stehe kein zivilrechtliches Prüfungsrecht zu. Die Forderung des Beklagten zur Vorlage eines Erbscheins sei rechtswidrig und unverhältnismäßig.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Es wurde ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage schon unzulässig sei, weil es sich bei dem ablehnenden Fax vom
Mit Schreiben vom
Außerdem könne die Vorlage eines Erbscheins nicht als weitere Ausstellungsvoraussetzung gefordert werden. Dies ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck des § 12 FZV. Der Nachweis persönlicher Daten diene nur dazu, verlässlich prüfen zu können und zu gewährleisten, dass die Person, die den Antrag stelle, von den mit der Bescheinigung befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden könne. Die von der Klägerin zu 1) vorgelegten Unterlagen würden für eine solche eindeutige Identifizierung ausreichen. Auch die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung stehe aufgrund der gesetzlichen Erbenstellung der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder fest. Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Strafverfahren noch aus dem Nachlassverfahren. Der Beklagte habe keine privatrechtlichen Belange zu entscheiden. Dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht, hilfsweise nicht ordnungsgemäß, ausgeübt. Die Versagung der Ausstellung sei unverhältnismäßig, selbst ein unterstellter ablehnender Bescheid sei rechtswidrig.
Am
Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schreiben vom
Hilfsweise machte er eigene Ansprüche des Erblassers geltend, welche im Wege der Universalsukzession nach §§ 1922 ff. BGB auf die Klägerinnen übergegangen seien. Weiter hilfsweise machte er die Ansprüche in Vertretung für die untereinander bestehende Erbengemeinschaft und wiederum weiter hilfsweise in Vertretung für bestrittene dritte Miterben geltend. Der Klägervertreter führte zudem aus, dass die gemeinschaftliche Geltendmachung von Rechten durch die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB nicht zwingend sei, weil vorliegend eine Ausnahme nach §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 2039 Satz 1 BGB greife. Die Beschaffung der Ersatzpapiere sei aufgrund der zu versichernden Kfz eine notwendige Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses und ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 745 BGB.
Am
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
Die Beklagtenvertreter gaben an, dass sämtliche streitgegenständlichen Fahrzeuge seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldet seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die mangels Klagebefugnis bereits unzulässige Klage wäre auch unbegründet, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ausstellung der Papiere abgelehnt hat, solange die zivilrechtliche Verfügungsberechtigung nicht nachgewiesen wird. Die Klage war daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.
Die Klage ist unzulässig, da den Klägerinnen eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der erhobenen Verpflichtungsklage um eine Untätigkeitsklage oder eine Versagungsgegenklage handelt - wobei vorliegend viel dafür spricht, dass in dem Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015 ein verbindlicher (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen ist und nicht nur eine Vorab-Information (vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 41 Rn. 53-60) -, ist diese mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn bei der Erhebung einer Untätigkeits- oder Versagungsgegenklage setzt § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass dem Kläger zumindest möglicherweise ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris m. w. N.).
Sofern die Klägerinnen eigene, nicht übergegangene Rechte aus § 12 FZV geltend machen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ausdrücklich die Ausstellung der Papiere auf den Verstorbenen begehren und es sich schon deshalb nicht um ein eigenes Recht handeln dürfte.
Soweit die Klägerinnen Ansprüche des Erblassers aus § 12 FZV geltend machen, welche im Wege der Universalsukzession gem. §§ 1922 ff. BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein sollen, können die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Rechte nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB nur gemeinschaftlich geltend machen (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275;
Die Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft stellt eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar, so dass nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst geäußert, dass auch noch der Sohn des Erblassers aus erster Ehe als (Mit-)Erbe in Betracht komme. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mehrheitsbeschluss geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft aus vier Miterben besteht. Die drei Klägerinnen sind daher für die Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht klagebefugt.
Auch die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sind nicht gegeben. Weder ist ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB gegeben, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 15/93;
Notwendig i. S. d. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist eine Maßnahme, die zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstands vonnöten ist, so dass bloße Nützlichkeit nicht ausreicht, d. h. es muss bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen (vgl. Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage, § 2038 Rn. 56). Warum den sieben Fahrzeugen, die bereits im Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet wurden, nun plötzlich ein Schaden entstehen sollte, wenn nicht Ersatzzulassungsbescheinigungen ausgestellt werden, ist nicht ersichtlich. Auch der fehlende Versicherungsschutz begründet keine Notgeschäftsführung, weil aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht an den Fahrzeugen selbst ein Schaden entstehen kann.
Ebenso ist eine Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 FZV im Wege eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m § 745 BGB nicht möglich. Denn durch Mehrheitsbeschluss kann lediglich die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, vgl. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ordnungsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Warum die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen der Beschaffenheit der Fahrzeuge und dem Interesse aller Miterben entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil ist zu vermuten, dass sie den Interessen des vierten Mitglieds der Erbengemeinschaft widerspricht.
Die gesetzliche Prozessstandschaft i. S. d. § 2039 Satz 1 BGB setzt die Geltendmachung eines Nachlassanspruchs voraus. Zum Nachlass gehören nur solche Ansprüche, deren Rechtsträger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind, die also vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen oder zugunsten dieser nach dem Erbfall entstanden sind (Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage § 2039 Rn. 3). Vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein kann der Anspruch aus § 12 FZV schon deswegen nicht, weil der behauptete Diebstahl in der Zeit nach dem 27. November 2012 und damit nach dem Tod des Erblassers am 16. November 2012 erfolgt sein soll, der Anspruch also auch erst nach dem Erbfall entstanden sein kann. Der Anspruch kann aber auch nicht nach dem Erbfall zugunsten der Erbengemeinschaft entstanden sein, weil die Ersatzausstellung auf den Verstorbenen, also eine Ausstellung zugunsten des Verstorbenen begehrt wird.
Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis der Klägerinnen unzulässig.
Daneben sind die Klägerinnen nicht prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellt, da nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind (s.o.). Sind bei einer echten notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Streitgenossen am Verfahren beteiligt, so ist die Klage unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 64 Rn. 13).
Ob die Klage darüber hinaus trotz Verweigerung der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann daher im Ergebnis ebenso dahin stehen, wie die Frage des ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses.
Der Bevollmächtigte räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass es sich bei der in der Klage genannten Anschrift der Klägerinnen um seine Kanzleiadresse handle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch dann, wenn der Kläger einen Bevollmächtigten hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers erforderlich ist, um die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können. Denn es kann im Verfahren notwendig werden, den Kläger selbst zu laden. Außerdem ist die Anschrift des Klägers notwendig, um seine Einstandspflicht für nachteilige Folgen seiner Prozessführung, insbesondere eine Kostenerstattungspflicht, durchsetzen zu können (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 82 Rn. 3 m. w. N.). Fraglich erscheint, ob die Erklärungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Vollmachten insoweit den Anforderungen des § 82 VwGO entsprechen.
Ebenso erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen gegeben ist. Denn ein solches fehlt unter anderem dann, wenn dem Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zusteht. Im Schreiben vom 12. August 2013 an die Polizeiinspektion S1. führte der Bevollmächtige aus, dass sich die Dokumente im Besitz des Angezeigten befinden dürften. Dem Rechtsschutzziel der Klägerinnen, in den Besitz der Papiere zu gelangen, würde daher effektiv gerecht, wenn der Dieb, dessen Identität und Adresse bekannt ist, zivilrechtlich auf Herausgabe verklagt werden würde, auch wenn der Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein der Ursprungspapiere mit Nichtwissen bestritten hat; demgegenüber erweist sich die vorliegend begehrte Ausstellung von Ersatzpapieren damit wohl als nachrangig.
Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet.
Zwar lässt sich den §§ 11, 12 FZV grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage für die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II entnehmen. Jedoch sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.
Zum einen kann eine Zulassungsbescheinigung jedenfalls in Teil I schon nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten oder im Falle eines Halterwechsels nach § 13 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 FZV zuwider. Eine solche Anzeige erfolgt zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 48 Nr. 12 FZV, 24 StVG. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen ist Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies kann denklogisch kein Toter sein, so dass die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen bedeuten würde, dass die Zulassungsbehörde bewusst eine falsche Bescheinigung ausstellt.
Zum anderen können die Klägerinnen nicht ihre Verfügungsberechtigung i. S. d. § 12 Abs. 1 FZV nachweisen. Die von der Klägerin zu 1) bei der Zulassungsbehörde vorgelegten Dokumente beweisen lediglich, dass die entsprechenden Familienverhältnisse bestehen bzw. den Tod des Erblassers bzw. dass die Original-Papiere von der Klägerin als verlustig gemeldet wurden. Sie beweisen aber nicht, dass neben der genannten Erbengemeinschaft nicht etwa noch weitere Erben existieren bzw. dass nicht der Erblasser ein Testament verfasst hat und es demzufolge zu einer von der gesetzlichen abweichenden gewillkürten Erbfolge - etwa zugunsten seines Sohnes aus 1. Ehe - gekommen ist.
Dies ist gerade deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige bei der Polizei selbst angegeben hat, dass zwei Testamente im Umlauf seien: Zum einen eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1), welche eine dritte Person entwendet haben soll, zum anderen ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2007 zugunsten dieser dritten Person, welches bei Öffnung eines Tresors im Januar 2013 gefunden worden sein soll. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass noch ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe existiert, der grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe i. S. d. §§ 1922, 1924 BGB ist.
Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung gegenüber der Zulassungsstelle nicht schon allein nach §§ 854, 1006 BGB durch das Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen - welcher im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen wurde - erbracht.
Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers nur vermutet. Eine Vermutung kann schon aufgrund ihres Charakters keinen Nachweis, sondern lediglich ein Indiz oder eine Beweislastumkehr darstellen. Da im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände erhebliche Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen, ist die Eigentumsvermutung widerlegt, so dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Fahrzeugen nachweisen müssen. Außerdem geht der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Erben über. Der Besitz des Verstorbenen ist also nur auf die gesamte Erbengemeinschaft und nicht nur auf die Klägerinnen übergegangen, so dass eine Eigentumsvermutung dann für alle Erben greifen würde.
Den Beweis dafür, dass hier die Klägerinnen Erben der Fahrzeuge geworden sind und damit über die Fahrzeuge verfügungsbefugt sind, kann, wie von dem Beklagten richtig angenommen, daher nur der Erbschein erbringen.
Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 12 Abs. 6 S. 1 FZV, nach der die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet.
Die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Ist aber die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, so kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 - 3 K 15.383 - juris). Dem folgt das erkennende Gericht. Indem die Zulassungsbehörde den Nachweis der Verfügungsberechtigung durch einen Erbschein fordert, entscheidet sie keinen privatrechtlichen Sachverhalt. Sie will die Entscheidung über die konkrete Erbfolge vielmehr der zivilrechtlichen Auseinandersetzung überlassen und dieser Entscheidung durch die Erteilung von Ersatzpapieren gerade nicht vorgreifen. Dies ist rechtlich zutreffend und sachgerecht.
Das Verlangen des Erbscheins verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B. v. 501.1996 - 11 W 80/95 - juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 - 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 - 8 K 4768/13 - juris), auf die sich der Klägerbevollmächtigte in seiner Klageschrift bezieht, ergibt sich nichts anderes. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte schließlich auf die Verfügungsbefugnis des Verstorbenen bezieht bleibt allein festzuhalten, dass ein Toter nicht verfügungsbefugt sein kann.
Schließlich scheidet eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen auch deswegen aus, weil zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existieren. So hat der Klägerbevollmächtigte in seiner Konkretisierung zur Diebstahlsanzeige vom 12. August 2013 selbst ausgeführt, dass sich die Papiere im Besitz des Diebs befinden dürften. Vorrangig vor der Ausstellung von Ersatzpapieren wäre daher der Nachweis erfolgloser rechtlicher Schritte auf Herausgabe. Denn eine Ersatzausstellung kommt nach vorheriger Aufbietung nur in Betracht, wenn die Zulassungsbescheinigung verlustig gegangen ist.
Zuletzt dürfte ein Anspruch aus §§ 11, 12 Abs. 1 FZV zumindest für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daran scheitern, dass die Fahrzeuge bereits seit Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet sind. Eine erneute Zulassung nach § 14 Abs. 6 FZV setzt nach §§ 14 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV aber den Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung voraus. Dass sämtliche Fahrzeuge aber nicht versichert sind, hat der Klägerbevollmächtigte selbst mehrfach, zuletzt in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016, ausgeführt.
Die Weigerung des Beklagten, die begehrten Papiere auszustellen, ist damit rechtmäßig und die Klage daher sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 17.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.1.1, 46.16 des Streitwertkatalogs in 7-facher objektiver Klagehäufung).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;- 2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;- 3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
- 1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder, - 2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist; - 2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist; - 3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: - a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, - b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und - c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder - d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
- 4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt, - 2.
Name und Anschrift des Lieferers, - 3.
Tag der ersten Inbetriebnahme, - 4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung, - 5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und - 6.
Verwendungszweck.
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
- 1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus; - 2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind; - 3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer; - 4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe; - 5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs; - 6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen; - 7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: - a)
Kraftstoffart oder Energiequelle, - b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h, - c)
Hubraum in cm3, - d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg, - e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen, - f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze, - g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3, - h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1, - i)
Abgaswert CO2in g/km, - j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm, - k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, - l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
- 8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen: - a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis, - b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung, - c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung, - d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.