Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juli 2015 - M 23 K 14.30073
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge pakistanischer Staatsangehöriger, der über Griechenland - wo er mehrere Jahre lebte -, Italien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein will und der am 23. Oktober 2013 Asylantrag stellte.
Nach der Feststellung eines „EURODAC-1“-Ergebnisses am
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Januar 2014 erklärte die Beklagte den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Nr. 1). Die Abschiebung nach Ungarn wurde angeordnet (Nr. 2).
Durch Schriftsatz vom 21. Januar 2014, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom ... Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens zu verpflichten.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Ungarn systemische Mängel bei der Durchführung der Asylverfahren und bei der Unterbringung bestünden.
Dem mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gab das Gericht durch Beschluss vom 27. Januar 2014
Das Gericht hat nach Abhaltung eines Erörterungstermins in sämtlichen älteren bei dem Berichterstatter anhängigen Parallelverfahren mittels Beschluss vom 7. August 2014
Durch Beschluss vom 20. April 2015
Die Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) und die das Gericht sachdienlich als (reines) Anfechtungsbegehren auslegt (§ 88 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Die Bestimmung des zuständigen Staates richtet sich nach der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 50/1) - Dublin-II-VO -, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das an Ungarn gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme des Klägers vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO (VO (EU) Nr. 604/2013)).
Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 27a AsylVfG (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides) sind gegeben. Der Kläger hat bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ungarn ist somit gemäß Art. 3 Dublin-II-VO verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 b und d Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das Bundesamt hat das Wiederaufnahmegesuch am 21. Oktober 2013 gestellt. Die ungarische Behörde hat am 24. Oktober 2013 der Wiederaufnahme zugestimmt, was gemäß Art. 20 Abs. 1d Dublin-II-VO die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Erst nach Fristablauf geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auf die Beklagte über. Diese Frist ist aufgrund der durch Beschluss vom 27. Januar 2014 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage (M 23 S 14.30074) noch nicht abgelaufen.
Ferner hat die Beklagte einen Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht ersichtlich, dass eine Überstellung unmöglich ist. Das wäre dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (v. 21.12.2011 - C-411/10
Es liegen nach den aktuellen Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Dublin-Rückkehrer unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot ohne eine Entscheidung über ihren Asyl(folge)antrag in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, wenn über ihren Asylantrag sachlich noch nicht entschieden worden ist (EGMR v. 03.07.2014 - 71932/12, Rn. 72, 73; VG Düsseldorf
Asylbewerber haben in Ungarn im Rahmen der materiellen Aufnahmeleistungen Zugang auch zur medizinischen Versorgung. Dadurch werden notwendige medizinische Behandlungen abgedeckt; der Umfang entspricht der medizinischen Gratisversorgung für legal im Land lebende ausländische Staatsangehörige. Asylbewerber haben ein Recht darauf, von Allgemeinärzten untersucht und behandelt zu werden. Die ungarische Gesetzeslage sieht vor, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen medizinische Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante und stationäre psychologische Versorgung oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen können, die gesundheitlich geboten sind (Auskunft AA an die erkennende Kammer v. 02.03.2015, zu Frage 4; AIDA Country Report Hungary, Stand: 17.02.2015, Reception Conditions /C. Health Care, S. 49 f.; insbesondere zur Behandlung psychisch kranker Asylbewerber in Ungarn resp. „Dublin-Rückkehrer“: Auskunft AA an VG München
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stand in jüngster Zeit im Wesentlichen noch die ungarische Praxis der Inhaftierung Asylsuchender im Blickpunkt der rechtlichen Bewertung. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh legen dem Staat die Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde vereinbar sind, dass die Haftbedingungen ihm nicht Leiden oder Härten auferlegen, die das mit der Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden. Zu den zu berücksichtigenden Umständen zählen beispielsweise die räumliche Unterbringung, eine mögliche Überbelegung, die Möglichkeit, den Raum zeitweise verlassen zu können, Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen, eine hinreichende Ernährung, die hygienischen Verhältnisse, das Vorhandensein sanitärer Einrichtungen und eine angemessene Versorgung bei Erkrankungen (zum Ganzen: EGMR v. 22.07.2010 - 12186/08, Rn. 55 ff., NVwZ 2011, 418; EGMR v. 21.01.2011 - 30696/09, Rn. 220, NVwZ 2011, 413; VG Magdeburg
Das Auswärtige Amt hat sich insofern bereits im Jahr 2013 in zwei Stellungnahmen zur ungarischen Asylgesetzgebung und -praxis geäußert (Auskunft an VG Augsburg
An diesen Erkenntnissen und Bewertungen aus dem Jahr 2013 hat sich zwischenzeitlich auch nichts geändert (wie hier, z.T. bereits zur Dublin-III-VO, exemplarisch aus der neueren Rechtsprechung: BayVGH
In seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Rechtslage (v.a. §§ 31/A, 31 /B und 31/C Asylum Act Hungary) verneint (vgl. insbesondere Rn. 68 bis 70). Zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung unterliege ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. hierzu auch BayVGH
(Auch) unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR hat nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem
Weiter kommt dem Umstand, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen, eine besondere Indizbedeutung zu. Denn die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH v. 30.05.2013, Rs. C-528/11; VG München
Auch der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 wieder Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer häufig bis regelmäßig inhaftiert werden (Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf
Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Behörden die gesetzlichen Vorgaben bei ihrer Entscheidung über die Inhaftierung von Asylbewerbern - speziell Dublin-Rückkehrern - nicht nur in Einzelfällen, sondern systemisch /systematisch nicht beachten (ebenso VG Düsseldorf
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Inhaftierung speziell von Dublin-Rückkehrern in der Praxis unter systematischem Verstoß gegen das Einzelfallprüfungsgebot (Art. 8 Absatz 2 AufnahmeRL) angeordnet wird. Auch wenn die Haftanordnung regelmäßig schematisch erfolgt (Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf
Soweit in der ungarischen Haftpraxis über die ausdrücklich geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hinaus auf weitere Haftgründe zurückgegriffen wird, die nicht unter die im Asylum Act genannten Haftgründe fallen, wie z. B. „unrechtmäßiger Aufenthalt“, „irreguläre Einreise“, „Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts“, „Fehlen von Verbindungen nach Ungarn“ (vgl. Auskunft von Pro Asyl an VG Düsseldorf
Ferner sind den vorliegenden Auskünften (vgl. z. B. Auskunft von Pro Asyl an VG Düsseldorf
Sollte der Kläger bei Rückkehr nach Ungarn nicht in Asylhaft genommen werden, sind auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel mit Blick auf Art. 4 EUGRCh wegen drohender Obdachlosigkeit ersichtlich. Es ist im gesamten vergangenen Jahr 2014 kein Fall bekannt, in dem einem Asylsuchenden - etwa wegen Überbesetzung der Unterbringungseinrichtungen - in Ungarn kein Obdach gewährt worden ist (AIDA Country Report Hungary, Stand: 17.02.2015, Reception Conditions /A. 3. Types of accommodation, S. 43; vgl. bereits den vorangegangenen AIDA-Report, Stand 30. April 2014, S. 40; VG Gelsenkirchen
Auch für den Fall, dass der Kläger in Ungarn nach dem dortigen Abschluss des Verfahrens Flüchtlingsschutz bzw. einen subsidiären Schutzstatus erhalten sollte, bestehen gegen eine Rückführung dorthin keine Bedenken. Das Gericht geht zwar davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Asylbewerber und subsidiär Schutzberechtigte schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonotoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, S. 16 ff.). Diese stellen sich aber - auch unter Berücksichtigung von gesetzlichen Integrationsleistungen (Auskunft AA an die erkennende Kammer v. 02.03.2015, zu Frage 3) - als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh zur Folge hätten (VG München
Sollte der Asylantrag des Klägers in Ungarn in der Sache abgelehnt werden, wäre der Kläger noch bis zur Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung berechtigt, in offenen Unterbringungseinrichtungen Aufenthalt zu nehmen; nach unanfechtbarer Ablehnung bestünde noch zwei Monate Anspruch auf Unterkunft und Basisversorgung nach den Regelungen des ungarischen Asylgesetzes. Es verbleibt dann nur die Berechtigung, in den öffentlichen Notunterkunftsplätzen des jeweiligen Komitats Aufenthalt zu nehmen und zur kostenfreien Notfallversorgung der öffentlichen Gesundheitszentren (vgl. Auskunft AA an die erkennende Kammer v. 02.03.2015, zu Frage 3). Entsprechendes gilt für den Fall eines Folgeantrags. Es ist nicht ersichtlich, dass der ungarische Staat Asylsuchende im Folgeverfahren generell oder regelmäßig über einen unabsehbar langen Zeitraum sich selbst überlässt und sie - ohne Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage - im Sinne eines systemischen Mangels mit Blick auf Art. 4 EUGRCh /Art. 3 EMRK hoffnungsloser, extremer materieller Armut aussetzen würde (VG Gelsenkirchen
Eine abweichende Bewertung erfordert auch nicht die Auswertung der übrigen Erkenntnisse der Beweiserhebung des erkennenden Gerichts durch Auswärtiges Amt und Pro Asyl im Hinblick auf die im jeweiligen Anschreiben vom 8. August 2014 genannten und über die Beweisthemen des VG Düsseldorf hinausgehenden Fragestellungen, die für sämtliche Verfahren einheitlich erfolgte. Insbesondere weisen die von Pro Asyl erteilten weiteren Auskünfte zu Frage 2 (Lage bei Dublin-Rückkehrern: negative Entscheidung über Asylantrag in Abwesenheit) und 4 (Belange schutzbedürftiger Personen) weisen in der vorzufindenden Fallkonstellation geringe eigene Relevanz auf, so dass eine Abweichung von oben getroffener Bewertung nicht veranlasst ist. Die Auskunft zu Frage 1 (Abschiebungshaftpraxis/Inhaftierung von Familien und Kindern) enthält im Ergebnis eine rechtliche Bewertung (vgl. hierzu im Übrigen oben).
Schließlich hält die oben getroffene Bewertung auch der gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zu beachtenden aktuellen Entwicklung in Ungarn Stand:
Soweit in Ungarn künftig die Umsetzung der mit Wirkung zum 1. August 2015 beschlossenen Gesetzesänderungen im Raum steht, wonach beispielsweise bestimmte Länder als „sichere Drittstaaten“ behandelt werden könnten, wodurch eine Zurückweisung von Flüchtlingen möglich wäre, die beispielsweise über das Nachbarland Serbien nach Ungarn gelangt sind bzw. Verfahren in engen zeitlichen Rahmen eingestellt werden dürfen (vgl. etwa spiegelonline v. 06.07.2015, Ungarn verschärft Gesetz zur Aufnahme von Flüchtlingen), verbietet sich nach dem EU- Prinzips des gegenseitigen Vertrauens derzeit die Berücksichtigung der Entwicklung zu einem potentiell kritischen Rechtszustand. Es bliebe vielmehr zu beobachten, falls mögliche Verschärfungen im Umgang mit Asylsuchenden in die behördliche Praxis der Behandlung von sog. Dublin-Rückkehrern implementiert würden und falls/ob sich daraus systemische Schwachstellen ergäben. Für eine derartige Prognose bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Bis zu einer entsprechenden Feststellung aber gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat - auch in Ungarn, wie oben im Einzelnen dargestellt - mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang steht.
Schließlich ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf den Kläger um ein „Alt-Verfahren“ geht, bezüglich dessen sich Ungarn im Dublin-Verfahren ausdrücklich gegenüber der Beklagten zur Wiederaufnahme einverstanden erklärt hat. Eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 26a AsylVfG (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) darf dann ergehen, wenn der Zielstaat der Abschiebung einer Übernahme des Betroffenen zugestimmt hat (vgl. BVerfG v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, Rn. 156 bei juris).
Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.