Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 21 K 15.3238

published on 07/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 21 K 15.3238
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, der als Hauptmann im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz wegen Beschädigung eines Dienstfahrzeugs der Bundeswehr.

Er fuhr am 25. September 2013 mit einem Dienstfahrzeug der Bundeswehr - einem Ford Transit mit einer Fahrzeughöhe von 2,315 m in ein Parkhaus mit einer zulässigen Fahrzeughöhe von 2,10 m und blieb in der Auffahrt von der ersten zur zweiten Etage mit dem Fahrzeug stecken. Die Reparaturkosten betrugen 5.079,83 EUR.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 wurde der Kläger zu einer Heranziehung zum Schadensersatz angehört. Er machte über seinen Bevollmächtigten geltend, dass die erste Etage des Parkhauses hoch genug für das Fahrzeug sei - ein grob fahrlässiges Verhalten sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Zudem verwies er auf die Möglichkeit des Versicherungsschutzes durch den Dienstherrn.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung des Schadens in Höhe von 5.079,83 EUR heran und führte zur Begründung aus, der Kläger habe grob fahrlässig gegen seine Treuepflicht aus § 7 SG sowie die Gehorsamspflicht aus § 11 SG verstoßen. Er habe sich entgegen der Weisungslage (Ziff. 349 des Zentralerlasses B-1050/3) nicht mit den Maßen des Fahrzeugs vertraut gemacht. Spätestens vor der Einfahrt in das Parkhaus, an der die maximal zulässige Höhe angezeigt gewesen sei, hätte er die Maße des Fahrzeugs überprüfen müssen. Es sei unerheblich, an welchen Stellen das Parkhaus tatsächlich die maximal zulässige Höhe erreiche.

Nach Zurückweisung seiner Beschwerde vom 13. März 2015 durch Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 hat der Kläger am 30. Juli 2015 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen lassen, den Leistungsbescheid vom 23. Februar 2015 und den Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid und der Beschwerdebescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 24 Abs. 1 SG hat der Soldat, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann der Dienstherr den Soldaten durch Leistungsbescheid zum Ersatz des Schadens heranziehen.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 SG liegen vor. Der Kläger hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Verletzung seiner Treuepflicht nach § 7 SG den entstandenen Schaden auf Seiten der Beklagten verursacht.

Der Kläger hat dabei die ihm obliegenden Pflichten unter Berücksichtigung der für ihn geltenden Anforderungen und individueller Gesichtspunkte im besonders schweren Maße verletzt und damit die Voraussetzungen für eine grobe Fahrlässigkeit erfüllt.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Handelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten Überlegungen angestellt hätte. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 6.8.2009 - 2 B 9/09 - juris Rn. 5; BGH, U.v. 29.1.2003 - IV ZR 173/01 - juris Rn. 10). Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Schaden vermeidbar waren. Abzustellen ist vielmehr auch darauf, ob der Schädiger nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte.

Die Beurteilung der Voraussetzungen für eine grobe Fahrlässigkeit erfolgt regelmäßig einzelfallbezogen. Der Hinweis der Klägerseite auf eine - im Übrigen hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts erkennbar nicht vergleichbare - Beurteilung der Fahrlässigkeit bei einer Schädigung eines gemieteten Fahrzeugs wegen Nichtbeachtung einer Höhenbegrenzung durch das OLG München in einem zivilgerichtlichen Verfahren ist daher ohne Belang.

Die Voraussetzungen für einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß gegen die Treupflicht, die auch einen fürsorglichen Umgang mit Eigentum des Dienstherrn einschließt, liegen bei einer Einfahrt in ein Parkhaus mit einer nicht ungewöhnlichen Höhenbeschränkung von 2,10 m mit einem Fahrzeug, das mit 2,31 m erkennbar über die üblichen Maße eines Kfz hinausgeht, vor. Zur Vermeidung von Schäden muss sich der Soldat aufgrund seiner Treuepflicht bereits bei Übernahme eines Dienstfahrzeugs mit bedienungsrelevanten Aspekten wie den Fahrzeugmaßen vertraut machen. Ziff. 349 des Zentralerlasses B-1050/3 stellt dementsprechend klar, dass der Soldat mit der Übernahme eines Dienstfahrzeugs, für das eine Einweisung nicht vorgeschrieben ist, bestätigt, dass er mit der Bedienung vertraut ist.

Der Kläger wird auch nicht dadurch entlastet, dass er aus früherer Erfahrung mit - im Übrigen hinsichtlich der Höhe mit dem beschädigten Fahrzeug auch nach seinen eigenen Angaben nicht identischen - anderen Kleinbussen darauf vertraut hat, dass in Teilen des Parkhauses (bis in die erste Etage) ein Parken mit Kleinbussen möglich sei. Die Nutzung eines Parkhauses unter Verstoß gegen die - auch vom Kläger nicht bestrittene - Höhenangabe im Einfahrtsbereich im Vertrauen auf hiervon abweichende bauliche Gegebenheiten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen Sorgfaltspflichten dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form an der Einfahrt eine mechanische Höhenbegrenzung angebracht ist.

Die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, im Bereich der ersten Etage des Parkhauses seien gesonderte Parkplätze für Fahrzeuge mit einer Höhe, die über die gewöhnliche Fahrzeughöhe von KFZ hinausgehe, ausgewiesen, und er habe zunächst beabsichtigt, dort zu parken, ändert an der gesteigerten Vorwerfbarkeit seines Verhaltens nichts.

Anhaltspunkte für eine gesonderte Ausweisung von Parkplätzen bestehen unter Berücksichtigung der Aktenlage und entsprechend allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen (vgl. die von der Beklagten eingeholten allgemeinen Parkinformationen zum Isarparkhaus-Parkplatz, bestätigt durch eine Internetrecherche zu dem Parkhaus unter www.parkinglist.de) nicht. Die vom Kläger behauptete Ausweisung von Sonderparkflächen für Fahrzeuge mit einer über die allgemeine Höhenvorgabe im Parkhaus hinausgehenden Fahrzeughöhe durch Pylonen begegnet insofern Zweifeln.

Letztlich kann dies aber dahinstehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der ersten Etage Parkplätze zur Nutzung für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2,10 m und selbst für Fahrzeuge wie das beschädigte mit einer Höhe von mehr als 2,30 m ausgewiesen wären, würde dies am Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nichts ändern. Der Kläger hat selbst angegeben, dass sich die Ausweisung von Parkplätzen für Fahrzeuge mit besonderer Fahrzeughöhe lediglich auf den Bereich der ersten Etage beschränkte. Er war sich darüber im Klaren, dass er jedenfalls an der Auffahrt zur zweiten Etage des Parkhauses in einen Bereich einfuhr, für den die Höhenbeschränkung uneingeschränkt galt, entschied sich aber aufgrund der Parksituation bewusst hierfür. Gerade der geschilderte Geschehensablauf, wonach der Kläger zunächst aus dem Fahrzeug ausstieg und die Höhenverhältnisse abschätzte, zeigt, dass er sich der Höhenbeschränkung bewusst war und sich nur im Vertrauen auf die tatsächlichen Verhältnisse für eine Einfahrt in die zweite Etage entschied.

Schließlich ist der Fahrlässigkeitsvorwurf auch nicht im Hinblick auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Drucksituation gemindert. Dem Kläger obliegt als Soldat im Hinblick auf seine Treuepflicht in besonderem Umfang die Bewältigung belastender Stresssituationen. Das gilt auch beim Umgang mit Eigentum des Dienstherrn. Die Anforderungen für die Annahme eines schuldgeminderten Augenblicksversagens sind entsprechend hoch.

Die vom Kläger geschilderte Situation lässt bereits nicht erkennen, dass die Einfahrt in die zweite Etage eine Spontanreaktion auf eine Drucksituation war. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, dass er vor der Einfahrt aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei und sich die Höhenverhältnisse angesehen habe. Dem Kläger wäre es in dieser Situation ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, in der ersten Etage zu bleiben und das Parkhaus - ungeachtet damit verbundener Unannehmlichkeiten - wieder zu verlassen.

Schließlich ist auch eine von der Klägerseite geltend gemachte Beschränkung der Haftung nach arbeitsrechtlichen Maßstäben - etwa im Hinblick auf die Möglichkeit eines Versicherungsschutzes des Dienstherrn - aus den hier maßgeblichen soldatenrechtlichen Regelungen nicht abzuleiten. Seit der Beschränkung der Haftung von Soldaten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch das 9. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 (BGBl I S. 1030) ist für einen differenzierten Haftungsmaßstab nach arbeitsrechtlichen Maßstäben kein Raum mehr (vgl. Vogelsang in GKÖD, 9. Lieferung 2010, SG, § 24 Rn 22). Der Dienstherr ist auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, zugunsten des Soldaten eine Regresshaftpflichtversicherung abzuschließen bzw. die Haftung sonst wie aus Gründen der Fürsorgepflicht zu beschränken (vgl. Vogelsang in GKÖD a.a.O., § 24 Rn. 23). Eine Existenzbedrohung, die im Übrigen im Hinblick auf den streitigen Betrag ersichtlich nicht droht, wird allgemein durch die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erläuterte Begrenzung der Haftung auf drei Monatsgehälter vermieden.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 173/01 Verkündet am: 29. Januar 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________
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published on 01/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Annotations

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.