Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 2 K 17.2557

published on 12/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 2 K 17.2557
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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1810,31 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2016 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für den Abbau eines Parkscheinautomaten.

Die Beklagte ist Inhaberin des Einzelunternehmens „... Dienstleistungen“. Die Firma „... Dienstleistungen“ führte für die Bauherrin, die Grund und Bodenprojekt GmbH und Co. … KG, Abrissarbeiten in der S. Straße 16 / R.-straße 22 in … durch. Auf Antrag der Firma „… Dienstleistungen“ vom 9. September 2014, unterzeichnet durch Herrn ..., erteilte die Klägerin dieser mit Bescheid vom 9. September 2014 für den Zeitraum vom 13. September bis 12. Dezember 2014 eine verkehrsaufsichtliche Erlaubnis, die die straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis zur über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung der Gehbahnen umfasste. Die Sondernutzungserlaubnis erstreckte sich auf das Aufstellen von Containern, das Aufstellen eines Bauzaunes, das Aufstellen eines Baggers, die Materiallagerung und den Abbruch des Hauses. Dem Antrag der Firma „… Dienstleistungen“ war eine handschriftliche Skizze beigefügt, auf der von Antragstellerseite ebenfalls handschriftlich folgendes vermerkt worden war: “Bitte dringend veranlassen, dass der Parkscheinautomat abgebaut wird.“

In der mit Bescheid vom 9. September 2014 erteilten Sondernutzungserlaubnis ist geregelt, dass der Zugang zu Parkscheinautomaten stets zu gewährleisten ist. Für den Fall eines gegebenenfalls erforderlichen Abbaus von Parkscheinautomaten ist nach der entsprechenden Bestimmung des Bescheids umgehend das Kreisverwaltungsreferat zu informieren; der Abbau und/oder das Versetzen dürfe nicht vom Erlaubnisnehmer selbst durchgeführt werden.

Ebenfalls unter dem 9. September 2014 unterzeichnete Herr … für die Firma „… Dienstleistungen“ unter Angabe der Rechnungsadresse der „... Dienstleistungen“ eine „Kostenübernahmeerklärung für Parkscheinautomaten“ unter Bezugnahme auf den Antrag vom 9. September 2014 betreffend die Maßnahme “Abbruch Haus S. Straße 16“.

Während der oben genannten Abbrucharbeiten war der Zugang zu dem Parkscheinautomaten nicht mehr gewährleistet, da die gesamte Gehbahn mit Bauschutt bedeckt war und nicht betreten werden konnte. Der Parkscheinautomat wurde auf den Auftrag der Klägerin vom 2. Oktober 2014 hin am 4. November 2014 abgebaut und auf Lager genommen. Für den Abbau des Parkscheinautomaten und die Stilllegung des Netzanschlusses entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.810,31 €. Diese Kosten wurden der Beklagten von der Klägerin am 2. Februar 2016 in Rechnung gestellt.

Nach erfolgloser erster Mahnung durch die Klägerin am 23. Mai 2016 und Ankündigung gerichtlicher Maßnahmen mit Schreiben vom 4. Juli 2016, erließ das Amtsgericht Coburg, zentrales Mahngericht, auf Antrag der Klägerin am 4. November 2016 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte, welcher der Beklagten am 9. November 2016 zugestellt wurde. Gegen den Mahnbescheid legte die Beklagte am 15. November 2016 Widerspruch ein. Der Widerspruch enthielt keine Begründung. Ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wurde nicht gestellt.

Die Klägerin erhob am 14. Juni 2017 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.810,31 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. November 2016 zu bezahlen.

Eine Äußerung der Beklagten erfolgte nicht; sie stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet.

Das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG steht nicht entgegen, da nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt worden ist (§ 696 Abs. 1 Satz 1, 4 ZPO).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 1.810,31 € zuzüglich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. November 2016.

Anspruchsgrundlage für diesen Zahlungsanspruch ist Art. 18 Abs. 3 Satz 1

BayStrWG. Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG hat der Erlaubnisnehmer einer Sondernutzung nach öffentlichem Recht dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Ein solcher Erstattungsanspruch kann entweder hoheitlich mittels Leistungsbescheid und gegebenenfalls Vollstreckung nach Maßgabe der Art. 18 ff., 23 ff. VwZVG oder wie vorliegend mittels Zahlungsaufforderung und anschließender allgemeiner Leistungsklage geltend gemacht werden. Von Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG erfasst werden alle Kosten, die in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Sondernutzung stehen.

Die Klägerin ist Trägerin der Straßenbaulast für die S. Straße und die R.straße. Die Beklagte haftet als Inhaberin des Einzelunternehmens „... Dienstleistungen“ für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Die Firma „... Dienstleistungen“ war Erlaubnisnehmerin einer Sondernutzung nach öffentlichem Recht. Mit Bescheid vom 9. September 2014 wurde ihr eine Sondernutzungserlaubnis u. a. für den Abbruch eines Hauses erteilt. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Sondernutzungen, da diese Benutzung den Gemeingebrauch am Gehweg beeinträchtigen (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG). Diese Sondernutzung ist auch ursächlich für die Beseitigung des Parkscheinautomaten durch die Klägerin. Durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos ist nachgewiesen, dass die gesamte Gehbahn, auf der der Parkscheinautomat gestanden hatte, während der Bauarbeiten mit Bauschutt bedeckt war, sodass der Parkscheinautomat nicht mehr zugänglich war. Es ist auch nachgewiesen, dass der Klägerin für den durch die Sondernutzung verursachten Abbau des Parkscheinautomaten Kosten in Höhe von 1.810,31 € entstanden sind. Dies ergibt sich aus den in den Behördenakten befindlichen Rechnungen nebst darauf angebrachten Prüfvermerken der Klägerin. Demzufolge sind der Klägerin für den Abbau Kosten für einen Montagewagen in Höhe von 98,75 € sowie Kosten für die Stilllegung des Netzanschlusses durch die … Infrastruktur GmbH in Höhe von 1.535,10 € zzgl. 10,8% Bauleitkosten entstanden.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich isoliert auch aus der Kostenübernahmeerklärung von 9. September 2014, die den Anspruch als öffentlich-rechtliches Garantieversprechen selbständig neben Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG begründet. In Ziff. 2 der Kostenübernahmeerklärung, unterzeichnet durch Herrn ... für die „... Dienstleistungen“, wurde ausdrücklich die Verpflichtungserklärung abgegeben, die für den Parkscheinautomaten anfallenden Kosten, die nach den vom Stadtrat gebilligten Einheitspreisen, zuzüglich der städtischen Bauleitungs- und Verwaltungskosten (10,8% aus der Nettobausumme) zu ermitteln sind, zu übernehmen.

Der Zinsanspruch in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2016 folgt aus § 288 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war infolge der Zustellung des Mahnbescheids am 9. November 2016 seit dem 10. November 2016 in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 15.2.2012 – 8 ZB 11.591) kann es sich bei einem Aufwendungsersatzanspruch um eine „Entgeltforderung“ i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handeln, wenn dieser ein Äquivalent für eine erbrachte Lieferung von Gütern oder Erbringung einer Dienstleistung ist. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABlEG Nr. L 200 S. 35) vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts (wirtschaftlich) als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht. Dabei bedarf es keiner synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner. Entgeltlichkeit setzt daher keinen gegenseitig verpflichtenden Vertrag voraus, sondern lediglich, dass sich die Zahlung wirtschaftlich als Entgelt für die erbrachte Leistung darstellt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat mit der Durchführung des Abbaus des Parkscheinautomaten für das Einzelunternehmen „... Dienstleistungen“ eine „Dienstleistung“ im weiteren Sinne erbracht, für die sie die Kostenerstattung (im Sinne eines Aufwendungsersatzes) beanspruchen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Annotations

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.