Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 2 K 15.30678

bei uns veröffentlicht am01.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. März 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte hier am 25. März 2015 Asyl. Der Kläger gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ... (Bundesamt) an, der Grund für den Asylantrag sei, dass sein 15jähriger Sohn krank und die wirtschaftliche Lage schlecht sei. Die Ehefrau des Klägers, die Klägerin zu 1) im Verfahren M 2 K 15.30685, übergab einen am 27. April 2013 in ... erstellten psychologischen Bericht, wonach die geistige Entwicklung des Sohnes der eines sechsjährigen Kindes entspreche und er im visuell-motorischen Interaktionstest das Niveau eines Fünfjährigen erreiche. Es liege eine emotionale Unterentwicklung vor.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen; der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls werde er nach Kosovo abgeschoben werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13. Mai 2015 zur Niederschrift des Gerichts Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom ... Mai 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt und die Verfahren der Ehefrau und der Kinder (M 2 K 15.30685, M 2 S 15.30686) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass beim Sohn der Verdacht auf Epilepsie bestehe und er dringend ärztlich behandelt werden müsse, was im Kosovo nicht sichergestellt sei.

Der gleichzeitig gestellte Antrag, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. M 2 S 15. 30679, abgelehnt

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, die Ehefrau des Klägers berichte hinsichtlich des Sohnes von schweren Anfällen und Nasenbluten und gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mangels Behandlung versterben werde oder eine erhebliche psychische Verschlechterung eintreten könnte. Dem Schriftsatz war ein Schreiben eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11. Mai 2015 beigefügt, wonach ein EEG vom gleichen Tag deutliche Störungen durch Artefakte, Muskelpotentiale, Betawellen, deutliche mangelnde Entspannung, zwischendurch immer wieder langsame Frequenzen um 5 - 6/s als Hinweis für leichte Allgemeinveränderungen gezeigt habe; es liege jedoch kein sicherer Herdbefund, keine Zeichen erhöhter zerebraler Anfallsbereitschaft vor. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Mai 2015 wurde die von einem Allgemeinarzt am 20. Mai 2015 ausgestellte Verordnung von Krankenhausbehandlung (Diagnose: frühkindliche Gehirnschäden, Präepilepsie) vorgelegt.

Mit Beschluss vom 7. August 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.

Zur mündlichen Verhandlung ist keiner der Beteiligten erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

In der Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 entschieden werden, obwohl keiner der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten zum Termin erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom ... Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt weder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt noch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Kläger droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Kosovo noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Entscheidung des Bundesamts... und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den im Eilverfahren (M 2 S 15.30679) ergangenen Beschluss des Gerichts vom 11. Juni 2015 verwiesen.

Die (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 2 K 15.30678

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 2 K 15.30678

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 2 K 15.30678 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 2 K 15.30678 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 2 K 15.30678 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 2 K 15.30685

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die 1974, 1999, 2000 und 2008 geborenen Kläger sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und geh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Mai 2015 - M 2 S 15.30686

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. Mai 2015 wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die 1974, 1
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 2 K 15.30678.

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 2 K 15.30685

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die 1974, 1999, 2000 und 2008 geborenen Kläger sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und geh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Mai 2015 - M 2 S 15.30686

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. Mai 2015 wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die 1974, 1

Referenzen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die 1974, 1999, 2000 und 2008 geborenen Kläger sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der Volksgruppe der Albaner an. Sie reisten nach eigenen Angaben am 11. März 2015 über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland ein und beantragten hier am 25. März 2015 Asyl. Die Klägerin zu 1), Mutter der Kläger zu 2) - 4), gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ... (Bundesamt) am 9. April 2015 an, der einzige Grund für den Asylantrag sei, dass ihr 15jähriger Sohn, der Kläger zu 2), in seiner Entwicklung 10 Jahre zurückgeblieben sei. Sie übergab einen am 27. April 2013 in ... erstellten psychologischen Bericht, wonach die geistige Entwicklung des Klägers zu 2) der eines sechsjährigen Kindes entspreche und er im visuell-motorischen Interaktionstest das Niveau eines Fünfjährigen erreiche. Es liege eine emotionale Unterentwicklung vor.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen; die Kläger wurden aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls würden sie nach Kosovo abgeschoben werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 13. Mai 2015 zur Niederschrift des Gerichts Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom ... Mai 2015 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt und das Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters (vgl. M 2 K 15.30678, M 2 S 15.30679) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass beim Kläger zu 4) der Verdacht auf Epilepsie bestehe und er dringend ärztlich behandelt werden müsse, was im Kosovo nicht sichergestellt sei.

Der gleichzeitig gestellte Antrag, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 22. Mai 2015, Az. M 2 S 15. 30686, abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ergänzend aus, die Klägerin zu 1) berichte hinsichtlich ihres Sohnes von schweren Anfällen und Nasenbluten und gehe davon aus, dass der Kläger zu 2) bei einer Rückkehr in sein Heimatland mangels Behandlung versterben werde

oder eine erhebliche psychische Verschlechterung eintreten könnte. Dem Schriftsatz war ein Schreiben eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11. Mai 2015 beigefügt, wonach ein EEG vom gleichen Tag deutliche Störungen durch Artefakte, Muskelpotentiale, Betawellen, deutliche mangelnde Entspannung, zwischendurch immer wieder langsame Frequenzen um 5 - 6/s als Hinweis für leichte Allgemeinveränderungen gezeigt habe; es liege jedoch kein sicherer Herdbefund, keine Zeichen erhöhter zerebraler Anfallsbereitschaft vor.

Mit Beschluss vom 7. August 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.

Zur mündlichen Verhandlung ist keiner der Beteiligten erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

In der Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 entschieden werden, obwohl keiner der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten zum Termin erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom ... Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger folglich nicht in ihren Rechten. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt weder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt noch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Klägern droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Kosovo noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Entscheidung des Bundesamts... und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den im Eilverfahren (M 2 S 15.30686) ergangenen Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 verwiesen.

Die (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die 1974, 1999, 2000 und 2008 geborenen Kläger sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der Volksgruppe der Albaner an. Sie reisten nach eigenen Angaben am 11. März 2015 über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland ein und beantragten hier am 25. März 2015 Asyl. Die Klägerin zu 1), Mutter der Kläger zu 2) - 4), gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ... (Bundesamt) am 9. April 2015 an, der einzige Grund für den Asylantrag sei, dass ihr 15jähriger Sohn, der Kläger zu 2), in seiner Entwicklung 10 Jahre zurückgeblieben sei. Sie übergab einen am 27. April 2013 in ... erstellten psychologischen Bericht, wonach die geistige Entwicklung des Klägers zu 2) der eines sechsjährigen Kindes entspreche und er im visuell-motorischen Interaktionstest das Niveau eines Fünfjährigen erreiche. Es liege eine emotionale Unterentwicklung vor.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen; die Kläger wurden aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls würden sie nach Kosovo abgeschoben werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 13. Mai 2015 zur Niederschrift des Gerichts Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom ... Mai 2015 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt und das Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters (vgl. M 2 K 15.30678, M 2 S 15.30679) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass beim Kläger zu 4) der Verdacht auf Epilepsie bestehe und er dringend ärztlich behandelt werden müsse, was im Kosovo nicht sichergestellt sei.

Der gleichzeitig gestellte Antrag, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 22. Mai 2015, Az. M 2 S 15. 30686, abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ergänzend aus, die Klägerin zu 1) berichte hinsichtlich ihres Sohnes von schweren Anfällen und Nasenbluten und gehe davon aus, dass der Kläger zu 2) bei einer Rückkehr in sein Heimatland mangels Behandlung versterben werde

oder eine erhebliche psychische Verschlechterung eintreten könnte. Dem Schriftsatz war ein Schreiben eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11. Mai 2015 beigefügt, wonach ein EEG vom gleichen Tag deutliche Störungen durch Artefakte, Muskelpotentiale, Betawellen, deutliche mangelnde Entspannung, zwischendurch immer wieder langsame Frequenzen um 5 - 6/s als Hinweis für leichte Allgemeinveränderungen gezeigt habe; es liege jedoch kein sicherer Herdbefund, keine Zeichen erhöhter zerebraler Anfallsbereitschaft vor.

Mit Beschluss vom 7. August 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.

Zur mündlichen Verhandlung ist keiner der Beteiligten erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

In der Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 entschieden werden, obwohl keiner der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten zum Termin erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom ... Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger folglich nicht in ihren Rechten. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt weder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt noch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Klägern droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Kosovo noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Entscheidung des Bundesamts... und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den im Eilverfahren (M 2 S 15.30686) ergangenen Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 verwiesen.

Die (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. Mai 2015 wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die 1974, 1999, 2000 und 2008 geborenen Antragsteller sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der Volksgruppe der Albaner an. Sie reisten nach eigenen Angaben am 11. März 2015 über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland ein und beantragten hier am 25. März 2015 Asyl. Die Antragstellerin zu 1), Mutter der Antragsteller zu 2) ‒ 4), gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ... (Bundesamt) am 9. April 2015 an, der einzige Grund für den Asylantrag sei, dass ihr 15jähriger Sohn, der Antragsteller zu 2), in seiner Entwicklung 10 Jahre zurückgeblieben sei. Sie übergab einen am 27. April 2013 in ... erstellten psychologischen Bericht, wonach die geistige Entwicklung des Antragstellers zu 2) der eines sechsjährigen Kindes entspreche und er im visuellmotorischen Interaktionstest das Niveau eines Fünfjährigen erreiche. Es liege eine emotionale Unterentwicklung vor.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen; die Antragsteller wurden aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls würden sie nach Kosovo abgeschoben werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 13. Mai 2015 zur Niederschrift des Gerichts Klage (die unter dem Az. M 2 K 15.30685 anhängig ist) und beantragten hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt und das Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters (vgl. M 2 K 15.30678, M 2 S 15.30679) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass beim Antragsteller zu 4) der Verdacht auf Epilepsie bestehe und er dringend ärztlich behandelt werden müsse, was im Kosovo nicht sichergestellt sei.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 führte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ergänzend aus, die Antragstellerin zu 1) berichte hinsichtlich ihres Sohnes von schweren Anfällen und Nasenbluten und gehe davon aus, dass der Antragsteller zu 2) bei einer Rückkehr in sein Heimatland mangels Behandlung versterben werde oder eine erhebliche psychische Verschlechterung eintreten könnte. Dem Schriftsatz war ein Schreiben eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11. Mai 2015 beigefügt, wonach ein EEG vom gleichen Tag deutliche Störungen durch Artefakte, Muskelpotentiale, Betawellen, deutliche mangelnde Entspannung, zwischendurch immer wieder langsame Frequenzen um 5 - 6/s als Hinweis für leichte Allgemeinveränderungen gezeigt habe; es liege jedoch kein sicherer Herdbefund, keine Zeichen erhöhter zerebraler Anfallsbereitschaft vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Bundesamt vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG), jedoch unbegründet.

Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).

Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. 36 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 AsylVfG), zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylVfG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Auflage, § 36 Rdnr. 137 f., 174 f., 183 f. jew. m. w. N.; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 36 Rdnr. 68 f. m. w. N.).

Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom ... Mai 2015. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung offensichtlich unbegründet sind. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt weder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, noch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Antragstellern droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Kosovo noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom ... Mai 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen: Der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 2) stellt kein Abschiebungshindernis dar. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Liegt eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - wie hier - nicht vor, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, nämlich wenn er bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Eine im Abschiebezielstaat unzureichende medizinische Versorgungslage ist nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - in NVwZ 2013, 1167 ff. - juris Rn. 37 - 39). Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller zu 2) nicht vor. Weder der psychologische Bericht vom 27. April 2013 noch der Arztbericht vom 11. Mai 2015 lassen eine akute Erkrankung erkennen, die sich bei einer Rückkehr nach Kosovo alsbald erheblich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Auch der von der Antragstellerin zu 1) geäußerte Verdacht auf Epilepsie wird in dem Arztbericht vom 11. Mai 2015 nicht bestätigt.

Nach alledem war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen (wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben werden).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.