Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 2 K 15.1642
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die rechtsaufsichtliche Beanstandung der Aufhebung ihrer Straßenausbaubeitragssatzung.
Die Klägerin erließ am 24. Januar 2003 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen und Grünanlagen (Ausbaubeitragssatzung), die durch Satzung vom 17. November 2006 geändert wurde.
Mit Schreiben vom
In seiner Stellungnahme zu diesem Antrag führte der Stadtkämmerer der Klägerin u. a. Folgendes aus: Die Klägerin habe die Grundsätze der Einnahmebeschaffung des Art. 62 GO zu beachten. Die Rangfolge der Deckungsmittel des Art. 62 Abs. 2 GO sei einzuhalten. Eine herausragende Finanzlage der Klägerin, also ein atypischer Fall, der es rechtfertigen könnte, die Ausbaubeitragssatzung aufzuheben, liege nicht vor. Derzeit sei die Klägerin schuldenfrei. Die haushaltstechnisch erforderliche Erzielung von Überschüssen des Verwaltungshaushalts sei schon seit geraumer Zeit und auch innerhalb des aktuellen Finanzplanungszeitraums nicht regelmäßig möglich. Die Gewerbesteuer unterliege starken konjunkturellen Schwankungen. Die Rücklagen würden bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums auf etwa 1,3 Mio. € zurückgegangen sein. Zur Finanzierung von Investitionen (Sanierung Freibad, Ausbau weiterer Straßen, Erneuerung Straßenentwässerung, Stadtsanierung) würden die Rücklagen nicht ausreichen. Die Haushaltslage der Klägerin könne mittelfristig nicht als gesichert angesehen werden.
Der Städtische Rechnungsprüfer der Klägerin führte in seiner Stellungnahme u. a. wie folgt aus: Der Umstand, dass in der Vergangenheit die tatsächlichen Einnahmen aus Ausbaubeiträgen nicht übermäßig hoch gewesen seien, habe nicht daran gelegen, dass keine Beiträge hätten erhoben werden können. Vielmehr seien von Seiten der politischen Führung und der Stadtverwaltung Ausbaumaßnahmen so geplant worden, dass die Bürger möglichst wenig bzw. überhaupt nicht belastet worden seien. Da in den letzten zehn Jahren notwendige Straßenbaumaßnahmen immer wieder verschoben worden seien, würde inzwischen eine Vielzahl von Baumaßnahmen anstehen. Die Erhebung von Beiträgen sei vorrangig gegenüber Steuererhöhungen. Die Klägerin könne sich die Abschaffung der Ausbaubeiträge nicht leisten. Bei der Umsetzung des beschlossenen Investitionsplans würden die derzeitigen Rücklagen nicht nur abgeschmolzen, sondern werde die Klägerin ab 2017 wieder verschuldet sein. Schon seit Jahren lebe die Klägerin von ihrer Substanz, was aus den fehlenden Überschüssen im Verwaltungshaushalt deutlich zu ersehen sei. Von einer herausragenden Finanzlage könne nicht gesprochen werden.
Der geschäftsleitende Beamte der Klägerin verwies in seiner Stellungnahme zum Antrag der Stadtratsfraktionen u. a. auf die Abschaffung der Ausbaubeitragssatzung in ... Die finanzielle Lage der Klägerin einerseits und der äußerst geringe Ertrag aus Ausbaubeiträgen andererseits führten im Ergebnis dazu, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf erforderliche Straßenausbaumaßnahmen auch ohne diese Beiträge für die Zukunft zuverlässig gewährleistet sei.
Der Stadtrat der Klägerin beschloss in seiner Sitzung vom
Nach Anhörung mit Schreiben vom
In seiner Sitzung am
Am
Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 u. a. wie folgt Stellung: Die rechtsaufsichtliche Beanstandung und die Klage hätten sich nicht erledigt. Es bestehe ein Rechtsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 5. März 2015. Der Stadtrat habe am 22. April 2015 erneut eine Aufhebungssatzung beschlossen, die bekanntgemacht worden sei. Von einer erneuten Beanstandung sei mit Blick auf eine Entscheidung des OVG NRW (U. v. 17.2.1984 - 15 A 2626/81 - DVBl. 1985, 172) abgesehen worden. Eine atypische, herausragende Finanzlage der Klägerin sei nicht zu erkennen. Das Abstellen auf die Höhe der Beitragseinnahmen aus Ausbaubeiträgen betrachtet über einen Zeitraum von ca. zwölf Jahren könne keinen atypischen Ausnahmefall begründen. Im Übrigen könne die Höhe der Beitragseinnahmen durch die Art der Ausbaumaßnahmen und die Höhe der kommunalen Beteiligungssätze beeinflusst werden. Das Landratsamt habe keine eigene Beurteilung der Einnahmesituation und des Haushalts an die Stelle der Klägerin gesetzt, sondern sich an der Haushalts- und Finanzplanung 2015 und den ausweislich des Beschlussbuchs zur Stadtratssitzung am 5. März 2015 vorgetragenen Einschätzungen orientiert. Es lägen keine gleichen Sachverhalte vor, wenn es einerseits um die Aufhebung einer gültigen Ausbaubeitragssatzung und andererseits um die erstmalige Einführung einer solchen gehe. Bereits Ende Januar 2015 seien alle zwölf Städte und Gemeinden ohne Ausbaubeitragssatzung ersucht worden, die Notwendigkeit eines Satzungserlasses zu prüfen.
Mit Schriftsatz vom
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Der Beklagte trug mit Schriftsatz vom
Am
den Bescheid vom 25. April [richtig: März] 2015 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass dieser Bescheid rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht wies u. a. auf die in Art. 62 Abs. 2 und 3 GO vorgeschriebene Reihenfolge der Einnahmebeschaffung hin, ferner darauf, dass die Hebesätze der Klägerin für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer in etwa dem Landesdurchschnitt bei Gemeinden mit ca. 20.000 Einwohnern entsprächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
I.
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere hat sich der Bescheid vom
Zwar ist, anders als der Beklagte meint, eine Erledigung nicht deshalb zu verneinen, weil dieser ein Rechtsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses vom
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob sich der Bescheid vom 25. März 2015 erledigt hat, ist vielmehr die Frage, ob die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 76 m. w. N.). Ein solcher Wegfall der Beschwer tritt klassischerweise mit Aufhebung des beschwerenden Verwaltungsakts ein, kann aber auch dadurch bewirkt werden, dass ein Bescheid durch Zeitablauf oder Erledigung auf andere Weise wirkungslos geworden ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 Rn. 77 ff. m. w. N.). Vorliegend hat indes der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass die vom Stadtrat am 5. März 2015 beschlossene und vom ersten Bürgermeister am 6. März 2015 ausgefertigte Aufhebungssatzung nicht bekanntgemacht wurde und auch nicht mehr bekannt gemacht werden kann, nicht den Wegfall der Beschwer zur Folge: Mit Ziffer 1. des Bescheids vom 25. März 2015 wird die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin vom 24. Januar 2003, geändert mit Satzung vom 17. November 2006, beanstandet. Die mit dieser Regelung verbundene beschwerende Regelung ist allein deshalb nicht weggefallen, weil die Klägerin aufgrund eines erneuten Stadtratsbeschlusses vom 22. April 2015 erneut eine Aufhebungssatzung erlassen hat, die am 24. April 2015 amtlich bekanntgemacht wurde, mithin die Beanstandung der Aufhebung der Ausbaubeitragsatzung nicht ins Leere geht. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man die Beanstandung in Ziffer 1. so wie ausdrücklich das Aufhebungsverlangen in Ziffer 2. und die Fristsetzung für die Ersatzvornahme in Ziffer 3. des Bescheids auf den Stadtratsbeschluss vom 5. März 2015 bezieht: Dieser Stadtratsbeschluss ist nach wie vor existent, insbesondere hat der Stadtrat der Klägerin diesen nicht aufgehoben. Allein deshalb besteht die beschwerende Wirkung der Ziffern 1. - 3. des Bescheids fort. Hinzu kommt noch, dass sich der Beklagte auf das Urteil des OVG Münster
II.
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom
1. Ziffer 1. des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 112 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BayGO. Nach dieser Vorschrift kann die Rechtsaufsichtsbehörde rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden. Vorliegend konnte die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung vom 24. Januar 2003, geändert am 17. November 2006, vom Beklagten durch die nach Art. 110 S. 1 BayGO zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet werden, weil diese Aufhebung gegen Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG verstößt und deshalb rechtswidrig ist:
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sollen sie für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erheben, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Daran gemessen ist vorliegend die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung durch die Klägerin nicht gerechtfertigt. Ein Ausnahmefall liegt weder unter dem Gesichtspunkt ihrer Haushaltslage - sogleich a) -, noch unter dem Gesichtspunkt geringer Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in der Vergangenheit - sogleich b) - und auch nicht wegen sonstiger Gesichtspunkte - sogleich c) - vor.
a) Die Haushaltslage der Klägerin rechtfertigt es nicht, von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abzusehen.
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen angesichts einer besonders positiven Haushaltslage einer Gemeinde ein atypischer Fall vorliegen kann, der es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise auf die Erhebung von Ausbaubeiträgen zu verzichten, hat die Kammer bereits in ihrem
In Ergänzung dazu gibt der vorliegende Fall Anlass auf Folgendes hinzuweisen: Ein Ausnahmefall liegt erst dann vor, wenn eine atypisch herausragende Haushaltslage gegeben ist, hingegen nicht schon, wenn „keine schlechte“ Haushaltslage vorliegt. Deshalb reicht selbst eine „solide und gesicherte“, also durchschnittliche oder sogar gute Haushaltslage nicht aus, um von einem Ausnahmefall im Hinblick auf die Haushaltslage sprechen zu können. Ferner ist besonders auf die in Art. 62 BayGO niedergelegten Grundsätze der Einnahmebeschaffung hinzuweisen (hierauf haben der Beklagte, der Kämmerer und der Rechnungsprüfer der Klägerin zu Recht aufmerksam gemacht; vgl. auch den richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung): Aus Art. 62 Abs. 2 und 3 BayGO ergibt sich eine gesetzlich vorgeschriebene Rangfolge der gemeindlichen Einnahmebeschaffung. Zunächst haben die Gemeinde ihre Einnahmen aus „sonstigen Einnahmen“ zu beschaffen (Art. 62 Abs. 2 BayGO a.E.), dann aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen - dazu gehören auch Ausbaubeiträge nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG - (Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 BayGO), erst dann aus Steuern (Art. 62 Abs. 2 Nr. 2 GO) und zuletzt aus Krediten (Art. 62 Abs. 3 GO). Dies bedeutet, dass die Frage eines ausnahmsweisen Verzichts auf Straßenausbaubeiträge wegen einer atypisch herausragenden Haushaltslage nicht losgelöst von der vorrangigen Einnahmebeschaffung durch Steuern, also insbesondere durch Grund- und Gewerbesteuer und die hierfür geltenden Hebesätze einer Gemeinde, gesehen werden kann.
An diesen Maßstäben gemessen liegt im Fall der Klägerin keine atypisch herausragende Haushalts- und Finanzsituation vor:
Zwar weist die Klägerin zu Recht insbesondere darauf hin, dass sie seit 2013 schuldenfrei ist, seit 1996 keine Kreditaufnahme mehr erfolgte (anders bei dem als Sondervermögen der Klägerin geführten Eigenbetrieb Stadtwerke), sie in den vergangenen Jahren über Rücklagen zwischen 29 Mio. € und 42 Mio. € verfügte und sie in den letzten Jahren von einigen Ausnahmen abgesehen Überschüsse des Verwaltungshaushalt dem Vermögenshaushalt zuführen konnte (vgl. dazu die zuletzt vorgelegte Aufstellung „Entwicklung der Zuführungen, Schulden und Rücklagen in den Jahren 2005 - 2015 anhand der Rechnungsergebnisse“ vom 20. April 2016). Im Fall der Klägerin kann deshalb derzeit noch von einer durchaus soliden Haushaltslage gesprochen werden. Gleichwohl zeigen diverse Parameter, dass trotzdem von einer atypisch herausragenden Haushaltslage der Klägerin keine Rede sein kann:
So ist etwa nach den eigenen Angaben der Klägerin damit zu rechnen, dass im Jahr 2016 nur eine geringe Zuführung sowie ab dem Jahr 2017 keine Zuführungen vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt mehr möglich sein werden (Vorbericht zum Haushaltsplan der Klägerin für 2016, S. 7 und S. 20; vgl. dazu auch bereits die Stellungnahmen des Kämmerers und des Rechnungsprüfers der Klägerin zum Stadtratsantrag vom 2. Februar 2015, Bl. 40 ff. BA). Hinsichtlich der Rücklagen prognostiziert die Klägerin, dass diese wegen nötiger Entnahmen in den nächsten Jahren auf ca. 410.000,00 € im Jahr 2020 abgeschmolzen und damit nahezu aufgebraucht sein werden (Vorbericht zum Haushaltsplan 2016, S. 7, S. 21 f.; vgl. ferner die Stellungnahmen des Kämmerers und des Rechnungsprüfers). Die Einnahmen aus Gewerbesteuer unterliegen - von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragen - starken konjunkturellen Schwankungen, da diese von wenigen Unternehmen abhängig sind. Die Steuerkraft je Einwohner ist in den letzten Jahren erheblich gesunken (Vorbericht zum Haushaltsplan für 2016, S. 5). Auch geht die Klägerin davon aus, dass es in den nächsten Jahren nicht möglich sein wird, die Finanzierung der kurzlebigen beweglichen Anlagegüter und Erneuerungsmaßnahmen von Straßen aus dem Verwaltungshaushalt abzudecken. Auch die Rücklagen werden nicht ausreichen, um die nötigen Investitionen - darunter auch der weitere Ausbau von Straßen - zu tätigen (Vorbericht zum Haushaltsplan 2016, S. 7, S. 21; Stellungnahmen des Kämmerers und des Rechnungsprüfers). Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände kann deshalb - so zu Recht der Kämmerer der Klägerin in seiner Stellungnahme zum Stadtratsantrag, Bl. 41 BA - die Haushaltslage der Klägerin jedenfalls mittelfristig nicht als gesichert angesehen werden. Allein dies belegt, dass von einer atypisch herausragenden Haushaltssituation der Klägerin keine Rede sein kann, wovon ja auch die Finanzfachleute der Klägerin - Kämmerer und Rechnungsprüfer - ausgehen (vgl. deren Stellungnahmen zum Stadtratsantrag).
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass in den vergangenen Jahren die Rechnungsergebnisse gegenüber der Prognose im Haushaltsplan günstiger gewesen sind, weil etwa Mehreinnahmen bei Steuern erzielt werden konnten und entsprechende Zuführungen zum Vermögenshaushalt erfolgten. Dieses Phänomen liegt bei der gebotenen vorsichtigen und zurückhaltenden Veranschlagung von Einnahmen im Haushaltsplan in der Natur der Sache. An der von der Klägerin selbst prognostizierten Tendenz, dass sich in den nächsten Jahren die Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die Rücklagen vermindern werden, bei gleichzeitig stark schwankenden Gewerbesteuereinnahmen mithin keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Investitionen verfügbar sein werden, ändert dies indes nichts. Allein der Umstand, dass sich die prognostizierte Entwicklung der Haushaltslage der Klägerin möglicherweise etwas in die Zukunft verschieben könnte, lässt die Haushaltslage nicht als atypisch herausragend erscheinen. Entsprechendes gilt für das Argument der Klägerin, in einem Jahr mit hoher Kreisumlage wegen vorangegangener Steuermehreinnahmen und aktuell schwächeren Gewerbesteuereinnahmen sei zwangsläufig eine Rücklagenentnahme erforderlich. Dieses durchaus auch bei anderen Gemeinden auftretende Phänomen in einem einzelnen Haushaltsjahr ändert nichts an der von der Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung der nächsten Jahre selbst prognostizierten negativen Entwicklung der Rücklagen.
Auch streitet die in Art. 62 Abs. 2 und 3 BayGO gesetzlich vorgeschriebene Rangfolge der gemeindlichen Einnahmebeschaffung dafür, dass im Fall der Klägerin nicht von einer atypisch herausragenden Haushaltslage gesprochen werden kann: Wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt hat, entsprechen die Hebesätze der Klägerin für die Grundsteuer A (300%) und B (330%) sowie die Gewerbesteuer (340%) in etwa dem Landesdurchschnitt bei Gemeinden mit ca. 20.000 Einwohnern (Vorbericht zum Haushaltsplan, S. 12; Realsteuersätze in Bayern im Jahr 2013, Landesamt für Statistik, Bayern in Zahlen 6/2014, S. 324). Der Gewerbesteuerhebesatz liegt dabei erheblich über dem sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG ergebenden Mindesthebesatz von 200%. Bei dieser Sachlage kann wegen der in Art. 62 Abs. 2 und 3 BayGO vorgeschriebenen Reihenfolge der Einnahmebeschaffung - insbesondere: die Einnahmebeschaffung aus besonderen Entgelten für erbrachte Leistungen, wozu auch die Ausbaubeiträge nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG gehören, ist vorrangig gegenüber der Einnahmebeschaffung aus Steuern - nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin könne ihre Straßenausbaubeitragssatzung wegen einer atypisch herausragenden Haushaltslage aufheben. Auch die Festsetzung der Hebesätze in dieser Höhe spricht dagegen, dass die Haushaltslage der Klägerin so atypisch herausragend gut ist, dass diese zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen auf Straßenausbaubeiträge verzichten kann.
b) Nicht weiterhelfen kann der Klägerin auch ihr Vorbringen, in der Vergangenheit hätten die Einnahmen aus Ausbaubeiträgen nur sehr geringfügig zu ihren Gesamteinnahmen beigetragen, deshalb stünde der Verwaltungsaufwand in keiner verantwortbaren Relation zu den Erträgen und hätte der Verzicht auf Ausbaubeiträge keine spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt bzw. beeinträchtigte ihre Leistungsfähigkeit nicht. Derartige Umstände begründen keinen Ausnahmefall, der es rechtfertigen könnte, auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu verzichten:
Es kann vielfältige Gründe haben, wenn eine Gemeinde in der Vergangenheit nur geringfügige Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen verzeichnen konnte. So kann es etwa sein, dass über mehrere Jahre hinweg nur wenige beitragsfähige Ausbaumaßnahmen erfolgten. Dies kann z. B. daran liegen, dass hinsichtlich der gemeindlichen Straßen in diesen Jahren von vornherein nur wenig Verbesserungs- oder Erneuerungsbedarf bestand, dass es sich bei Straßenbaumaßnahmen lediglich um laufenden Unterhalt oder Instandsetzungsmaßnahmen gehandelt hat, dass Straßenbaumaßnahmen bewusst so geplant wurden, damit die Bürger möglichst wenig belastet werden (z. B. bloßer Teilstreckenausbau) oder dass eigentlich notwendige Straßenbaumaßnahmen z. B. aus finanziellen Gründen nicht realisiert wurden. Darüber hinaus kann dies auch daran liegen, dass an sich beitragsfähige Straßenbaumaßnahmen tatsächlich nicht abgerechnet wurden (Vollzugsdefizit). Da geringfügige Einnahmen in der Vergangenheit somit auf eine Vielzahl verschiedener Ursachen zurückgeführt werden können, die bei vielen Gemeinden auftreten können, kann in diesem Zusammenhang nicht von einem atypischen Ausnahmefall gesprochen werden, der einen Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigen könnte.
Gegen einen Ausnahmefall wegen geringfügiger Einnahmen in der Vergangenheit sprechen zudem folgende Gründe: Selbst geringe Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen entlasten die kommunalen Haushalte. Außerdem sagt der Blick in die Vergangenheit nichts darüber aus, ob auch in der Zukunft keine Einnahmen zu erzielen sein werden.
c) Sonstige Gesichtspunkte, die im Fall der Klägerin einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
2. Ziffer 2. des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 112 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BayGO. Nach dieser Vorschrift kann die Rechtsaufsichtsbehörde auch verlangen, rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde aufzuheben oder zu ändern. Vorliegend konnte die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats der Klägerin vom 5. März 2015 über die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung verlangt werden, weil dieser - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - rechtswidrig ist.
3. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3. des Bescheids im Hinblick auf das Aufhebungsverlangen gemäß Ziffer 2. des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist zwar in Art. 113 BayGO nicht explizit gesetzlich geregelt, aber als Voraussetzung einer rechtmäßigen Ersatzvornahme nach dieser Vorschrift allgemein anerkannt (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung - Bayern, Art. 113 GO Erl. 1.1). Auch die Klägerin hat insoweit keine rechtlichen Bedenken angemeldet.
4. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der streitgegenständliche Bescheid auch nicht wegen Ermessensfehlern rechtswidrig.
Das Landratsamt hat ausweislich der Bescheidsbegründung erkannt, dass es sich um eine Ermessenentscheidung handelt und das Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Keinen Ermessensfehler kann die Klägerin insbesondere mit ihrer Rüge einer Ungleichbehandlung mit anderen Gemeinden des Landkreises aufzeigen, bei denen das Landratsamt trotz angeblich schlechterer Haushaltslage das Fehlen einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht beanstandet habe. Hinsichtlich des rechtsaufsichtlichen Vorgehens gegen die Aufhebung einer bestehenden Straßenausbaubeitragssatzung und jenem gegen das Unterlassen der Einführung einer entsprechenden Satzung liegen wesentlichen Unterschiede vor, es handelt sich nicht um gleichgelagerte Sachverhalte. Das rechtsaufsichtliche Vorgehen gegen die Aufhebung einer vorhandenen Straßenausbaubeitragssatzung setzt deshalb nicht voraus, dass das Unterlassen der Einführung einer entsprechenden Satzung rechtsaufsichtlich beanstandet werden müsste (vgl. BayVGH, U. v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349 - juris Rn. 24). Darüber hinaus hat der Beklagte glaubhaft vorgetragen, dass bereits Ende Januar 2015 alle Gemeinden ohne Ausbaubeitragssatzung ersucht worden seien, die Notwendigkeit eines Satzungserlasses zu prüfen. Anders als die Klägerin meint, hat sich demnach das Landratsamt hinsichtlich seiner Ermessensausübung bei der Frage rechtsaufsichtlichen Einschreitens wegen fehlender Ausbaubeitragssatzungen nicht dahingehend festgelegt, bei ungünstigen Haushaltssituationen nicht tätig zu werden.
5. Schließlich erweist sich der streitgegenständliche Bescheid entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ihr kraft ihres verfassungsrechtlich garantieren Selbstverwaltungsrechts ein Satzungsermessen sowie ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung des zu erwartenden Beitragsaufkommens, des Verwaltungsaufwands, des Entstehens beitragsfähiger Maßnahmen, der zu erwartenden Einkünfte, der allgemeinen Entwicklung des Haushalts etc. zukäme, den sie nicht überschritten habe und den der Beklagte durch eigene Einschätzungen und Beurteilungen unzulässigerweise eingeschränkt habe.
Das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) besteht nur im Rahmen der Gesetze. Die Klägerin ist deshalb insbesondere auch an die gesetzliche Regelung in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG gebunden, wonach sie grundsätzlich verpflichtet ist, Straßenausbaubeiträge zu erheben, und hiervon nur in Ausnahmefällen absehen darf. Dahingestellt kann bleiben, ob man der Klägerin bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, hinsichtlich gewisser Aspekte einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen hat (z. B. in Bezug auf Prognoseentscheidungen). Denn sowohl der Beklagte als auch das Gericht haben sich bei der rechtlichen Bewertung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, an der diesbezüglichen Einschätzung der Klägerin orientiert, wie sie insbesondere in den Stellungnahmen ihrer Finanzfachleute - Kämmerer und Rechnungsprüfer - zum Stadtratsantrag und im Vorbericht zum Haushaltsplan für 2016 zum Ausdruck gekommen ist. Der Stadtrat der Klägerin kann sich über die fachlich fundierten Bewertungen der Finanzfachleute der Klägerin auch nicht einfach ohne fachliche Begründung hinwegsetzen. Derartiges ist nicht mehr von einem etwaigen Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum der Klägerin gedeckt.
III.
Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) ist schon unzulässig, da sich der Bescheid vom
Mithin war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 15.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -, Ziff. 22.5 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.