Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 2 K 14.31251
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der 1986 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben im März 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am
Am
Mit Bescheid vom ... November 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom ... Dezember 2012 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, denn der Folgeantrag sei verfristet, er hätte spätestens drei Monate nach der Taufe, also spätestens am 18. August 2014, gestellt werden müssen. Auch eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Dreimonatsfrist sei nicht möglich. Die im Bescheid vom ... Dezember 2012 getroffene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, werde auch unabhängig von einem - hier nicht gegebenen - Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht von Amts wegen abgeändert, weil dafür keine Gründe vorlägen. Der Bescheid vom ... November 2014 wurde den Bevollmächtigen am 1. Dezember 2014 zugestellt.
Am
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Dezember 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise, ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iran festzustellen,
höchst hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheids vom ... November 2014 zu verpflichten, über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Ansicht der Beklagten, der Folgeantrag hätte spätestens drei Monate nach der Taufe gestellt werden müssen, sei mit der einschlägigen Rechtsprechung nicht vereinbar. Vielmehr sei bei sich prozesshaft und kontinuierlich entwickelnden Sachverhalten entscheidend, wann sich die Entwicklung der Sachlage insgesamt so verdichtet hat, dass von einer möglicherweise entscheidungserheblichen Veränderung im Sinne eines Qualitätsumschlags gesprochen werden kann. Angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten, welche die Bestimmung des Zeitpunkts des Qualitätsumschlags bei sich fortentwickelnden Dauersachverhalten für den Betroffenen mit sich bringt, dürfe hierbei kein zu kleinlicher Maßstab angelegt werden. Im Fall des Klägers hätten sich an den formalen Schritt der Taufe in der Folgezeit vielfältige Glaubensaktivitäten des Klägers angeschlossen. Der Kläger habe sich erst nach Erhalt der am 21. und 23. Oktober 2014 vom erzbischöflichen Ordinariat und einem katholischen Pfarramt ausgestellten Bescheinigen zum Bundesamt begeben und den von der Rechtsanwältin vorbereiteten Folgeantrag abgegeben. Während der formale Übertritt zum Christentum für sich allein genommen regelmäßig nicht ausreiche, um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, hätten die Glaubensaktivitäten des Klägers in der Zeit nach der Taufe zu einem Qualitätsumschlag geführt. Dies habe erst mit den Schreiben vom 21. und 23. Oktober 2014 nachgewiesen werden können, weshalb die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht bereits am 18. August 2014 abgelaufen sei. Da der Kläger seinen christlichen Glauben von nun an aktiv leben wolle, drohe ihm im Iran staatliche Verfolgung und er habe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sei ebenfalls begründet, dafür sei die Dreimonatsfrist nicht anwendbar. Zudem hätte die Beklagte auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG verneint werden, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden müssen, ob die Verneinung von nationalen Abschiebungsverboten von Amts wegen aufgehoben wird; die einfache Aussage in dem angefochtenen Bescheid, es lägen keine Gründe für eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor, zeuge keinesfalls von einer pflichtgemäßen Ermessensausübung.
Dem gleichzeitig gestellten Antrag, gemäß § 123 VwGO die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylVfG gegenüber der Ausländerbehörde zurückzunehmen, wurde mit
Mit Beschluss vom 16. Juni 2015
In der mündlichen Verhandlung vom
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Gründe
Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, auf Gewährung internationalen Schutzes oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Er hat weder den Asylfolgeantrag fristgerecht gestellt (1.) noch überzeugend dargelegt, dass er aus tiefer innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten ist (2.).
1. Zu Recht hat das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Im hier zu entscheidenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger außerstande war, den behaupteten Übertritt zum christlichen Glauben bereits in dem am 15. Oktober 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend zu machen; dagegen spricht, dass er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 bereits ab Sommer 2013 wiederholt in die Kirche in ... gegangen sein will. Jedenfalls hat der Kläger den Asylfolgeantrag erst am 29. Oktober 2014 und damit nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragssteller von dem Wiederaufnahmegrund positiv Kenntnis erlangt hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Die Kenntnis muss sich auf die Tatsachen, die dem Grund für das Wiederaufgreifen zugrunde liegen, beziehen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Antragsteller die Tatsachen rechtlich zuverlässig als Grund für das Wiederaufgreifen beurteilt. Vorauszusetzen ist jedoch, dass er zumindest den groben Umrissen die mögliche Erheblichkeit der Tatsachen für das Asylverfahren erkennt (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71 Rn. 85).
Der Klägerseite ist darin zuzustimmen, dass sich die Hinwendung zu einem neuen Glauben über einen längeren Zeitraum hinziehen kann und der Zeitpunkt des sog. Qualitätsumschlags, also des Wandels von bloßer Sympathie für den neuen Glauben zu einer festen Glaubensüberzeugung, bei sich fortentwickelnden Dauersachverhalten für Außenstehende schwer zu bestimmen ist und deshalb großzügig bestimmt werden sollte. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die am 18. Mai 2014 erfolgte Taufe des Klägers sozusagen der Beginn oder nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zu einer christlichen Glaubensüberzeugung war und der Qualitätsumschlag erst Wochen später (zur Wahrung der Dreimonatsfrist also frühestens am 29.07.2014) in Folge der Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen eingetreten ist. Nach den persönlichen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 hätte der Kläger - wenn die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt wird - den christlichen Glauben schon vor der Taufe angenommen, die dann eher als Abschluss und Höhepunkt und nicht als Anfang einer Entwicklung zu gelten hat. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe ab Sommer 2013 wiederholt die Kirche in ... aufgesucht und dort seien ihm innerhalb einer Sekunde alle Sorgen genommen worden, nach Verlassen der Kirche habe er zum ersten Mal inneren Frieden gefunden. Eines Tages habe er Christus gebeten, ihn aus seiner Sucht zu retten und daraufhin sei es ihm gelungen, sich von Alkohol und Zigaretten zu lösen. Ab Ende 2013 habe er bei seinen Besuchen in ... an Veranstaltungen der katholischen Kirche teilgenommen. Um den Jahreswechsel 2013/14 habe er gebetet und Gott gebeten, seiner Mutter bei einer bevorstehenden schweren Operation zu helfen; als er erfahren habe, dass seine Mutter gerettet worden sei, sei er überzeugt gewesen, dass Jesus seine Mutter gerettet habe; es habe ihn so bewegt, dass er kaum darüber reden könne; seiner Mutter habe er gesagt, er sei jetzt Christ, und diese habe seine Entscheidung akzeptiert. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, er habe sich in dieser Zeit (um den Jahreswechsel 2013/14) an den katholischen Pfarrer O. gewendet und ihm gesagt, er wolle Christ werden, und dieser hat in der vorgelegten Bestätigung vom 23. Oktober 2014 auch geschrieben, der Kläger habe sich Ende 2013 mit der Bitte an ihn gewandt, die Taufe der katholischen Kirche zu empfangen und Christ zu werden. Auch wenn deshalb der sog. Qualitätsumschlag nicht auf den Jahreswechsel 2013/14 datiert wird, so ist doch nach den eigenen Angaben des Klägers anzunehmen, dass der von ihm behauptete Übertritt zum christlichen Glauben spätestens mit der am ... Mai 2014 erfolgten Taufe abgeschlossen war. Der erst mehr als fünf Monate später, nämlich am 29. Oktober 2014, gestellte Asylfolgeantrag wurde mithin nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt.
2. Der Kläger hat das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der von ihm geltend gemachte Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum auf einer inneren, seine religiöse Identität prägenden und für ihn und sein Verhalten verbindlichen Glaubensüberzeugung beruht.
Zwar können zum Christentum konvertierte Muslime durch die Glaubensausübung im Iran im Einzelfall einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungsverboten rechtfertigen (vgl. hierzu HessVGH
Voraussetzung für die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist jedoch, dass die Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch die Taufe genügt deshalb nicht. Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in den Iran ungehindert leben zu können. Steht fest, dass sich der Betroffene nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, dass er der tatsächlichen Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, kann er grundsätzlich auch nicht darauf verwiesen werden, auf bestimmte Handlungen zu verzichten (EuGH, Urt. v. 5.9.2012 - C-71/11 u. a., Rn. 73 ff.). Andererseits ist nicht zu erwarten, dass ein Ausländer nach der Rückkehr in sein Heimatland einer Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat. Die Tatsache, dass der Kläger die bei einer Rückkehr in den Iran unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss er zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG B. v. 9.12.2010 10 C 19.09 - BVerwGE E 138, 270 Rn. 43;
Streitgegenstand der vorliegenden Asylklage ist nicht die Wirksamkeit der Taufe, sondern ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 AsylVfG) oder auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Eine präjudizielle Wirkung allein der formalen, kirchenrechtlich wirksamen Taufe oder auch der Ernsthaftigkeit der Konversion im Zeitpunkt der Taufe für die im Rahmen dieses Anspruchs zu klärenden Fragen ist nicht erkennbar (ablehnend ebenfalls: VGH BW, B. v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - BA S. 5, veröffentlicht auf www.asyl.net; OVG NRW, B. v. 11.11.2013 - 13 A 2252/13.A - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 7.5.2013 - 14 ZB 13.30082 - juris Rn. 5; a. A: VG Stuttgart, U. v. 20.9.2013 - A 11 K 5/13 - UA S. 8 f., veröffentlicht auf www.asyl.net; VG Schwerin, U. v. 13.2.2013 - 3 A 1877/10 As - juris Rn. 165 ff.). Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Prüfung, ob ein für das Asylbegehren maßgeblicher Glaubenswechsel vorliegt, nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere unter gerichtlicher Würdigung der Persönlichkeit der jeweiligen Klagepartei erfolgen kann. Bei der Beurteilung, ob einem Schutzsuchenden Verfolgung wegen seiner Religion droht, kommt es maßgeblich darauf an, ob er aufgrund der Religionsausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind seitens des Gerichts objektive und subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehört maßgeblich, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (vgl. OVG NRW, B. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris Rn. 7).
Diese Überzeugung konnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom
das Gefühl gehabt alle Sorgen seien ihm innerhalb einer Sekunde genommen worden, beim Verlassen der Kirche habe er zum ersten Mal inneren Frieden gefühlt, Jesus habe ihn auf seine Bitte hin von der Sucht nach Alkohol und Zigaretten erlöst, die auf seine Gebete hin erfolgreiche Operation seiner Mutter habe ihn so bewegt, dass er kaum darüber sprechen könne, wirkten aufgesetzt und wenig überzeugend. Sie haben im Übrigen auch nicht mit der schriftlichen Begründung des Asylfolgeantrags vom 8. Oktober 2014 übereingestimmt, wonach der Kläger durch Kontakt mit anderen iranischen Christen zum Christentum missioniert worden sein will. Die Zweifel des Gerichts an der Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels hat der Kläger auch dadurch verstärkt, dass er zum Inhalt seiner Religion nur vage Angaben machen konnte, etwa, das Christentum sei vor allem eine Lebensweise, für die die Liebe zu Gott und den anderen Menschen wesentlich sei. Auf die Frage nach den 10 Geboten antwortete der Kläger: „Es gibt vier Gebote, die das Verhältnis des Menschen zu Gott betreffen und sechs Gebote, die das Verhältnis der Menschen untereinander betreffen …: Du sollst Vater und Mutter ehren, du sollst nicht töten, du sollst nicht ehebrechen, du sollst nicht stehlen, du sollst gute Taten vollbringen und du sollst keine Sünden begehen.“ Mehr fiel dem Kläger trotz der Einflüsterungsversuche zweier Zuhörerinnen nicht ein. Das Gericht geht davon aus, dass gerade Konvertiten, die einen anderen Glauben annehmen, sich bewusst und intensiv mit dem Inhalt ihres neuen Glaubens auseinander setzen, was beim Kläger nicht der Fall zu sein scheint. Wenig überzeugend war auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 darauf bestanden hat, in dem seit 15. Oktober 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylerstverfahren nur die Wahrheit gesagt zu haben. In diesem Verfahren hatte er beim Bundesamt nach Ansicht des dortigen Anhörers und Einzelentscheiders unglaubhafte, nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, ein nach Auskunft des Auswärtigen Amts gefälschtes Dokument (eine angebliche Vorladung des Revolutionsgerichts) vorgelegt und nach Überzeugung des Einzelrichters auch dem Gericht nicht wahrheitsgemäß über seine behaupteten Fluchtgründe berichtet. Es wäre überzeugender und seinem jetzigen Klagebegehren keinesfalls abträglich gewesen, wenn der Kläger eingeräumt hätte, dass er es in dem Asylerstverfahren mit der Wahrheit nicht so genau genommen hatte.
3. Nachdem der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt hat, dass sein Übertritt zum christlichen Glauben auf tiefer, für ihn verbindlicher und sein Verhalten prägenden Glaubensüberzeugung beruht, kann er auch nicht die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Weil die Sache auch insoweit spruchreif ist, ist die Beklagte nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu verpflichten, über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, soweit es diese Abschiebungsverbote betrifft, nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 2 K 14.31251 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass der Antragsteller nicht aufgrund der in dem bestandskräftigen Bescheid vom ... Dezember 2012 enthaltenen Abschiebungsandrohung in den Iran abgeschoben werden darf.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1986 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Angaben im März 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein am
Am
Mit Bescheid vom ... November 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom ... Oktober 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe den Folgeantrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich dieser Frist sei nicht möglich. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Da somit auch für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne keine Anhaltspunkte vorlägen, müsste ein Bescheid gleichen Inhalts wieder ergehen.
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom
Gleichzeitig wurde gem. 123 VwGO beantragt,
die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylVfG gegenüber der Ausländerbehörde zurückzunehmen.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Dreimonatsfrist gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG sei nicht überschritten, da für den Fristbeginn nicht auf den formalen Übertritt zum Christentum, also die Taufe, sondern auf die erst mit Schreiben vom 21. und 23. Oktober 2014 nachgewiesenen Glaubensaktivitäten des Antragstellers abzustellen sei. Da für ihn als Konvertit im Iran eine beachtliche Verfolgungsgefahr bestehe, habe er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus dürfe nicht wegen Versäumnis der Dreimonatsfrist abgelehnt werden und sei begründet, da dem Antragsteller im Iran unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder sogar die Todesstrafe drohe. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG habe das Bundesamt gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückzunehmen bzw. zu widerrufen sei, insoweit bestehe ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. In dem angefochtenen Bescheid werde zwar auf diese Rechtslage hingewiesen, aber zu den maßgeblichen Tatsachen keine Stellung bezogen, eine pflichtgemäße Ermessensausübung sei nicht ersichtlich. Als Konvertit drohe dem Antragsteller im Iran jedoch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, weshalb auch ein nationales Abschiebungsverbot vorliege.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Bundesamt mit Schreiben vom
II.
Der Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylVfG gegenüber der Ausländerbehörde zurückzunehmen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Gem. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG bedarf es bei einem Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung. Die Abschiebung darf jedoch erst nach einer Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden (§ 71 Abs. 5 Satz 2 VwVfG). Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene einstweilige Rechtsschutz kann daher nur mit einem Antrag gem. § 123 VwGO erlangt werden, wonach die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet werden soll, die Wirkung der erfolgten Mitteilung an die Ausländerbehörde vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen bzw. diese Mitteilung vorläufig zu widerrufen oder mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden darf (vgl. BayVGH, B. v. 29.01.2007 - 11 AE 07.30057 - juris Rn. 7).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer Sicherungsanordnung ist, dass der Antragsteller den Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Nach Abwägung der für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage ist dem Eilantrag stattzugeben.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, nachdem das Bundesamt der Ausländerbehörde den Bescheid vom ... November 2014 zugestellt hat und darin ausgeführt wird, dass die in dem Bescheid vom ... Dezember 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung nach wie vor vollziehbar ist.
Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn das Bundesamt hat jedenfalls den aus § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 VwVfG folgenden Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht erfüllt. Dabei kann im Eilverfahren dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller tatsächlich erst nach der Taufe den christlichen Glauben in einer Weise betätigt hat, die zu einem Qualitätsumschlag geführt hat und die Dreimonatsfrist des § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 3 VwVfG deshalb nicht spätestens mit der Taufe zu laufen begann. Ebenso kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Frist nach der Neufassung der Verfahrensrichtlinie durch die Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Abl. L 180/60 v. 25.06.2013) noch anwendbar ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar - Asylverfahrensgesetz Stand Januar 2014, § 71 Rn. 224).
Selbst wenn das Bundesamt die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu Recht verneint haben sollte, hat es nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 49 VwVfG nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom... Dezember 2012 widerrufen wird, insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (Bundesverwaltungsgericht U. v. 21.03.2000 - 9 C 41/99 - NVwZ 2000, 940 f., juris Rn. 10). Dies wird in dem angefochtenen Bescheid auch zutreffend ausgeführt. Unverständlich ist jedoch, warum es anschließend ohne nähere Begründung heißt, es lägen keine Gründe vor, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden. Der Antragsteller hat mit seinem Asylfolgeantrag substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass er nach Abschluss seines Asylverfahrens zum katholischen Glauben übergetreten ist, getauft wurde und seinen Glauben in der Kirchengemeinde betätigt. Er hat weiter vorgebracht, dass ihm bei einer Abschiebung in den Iran deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gar die Todesstrafe droht. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Vortrag vom Bundesamt geprüft und das Ergebnis der Prüfung bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt wurde.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
...
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. August 2012 - A 6 K 1056/12 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.