Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 17 K 15.5869

21.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verweigerung der Zustimmung zur Leitung zweier stationärer Einrichtungen durch ihren Geschäftsführer.

Die Klägerin betreibt acht vollstationäre Einrichtungen im Regierungsbezirk Oberbayern. Darüber hinaus bietet sie Kurzzeit- und Tagespflege, Betreutes Wohnen, Betreutes Wohnen zu Hause, Ambulante Pflege, Case Management und Begegnungsgruppen an. Neben der jeweiligen Einrichtungsleitung hat die Klägerin ein übergeordnetes Fachmanagement für die Bereiche Pflege Süd, Pflege Nord, Tagespflege, Hauswirtschaft, Soziale Betreuung und Beschäftigung, Ambulante Versorgung, niederschwellige Angebote und Ausbildungswesen eingerichtet. Geschäftsführer der Klägerin ist Herr ... Mit Zustimmung der Landratsämter ... und ... vom 3. bzw. 7. Februar 2014 hatte dieser neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer das „Seniorenzentrum ...“ mit 40 vollstationären Wohnplätzen und das „Alten- und Pflegeheim ...“ mit 35 Plätzen geleitet. Die Zustimmungen wurden mit Bescheiden vom 21. Januar bzw. 23. Februar 2015 widerrufen. Die Entfernung zwischen beiden Einrichtungen beträgt 23 km.

Nachdem der bisherige Leiter des „Seniorenzentrum ...“ ausgeschieden war, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2014 dem Beklagten mit, dass der Geschäftsführer neben der Leitung des Hauses in ... ab sofort auch die Leitung der Einrichtung in ... übernimmt. Das Landratsamt ... (Landratsamt) wies die Klägerin auf den Zustimmungsvorbehalt nach § 14 Abs. 1 AVPfleWoqG hin, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 die Zustimmung zur Leitung der Häuser in ... und ... durch ihren Geschäftsführer beantragte. Das Seniorenzentrum in ... verfügt über 39 vollstationäre Wohnplätze und liegt 22,5 km vom Seniorenzentrum in ... entfernt. Überdies befindet sich in ... die Geschäftsstelle der Klägerin. Auf Anfrage des Beklagten führte der Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 insbesondere aus, dass keine der in Art. 3 PfleWoqG genannten Aufgaben ausschließlich durch ihn wahrgenommen werden könne. Die Überwachung der pflegerischen Tätigkeiten, des sozialen Bereichs und der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten seien den jeweiligen Hausmanagements übertragen und er werde in seinen Tätigkeiten von den Fachmanagements unterstützt. Da er Ansprechpartner für zahlreiche Personen und Personengruppen sei, biete er Termine grundsätzlich nach Vereinbarung an und habe auf feste Terminzeiten verzichtet, zumal er aufgrund zahlreicher ungeplanter Termine deren Einhaltung nicht garantieren könne.

Nach Anhörung der Klägerin verweigerte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2015 die Zustimmung zum Einsatz des Geschäftsführers als Einrichtungsleiter der stationären Einrichtung Seniorenzentrum ... neben der Leitung der stationären Einrichtung Seniorenzentrum ... (Nr. I.). Dem Träger wurde mit Zustellung des Bescheids untersagt, den Geschäftsführer als Einrichtungsleiter des Seniorenzentrums ... zu beschäftigen (Nr. II.). Zudem wurde der Träger aufgefordert, unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Mai 2015 für das Seniorenzentrum ... eine geeignete Leitung einzusetzen (Nr. III.). Für den Fall, dass die in Nr. II. und III. genannten Pflichten nicht erfüllt werden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,- € angedroht (Nr. IV.) sowie eine Gebühr in Höhe von 800,- € und Auslagen in Höhe von 3,45 € festgesetzt (Nrn. v. und VI.).

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 24. November 2015, der Klägerin zugestellt am 25. November 2015, unter Festsetzung einer Gebühr von 1.200,- € zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 10. September 2015 stimmte der Beklagte zu, dass Frau ..., die bereits die Einrichtung in ... führt, auch die Leitung des Seniorenzentrums ... übernimmt.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

1. den Bescheid vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, seine Zustimmung zur Leitung der Seniorenzentren der Klägerin in ... und ... durch Herrn ... zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustimmung zur Leitung mehrerer stationärer Einrichtungen nur erteilt werden dürfe, wenn die Anforderungen an den Einrichtungsbetrieb nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet seien. § 14 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG verpflichte die zuständige Behörde bereits im Vorfeld dazu, abzuwägen, ob insbesondere die Entstehung von Mängeln im Sinne des PfleWoqG durch eine positive Entscheidung wahrscheinlich werde. Entscheidungserhebliche Mängel hätten in den betroffenen Seniorenzentren jedoch nicht vorgelegen und lägen auch jetzt nicht vor, wie die Prüfberichte des Beklagten sowie diejenigen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zeigten. Soweit die Widerspruchsbehörde unbestimmt auf angeführte Verbesserungspotentiale im MDK-Prüfbericht hinweise, ohne konkret Bezug und Relevanz bezüglich der hier streitgegenständlichen Entscheidung darzulegen, dürfte es insoweit schon an einer hinreichenden klaren Begründung des Bescheides fehlen. Dass die angeführten Verbesserungspotentiale gerade für die Frage der Einrichtungsleitung durch Herrn ... besondere Bedeutung hätten, sei aber auch der Sache nach nicht festzustellen. Es habe daher auch kein Grund bestanden, künftig Mängel zu vermuten, die der Übernahme der Einrichtungsleitung durch Herrn ... entgegenstünden. Sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsentscheidung führten folgerichtig keine konkreten Mängel an, aufgrund derer die begehrte Zustimmung verweigert werde. Einzig die Widerspruchsbehörde verweise auf den Umstand, dass am 23. September 2014 im Nachtdienst in ... keine Fachkraft anwesend gewesen sei, was bestandskräftig festgestellt worden sei. Dieser Mangel müsse aber, um vorliegend entscheidungserheblich zu sein, strukturell auf die Führung des Hauses durch Herrn ... zurückzuführen sein, was nicht der Fall sei. Die Widerspruchsbehörde lasse zudem unberücksichtigt, dass die verantwortliche Pflegekraft in dieser Zeit, in der es zu Personalengpässen gekommen sei, die Nächte in der Einrichtung als Anwesenheitsbereitschaft verbracht habe und dass die Personalplanung für den Monat September 2014 noch in die Verantwortung des ausgeschiedenen Einrichtungsleiters gefallen sei. Die Widerspruchsbehörde wolle indes offenbar allein aus diesem Mangel ableiten, dass Herr ... die Aufgaben eines Einrichtungsleiters nicht erfüllen könne. Dies sei rechtsfehlerhaft, denn die von der Ausgangsbehörde gerade kritisierte, zunächst einmal kommissarische Übernahme der Einrichtungsleitung durch den gesamtverantwortlichen Geschäftsführer habe ja gerade erst sichergestellt, dass die Einrichtung infolge ungeplanter Personalveränderungen eine hinreichend qualifizierte Leitung behalten habe und somit die Anforderungen nach dem PfleWoqG hätten eingehalten werden können. Die Ausgangsbehörde gehe sogar davon aus, dass das unbestritten „erfolgreiche Qualitätsmanagement“ unerheblich sei, was im klaren Widerspruch zu § 14 AVPfleWoqG stehe, der gerade auf Art. 3 PfleWoqG verweise. Unstrittig erfülle Herr ... die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Leitung einer Einrichtung. Als tragende Erwägung der Ausgangsbehörde bleibe letztlich nur, dass Bewohner wie Personal mit Herrn ... Termine vereinbaren müssten, wenn sie ein Gespräch wünschten. Auch die Widerspruchsbehörde gehe offenbar davon aus, dass letztlich dieser Umstand maßgeblich sei. Davon allein hänge aber weder das Ausfüllen der Rolle eines Einrichtungsleiters ab noch dürfe dies überhaupt ungewöhnlich sein. Dass ein Einrichtungsleiter jederzeit und unmittelbar zur Verfügung stehen müsse, werde man gewiss nicht zum Maßstab für das Ausfüllenkönnen der besonderen Rolle eines Einrichtungsleiters machen können. Die Notwendigkeit, Termine zu vereinbaren, stehe einer angemessenen Aufgabenwahrnehmung nicht entgegen. Im Falle der gesetzlich ja gerade vorgesehenen Leitung mehrerer Einrichtungen durch eine Person sei ein solches Vorgehen ohnehin zwingend und damit von Gesetzes wegen bereits anerkannt. Dies verhindere auch keine persönliche Beziehung zu Bewohnern und Personal, soweit diese überhaupt Voraussetzung für die Zustimmung zur Leitung mehrerer Einrichtungen sei. Insoweit zeige ein Blick auf die Größenverhältnisse und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2008 (12 B 07.383), dass diesem Anspruch von vorneherein natürliche und rechtliche Grenzen gesetzt seien, die zudem in die Entscheidungsfreiheit des Trägers fielen und heimaufsichtsrechtlich zu respektieren seien.

Der Beklagte bringe mithin im Wesentlichen vor, es mangele Herrn ... aufgrund seiner anderen Aufgaben an den erforderlichen zeitlichen Ressourcen. Dies genüge für eine ermessenfehlerfreie Entscheidung im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG nicht. Maßgebend seien nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AVPfleWoqG die Art und Größe der Einrichtung, die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen sowie die Konzeption und Organisation der Leitungsebene. Zur Größe und Entfernung verhielten sich weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid. Allein dies dürfe sie ermessenfehlerhaft erscheinen lassen. Beide Einrichtungen seien überdies verhältnismäßig klein und lägen relativ nahe beieinander. Es werde darauf hingewisen, dass Herr ... bereits zuvor mit Zustimmung des Beklagten mehrfacher Einrichtungsleiter gewesen sei. Weder die Größe der Häuser in ... und ... noch deren Entfernung zum Haus in ... unterschieden sich wesentlich. Während dieser Zeit als mehrfacher Einrichtungsleiter seien in beiden Einrichtungen keine hier entscheidungserheblichen Mängel zu verzeichnen gewesen. Das Konzept der Delegation von Leitungsaufgaben auf andere Personen sei zudem seit langem gesetzlich anerkannt. Die Leitung der Einrichtung sei eben gerade nicht nur die Person, sondern auch die Personenmehrheit, der der Träger die Verantwortung für den gesetzmäßigen Betrieb der Einrichtung übertragen habe. Maßgeblich sei allein, dass die Arbeitskraft, die der Einrichtungsleiter in der entsprechenden Einrichtung erbringe, ausreichend sein müsse, um die anfallenden Leitungsaufgaben nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Dem entspreche die Leitungsstruktur der Klägerin mit ihrem Geschäftsführer, dem einrichtungsübergreifenden Fachmanagement und den Einrichtungsleitungen. Zudem würden vom Beklagten überhöhte Anforderungen an die persönliche Beziehung zwischen Einrichtungsleitung und Bewohner gestellt. Selbstverständlich sei die persönliche Anwesenheit des Einrichtungsleiters von Zeit zu Zeit erforderlich. Insbesondere sei es notwendig, dass jeder Bewohner bzw. Betreuer bei Gesprächsbedarf zeitnah einen Termin erhalte. Dies werde in den Einrichtungen der Klägerin im Alltag gewährleistet. Schließlich falle hier wiederum der Umstand ins Gewicht, dass es sich um relativ kleine Einrichtungen handele. Bundesweit liege der Durchschnitt bei ca. 80 Bewohnern pro Einrichtung. Demzufolge könne selbst ein permanent anwesender Einrichtungsleiter bei derartigen Durchschnittsgrößenverhältnissen im Normalfall keine besonders intensive Beziehung zu den Bewohnern aufbauen. Dies obliege vielmehr den Bezugspflegekräften und gegebenenfalls der verantwortlichen Pflegedienstleistung. Der vom Beklagten hier angewandte Maßstab bleibe im Übrigen im Einzelnen unklar, denn das Maß an notwendiger persönlicher Nähe werde nirgends definiert, was auch kaum möglich sei. Es wäre schlicht lebensfremd, anzunehmen, dass jeder Bewohner, Betreuer und Mitarbeiter einen Anspruch darauf haben solle, jederzeit sofort mit dem Einrichtungsleiter persönlich sprechen zu können. Auch bei Gesprächswünschen bei einem permanent anwesenden Einrichtungsleiter werde eine Terminvereinbarung regelmäßig erforderlich sein, schon allein deshalb, weil gegebenenfalls mehrere Gesprächswünsche zur gleichen Zeit geäußert werden könnten.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Voraussetzung für die Zustimmung zur Leitung zweier Einrichtungen sei, dass die Bedingungen des § 14 Abs. 2 AVPfleWoqG erfüllt würden. Da die Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 PleWoqG nicht sichergestellt werden könnten, habe die Zustimmung nicht erteilt werden können. Die Klägerin betreibe im Regierungsbezirk Oberbayern inzwischen acht vollstationäre Einrichtungen und biete darüber hinaus Kurzzeit- und Tagespflege, Wohnen mit Service, betreutes Wohnen zu Hause, ambulante Pflege, Case Management und Begegnungsgruppen an. Als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin und aufgrund der damit verbundenen umfangreichen Aufgaben sei Herr ... genügend gefordert, so dass ihm keine ausreichenden Zeitkapazitäten mehr zur Verfügung stünden, um zwei Einrichtungen angemessen leiten zu können. Dies bestätige die Klägerin in ihrer Stellungnahme selbst. Keine der in Art. 3 PfleWoqG genannten Aufgaben könne ausschließlich durch Herrn... wahrgenommen werden und viele Tätigkeiten müssten auf verschiedene Fachbereiche und Mitarbeiter delegiert werden. Grundsätzlich sei es nicht ausgeschlossen, Leitungsaufgaben zu übertragen. Letztlich sei der Einrichtungsleiter jedoch derjenige, der die Verantwortung trage, die Mitarbeiter führe und die Grundzüge der Arbeitsweise einer Einrichtung festlege. Dazu sei u. a. erforderlich, dass er verlässlich zur Verfügung stehe. Feste Anwesenheits-/Terminzeiten seien hier wesentlich zielführender als das Angebot, einen Gesprächstermin zu vereinbaren, zumal der Beklagte auch hier ein Zeitproblem sehe, nachdem die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 selbst angebe, dass Herr ... zahlreiche ungeplante Termine wahrnehmen müsse. Zeitnahe Gesprächswünsche von Bewohnern, Mitarbeitern, Angehörigen oder sonstigen interessierten Personen könnten somit nicht gewährleistet werden.

In den vergangenen Jahren habe der Beklagte zudem bei den Heimbegehungen sowohl im Seniorenzentrum ... als auch im Seniorenzentrum ... immer wieder Mängel bei den Qualitätsanforderungen feststellen müssen. Zusätzlich seien dem Beklagten ab Sommer 2014 Beschwerden/Hinweise in Bezug auf unzureichende Pflege und Personalmangel im Seniorenzentrum ... zugetragen worden. In der am 14. Juli 2015 durchgeführten anlassbezogenen Heimbegehung hätten sich ebenfalls einige Bewohner über Personalprobleme geäußert und am 1. Oktober 2014 habe sich die damals noch im Seniorenzentrum ... tätige verantwortliche Pflegefachkraft vertraulich an den Beklagten gewandt und angezeigt, dass in dieser Einrichtung wegen fehlendem Pflegepersonal eine angemessene Pflege nicht mehr durchgeführt werden könne. Obwohl sie den Träger mehrmals darauf hingewiesen habe, sei nicht reagiert, sondern im Gegenteil verlangt worden, dass weiterhin Bewohner aufgenommen würden. Bei der daraufhin erfolgten Überprüfung sei festgestellt worden, dass in dieser Einrichtung tatsächlich mehrfach keine Fachkraft im Nachtdienst tätig gewesen sei, was einen erheblichen Mangel darstelle. Am 9. Dezember 2014 sei ein Anordnungsbescheid erlassen worden, der bestandskräftig sei. Entgegen der Ausführungen der Klägerin sehe der Beklagte hier sehr wohl die Verantwortung vorrangig bei Herrn ... vertraglich möge der frühere Einrichtungsleiter erst zum 30. Sepember 2014 ausgeschieden sein. Tatsächlich gebe die Klägerin jedoch an, dass mindestens seit 5. September 2014 dieser nicht mehr für die Einrichtung tätig gewesen sei.

Die Art und Größe der Einrichtungen und die räumliche Entfernung habe der Beklagte insofern berücksichtigt, als diese aufgrund der bereits fehlenden Voraussetzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG nicht in dem Maße ins Gewicht fielen, dass eine Zustimmung hätte erteilt werden können.

Nachdem die Klägerin dem Beklagten mehrfach mitgeteilt hatte, dass ihr Geschäftsführer bereits die Seniorenzentren ... und ... leite, war auch ein Beschäftigungsverbot als Einrichtungsleiter für das Senionrenzentrum ... auszusprechen. Die Einrichtungsleitung sei keine Formalie, sondern stelle gezielte Anforderungen an diese Person (§§ 11 ff. AVPfleWoqG). So müsse gemäß Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG jede Einrichtung über eine Leitung verfügen und der Träger als Gesamtverantwortlicher sicherstellen, dass dies gewährleistet sei. Aus diesem Grunde habe der Träger für Urlaubszeiten, im Krankheitsfall oder auch beim kurzfristigen Ausscheiden der Einrichtungsleitung eine geeignete Vertretung vorzuhalten. Keinesfalls übernehme bei Abwesenheit automatisch die Geschäftsführung des Trägers die Einrichtungsleitung.

Für die Neubesetzung einer Einrichtungsleitung im Seniorenzentrum ... habe der Beklagte der Klägerin eine angemessene Frist eingeräumt.

Die Entscheidung über die Zustimmung zur Leitung mehrerer Einrichtungen durch Herrn ..., dessen Beschäftigungsverbot und die Fristsetzung für die Einsetzung einer geeigneten Leitung im Seniorenzentrum ... habe der Beklagte nach umfangreicher Ermessensabwägung getroffen; die getroffenen Maßnahmen seien erforderlich und das geeignetste Mittel gewesen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 entgegnete die Klägerin insbesondere, dass die Ergebnisse von Begehungen im Seniorenhaus ... keinen Bezug zur streitgegenständlichen Frage aufwiesen. Es sei zudem widersprüchlich, einerseits Herrn ... die Übernahme der Einrichtungsleitung zu verwehren, andereseits ihn aber auch dann für verantwortlich zu halten, wenn die Einrichtungsleitung durch eine andere Person wahrgenommen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung zur gleichzeitigen Leitung der Seniorenzentren ... und ... durch ihren Geschäftsführer hat; der Bescheid vom 19. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

I. Der Beklagte hat zu Recht die Zustimmung zur Leitung der Seniorenzentren ... und ... durch den Geschäftsführer der Klägerin verweigert (Nr. I des streitgegenständlichen Bescheids).

1. Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) muss die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden, wenn eine Person mehrere stationäre Einrichtungen leiten soll. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet werden kann. Zudem sind insbesondere die Art und Größe der Einrichtungen, die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen sowie Konzeption und Organisation der Leitungsebene zu berücksichtigen.

Bei der Erteilung der Zustimmung im Sinne des § 14 AVPfleWoqG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 AVPfleWoqG Rn. 2), die durch das Gericht nur dahingehend überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).

2. Im vorliegenden Fall liegen keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO vor.

2.1 § 14 AVPfleWoqG geht erkennbar von dem Grundsatz „eine Einrichtungsleitung für eine Einrichtung“ aus, so dass dies die Regel, die Leitung mehrerer Einrichtungen dagegen die Ausnahme ist. Grund hierfür ist, dass mit der Wahrnehmung der Funktion der Einrichtungsleitung zahlreiche Pflichten, insbesondere die Sicherstellung der Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG, verbunden sind. Aufgabe des Heimleiters ist es vor allem, die Interessen der Bewohner der Einrichtung zu wahren und die Einrichtung sachgerecht und wirtschaftlich zu leiten. Zur Durchführung der damit einhergehenden Planungs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben ist es erforderlich, dass die Einrichtungsleitung neben den besonderen Qualifikationen insbesondere über ausreichende zeitliche Kapazitäten verfügt. Auch wird durch die Flexibilisierung bei der Wahrnehmung der Leitungsfunktionen, insbesondere durch die Möglichkeit der Delegation einzelner Aufgaben, der Einrichtungsträger nicht von seiner Verantwortung entbunden. Dieser muss vielmehr gewährleisten, dass die wesentlichen Aufgaben von der Leitungsperson angemessen wahrgenommen werden und eine Gesamtverantwortung hinsichtlich der organisatorischen, personellen und sachlichen Angelegenheiten gegeben ist. Der Einrichtungsleiter muss als hauptverantwortliche Leitungsperson die ordnungsgemäße Durchführung der delegierten Aufgaben überwachen (vgl. Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 AVPfleWoqG Rn. 1f.; vgl. a. BayVGH, U. v. 12.10.2008 - 12 B 07.383 - juris Rn. 19, 24).

2.2 Nach diesen Kriterien ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im vorliegenden Fall keine Zustimmung erteilt hat:

a) Die Besonderheit besteht hier darin, dass die Person, die die Einrichtungen in ... und ... leiten soll, zugleich auch noch Geschäftsführer der Klägerin ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist die Position des Geschäftsführers jedoch eine Beschäftigung, die den Betreffenden nicht nur voll und ganz fordert, sondern grundsätzlich auch seine gesamte Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Davon ist auch bei der Klägerin auszugehen. Zwar sind laut deren Organigramm (s. Anlage K4) dem Geschäftsführer acht Fachbereiche („Fachmanagements“) nachgeordnet, die diesen unterstützen können. Dies ändert aber nichts daran, dass der Geschäftsführer die Gesamt- und Letztverantwortung trägt. vielmehr belegt das Organigramm gerade den umfassenden Aufgabenbereich des Geschäftsführers, da es nicht nur die acht Fachbereiche gibt, sondern diesen wiederum weitere Untergliederungen („Hausmanagements“ und „WBL“) nachgeordnet sind, der Geschäftsführer somit einen sehr großen Verwaltungsapparat zu leiten hat. Erschwerend kommt hier hinzu, dass zumindest einige der Fachbereichsleiter selbst zugleich Pflegeeinrichtungen leiten und daher allein schon in zeitlicher Hinsicht nicht stets für eine Vertretung des Geschäftsführers zur Verfügung stehen können.

Zudem hat der Geschäftsführer selbst in seinem Schreiben vom 30. Dezember 2014 unter anderem ausgeführt, dass es ihm bei der Übernahme der Leitung zweier Einrichtungen nicht möglich erscheine, sämtliche Aufgaben des Art. 3 PfleWoqG im Detail abzuarbeiten und dass diese Aufgaben nicht ausschließlich durch ihn wahrgenommen werden könnten. Da er Ansprechpartner für zahlreiche Personen und Personengruppen sei, die sich nicht unbedingt an Vorgaben durch seine Person richteten, biete er grundsätzlich Termine nur nach Vereinbarung und keine festen Terminzeiten an, zumal er aufgrund zahlreicher ungeplanter Termine eine Einhaltung fixer Vorgaben nicht garantieren könne. Bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2014 hatte er dargelegt, dass er als Geschäftsführer vor allem Kontroll- und Repräsentationsaufgaben, aber je nach Arbeitsanfall, Urlaub, Krankheit oder anderen Umständen delegierte Aufgaben selbst übernehme. Dies ändere sich regelmäßig und sei unvorhersehbar.

Die Einrichtungsleitung ist aber grundsätzlich die zentrale Figur im alltäglichen Organisations- und Geschehensablauf eines Heimes. Sie ist für die Einhaltung der in Art. 3 PfleWoqG genannten Aufgaben verantwortlich, wobei zumindest die wesentlichen Aufgaben und Entscheidungen von dieser im Sinne einer Gesamtverantwortung und -überwachung wahrgenommen werden müssen. Der Heimleiter muss sozusagen „die Fäden in der Hand halten“ (vgl. BayVGH, U. v. 12.10.2008 - 12 B 07.383 - juris Rn. 24). Wenn der Geschäftsführer aber aufgrund der „zahlreichen ungeplanten Termine“ und des „unvorhersehbaren“ Arbeitsanfalls im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit nicht regelmäßig und nicht planbar in den Einrichtungen zur Verfügung steht, ist weder gesichert, dass die für die beiden Heime jeweils erbrachte Arbeitskraft ausreicht, um die anfallenden Leitungsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, noch, dass der Geschäftsführer im erforderlichen Maß anwesend ist, um die nötige persönliche Beziehung zu den Bewohnern aufzubauen. Insbesondere stellt das Erfordernis für Bewohner, Angehörige und Mitarbeiter der Pflegeeinrichtungen, mit dem Geschäftsführer Termine extra zu vereinbaren, nicht nur eine Hemmschwelle dar, durch dieses Erfordernis ist vielmehr - auch im Hinblick auf dessen unvorhersehbare Termine - eine zeitnahe Kontaktaufnahme sowie gegebenenfalls eine Entscheidungsfindung in dringenden Fällen nicht sichergestellt (vgl. BayVGH, U. v. 12.10.2008 - 12 B 07.383 - juris Rn. 21f.).

Nach alledem ist nachvollziehbar, dass der Beklagte davon ausgeht, dass bei der gleichzeitigen Wahrnehmung von drei Positionen, die jede für sich „Fulltime-Jobs“ sind, mindestens eine dieser Betätigungen darunter leiden könnte. Da nicht auszuschließen ist, dass insbesondere die Leitung der beiden Pflegeeinrichtungen und damit insbesondere die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG „zu kurz“ kommen, ist die Zustimmungsverweigerung des Beklagten auch nicht zu beanstanden. Erschwerend ist dabei auch zu berücksichtigen, dass mehrere Beschwerden und Mängelfeststellungen vorliegen (vgl. z. B. Bl. 5, 79, 180 der Behördenakte - BA ... vI; Bl. 157, 247ff. BA ... v), die sich auf die Zeit beziehen, in der der Geschäftsführer bereits die beiden Pflegeinrichtungen faktisch geleitet hat (vgl. Bl. 1 BA ... vI).

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist ein Ermessensfehler auch nicht deswegen zu bejahen, weil der Beklagte die Größe der Einrichtungen und ihre Entfernung voneinander nicht berücksichtigt habe (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 AVPfleWoqG). Zumindest im Widerspruchsbescheid wurden diese Kriterien sehr wohl abgewogen (S. 3). Es ist nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte diese jedoch nicht für derart gewichtig hält, dass eine Zustimmung zu erteilen gewesen wäre, weil bereits die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG nicht vorliegen.

b) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die Klägerin meint - auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 22. Oktober 2008 (12 B 07.383 - juris). Denn diese Entscheidung erging vor dem Inkrafttreten des PfleWoqG und des AVPfleWoqG zum damaligen Heimgesetz (HeimG), so dass ihr eine gänzlich andere Rechtslage zugrunde lag. Insbesondere kannte das HeimG keinen Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § 14 AVPfleWoqG. Gegenstand der BayVGH-Entscheidung war dementsprechend auch nicht, ob eine Zustimmung erteilt werden konnte, sondern ob allein die Leitung mehrerer Einrichtungen bereits einen Mangel im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG darstellt. Diese Vorschrift setzte insbesondere eine Gefährdungslage für die Bewohner des Heims voraus (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 16f.) und nur das Vorliegen eines Mangels in diesem Sinne wurde vom BayVGH verneint.

Im Übrigen führt der BayVGH, wie bereits dargelegt (s.o. a), in dieser Entscheidung explizit aus, dass maßgeblich sei, dass die Arbeitskraft, die der Heimleiter im betroffenen Heim erbringt, ausreichend sein muss, um die anfallenden Leitungsaufgaben nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht habe richtigerweise die persönliche Anwesenheit des Heimleiters vor Ort in nicht unerheblichem Maß für erforderlich gehalten. Im konkreten Fall gab es in allen drei Heimen unter anderem feste persönliche Sprechstunden des Heimleiters, die es den Bewohnern ermöglichten, persönliche Anliegen und Beschwerden auch gegenüber dem Heimleiter zeitnah vorzubringen und die gewährleisteten, dass der Heimleiter die „Fäden in der Hand hält“ (BayVGH, a. a. O., Rn. 21f.).

Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass in dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall die betreffende Person zwar insgesamt drei Heime leitete, es sich aber nicht um den Geschäftsführer des Einrichtungsträgers handelte, so dass die Entscheidung des BayVGH auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

c) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Selbstbindung der Verwaltung berufen, weil der Beklagte der gleichzeitigen Leitung der Einrichtungen in ... und ... durch Frau ... sowie am 3. Februar 2014 der Leitung der Einrichtungen in ... und ... durch den Geschäftsführer der Klägerin zugestimmt hat.

aa) Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung resultiert aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und hat zum Inhalt, dass eine Behörde vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln muss, weil sonst ihre Entscheidung alleine wegen der Ungleichbehandlung rechtswidrig wäre, selbst wenn sie, isoliert betrachtet, rechtmäßig wäre. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bewirkt also im Ergebnis eine Einengung der Bandbreite, die die Verwaltungsbehörde bei der Ermessensbetätigung hat (BayVGH, U. v. 7.8.2013 - 10 B 13.1234 - juris Rn. 44; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 27).

Wenn also der Beklagte in vergleichbaren Fällen eine Zustimmung erteilt hätte, müsste er - wenn keine besonderen Umstände, d. h. ein sachlicher Differenzierungsgrund, vorliegen - auch hier zustimmen.

bb) Die erste Konstellation ist aber mit der streitgegenständlichen schon deswegen nicht zu vergleichen, weil Frau ... nicht die Geschäftsführerin der Klägerin ist, diese also neben der Leitung der zwei Einrichtungen nicht noch einen dritten („Fulltime-)Job“ mit dem oben dargelegten umfassenden Aufgabenbereich hat.

cc) Entsprechendes gilt aber auch für die Zustimmung zur doppelten Einrichtungsleitung durch den Geschäftsführer im Jahr 2014.

Zum einen ist es bereits mehr als fraglich, ob eine einmalige Zustimmung bereits eine Selbstbindung der Verwaltung und damit einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Zustimmung begründen kann. Dass der Beklagte regelmäßig den Geschäftsführern von Einrichtungsträgern die Leitung mehrerer Einrichtungen gestattet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zum anderen ist die der damaligen Zustimmung zugrundeliegende Sachlage nicht mit der hier zu entscheidenden vergleichbar, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG ausscheidet. Denn damals betrieb die Klägerin nur vier vollstationäre Einrichtungen, während es jetzt acht, das heißt doppelt so viele, sind. Zudem lag der Beklagten damals auch kein Schreiben des Geschäftsführers vor, in dem dieser - wie in dem Schreiben vom 30. Dezember 2014 zur jetzigen Doppelleitung - ausführte, dass es ihm nicht möglich erscheine, sämtliche Aufgaben des Art. 3 PfleWoqG im Detail abzuarbeiten und dass diese Aufgaben nicht ausschließlich durch ihn wahrgenommen werden könnten. Im Hinblick darauf konnte der Beklagte die jetzige Situation zu Recht anders beurteilen.

Nach alledem ist die Nr. I des Bescheides vom 19. Februar 2015 rechtmäßig. Dementsprechend kann die Klägerin auch keine Zustimmung des Beklagten zur Leitung der Seniorenzentren in ... und ... durch ihren Geschäftsführer beanspruchen (vgl. Klageantrag Nr. 2).

II.

Auch die Untersagungsanordnung, den Geschäftsführer der Klägerin als Einrichtungsleiter des Seniorenzentrums ... zu beschäftigen, sowie die Aufforderung, unverzüglich einen geeigneten Leiter in der Einrichtung in ... einzusetzen (Nrn. II und III), sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere ergibt die Auslegung der Nr. II des Bescheids vom 19. Februar 2015 anhand der Begründung dieses Bescheids und vor allem des Widerspruchsbescheids (S. 2f.), dass der Klägerin nicht grundsätzlich untersagt wird, ihren Geschäftsführer als Einrichtungsleiter des Seniorenzentrums ... zu beschäftigen, sondern dass dies nur gilt, wenn er zugleich (mindestens) eine weitere Einrichtung, namentlich diejenige in ..., leitet. Dies ist nach dem oben (s. I.) Ausgeführten rechtmäßig.

III.

Schließlich sind auch Bedenken im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung (Nr. IV) und die Kostenentscheidung (Nrn. v, VI) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Anordnung in Nr. II des streitgegenständlichen Bescheids der Klägerin die Beschäftigung des Geschäftsführers im Seniorenzentrum ... ab Zustellung des Bescheids untersagt. Grundsätzlich können Vollstreckungsmaßnahmen zwar nur dann angedroht werden, wenn zuvor eine Frist für die Umsetzung bestimmt wurde. Ohne Fristsetzung ist die Androhung mit einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler belastet (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: November 2011 Art. 36 Rn. II 2a). Etwas anderes gilt aber, wenn es sich - wie hier - um reine Unterlassungs- oder Duldungspflichten handelt, deren Erfüllung keine Handlung oder Vorkehrungen notwendig macht (vgl. z. B. vG München, U. v. 26.6.2012 - M 17 K 11.2283 - UA S. 5; U. v.26.6.2012 - M 17 K 11.3525 - UA S. 5).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. v. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 17 K 15.5869

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 17 K 15.5869

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 17 K 15.5869 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Heimgesetz - HeimG | § 17 Anordnungen


(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bew

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.