Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 2

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag desReichsministers des Innerndurch denReichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildungunter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

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Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 1


(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung vo

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 7


DerReichsminister des Innernerläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.4427

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Dez. 2016 - 2 B 31/16

bei uns veröffentlicht am 30.12.2016

Gründe 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft die Verlängerung einer beamtenrechtlichen Probezeit.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Sept. 2015 - 7 K 3326/13

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrag

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 3 C 26/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Approbation (Heilpraktikererlaubnis). Sie leidet seit ihrem

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Apr. 2008 - 4 K 5891/07

bei uns veröffentlicht am 10.04.2008

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 21.05.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger unter Freistellung von der Verp

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(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten...
DerReichsminister des Innernerläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.