Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2018 - M 16 K 16.1192

bei uns veröffentlicht am02.05.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 untersagte die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung die Ausübung des Gewerbes „Auf- und Abbau von Messeständen und Veranstaltungen“ (Nr. 1 des Bescheids). Die Untersagung wurde auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf jede selbständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgedehnt (Nr. 2 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, das genannte Gewerbe sowie seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma „… … …“ spätestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3 des Bescheids). Für den Fall, dass der Kläger diesen Verpflichtungen nicht nachkomme, wurden die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt München - Abteilung Erhebung - (im Folgenden: Finanzamt) habe mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mitgeteilt, dass der Kläger dort aus seiner gewerblichen Tätigkeit Umsatzsteuern einschließlich Säumniszuschläge und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 9.753,29 Euro schulde. Durch die neu hinzugekommene Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das III. Quartal 2015 habe sich die Steuerschuld auf 11.905,29 Euro erhöht. Bereits am 22. Februar 2016 werde die Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2015 zur Zahlung fällig, so dass sich die Steuerschuld weiter erhöhen werde. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Der Vollziehungsbeamte des Finanzamts habe am 11. Juni 2015 einen fruchtlosen Pfändungsversuch unternommen. Der Kläger habe bisher keine freiwilligen Zahlungen geleistet. Besteuerungsgrundlagen hätten geschätzt werden müssen. Das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsportals enthalte für den Kläger acht Einträge (jeweils „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ unter dem 7. Juli 2014 und zweimal unter dem 28. August 2014 sowie jeweils „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ vom 26. Februar 2015, 9. März 2015, 9. April 2015, 29. Juli 2015 und 27. Oktober 2015). Nach den Feststellungen des Kreisverwaltungsreferats besitze der Kläger nicht die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht ordnungsgemäß nachkomme. Er lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen und sei unverändert wirtschaftlich leistungsunfähig, wie die Einträge im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis -bewiesen. Er habe sein Gewerbe auch insoweit nicht ordnungsgemäß betrieben, als er seinen Steuererklärungs- und Anmeldepflichten weiterhin nicht nachkomme. Bei Würdigung aller bekannten Tatsachen könne auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch eine Untersagung der ausgeübten Gewerbetätigkeiten Rechnung getragen werden. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbständiger Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit auch auf die Vertretungsfunktion für einen Gewerbebetrieb und auch auf alle anderen Gewerbe erstrecke.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, der Kläger habe das Gewerbe bereits am 28. Februar 2014 mit formlosem Schreiben beim Kreisverwaltungsreferat abgemeldet.

Am 10. März 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 11. Februar 2016 wird aufgehoben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis an der Untersagung, da der Kläger das Gewerbe bereits mit Wirkung vom 28. Februar 2014 abgemeldet habe. Vorgelegt wurde dazu ein entsprechendes Schreiben mit dem genannten Datum; dieses sei von dem Kläger persönlich in den Briefkasten des Kreisverwaltungsreferats eingeworfen worden. Vorsorglich sei mit Schreiben vom 23. Februar 2016 nochmals eine Abmeldung zum 28. Februar 2014 übersandt worden. Die vermeintlichen Steuerschulden basierten ausschließlich auf Schätzungsbescheiden, die Zeiträume nach Abmeldung des Gewerbes beträfen. Das Finanzamt sei kontaktiert worden, um dafür zu sorgen, dass die Schätzungsbescheide aufgehoben würden. Es würden dann keine Steuerrückstände bestehen. Des Weiteren würden die vemeintlichen Gläubiger ermittelt, um den Sachverhalt „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ u.a. zu ermitteln. Im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit für „… … …“ könne dem Kläger keine Unzuverlässigkeit vorgeworfen werden. Sämtliche Pflichten, insbesondere gegenüber dem Finanzamt, würden ordnungsgemäß erfüllt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz vom 13. April 2016 aus, die Behauptung des Klägers, sein Gewerbe bereits am 28. Februar 2014 abgemeldet zu haben, habe nicht zweifelsfrei bewiesen werden können und sei wenig glaubhaft angesichts der Tatsache, dass er die danach anfallenden Steuerschätzungen unwidersprochen in Kauf genommen und es nicht einmal nach dem Anhörungsschreiben vom 9. Dezember 2015 für nötig erachtet habe, dem Gewerbeamt die Betriebseinstellung mitzuteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Gewerbebetrieb erst nach Bescheiderlass rückwirkend am 23. Februar 2016 zum 28. Februar 2014 abgemeldet habe. Hierbei sei nicht auszuschließen, dass diese rückwirkende Abmeldung erfolgt sei, um der drohenden Untersagung zu entgehen und das Gewerbe zu einem späteren Zeitpunkt zulasten der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten fortzusetzen. Bei dem Finanzamt stünden derzeit noch die geschätzten Umsatzsteuern 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 2.794,29 Euro aus, nachdem die Schätzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen März 2014 bis Dezember 2014 sowie I. bis III. Quartal 2015 nach der rückwirkenden Gewerbeabmeldung weggefallen seien. Von einer planmäßigen Schuldentilgung sei hier aber nicht auszugehen, da der Kläger weder eigene Steuerzahlungen erbracht noch dem Finanzamt ein tragfähiges Sanierungskonzept zur geordneten Rückführung der noch bestehenden Steuerschulden vorgelegt habe. Es bestehe auch keine Ratenzahlungsvereinbarung. Zudem habe der noch verbliebene Besteuerungszeitraum geschätzt werden müssen, da der Kläger die steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten nicht erfüllt habe. Ungeachtet der teilweisen Stornierung der Steuerschuld könne auch bei verhältnismäßig geringem Rückstand bei fortdauernder Verletzung der steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet sein, insbesondere wenn zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses acht Einträge im Schuldnerverzeichnis bestanden hätten. Die Löschung sei bislang nicht erfolgt und auch nicht vorgetragen worden. Der Kläger sei demzufolge auch als wirtschaftlich nicht leistungsfähig und damit als gewerberechtlich unzuverlässig einzuschätzen.

Mit Beschluss vom 14. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 13. März 2018 fand eine mündliche Verhandlung statt. Darin wurde insbesondere erörtert, inwieweit dem Kläger gegen Klagerücknahme und bei Erfüllung gewisser Bedingungen eine zeitnahe Wiederaufnahme des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO ermöglicht werden kann. Dem Kläger wurde Gelegenheit für eine entsprechende Erklärung bis (zuletzt) zum 13. April 2018 eingeräumt; eine Äußerung erfolgte daraufhin nicht mehr. Mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2016 ist rechtmäßig. Rechte des Klägers werden deshalb nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, der das Gericht folgt, wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Lediglich ergänzend ist auszuführen:

Der Einwand des Klägers, er habe das untersagte Gewerbe bereits am 28. Februar 2014 abgemeldet, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zwar setzt eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO grundsätzlich voraus, dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich noch ausgeübt wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10/03 - juris). Der Anzeige über die Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 GewO ist jedoch diesbezüglich keine konstitutive Wirkung beizumessen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Oktober 2017, § 35 Rn. 26). Die Gewerbeabmeldung ist nur ein Indiz dafür, dass das Gewerbe auch tatsächlich eingestellt werden soll. Diese rein tatsächliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Dabei wird in diesem Zusammenhang die Vermutung stärker sein, dass ein angemeldetes Gewerbe begonnen, als die Vermutung, dass ein abgemeldetes Gewerbe auch tatsächlich eingestellt ist. Denn es liegt nahe, dass sich der Gewerbetreibende durch eine „Scheinabmeldung“ einem drohenden Gewerbeuntersagungsverfahren entziehen will. Das Gewerbe muss daher ernsthaft aufgegeben sein (z. B. Veräußerung, Verpachtung, Betriebseinstellung) und der Gewerbetreibende muss ggf. einen anderen Beruf ergriffen haben (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Oktober 2017, § 35 Rn. 26).

Davon ausgehend ist im Fall des Klägers schon nicht hinreichend belegt, dass die Anzeige der Gewerbeabmeldung bereits vor Erlass des Bescheids erfolgt ist. Die rückwirkende Gewerbeabmeldung (mit vom Kläger am 23. Februar 2016 unterschriebenem Formblatt) ging nach Aktenlage erst mit Schreiben vom 23. Februar 2016 und damit nach Bescheiderlass bei der Behörde ein. Soweit der Kläger geltend macht, bereits am 28. Februar 2014 ein Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Kreisverwaltungsreferats eingeworfen zu haben, liegen hierfür keine Nachweise vor und ergibt sich kein Anhaltspunkt in dieser Richtung. In der Behördenakte findet sich ein solches Schreiben nicht, der Beklagten ist ein solcher Vorgang nicht bekannt. Zudem kommt es nach den o.g. Grundsätzen nicht auf die Abmeldung an, sondern darauf, ob das Gewerbe tatsächlich weiterhin ausgeübt wurde. Von einer derartigen fortwährenden Gewerbeausübung ist vorliegend auszugehen. Insbesondere hat der Kläger im Anhörungsverfahren nicht klargestellt, dass er das Gewerbe, das untersagt werden sollte, schon seit langem nicht mehr betreibe, obwohl sich dies im Falle der tatsächlichen Betriebsaufgabe aufgedrängt hätte und das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2015 ausdrücklich eine entsprechende Aufforderung enthält. Dieses Anhörungsschreiben war dem Kläger ausweislich der Behördenakte mit Zustellungsurkunde am 11. Dezember 2015 zugestellt worden. Ebenso wenig erfolgte eine entsprechende Klarstellung gegenüber der IHK, die ihm Gelegenheit zur Äußerung gab (vgl. Schreiben der IHK an die Beklagte v. 5.1.2016). Auch in Bezug auf die im Wesentlichen erst nach der behaupteten Betriebsaufgabe zum 28. Februar 2014 fortlaufend aufgelaufenen bzw. fällig gewordenen Steuerrückstände einschließlich Verspätungszuschlägen ist der Kläger erst nach Bescheiderlass tätig geworden, obwohl ihm die Bedeutung der Angelegenheit nicht zuletzt aufgrund des Pfändungsversuchs des Finanzamts vom 11. Juni 2015 bewusst gewesen sein muss. Somit sprechen alle äußeren Umstände gegen eine tatsächliche Betriebsaufgabe vor Erlass des Bescheids; Nachweise oder Belege für die Richtigkeit seines gegenteiligen Vorbringens hat der Kläger nicht beigebracht. Im Übrigen kann eine nach Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagung vorgenommene „bloß formelle“ und im Widerspruch zur tatsächlichen gewerblichen Betätigung stehende rückwirkende Gewerbeabmeldung der Gewerbeuntersagung nicht im Nachhinein die rechtliche Grundlage entziehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481).

Die Beklagte ist auch zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i.S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 -juris).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12. 888 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die negative Prognose der Beklagten rechtfertigt sich insbesondere im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden Rückstände beim Finanzamt in Höhe von etwa 11.900 EUR. Diese mögen für sich gesehen nicht außergewöhnlich hoch sein, stellen sich im Vergleich zur Wirtschaftskraft des klägerischen Betriebs (Rückschlüsse erlauben insoweit die Umsatzsteuerforderungen) aber als erheblich dar. Dabei ist im Rahmen des § 35 GewO eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Steuerfestsetzung nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - juris; BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris). Zudem hat die Beklagte zu Recht auf die Einträge im Schuldnerverzeichnis mit den Vermerken „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ und „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ abgehoben. Diese rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger nicht nur wirtschaftlich leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist, da er seinen Gläubigern nicht durch Abgabe der Vermögensauskunft den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse verschafft (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2009 - 22 ZB 09.218 - juris Rn.2).

Die Klage waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

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(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Kläger erstrebt Prozesskos

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger erstrebt Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 10. März 2016 erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2016. Mit diesem Bescheid wurden ihm die Ausübung des Gewerbes „Auf- und Abbau von Messeständen und Veranstaltungen“ untersagt (Nr. 1 des Bescheids), die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf jede selbständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe erweitert (Nr. 2) und der Antragsteller zur Einstellung des genannten Gewerbes sowie seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma „J…“ spätestens mit Ablauf des zehnten Tags nach Unanfechtbarkeit der Untersagung aufgefordert (Nr. 3); vorgenannte Anordnungen wurden zwangsmittelbewehrt (Nr. 4).

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 15. November 2016 abgelehnt, weil die Anfechtungsklage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss durch seinen Bevollmächtigten am 6. Dezember 2016 Beschwerde erhoben und deren Begründung durch einen gesonderten Schriftsatz angekündigt. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs wegen der ausstehenden Beschwerdebegründung ließ der Kläger am 6. Juni 2017 erklären, über die Beschwerde möge entschieden werden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. Februar 2016 wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen; die Klage gegen diesen Bescheid hat daher keine hinreichende Erfolgsaussicht, die aber nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendig wäre. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 15. November 2016 richtig entschieden.

1. Dem Bescheid liegen eine Mitteilung des Finanzamts München - Abteilung Erhebung - vom 1. Oktober 2015, eine Recherche der Beklagten im Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis) vom 26. November 2015 und eine weitere, vom Finanzamt am 11. Februar 2016 erstellte Auflistung der Steuerschulden des Klägers zugrunde. Dagegen hat sich der Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheids weder auf Anhörung durch die Beklagte noch auf Anhörung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) geäußert; Letzteres ergibt sich aus der Mitteilung der IHK vom 5. Januar 2016 an die Beklagte.

Den Akten und den darin enthaltenen Mitteilungen des Finanzamts lässt sich entnehmen, dass - wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. November 2016 ausgegangen ist - die Umsatzssteuerrückstände des Klägers alsbald nach der Aufnahme seines im Juli 2013 angemeldeten Gewerbes entstanden sind (das erste vom Finanzamt aufgelistete Fälligkeitsdatum für diese Steuer ist der 17. März 2014) und dass der Kläger keine freiwilligen Zahlungen geleistet hat, so dass die Steuerschuld einschließlich Verspätungszuschlägen von zunächst (30.5.2014) 1.820 € auf mehr als 9.700 € (1.10.2015) und bis zum Bescheiderlasses einschließlich Säumniszuschlägen auf 11.900 € angewachsen war. Auch Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts blieben den Akten zufolge erfolglos. Der Kläger war mit acht Einträgen im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis - erfasst („Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ sowie „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“). Gegen diese Tatsachenannahmen hat der Kläger weder in seiner Klagebegründung noch mit seiner Beschwerde (die er überhaupt nicht begründet hat) etwas vorgebracht. Er beruft sich vielmehr - in der Klagebegründung - darauf, dass der Beklagten „das Rechtsschutzbedürfnis an der Untersagung“ fehle, weil der Kläger sein Gewerbe schon am 28. Februar 2014 abgemeldet habe, dass die „vermeintliche“ Steuerschuld nur auf Steuerschätzungen beruhe und nach Aufhebung der Schätzbescheide, wofür der Kläger sorgen werde, nicht mehr bestehe, dass der Kläger die „vermeintlichen“ Gläubiger ermittle, um den Sachverhalt „Nichtabgabe der Vermögensauskunft u.a.“ zu klären, und dass der Kläger alle Pflichten, vor allem gegenüber dem Finanzamt, schon bisher ordnungsgemäß erfüllt habe und weiter erfüllen werde.

2. Diese rechtlichen Erwägungen taugen nicht, um der Anfechtungsklage zur hinreichenden Erfolgsaussicht zu verhelfen.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit (wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO) der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist und dass spätere tatsächliche Änderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. Beschlussabdruck - BA - S. 9, zweiter Abschnitt; std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83.95 - juris, BayVGH, B.v. 10.5.2017 - 22 C 17.643 - Rn. 9). Der Kläger macht zwar Bemühungen geltend, mit denen es ihm möglicherweise gelingt, seine Schulden - sei es gegenüber dem Finanzamt oder gegenüber privaten Gläubigern - zu tilgen und diejenigen Umstände aus der Welt zu schaffen, aufgrund derer seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit angenommen und hieraus auf die künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Nach Aktenlage gab es aber derartige Bemühungen allenfalls nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich dem Erlass des angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheids; auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgebracht. Von einem tragfähigen Sanierungskonzept zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (in Bezug auf die Steuerschuld z.B. in Form einer mit dem Finanzamt vereinbarten realistischen und effektiven Ratenzahlung) kann beim Kläger nicht die Rede sein.

2.2. Die Steuerschuld des Klägers (zuletzt ca. 11.900 €) mag absolut gesehen nicht außergewöhnlich hoch sein; im Vergleich mit der Wirtschaftskraft des klägerischen Betriebs (Rückschlüsse auf diese Wirtschaftskraft erlauben die jeweiligen Umsatzsteuerforderungen) ist sie allerdings erheblich; für eine geringe Betriebsgröße spricht auch, dass der Kläger neben seinem Gewerbe auch noch eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt (vgl. Mitteilung des Finanzamts vom 1.10.2015 an die Beklagte, S. 2).

Die vom Kläger angestrebte Aufhebung vermeintlich falscher, zu hoher Steuerschätzungen wäre lediglich eine solche nachträgliche und damit für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unmaßgebliche Änderung von Tatsachen. Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei Steuerschulden aufgrund überhöhter Schätzungen keineswegs um - wie der Kläger womöglich meint - eine Art „Missverständnis“ hinsichtlich der wirklichen Höhe der Steuerschuld handelt, das ohne Weiteres im Nachhinein und gewissermaßen „mit heilender Wirkung“ auf die prognostizierte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgeräumt werden könnte. Vielmehr sind Steuerschulden, die „nur“ auf Schätzbescheiden beruhen, ebenso verbindlich und vom Steuerpflichtigen zu bezahlen wie solche Steuerschulden, die auf einer Steuererklärung oder auf einer amtlichen Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Auch dies hat das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19 und B.v. 17.10.2008 - 22 ZB 08.2592 - juris Rn. 2) - zutreffend ausgeführt (BA S. 10, zweiter Abschnitt).

2.3. Der Einwand des Klägers, er habe das untersagte Gewerbe bereits am 28. Februar 2014 abgemeldet, verhilft seiner Klage gleichfalls nicht zu hinreichender Erfolgsaussicht. Der Kläger hat zwar mittels Formular über seinen Bevollmächtigten am 23. Februar 2016 sein Gewerbe rückwirkend zum 28. Februar 2014 abgemeldet; dies ist aktenkundig. Nicht belegt ist dagegen die bloße Behauptung des Klägers, er habe das Original eines - nach Erlass des angefochtenen Bescheids in Kopie vorgelegten - Schreibens mit dem Datum „28.02.2014“, mit dem er sein Gewerbe zum 28. Februar 2014 abgemeldet haben will, am selben Tag (28.2.2014) persönlich in den Briefkasten des Kreisverwaltungsreferats der Beklagten eingeworfen. In der Behördenakte befindet sich ein solches Schreiben nicht, der Beklagten ist eine solche Abmeldung nach ihrer Aussage auch nicht bekannt. Derzeit spricht nichts dafür, dass der Kläger zwar tatsächlich schon im Februar 2014 sein Gewerbe abmelden wollte und eine entsprechende Erklärung in einen Briefkasten der Beklagten eingeworfen hat, diese Abmeldung aber aus irgendwelchen Gründen nicht an die zuständige Stelle gelangt und beim Gewerbeamt aktenkundig geworden ist. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte für das Gegenteil: Der Kläger muss sich fragen lassen, weshalb er trotz der nach dem 28. Februar 2014 wiederholt erhobenen Verspätungszuschläge des Finanzamts, nicht anlässlich des fruchtlosen Pfändungsversuchs (11.6.2015), nicht auf die Anhörung durch die Beklagte hin (Schreiben vom 9.12.2015) und auch nicht gegenüber der IHK, die ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (vgl. Schreiben der IHK an die Beklagte vom 5.1.2016), klargestellt hat, dass er das Gewerbe, das untersagt werden sollte, schon seit langem nicht mehr betreibe. Nach derzeitiger Einschätzung muss insoweit von einer wahrheitswidrigen Schutzbehauptung des Klägers ausgegangen werden.

In rechtlicher Hinsicht hat diesbezüglich das Verwaltungsgericht zutreffend im Einklang mit der Rechtsprechung und der im Schrifttum vertretenen Ansicht ausgeführt (BA S. 7, letzter Abschnitt), dass zwar eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO voraussetzt, dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich ausgeübt wird, dass dabei aber die Anzeige über die Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 GewO keine konstitutive Wirkung hat. Weil es also auf die tatsächliche Betätigung ankommt, kann dahinstehen, ob der Kläger im Februar 2014 wirklich den Versuch unternommen hat, der Beklagten mitzuteilen, dass er sein Gewerbe ab sofort nicht mehr ausübe. Denn entscheidend ist, ob er es weiterhin ausgeübt hat; die derzeitigen Erkenntnisse sprechen für eine solche Annahme der fortwährenden Gewerbeausübung. Schon gar nicht kann eine nach Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagung vorgenommene, „bloß formelle“ und im Widerspruch zur tatsächlichen gewerblichen Betätigung stehende rückwirkende Gewerbeabmeldung der Gewerbeuntersagung im Nachhinein die rechtliche Grundlage entziehen.

2.4. Gesichtspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Übrigen sprächen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch hat der Kläger Dergleichen vorgebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.