Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Okt. 2016 - M 16 K 15.659

bei uns veröffentlicht am11.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut.

Mit Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 13. Juli 1995 wurde dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung auf dem Gebiet der Psychotherapie erteilt.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2015, zugestellt am 21. Januar 2015, lehnte die Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) einen Antrag des Klägers auf Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im Jahr 1976 ein Studium der Philosophie, Psychologie, Pädagogik und Geschichte an der Ludwig-Maximilians-Universität München begonnen, das er mit seiner Promotion erfolgreich abgeschlossen habe. Der Kläger habe die Urkunde der Universität vom 3. Februar 1984 über die Verleihung des Grades „Doktor der Philosophie“ vorgelegt. Weiterhin habe er die Bestätigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. Juli 2009 vorgelegt, wonach er mit Wirkung vom 16. Juli 2009 in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sei. Gemäß diesem Eintrag sei er zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Der Kläger habe im weiteren Verfahren eine Bestätigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 vorgelegt. Aus dieser gehe u. a. hervor, dass der Kläger unter Anrechnung der in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte und ihrer Überprüfung auf deren Gleichwertigkeit zu einer in Österreich zu absolvierenden Ausbildung sowie einer in Österreich absolvierten Ergänzungsprüfung im Bereich „Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie - Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich“ in die österreichische Psychotherapeutenliste eingetragen sei. Der Kläger habe zudem noch u. a. zwei Gutachten des dortigen Eintragungsausschusses zur Prüfung der Gleichwertigkeit der psychotherapeutischen Ausbildung des Klägers vorgelegt. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Approbation stütze sich auf § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Psychotherapeutengesetz - PsychThG. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG erfülle der Kläger nicht, auch nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychThG für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, da er nicht über einen Abschluss im Studiengang Psychologie verfüge. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 PsychThG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keinen „Ausbildungsnachweis“ im Sinne der dortigen Regelung vorgelegt, so dass er eine entsprechende einschlägige Ausbildung nicht belegt habe. Dies gelte auch für die Bestätigung über seine Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste. Vielmehr sei diese im Jahr 2009 unter Anrechnung (gemäß § 12 Nr. 1 des österreichischen Psychotherapiegesetzes - ÖPsychThG) seiner von ihm in Deutschland erworbenen Qualifizierung und nach Überprüfung dieser Qualifizierung auf deren Gleichwertigkeit zu einer in Österreich zu absolvierenden Ausbildung und einer in Österreich absolvierten Ergänzungsprüfung erfolgt. Die in Österreich eigentlich vorgesehene Ausbildung zum Psychotherapeuten nach den rechtlichen Vorgaben des § 2 ÖPsychThG habe der Kläger nicht absolviert. Die Versagung der Approbationserteilung stehe überdies im Einklang mit der Rechtsprechung. Es bestehe keine unzulässige Inländerdiskriminierung und keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ablehnung verletze den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Am 19. Februar 2015 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage. Diese trugen zur Begründung mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 im Wesentlichen vor, der Kläger habe in den Jahren 1998 bis 2005 eine psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung am Märkischen Institut für Psychotherapie absolviert. Am 7. November 2007 habe er in Österreich die Gleichwertigkeitsprüfung seiner Therapieausbildung beantragt, da er sich als Psychotherapeut in Tirol habe niederlassen wollen. Zur Begründung habe er dem zuständigen Bundesministerium umfangreiche Unterlagen bzgl. seiner in Deutschland absolvierten psychotherapeutischen Ausbildung vorgelegt. Die Überprüfung habe eine Gleichwertigkeit ergeben. Die nach dem Ergebnis der Begutachtung fehlenden 30 Stunden rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich und 50 Stunden Selbsterfahrung habe der Kläger dann im Folgenden nachgewiesen, so dass er mit Wirkung vom 16. Juli 2009 in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sei. Der Kläger habe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG einen Ausbildungsnachweis bzw. eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorgelegt, die von der zuständigen Behörde in Österreich ausgestellt worden seien. Der Ausbildungsnachweis bescheinige die in Österreich erworbene abgeschlossen Ausbildung, wobei der Ausbildungsteil, den der Kläger in Deutschland absolviert habe, von dort als gleichwertig anerkannt worden sei. Diesen Ausbildungsnachweis habe der Kläger mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 vorgelegt. Dort sei explizit das Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG betreffend der Berufsberechtigung als Psychotherapeut bestätigt, weswegen der Kläger auch in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut, Individualpsychologe eingetragen worden sei. Der Kläger könne eine Ausbildung nach dem österreichischen Psychotherapiegesetz nachweisen. Der Kläger habe die in Österreich vorgeschriebene Ausbildung zum Psychotherapeuten absolviert, wobei der überwiegende Ausbildungsteil gemäß § 12 ÖPsychThG in Deutschland absolviert und als gleichwertig anerkannt worden sei. Die Gleichwertigkeitsanerkennung führe aber nicht dazu, dass man dem Kläger eine Ausbildung, die nach dem österreichischen Psychotherapiegesetz erfolgt sei, absprechen könne. Auf die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung stelle § 2 Abs. 2 PsychThG gerade nicht ab. Die von der Regierung zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Die Sozialgerichte hätten keine Entscheidungskompetenz bezüglich approbationsrechtlicher Vorschriften. Nicht zitiert habe die Regierung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 1999 (4 K 2881/99). Danach stelle der Eintrag in die österreichische Psychotherapeutenliste ein Diplom im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 PsychThG dar. Der Eintrag reiche danach ohne weiteres aus, um eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu erhalten.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Beklagten, Regierung von Oberbayern vom 15.01.2015, zugestellt am 21.01.2015, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Bestätigung vom 28. März 2012 stelle keinen Nachweis einer in Österreich erworbenen psychotherapeutischen Ausbildung dar. Nach dem Wortlaut der Bescheinigung sei der Kläger unter Anrechnung der vorgelegten, in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte und ihrer Überprüfung auf deren Gleichwertigkeit zu einer in Österreich zu absolvierenden Ausbildung sowie einer in Österreich absolvierten Ergänzungsprüfung im Bereich „Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie - rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich“ in die österreichische Psychotherapeutenliste eingetragen worden. Dieser Rechtsauffassung stehe auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart entgegen. Die dortige Klägerin habe in Österreich die Ausbildung zur Psychotherapeutin durchlaufen. Die Berechtigung des Klägers zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich beruhe auf der Anrechnung seiner in Deutschland erworbenen Qualifizierung und einer in Österreich absolvierten Ergänzungsprüfung, nicht aber auf einer grundständigen Ausbildung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die erforderliche Erteilungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG, da er die danach vorgeschriebene Ausbildung (vgl. § 5 Abs. 1 PsychThG) nicht abgeleistet hat.

Die Vorgaben des § 2 Abs. 2 PsychThG, unter denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG als erfüllt gelten, sind auf den Kläger nicht anwendbar, da er seine Berufsqualifikation in Deutschland erworben hat.

Die Regelung in § 2 Abs. 2 PsychThG dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) sowie mit der jüngsten Änderung zuletzt der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 354 S. 132); vgl. Art. 6 des entsprechenden Umsetzungsgesetzes vom 18. April 2016 (BGBl I S. 886).

Gemäß Art. 1 Richtlinie 2005/36/EG legt die Richtlinie die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (in der Richtlinie im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (in der Richtlinie im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. Demnach ist bereits aufgrund der eindeutigen Formulierung des Gegenstands der Richtlinie davon auszugehen, dass diese nur Anerkennungen für die Fälle regelt, in denen die Berufsqualifikation nicht in dem Aufnahmemitgliedstaat, sondern in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworben wurde (vgl. auch Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 - L 4 KA 6/07 - juris Rn. 31). Auch die Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG) legt eindeutig fest, dass die Richtlinie (nur) für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gilt, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausüben wollen, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Dies trifft auf den Kläger nicht zu, da er seine Berufsqualifikation in Deutschland erworben hat. Da die Richtlinie daher schon nicht zur Anwendung kommt, ist nicht weiter zu prüfen, ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhält (vgl. EuGH, U. v. 17.7.2014 - C-58/13 und C-59/13 - juris Rn. 45).

Die Richtlinie regelt demnach nicht - wie der Kläger geltend macht - eine in Deutschland vorzunehmende Anerkennung der in Österreich erfolgten Gleichwertigkeitsanerkennung einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation (für die Berufsausübung in Österreich). Eine solche Anerkennung stellt keinen Erwerb einer Berufsqualifikation dar, wie sich auch aus der eindeutigen begrifflichen Differenzierung in der Richtlinie ergibt.

In Bezug auf die früher geltenden Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 ausgeführt, wenn bereits nach dem in Deutschland geltenden Recht feststehe, dass die hier erworbene Qualifikation für den Zugang der reglementierten Tätigkeit nicht ausreiche, allein wegen der erfolgten Gleichwertigkeitsanerkennung in Österreich die aufgrund dieser Anerkennung erteilten beruflichen Befähigungsnachweise durch eine erneute Gleichwertigkeitsanerkennung nicht zum Zugang zu dieser Tätigkeit führen könnten. Dies würde zu einer Umgehung der nationalen Zugangsvoraussetzungen führen. Insofern dürften nicht nur Angehörige eines Mitgliedstaates nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts durch die durch Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen, sondern auch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, den sie - entsprechend der ihnen aus dem EU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten - für ihre berufliche Ausbildung gewählt hätten (vgl. Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 - L 4 KA 6/07 - juris Rn. 32). Wie das Hessische Landessozialgericht in diesem Urteil weiter darlegt, sei primäre Intention der Richtlinien die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch die Schaffung von Möglichkeiten, einen Beruf in einem anderem Mitgliedstaat auszuüben als dem, in dem die berufliche Qualifikation erworben worden sei. Deshalb könnten die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Qualifikation erwerbe, die er bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe. Den Mitgliedstaaten werde aber ausdrücklich das Recht eingeräumt, das Mindestniveau der für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikation mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der Leistungserbringung in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern, soweit die EU nicht selbst ein Mindestniveau festgelegt habe (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Dieses Recht würde unterlaufen, könnte man die nationalstaatlich geregelten Mindestvoraussetzungen für den Zugang zu einer Berufstätigkeit in der beschriebenen Weise durch mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung umgehen. Dass dies nicht Intention des Richtliniengebers gewesen sei, zeige auch der 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36/EG, nach dem diese Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben hätten, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gebe. Die Richtlinie schließe jedoch ausdrücklich nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen müsse (vgl. Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 - L 4 KA 6/07 - juris Rn. 32). Nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts führte die Richtlinie 2005/36/EG (daher) lediglich zu einer Konsolidierung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009, a. a. O. Rn. 33).

Soweit der Kläger geltend macht, er habe eine Ausbildung (auch) in Österreich erworben, bezieht sich dies lediglich auf den (für den Erwerb der Anerkennung in Österreich noch erforderlichen) Besuch einer (insgesamt 30-stündigen) Vorlesung „Rahmenbedingungen der Psychotherapie - rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich“ sowie der erfolgreichen Ablegung einer entsprechenden Prüfung. Dies stellt jedoch keine Berufsausbildung in Österreich dar. Wie auch explizit aus der Bescheinigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 hervorgeht, handelte es sich hierbei um eine in Österreich absolvierte Ergänzungsprüfung im Bereich „Rahmenbedingungen der Psychotherapie - rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich“, die neben der gemäß § 12 ÖPsychThG erfolgten Anrechnung der in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte zum Eintrag in die Psychotherapeutenliste in Österreich führte.

Es dürfte sich bei der „Bestätigung des Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG betreffend die Berufsbezeichnung als Psychotherapeut“ des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 - abgesehen davon, dass die Richtlinie auf den vorliegenden Sachverhalt bereits nicht anwendbar ist - auch nicht um einen Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2005/36/EG handeln, da diese nicht für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wurde, sondern im Zusammenhang mit der Anerkennung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat Österreich (offen gelassen Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 - L 4 KA 6/07 - juris Rn. 31; vgl. aber auch BayVGH, U. v. 1.10.2013 - 22 BV 12.2580 - juris Rn. 19 ff.). Auch aus dem Wortlaut der Bestätigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 folgt nichts anderes, auch wenn die Regelung in § 12 Nr. 1 ÖPsychThG den Anschein erwecken mag, die Anrechnung von im Ausland absolvierten Aus- und Fortbildungszeiten führe dazu, dass (auch) von einer Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung nach § 2 des österreichisches Psychotherapiegesetzes auszugehen sei. Wie sich aus der ministeriellen Bestätigung eindeutig ergibt, geht auch die österreichische Behörde nicht davon aus, dass der Kläger eine Ausbildung zum Psychotherapeuten im Sinne von § 2 ÖPsychThG absolviert hat. Geprüft wurde insoweit vielmehr (nur) die Gleichwertigkeit der vom Kläger in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte auf deren Gleichwertigkeit zu einer in Österreich zu absolvierenden Ausbildung.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PsychThG kann der Kläger somit nicht erfüllen. Die Regelung betrifft nur solche Ausbildungen, bei denen der Berechtigte Ansprüche aus der Richtlinie 2005/36/EG herleiten kann (vgl. auch Haage, Psychotherapeutengesetz, 1. Aufl. 2015, § 3 Rn. 9). Dies gilt demgemäß auch für die von Seiten des Klägers für einschlägig gehaltene Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG. Durch diese Vorschrift wird Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG - „Gleichgestellte Ausbildungsgänge“ - umgesetzt, wobei im Fall des Klägers schon kein gleichgestellter Ausbildungsgang vorliegen würde. Er beruft sich insoweit darauf, dass er die (in Österreich reguläre) Ausbildung nach dem österreichischen Psychotherapeutengesetz erworben und abgeschlossen habe. Im Übrigen wäre auch insoweit erforderlich, dass der Mitgliedstaat - neben der Anerkennung der Ausbildung als gleichwertig - einen Ausbildungsnachweis ausgestellt hätte, der den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigt. Ein solcher Ausbildungsnachweis wurde dem Kläger jedoch - wie ausgeführt - nicht ausgestellt. Es erfolgte lediglich eine Anrechnung von im Ausland absolvierten Aus- und Fortbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten in Österreich vorgesehen Ausbildungsdauer (vgl. § 12 Nr. 1 ÖPsychThG in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in österreichisches Recht, vgl. § 1a Nr. 3 ÖPsychThG). Nicht mehr entscheidungserheblich ist weiterhin demnach auch, ob - wie der Kläger meint - in Bezug auf die Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste eine Gleichwertigkeit mit der in Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung gegeben wäre (vgl. hierzu VG Stuttgart, B. v. 26.7.1999 - 4 K 2881/99 - DÖV 1999, 966), oder ob zusätzlich noch ein Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen wäre (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 PsychThG).

Wer in Deutschland seine Ausbildung absolviert hat und hier auch die Approbation erlangen möchte, muss insbesondere die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben (vgl. Butz, NJW 2000, 1773/1774). Die für Inländer bestehenden Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind sachlich gerechtfertigt, denn sie dienen dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung. Selbst wenn aufgrund europarechtlicher Vorgaben keine völlige Gleichwertigkeit der Ausbildungen gefordert werden könnte, so wäre die Benachteiligung von Absolventen inländischer Studiengänge im Ergebnis vom inhaltlichen Qualifikationsniveau her auch allenfalls geringfügig, so dass sie verfassungsrechtlich ohne Bedeutung wäre (vgl. HessVGH, U. v. 4.2.2016 - 7 A 983/15 - juris Rn. 79.). Es liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung und keine Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BSG, U. v. 5.2.2003 - B 6 KA 42/02 R - juris Rn. 26). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu den einschlägigen Rechtsfragen - wie der Kläger meint - nicht herangezogen werden dürfte, auch wenn sie in Bezug auf die Vertragspsychotherapeutische Versorgung ergangen ist. Auch die Sozialgerichte haben in diesem Zusammenhang über approbationsrechtliche Fragestellungen zu entscheiden. Eine ausschließliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit besteht diesbezüglich nicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 16.1 Streitwertkatalog 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 2 Erteilung der Approbation


(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgrei

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(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
2.
dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
2.
dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.