Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Mai 2016 - M 16 K 15.4365

bei uns veröffentlicht am31.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedergestattung der Gewerbeausübung.

Mit Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2014 war dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten; Durchführung von Gartenarbeiten (Laub- und Kehrarbeiten, Rasenmähen und Schneeräumarbeiten)“ als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt worden. Die Untersagung war auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgedehnt worden. Dem Kläger war unter Androhung unmittelbaren Zwangs aufgegeben worden, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt worden, das Finanzamt München Abteilung Erhebung (im Folgenden: Finanzamt) habe am 23. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sich die Steuerrückstände des Gewerbetreibenden auf derzeit 65.781,73 Euro erhöht hätten. Am 2. Dezember 2013 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamts München letztmalig einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen. Forderungspfändungen hätten bis dato nicht zum Erfolg geführt. Am 7. Juli 2014 sei ein Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft erlassen worden. Freiwillige Zahlungen seien von dem Gewerbetreibenden zuletzt am 10. März 2014 in Höhe von 676,85 Euro geleistet worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Auch seinen sonstigen Verpflichtungen sei er nicht nachgekommen, da er seit 2009 bis 2013 keine Jahressteuererklärungen sowie seit dem 2. Quartal 2010 bis September 2014 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe. Im Vollstreckungsportal werde der Kläger mit zwei Einträgen über die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ geführt. Der Kläger besitze nicht die zur selbstständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Er komme seinen Zahlungs- und Erklärungspflichten seit Jahren nicht nach. Er befinde sich zudem in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit auch auf die Vertretungsfunktion für einen Gewerbebetrieb und auch auf alle anderen Gewerbe erstrecke.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 31. März 2015 (M 16 K 14.5304) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (22 ZB 15.1004) ab.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den seit 19. Juni 2015 bestandskräftigen Bescheid auf, die Gewerbetätigkeiten innerhalb der nächsten zwei Wochen abzumelden.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, dem Kläger die Ausübung seiner Gewerbe erneut zu gestatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Steuerschuld habe sich auf derzeit 45.862,42 Euro verringert. Die Jahre bis 2012 seien inzwischen steuermäßig erledigt worden, wie sich einem Schreiben der IHK vom 2. Juli 2015 entnehmen lasse. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Kläger sich darum bemühe, Ordnung in sein gewerbliches Verhalten zu bringen, es sei einiges positiv erledigt worden. Für den Fall, dass es für die künftige Erlaubnis der Gewerbetätigkeiten erforderlich sei, werde der Kläger die bisherigen Gewerbetätigkeiten unverzüglich abmelden. Es werde hierzu um einen entsprechenden Hinweis gebeten.

Mit Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2015 wurde der Kläger erneut aufgefordert, die Abmeldung seines Gewerbebetriebs bis spätestens 6. August 2015 nachzuholen. Die Beklagte wurde mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Juli 2015 u. a. gebeten, die Frist für die Abmeldung bis 12. August 2015 zu verlängern.

Mit Bescheid vom 27. August 2015, zugestellt am 31. August 2015, lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedergestattung der mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 untersagten Gewerbetätigkeiten ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt habe am 24. August 2015 mitgeteilt, dass sich die Steuerrückstände des Klägers aktuell auf 70.317,44 Euro belaufen würden. Freiwillige Zahlungen habe der Kläger bisher nicht geleistet. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Der letzte fruchtlose Vollstreckungsversuch sei am 27. Mai 2015 unternommen worden. Bei der Stadtkämmerei Kassen- und Steueramt der Beklagten liege derzeit ein Rückstand in Höhe von 985,38 Euro vor. Die Gebühr für den Gewerbeuntersagungsbescheid habe der Kläger bisher nicht beglichen. Im Vollstreckungsportal werde er unverändert mit zwei Einträgen geführt. Nach den aktuellen Feststellungen der Beklagten besitze der Kläger die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit nach wie vor nicht. Die Tatsachen, welche sein Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO begründeten, lägen unverändert vor. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2010 bis 2013 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 1. Quartal 2011 bis zum Juli 2015 seien bisher nicht abgegeben worden. Die Ablehnung des Antrags auf Wiedergestattung sei daher das einzig mögliche und erforderliche Mittel, um die Allgemeinheit, insbesondere vor einer weiteren Erhöhung der finanziellen Belastungen durch den unzuverlässigen Kläger zu schützen. Demgegenüber habe sein Interesse an der Fortführung seiner Gewerbetätigkeiten zurückzutreten. Im Übrigen seien auch keine besonderen Gründe für eine Wiederaufnahme vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung vorgetragen worden.

Am 30. September 2015 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe aufgrund der Kontopfändung keine freiwilligen Zahlungen leisten können. Wahrheitswidrig sei behauptet worden, dass der letzte fruchtlose Vollstreckungsversuch am 27. Mai 2015 unternommen worden sei. Am 6. Juli 2015 seien vom Konto des Klägers 4.230,29 Euro an das Finanzamt abgezogen worden. Inzwischen lägen dem Finanzamt sämtliche Einkommensteuererklärungen und „EÜR“ für 2009 bis einschließlich 2014 sowie die Umsatzsteuererklärungen für 2011 bis einschließlich 2014 vor, sie seien am 1. September 2015 bzw. am 29. September 2015 vorgelegt worden. Umsatzsteuerklärungen für 2009 und 2010 seien nicht erstellt worden, da die Schätzungen nach Mitteilung des Finanzamts nicht mehr aufgehoben werden könnten. Ausgehend von den nunmehr vorliegenden Erklärungen müsste die Pfändung des Kontos aufgehoben werden. Außerdem müsste der Kläger erhebliche Steuerbeträge zurückerhalten. Der Kläger könne damit allen Verpflichtungen nachkommen, so dass auch Vermögensauskünfte erteilt werden könnten, die zu einer Löschung im Schuldnerverzeichnis führen würden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die mit Bescheid vom 27.10.2014 untersagte Gewerbetätigkeit wieder zu gestatten.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 16. November 2015 im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bis dato sein Gewerbe nicht abgemeldet und die Kosten für den Untersagungsbescheid nicht beglichen. Eine telefonische Rücksprache mit dem Finanzamt am 12. Oktober 2012 habe ergeben, dass sich der Steuerrückstand durch weitere Säumniszuschläge auf 70.597,60 Euro erhöht habe. Aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Jahressteuererklärungen würde sich nach überschlägiger Berechnung zwar ein Rückerstattungsbetrag von ca. 3.500,00 Euro ergeben. Dieser werde jedoch durch Forderungen in Höhe von ca. 4.000,00 Euro (Umsatzsteuer) wieder aufgehoben. Der Kläger komme seinen laufenden Verpflichtungen ebenfalls nicht nach, da er die Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis September 2015 nicht abgegeben habe. Die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Januar bis Juli 2015 hätten durch Schätzungen festgesetzt werden müssen. Seit dem 1. Januar 2015 seien Zahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 8.127,00 Euro eingegangen. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 7. Oktober 2015 in Höhe von 470,00 Euro erfolgt. Der Vollziehungsbeamte des Finanzamts habe am 27. Mai 2015 letztmalig einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen des Klägers unternommen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Im Vollstreckungsportal Schuldnerverzeichnis sei auch ein weiterer Eintrag vom 5. August 2015 („Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“) enthalten. Die Voraussetzungen für eine Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO lägen nicht vor. Anzeichen für das Vorliegen besonderer Gründe seien nicht ersichtlich. Der Kläger biete als Gewerbetreibender nicht die Gewähr dafür, seine Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Folglich könne er keinen Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung geltend machen.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 erwiderte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen, das Finanzamt habe mit Schreiben vom 20. November 2015 mitgeteilt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf 14.876,72 Euro eingeschränkt werde. Die Umsatzsteueranmeldungen für Januar bis September 2015 habe der Kläger inzwischen auch abgegeben. Soweit noch Rückstände bei der Beklagten bestünden, würden diese auch in Kürze bezahlt. Aufgrund der eindeutigen Änderungen im Verhalten des Klägers sei diesem die Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Januar 2016 wurde mitgeteilt, die Rückstände bei der Stadtkämmerei der Beklagten seien zwischenzeitlich beglichen worden.

Mit Beschluss der Kammer vom 22. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 25. Mai 2006 mit, dass sich der Steuerrückstand des Klägers nach Mitteilung des Finanzamts vom 24. Mai 2016 auf 25.508, 51 Euro belaufe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die beantragte Ausübung des Gewerbes wieder gestattet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Nach dieser Regelung ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen (vgl. § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO).

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 1 C 146/80 juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 1 B 5/94 juris; BVerwG, B. v. 11.11.1996 1 B 226/96 juris; BVerwG, B. v. 5.3.1997 1 B 56/97 juris; BVerwG, B. v. 16.2.1998 1 B 26/98 juris).

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Begründetheit eines Anspruchs des Klägers auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist nach § 35 Abs. 6 GewO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 10). Die mit dem Ausspruch der Gewerbeuntersagung festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit darf nicht mehr bestehen. Der betreffende Gewerbetreibende muss nunmehr die Gewähr dafür bieten, dass er sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß ausüben wird; insofern ist eine tatsachengestützte günstige Prognose für die künftige gewerbliche Tätigkeit erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 13 m. w. N.).

Seit dem Erlass der Gewerbeuntersagung vom 27. Oktober 2014 müsste eine Änderung dahingehend eingetreten sein, dass der Kläger nunmehr die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist jedoch zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen. Zudem ist äußerst zweifelhaft, ob im Fall des Klägers die Untersagungsverfügung überhaupt vollzogen worden ist, wobei es darauf jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt.

Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO setzt die Wiedergestattung der Gewerbeausübung grundsätzlich voraus, dass die Untersagungsverfügung (ein Jahr) durchgeführt sein muss. Durchführung bedeutet, dass die Untersagung mindestens ein Jahr vollzogen gewesen ist, sei es, dass die Untersagungsverfügung freiwillig beachtet, sei es, dass sie zwangsweise durchgesetzt worden ist (vgl. Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juni 2015, § 35 Rn. 175 m. w. N.; VG Hannover, U. v. 21.11.2012 11 A 5260/10 juris Rn. 21; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 12). Da die Untersagungsverfügung im Fall des Klägers nicht zwangsweise durchgesetzt wurde, wäre demnach erforderlich, dass der Kläger diese freiwillig beachtet hätte. Hieran bestehen jedoch erhebliche Zweifel, weil der Kläger sein Gewerbe nach wie vor nicht abgemeldet hat. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte und sogar eigener Ankündigung insoweit war eine Fristverlängerung bis 12. August 2015 beantragt worden kam der Kläger dieser Verpflichtung auch bislang nicht nach.

Unabhängig davon fehlt es jedoch im Fall des Klägers nach wie vor am Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht mehr vorliegt. Der Kläger bietet auch nunmehr nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß ausüben wird. Eine beachtliche Änderung des Verhaltens des Klägers, die zu einer für ihn günstigen Prognose führen würde, kann nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten ermittelten und dem Bescheid vom 27. August 2015 zugrunde gelegten Tatsachen zeigen die fortbestehende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auf. Es besteht auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach wie vor kein hinreichender Anlass zur der Prognose, dass der Kläger Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung bieten würde.

Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgelegten Kontostand bestanden zum 18. Mai 2016 nach wie vor erhebliche Steuerrückstände in Höhe von 25.469,01 Euro, auch wenn er seine weiteren Verbindlichkeiten bei der Beklagten zwischenzeitlich beglichen hatte. Zwar entfielen davon 14.089,00 Euro auf Säumniszuschläge, diese waren jedoch gleichwohl zu berücksichtigen, da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.10.2009 22 ZB 08.3372 juris Rn. 2; vgl. auch VG Stade, U. v. 21.5.2003 6 A 394/02 juris Rn. 30). Zwar hat der Kläger zwischenzeitlich seine ausstehenden Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 bei dem Finanzamt eingereicht. Umsatzsteuervoranmeldungen reichte er jedoch weiterhin nicht vollständig bzw. jedenfalls nicht fristgerecht ein.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt besteht ebenfalls nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein tragfähiges Sanierungskonzept für sein Unternehmen vorlegen könnte. Derartiges hat er auch nicht vorgetragen. Die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts kann grundsätzlich die Prognose einer künftig ordnungsgemäßen Gewerbeausübung stützen (vgl. BayVGH, B. v.16.1.2013 22 ZB 12.2359 juris Rn. 8). Bei einem bereits lange dauernden steuerlichen Fehlverhalten wie im Fall des Klägers würde jedoch selbst eine Bekundung der Bereitschaft, ein tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen, wofür aber auch hier keine Anhaltspunkte bestehen, nicht genügen. In solchen Fällen muss vielmehr ein objektiv tragfähiges, erfolgversprechendes Sanierungskonzept zumindest erkennbar in Vorbereitung und in Entstehung begriffen sein. Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B. v. 25.6.2013 22 ZB 13.1102 juris Rn. 18 m. w. N.).

Der Kläger war mit der Abgabe seiner Steuererklärungen bereits seit 2009 in Rückstand und zum Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens Mitte 2014 waren Steuerrückstände des Klägers seit der Einkommensteuer 2010 aufgelaufen (sowie ein Säumniszuschlag in Bezug auf die Einkommensteuer 2009), wie sich aus der Aufstellung des Finanzamts vom 14. Mai 2014 ergibt. Demnach liegt ein langer Zeitraum steuerlichen Fehlverhaltens des Klägers vor.

Zudem ist weiterhin von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Die Eintragungen im Vollstreckungsportal Schuldnerverzeichnis bestehen nach wie vor. Zudem kam es nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens zu einem neuen Eintrag am 5. August 2015. Zahlungen sind im Wesentlichen im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt.

Zwar zeigt der Kläger mittlerweile Bemühungen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Einen hinreichenden Beleg für einen Verhaltenswandel im Sinne eines Reifungsprozesses bei dem Kläger ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, die die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens sein können. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.1.2013 22 ZB 12.2778 juris Rn. 8).

Tilgungsbemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen zudem auch nicht ohne weiteres ins Gewicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein unter dem Druck eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens momentan gezeigtes „Wohlverhalten" nicht ohne weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit aufzuheben (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.1995 1 B 83.95 juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 15 m. w. N.). Ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungsgerichtsprozesses ist demnach im Allgemeinen wenig bedeutsam. Dies gilt vor allem dann, wenn dieses Wohlverhalten erforderlich erscheint, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 15).

Zwar kann ein solches Wohlverhalten auch auf einen „Reifeprozess“ zurückzuführen und unter derartigen Umständen Ausdruck gewerberechtlicher Zuverlässigkeit sein (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 15 m. w. N.). Hierfür wären aber noch weitere Anhaltspunkte erforderlich, die vorliegend jedoch wie ausgeführt nicht ersichtlich sind. Der Kläger hat vielmehr mit seinem fortdauernden Unterlassen, sein Gewerbe nach Eintritt der Bestandskraft des Untersagungsbescheids abzumelden obwohl er hierzu mehrfach durch die Beklagte aufgefordert worden war und zunächst selbst bekundet hatte, dies (jedenfalls nach dem 12. August 2015) unverzüglich zu tun erneut gezeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Verpflichtungen als Gewerbetreibender ordnungsgemäß zu erfüllen, sei es, dass er den Betrieb nicht aufgegeben hat oder sei es, dass er seiner Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO nicht nachgekommen ist.

Da die maßgeblichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO demnach im Fall des Klägers nicht erfüllt sind, hat er keinen Anspruch auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des Gewerbes, ohne dass es darauf ankäme, ob zusätzlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO vorliegen würden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. I Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - 22 ZB 15.1004

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

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Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014, am 29. Oktober 2014 zugestellt, wurde dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Durchführung von …- und …arbeiten; Durchführung von …arbeiten (* …- und …arbeiten, … und …arbeiten)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt (Nr. 1 des Bescheides). Die Untersagung wurde auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede selbständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgedehnt (Nr. 2). Dem Kläger wurde unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 4) aufgegeben, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt München habe am 23. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sich die Steuerrückstände des Gewerbetreibenden auf derzeit 65.781,73 EUR erhöht hätten. Am *. Dezember 2013 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamtes München letztmalig einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen. Forderungspfändungen hätten bis dato nicht zum Erfolg geführt. Am 7. Juli 2014 sei ein Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft erlassen worden. Freiwillige Zahlungen seien von dem Gewerbetreibenden zuletzt am 10. März 2014 in Höhe von 676,85 EUR geleistet worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Auch seinen sonstigen Verpflichtungen sei er nicht nachgekommen, da er seit 2009 bis 2013 keine Jahressteuererklärungen sowie - seit dem 2. Quartal 2010 bis September 2014 - keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe. Im Vollstreckungsportal werde der Kläger mit zwei Einträgen über die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ geführt. Der Kläger besitze nicht die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Er komme seinen Zahlungs- und Erklärungspflichten seit Jahren nicht nach. Er befinde sich zudem in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit auch auf die Vertretungsfunktion für einen Gewerbebetrieb und auch auf alle anderen Gewerbe erstrecke.

Am … November 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, ein vom Kläger durchgeführtes, sehr schwieriges Scheidungsverfahren mit einer Vermögensauseinandersetzung habe wohl dazu geführt, dass keine Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien. Der Kläger bereite nunmehr mit seiner Steuerberaterin alle Jahressteuererklärungen und alle Umsatzsteuervoranmeldungen vor und werde sie in das Gewerbeuntersagungsverfahren einbringen. Mit der Vorlage dieser Erklärungen und Voranmeldungen werde die Begründung für dieses Verfahren erledigt sein. Aus diesen Unterlagen werde sich zudem ergeben, dass der Kläger auch wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, das Finanzamt München habe mitgeteilt, dass sich der Steuerrückstand des Klägers mittlerweile auf 70.334,15 EUR erhöht habe. Die Jahressteuererklärungen für die Umsatz- und Einkommenssteuer 2009 bis 2013 seien nach wie vor nicht abgegeben worden. Die Schätzbescheide für die Jahre 2009 und 2010 seien für endgültig erklärt worden. Auch Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Quartale seien nicht eingereicht worden. Mit dem Finanzamt sei keine Ratenzahlung vereinbart worden. Aktuell seien im Schuldnerverzeichnis zwei Einträge betreffend den Kläger erfasst. Der Kläger habe - trotz des eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens und merklichen Anwachsens seiner Steuerschulden - keine Bestrebungen unternommen, um seine Zuverlässigkeit, etwa in Form eines tragfähigen Sanierungskonzeptes mit dem Finanzamt München, unter Beweis zu stellen. An seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit habe sich bis dato nichts geändert.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. März 2015 und die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die Beklagte hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in nachvollziehbarer Weise darauf gestützt, dass dieser seit mehreren Jahren seiner Pflicht zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Finanzamt München nicht nachkommt und nicht willens oder außer Stande ist, die geschuldeten Steuerzahlungen zu leisten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestanden erhebliche Steuerschulden des Klägers, die aus dessen gewerblicher Tätigkeit herrühren, in Höhe von insgesamt 65.781,73 EUR (vgl. Telefonvermerk vom 23. Oktober 2014, Bl. 39 der Behördenakte). Es ist unerheblich, dass den entsprechenden Steuerbescheiden Schätzungen des Finanzamtes zugrunde liegen; maßgeblich ist allein, dass sich aus diesen Bescheiden wirksame Zahlungsverpflichtungen des Klägers ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 31.01.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris Rn. 16). Weiter hatte der Kläger für die Jahre 2009 bis 2013 keine Steuererklärungen eingereicht; für den Zeitraum ab dem 2. Quartal 2010 bis September 2014 standen auch die Umsatzsteuervoranmeldungen aus. Ein tragfähiges Sanierungskonzept des Klägers, das die geordnete Rückführung der Steuerschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 -juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris Rn. 17 f.), lag der Beklagten nicht vor. Insbesondere bestand keine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt München; eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt München erfolgte zuletzt am 10. März 2014 in Höhe von lediglich 676,85 EUR. Die Tilgung von Teilbeträgen im Wege der Zwangsvollstreckung entspricht keiner planhaften Schuldentilgung.

Im Übrigen konnten Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes - soweit sie erfolgreich waren - nicht verhindern, dass der Gesamtschuldenstand binnen fünf Monaten von 39.380,44 EUR (Stand 14. Mai 2014, vgl. Bl. 12 ff. der Behördenakte) auf 65.781,73 EUR (Stand 23. Oktober 2014, vgl. Bl. 39 der Behördenakte) angestiegen ist. Auf die tiefer liegenden Ursachen für das Zustandekommen der Zahlungsrückstände und die Verletzung von Erklärungspflichten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Hinzu kommen zwei aktuelle Einträge im Vollstreckungsportal über die Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 29. Oktober 2013 und vom 7. Juli 2014.

Ohne dass es hier entscheidungserheblich wäre, bestätigt im Übrigen die weitere Entwicklung seit Bescheidserlass die negative Prognose der Beklagten. Die Gesamtsumme der Zahlungsrückstände beim Finanzamt München hat sich weiter auf 70.334,15 EUR erhöht. Auch hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung die ausstehenden Erklärungen gegenüber dem Finanzamt jedenfalls nicht vollständig abgegeben. Er hat lediglich mit Datum vom 22. März 2015 unterschriebene Formulare zur Umsatzsteuer-Voranmeldung vorgelegt. Die fehlenden Jahressteuererklärungen dagegen stehen offensichtlich weiterhin aus.

Weiter sind die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gegeben (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 4.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 26). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wäre auch bei einer anderen Form der gewerblichen Betätigung zu bejahen. Der Kläger ist seinen steuerrechtlichen Pflichten seit mehreren Jahren nicht mehr nachgekommen. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wären derartige Pflichtverletzungen auch im Falle einer künftigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers zu erwarten, unabhängig davon, aus welchen Quellen dieser steuerpflichtige Einnahmen erzielt. Zudem ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Klägers gegeben. Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt insoweit nur voraus, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 -juris Rn. 14). Hier fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig nicht auf eine andere gewerbliche Tätigkeit ausweichen könnte. Er hat sein bisheriges Gewerbe bislang nicht eingestellt und auch nicht bekundet, dass eine andere Form der Gewerbeausübung für ihn nicht in Betracht käme.

Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Entscheidung über die Erstreckung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten eingeräumte Abwicklungsfrist sowie die damit verbundene Zwangsmittelandrohung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit den Gewerben „Akustik- und Trockenbauarbeiten“ sowie „Gartenarbeiten (Laub- und Kehrarbeiten, Rasenmähen und Schneeräumarbeiten)“ gemeldet.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte das Finanzamt München der Beklagten mit, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 34.795,44 € zuzüglich 4.585,00 € an Säumniszuschlägen habe auflaufen lassen. Seine letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 676,85 € datiere vom 10. März 2014. Forderungspfändungen und ein am 2. Dezember 2013 unternommener Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen seien fruchtlos verlaufen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld habe seit dem Jahr 2009 geschätzt werden müssen.

Seitens der Beklagten durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass die Steuerrückstände des Klägers bis zum 23. Oktober 2014 auf 58.742,73 € und die aufgelaufenen Säumniszuschläge auf 7.039,00 € angestiegen waren. Er habe weder weitere freiwillige Zahlungen geleistet noch eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Außer den Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 stünden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 aus. Nachdem sich der Kläger am 29. Oktober 2013 und am 7. Juli 2014 geweigert habe, eine Vermögensauskunft abzugeben, sei er dieser Verpflichtung am 30. September 2014 in Reaktion auf einen gegen ihn zur Erzwingung dieser Handlung erlassenen Haftbefehl nachgekommen. Der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern habe er am 1. September 2014 zudem Beiträge in Höhe von 50,00 € geschuldet.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden eingangs dieses Beschlusses genannten Gewerbe, ferner die Ausübung eines jeden weiteren stehenden Gewerbes sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Gleichzeitig wurde ihm unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgegeben, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 31. März 2015 als unbegründet ab, nachdem die Beklagte im Klageverfahren mitgeteilt hatte, die aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Steuerrückstände des Klägers hätten sich bis zum 23. März 2015 auf 70.334,15 € erhöht. Die Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 seien nach wie vor nicht eingereicht worden; desgleichen stünden die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 bis einschließlich Januar 2015 aus. Freiwillige Zahlungen habe der Kläger nicht mehr geleistet; auch bestehe weiterhin keine Ratenzahlungsvereinbarung. Aufgrund von Pfändungsmaßnahmen seien dem Finanzamt im Jahr 2014 2.313,29 € und im laufenden Jahr bisher 2.741,66 € zugeflossen; der Beitragsrückstand bei der Industrie- und Handelskammer in Höhe von 50,00 € bestehe nach wie vor.

Bereits durch Beschluss vom 10. März 2015 hatte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 8. Mai 2015 (Az. 22 C 15.760) als unbegründet zurück.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Berufung gegen das Urteil vom 31. März 2015 zuzulassen.

II.

Dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entsprechen, da der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO innerhalb offener Frist nicht dargelegt hat, dass ein Zulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Antragsbegründungsschrift vom 8. Juni 2015 bezieht sich nicht ausdrücklich auf einen der in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten Tatbestände. In ihr wird vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung vorgetragen, warum das angefochtene Urteil aus der Sicht des Klägers unrichtig sei. Derartiges Vorbringen kann bei sachgerechter Auslegung als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstanden werden.

Aus den Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 ergeben sich solche Zweifel indes nicht. Die dortigen Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, der Kläger werde sein bisheriges steuerliches Fehlverhalten demnächst aufgeben, namentlich die fehlenden Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und die sich daraus ergebenden Steuerschulden regulieren. Er werde künftig über ein tragfähiges Sanierungskonzept verfügen und nach erfolgter Bearbeitung der Steuererklärungen für die Jahre, in Bezug auf die Schätzbescheide erlassen worden seien, mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils vom 31. März 2015 in Frage zu stellen, da die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ausschließlich davon abhängt, dass im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also bei Erlass des Bescheids vom 27. Oktober 2014 - Tatsachen vorlagen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2). Auf später ggf. eintretende Entwicklungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vom 8. Juni 2015 außerdem vorbringt, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehenden Steuerschulden seien nur deshalb „erheblich“ gewesen, weil sie auf Schätzungen beruhten, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Unbehelflichkeit des Hinweises auf diesen Umstand folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf eine Steuererklärung oder auf von Amts wegen erfolgte Ermittlungen der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen hin ergangen sind. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris Rn. 21 m. w. N.).

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.