Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2015 - M 16 K 14.5304

published on 31/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2015 - M 16 K 14.5304
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014, am 29. Oktober 2014 zugestellt, wurde dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Durchführung von …- und …arbeiten; Durchführung von …arbeiten (* …- und …arbeiten, … und …arbeiten)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt (Nr. 1 des Bescheides). Die Untersagung wurde auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jede selbständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgedehnt (Nr. 2). Dem Kläger wurde unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 4) aufgegeben, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt München habe am 23. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sich die Steuerrückstände des Gewerbetreibenden auf derzeit 65.781,73 EUR erhöht hätten. Am *. Dezember 2013 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamtes München letztmalig einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen. Forderungspfändungen hätten bis dato nicht zum Erfolg geführt. Am 7. Juli 2014 sei ein Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft erlassen worden. Freiwillige Zahlungen seien von dem Gewerbetreibenden zuletzt am 10. März 2014 in Höhe von 676,85 EUR geleistet worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Auch seinen sonstigen Verpflichtungen sei er nicht nachgekommen, da er seit 2009 bis 2013 keine Jahressteuererklärungen sowie - seit dem 2. Quartal 2010 bis September 2014 - keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe. Im Vollstreckungsportal werde der Kläger mit zwei Einträgen über die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ geführt. Der Kläger besitze nicht die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Er komme seinen Zahlungs- und Erklärungspflichten seit Jahren nicht nach. Er befinde sich zudem in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit auch auf die Vertretungsfunktion für einen Gewerbebetrieb und auch auf alle anderen Gewerbe erstrecke.

Am … November 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, ein vom Kläger durchgeführtes, sehr schwieriges Scheidungsverfahren mit einer Vermögensauseinandersetzung habe wohl dazu geführt, dass keine Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien. Der Kläger bereite nunmehr mit seiner Steuerberaterin alle Jahressteuererklärungen und alle Umsatzsteuervoranmeldungen vor und werde sie in das Gewerbeuntersagungsverfahren einbringen. Mit der Vorlage dieser Erklärungen und Voranmeldungen werde die Begründung für dieses Verfahren erledigt sein. Aus diesen Unterlagen werde sich zudem ergeben, dass der Kläger auch wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, das Finanzamt München habe mitgeteilt, dass sich der Steuerrückstand des Klägers mittlerweile auf 70.334,15 EUR erhöht habe. Die Jahressteuererklärungen für die Umsatz- und Einkommenssteuer 2009 bis 2013 seien nach wie vor nicht abgegeben worden. Die Schätzbescheide für die Jahre 2009 und 2010 seien für endgültig erklärt worden. Auch Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Quartale seien nicht eingereicht worden. Mit dem Finanzamt sei keine Ratenzahlung vereinbart worden. Aktuell seien im Schuldnerverzeichnis zwei Einträge betreffend den Kläger erfasst. Der Kläger habe - trotz des eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens und merklichen Anwachsens seiner Steuerschulden - keine Bestrebungen unternommen, um seine Zuverlässigkeit, etwa in Form eines tragfähigen Sanierungskonzeptes mit dem Finanzamt München, unter Beweis zu stellen. An seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit habe sich bis dato nichts geändert.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. März 2015 und die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die Beklagte hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in nachvollziehbarer Weise darauf gestützt, dass dieser seit mehreren Jahren seiner Pflicht zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Finanzamt München nicht nachkommt und nicht willens oder außer Stande ist, die geschuldeten Steuerzahlungen zu leisten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestanden erhebliche Steuerschulden des Klägers, die aus dessen gewerblicher Tätigkeit herrühren, in Höhe von insgesamt 65.781,73 EUR (vgl. Telefonvermerk vom 23. Oktober 2014, Bl. 39 der Behördenakte). Es ist unerheblich, dass den entsprechenden Steuerbescheiden Schätzungen des Finanzamtes zugrunde liegen; maßgeblich ist allein, dass sich aus diesen Bescheiden wirksame Zahlungsverpflichtungen des Klägers ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 31.01.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris Rn. 16). Weiter hatte der Kläger für die Jahre 2009 bis 2013 keine Steuererklärungen eingereicht; für den Zeitraum ab dem 2. Quartal 2010 bis September 2014 standen auch die Umsatzsteuervoranmeldungen aus. Ein tragfähiges Sanierungskonzept des Klägers, das die geordnete Rückführung der Steuerschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 -juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris Rn. 17 f.), lag der Beklagten nicht vor. Insbesondere bestand keine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt München; eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt München erfolgte zuletzt am 10. März 2014 in Höhe von lediglich 676,85 EUR. Die Tilgung von Teilbeträgen im Wege der Zwangsvollstreckung entspricht keiner planhaften Schuldentilgung.

Im Übrigen konnten Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes - soweit sie erfolgreich waren - nicht verhindern, dass der Gesamtschuldenstand binnen fünf Monaten von 39.380,44 EUR (Stand 14. Mai 2014, vgl. Bl. 12 ff. der Behördenakte) auf 65.781,73 EUR (Stand 23. Oktober 2014, vgl. Bl. 39 der Behördenakte) angestiegen ist. Auf die tiefer liegenden Ursachen für das Zustandekommen der Zahlungsrückstände und die Verletzung von Erklärungspflichten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Hinzu kommen zwei aktuelle Einträge im Vollstreckungsportal über die Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 29. Oktober 2013 und vom 7. Juli 2014.

Ohne dass es hier entscheidungserheblich wäre, bestätigt im Übrigen die weitere Entwicklung seit Bescheidserlass die negative Prognose der Beklagten. Die Gesamtsumme der Zahlungsrückstände beim Finanzamt München hat sich weiter auf 70.334,15 EUR erhöht. Auch hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung die ausstehenden Erklärungen gegenüber dem Finanzamt jedenfalls nicht vollständig abgegeben. Er hat lediglich mit Datum vom 22. März 2015 unterschriebene Formulare zur Umsatzsteuer-Voranmeldung vorgelegt. Die fehlenden Jahressteuererklärungen dagegen stehen offensichtlich weiterhin aus.

Weiter sind die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gegeben (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 4.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 26). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wäre auch bei einer anderen Form der gewerblichen Betätigung zu bejahen. Der Kläger ist seinen steuerrechtlichen Pflichten seit mehreren Jahren nicht mehr nachgekommen. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wären derartige Pflichtverletzungen auch im Falle einer künftigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers zu erwarten, unabhängig davon, aus welchen Quellen dieser steuerpflichtige Einnahmen erzielt. Zudem ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Klägers gegeben. Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt insoweit nur voraus, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 -juris Rn. 14). Hier fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig nicht auf eine andere gewerbliche Tätigkeit ausweichen könnte. Er hat sein bisheriges Gewerbe bislang nicht eingestellt und auch nicht bekundet, dass eine andere Form der Gewerbeausübung für ihn nicht in Betracht käme.

Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Entscheidung über die Erstreckung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten eingeräumte Abwicklungsfrist sowie die damit verbundene Zwangsmittelandrohung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä
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published on 14/08/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch S
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.