Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Klagepartei durch Schriftsatz vom 9. August 2015 ihr Einverständnis mit schriftlichem Verfahren erklärt hat und die Beklagte generell auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (Schreiben vom 24.6.2015 an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts München).
Die am 16. Februar 2015 bei Gericht eingegangene Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, weil der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten am 12. Februar 2015 zugestellt worden ist, so dass die 2-wöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO gewahrt ist.
Die Klage bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015, mit dem der Asylantrag des Klägers für unzulässig erklärt (Nr. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Ungarn angeordnet wurde (Nr. 2), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hier zutreffend bejaht.
Zur Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, findet hier die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Dublin-III-VO) Anwendung, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, und ab dem 1. Januar 2014 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme ungeachtet des Zeitpunkts des Antrag auf internationalen Schutz.
Hier spricht der Eurodac-Treffer mit der Nummer HU2... dafür, dass Ungarn nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Ungarn für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, auch wenn der Kläger in Ungarn keinen Asylantrag gestellt hat. Denn entsprechend Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 beginnt die Kennnummer mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Asylbewerbern mit „1“, von Personen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Ausländer, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden) mit „2“ und von Personen nach Art. 11 der EURODAC-Verordnung (Ausländer, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten) mit „3“ gekennzeichnet. Demnach ergibt sich aus dem EURODAC-Treffer „HU2...“, dass der Kläger illegal aus einem Drittstaat kommend die Außengrenze zu Ungarn überschritten hat. Damit wäre nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Ungarns begründet.
Unabhängig davon ist Ungarn für die Prüfung des Asylantrags des Klägers auch schon deshalb zuständig, weil die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 13. Januar 2015 ihre Zuständigkeit anerkannt und sich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO bereit erklärt haben, den Kläger wieder aufzunehmen. Denn nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO wird ein Mitgliedstaat, welcher abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüft, zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (zur vergleichbaren Rechtslage nach der Dublin-II-VO: VG Augsburg, B. v. 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - juris; VG München, B. v. 11.2.2014 - M 24 S 13.31330 - juris).
Selbst wenn Ungarn nicht zuständig wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland geprüft wird. denn die Dublin-III-VO gewährt dem Kläger keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Bei den europarechtlichen Zuständigkeitsvorschriften handelt es sich um reine zwischenstaatliche Regelungen, die grundsätzlich keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern begründen. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das europäische Zuständigkeitssystem lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens eines Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat besteht dagegen grundsätzlich nicht (VG Oldenburg, B. v. 20. 2.2014 - 3 B 145/14 - juris; VG München, B. v. 6.2.2014 - M 23 S 14.30153 - nicht veröffentlicht; VG Regensburg, B. v. 29.1.2014 - RN 5 S 14.30057 -juris; v. 14.2.2014 - RN 5 S 14.30112 - juris; VG Ansbach, B. v. 10.02.2014 - AN 1 S 14.30086 - juris, jeweils m. w. N.). Dies entspricht auch der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat mit Urteil vom 10.Dezember 2013 (Rs. C- 394/12 - NVwZ 2014, 208) entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Regelung zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Mitgliedstaates, den Asylantrag nicht zu prüfen) dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (hierzu noch unten). Diese Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs sind auch auf die vergleichbare Konstellation der Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Asylbewerbers zu übertragen (VG Oldenburg, B. v. 20.2.2014 - 3 B 145/14 - juris; VG München, B. v. 6.2.2014 - M 23 S 14.30153 - nicht veröffentlicht; VG Ansbach, B. v. 10.2.2014 - AN 1 S 14.30086 - juris). Ungarn ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet.
Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO zuständig geworden. Nach dieser Bestimmung geht die Zuständigkeit auf den ersuchten Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 18 Monate verlängert werden kann, durchgeführt wird. Die Frist beginnt mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Hier ist die Frist für die Überstellung wegen der durch Beschluss vom 5. März 2015 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. M 15 S 15.50143) noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, U. v.28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Dublin-II-VO).
Die Beklagte ist hier auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Klägers selbst inhaltlich zu prüfen. Sie hat einen Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine Überstellung des Klägers nach Ungarn wegen wesentlicher Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragsteller an systemischen Mängeln leiden, nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unzulässig wäre.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ bei der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte und die Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben, beachten und dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, sowie dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C -411/10 u. 493/10 - juris; vgl. dazu auch: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung und die Dublin-III-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen; damit soll auch dem „forum shopping“ zuvorgekommen und die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigt werden (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.).
Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin-III-Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18.3.2014 - 13 LA 75/13 - juris). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Solche liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn der Mitgliedsstaat während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, alle Flüchtlinge mit einer Wohnung zu versorgen, ihnen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, U. v. 7.3.2014 a. a. O.).
In Bezug auf Ungarn sind nach aktuellem Kenntnisstand keine hinreichend ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür anzunehmen, dass dem Kläger dort infolge systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.
Nach den Erkenntnisquellen des Gerichts liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot ohne eine Entscheidung über ihren Asyl(folge)antrag in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, wenn über ihren Asylantrag sachlich noch nicht entschieden worden ist (EGMR, U. v. 3.7.2014 Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12 - NLMR Newsletter Menschenrechte - 2014, 282); VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris; B. v. 15.4.2015 - 13 L 1259/15.A - juris; B. v. 11.05.2015 - 22 L 1329/15.A - juris). Bislang wird das Verfahren in Ungarn nach Rückkehr fortgeführt bzw. wiederaufgegriffen. Das neue Asylbegehren wird dann wie ein Erstverfahren behandelt, so dass ein Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen kann; er erhält ein Aufenthaltsrecht in Ungarn während der Dauer des Asylverfahrens (Auskunft des Auswärtiges Amtes an das VG München v. 2.3.2015; Auskunft von Pro Asyl an das VG München v. 31.10.2014; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München v. 4.7.2014; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München v. 19.11.2014; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, S. 20; vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg v. 23.05.2013 und VG Regensburg, B. v. 10.4.2015 - RO 1 S 15.50123 - juris).
Asylbewerber haben in Ungarn im Rahmen der materiellen Aufnahmeleistungen auch Zugang zur medizinischen Versorgung. Dadurch werden notwendige medizinische Behandlungen abgedeckt; der Umfang entspricht der medizinischen Gratisversorgung für legal im Land lebende ausländische Staatsangehörige. Asylbewerber haben ein Recht darauf, von Allgemeinärzten untersucht und behandelt zu werden. Die ungarische Gesetzeslage sieht vor, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen medizinische Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante und stationäre psychologische Versorgung oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen können, die gesundheitlich geboten sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München v. 2.3.2015; AIDA Country Report Hungary, Stand: 17.2.2015, Reception Conditions/C. Health Care, S. 49 f.; insbesondere zur Behandlung psychisch kranker Asylbewerber in Ungarn resp. „Dublin-Rückkehrer“; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München v. 4.7.2014). Auch die Versorgungslage in den Aufnahmeeinrichtungen in Ungarn gibt keinen Anlass zur Annahme systemischer Mängel am Maßstab von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta - EUGRCh - bzw. Art. 3 EMRK (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München v. 2.3.2015).
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stand in jüngster Zeit im Wesentlichen die ungarische Praxis der Inhaftierung Asylsuchender im Blickpunkt der rechtlichen Betrachtung. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh legen dem Staat die Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde vereinbar sind, dass die Haftbedingungen ihm nicht Leiden oder Härten auferlegen, die das mit der Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden. Zu den zu berücksichtigenden Umständen zählen beispielsweise die räumliche Unterbringung, eine mögliche Überbelegung, die Möglichkeit, den Raum zeitweise verlassen zu können, Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen, eine hinreichende Ernährung, die hygienischen Verhältnisse, das Vorhandensein sanitärer Einrichtungen und eine angemessene Versorgung bei Erkrankungen (zum Ganzen: EGMR, U. v. 22.7.2010 - 12186/08 - NVwZ 2011, 418; U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413; VG Magdeburg, B. v. 24.2.2015 - 9 B 144/15 - juris; VG Aachen, B. v. 26.2.2015 - 5 L 54/15.A - juris, m. w. N.). Sind die Mitgliedstaaten aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, kommt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ein besonderes Gewicht zu (VG Magdeburg v. 24.2.2015 a.a.O; VG Düsseldorf, B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14 - juris unter Bezugnahme u. a. auf EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413 ff.).
Das Auswärtige Amt hat sich im Jahr 2013 in zwei Stellungnahmen zur ungarischen Asylgesetzgebung und -praxis dahingehend geäußert (Auskunft an das VG Augsburg v. 23.5.2013 und an den BayVGH v. 9.7.2013), dass sich die Situation in Ungarn erheblich verbessert habe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kommt bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 (Mohammed gegen Österreich, Nr. 2283/12 - InfAuslR 2014, 197 ff.) nach Auswertung von Stellungnahmen des UNHCR und anderer Quellen zu dem Ergebnis, dass der dortige Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Regelungen nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, einer den Art. 3 EMRK verletzenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch der Österreichische Asylgerichtshof stellt in einer Entscheidung vom 9. Juli 2013 (S 21 436096-1/2013 - RIS - www.ris.bka.gv.at) ausdrücklich fest, dass das in Ungarn am 1. Januar 2013 in Kraft getretene überarbeitete Asylgesetz die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylbewerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, so dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde“. Im Übrigen problematisiert auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Rs C-394/12 - juris) die Aufnahmebedingungen in Ungarn nicht näher, obwohl es in dem dort entschiedenen Fall um Rückführungen von Asylbewerbern nach Ungarn im Dublin-Verfahren ging.
An diesen Erkenntnissen und Bewertungen aus dem Jahr 2013 hat sich zwischenzeitlich auch nichts Wesentliches geändert (vgl. zuletzt: BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; VG München, B. v. 20.5.2015 - M 1 S 14.50568 - juris; B. v. 18.3.2015 - M 12 S 15.50040 - juris; VG Augsburg, B. v. 10.4.2015 - Au 2 S 15.50197 - juris; B. v. 1.4.2015 - Au 2 S 15.50171 - juris; VG Würzburg, B. v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147 - juris; VG Regensburg, B. v. 19.5.2015 - RO 4 K 14.50346 - juris; B. v. 10.4.2015 - RO 1 S 15.50123 - juris; VG Ansbach. U. v. 6.2.2015 - AN 14 K 14.50206 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 13.4.2015 - 8 L 94/15.A - juris; U. v.20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris). Unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Neuregelungen und ihrer Umsetzung in den vergangenen zwei Jahren leidet das ungarische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten.
Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12 - NLMR Newsletter Menschenrechte - 2014, 282) das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Rechtslage verneint. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung unterliege ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. hierzu auch BayVGH v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report „Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014“ v. 16.12.2015, Rn. 153). An der schon im Urteil vom 6. Juni 2013 (Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12) getroffenen Bewertung werde festgehalten. Seither seien keine neuen Umstände bekannt geworden, die zu dem Schluss führen könnten, dass das ungarische Asyl- und Asylhaftsystem systemische Mängel aufweise und dass für den Antragsteller die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Zwar zeigten Länderberichte, dass es noch eine Praxis der Inhaftierung von Asylbewerbern gebe, von der auch Dublin-Rückkehrer betroffen wären. Auch seien die Haftgründe vage formuliert und es gebe kein spezielles Rechtsmittel gegen Asylhaft. Aus den Berichten würde allerdings auch hervorgehen, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und im Gesetz Alternativen zur Haft vorgesehen seien. Die Höchstdauer des Gewahrsams sei auf sechs Monate beschränkt. Hinsichtlich der Haftbedingungen sei anzumerken, dass es zwar immer noch Berichte über Mängel gebe, in einer Gesamtschau aber von Verbesserungen auszugehen sei. Erneut weist der Gerichtshof auch darauf hin, dass sich auch der UNHCR bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe.
Dem Umstand, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen, kommt eine besondere Bedeutung zu. Denn die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - Rs. C-528/11 - juris; VG München, B. v. 20.5.2015 - M 1 S 14.50568 - juris).
Auch der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 wieder Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält (§§ 31/A ff. Asylum Act Hungary) und in Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer häufig bis regelmäßig inhaftiert werden (Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf v. 30.9.2014; Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014; AIDA Country Report Hungary, Stand: 17.2.2015, Detention of Asylum Seekers /B. Ground for detention, S. 52 ff.; Hungarian Helsinki Committee, Briefing paper of the Hungarian Helsinki Committee für the Working Group on Arbitrary Detention, 8. October 2013, S. 17 f.), begründet noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems mit Blick auf Art. 4 EU-Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Durch die Änderungen des ungarischen Asylsystems zum 1. Juli 2013 wurden nämlich umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern, sog. asylum detention, in das ungarische Asylrecht aufgenommen. Solange Asylhaft nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt - vgl. Art. 8 Abs. 1 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL) -, stellt diese dem Grunde nach keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK dar.
Es gibt auch keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Behörden europäische Vorgaben bei ihrer Entscheidung über die Inhaftierung von Asylbewerbern - speziell Dublin-Rückkehrern - nicht nur in Einzelfällen, sondern systematisch missachten (VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris; VG München, B. v. 20.5.2015 - M 1 S 14.50568 - juris; B. v. 18.3.2015 - M 12 S 15.50040 - juris). Es erscheint angesichts der hohen Zahl an Asylbewerbern, die sich dem Asylverfahren in Ungarn entziehen und in anderen Staaten der Europäischen Union entgegen den Regelungen der Dublin-II oder Dublin-III-Verordnung einen weiteren Asylantrag stellen, nicht ausgeschlossen, dass bei den in Ungarn inhaftierten Asylantragstellern tatsächlich Fluchtgefahr gem. Art. 8 Abs. 3 Buchst. b AufnahmeRL besteht (s.o. VG München v. 18.3.2015 a. a. O.).
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern in der Praxis unter systematischem Verstoß gegen das Einzelfallprüfungsgebot (Art. 8 Absatz 2 AufnahmeRL) angeordnet wird. Auch wenn die Haftanordnung regelmäßig schematisch erfolgt (Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2015, S. 6), lässt sich daraus nicht bereits ableiten, dass eine Einzelfallprüfung tatsächlich nicht stattfindet. Vielmehr erscheint es dem Gericht - in Übereinstimmung mit dem VG Düsseldorf (exemplarisch Urt. v. 20.03.2015 - 13 K 511/14.A - juris) - speziell bei Dublin-Rückkehrern nachvollziehbar, dass die Haftanordnungen größtenteils inhaltlich identisch aussehen und von einer individuellen Begründung absehen, denn der Haftgrund der Fluchtgefahr ist vor dem Hintergrund, dass die Dublin-Rückkehr sich bereits einmal dem Asylverfahren in Ungarn entzogen haben, nicht als willkürlich anzusehen. Zudem sind auch Fälle belegt, in denen die Haftanordnung individuelle Besonderheiten berücksichtigt und in denen Haftalternativen ausdrücklich eruiert worden sind (Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014; speziell für Familien und besonders schutzbedürftige Personen, die in der Regel nicht inhaftiert werden: Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf v. 30.9.2014).
Soweit in der ungarischen Haftpraxis über die ausdrücklich geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hinaus auf weitere Haftgründe zurückgegriffen wird, die nicht unter die im Asylum Act genannten Haftgründe fallen, wie z. B. „unrechtmäßiger Aufenthalt“, „irreguläre Einreise“, „Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts“, „Fehlen von Verbindungen nach Ungarn“ (vgl. Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, S. 6 ff.), ist - unabhängig von der Frage, inwieweit diese Haftgründe tatsächlich bei Dublin-Rückkehrern angewendet werden - zu berücksichtigen, dass jedenfalls bei Dublin-Rückkehrern auch tragfähige Anhaltspunkte für den in der AufnahmeRL aufgeführten Haftgrund der Fluchtgefahr bestehen.
Im Übrigen ließe allein eine europarechtswidrige Annahme eines Haftgrundes nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 EUGRCh schließen. Entscheidend ist vielmehr, dass das ungarische Recht den Asylbewerbern in solchen Fällen ermöglicht, sich gegen eine unrechtmäßige Inhaftierung zu wehren. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Urteil des VG Düsseldorf vom 20. März 2015 (Az. 13 K 511/14.A - juris). Ferner sind den dem Gericht vorliegenden Auskünften (z. B. Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf v. 31.10.2014; Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf v. 30.9.2014; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München v. 19.11.2014; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2015, S. 15 ff.) auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Bedingungen inhaftierter Asylbewerber in Ungarn zu einer systematischen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. In den zitierten Erkenntnisquellen wird vielmehr ausgeführt, dass die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Versorgung) in Ungarn auch während der Asylhaft in einer noch zumutbaren Weise erfüllt werden (zum Ganzen auch: VG Düsseldorf v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris; VG Aachen, B. v. 26.02.2015 - 5 L 54/15.A - juris, VG München, B. v. 20.5.2015 - M 1 S 14.50568 - juris; VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris).
Jüngst hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR in seinem Beschluss vom 12. Juni 2015 (13a ZB 15.50097 - juris) die Bewertung der Vorinstanz (VG München, U. v. 15.01.2015 - M 12 K 14.30500 - nicht veröffentlicht) geteilt, dass in Ungarn am Maßstab von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende bestehen.
Auch soweit in Ungarn die Umsetzung der mit Wirkung zum 1. August 2015 beschlossenen Gesetzesänderung im Raum steht, wonach bestimmte Länder als „sichere Drittstaaten“ behandelt werden könnten (mit der Folge, dass eine Zurückweisung von Flüchtlingen möglich wäre, die beispielsweise über das Nachbarland Serbien nach Ungarn gelangt sind) verbietet sich nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens derzeit die Berücksichtigung eines potentiell kritischen Rechtszustands. Es bleibt vielmehr abzuwarten, ob bzw. inwieweit mögliche Verschärfungen im Umgang mit Asylsuchenden in die behördlichen Praxis der Behandlung von sog. Dublin-Rückkehrern implementiert werden und ob sich daraus systemische Schwachstellen ergeben, die regelmäßig so gravierend sind, dass dort auch dem Dublin-Rückkehrer im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Für eine derartige Prognose bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Bis zu einer entsprechenden Feststellung aber gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat - auch in Ungarn, wie oben im Einzelnen dargestellt - mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang steht.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.