Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 15 K 14.945

bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe einer privaten Realschule mit angeschlossenem Internat im Schuljahr 2013/2014.

Der am ... geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Eltern im Landkreis München wohnen, beantragte am ... Dezember 2013 Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe der privaten Realschule ... in freier Trägerschaft der ... in ..., Nordrhein-Westfalen. Zuvor hatte der Kläger bis zur 7. Jahrgangsstufe die Hauptschule/Mittelschule München an der ... Straße und im ersten Halbjahr der 8. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) die Mittelschule ... besucht, bevor er - wohl im Dezember 2012 - an die private Realschule ... gewechselt hat.

Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom ... Januar 2014 hat die private Realschule ... im Rahmen des Antragsverfahrens telefonisch mitgeteilt, dass sie über einen „normalen“ Lehrplan verfüge und einen „normalen“ Realschulabschluss vermittle. Einzige Besonderheit sei, dass zusätzlich Unterricht im Fach „Türkisch“ angeboten werde.

Im Rahmen einer schriftlichen Befragung durch den Beklagten gab der Kläger am ... Februar 2014 an, er habe schulische Probleme in den Fächern „Deutsch“, „Englisch“ und „Mathematik“ (Textverständnis). Die Eltern könnten den Kläger in der 8. Jahrgangsstufe nicht mehr unterstützen. Die Frage nach der Absolvierung eines Aufnahmetestes an einer öffentlichen Schule wurde verneint. Die Mutter könne den Kläger bei den Hausaufgaben aufgrund sprachlicher Probleme nicht unterstützen. Der Vater gab an, dass er den Kläger bis zur 7. Klasse teilweise habe unterstützen können. Da er sehr viel arbeite, habe er wenig Zeit, sich um die schulischen Angelegenheiten zu kümmern. Auf Frage nach den speziellen und vom Kläger wahrgenommenen Förderangeboten der privaten Realschule wurde auf deren Schreiben vom ... Februar 2014 verwiesen. Darin teilte die private Realschule mit, dass sie sich als Vermittler zur Lösung familieninterner Schwierigkeiten bei Kinder und Jugendlichen mit ihren Bezugspersonen verstehe. Außerdem könne die Schule aufgrund ihrer kleinen Klassen sehr speziell auf die Bedürfnisse einzelner Schüler eingehen. Individuelle Förderung stehe an erster Stelle. Besonders hilfreich seien dabei die angeschlossenen Internate, in denen betreutes Lernen angeboten werde. Ein zusätzliches Angebot, das die Einzigartigkeit der Schule unterstreiche, sei der Türkisch-Unterricht. Das Fach „Türkisch“ werde alternativ zu dem Fach „Französisch“ ab der 6. Klasse als zweite Fremdsprache bzw. ab der 8. Jahrgangsstufe als Wahlpflichtfach angeboten. Schüler mit Migrationshintergrund - vor allem auch türkische Schüler - fühlten sich an der privaten Realschule besonders wohl, da 90% der Schüler einen Migrationshintergrund hätten. Gymnasium und Realschule beschäftigten zusätzlich noch 17 Lehrer und 40 Betreuer mit türkischem Hintergrund. Dies biete den Schülern zweifellos eine exklusive Lehr- und Betreuungsmöglichkeit. Zusätzlich erhielten sie die Möglichkeit, an Wettbewerben und Kulturolympiaden teilzunehmen. Um leistungsschwache Schüler zu fördern, würden im Nachmittagsbereich zusätzlich kostenlos Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenbetreuung, Arbeitsgemeinschaften sowie Sprachkurse angeboten.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach ab, da der Kläger vom Wohnort der Eltern aus die nächstgelegene öffentliche Realschule in einem zumutbaren Zeitaufwand erreichen könne.

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am ... März 2014 Klage und beantragten,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Klasse der Realschule ... in ... im Schuljahr 2013/2014 zu bewilligen.

Der Kläger sei türkischer Abstammung und komme daher an der besuchten privaten Realschule in den besonderen Genuss der mit Schreiben der Schule vom ... Februar 2014 dargestellten Förderungen. Die spezielle Ausrichtung der Realschule ... begründe einen relevanten ausbildungsbezogenen Unterschied zu einer staatlichen Realschule in der Nähe des Wohnortes der Eltern im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG.

Die Schulleitung der Mittelschule ... teilte auf Anfrage des Beklagten unter dem ... Juli 2014 mit, dass dort keine Kenntnisse darüber vorlägen, dass beim Kläger ein besonderer ausbildungsbezogener Förderbedarf aufgrund migrationstypischer Defizite vorliege.

Auf Anfrage des Beklagten bei der Realschule ..., ob bei dem Kläger individuell ein ausbildungsbezogener Förderbedarf vorliege, welcher nur durch den Besuch dieser Schule (und nicht einer öffentlichen Realschule) abgedeckt werden könne, verwies diese unter dem ... Juli 2014 auf ein mit dem Schreiben vom ... Februar 2014 inhaltsgleiches Schreiben zu den dort angebotenen Fördermöglichkeiten.

Auf Frage des Gerichts teilte der Schulleiter der Realschule ... am ... Dezember 2014 mit, dass die „staatlich anerkannte“ Ersatzschule die Kernlehrpläne des Landes Nordrhein-Westfalen einzuhalten habe. Sie habe dennoch pflichtgemäß schulinterne Lehrpläne entwickelt, die das Profil der Schule prägten. Dazu zählten in besonderem Maße deutsche Sprachförderung und besondere Förderangebote im Ganztagesbereich. Der Kläger habe in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 Förderkurse in „Englisch“, „Mathematik“ und „Deutsch“ (je 2 Wochenstunden) belegt und im Rahmen des Integrationsprogrammes am Türkischunterricht (3 Wochenstunden) teilgenommen. Diese Unterrichtsprogramme würden von Lehrkräften der Schule erbracht. Da es sich bei der Schule um eine gebundene Ganztagesschule handele, werde nicht nach Vormittags- und Nachmittagsunterricht unterschieden. Die genannten Unterrichtsprogramme seien ein fester Bestandteil des Stundenplanes. Auf den von der Realschule ... übermittelten Stundenplan des Klägers für das Schuljahr 2013/2014 wird Bezug genommen.

Aus den vom Kläger im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens vorgelegten Zeugnissen ergibt sich, dass der Kläger im Übertritts- und im Jahreszeugnis der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule an der ... im Schuljahr 2008/2009 in „Deutsch“ und „Heimat- und Sachunterricht“ die Note ausreichend (4), in „Mathematik“ die Note befriedigend (3) erhalten hat. In den Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 5 bis 7 der Hauptschule/Mittelschule München an der ... Straße erhielt der Kläger in den Fächern „Deutsch“, „Mathematik“ und „Englisch“ durchwegs die Note befriedigend (3). Im Zwischenzeugnis der Mittelschule ... erhielt der Kläger in der 8. Jahrgangsstufe in den Fächern „Deutsch“ und „Mathematik“ die Jahresfortgangsnote 2, in „Englisch“ die Note 3. Nach dem Jahreszeugnis der 7. Jahrgangsstufe der Mittelschule München, An der ... Straße, vom ... September 2012 und dem Zwischenzeugnis der Mittelschule ... für die 8. Jahrgangsstufe vom ... Februar 2013 wurden die Lese- und Rechtschreibleistungen des Klägers aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie nicht bewertet. Nach seinem Wechsel an die Realschule ... zum ... Februar 2013 wurden die Leistungen des Klägers im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 in den Fächern „Deutsch“ und „Englisch“ mit mangelhaft (5), in „Mathematik“ mit befriedigend (3) bewertet. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2013/2014, in dem der Kläger die 8. Klasse wiederholte, erhielt er in „Deutsch“, „Mathematik“ und „Englisch“ die Note befriedigend (3), im zweiten Halbjahr wurden seine Leistungen in „Deutsch“ und „Englisch“ mit ausreichend (4), in „Mathematik“ mit gut (2) bewertet. Im Schuljahr 2012/2013 besuchte der Kläger den Wahlpflichtunterricht Informatik und als zusätzliche Unterrichtsveranstaltung „muttersprachlichen Unterricht - Türkisch“. Im Schuljahr 2013/2014 wechselte er zum Wahlpflichtunterricht „Türkisch“.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine auswärtige Unterbringung des Klägers seien nicht gegeben. Beim Kläger liege kein schulisches Defizit vor, welches ausschließlich auf migrationsbedingte Ursachen zurückzuführen sei. Dem Kläger sei es aufgrund seiner guten Leistungen in der öffentlichen Mittelschule ... möglich gewesen, auf die private Realschule zu wechseln. Bis zum Wechsel sei auch der Mittelschule ... nicht bekannt gewesen, dass beim Kläger ein besonderer ausbildungsbezogener Förderbedarf aufgrund migrationstypischer Defizite vorliege. Auch die Realschule ... habe keinen individuellen ausbildungsbezogenen Förderbedarf aufgrund migrationstypischer Defizite festgestellt. Allein die Tatsache, dass er am Wahlpflichtfach „Türkisch“ teilnehme und auch ansonsten von der Schulstruktur profitiere, begründe noch keinen, beim Kläger individuell festzustellenden Förderbedarf. Vom Wohnort der Eltern aus seien die ...-Realschule in ..., die staatl. ...-Realschule in der ... in München mit Intensivierungsstunden in „Deutsch“, „Mathematik“ und „Englisch“ am Nachmittag, die ...-Realschule in der ... in München als Ganztagsschule, die ...-Realschule in der ... in München mit Ganztagesklasse sowie die ...-Realschule in der ... in München (ohne Ganztagesklasse) in zumutbarer Wegzeit erreichbar.

Auf Frage des Gerichts teilte die Rektorin der städtischen ...-Realschule in München am ... Januar 2015 telefonisch mit, dass diese bis zur 10. Jahrgangsstufe über Ganztagesklassen verfüge. Im Rahmen der Ganztagesklassen würden in Deutsch, Englisch und Mathematik je zwei bis drei Unterrichtsstunden pro Woche mehr angeboten als im Regelunterricht (bis 13 Uhr). Dabei handle es sich um Vertiefungsstunden, die in den Ganztagesunterricht integriert seien. Auch die Hausaufgaben würden dort mit den Schülern erarbeitet.

Auf Frage des Gerichts gab der Schulleiter der ...-Realschule in München an, dass es sich bei dieser um eine Ganztagesschule mit drei Ganztageszügen handelt. Das Ganztageskonzept sei so aufgebaut, dass es vormittags und nachmittags je 25 Minuten Vorbereitungs-/Nachbereitungszeit pro Doppelstunde gebe, in der die Fachlehrkraft für Fragen zur Verfügung stehe. Auch in der Mittagspause sei eine Konsultation der Lehrkräfte für die Schüler möglich. Insgesamt summiere sich die Vorbereitungs-/Nachbereitungszeit auf etwa 50 Minuten wöchentlich je Fach „Deutsch“, „Mathematik“ und „Englisch“. In der zweiten Fremdsprache „Französisch“ werde ebenfalls 1 Stunde mehr angeboten, als von den Stundentafeln vorgesehen. Im Schuljahr 2013/2014 sei für die 8. Jahrgangsstufe zusätzlich Förderunterricht in der Mittagspause angeboten worden. Dieser erstreckte sich auf je 1 Stunde wöchentlich in den Fächern „Deutsch“, „Mathematik“ und „Englisch“, also insgesamt 3 Stunden wöchentlich. Zur Leseförderung verfüge die Schule über eine große Schülerbibliothek, die in der Mittagspause von Deutsch-Lehrkräften betreut werde. Auch das Projekt „Schüler helfen Schülern“ stehe für Achtklässler zur Verfügung. Ein Achtklässler könne sich an die koordinierende Lehrkraft wenden und einen Schüler der 9. Klasse anfordern, der ihm Nachhilfe erteile. Im „kaufmännischen“, „sprachlichen“ und „musischen“ Zweig würden die Klassen in den Fächern, die nur 3 Stunden/Woche unterrichtet würden, teilweise geteilt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten darauf hingewiesen, dass sie bislang nicht von einem migrationsbedingten Defizit beim Kläger ausgegangen sei. Im Falle eines solchen Defizits hätte man dem Kläger den Besuch der ...-Realschule empfohlen, die innerhalb der Wegzeit von zwei Stunden (Hin- und Rückweg) von der Wohnung der Eltern des Klägers aus erreichbar sei. Diese Schule sei eine Ganztagesschule und verfüge über internationale Klassen. Sie habe zahlreiche spezielle Angebote für Kinder mit Migrationshintergrund, insbesondere solche mit sprachlichen Schwierigkeiten. Die Angebote seien dem Internetauftritt der Schule zu entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen, in der der Kläger informatorisch gehört wurde (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe der Realschule ... im Schuljahr 2013/2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Realschulen gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird oder wenn das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst oder die von ihm durch Rechtsverordnung ermächtigte Behörde anerkannt hat, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch dieser Schulen gleichwertig ist.

Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei der nach nordrhein-westfälischem Landesrecht „anerkannten“ Realschule ... in ... um eine staatlich anerkannte oder genehmigte Ersatzschule im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayAföG handelt oder ob es einer Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayAföG bedurft hätte. Denn der Kläger erfüllt ohnehin die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der achten Jahrgangsstufe der Realschule ... nicht.

Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend.

Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es mit der ...-Realschule, der ...-Realschule und der ...-Realschule mehrere der besuchten Privatschule entsprechende zumutbare öffentliche Realschulen gibt, die von der Wohnung der Eltern des Klägers aus erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B. v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U. v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U. v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U. v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 - FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 22; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15).

Der Beklagte hatte daher im Rahmen einer Anhörung des Klägers und unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten schulischen Leistungen festzustellen, ob bei ihm ein bestimmter, ausbildungsbezogener migrationstypischer Förderbedarf besteht, der dem speziellen Profil der Realschule ... entspricht, und ggf. ob ein solcher Förderbedarf auch an einer wohnortnahen öffentlichen Realschule hätte befriedigt werden können. Zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs des Klägers hat der Beklagte zudem Stellungnahmen der Schulleitungen der Realschule ... und der zuvor besuchten der Mittelschule ... eingeholt. Die von den Schulen angebotenen Fördermaßnahmen wurden vom Gericht durch formlose Anfragen ermittelt bzw. lassen sich den Internetauftritten der entsprechenden Schulen entnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 26).

Auf der Grundlage dieser Ermittlungen und gemessen an dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe der privaten Realschule ... im Schuljahr 2013/2014 zu Recht abgelehnt. Bei ihm lag zum Ende des Schuljahres 2012/2013 (7. Jahrgangsstufe) schon kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vor. Darüber hinaus lässt die private Realschule ... auch keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen. Ihre Förderangebote gehen nicht wesentlich über diejenigen hinaus, die die in Betracht gezogenen öffentlichen Münchener Realschulen bereithalten.

Die Mittelschule ..., die der Kläger vor seinem Wechsel an die Realschule ... zum ... Februar 2013 besucht hatte, teilte unter dem ... Juli 2014 mit, dass dort keine Kenntnisse darüber vorlägen, dass beim Kläger ein besonderer ausbildungsbezogener Förderbedarf aufgrund migrationstypischer Defizite vorliege. Die Realschule ... verwies auf die Frage, ob beim Kläger individuell ein ausbildungsbezogener Förderbedarf vorliege, welche nur durch den Besuch dieser Schule (und nicht einer öffentliche Realschule) abgedeckt werden könne, nur pauschal auf die dort angebotenen Förderungen. Einen individuellen Förderbedarf des Klägers benannte sie nicht.

Auch das Notenbild des Klägers lässt nicht auf einen besonderen migrationstypischen Förderbedarf des Klägers schließen. Zwar hatte der Kläger im Übertritts- und im Jahreszeugnis der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule im Schuljahr 2008/2009 in „Deutsch“ und im „Heimat- und Sachunterricht“ noch die Note ausreichend, in „Mathematik“ die Note befriedigend erhalten. In den Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 5 bis 7 der Volksschule/Mittelschule München an der ... Straße erhielt der Kläger dann aber in den Fächern „Deutsch“, Mathematik“ und „Englisch“ durchwegs die Note befriedigend. Im Zwischenzeugnis der Mittelschule ... erhielt der Kläger in der 8. Jahrgangsstufe, in der der Kläger dann zum Halbjahr an die Realschule ... gewechselt hat, in den Fächern „Deutsch“ und „Mathematik“ sogar die Jahresfortgangsnote 2, in „Englisch“ die Note 3. Insgesamt hat der Kläger damit ab der 5. Jahrgangsstufe durchgängig Leistungen auf mittlerem und in der 8. Jahrgangsstufe sogar gutem Niveau gezeigt, was gegen ein spezifisches migrationsbedingtes Defizit spricht, das durch spezielle migrationsspezifische Förderangebote hätte ausgeglichen werden müssen. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Wechsel auf die Realschule ... während des laufenden Schuljahrs das Klassenziel in „Deutsch“ und „Englisch“ mit der Note mangelhaft nicht erreicht hat. Dass sich die Noten bei einem Wechsel in eine höhere Schulart zunächst verschlechtern, insbesondere wenn der Wechsel unterjährig erfolgt, ist normal und lässt nicht auf ein individuelles migrationsbedingtes Defizit des Klägers schließen.

Auch die Angaben der Klägerseite im Rahmen der schriftlichen Befragung durch den Beklagten tragen nichts zur Annahme des Vorliegens eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfs des Klägers bei.

Zwar gab der Kläger darin am ... Februar 2014 an, er habe schulische Probleme in den Fächern „Deutsch“, „Englisch“ und „Mathematik“ (Textverständnis). Die Eltern könnten den Kläger in der 8. Jahrgangsstufe nicht mehr unterstützen. Die Mutter könne dem Kläger aufgrund sprachlicher Probleme nicht bei den Hausaufgaben helfen. Der Vater habe den Kläger bis zur 7. Jahrgangsstufe teilweise unterstützen können. Da er sehr viel arbeite, habe er aber wenig Zeit, sich um die schulischen Angelegenheiten zu kümmern.

Damit unterscheidet sich die Situation der Familie des Klägers jedoch nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer familiärer Situationen, in denen die Eltern aus Zeitgründen (weil beide berufstätig sind) oder aus anderen Gründen (weil sie beispielsweise selbst über keine entsprechende Bildung verfügen oder die Noten der Kinder trotz Hilfe der Eltern nachhaltig schlecht sind) ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen, sondern externe Nachhilfe in Anspruch nehmen. Demgegenüber erscheint die Angabe des Klägers, dass er in den Fächern „Deutsch“, „Englisch“ und „Mathematik“ Textverständnisprobleme gehabt haben will, nicht nachvollziehbar, da der Kläger zumindest in „Deutsch“ und „Mathematik“ zu diesem Zeitpunkt auf der Note 2 stand. Die Einlassung kann sich daher allenfalls auf das Fach „Englisch“ bezogen haben, in dem der Kläger mit der Note 3 bewertet wurde, und lässt aufgrund des gesamten Notenbilds vor seinem Wechsel an die Realschule ..., wie bereits dargestellt, keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines migrationsbedingten Defizits des Klägers zu.

Auch nach dem persönlichen Eindruck, den sich die Kammer bei der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung machen konnte, bestehen beim Kläger keine Defizite in der deutschen Sprache. Er spricht fließend Deutsch und hatte keinerlei Schwierigkeiten, der Verhandlung zu folgen und Fragen flüssig zu beantworten.

Wie die Landeshauptstadt München in einem ähnlichen Verfahren mitgeteilt hat, sind nach einer aktuellen Umfrage bei Schülern der Münchener Realschulen zur Mehrsprachigkeit etwa 48% aller städtischen Realschüler zwei- oder mehrsprachig. Mehrsprachigkeit stellt demnach gemessen an der Gesamtzahl der Münchner Realschüler keine Ausnahme dar und begründet auch nicht zwingend einen speziellen migrationsbedingten Förderbedarf. Andernfalls müsste davon ausgegangen werden, dass das schulische Regelangebot für knapp die Hälfte der Münchner Realschüler kein zumutbares Ausbildungskonzept darstellt.

Die Kammer geht aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass beim Kläger kein spezifischer migrationstypischer Förderbedarf vorliegt, sondern dass sein Förderbedarf sich nicht von demjenigen eines Schülers ohne Migrationshintergrund unterscheidet, der zu einem so späten Zeitpunkt, nämlich erst zweieinhalb Jahre vor Schulabschluss, in eine höhere Schulart wechselt.

Selbst wenn man entgegen der oben getroffenen Feststellungen dennoch davon ausgehen wollte, dass beim Kläger ein ausbildungsbezogener migrationstypischer Förderbedarf besteht, hätte dieser - unterstellte - Förderbedarf auch in der ...-Realschule, der ...-Realschule und der ...-Realschule in München befriedigt werden können, an denen die in Bayern vorgesehenen Wahlpflichtfächergruppen angeboten werden.

Alle drei in Betracht gezogenen Münchner Realschulen bieten Ganztagesunterricht an. Sie verfügen alle über unterschiedliche Fördermöglichkeiten für schwächere Schüler bzw. auch über besondere Förderangebote für Schüler mit Migrationshintergrund. An allen drei städtischen Realschulen wird zusätzlicher Förderunterricht in den Kernfächern in unterschiedlichem Umfang angeboten. Teilweise verfügen die Schulen auch über Nachhilfekonzepte und, soweit es Hausaufgaben gibt, über Hausaufgabenbetreuung. Insbesondere die ...-Realschule verfügt über eigens eingerichtete internationale Klassen, die in den relevanten Fächern von der 5. bis 10. Jahrgangsstufe abweichende Stundentafeln vorsehen mit zusätzlichen Unterrichtsstunden in „Deutsch“, „Englisch“ und den Profilfächern sowie darüber hinaus Förderunterricht in den Prüfungsfächern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den jeweils angebotenen Förderungen wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Gesprächsnotizen (Bl. 107, 112) sowie auf die Internetauftritte der Schulen verwiesen.

Demgegenüber lassen sich den von der Realschule ... im Rahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens gemachten Ausführungen zum Schulprofil und dem vom Gericht angeforderten Stundenplan des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Realschule ... über ein spezifisches Förderprogramm zum Ausgleich migrationstypischer Defizite ihrer Schüler verfügt, das wesentlich über die Förderung hinausgeht, die die in Betracht gezogenen Münchner Realschulen anbieten.

Die Realschule ... sieht sich gemäß ihrem Schreiben vom ... Februar 2014 und ... Juli 2014 als Vermittler zur Lösung familieninterner Schwierigkeiten bei Kindern und Jugendlichen mit ihren Bezugspersonen. Außerdem könne die Schule aufgrund ihrer kleinen Klassen sehr speziell auf die Bedürfnisse einzelner Schüler eingehen. Individuelle Förderung stehe an erster Stelle. Besonders hilfreich seien dabei die angeschlossenen Internate, in denen betreutes Lernen angeboten werde. Um leistungsschwache Schüler zu fördern, würden im Nachmittagsbereich zusätzlich kostenlos Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenbetreuung, Arbeitsgemeinschaften sowie Sprachkurse angeboten. Gymnasium und Realschule beschäftigten zusätzlich noch 17 Lehrer und 40 Betreuer mit türkischem Hintergrund. Die Schule habe in Einklang mit den Kernlehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen schulinterne Lehrpläne entwickelt, die das Profil der Schule prägten. Dazu zählten in besonderem Maße deutsche Sprachförderungen und besondere Förderangebote im Ganztagesbereich. Der Kläger habe in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 Förderkurse in „Englisch“, „Mathematik“ und „Deutsch“ (je zwei Wochenstunden) belegt und ihm Rahmen des Integrationsprogramms am Türkischunterricht (drei Wochenstunden) teilgenommen.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass - zumindest im städtischen Umgriff - auch die öffentlichen Realschulen mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken.

Die von den türkischstämmigen Betreuern des Internats angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören somit ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt der privaten Realschule.

Dem an der Realschule ... als Wahlpflichtfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Realschulen in Nordrhein-Westfalen deckt und keine wesentlichen Unterschiede zu den Stundentafeln in Bayern aufweist, kein solches Gewicht zu, dass er der vom Kläger besuchten privaten Realschule eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass das Wahlpflichtfach „Türkisch“ für seinen weiteren beruflichen Fortgang von besonderer Bedeutung wäre. Vielmehr hatte sich der Kläger zunächst nach seinem Wechsel an die Realschule ... für das Wahlpflichtfach „Informatik“ entschieden. Erst als dieses bei Wiederholung der 8. Jahrgangsstufe eingestellt wurde und der Kläger nur mehr die Auswahl zwischen den Wahlpflichtfächern „Türkisch“ und „Sozialwissenschaften“ hatte, hat er sich für das Wahlpflichtfach „Türkisch“ entschieden, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, ist es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf Bildung - als ausreichend anzusehen, dass der Kläger an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine seinen Bedürfnissen entsprechende Förderung hätte erhalten können. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme des Klägers in die 8. Jahrgangsstufe einer wohnortnahen öffentlichen Realschule und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.). Die Aufnahme des Klägers in die 8. Jahrgangsstufe einer der genannten öffentlichen Realschulen wäre möglich gewesen, wenn er gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Aufnahmeprüfung und Probezeit bestanden hätte. Bei Kapazitätsengpässen hätte eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen können (vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 7 Satz 2 RSO). Der Kläger hat jedoch nicht versucht, an eine öffentliche wohnortnahe Realschule zu wechseln, obwohl ihm dies im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung zumutbar gewesen wäre. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Aufnahme des Klägers an einer öffentlichen Realschule während des laufenden Schuljahrs hätte erfolgen können. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 8 RSO hätte es hierfür eines wichtigen Grundes bedurft. Im Hinblick auf die Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung wäre es dem Kläger jedoch zuzumuten gewesen, seinen Wechsel bereits zum Ende der 7. Jahrgangsstufe im Sinne einer geordneten und planvollen Ausbildung vorzubereiten oder mit seinem Wechsel bis zum Ende der 8. Jahrgangsstufe zuzuwarten, zumal er diese trotz seines unterjährigen Wechsels an die Realschule ... ohnehin hat wiederholen müssen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 15 K 14.945 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.