Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 16.590

bei uns veröffentlicht am17.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vormerkung für eine größere öffentlich geförderte Wohnung mit höherer Dringlichkeit.

Die am ... geborene, geschiedene Klägerin stellte am 1. April 2014 bei der Beklagten einen Wiederholungsantrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Zur Begründung trug sie vor, ihre Wohnung sei zu klein und zu kalt bzw. die Fenster seien undicht.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin seit 1. September 2011 in einer ca. 32 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische in dem Anwesen ...-straße ... in München wohnt. Die Klägerin erhält Leistungen nach dem SGB II, wobei die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 624,21 Euro in voller Höhe übernommen werden.

Mit Bescheid vom 7. April 2014 wurde die Klägerin für eine öffentlich geförderte Einzimmerwohnung in Rangstufe III mit 24 Gesamtpunkten vorgemerkt (22 Grundpunkte, 2 Anwesenheitspunkte). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Haushalt der Klägerin sei objektiv gesehen räumlich ausreichend untergebracht und die Mietzahlungen erschienen als gesichert. Da der Antrag einen nachvollziehbaren Wunsch nach einem Wohnungswechsel erkennen lasse, werde die Klägerin mit 22 Grundpunkten eingestuft.

In dem dagegen von der Klägerin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 30. September 2014 (M 12 K 14.1536) die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Am .... Oktober 2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Wiederholungsantrag zur Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung (Bl. 1 der Behördenakte). Wieder trug sie vor, die Wohnung sei zu kalt, die Heizungsanlage müsse erneuert werden und die Wohnung sei zu klein (Bl. 3 der Behördenakte). Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass die Klägerin nach wie vor in der 32 qm großen Wohnung in der ...-strasse ... in München lebt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Januar 2016 wurde die Klägerin für eine öffentlich geförderte Einzimmerwohnung in Rangstufe III mit 25 Gesamtpunkten vorgemerkt (22 Grundpunkte, 3 Anwesenheitspunkte). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Haushalt der Klägerin sei objektiv gesehen räumlich ausreichend untergebracht und die Mietzahlungen erschienen als gesichert. Da der Antrag einen nachvollziehbaren Wunsch nach einem Wohnungswechsel erkennen lasse, werde die Klägerin mit 22 Grundpunkten eingestuft.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom .... Februar 2016, eingegangen bei Gericht am 11. Februar 2016, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, die sie damit begründete, dass die Einstufung in Rangstufe III sowie die Zahl der Wohnräume unangemessen sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach den Maßstäben des sozialen Wohnungsbaus sei die Klägerin ausreichend untergebracht. Auch die Bewertung der Dringlichkeit sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Wohnung zu kalt wäre, müsste sich die Klägerin zur Schadensbehebung an den Vermieter wenden.

Zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Klägerin wurde mit Postzustellungsurkunde am 23. Februar 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung der Dringlichkeit des Antrages der Klägerin mit insgesamt 25 Punkten für einen Wohnraum ab 10 qm ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Dringlichkeit und auf mehr Wohnräume, §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWobBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14. 04. 1999 - 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können im Falle einer ausreichenden Unterbringung des Antragstellers 15 Punkte vergeben werden. Für sonstige Gründe, die eine geringe Dringlichkeit rechtfertigen, werden 22 Grundpunkte zuerkannt.

Die Bewertung des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhaltes mit 22 Grundpunkten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist als Einpersonenhaushalt in ihrer jetzigen Wohnung mit einer Gesamtfläche von 32 qm ausreichend untergebracht. Angesichts der Deckung der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Heizung durch Leistungen nach dem SGB II ist gewährleistet, dass die Klägerin auch in Zukunft ihre Miete erbringen können wird. Eine Dringlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen, die nach der Punktetabelle der Beklagten die Vergabe von 36 Punkten rechtfertigen würde, scheidet deshalb aus. Die Beklagte hat hier berücksichtigt, dass die Wohnung der Klägerin klein und kalt ist und ihr deshalb 22 Grundpunkte wegen eines sonstigen Grundes, der eine geringe Dringlichkeit rechtfertigt, zuerkannt. Verglichen mit den anderen in der Punktetabelle aufgeführten Lebenssachverhalten, die eine höhere soziale Dringlichkeit aufweisen, konnte der Klägerin aufgrund ihrer derzeitigen Wohnsituation jedoch keine höhere Grundpunktezahl zugestanden werden. Die Beklagte hat hier auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, sich an ihren Vermieter zu wenden, um Abhilfe bezüglich der geltend gemachten Mängel der Wohnung zu erlangen. Dieser ist verpflichtet, die Wohnung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann. Entsprechend wurde die Dringlichkeit des Antrags sachgerecht von der Beklagten mit 22 Grundpunkten festgesetzt. Fehler bei der Ausübung des Ermessens sind nicht ersichtlich.

Die Vergabe von 3 Anwesenheitspunkten begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Einstufung der Dringlichkeit des Antrags der Klägerin mit insgesamt 25 Punkten in Rangstufe III rechtmäßig ist.

Auch die von der Beklagten festgesetzte Wohnungsgröße mit einem Wohnraum ab 10 qm ist rechtlich nicht zu beanstanden und wurde ermessensfehlerfrei festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt. Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (DA Mehrraum) vom 11.10.2001 zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DA Mehrraum steht der Klägerin kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung zu. Danach ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Zusätzlicher Wohnraum kann insbesondere aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen oder z. B. für junge Familien gewährt werden. Solange kein besonderer Mehrraumbedarf vorliegt, bewegt sich die Behörde innerhalb der durch den Begriff der Angemessenheit vorgegebenen Bandbreite, wenn sie Einpersonenhaushalte nur für Einzimmerwohnungen vormerkt. Die Beklagte verstößt mit dieser restriktiven Praxis auch nicht gegen die sie bindenden Regelungen in Nr. 5.7 Satz 2 der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 2. Mai 2012, wonach für Alleinstehende bis zu 50 qm Wohnfläche oder bis zu zwei Wohnräume angemessen sind. Diese Regelung bezieht sich direkt nur auf die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG (vgl. die Überschrift von Nr. 5 VVWoBindR), der in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nicht zwingend erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 DVWoR), in den Gebieten ohne erhöhten Wohnungsbedarf für den Verfügungsberechtigten jedoch den Nachweis darstellt, dass die freigewordene Wohnung dem Wohnungssuchenden überlassen werden darf, wenn die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße „nicht überschritten“ wird (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWoBindG). Die in Nr. 5.7 VVWoBindR angegebenen Werte sind daher nur Obergrenzen. Das geht auch aus dem Wortlaut deutlich hervor. Dies korrespondiert auch mit den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. Januar 2012, Az. IIC1-4700-001/11 (AllMBl S. 592). Nach Nr. 22.2 WFB 2012 ist eine Einzimmerwohnung mit höchstens 40 qm für eine Person angemessen.

Vorliegend hat die Klägerin keine Gründe im Sinne der DA Mehrraum nachgewiesen, die einen Mehrbedarf rechtfertigen würden. Die Vormerkung der Klägerin für einen Wohnraum ab 10 qm stellt daher keinen Ermessensverstoß dar.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 16.590

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 16.590

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 16.590 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung


Wohnraumförderungsgesetz - WoFG

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 16.590 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 16.590 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Sept. 2014 - M 12 K 14.1536

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Referenzen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung mit höherer Dringlichkeit.

Die am ... geborene, geschiedene Klägerin stellte am ... April 2014 bei der Beklagten einen Wiederholungsantrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Zur Begründung trug sie vor, ihre Wohnung sei zu klein und zu kalt bzw. die Fenster seien undicht.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin seit ... September 2011 in einer ca. 32 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische in dem Anwesen ... in München wohnt. Die Klägerin erhält Leistungen nach dem SGB II, wobei die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 624,21 Euro in voller Höhe übernommen werden.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... April 2014 wurde die Klägerin für eine öffentlich geförderte Einzimmerwohnung in Rangstufe III mit 24 Gesamtpunkten vorgemerkt (22 Grundpunkte, 2 Anwesenheitspunkte). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Haushalt der Klägerin sei objektiv gesehen räumlich ausreichend untergebracht und die Mietzahlungen erschienen als gesichert. Da der Antrag einen nachvollziehbaren Wunsch nach einem Wohnungswechsel erkennen lasse, werde die Klägerin mit 22 Grundpunkten eingestuft.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom ... April 2014, eingegangen bei Gericht am 14. April 2014, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, die sie damit begründete, dass die Einstufung mit 24 Punkten in Rangstufe III sowie die Zahl der Wohnräume unangemessen sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom ... September 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in ihrem Schreiben an die Klägerin vom ... September 2013. Die Beklagte hatte damit auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Registrierungsbescheid vom ... Februar 2013 reagiert, in dem der Klägerin mit gleichlautender Begründung ebenfalls 22 Grundpunkte zuerkannt worden waren. Im Schreiben vom ... September 2013 führte die Beklagte aus, die Klägerin sei mit 22 Grundpunkten registriert worden, da in der Punktetabelle, welche die Beklagte zur Beurteilung von Lebenssituationen verwende, kein eigener Tatbestand „zu kalte Wohnung“ aufgeführt sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Vermieter verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass in der Wohnung jahreszeitlich angepasste Mindesttemperaturen erreicht würden. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, liege gegebenenfalls ein Mangel der Mietsache vor. Die Klägerin könne von ihrem Vermieter die Beseitigung des Mangels verlangen bzw. die Miete mindern, wenn sich der Vermieter trotz schriftlicher Aufforderung weigere, den Mangel zu beseitigen. Durch den Bezug des Arbeitslosengelds II sei die Miete der Klägerin abgedeckt. Auch flächenmäßig sei die Klägerin ausreichend untergebracht. Da für die Beklagte der Wunsch nach einem Wohnungswechsel nachvollziehbar sei, habe die Beklagte die Dringlichkeit des Antrages nicht mit 15 Punkten, sondern mit 22 Punkten eingestuft. Im Verhältnis zu den überwiegend sehr ernsthaften Wohnungsproblemen anderer Wohnungssuchender, die keine Abhilfemöglichkeit durch den Vermieter geltend machen könnten, könne ihrem Antrag jedoch keine höhere Dringlichkeit zuerkannt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 hat die Klägerin zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... April dahingehend zu ändern, dass sie in Rangstufe I vorgemerkt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Festsetzung der Dringlichkeit des Antrages der Klägerin mit insgesamt 24 Punkten für einen Wohnraum ab 10 qm ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Dringlichkeit, §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWobBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14. 04. 1999 - 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können im Falle einer ausreichenden Unterbringung des Antragstellers 15 Punkte vergeben werden. Für sonstige Gründe, die eine geringe Dringlichkeit rechtfertigen, werden 22 Grundpunkte zuerkannt.

Die Bewertung des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhaltes mit 22 Grundpunkten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist als Einpersonenhaushalt in ihrer jetzigen Wohnung mit einer Gesamtfläche von 32 qm ausreichend untergebracht. Angesichts der Deckung der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Heizung durch Leistungen nach dem SGB II ist gewährleistet, dass die Klägerin auch in Zukunft ihre Miete erbringen können wird. Eine Dringlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen, die nach der Punktetabelle der Beklagte die Vergabe von 36 Punkten rechtfertigen würde, scheidet deshalb aus. Die Beklagte hat hier berücksichtigt, dass die Wohnung der Klägerin klein und kalt ist und ihr deshalb 22 Grundpunkte wegen eines sonstigen Grundes, der eine geringe Dringlichkeit rechtfertigt, zuerkannt. Verglichen mit den anderen in der Punktetabelle aufgeführten Lebenssachverhalten, die eine höhere soziale Dringlichkeit aufweisen, konnten der Klägerin aufgrund ihrer derzeitigen Wohnsituation jedoch keine höhere Grundpunktezahl zugestanden werden. Die Beklagte hat hier auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, sich an ihren Vermieter zu wenden, um Abhilfe bezüglich der geltend gemachten Mängel der Wohnung zu erlangen. Dieser ist verpflichtet, die Wohnung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fenster nicht länger undicht sind. Entsprechend wurde die Dringlichkeit des Antrags sachgerecht von der Beklagten mit 22 Grundpunkten festgesetzt. Fehler bei der Ausübung des Ermessens sind nicht ersichtlich.

Auch die von der Beklagten festgesetzte Wohnungsgröße mit einem Wohnraum ab 10 qm ist rechtlich nicht zu beanstanden und wurde ermessensfehlerfrei festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt. Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (DA Mehrraum) vom 11.10.2001 zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DA Mehrraum steht der Klägerin kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung zu. Danach ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Zusätzlicher Wohnraum kann insbesondere aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen oder z. B. für junge Familien gewährt werden. Solange kein besonderer Mehrraumbedarf vorliegt, bewegt sich die Behörde innerhalb der durch den Begriff der Angemessenheit vorgegebenen Bandbreite, wenn sie Einpersonenhaushalte nur für Einzimmerwohnungen vormerkt. Die Beklagte verstößt mit dieser restriktiven Praxis auch nicht gegen die sie bindenden Regelungen in Nr. 5.7 Satz 2 der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 2. Mai 2012, wonach für Alleinstehende bis zu 50 qm Wohnfläche oder bis zu zwei Wohnräume angemessen sind. Diese Regelung bezieht sich direkt nur auf die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG (vgl. die Überschrift von Nr. 5 VVWoBindR), der in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nicht zwingend erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 DVWoR), in den Gebieten ohne erhöhtem Wohnungsbedarf für den Verfügungsberechtigten jedoch den Nachweis darstellt, dass die freigewordene Wohnung dem Wohnungssuchenden überlassen werden darf, wenn die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße „nicht überschritten“ wird (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWoBindG). Die in Nr. 5.7 VVWoBindR angegebenen Werte sind daher nur Obergrenzen. Das geht auch aus dem Wortlaut deutlich hervor. Dies korrespondiert auch mit den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. Januar 2012, Az. IIC1-4700-001/11 (AllMBl. S. 592). Nach Nr. 22.2 WFB 2012 ist eine Einzimmerwohnung mit höchstens 40 qm für eine Person angemessen.

Vorliegend hat die Klägerin keine Gründe im Sinne der DA Mehrraum nachgewiesen, die einen Mehrbedarf rechtfertigen würden. Die Vormerkung der Klägerin für einen Wohnraum ab 10 qm stellt daher keinen Ermessensverstoß dar.

Die Vergabe von 2 Anwesenheitspunkten begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Einstufung der Dringlichkeit des Antrags der Klägerin mit insgesamt 24 Punkten in Rangstufe III rechtmäßig ist.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.