Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2016 - M 12 K 15.5744

bei uns veröffentlicht am18.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 15.5744

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Februar 2016

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 170

Hauptpunkte:

Berufsständisches Versorgungswerk;

freiwillige Mitgliedschaft;

Ausschluss („Kündigung“) wegen erheblichen Beitragsrückstands

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Arabellastr. 31, 81925 München vertreten durch den Vorstand vertreten durch: Bayerische Versorgungskammer

- Beklagte -

wegen Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 am 18. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten.

Der Kläger war aufgrund seiner Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer München seit ... November 1992 Pflichtmitglied der Beklagten. Zum ... März 1993 wechselte der Kläger seine Zulassung nach ... Im Anschluss an die dadurch beendete Pflichtmitgliedschaft wurde die Mitgliedschaft bei der Beklagten auf Antrag des Klägers als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt. Der Kläger war vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 angestellt, im Übrigen selbstständig tätig. Das Beitragskonto des Klägers bei der Beklagten war letztmalig zum 26. Juli 2006 ausgeglichen. Vorher ebenfalls bestehende Zahlungsunregelmäßigkeiten waren zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen.

Seit 26. Juli 2006 entrichtete der Kläger seine Beiträge nicht mehr satzungsgemäß. Die Beiträge wurden nur unregelmäßig und unvollständig beglichen. Bereits zum 3. Juli 2012 wurde eine Beendigung der Mitgliedschaft erwogen, hiervon jedoch aufgrund zeitweiser monatlicher Zahlungseingänge abgesehen. Seit Juni 2012 erfolgte die Zahlung der Beiträge erneut unregelmäßig. Die Beklagte hat regelmäßig versucht, die offenen Forderungen beizutreiben, z. B. durch Stellung von Pfändungsanträgen bzw. Vereinbarung von Ratenzahlungen.

Mit Schreiben der Beklagten vom ... Februar 2014 wurde dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, die fälligen Beitrags- und Nebenforderungen in Höhe von 24.134,75 Euro bis 7. April 2014 zu begleichen. Komme er seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb dieser Frist erneut nicht nach, könne die Beklagte gemäß § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 der Satzung die Mitgliedschaft beenden.

Mit Bescheid vom 30. April 2014 wurde als Beitrag für das Jahr 2013 der Höchstbetrag aus selbstständiger Tätigkeit festgesetzt, nachdem trotz mehrfacher Aufforderung vom Kläger kein Einkommensnachweis für das Jahr 2011 vorgelegt wurde.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 „kündigte“ die Beklagte bereits einmal die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 wurde der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 aufgehoben.

Mit Bescheid der Beklagten vom 22. September 2014 wurde der monatliche Beitrag des Klägers für das Jahr 2013 auf 486,77 Euro und für das Jahr 2014 auf 661,45 Euro festgesetzt. Die Rückstände des Klägers beliefen sich demnach auf 29.956,56 Euro. Der Kläger wurde mit Schreiben vom gleichen Tag aufgefordert, den Rückstand bis Ende Oktober 2014 auszugleichen. Sollte dies eine besondere Härte darstellen, könne der Rückstand in Raten gezahlt werden. Hierfür sei ein schriftlicher Antrag mit konkretem Zahlungsvorschlag und Begründung erforderlich.

Mit Schreiben vom ... November 2014 wurde der Kläger gebeten, den Zahlungsrückstand von derzeit 31.279,46 Euro bis 10. Dezember 2014 auszugleichen.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 wurde der Kläger gemahnt und gebeten, den Zahlungsrückstand von derzeit 32.602,36 Euro bis 10. Februar 2015 auszugleichen.

Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde dem Kläger ein Kontoauszug für das Jahr 2015 übermittelt, der ein Soll in Höhe von 34.233,18 Euro ausweist.

Mit Bescheid vom 31. März 2015 wurde der monatliche Beitrag des Klägers für das Jahr 2015 auf 541,94 Euro festgesetzt.

Mit 2. Mahnung vom 6. Mai 2015 wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 347 Euro festgesetzt und dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, die fälligen Beitrags- und Nebenforderungen in Höhe von 35.122.12 Euro bis 17. Juni 2015 zu begleichen.

Mit Schreiben vom ... August 2015, zugestellt am 14. August 2015, wurde dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, die fälligen Beitrags- und Nebenforderungen in Höhe von mittlerweile 36.747,94 Euro bis 21. Oktober 2015 zu begleichen. Komme er seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, werde die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers nach § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 der Satzung bzw. § 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 der Satzung beenden.

Mit Bescheid vom 16. November 2015, zugestellt am 18. November 2015, „kündigte“ die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung zum Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugeht, d. h. zum 30. November 2015. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beitragsrückstand betrage bis zum 31. Oktober 2015 38.373,76 Euro. Dem Kläger sei angekündigt worden, dass die freiwillige Mitgliedschaft gekündigt werde, wenn weiterhin ein Zahlungsrückstand bestehe. Da nach Ablauf der angemessenen Zahlungsfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen sei, werde die freiwillige Mitgliedschaft gekündigt. Folgende Gründe seien bei der Ermessensentscheidung ausschlaggebend gewesen: die letzte Einzahlung des Klägers liege über ein Jahr zurück. Auch nachdem die Kündigung zum 30. April 2014 aufgehoben worden sei, habe der Kläger die Beitragszahlung nicht wieder aufgenommen. Ferner habe er sich bezüglich der ausstehenden Beiträge auch nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und keinerlei Zahlungsvorschlag unterbreitet. In Anbetracht dieser Tatsachen scheine der Kläger keinerlei Interesse an einer weiteren Mitgliedschaft zu haben. Durch das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft entstünden dem Kläger keine Nachteile. Die bereits erreichten Anwartschaften blieben beitragsfrei aufrechterhalten. Eine Fortführung der Mitgliedschaft erscheine unter den geschilderten Umständen nicht mehr angemessen.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten fortbesteht.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2016 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten fortbesteht. Die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der Kläger kann vorliegend durch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 seine Rechte verfolgen. Bei Aufhebung des in dem Bescheid verfügten Ausschlusses des Klägers besteht seine bis dahin bestehende Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne Weiteres fort.

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach den für Anfechtungsklagen geltenden Grundsätzen ist für die gerichtliche Beurteilung insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses maßgeblich.

Nach § 17 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Beklagten vom6.12.1996 - (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 51/52) - in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 25.11.2014 - (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 50; im Folgenden: Satzung) kann die freiwillige Mitgliedschaft durch Ausschluss aus der Versorgungsanstalt mit Wirkung zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entscheidung zugestellt wird, beendet werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug ist, eine bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden ist. Die ausgesprochene Kündigung ist als Ausschluss aus der Versorgungsanstalt auszulegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss lagen vor.

Der Kläger war und ist unbestritten seit längerem mit der Beitragszahlung in beträchtlicher Höhe in Rückstand. Der Rückstand betrug zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses 38.373,76 Euro (Stand: 31. Oktober 2015).

Der Kläger befand sich auch im Sinne des § 17 Abs. 4 der Satzung in „Verzug“. Nach Ansicht der Kammer kann für die Auslegung dieses Begriffs auf die Regelung in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zurückgegriffen werden, demzufolge der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug gerät, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Sachlage lag hier vor, weil nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten künftig wiederkehrende Beiträge jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig werden. Es bedurfte daher keiner Mahnung, um den Kläger in Verzug zu setzen. Im Übrigen erhielt der Kläger bereits mehrfach eine Mahnung, zuletzt mit Schreiben vom 19. Januar und 6. Mai 2015 hinsichtlich des damals schon beträchtlichen Rückstands.

Die Beklagte hat dem Kläger vor dem Ausschluss mit Schreiben vom ... August 2015 auch eine schriftlich bestimmte Zahlungsfrist bis 21. Oktober 2015 gesetzt. Die Zahlungsfrist von über zwei Monaten war auch angesichts der Höhe der Forderung angemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zuletzt im Jahr 2006 ein ausgeglichenes Beitragskonto hatte und er nach dem Urteil des Gerichts vom 28. August 2014 weder auf die zahlreichen Fristsetzungen und Mahnungen der Beklagten in irgendeiner Weise reagiert hat noch einen konkreten Zahlungsvorschlag für die von der Beklagten in Aussicht gestellte Ratenzahlung unterbreitet hat. Eine nochmals gewährte mehr als zweimonatige Zahlungsfrist ist vor diesem Hintergrund nicht unangemessen kurz.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom ... Februar 2014 dem Kläger für den Fall des erfolglosen Ablaufs der Frist auch den Ausschluss angekündigt.

Das Gericht kann die Entscheidung der Beklagten nur daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Gemessen hieran erweist sich die Ermessensentscheidung als rechtmäßig.

Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung, nämlich die Mitgliedschaft säumiger Beitragszahler zu beenden, entsprechend Gebrauch gemacht. Zu Recht hat die Beklagte der Tatsache, dass die letzte Beitragszahlung des Klägers bereits über ein Jahr zurückliegt und er auch nach der gerichtlichen Aufhebung des mit Bescheid vom 5. Mai 2014 verfügten Ausschlusses, der dem Kläger bereits den Ernst der Lage vor Augen geführt haben müsste, die Beitragszahlung nicht wieder aufgenommen hat, hohes Gewicht beigemessen. Dies gilt umso mehr als sich der Kläger trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten (vgl. Schreiben vom ... September 2014) seither bezüglich der ausstehenden Beiträge nicht einmal mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat, um zumindest einen (Raten-) Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Andererseits bleiben dem Kläger die bereits bei der Beklagten erreichten Anwartschaften beitragsfrei erhalten und er wird künftig über eine Pflichtmitgliedschaft bei dem für ihn regulär zuständigen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in ... abgesichert. Dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung vor diesem Hintergrund das Interesse an der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers über sein Interesse am weiteren Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten gestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 19.509,84 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.