Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 12 K 15.50475

bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Am 3. Dezember 2014 reiste er nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein (Bl. 33 der Behördenakte) und stellte hier am 19. Januar 2015 einen Asylantrag (Bl. 8 der Behördenakte).

Bei seiner Anhörung am 19. Januar 2015 gab der Kläger an, er habe sein Heimatland am 3. Dezember 2014 verlassen. Er sei mit einem Visum eingereist.

In der Akte befindet sich der Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 19. Januar 2015 (Bl. 48 der Behördenakte). Danach hat die französische Botschaft in Lagos dem Kläger am ... Oktober 2014 ein vom 18. November 2014 bis 17. Dezember 2014 gültiges Schengenvisum ausgestellt, mit dem er ins Bundesgebiet eingereist ist.

Am 19. Februar 2015 ersuchte das Bundesamt die zuständige Behörde in Frankreich um Wiederaufnahme des Klägers. Frankreich erklärte am 15. April 2015 die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO (Bl. 54 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 27. April 2014, zugestellt am 7. Mai 2015, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Nr. 1), und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Frankreich aufgrund des französischen Schengenvisums gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Mai 2015 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Bundesamts vom 17. Dezember 2014 aufzuheben.

Gleichzeitig hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 S 15.50476).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Kläger habe massive Herzbeschwerden und sei nicht reisefähig. Das Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. ... und ..., ..., vom 11. Mai 2015 wurde vorgelegt.

Die Prozessbevollmächtigte hat auch beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers wurde nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 hat die Beklagte die Behördenakte vorgelegt. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 bat das Gericht die Beklagte, die Reisefähigkeit des Klägers amtsärztlich überprüfen zu lassen.

Die Beklagte bat mit Schreiben vom 22. Juni 2015 das Landratsamt ..., diese Untersuchung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 übersandte das Landratsamt ... das Attest der Amtsärztin vom 11. August 2015. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Kläger im April 2015 die Diagnose einer dekompensierten Herzinsuffizienz gestellt worden sei. Es sei eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden. Ein akutes Konorarsyndrom habe ausgeschlossen werden können. Die Reisefähigkeit des Klägers sei eingeschränkt. Er sei bedingt flugtauglich und sollte für Flugtransporte Sauerstoff erhalten. Der Kläger benötige eine regelmäßige Tabletteneinnahme, die regelmäßige Bestimmung von Laborparametern, eine hausärztliche Überwachung und in größeren Abständen eine kardiologische Vorstellung (Bl. 28 der Gerichtsakte).

Die Beklagte erhielt Gelegenheit, sich zum amtsärztlichen Gutachten zu äußern. Eine Äußerung ist nicht eingegangen.

Mit Beschluss vom 18. November 2015 (M 12 S 15.50476) lehnte das Gericht den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO mit der Maßgabe ab, dass bei der Abschiebung des Klägers die Vorgaben des amtsärztlichen Gutachtens vom11. August 2015 beachtet werden und der Kläger bei der Abschiebung durch einen Arzt begleitet wird. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beklagte wurde am 12. Februar 2016 mit Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2015, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Frankreich angeordnet wurde.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der vorgenannte Bescheid rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 VwGO

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Nach Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) - Dublin III VO - erfolgt vorliegend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III VO, da der Kläger seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 eingereicht hat.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 Dublin III VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, der dem Asylbewerber ein Visum ausgestellt hat, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Danach ist im vorliegenden Fall Frankreich zuständig. Dem Kläger wurde von der französischen Botschaft in Nigeria (Lagos) am ... Oktober 2014 ein vom 18. November 2014 bis 17. Dezember 2014 gültiges Schengenvisum erteilt (Bl. 1 der Behördenakte). Das Visum ist damit seit mehr als sechs Monaten abgelaufen. Dementsprechend haben die französischen Behörden am 15. April 2015 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO dem Wiederaufnahmegesuch der Beklagte stattgegeben (Bl. 54 der Behördenakte).

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Frankreichs in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Die Auslegung der Dublin III Verordnung, die wie die Dublin-II-VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris).

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin II Verordnung und die Dublin III Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Klägers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 78, 79; U. v. 10.12.2013, a. a. O., Rn. 52, 53).

Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin III Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.

Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 94, 106; U. v. 10.12. 2013, a. a. O., Rn. 60, 62; U. v. 14.11.2013. a. a. O., Rn. 30).

In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG Augsburg, B. v. 12. 1. 2015 - Au 7 S 14.50364 - juris; VG Augsburg, B. v. 25.9.2015 - Au 5 S 15.50439 - juris; VG Bayreuth, U. v. 18. 12. 2014 - B 3 K 14.50103 - juris; VG Bremen B. v. 4. 8. 2014 - 1 V 798/14 - juris; VG Dresden, B. v. 13.11.2014 - A 2 L 1278/14 - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 10. 9. 2014 - 7a L 1301/14.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9. 6. 2015 - 9a L 1226/15.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 24.6.2015 - 7a L 1216/15.A - juris VG Ansbach, B. v. 29. 7. 2014 - AN 4 S 14.50055 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 24. 7. 2014 - 13 L 1502/14.A - juris; VG München, B. v.16.3.2015 - M 12 S 15.50026 - juris). Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nichtregierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen (VG München, GB v. 12. 5. 2014 - M 21 K 14.30320 - juris).

Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5. 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).

Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Frankreichs nicht vor.

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Frankreichs den Asylantrag des Klägers selbst inhaltlich zu prüfen.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann zwar jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. In Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens hat die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht jedoch unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung. Eine extensive Anwendung würde das Zuständigkeitssystem der Dublin-III-VO untergraben, was wegen Verletzung des effet utile-Prinzips unionsrechtswidrig wäre (Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 2). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf das Vorliegen außergewöhnlicher humanitärer Gründe abstellt.

Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG weder eine vorherige Androhung der Abschiebung noch eine Fristsetzung vorausgehen. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das BAMF die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Auch kann im vorliegenden Fall die Abschiebung des Klägers derzeit durchgeführt werden, ein inländisches oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das Bundesamt das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen hat. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall (HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris; vgl. auch BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14, 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn ein Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2007 - 24 CE 07.2403 - juris Rn. 11; B. v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 11).

Im Fall des Klägers steht aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme des Landratsamtes ... vom 11. August 2015 fest, dass der Kläger grundsätzlich flugtauglich ist, jedoch während des Fluges Sauerstoff bekommen und von einem Arzt begleitet werden sollte. Dies wird durch die getroffenen Maßgaben gewährleistet. Gem. Art. 32 Dublin III VO übermittelt der überstellende Mitgliedstaat (Deutschland) dem zuständigen Mitgliedsstaat (Frankreich) Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person (vorliegend die Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit des Klägers) zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung, wozu auch Angaben zur körperlichen oder geistigen Gesundheit gehören können.

Dier Weiterbehandlung des Klägers wegen seiner Erkrankung ist in Frankreich möglich, so dass auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt. Nach Art. 17 Abs.2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung; Aufnahmerichtlinie; ABl. L 180 vom 29.6.2013, S.96) haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit des Klägers gewährleistet ist. In Frankreich hat der Asylbewerber Anspruch auf eine staatliche medizinische Versorgung und hat Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (www.ambafrance-de.org/Asylrecht-in-Frankreich;www.inforadio.de/dossier/zeit-fuer-ziviles-engagement/leistungen-fuer-asylbewerber). Die ärztliche Behandlung ist kostenlos (www.tagesspiegel.de/politik/eu-staaten-und-fluechtlinge-frankreich-und italien/).

Insgesamt liegen beim Kläger weder inlandsbezogene noch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass bei der Abschiebung des Antragstellers die Vorgaben des amtsärztlichen Gutachtens vom 11. August 2015 beachtet werden und der Antragsteller bei der Abschiebung durch einen Arzt begleitet wird.

II.

Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe - auch für das Verfahren M 12 K 15.50475 - wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein am ... geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Am 3. Dezember 2014 reiste er nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein (Bl. 33 der Behördenakte) und stellte hier am 19. Januar 2015 einen Asylantrag (Bl. 8 der Behördenakte).

Bei seiner Anhörung am 19. Januar 2015 gab der Antragsteller an, er habe sein Heimatland am 3. Dezember 2014 verlassen. Er sei mit einem Visum eingereist.

In der Akte befindet sich der Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 19. Januar 2015 (Bl. 48 der Behördenakte). Danach hat die französische Botschaft in Lagos dem Antragsteller am 20. Oktober 2014 ein vom 18. November 2014 bis 17. Dezember 2014 gültiges Schengenvisum ausgestellt, mit dem er ins Bundesgebiet eingereist ist.

Am 19. Februar 2015 ersuchte das Bundesamt die zuständige Behörde in Frankreich um Wiederaufnahme des Antragstellers. Frankreich erklärte am 15. April 2015 die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO (Bl. 54 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 27. April 2014, zugestellt am 7. Mai 2015, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Nr. 1), und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Frankreich aufgrund des französischen Schengenvisums gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Mai 2015 hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 17. Dezember 2014 aufzuheben (M 12 K 15.50475).

Gleichzeitig hat er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Antragsteller habe massive Herzbeschwerden und sei nicht reisefähig. Das Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. ... und ..., ..., vom 11. Mai 2015 wurde vorgelegt.

Die Prozessbevollmächtigte hat auch beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Eine Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers wurde nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 hat die Antragsgegnerin die Behördenakte vorgelegt. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 bat das Gericht die Antragsgegnerin, die Reisefähigkeit des Antragstellers amtsärztlich überprüfen zu lassen.

Die Antragsgegnerin bat mit Schreiben vom 22. Juni 2015 das Landratsamt ..., diese Untersuchung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 übersandte das Landratsamt ... das Attest der Amtsärztin vom 11. August 2015. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Antragsteller im April 2015 die Diagnose einer dekompensierten Herzinsuffizienz gestellt worden sei. Es sei eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden. Ein akutes Konorarsyndrom habe ausgeschlossen werden können. Die Reisefähigkeit des Antragstellers sei eingeschränkt. Er sei bedingt flugtauglich und sollte für Flugtransporte Sauerstoff erhalten. Der Antragsteller benötige eine regelmäßige Tabletteneinnahme, die regelmäßige Bestimmung von Laborparametern, eine hausärztliche Überwachung und in größeren Abständen eine kardiologische Vorstellung (Bl. 28 der Gerichtsakte).

Die Antragsgegnerin erhielt Gelegenheit, sich zum amtsärztlichen Gutachten zu äußern. Bis heute ist keine Äußerung eingegangen.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Nach Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) - Dublin III VO - erfolgt vorliegend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III VO, da der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 eingereicht hat.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 Dublin III VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, der dem Asylbewerber ein Visum ausgestellt hat, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Danach ist im vorliegenden Fall Frankreich zuständig. Dem Antragsteller wurde von der französischen Botschaft in Nigeria (Lagos) am 20. Oktober 2014 ein vom 18. November 2014 bis 17. Dezember 2014 gültiges Schengenvisum erteilt (Bl. 1 der Behördenakte). Das Visum ist damit seit mehr als sechs Monaten abgelaufen. Dementsprechend haben die französischen Behörden am 15. April 2015 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO dem Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin stattgegeben (Bl. 54 der Behördenakte).

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Frankreichs in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Die Auslegung der Dublin III Verordnung, die wie die Dublin-II-VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris).

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin II Verordnung und die Dublin III Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 78, 79; U. v. 10.12.2013, a. a. O., Rn. 52, 53).

Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin III Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.

Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 94, 106; U. v. 10.12. 2013, a. a. O., Rn. 60, 62; U. v. 14.11.2013. a. a. O., Rn. 30).

In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG Augsburg, B. v. 12. 1. 2015 - Au 7 S 14.50364 - juris; VG Augsburg, B. v. 25.9.2015 - Au 5 S 15.50439 - juris; VG Bayreuth, U. v. 18. 12. 2014 - B 3 K 14.50103 - juris; VG Bremen B. v. 4. 8. 2014 - 1 V 798/14 - juris; VG Dresden, B. v. 13.11.2014 - A 2 L 1278/14 - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 10. 9. 2014 - 7a L 1301/14.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9. 6. 2015 - 9a L 1226/15.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 24.6.2015 - 7a L 1216/15.A - juris VG Ansbach, B. v. 29. 7. 2014 - AN 4 S 14.50055 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 24. 7. 2014 - 13 L 1502/14.A - juris; VG München, B. v.16.3.2015 - M 12 S 15.50026 - juris). Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nichtregierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen (VG München, GB v. 12. 5. 2014 - M 21 K 14.30320 - juris).

Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5. 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).

Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Frankreichs nicht vor.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Frankreichs den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann zwar jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. In Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens hat die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht jedoch unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden.

Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung. Eine extensive Anwendung würde das Zuständigkeitssystem der Dublin-III-VO untergraben, was wegen Verletzung des effet utile-Prinzips unionsrechtswidrig wäre (Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 2). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf das Vorliegen außergewöhnlicher humanitärer Gründe abstellt.

Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG weder eine vorherige Androhung der Abschiebung noch eine Fristsetzung vorausgehen. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das BAMF die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Auch kann im vorliegenden Fall die Abschiebung des Antragstellers derzeit durchgeführt werden, ein inländisches oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das Bundesamt das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen hat. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall (HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris; vgl. auch BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14, 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn ein Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2007 - 24 CE 07.2403 - juris Rn. 11; B. v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 11).

Im Fall des Antragstellers steht aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 11. August 2015 fest, dass der Antragsteller grundsätzlich flugtauglich ist, jedoch während des Fluges Sauerstoff bekommen und von einem Arzt begleitet werden sollte. Dies wird durch die getroffenen Maßgaben gewährleistet. Gem. Art. 32 Dublin III VO übermittelt der überstellende Mitgliedstaat (Deutschland) dem zuständigen Mitgliedsstaat (Frankreich) Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person (vorliegend die Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers) zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung, wozu auch Angaben zur körperlichen oder geistigen Gesundheit gehören können.

Die Weiterbehandlung des Antragstellers wegen seiner Erkrankung ist in Frankreich möglich, so dass auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt. Nach Art. 17 Abs.2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung; Aufnahmerichtlinie; ABl. L 180 vom 29.6.2013, S.96) haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit des Antragstellers gewährleistet ist. In Frankreich hat der Asylbewerber Anspruch auf eine staatliche medizinische Versorgung und hat Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (www.ambafrance-de.org/Asylrecht-in-Frankreich;www.inforadio.de/dossier/zeit-fuer-ziviles-engagement/leistungen-fuer-asylbewerber). Die ärztliche Behandlung ist kostenlos (www.tagesspiegel.de/politik/eu-staaten-und-fluechtlinge-frankreich-und italien/).

Insgesamt liegen beim Antragsteller weder inlandsbezogene noch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Die Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt, weil bis heute keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegt wurde, § 167 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

...

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1984 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich.

Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 11. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. August 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes war dem Antragsteller am 10. Juli 2014 von der französischen Botschaft in Nigeria ein vom 2. August 2014 bis zum 27. August 2014 gültiges Schengen-Visum (Kurzaufenthaltsvisum) erteilt worden.

Am 20. August 2014 fand beim Bundesamt das „persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens“ statt. Der Antragsteller gab u. a. an, ihm sei von der französischen Botschaft in Nigeria ein zehn Tage gültiges Visum ausgestellt worden. Am 2. August 2014 sei er von Nigeria aus über Paris nach München geflogen. Sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. In Frankreich sei er nicht geblieben, da er denke, er könne die deutsche Sprache schneller erlernen als die französische.

Am 20. Oktober 2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden. Diese erklärten mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO).

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 2).

Dieser Bescheid sowie eine Kopie des Bescheids, adressiert an die Bevollmächtigte des Antragstellers, wurden am 22. Dezember 2014 zur Post gegeben.

Am 29. Dezember 2014 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Asylantrag des Antragstellers zulässig sei und in Deutschland materiell behandelt werde. Zudem sei festzustellen, dass der Antragsteller in Deutschland asylberechtigt sei, hilfsweise, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG vorliegen.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.50363 geführt.

Zugleich wurde im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2014, zugestellt am 29. Dezember 2014, anzuordnen.

Eine ausführliche Begründung von Klage und Eilantrag wurde angekündigt, ging aber bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht bei Gericht ein.

Das Bundesamt legte am 7. Januar 2015 die Behördenakte vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere auch fristgemäß (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 erweist sich nach derzeitiger Aktenlage als rechtmäßig. Nach der im vorliegenden Eilverfahren durchzuführenden Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, die sich maßgeblich - aber nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin aus, denn die Abschiebungsanordnung nach Frankreich erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Abschiebung nach Frankreich im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann.

Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. § 34 a AsylVfG macht insoweit den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig, dass die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Letzteres hängt in erster Linie von der Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates ab, in den abgeschoben werden soll (OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96.a - juris).

Die Frage, welcher Staat für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist, bestimmt sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag als auch das an Frankreich gerichtete Aufnahmeersuchen Deutschlands nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin-III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt wurden.

a) Dem Antragsteller wurde vor der Stellung seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland von den französischen Behörden ein Visum erteilt.

Die französischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Oktober 2014 (Bl. 43 bis 50 der Bundesamtsakte) zur Übernahme des Asylverfahrens mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (Bl. 62 der Bundesamtsakte) gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO akzeptiert, so dass die Abschiebung tatsächlich möglich ist.

b) Die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich ist auch rechtlich zulässig. Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die es hier gebieten würden, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung des Antragstellers nach Frankreich zu gewähren.

Es ist nichts dafür ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen, dass die Zuständigkeit Frankreichs nach Maßgabe der Artikel 19 ff. Dublin III-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.

Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II-VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander.

Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCharta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 411/10 u. a. EuGHE 2011, I-13905, Rn. 80 ff., 94; - juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413) der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EuGRCharta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 411/10 u. a. - juris, Rn. 94).

Gemessen hieran ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Frankreich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EuGRCharta bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK zu unterfallen. Für entsprechende Mängel in Bezug auf Frankreich sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte. Vielmehr belegen die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Frankreich insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen dort im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen (Vgl. ebenso zuletzt etwa VG Gelsenkirchen, B.v. 10.9.2014 - 7a L 1301/14.A -; VG Bremen, B.v. 4.8.2014 - 1 V 798/14 -; VG Ansbach, B.v. 29.7. 2014 - AN 4 S 14.50055 -; VG Düsseldorf, B.v. 24.7.2014 -13 L 1502/14.A -; VG München, GB.v. 12.5.2014 - M 21 K 14.30320 -, jeweils zitiert nach juris.)

Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. Dezember 2014 und insbesondere auch gegen die der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen - vor diesem Hintergrund - keine Bedenken. Es sind weder zielstaatsbezogene noch in der Person des Antragstellers liegende, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich.

Danach sind derzeit die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nicht gegeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Frankreich.

Die am ... 1967 (Antragsteller zu 1) bzw. am ... 1971 (Antragsteller zu 2) in ... (Irak) geborene Antragsteller sind irakische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit und christlichem Glauben.

Ihren Angaben zufolge reisten die Antragsteller erstmalig am 9. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Einreise waren sie im Besitz eines am 12. Februar 2015 ausgestellten Visums der französischen Botschaft in ... (Jordanien), welches eine Gültigkeit bis zum 1. April 2015 aufwies.

Am 7. Mai 2015 stellten die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig Asylantrag, beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Bei ihrer persönlichen Anhörungen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. Juni 2015 gaben die Antragsteller an, dass der Bruder der Antragstellerin zu 2 in ... lebe. Weiter führten die Antragsteller aus, dass sie gerne in Deutschland bleiben möchten, da niemand bereit sei, Christen aus dem Irak aufzunehmen. In Frankreich hätten sie keine Bezugspersonen.

Für den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung der Antragsteller vom 30. Juni 2015 wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift des Bundesamts Bezug genommen.

Das Bundesamt hat am 5. August 2015 ein Übernahmeersuchen für die Antragsteller an die Französische Republik gerichtet.

Die Republik Frankreich hat mit Schreiben vom 11. August 2015 erklärt, dass sie die Übernahme der Antragsteller akzeptiere und ein Asylverfahren durchführen werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2015 wurden die Anträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). In Ziff. 2 des Bescheides wurde gegenüber den Antragstellern die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Ziff. 3 des Bescheides bestimmte, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet werde.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamtes Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vorlagen. Die Antragsteller seien im Besitz französischer Visa gewesen. Die Asylanträge seien gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, da Frankreich aufgrund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Vortrag der Antragsteller bei ihrer persönlichen Anhörung könne nicht dazu führen, dass die Bundesrepublik Deutschland zuständiger Mitgliedsstaat für die Behandlung des Asylantrages werde. Der Bruder der Antragstellerin zu 2 stellte keinen Familienangehörigen im Sinne des Dublin III-VO dar. Auch lägen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im französischen Asylverfahren vor. Dies werde von vielen deutschen Verwaltungsgerichten bestätigt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in Frankreich Asylsuchenden der notwendige Schutz gewährt werde, es seien keine Mängel im Asylverfahren erkennbar. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber in Frankreich in ihr Herkunftsland abgeschoben würden, bevor ihr Asylgesuch dort behandelt worden sei. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Frankreich als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Frankreich oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 2. September 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 15. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2015 (Gz: ...) aufzuheben (Az: Au 5 K 15.50438). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 15. September 2015 haben die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Eine Begründung des Antrages ist nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az: Au 5 K 15.50438) gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 2. September 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung der Antragsteller nach Frankreich (Ziff. 2 des Bescheids) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der am 15. September 2015 gestellte Antrag, der nach der Neufassung von § 34a AsylVfG auch zulässig und insbesondere statthaft ist, erweist sich als unbegründet.

Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der somit vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146) sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

Da vorliegend die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern erhobenen Klage als gering einzustufen sind, führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses. Der Bescheid vom 2. September 2015, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Frankreich handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Republik Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Dublin III-Verordnung. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Die Antragsteller haben am 7. Mai 2015 in der Bundesrepublik Deutschland Asylerstantrag beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt.

Da die Antragsteller bei ihrer Einreise, was auch nicht bestritten worden ist, im Besitz eines am 12. Februar 2015 von der französischen Botschaft in ... (Jordanien) ausgestellten Visums für die Republik Frankreich (Gültigkeitsdauer bis zum 1. April 2015) waren, ist die Französische Republik gemäß Art. 12 Abs. 1 und 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs der Antragsteller zuständig.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Frankreichs in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrCh) sowie der EMRK behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn in Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrCh ausgesetzt zu werden.

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht nur vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656 - juris).

In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG München, B. v. 16.3.2015 - M 12 S 15.50026 - juris Rn. 28; VG Augsburg, B. v. 12.1.2015 - Au 7 S 14.50364 - juris; VG Bremen, B. v. 4.8.2014 - 1 V 798/14 - juris Rn. 15 ff; VG Düsseldorf, B. v. 24.7.2014 - 13 L 1502/14.A - juris). Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen (vgl. VG München, G. v. 12.5.2014 - M 21 K 14.30320 - juris Rn. 35).

Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzeswegen berücksichtigt werden können und damit von vorne herein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch selbst zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).

Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Derartige Sonderfälle liegen im Falle Frankreichs nicht vor (VG München, B. v. 16.3.2015 - M 12 S 15.50026 - juris Rn. 29 f).

Auch sonstige Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich. Bei dem von der Antragstellerin zu 2 benannten, sich in Deutschland aufhaltenden Bruder, handelt es sich nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchstabe g Dublin III-VO. Damit liegt aber auch kein Fall von Art. 10 Dublin III-VO vor.

Ein der Abschiebung nach Frankreich entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff - juris Rn. 11 f; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten seit Annahme des Überstellungsgesuchs durch die Französische Republik (11. August 2015) noch nicht abgelaufen, so dass es keiner Entscheidung über die Frage bedarf, ob den Antragstellern allein aus dem Fristablauf ein subjektiv-öffentliches Recht erwachsen kann.

Schließlich begegnet die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich keinen Bedenken. Die französischen Behörden haben der Rückführung der Antragsteller mit Schreiben vom 11. August 2015 ausdrücklich zugestimmt.

Das in Ziffer 3. des Bescheides vom 2. September 2015 enthaltene und auf der Grundlage von § 11 AufenthG erlassene Einreise - und Aufenthaltsverbot, beinhaltet nach der von der Antragsgegnerin gewählten Fassung keine rechtliche Beschwer der Antragsteller.

Nach allem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen, haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger - die Kläger zu 1 und zu 2 sind die Eltern des am ... 2013 in Straßburg geborenen Klägers zu 3 - sind Staatsangehörige des K. und der Volkszugehörigkeit nach Roma. Sie reisten am ... 2014 von Straßburg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am ... 2014 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei den Fragen zur Identitätsklärung gab der Kläger zu 1 an, er habe mit seiner Familie 2012 seine Heimat verlassen und sei schließlich am ... 2013 auf der Flucht in F. angekommen. Dort habe er sich asylsuchend gemeldet. Da der Asylantrag dort nicht anerkannt worden sei, hätten sie das Land verlassen müssen. Deshalb hätten sie sich entschlossen, nach Deutschland zu flüchten. Sie hätten Frankreich am ... 2014 mit dem Zug ab Straßburg verlassen und seien in Karlsruhe am ... 2014 angekommen. Dort habe er sich dann am ... 2014 mit seiner Familie als asylsuchend gemeldet.

Die Kläger zu 1 und zu 2 wurden am ... 2014 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört.

Eine EURODAC-Abfrage durch das Bundesamt ergab einen Treffer für Frankreich: FR ... Am ... 2014 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen, dem die französischen Behörden am ... 2014 mit Hinweis auf die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO entsprochen haben.

Mit Bescheid vom 31.10.2014 wurden die Anträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung der Kläger nach Frankreich angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Asylanträge seien gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Frankreich aufgrund der bereits dort gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in F. Asylsuchenden der notwendige Schutz gewährt werde, es seien keine Mängel im Asylverfahren erkennbar.

Der Bescheid wurde den Klägern per Postzustellungsurkunde am 04.11.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgenden Anträgen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Gz. ...) vom 31.10.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger in Deutschland durchzuführen.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, es sei nicht zutreffend, dass ein vorrangiger Asylantrag in F. vorliege. Die Kläger seien gerade deshalb nach Deutschland gekommen, weil in F. ein gleichwertiges und gleichgelagertes Asylverfahren nicht gegeben sei. Die Standards des Asylverfahrens in F. entsprächen nicht den Vorgaben des Art. 3 EMRK und seien aus Sicht der Kläger bedenklich. Deshalb seien die Kläger auch nach Deutschland eingereist, um hier ihrem Begehren nach Asyl nachzugehen. Deshalb sei eine vorrangige Zuständigkeit des Staates in F. nicht zu erkennen. Insbesondere im Hinblick auf die Familienstruktur der Kläger mit zwei kleinen Kindern sei eine aktuelle Abschiebung und eine Durchführung des Asylverfahrens in F. nicht zumutbar. Eine weitere Tochter der Kläger zu 1 und zu 2 sei am ... 2014 in Deutschland zur Welt gebracht worden.

Der Eilantrag der Kläger wurde mit Beschluss vom 17.11.2014 (B 3 S 14.50102) abgelehnt.

Mit Beschluss der 3. Kammer vom 18.11.2014 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgte durch gerichtliches Schreiben vom 18.11.2014.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, es werde ins Ermessen des Gerichts gestellt, ob mit mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werde. Mit Schriftsatz vom 10.12.2012 wurde die Klage ergänzend dahingehend begründet, dass aufgrund der Anhörung der Kläger feststehe, dass das Asylverfahren in F. bereits beendet gewesen sei, so dass Frankreich nicht mehr vorrangig für eine weitere Durchführung eines Asylverfahrens sein könne. Die Asylgründe der Kläger würden dahingehend zusammengefasst, dass der Kläger zu 1 nicht in die Heimat zurückkehren könne, da ihm wegen einer früheren Beziehung mit einer Frau Repressalien seitens deren Familie und andererseits Verfolgung und Haft durch staatliche Behörden drohe. Die Familie habe am ... 2014 ein weiteres Kind bekommen. Der Sohn sei aufgrund eines angeborenen Hüftschadens behandlungsbedürftig. Nach alledem sei das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen und der Asylantrag der Kläger positiv zu verbescheiden.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte im Verfahren B 3 S 14.50102 und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt (1.). Die auf § 34 a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig (2.).

1. Zuständig für die Durchführung des streitgegenständlichen Asylverfahrens ist nicht die Beklagte, sondern die Französische Republik.

a) Die Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des (weiteren) Asylantrages der Kläger gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO steht aufgrund der Aufnahmezustimmung vom 15.09.2014 fest (siehe § 71 a Abs. 1 AsylVfG). Die Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO knüpft gerade an der vorhergehenden Antragsablehnung an, so dass der diesbezügliche Einwand des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht durchgreift.

b) Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in F. systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2, 2. Unterabs. Dublin-III-VO), wurden seitens der Kläger nicht konkret genannt (siehe Schriftsatz vom 11.11.2014: „Die Kläger sind gerade deshalb nach Deutschland gekommen, weil in F. ein gleichwertiges und gleichgelagertes Asylverfahren nicht gegeben ist … Die Standards des Asylverfahrens in F. entsprechen nicht den Vorgaben des Art. 3 EMRK und sind aus der Sicht der Kläger bedenklich“) und sind für das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht ersichtlich. Das Gericht nimmt insoweit die ausführlichen Darlegungen im Beschluss des VG Bremen vom 04.08.2014 (Az. 1 V 798/14 Rn. 14 ff.) und im Beschluss des VG Ansbach vom 19.08.2014 (Az. AN 1 K 14.50026 Rn. 44 bis 46) in Bezug und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend; siehe auch VG Dresden, B. v. 13.11.2014, Az: A 2 L 1278/14 Rn. 19).

Von daher ergibt sich für die Beklagte auch keine Pflicht zur Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung (Art. 3 Abs. 2, 2. Unterabs. a. E., Dublin-III-VO); insbesondere einen Anspruch auf bundesdeutsche Standards mit Wahlfreiheit des Asylziellandes (sogenanntes „forum-shopping“) gibt es in diesem Kontext nicht.

2. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Etwaige Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die bereits durch das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger zu 3 ein Kleinstkind und ein weiteres Kind der Familie am ... 2014 neu geboren, also ein Säugling ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Säuglinge und Kleinkinder können in aller Regel unproblematisch gerade auch auf dem Luftweg befördert werden, allemal dann, wenn es sich wie vorliegend um eine Kurzstrecke handelt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der Kläger in F. keine gesicherte Unterkunft nach dort allgemein üblichen Standards erhielte, liegen ebenfalls nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 u. a.). Auch insofern sind bundesdeutsche Standards allerdings nicht geboten.

Ein etwa gegebener Behandlungsbedarf des Klägers zu 3 aufgrund eines angeborenen Hüftschadens kann ohne Frage auch in F. gedeckt werden, sofern dafür eine Notwendigkeit besteht. Die Reisefähigkeit des Klägers zu 3 ist durch diesen angeborenen Hüftschaden offenkundig nicht beeinträchtigt.

Soweit der Kläger Repressalien durch die Familie einer früheren Freundin und die strafrechtliche Ahndung eines diesbezüglichen Vergewaltigungsvorwurfs geltend macht, beziehen sich diese Einwände auf das K. und sind in keiner Weise geeignet, eine Abschiebung des Klägers zu 1 nach Frankreich entgegengesetzt zu werden.

Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 2565/15.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus L.       werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr drohende Über-stellung nach Frankreich im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge eine Asylbewerberin mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit dem Volke der Roma. Sie reiste am 22. Juli 2014 ins Bundesgebiet ein und stellte am 21. August 2014 einen Asylantrag. Sie gab an, ihre Heimat Kosovo seit langem verlassen zu haben. Vor drei Jahren sei sie mit einem serbischen Pass nach Frankreich geflüchtet. In Frankreich habe sie bereits zweimal Asyl beantragt. Zweimal sei der Asylantrag nicht anerkannt worden. Das erste Mal habe man sie in den Kosovo zurückgeschickt, jetzt sei sie nach Deutschland geflohen. Sie sei zusammen mit ihrem Mann ..., geb. im Jahr ..., nach Deutschland geflohen (Bl. 23 ff. der Behördenakte).

Es ergab sich ein EURODAC-Treffer für Frankreich (...; Bl. 54 der Behördenakte), wonach die Antragstellerin dort einen Asylantrag gestellt hat.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 29. September 2014 (Bl. 50 der Behördenakte) hat das französische Innenministerium mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 der Rücknahme der Antragstellerin zugestimmt (Bl. 65 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom .... November 2014 teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit, die am ... geborene Tochter des Lebensgefährten der Antragstellerin lebe mit Mann und Kindern mit festem Aufenthaltsrecht in Deutschland. Beim Lebensgefährten sei auch Antrag auf humanitären Selbsteintritt gestellt worden.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt wird (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 2; Bl. 83 der Behördenakte).

Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Frankreich aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Die französischen Behörden hätten ihre Zustimmung zur Rücknahme der Antragstellerin erteilt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III - VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am .... Januar 2015 erhob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 12 K 15.50025) und stellte gleichzeitig

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Klage und der Eilantrag wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Lebensgefährte habe im Bundesgebiet enge Verwandte. So lebe die Tochter mit Ehemann und vier Kindern im Bundesgebiet.

Die Antragsgegnerin stellte

keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylVfG), jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B.v. 18.9.2013 – 5 L 1234/13.TR – juris; VG Göttingen, B.v. 9.12.2013 – 2 B 869/13 – juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Anwendbar ist die Dublin-III-VO, s. Art. 49 Dublin-III-VO. Der Asylantrag wurde am 21. August 2014, das Gesuch um Wiederaufnahme der Antragstellerin am 29. September 2014 gestellt (Bl. 50 der Behördenakte).

Frankreich hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 seine Zuständigkeit bejaht und der Wiederaufnahme der Antragstellerin zugestimmt (Bl. 65 der Behördenakte).

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Frankreichs den Asylantrag der Antragstellerin selbst inhaltlich zu prüfen.

Die Prüfpflicht der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn ein Familienangehöriger in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Familienangehöriger ist danach der Ehegatte der Antragstellerin; ein nicht verheirateter Partner ist nur dann Familienangehöriger, wenn mit ihm eine dauerhafte Beziehung geführt wird und nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, Art. 2 g Spiegelstrich 1 Dublin III-VO.

Vorliegend wurde im Rahmen des Eilverfahrens nur vorgetragen, Herr ... sei „Lebensgefährte“ der Antragstellerin. Es wurde nicht vorgetragen, dass und seit wann die Antragstellerin mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Darüber hinaus werden im Bundesgebiet nach dem Recht und den Gepflogenheiten nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich nur dann vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare, wenn es sich um eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. 2. 2001 (LPartG) handelt, § 27 Abs. 2 AufenthG. Soweit danach ein Rechtsanspruch von Ehegatten besteht, sind auch die Lebenspartner im Sinne des § 27 Abs. 2 AufenthG zum Nachzug berechtigt. Nach ausländischem Recht geschlossene Lebenspartnerschaften fallen unter den Begriff der „Lebenspartnerschaft“, wenn die Partnerschaft durch einen staatlichen Akt anerkannt ist und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht. Vorliegend liegt eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht (LPartG) schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt, § 1 Abs. 1 LPartG. Aus „Verlöbnissen“ oder sonstigen Partnerschaften, die nicht staatlich registriert und anerkannt sind, können ausländerrechtlich keine Ansprüche abgeleitet werden. Die im Bundesgebiet lebende erwachsene Tochter und die vier Enkelkinder des Lebensgefährten sind ebenfalls keine Familienangehörigen der Antragstellerin im Sinne von Art. 2 g Dublin III-VO. Die Voraussetzungen des Art 10 i.V.m. Art. 2 g Spiegelstrich 1 Dublin III-VO liegen im Fall der Antragstellerin daher nicht vor.

Die Auslegung der Dublin-III-Verordnung, die wie die Dublin-II-VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S. u.a., C-411/10 und C-493/10 – Slg. 2011, I-13905; EuGH, U.v. 14.11.2013 – Puid, C-4/11 – NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U.v. 10.12.2013 – Abdullahi, C-394/12 – juris).

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, – ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49) – auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung und die Dublin-III-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 78, 79; U.v. 10.12.2013, a.a.O., Rn. 52, 53).

Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin-III-Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.

Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 94, 106; U.v. 10.12. 2013, a.a.O., Rn. 60, 62; U.v. 14.11.2013. a.a.O., Rn. 30).

In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG Augsburg, B.v. 12. 1. 2015 – Au 7 S 14.50364 – juris; VG Bayreuth, U.v. 18. 12. 2014 – B 3 K 14.50103 – juris; VG Bremen B.v. 4. 8. 2014 – 1 V 798/14 – juris; VG Dresden, B.v. 13.11.2014 – A 2 L 1278/14 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 10. 9. 2014 – 7a L 1301/14.A – juris; VG Ansbach, B.v. 29. 7. 2014 – AN 4 S 14.50055 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 24. 7. 2014 – 13 L 1502/14.A – juris).

Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat i.S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5. 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49).

Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Frankreichs nicht vor.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige und Eltern eines am 12. Februar 2014 geborenen Sohnes. Sie reisten im März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatten sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Sie wenden sich gegen einen am 3. März 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 27a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 3. Februar 2014 versagt wurde, sie auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II) nach Italien abzuschieben.

2

1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Maßgabe ab, dass die angeordnete Abschiebung unter Berücksichtigung einer zweimonatigen "Mutterschutzfrist" (in Anlehnung an § 6 MuSchG) nicht vor dem 1. Mai 2014 vollzogen werden dürfe. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung bestehe nicht. Weder sei ein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben, noch lägen systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH , Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) vor, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Asylbewerber oder Flüchtling tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Systemische Mängel, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten könnten, seien auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Italien aufgrund der Auskunftslage derzeit nicht erkennbar (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336).

3

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 3. April 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG.

4

a) Die Beschwerdeführer befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzbedürftige Dublin-Rückkehrer seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Etwas anderes gelte allenfalls für besonders schutzbedürftige Personen. Allerdings gälten Familien mit beiden Elternteilen in Italien nicht als verletzlich. Auch wenn es zu einer staatlichen Unterbringung kommen sollte, bestehe die Gefahr, dass sie nicht als Familie untergebracht würden, sondern dass es zu einer Unterbringung von Mutter und Kind in der einen, des Vaters aber in einer anderen Einrichtung komme. Eine Trennung der Familie, um die Wahrscheinlichkeit der Unterbringung zu erhöhen, könne ihnen jedoch nach Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden. Gerade im Hinblick auf ihr neugeborenes Kind erscheine die Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung und Nahrung dramatisch.

5

b) Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, die Berufung auf das Asyl-Grundrecht werde in Dublin-Fällen durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Die Dublin-Fälle richteten sich vielmehr allein nach der - spezielleren - Vorschrift des Art. 16a Abs. 5 GG und den Vorgaben des - zwischenzeitlich vergemeinschafteten - europäischen Asylsystems. Während Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den materiell-rechtlichen Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Asyl grundsätzlich einschränke und den Prüfungsmaßstab nach dem Konzept der normativen Vergewisserung festlege, liege der Kompetenzübertragung nach Art. 16a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 23 GG die Idee zugrunde, dass die Bundesrepublik den Gewährleistungsinhalt von Art. 16a Abs. 1 GG einer europäischen Zuständigkeitsregelung unterwerfe und zugleich an ihr normsetzend mitwirke. Die Pflichten, die die Bundesrepublik sich mit Art. 16a Abs. 1 GG auferlegt habe, könne sie danach nur soweit delegieren, wie die Verheißung eines im Gebiet der Dublin-Verordnung geltenden Flüchtlingsschutzes im anderen Mitgliedstaat auch wirklich eingelöst werde. Sei dies nicht der Fall, treffe die Bundesrepublik kraft des wechselseitigen und auf Solidarität sowie Mindeststandards beruhenden Lastenausgleichssystems die Rolle eines "Ausfallbürgen". Europäische Asylstandards würden in Italien jedoch nicht gewahrt; nach allem, was über die dortige Situation von Asylbewerbern bekannt sei, würden dort entscheidende Bestimmungen aus der Verfahrens-, Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie ebenso verletzt wie Gewährleistungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK.

6

Aus der Pflicht der Bundesrepublik zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführer bei Überstellung an einen Dublin-Zielstaat keine Rechtsverletzungen an anderen Rechtsgütern erlitten, folge, dass die Bundesrepublik sich derartige Rechtsverletzungen zurechnen lassen müsse. Ihnen drohe in Italien Obdachlosigkeit und eine defiziente Gesundheits- und Lebensmittelversorgung, die in die reale Gefahr der Verelendung führe; hierin liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen auch gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die einfachgesetzlich geltenden Normen der EMRK verfehlt interpretiert habe. In ihrem Falle sei Art. 3 EMRK zu berücksichtigen gewesen, der mit dem Verbot "unmenschlicher" oder "erniedrigender" Behandlung nach allgemeiner Auffassung gerade die Situation der Verelendung umschreibe, die durch den Zielstaat der Überstellung zu unterbleiben habe. Die drohende Trennung der Familie verletze Art. 6 GG.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1. und 2.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des von der Rückführung betroffenen Kleinkindes der Beschwerdeführer zu treffen haben (dazu 3.).

8

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK rügen, zeigen sie schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>), des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH , Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.

9

2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit und einer Trennung der Eltern von ihrem neugeborenen Kind bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit und Trennung der Familie zu rechnen haben und ihrem Sohn als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).

10

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).

11

a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).

12

Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).

13

b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).

14

Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).

15

c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

16

Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung und Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige; die Beschwerdeführerin zu 1. ist die Mutter des am 26. März 2011 geborenen Beschwerdeführers zu 2. Sie reisten im Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatte die Beschwerdeführerin zu 1. bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, aufgrund dessen sie dort subsidiären Schutz zuerkannt bekam. Sie wenden sich gegen einen am 9. Juli 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juli 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 26a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 16. Juni 2014 versagt wurde, sie in den sicheren Drittstaat Italien abzuschieben.

2

1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass kein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben sei, insbesondere weil anhand der in der jüngeren Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) entwickelten Maßstäbe Mängel der Aufnahmesituation in Italien, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 EMRK gebieten könnten, derzeit nach der Auskunftslage auch für die Gruppe der Inhaber eines Schutzstatus nicht erkennbar sei. Anders stelle sich die Lage nur bei alleinstehenden Elternteilen mit Kind dar, zu der die Beschwerdeführer aber deshalb nicht gehörten, weil auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund eines Beschlusses in seinem Eilverfahren mittlerweile vollziehbar nach Italien ausreisepflichtig sei.

3

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 11. August 2014, einem Montag, erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

4

Sie befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzberechtigte seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Verletzungen ihrer Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, welche die Beschwerdeführer in Folge einer Abschiebung nach Italien erlitten, müsse sich die Bundesrepublik Deutschland zurechnen lassen. In den geschilderten Zuständen in Italien liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu 2. zu treffen haben (dazu 2.).

6

1. Die Beschwerdeführer zeigen schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Sie setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.

7

Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit zu rechnen haben und dem Beschwerdeführer zu 2. als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).

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2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).

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a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).

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Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).

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b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).

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Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).

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c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

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Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 a) und d) der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.