Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 12 K 14.5023

bei uns veröffentlicht am19.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger ist Polizei... und steht als Beamter im Dienst des Beklagten bei der Polizeiinspektion ... (...) in M.

Am 23. April 2014 zeigte der Kläger beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. (im Folgenden: Landesamt) einen am 6. Oktober 2012 erlittenen Dienstunfall an. Nach seinen Angaben in der Dienstunfallmeldung habe er an diesem Tag von 15.00 Uhr bis 2.00 Uhr des Folgetages Dienst als ... auf dem Oktoberfest in München geleistet. Während seines Dienstes habe er auch seinen Kollegen dabei geholfen, Sperrgitter auf dem Gelände der Oktoberfest-Wache umzustellen. Als er zusammen mit einem Kollegen ein Sperrgitter mit einem Gewicht von ca. 30-40 kg hochhob, habe er plötzlich einen starken schmerzhaften Stich im unteren Lendenwirbelbereich verspürt. Daraufhin habe er das Gitter augenblicklich wieder abgesetzt und einen Kollegen gebeten, es umzustellen. Nach diesem Vorfall habe er bei jeder Bewegung stechende Schmerzen verspürt. Seine Rückenschmerzen seien immer stärker geworden, so dass er am 10. Oktober 2012 einen Facharzt der Orthopädie aufsuchen musste, um seine Schmerzen behandeln zu lassen. Die Behandlung habe bis 4. März 2013 angedauert. Ab diesem Zeitpunkt sei er wieder schmerzfrei gewesen.

Dem Befundbericht des den Kläger am 10. Oktober 2012 untersuchenden Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 8. Mai 2014 (Blatt 7 der Behördenakte - BA) lässt sich folgender Befund entnehmen: Lokaler Schmerz im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (Bereich des Lendenwirbelkörpers 4), Verspannung der paravertebralen Muskulatur, keine Schmerzausstrahlung in die Beine, kein neurologisches Defizit. Im Magnetresonanztomogramm (MRT) vom 17. Oktober 2012 habe sich eine akute Deckplattenimpression bei Lendenwirbelkörper (LWK) 4 mit Spongiosaödem gezeigt. Diagnostiziert wurde ein Grundplatteneinbruch bei Lendenwirbelkörper 4 mit Spongiosaödem.

Laut dem beigefügten Bericht der Radiologie ... vom 17. Oktober 2012 (Blatt 9 der BA) wurde das an diesem Tag gefertigte MRT von den Radiologen wie folgt bewertet: Akuter Schmorl’scher Grundplatteneinbruch am LWK 4 median bis paramedian links mit Spongiosaödem; multisegmentale Chondrosen und Spondylarthrosen ohne wesentliche Aktivierung; multisegmentale Diskusprotrusionen, vorwiegend zirkulär, rechts akzentuiert im Segment des LWK 3/4 und linksbetont im Segment des Lendenwirbelkörpers 5/Sakralwirbelkörpers (SWK) 1 ohne höhergradigen Nervenwurzelkontakt. Laut der im Bericht angegebenen Anamnese liege kein Trauma vor.

Am 2. Januar 2013 wurde in der Radiologie ... ein Kontroll-MRT der Lendenwirbelsäule (Blatt 10 der BA) erstellt, welches von den Radiologen wie folgt beurteilt wurde: Gegenüber der Voruntersuchung keine wertbare Befundänderung bei kleinem Bodenplatteneinbruch des LWK 4, breitbasig zirkulären Bandscheibenvorwölbungen bei LWK 3/4 bis LWK 5/SWK 1 bei Dehydrierung dieser Bandscheiben.

Am 27. März 2014 zeigte der Kläger einen weiteren Dienstunfall an. Er gab an, bereits in den Jahren 2012/2013 aufgrund der Wahrnehmung polizeidienstlicher Aufgaben, die das Be- und Entladen von Sperrgittern von einem Kraftfahrzeuganhänger zum Gegenstand hatten, starke Schmerzen im Lendenwirbelbereich verspürt zu haben. Diese Schmerzen seien durch langwierige ärztliche Behandlung behoben worden. Am 10. Februar 2014 seien bei der Verrichtung von Sperrgitterarbeiten am ... erneut starke Schmerzen im Lendenwirbelbereich aufgetreten sowie am linken Unterarm (Tennisarm). Aufgrund dessen befinde er sich wieder in ärztlicher Behandlung.

In einem undatierten Schreiben (Blatt 23 der BA), welches beim Landesamt am 8. Juli 2014 einging, machte er außerdem Meldung von einem Unfallereignis am 13. Februar 2014. An diesem Tag habe er zusammen mit einem Kollegen den Auftrag erhalten, entwendete und wieder aufgefundene Fahrräder von einigen Dienststellen des Polizeipräsidiums München abzuholen und einem ... zu übergeben. Als er ein Fahrrad an seinen Kollegen weiterreichen wollte, habe er beim Anheben des Fahrrads plötzlich einen sehr schmerzhaften Stich im unteren Bereich seines Rückens verspürt und nur unter starken Schmerzen seine Tätigkeit beenden können. Anschließend habe er sich sofort in ärztliche Behandlung bei einem Orthopäden begeben, der wie bereits am 6. Oktober 2012 eine Verletzung im Lendenwirbelbereich festgestellt habe. Seit dieser Zeit leide er unter diesen Beschwerden und könne nur mit Hilfe von starken Schmerzmitteln und Schmerzmittelinfusionen durch einen Neurologen seinen Alltag bewältigen. Zudem habe er starke Schmerzen am linken Ellenbogen bekommen, die nur durch Spritzen zu lindern seien. Die Behandlungen dauerten noch immer an.

Der den Kläger am 13. Februar 2014 untersuchende Facharzt für Orthopädie diagnostizierte dem Attest der Orthopädischen Praxisklinik Dr. med. ... und Dr. med. ... vom 15. April 2014 (Blätter 13 und 29 der BA) zufolge eine akute Epicondylitis humeri radialis re sowie eine akute Lumbalgie rechts. Traumatische Merkmale wie ein Hämatom seien nicht festgestellt worden. Die Frage, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass neben dem Unfallereignis eine Vorschädigung - etwa anlagebedingter, degenerativer, traumatischer Art - an der Entstehung des Körperschadens mitgewirkt haben, wurde von dem Orthopäden bejaht. Ein Unfallereignis sei orthopädischerseits nicht zu ersehen.

Am 27. Februar 2014 wurde eine weitere Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule veranlasst. Das MRT (Blatt 2 der BA) wurde von den Radiologen wie folgt beurteilt: LWK 5/SWK 1 rechtsbetont deutlich reaktivierte Spondylarthrosen, ansonsten keine signifikante Befunddifferenz. Breitbasige Bandscheibenprotrusionen LWK 3 bis 5. Mäßiggradige, reaktivierte Spondylarthrose Lendenwirbelkörper 3/4.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Oberfranken vom ... Mai 2014 (Blatt 19 der BA) wurde beim Kläger eine Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX festgestellt und ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt. Es liege eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vor.

Das Landesamt wandte sich mit Schreiben vom 5. August 2014 an den ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei mit der Bitte um polizeiärztliche Stellungnahme, ob und welche Körperschäden durch das Ereignis vom 6. Oktober 2012 bzw. die Ereignisse vom 10. und 13. Februar 2014 wesentlich verursacht wurden. Unter Bezugnahme auf eine Untersuchung des Klägers am 7. Mai 2014 führte Herr Dr. ..., Medizinaldirektor, Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 9. September 2014 (Blätter 15 ff. der BA) im Wesentlichen aus, dass in den vorliegenden MRT-Befundberichten der Lendenwirbelsäule ein sog. Schmorl’scher Grundplatteneinbruch beschrieben werde. Hierbei handle es sich um eine Struktur, die ein sog. Schmorl’sches Knötchen aufweise, d. h. eine auffällig veränderte Grundplatte im Bereich der Lendenwirbelsäule. Nach entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnis sei dabei ein Zusammenhang mit einem sog. Morbus Scheuermann abzuleiten, der im Allgemeinen im Alter von 10 bis 15 Jahren entstehe. Sog. Schmorl-Knötchen seien ein Hinweis auf frühere Wachstumsstörungen der knorpeligen Endplatten der Wirbelkörper, die durch die Verlagerung von Bandscheibengewebe in die Wirbelkörper entstünden. Im Röntgenbild erschienen die Schmorl-Knötchen als flache oder sogar kugelförmige Eindellungen der Wirbelkörperdeck- und Grundplatten. Die Bandscheiben seien durch die Verlagerung von Gewebe in die Wirbelkörper geschmälert. Pathogenetisch handle es sich um Veränderungen im Sinne einer aseptischen Osteochondrose. Ursächlich spiele ein Missverhältnis zwischen der Belastungsfähigkeit der Wirbelkörperendplatten und deren tatsächlicher Belastung eine große Rolle. Die Scheuermann-Krankheit sei zwar eine Erkrankung der thorakalen oder thorakolumbalen Wirbelsäule, in aller Regel in Form eines Rundrückens, verursache aber als Spätfolge sehr häufig ausgeprägte lumbosakrale Beschwerden. Das bedeute, hier bestehe anlagebedingt ein Status der verminderten Belastbarkeit, wobei im Allgemeinen entsprechende Veränderungen der Wirbelsäule auch altersabhängig bei der diesbezüglich unauffälligen „Normalbevölkerung“ feststellbar seien. Komme es zu einer vermehrten Belastung, insbesondere einer Distorsionsbewegung der Lendenwirbelsäule, seien derartige Strukturen prädisponierter, entsprechende klinische Erscheinungen zu zeigen, als ein diesbezüglich unauffälliger röntgenologischer Normalbefund. Ausweislich der Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 17. Oktober 2012 (Radiologie ...) zeigten sich an Abschlussplatten einzelner Wirbelkörper (die nicht näher bezeichnet sind) sog. Schmorl’sche Veränderungen. In der Beurteilung werde ein akuter Schmorl’scher Grundplatteneinbruch am Lendenwirbelkörper 4 median bis paramedian links mit Spongiosaödem festgestellt. Dabei könne somit von einem akuten Ereignis im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag (Sperrgitter auf- bzw. abladen) bei jedoch bestehender Disposition zu entsprechenden klinischen Erscheinungen wie vorbeschrieben ausgegangen werden. Das Unfallereignis vom 6. Oktober 2012 könne zwar in einem zeitlichen Zusammenhang hinsichtlich der Diagnose eines akuten Grundplatteneinbruchs mit Spongiosaödem gesehen werden; hierbei seien jedoch die oben beschriebenen degenerativen Vorschädigungen als dienstunfallunabhängige Faktoren maßgeblich zu berücksichtigen. Es handle sich nach gutachterlicher Beurteilung um eine sog. Gelegenheitsursache, d. h. dienstunfallunabhängige Faktoren seien als wesentliche Ursache anzusehen. Die im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 10. sowie 13. Februar 2014 thematisierte akute Epikondylitis humeri radialis rechts sowie die akute Lumbago seien aus hiesiger Ansicht keine Körperschäden, die wesentlich durch die dienstlichen Erfordernisse bzw. Verrichtungen verursacht worden seien. Der Kläger habe die Bewegungen ausweislich der externen Schilderungen und der Darstellungen der Bezügestelle Dienstunfall „bewusst und willentlich gesteuert ausgeführt“. Insbesondere im Hinblick auf die klinische Diagnose Lumbago seien die vorgenannten altersvorzeitigen Verschleißerscheinungen des Achsenskeletts als wesentliche Ursache anzusehen.

Gestützt auf das Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 9. September 2014 lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 die Anerkennung der Ereignisse vom 10. und 13. Februar 2014 als Dienstunfälle ab. Laut dem Gutachten vom 9. September 2014 liege kein Unfallereignis im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG vor, da eine äußere Einwirkung nicht ersichtlich sei. Unter Berücksichtigung der bekannten, altersvorzeitigen degenerativen Verschleißerscheinungen des Achsenskeletts und der Tatsache, dass der Kläger bewusste und willentlich gesteuerte Bewegungen ausgeführt habe, die auch im alltäglich Leben vorkämen, habe der Polizeiarzt festgestellt, dass die geschilderten Verletzungen rein zufällig während des Dienstes aufgetreten seien und die degenerativen Vorschädigungen als wesentliche Ursache der Körperschäden anzusehen seien. Es handle sich demnach um Gelegenheitsursachen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... November 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall vom 6. Oktober 2014 zu verurteilen, jedes der „Ereignisse“ vom 10. Februar 2014 und/oder 13. Februar 2014, nämlich stechende Schmerzen im Lendenwirbelbereich, Grundplatteneinbruch LWK 4 mit Spongiosaödem als Dienstunfall des Klägers anzuerkennen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Das Landesamt wie auch der Polizeiarzt gingen zu Unrecht davon aus, dass die Ereignisse vom 10. und 13. Februar 2014 jeweils kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Unfallereignis darstellten, da der Kläger insofern willentlich und bewusst gehandelt habe. Rechtfehlerhaft werde auch davon ausgegangen, dass die Diagnose Lumbago alterszeitig verschleißbedingt sei. Stattessen sei richtig, dass das unstreitig dienstlich angeordnete bewusste und gewollte Hochheben von Sperrgittern bzw. Fahrrädern nichts daran ändere, dass die hochgehobenen Sachen bzw. deren Hochheben beamtenrechtlich als äußere Einwirkung und Ursache für die hierdurch entstandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und -schäden des Klägers zu beurteilen seien. Weiterhin werde die Vorschädigung des Klägers durch das Dienstunfallereignis vom 6. Oktober 2012 übersehen. Aufgrund des Dienstunfallereignisses vom 6. Oktober 2012 sei eine körperliche und gesundheitliche Schwachstelle entstanden, die durch die dienstlichen Arbeiten vom 10. und 13. Februar 2014 wieder aufgebrochen sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich dabei ebenfalls um Dienstunfälle handle. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit Jahrzehnten Polizeidienst geleistet habe und bei den polizeiärztlichen (Einstellungs-)Untersuchung/en sowie den Sportprüfungen bis zu dem Ereignis vom 6. Oktober 2012 keine gesundheitlichen Probleme hinsichtlich seiner Wirbelsäule und/oder die nach den Ereignissen vom 10. und 13. Februar 2014 erstmals diagnostizierte Lumbago aufgetreten seien. Das Vorliegen altersvorzeitiger Verschleißerscheinungen des Achsenskeletts werde bestritten. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises sei von der alleinigen - jedenfalls ganz überwiegenden - Ursächlichkeit der betreffenden dienstlichen Tätigkeiten für die dabei unstreitig aufgetretenen Symptome, Gesundheitsbeeinträchtigungen und -schäden auszugehen.

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 9. September 2014 hat der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 legte der Beklagte von der privaten Krankenversicherung des Klägers angeforderte Rechnungen, die Behandlungen des Klägers aus der Zeit vor dem Ereignis vom 6. Oktober 2012 betreffen, vor. Der Liquidation des Diagnosticum ... vom 8. September 2011 sowie der Liquidation der Radiologischen Praxis im ... Dr. ... vom 8. September 2011 lässt sich jeweils die Diagnose „Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie“ entnehmen. Das Schreiben der Praxis „...“, ... vom 11. November 2011, mit dem dem Kläger 10 manuelle Therapien und Wärmebehandlungen in Rechnung gestellt wurden, nimmt Bezug auf die Diagnose „gesichert zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie“. Die Rechnung der ... GmbH vom 7. September 2012 benennt die Diagnose „Lumbales Wurzelreizsyndrom (ICD: M54.4 G)“.

In der mündlichen Verhandlung führte der als sachverständige Zeuge vernommene Medizinaldirektor Dr. ... unter anderem aus, dass er den Kläger sowohl am 6. Juni 2013 als auch am 7. Mai 2014 untersucht habe. Im Rahmen anderer Verfahren habe er ihn auch in den Jahren 2010 und 2011 ärztlich untersucht. Dabei hätten mehrere privatärztliche Atteste vorgelegen, aus denen sich ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom auf dem Boden altersvorzeitiger Verschleißerscheinungen ergeben habe. Dass beim Kläger degenerative Schäden vorhanden seien, schließe er aus den drei Kernspintomografien vom 17. Oktober 2012, 2. Januar 2013 und 21. Februar 2013. Patienten, die an einer vorgeschädigten Lendenwirbelsäule litten, seien für traumatische Ereignisse anfälliger. Das Wort „akut“ sage in Zusammenhang mit dem im Radiologiebefund vom 17. Oktober 2012 festgestellten akuten Schmorl’schen Grundplatteneinbruch nicht unbedingt etwas darüber aus, ob ein Ereignis zur Schädigung geführt habe. Ein solches Spongiosaödem könne auch spontan ohne Ereignis eintreten. Beim Kläger seien die Grund- und Deckplatten der Wirbelkörper wegen der festgestellten Morbus-Scheuermann-Erkrankung nicht intakt. Die Reizung der Nervenstruktur werde durch die Erkrankung indirekt begünstigt und verursache Beschwerden. Beim Kläger hätten bereits vor dem ersten Dienstunfall Rückenbeschwerden bestanden. Überwiegend wahrscheinlich seien die Schäden des Klägers nicht durch die drei beschriebenen Ereignisse, sondern durch seine degenerativen Vorschäden entstanden. Bei der Aufnahme in die Polizei werde eine radiologische Untersuchung der Bewerber nicht vorgenommen. Bei der rein körperlichen Untersuchung könnten Vorschäden an der Wirbelsäule nicht festgestellt werden. Aus der Tatsache, dass der Kläger 20 Jahre lang im Polizeidienst keine Beschwerden an der Lendenwirbelsäule verspürt habe, könne nicht geschlossen werden, dass keine degenerativen Schäden vorliegen. Warum sich die Beschwerden nicht während des vier Jahre dauernden Dienstes mit Heben von Sperrgittern manifestiert hätten, könne er nicht sagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung der Ereignisse vom 10. Februar 2014 und 13. Februar 2014 als Dienstunfälle mit den Dienstunfallfolgen stechende Schmerzen im Lendenwirbelbereich, Grundplatteneinbruch Lendenwirbelkörper (LWK) 4 mit Spongiosaödem (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2014 erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Ursache für den Körperschaden muss eine äußere Einwirkung sein. Es muss sich mithin um Vorgänge handeln, die außerhalb des Körpers des Geschädigten ihren Ausgang genommen haben. Die äußere Einwirkung kann auch durch eigene Handlungen des Verletzten ausgelöst werden, selbst wenn die eigene Handlung fehlerhaft oder ungeschickt war (vgl. BVerwGE 35, 133). Krankheitsursachen, die innerer Natur sind, fallen jedoch nicht darunter; dies gilt auch für „normale“ eigene oder willensgesteuerte Bewegungen (Wilhelm, GKÖD, § 31 BeamtVG, Rn. 7, 8).

Des Weiteren ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.4.1967, II C 118.64 - juris; U.v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - juris; BayVGH, U.v. 2.8.2011 - 3 B 09.196 - juris), sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.

Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtsinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).

Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden sind dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - juris Rn. 11).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zulasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris).

2. Gemessen an diesen Vorgaben fehlt es im Fall des Klägers bereits an einem auf einer äußeren Einwirkung beruhenden, plötzlichen Ereignis im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG (a). Ferner vermochte er auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Körperschäden und den Ereignissen vom 10. und 13. Februar 2014 nachzuweisen (b).

a) Ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG ergibt sich vorliegend weder aus der Schilderung des Unfallgeschehens vom10. Februar 2014 noch aus den Angaben des Klägers zum Unfall vom 13. Februar 2014. Ausgehend von den Angaben des Klägers im Rahmen der Dienstunfallanzeige sowie in der Klagebegründung handelte es sich sowohl bei dem Hochheben des Sperrgitters am 10. Februar 2014 als auch bei dem Anheben des Fahrrads am 13. Februar 2014 um eine bewusste und von seinem Willen getragene Handlung. Es wurde nicht vorgetragen, dass der Kläger beim Anheben des Sperrgitters bzw. des Fahrrads abgerutscht wäre oder eine andere nicht regelgerechte Bewegung versehentlich ausführte. Eine nicht willensgesteuerte Beeinträchtigung des Bewegungsablaufs infolge eines plötzlichen, unerwarteten Ereignisses lässt sich damit nach den eigenen Angaben des Klägers weder hinsichtlich des Unfallereignisses vom 10. Februar 2014 noch hinsichtlich des Unfallereignisses vom 13. Februar 2014 feststellen.

b) Darüber hinaus konnte der Kläger auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die von ihm geltend gemachten Körperschäden (stechende Schmerzen im Lendenwirbelbereich, Grundplatteneinbruch LWK 4 mit Spongiosaödem) ursächlich auf die Ereignisse vom 10. und 13. Februar 2014 zurückzuführen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die aufgetretenen Körperschäden ihre Ursache in degenerativen Vorschäden der Lendenwirbelsäule finden und daher nur eine rein zufällige Beziehung zwischen dem Dienst des Klägers und den entstandenen Körperschäden besteht. Sowohl bei dem Unfallgeschehen vom 10. Februar 2014 als auch bei dem Unfallgeschehen vom 13. Februar 2014 handelt es sich folglich um Gelegenheitsursachen im oben beschriebenen Sinne. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der polizeiärztlichen Stellungnahme des sachverständigen Zeugen vom 9. September 2014 in Zusammenschau mit den hierzu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung.

Der sachverständige Zeuge legte im Ergebnis überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die vom Kläger geklagten Beschwerden (stechende Schmerzen im Lendenwirbelbereich, Grundplatteneinbruch LWK 4 mit Spongiosaödem) auf degenerative Vorschäden an der Lendenwirbelsäule und nicht auf die Unfallereignisse vom 10. und 13. Februar 2014 zurückzuführen sind. Nach seiner widerspruchsfreien Darstellung sei die Lendenwirbelsäule des Klägers schon vor den geltend gemachten Unfallereignissen geschädigt gewesen. Dies entnehme er den drei von der Lendenwirbelsäule des Klägers angefertigten MRT-Aufnahmen vom 17. Oktober 2012, 2. Januar 2013 und 21. Februar 2014, in denen ein Schmorl’scher Grundplatteneinbruch beschrieben werde. Hierbei handle es sich um eine Struktur, die sog. Schmorl’sche Knötchen aufweise. Diese stünden in einem wissenschaftlichen Zusammenhang mit der Morbus-Scheuermann-Erkrankung, die die Nervenstruktur reize und hierdurch Beschwerden verursache. Schmorl’sche Knötchen seien ein Hinweis auf frühere Wachstumsstörungen der knorpeligen Endplatten der Wirbelkörper, die durch die Verlagerung von Bandscheibengewebe in die Wirbelsäule entstehen. Folge dieser Gewebeverlagerung sei, dass sich die Bandscheiben verschmälerten und die Belastbarkeit der Wirbelkörperendplatten anlagebedingt vermindert sei. Der sachverständige Zeuge führte des Weiteren überzeugend aus, dass Menschen, bei denen derartige Strukturen vorhanden seien, bei vermehrter Belastung anfälliger dafür seien, dass klinische Erscheinungen, wie sie beim Kläger aufgetreten sind, hervortreten. Infolge der Morbus-Scheuermann-Erkrankung seien beim Kläger die Grund- und Deckplatten seiner Wirbelkörper nicht mehr intakt gewesen. Diese dienstunfallunabhängigen degenerativen Vorschädigungen seien als wesentliche Ursache für die von ihm geltend gemachten Körperschäden anzusehen. Insbesondere im Hinblick auf die klinische Diagnose Lumbago seien die vorgenannten altersvorzeitigen Verschleißerscheinungen des Achsenskeletts als wesentliche Ursache anzusehen. Überwiegend wahrscheinlich seien die in Rede stehenden Körperschäden nicht auf die Ereignisse vom 10. und 13. Februar 2014 zurückzuführen. Nach gutachterlicher Beurteilung handle es sich bei den Ereignissen vom 10. und 13. Februar 2014 um Gelegenheitsursachen.

Das Gericht folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Zeugen. Diese werden bestätigt durch die Befunde, die bei den MRT Aufnahmen der Lendenwirbelsäule des Klägers am 17. Oktober 2012, 2. Januar 2013 und 21. Februar 2014 vorgefunden wurden. So werden bereits in dem am 17. Oktober 2012 angefertigten MRT Schmorl’sche Veränderungen an den Abschlussplatten einzelner Wirbelkörper beschrieben, an der Grundplatte des LWK 4 mit umgebender Signalsteigerung. Des Weiteren lässt sich dem Befundbericht vom 17. Oktober 2012 entnehmen, dass die Bandscheiben eine Signalminderung in den drei distalen LWS-Segmenten aufgewiesen haben, was auf eine entsprechende Verschleißerscheinung hindeutet. Angesichts des Umstandes, dass bereits im MRT vom 17. Oktober 2012 fortgeschrittene Schädigungen der Lendenwirbelsäule erkennbar waren, erscheint die Annahme des sachverständigen Zeugen, wonach diese Schäden bereits vor den Ereignissen vom 10. und 13. Februar 2014 vorgelegen hätten, plausibel und nachvollziehbar. Nach den Erläuterungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung sage das Wort „akut“ zudem nichts darüber aus, ob der Grundplatteneinbruch durch ein bestimmtes Ereignis hervorgerufen worden ist.

Für die Einschätzung des sachverständigen Zeugen, dass degenerativen Vorschädigungen für die geltend gemachten Körperschäden verantwortlich seien, spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass sich der Kläger ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Rechnungen bereits vor dem Unfallereignis vom 6. Oktober 2012 wegen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule in ärztlicher Behandlung befand. So lassen sich sowohl der Liquidation des Diagnosticums ... vom 8. September 2011 als auch der Rechnung der Radiologischen Praxis im ... Dr. ... vom 8. September 2011 die Diagnose „Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie“ entnehmen. Der Rechnung der Arztpraxis „...“, ... vom 11. November 2011, liegt die Diagnose „gesichert zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie“ zugrunde. Schließlich nimmt auch die Rechnung der ... GmbH vom 7. September 2012 auf die Diagnose „Lumbales Wurzelreizsyndrom (ICD: M54.4 G)“ Bezug. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen legen damit den Schluss nahe, dass die Lendenwirbelsäule des Klägers bereits vor den Unfällen vom 10. und 13. Februar 2014 degenerativ bedingt vorbelastet war. Auch dem sachverständigen Zeugen war erinnerlich, dass ihm bei früheren Untersuchungen des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 privatärztliche Atteste vorgelegen hatten, aus denen sich ein chronisches rezidivierendes LWS-Syndrom auf dem Boden altersvorzeitiger Verschleißerscheinungen ergeben hätte.

Schließlich spricht sich auch der den Kläger am 13. Februar 2014 untersuchende Facharzt für Orthopädie in seinem Attest vom 15. April 2014 gegen eine unfallbedingte Verursachung der aufgetretenen Körperschäden aus. Die Frage, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass neben dem Unfallereignis eine Vorschädigung - etwa anlagebedingter, degenerativer, traumatischer Art - an der Entstehung des Körperschadens mitgewirkt haben, wird von dem behandelnden Arzt ausdrücklich bejaht. Dem Attest zufolge sei ein Unfallereignis orthopädischerseits nicht zu ersehen gewesen. Es fehle außerdem an traumatischen Merkmalen wie z. B. Hämatomen.

Das erkennende Gericht sieht daher keinen Anlass, die in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des sachverständigen Zeugen in Zweifel zu ziehen, zumal der Kläger, dem die volle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge obliegt, diese auch nicht substantiiert in Frage gestellt hat.

Insbesondere vermag der vom Kläger vorgebrachte Einwand, er habe vor den geltend gemachten Unfallereignissen keinerlei Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt und habe problemlos den Polizeidienst ausüben können, nicht zu überzeugen. Das Nichtvorhandensein von Schmerzen ist kein zwingendes Indiz dafür, dass im Körper nicht stumm degenerative Veränderungen ablaufen. Dies hat auch der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nach seiner Einschätzung könne aus der Tatsache, dass der Kläger 20 Jahre lang im Polizeidienst keine Beschwerden an der Lendenwirbelsäule verspürt habe, nicht darauf geschlossen werden, dass keine degenerativen Schäden vorhanden waren.

Schließlich steht auch der Umstand, dass der Kläger im Alter von 28 Jahren ohne weiteres in den Polizeidienst aufgenommen worden ist, nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des sachverständigen Zeugen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei der Einstellungsuntersuchung eine radiologische Untersuchung nicht stattfinde. Bei der rein körperlichen Untersuchung könnten Vorschäden an der Lendenwirbelsäule nicht festgestellt werden. Diesen Erläuterungen des sachverständigen Zeugen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht widersprochen.

Da die vorliegende Beurteilung der Kausalität zwischen Unfallereignis und entstandenem Körperschaden durch den sachverständigen Zeugen überzeugend dargestellt und begründet ist, bestand auch kein Bedürfnis, im Rahmen der Sachaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein weiteres Gutachten hierzu einzuholen. Die polizeiärztliche Stellungnahme vom 9. September 2014 in Zusammenschau mit den hierzu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung sind nachvollziehbar und weisen keine offen erkennbaren Mängel auf. Das Gutachten geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthält es unlösbare Widersprüche.

Für das Gericht besteht auch kein Anlass, die Sachkunde oder Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen in Zweifel zu ziehen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, U.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97 - juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28.8.1964 - VI C 45.61 - juris).

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Der Kläger hat als unterlegene Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 12 K 14.5023 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Referenzen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.