Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 11 K 14.3066

bei uns veröffentlicht am21.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die mit Bescheid des Landratsamtes ... (im Folgenden: Landratsamt) vom 18. Juni 2014 an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung für den Neubau des Bürgerzentrums ... (Rathaus mit Verwaltung, Veranstaltung, Bibliothek, Hausmeisterwohnung, Tiefgarage und Außenanlagen) auf FlNr. ... der Gemarkung ...

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ... Straße 1 in ... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhabensgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortszentrum“ der Beigeladenen. Für das Vorhabensgrundstück ist dort eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt.

Mit Bauantrag vom 10. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Bürgerzentrums, die mit Bescheid vom 18. Juni 2014 erteilt wurde. Laut Bescheid ist das Nutzungskonzept, das u. a. folgende Einrichtungen/Nutzungen vorsieht, Teil desselben:

- Rathaus mit Bibliothek und Sitzungssaal (mit ca. 100 Plätzen) mit werktäglichen Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, maximal 20:00 Uhr.

- Veranstaltungssaal für ca. 190 Personen und diverse Nutzungen (u. a. kulturelle Veranstaltungen, Faschings- und Vereinsfeste, Vorträge, Ausstellungen und anderes mehr). Die Nutzung soll in der Regel um 22:00 Uhr enden. Nur bei selten auftretenden betrieblichen Besonderheiten - seltene Ereignisse - sollen Veranstaltungen auch nach 22:00 Uhr enden können.

- Lt. Nutzungskonzept sowie insbesondere nach den genehmigten Plänen sind 40 oberirdische Stellplätze und 54 Tiefgaragenstellplätze genehmigt.

Auf den Inhalt des Bescheids, der durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis ... vom 9. Juli 2014 bekannt gemacht wurde, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Juli 2014 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen

die Baugenehmigung vom 18. Juni 2014 für die Errichtung des Bürgerzentrums ... auf dem Grundstück FlNr. ..., ... Straße, Gemarkung ... aufzuheben.

Zuvor war bereits gegen die Teilbaugenehmigung vom 29. April 2014 für den Aushub und das Kellergeschoss Klage erhoben worden (M 11 K 14.2502).

Mit Beschluss vom 4. August 2014 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 13. August 2014 legte das Landratsamt die Behördenakten vor.

Mit Änderungsbescheid vom 28. August 2014 wurden Auflagen des Bescheids vom 28. Juni 2014 geändert; insbesondere wurde verfügt, dass darauf hinzuwirken ist, dass abendliche Veranstaltungen im Bürgersaal und solche im Sitzungssaal nicht gleichzeitig stattfinden. Außerdem wurde ein Hinweis aufgenommen, dass bei Sitzungen, die nach 22.00 Uhr enden, eine Ausfahrt aus der Tiefgarage auch nach 22.00 Uhr möglich ist, was aber nicht für Veranstaltungen im Regelbetrieb gilt, hier muss der Verkehr bis 22.00 Uhr abgewickelt werden.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 ließ der Kläger gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom18. Juni 2014 für die Errichtung des Bürgerzentrums ... auf dem Grundstück FlNr. ..., ... Straße, Gemarkung ..., anzuordnen (Az.: M 11 SN 14.4115).

Zur Begründung wurde in der Antrags- und Klagebegründung zusammengefasst vorgebracht, dass die Baugenehmigung unter Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts erteilt worden sei. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, resultierend aus der unzureichenden verkehrlichen Erschließung und der damit einhergehenden unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung am Grundstück „der Klägerin“ (gemeint ist wohl der Kläger). Das Vorhaben sei unzureichend erschlossen. Die verkehrliche Haupterschließung solle über eine Nord-Süd-Achse von der ... Straße im Norden zum Bahnhof ... im Süden erfolgen. Der frühere ... Weg, i.e. die jetzige ... Straße, zweige von der ... Straße ab und sei damit von Anfang an Bestandteil der Haupterschließung. Beidseits dieser Erschließungsachse seien allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Anschließend seien entlang dieser Erschließungsachse Mischgebiete mit Ladennutzung im Erdgeschoss, einer 50%igen Büronutzung im ersten Obergeschoss und ansonsten Wohnnutzungen festgesetzt. Die Anbindung der westlichen Gemeindeteile solle nach der planerischen Konzeption durch eine West-Ost-Spange vom ... Weg im Westen bis zur Nord-Süd-Achse innerhalb des Planungsgebiets erfolgen. Diese Spange sei bis heute bis auf eine Sackgasse im Planungsgebiet (... Straße) nicht hergestellt, mit der Folge, dass die Erschließung nur von der ... Straße im Norden und der ... Straße im Osten erfolge. Entgegen der planerischen Konzeption gebe es keinerlei verkehrliche Erschließung von Süden und Westen. Die Erschließung über die ... Straße habe zur Folge, dass die ... Straße die Hauptlast der verkehrlichen Erschließung aufnehme. Die reine Fahrbahnbreite der ... Straße betrage auf einer Länge von ca. 60 m ab der Einmündung von der ... Straße bis zur Aufweitung der Straße auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabensgrundstücks lediglich fünf Meter. Wegen anderweitiger städtebaulicher Planungen der Beigeladenen sei mit einer Herstellung der oben erwähnte Spange in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung genüge die Erschließung des Grundstücks über den erwähnten ca. 60 m langen und lediglich 5 m breiten „Flaschenhals“ der ... Straße nicht. Denn eine bestehende Straße müsse in der Lage sein, den von der hinzutretenden baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Dass die ... Straße hierzu in der Lage sei, werde bestritten. Insbesondere sei die plangemäße Erschließung erforderlich, die jedoch wegen der zwar geplanten und festgesetzten, aber tatsächlich nicht hergestellten Erschließung im Süden von Westen her nicht gegeben sei. Anknüpfungspunkt sei zwar grundsätzlich das Baugrundstück. Jedoch könne auch der Anschluss des Baugrundstücks an die Gesamterschließung - gebietsbezogen in tatsächlicher Hinsicht - eine erforderliche Voraussetzung für die gesicherte Erschließung des konkreten Baugrundstücks sein. Auch wenn die gesicherte Erschließung nicht nachbarschützend sei, folge hieraus die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Diese verstoße außerdem gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung des Grundstücks des Kläger. Die unzureichende Erschließung führe zu einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung. Vorliegend sei die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich anhand der TA Lärm geprüft worden. Die verkehrlichen Immissionsbelastungen auf die umgebende Wohnbebauung und damit auf das klägerische Grundstück seien bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit vollständig ausgeklammert worden. Auf die „Kurhausentscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 werde verwiesen. Die vorhabenbedingte verkehrliche Immissionsbelastung am Grundstück des Klägers hätte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Baugenehmigung leide unter dem Aspekt des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme wegen erheblicher Ermittlungsdefizite an einem erheblichen Mangel. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn hinsichtlich der zumutbaren verkehrlichen Immissionen könnten mangels entsprechender Ermittlungen nicht beurteilt werden. Die Baugenehmigung enthalte deswegen eine „nachbarrelevante Ungenauigkeit“.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 15. Oktober 2014, ließ die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten Stellung nehmen. Mangels drittschützenden Charakters sei die Erschließung schon nicht zu prüfen. Im Übrigen trage der Kläger nicht vor, warum von dem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen sollten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot läge lediglich dann vor, wenn durch das Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgelöst würden, die nach der Eigenart des Baugebiets nicht zumutbar seien. Insofern behaupte der Kläger lediglich, dass das Vorhaben zu solchen Belästigungen führe, ohne dies auch nur im Ansatz darzulegen. Im Übrigen sei es unzutreffend, wenn der Kläger behaupte, die Frage der verkehrlichen Immissionsbelastung sei bei der planungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit vollständig ausgeklammert worden. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... seien entsprechend Nr. 7.4 der TA Lärm auch die von dem Vorhaben ausgelösten Verkehrsgeräusche berücksichtigt. Der Immissionsort 9 (... Straße 7) befinde sich deutlich näher am geplanten Vorhaben als das Anwesen des Klägers. Dort würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten. Aufgrund der Größe und Entfernung zum Grundstück des Klägers sei davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel am Grundstück des Klägers deutlich unter denen am Immissionsort 9 lägen. Selbst am Immissionsort 2, der sich direkt gegenüber der Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Tiefgarage befinde, würden die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nachts um lediglich 1 dB(A) überschritten. Beim Immissionsort 2 dürfte es sich jedoch um den Immissionsort mit der größten verkehrlichen Belastung handeln. Die Baugenehmigung entfalte daher auch keine „nachbarrelevante Ungenauigkeit“ i. S. des vom Kläger zitierten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011. Dort sei ein Vorhaben genehmigt worden, ohne dass eine Betriebsbeschreibung vorgelegen habe. Zulässig seien daher sämtliche erdenklichen Nutzungen, so dass die Auswirkungen für den Nachbarn nicht beurteilt hätten werden können. Dieser Sachverhalt sei mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, in der mit einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der umliegenden Wohnnutzung sichergestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 nahm das Landratsamt zum Antrag und zur Klage Stellung. Das Vorhaben entspräche mit Ausnahme der durch die erteilte Befreiung im Genehmigungsbescheid zugelassenen Fassadenverkleidung und den Baumpflanzungen auf dem Parkplatz den Festsetzungen des Bebauungsplans. Warum das streitige Vorhaben hinsichtlich der Erschließung nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Sodann wurde in dem genannten Schreiben eine Stellungnahme des Immissionsschutzes abgegeben, auf die Bezug genommen wird.

Auf das Schreiben des Beklagten ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. November 2014 replizieren. Im Schreiben sei nun eine Beurteilung der durch das Vorhaben erzeugten verkehrlichen Immissionen nach Nr. 7.4 der TA Lärm mitgeteilt worden, mit dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art nicht erforderlich seien. Zum einen, weil eine sofortige Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge und zum anderen, weil die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht erreicht würden. Dies erschöpfe jedoch die Problematik nicht. Entscheidend sei, dass der Bebauungsplan an einem erheblichen Vollzugsdefizit leide - das Fehlen der festgesetzten Erschließungsstraße im Süden des Planungsgebiets für die westlichen Gemeindeteile - was voll und ganz zulasten u. a. des Grundstücks des Klägers gehe. Der Beklagte und die Beigeladene verengten das Problem deswegen zu Unrecht auf Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Das Rücksichtnahmegebot beziehe sich nicht ausschließlich auf verkehrliche Immissionen, sondern auf die verkehrlichen Auswirkungen eines Vorhabens insgesamt, die dieses auf die Nachbarschaft auslöse. Es werde diesbezüglich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen 2 A 3009/11, verwiesen. Dort werde ein nachbarrechtlich unzumutbarer Zustand ohne weiteres bereits als durch die Baugenehmigung selbst erzeugt angesehen, weil die Baugenehmigung gleichsam „aus sich selbst heraus“ unzumutbare Verkehrsbelastungen legitimiere. Die Baugenehmigung als solche habe nach ihrem Regelungsumfang das Potential, jederzeit unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse zu verursachen. Der Kläger habe bereits unzählige Male bei der Beigeladenen, der Polizeiinspektion ... und in Leserbriefen in diversen Tageszeiten zu den unzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der ... Straße öffentlich „vorgetragen“. Die unzumutbaren verkehrlichen Verhältnisse in der ... Straße resultierten aus der mangelhaften Umsetzung des Bebauungsplans bezüglich der Gesamterschließung des Planungsgebiets. Jetzt trete ein weiteres publikums- und verkehrsintensives Vorhaben hinzu, welches die prekäre verkehrliche Situation nochmals zulasten u. a. des Grundstücks des Klägers verschärfe. Dies müsse dieser nicht hinnehmen.

Hierauf wiederum ließ die Beigeladene durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2014 erneut Stellung nehmen. Seitens des Klägers werde versäumt, substantiiert unter Schilderung entsprechender Tatsachen vorzutragen, inwiefern die ... Straße bereits jetzt ihre Belastungsgrenze erreicht haben solle und daher eine Überlastung durch das Vorhaben der Beigeladenen in Betracht komme. Es fehle außerdem daran, dass dargelegt werde, worin bei dieser Situation die konkrete Belastung des Anwesens des Klägers und zwar jenseits von Lärmthemen bestehe.

Hierauf wiederum ließ der Kläger durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2014 Stellung nehmen. Der Vorwurf der unsubstantiierten Behauptungen sei falsch. Der Kläger habe konkrete Tatsachen zu der im Baugebiet vorgegebenen Erschließungssituation vorgetragen. Er habe ferner die bauliche Entwicklung des Baugebiets „Ortszentrum“ beschrieben. Daraus werde die rechtliche Folgerung abgeleitet, dass durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens, eines öffentlichen Verwaltungsgebäudes mit erheblichem Ziel- und Quellverkehr, die auf der ... Straße bereits bestehende Belastung in unzumutbarer Weise erhöht werde. Grundsätzlich hätten Anrainer die durch das Hinzutreten eines weiteren Bauvorhabens auftretende Verkehrsmehrung hinzunehmen. Abweichend hiervon hätten Anrainer es aber nicht hinzunehmen, wenn von dem Vorhaben Belästigungen und Störungen ausgingen, die nach der Eigenart der Umgebung unzumutbar seien.

Hierauf wiederum ließ die Beigeladene mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Januar 2015 entgegnen. Der Kläger sei bis heute nicht in der Lage, konkret darzulegen, worin er seine Rechte verletzt oder beeinträchtigt sehe. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seien die Lärmbelastungen der Nachbarschaft anhand der hier einschlägigen TA Lärm untersucht worden. Dabei sei auch der Verkehrslärm berücksichtigt worden. Wolle der Kläger nun neben der TA Lärm Rechtsverletzungen geltend machen, so sei es an ihm, konkret darzulegen, worin seine Rechtsverletzung liege. Bisher sei nicht nachvollziehbar, ob der Kläger eine Beeinträchtigung durch Lärm, durch Geruch, durch Staubildung vor seinem Grundstück oder ähnliches befürchte.

Hierauf wiederum ließ der Kläger durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Februar 2015 Stellung nehmen. Danach überspanne die Beigeladene die Anforderungen, die an den klägerischen Vortrag zu stellen seien. Die Pflicht des Klägers, an der Sachverhaltsermittlung im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten beizutragen, erstrecke sich auf den eigenen Kenntnis- und Verantwortungsbereich. Keinesfalls seien hier Tatsachen zu beweisen, die nicht der Sphäre des Klägers entstammten. Die verkehrliche Belastung in allgemeinen Wohngebieten in der ... Straße und damit am Wohngrundstück des Klägers habe die Beigeladene durch die planerische Ausweisung des Ortszentrums und die Unterlassung einer weiteren Erschließung erst geschaffen. Aus ihrer Verantwortlichkeitssphäre stamme auch die unzweifelhaft in der ... Straße hinzutretende Verkehrsmehrung als Bauherrin und Betreiberin des Bauvorhabens.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2015, auf den Bezug genommen wird, wurde der Antrag im Verfahren M 11 SN 14.4115 abgelehnt.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 30. Oktober 2015 wurden auf Aufforderung des Gerichts weitere Bestandteile der Behördenakten, unter anderem der Änderungsbescheid vom 28. August 2014 vorgelegt.

Mit Schreiben der Beigeladenen vom 2. November 2015 wurde der Bebauungsplan „Ortszentrum“ im Original samt Teiländerungen und Begründungen vorgelegt.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 4. November 2015 ließ die Beigeladene Stellung nehmen unter Verweis auf ein Ergänzungsgutachten der Firma ... vom 23. September 2015 und den Änderungsbescheid vom 28. August 2014; eine Rechtsverletzung des Klägers scheide aus.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 13. November 2015 wurde eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 12. November 2015 übersandt, in der näher dargelegt wird, dass keine organisatorischen Maßnahmen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm nötig seien. Hinsichtlich der Nutzungszeiten werde auf den Änderungsbescheid vom 28. August 2014 hingewiesen. Die Begrenzung der Nutzungszeit im Regelbetrieb auf 22.00 Uhr gelte nur für Veranstaltungen, nicht für Sitzungen.

Das Gericht erhob am 19. November 2015 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. November 2015 ließ der Kläger den Klageantrag abändern und beantragen,

die Baugenehmigung vom 18. Juni 2014 für das Bauvorhaben Neubau Bürgerzentrum ..., Rathaus mit Verwaltung, Veranstaltung, Bibliothek, Hausmeisterwohnung, TG und Außenanlagen auf dem Grundstück FlNr. ..., ... Straße, Gemarkung ... in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Änderungsbescheid am 11. November 2015 im Amtsblatt für den Landkreis ... Nr. ... öffentlich bekannt gemacht worden sei. Der sog. Regelbetrieb betreffe nur, wobei auch dies fraglich sei, die Nutzung des Veranstaltungssaals während der Nachtzeit bzw. während seltener Ereignisse. Die neue Auflage Nr. 84.12, insbesondere der Begriff „abendliche Veranstaltung“ sei unklar. Ungeklärt sei die Situation, wenn stark besuchte Gemeinderatssitzungen nicht bis 22.00 Uhr vollständig abgewickelt seien. Diese Fälle müssten auf die Zahl der seltenen Ereignisse angerechnet werden. Hinsichtlich der sog. Nutzung außerhalb des Regelbetriebs sei der Bescheid ebenfalls fehlerhaft. Die Auflage Nr. 84.21 sei so zu verstehen, dass jede nächtliche Veranstaltung im Veranstaltungssaal als seltenes Ereignis i. S. v. Nr. 7.2 der TA Lärm zu qualifizieren sei. Das sei jedoch mit der TA Lärm nicht vereinbar. Insbesondere durch den Nachtbetrieb seien Richtwertüberschreitungen am Grundstück des Klägers nicht ausgeschlossen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten ließ die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei, auch soweit sie sich gegen den Ergänzungsbescheid richte, mangels Rechtsverletzung des Klägers unbegründet. Hinsichtlich des Regelbetriebs gehe die Klägerseite von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Eine gleichzeitige Nutzung von Veranstaltungssaal, Sitzungssaal, Bibliothek und Rathaus gleichzeitig bis 22.00 Uhr finde nicht statt. Im Falle einer Nutzung des Sitzungssaals nach 22.00 Uhr könnte alleine eine Nutzung der oberirdischen Parkplätze zu Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm führen. Daher sei durch Auflagen bzw. organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass für Sitzungen des Gemeinderats, die nach 22.00 Uhr enden, nur die Tiefgarage genutzt werde. Auch hinsichtlich der seltenen Ereignisse gehe die Klägerseite von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Hierunter fielen nur Veranstaltungen zur Nachtzeit, nicht der gesamte Betrieb des Bürgerzentrums zur Nachtzeit. Nur wegen der Anzahl möglicher Nutzer des Veranstaltungssaales sei die Nutzung der oberirdischen Stellplätze erforderlich, was zu Richtwertüberschreitungen führe. Die Überschreitung der Richtwerte und die Einordnung als seltenes Ereignis ergäben sich allein aus der Nutzung der oberirdischen Stellplätze. Die Voraussetzungen von Nr. 7.2 TA Lärm lägen vor.

Das Landratsamt erwiderte mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 27. November 2015. Der Begriff „abendlich“ meine: vor 22.00 Uhr. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Am 21. Januar 2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und der Immissionsgutachten bzw. ergänzenden Stellungnahmen vom 19. März 2014, 23. April 2014, 18. August 2014 und 23. September 2015 sowie der Stellungnahmen zum Immissionsschutz des Landratsamts, den von der Beigeladenen vorgelegten Bebauungsplan sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 11 SN 14.4115 und schließlich auf die Gerichts- und Behördenakten im Verfahren M 11 K 14.2502.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Klage ist der Baugenehmigungsbescheid vom 18. Juni 2014 in der Fassung, die er durch den Änderungsbescheid vom 18. August 2014 erhalten hat. Letzteren konnte der Kläger ohne weiteres in die Klage einbeziehen, da die Klagefrist für eine Klage gegen den erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises ... am 11. November 2015 bekannt gemachten Änderungsbescheid zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Anfechtung dieses Änderungsbescheids noch nicht abgelaufen war und die Einbeziehung sachdienlich ist.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist der Kläger als Eigentümer der FlNr. ..., ... Straße 1 in ..., in örtlicher Hinsicht nicht direkter Nachbar des Vorhabens im Sinne eines Angrenzens an das Vorhabensgrundstück. Trotzdem sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Klagebefugnis gegeben. Dafür muss der Nachbar geltend machen können, durch die Baugenehmigung in einem ihm zustehenden Recht möglicherweise verletzt zu sein. Abhängig von der Art des Vorhabens ist der Kreis der Nachbarn oder möglichen Drittbetroffenen gegebenenfalls über die direkt angrenzenden Nachbarn hinaus auch weiter zu ziehen. Wie weit der Kreis der möglichen Drittbetroffenen reicht, hängt maßgeblich u. a. auch davon ab, welche nachbarschützenden Vorschriften geltend gemacht werden bzw. in Betracht kommen. Vorliegend werden insbesondere die vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen in verkehrlicher Hinsicht, die Lärmimmissionen und dort wiederum insbesondere der Verkehrslärm und die damit zusammenhängenden Umstände geltend gemacht. In solchen Fällen kommt als Nachbar auch jemand in Frage, der nicht direkt an das Vorhabensgrundstück angrenzt, sondern im weiteren Umgriff des Vorhabens von diesem betroffen sein kann, weswegen der Kläger klagebefugt ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in ihn schützenden subjektiv-öffentlichen Vorschriften.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Der Kläger kann nicht aus der Art der von ihm berechtigt betriebenen Nutzung - Wohnen - die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift herleiten. Insbesondere steht ihm kein sogenannter Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Das streitgegenständliche Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortszentrum“ der Beigeladenen. Dass in der Genehmigung gegen eine drittschützende Festsetzung verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, insbesondere genügt der Umstand, dass ein Bebauungsplan häufig geändert worden ist, nicht für die Annahme seiner Unwirksamkeit.

2. Soweit von Seiten des Klägers vorgebracht wird, die Baugenehmigung sei wegen des Fehlens der gesicherten Erschließung (objektiv) rechtswidrig, ist dies, wie vom Bevollmächtigten des Klägers selbst zutreffend ausgeführt, bereits nicht nachbarschützend (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. Ergänzungslieferung 2016, § 30 Rn. 56 m. w. N.), so dass die Frage, ob hier eine gesicherte Erschließung vorliegt, dahingestellt bleiben kann. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Erschließung so abgewickelt wird wie (ursprünglich) geplant bzw. wie in der Planung vorgesehen.

3. Bezüglich von vom Vorhaben ausgehender (anlagenbezogener) Lärmimmissionen kommt es für die Entscheidung der Frage, ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, darauf an, was dem Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückzugreifen. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, U. v. 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58; BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22). Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Dabei ist zu beachten, dass Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander stehen: Einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, U. v. 04.07.1986 - 4 C 31/84 - BVerwGE 74, 315; BVerwG, B. v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679 = Baurecht 2000, 1019; BayVGH U. v. 26.02.1993 - 2 B 90.1684 -, BayVBl. 1993, 433 = BRS 55 Nr. 57).

Hinsichtlich der vom Vorhaben ausgehenden (anlagenbezogenen) Lärmimmissionen - zu den Verkehrslärmimmissionen sogleich unter 4. - liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezogen auf den Kläger nicht vor.

Das ergibt sich aus den schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchungen in Verbindung mit den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids.

Aus den immissionsschutztechnischen Stellungnahmen ergibt sich zunächst, dass eine Rechtsverletzung des Klägers bei der Betrachtung der Situation tagsüber (der „Regelbetrieb“ von Bürgerzentrum mit Rathaus, Sitzungssaal und Veranstaltungssaal in der Diktion der Bescheide und Gutachten, wobei diese auch die Nachtnutzung dieser Einrichtungen außerhalb der seltenen Ereignisse als Regelbetrieb betrachten) ausgeschlossen ist. Die an den Immissionsorten 1 und 2 (siehe Anhang A Seite 1 zum Schallgutachten vom 19.03.2014) gefassten Punkte, weisen berechnete Beurteilungspegel auf, die die angelegten Immissionsrichtwerte (für Immissionsort 1 ist im Gutachten der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets, für Immissionsort 2 Schutzanspruch eines Mischgebiets zugrundegelegt, wobei am Immissionsort 2 auf der selben Straßenseite wie das klägerische Grundstück auch der Richtwert eines allgemeinen Wohngebiets eingehalten wird) deutlich unterschreiten (Schallgutachten vom 19.03.2014, insbesondere S. 9). Die beiden genannten Immissionsorte liegen dabei beide deutlich näher am Vorhaben als das Grundstück des Klägers. Daher ist für das Grundstück des Klägers, an dem wegen der größeren Entfernung von niedrigeren Beurteilungspegeln auszugehen ist, eine Rechtsverletzung jedenfalls ausgeschlossen.

Aber auch für den Betrieb nachts ergibt sich aus den immissionsschutztechnischen Gutachten bzw. Stellungnahmen in Verbindung mit dem Regelungen der Nebenbestimmungen in den Bescheiden, dass eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen ist.

Das folgt zunächst aus der Betrachtung der hier auftretenden Immissionspegel. Aus dem Schallgutachten vom 19. März 2014 geht hervor, dass (nur) die Nutzung des oberirdischen Parkplatzes für Überschreitungen der Richtwerte sorgt, und zwar an den Immissionsorten 1, 2 und 8 (Schallgutachten vom 19. März 2014, insbesondere S. 10 unten). Da das Grundstück des Klägers deutlich weiter vom Vorhaben entfernt ist, als diese Immissionsorte, ist die Belastung dort niedriger.

Allerdings lässt sich aus den ursprünglichen Schallgutachten nicht genau ableiten, ob am Grundstück des Klägers nachts eine Überschreitung in jedem Fall ausgeschlossen ist oder nicht, da dieses nicht als Immissionsort berücksichtigt ist. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2015 (insbesondere der Tabelle auf S. 2, wo das klägerische Grundstück als Immissionsort 10 erfasst ist) lässt sich das zwar vermuten, sicher gesagt werden kann es bezogen auf die Nachtwerte jedoch nur für den sogenannten Regelbetrieb, d. h. die Nutzung des Komplexes (auch) nachts unter Ausklammerung der seltenen Ereignisse, da nur diese Konstellation mit berechneten Pegeln erfasst ist, nicht dagegen die Belastung am Immissionsort 10 beim Stattfinden eines seltenen Ereignisses. Umgekehrt zeigt die Betrachtung des Immissionsortes 10 in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2015 aber, dass unter Ausklammerung der seltenen Ereignisse bei allen Konstellationen die Richtwerte am klägerischen Grundstück eingehalten werden können. Denn die Beurteilungspegel tagsüber am klägerischen Grundstück (d. h. einschließlich der Nutzung des oberirdischen Parkplatzes) liegen immer noch sämtlich unter dem für das klägerische Grundstück angelegten Richtwert eines allgemeinen Wohngebiets nachts.

Unabhängig davon ist auch durch die Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids ausreichend sichergestellt, dass wiederum unter Ausklammerung der seltenen Ereignisse alle denkbaren Konstellationen bzw. Kombinationen so abgedeckt sind, dass eine Überschreitung der Richtwerte und damit eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen werden kann. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass die Regelungstechnik der Beklagten nicht eben besonders übersichtlich ist; insbesondere führt die Differenzierung zwischen einem „Regel“-Betrieb nachts (z. B. bzw. insbesondere die alleinige Nutzung des Sitzungssaals nach 22.00 Uhr) und einem „Nicht-Regel“-Betrieb nachts (der dann nur über die seltenen Ereignisse abzufangen ist), zu gewissen Verwirrungen. Andererseits lässt sich den jetzt gültigen Nebenbestimmungen noch ausreichend nachvollziehbar entnehmen, dass außer beim Stattfinden eines seltenen Ereignisses der oberirdische Parkplatz nicht genutzt werden darf und gleichzeitig in der Tiefgarage für diese Konstellation auch genügend Plätze zur Verfügung gestellt werden können. Trotz der etwas schwer nachvollziehbaren Regelungen ist die Grenze der nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit durch die Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids noch nicht überschritten. Die im Beschluss vom 12. Mai 2015 dargestellten Bedenken gegen die Regelung der Nebenbestimmungen sind durch den Änderungsbescheid, der dem Gericht zum Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses tatsächlich noch nicht vorgelegt worden war, im wesentlichen ausgeräumt.

Damit verbleibt eine (mögliche) Überschreitung der Richtwerte nur noch während der seltenen Ereignisse, wo diese Überschreitung unter Beachtung der Höchstzahl dieser Veranstaltungen wegen der Regelung unter Nr. 7.2 TA Lärm aber auch nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers führt. Der vom Klägerbevollmächtigten angeführte Umstand, dass die Bestimmung der seltenen Ereignisse wie insbesondere auf der Nebenbestimmung Nr. 84.21 aufbauend, methodisch mit der Regelung der TA Lärm nicht vereinbar sei, greift letztlich nicht durch, weil durch den Bescheid samt Nebenbestimmungen sichergestellt ist, dass eine Veranstaltung im Veranstaltungssaal länger als 22.00 Uhr nur dann möglich ist, wenn sie als seltenes Ereignis eingestuft und dann entsprechend auf die Höchstzahl angerechnet wird. Eine Vorgehensweise, die darin besteht, dass eine Veranstaltung ohne vorherige Bestimmung, dass sie länger als bis 22.00 Uhr dauert, durchgeführt wird und sie gleichsam im Nachhinein, falls sie länger dauert, als seltenes Ereignis geführt wird, wäre tatsächlich nicht mit der TA Lärm vereinbar. Ein solches Vorgehen ist jedoch nach den Regelungen im Genehmigungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids nicht erlaubt bzw. nicht vorgegeben.

4. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung des Grundstücks des Klägers vor.

Immissionen durch Zu- und Abfahrtsverkehr können nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift - wie hier im beplanten Innenbereich gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - begründen (vgl. BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999,152; U. v. 22.05.1987 - 4 C 6/85 u. 4 C 7/85 -, NVwZ 1987, 1078 = BauR 1987, 531; VGH Baden-Württemberg, U. v. 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlage, durch dessen Nutzung er ausgelöst wird, dem Vorhaben zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, B. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -, juris Rn. 4; B. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, juris Rn. 7; U. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, a. a. O.). Ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen der Betroffene nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen hat (BVerwG, U. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52,122).

Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liegt hier jedoch nicht vor, weil auf das Grundstück keine unzumutbare verkehrliche Immissionsbelastung einwirkt.

Das ursprüngliche Schallschutzgutachten, das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt wurde, handelt die Frage nach der verkehrlichen Immissionsbelastung tatsächlich nur unzureichend ab. Derartige Fragen fehlen im Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 19. März 2014 zwar nicht völlig (vgl. z. B. Seite 5 unten oder andere Stellen), werden jedoch nicht erschöpfend behandelt, insbesondere werden lediglich Grundlagen dargestellt, jedoch keine Schlussfolgerungen gezogen.

Allerdings hat das Landratsamt im Schreiben vom 8. Oktober 2014 eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme abgegeben, in der eine immissionsschutzfachliche Beurteilung zum vom Vorhaben verursachten Verkehrslärm enthalten ist. Die dortigen Ausführungen auf der Grundlage der Annahmen im Lärmgutachten sind nachvollziehbar und führen zu dem Ergebnis, dass die - zumindest hilfsweise (vgl. zur Anwendbarkeit der Regelung von Nr. 7.4 der TA Lärm auf Fälle wie den vorliegenden BayVGH, U. v. 30.07.2008 - 15 B 08.265 -, juris Rn. 24ff.) - anzulegenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) am Wohnhaus des Klägers, ... Straße 1 in ..., sowohl tags als auch nachts unterschritten werden. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich des Verkehrslärms keine Rechtsverletzung des Klägers vorliegt.

Die im Beschluss vom 12. Mai 2015 geforderte nähere Erläuterung der Ergebnisse der Stellungnahme des Beklagten vom 8. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren ist in Gestalt der mit Schreiben des Landratsamts vom 13. November 2015 vorgelegten immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 12. November 2015 samt Anlagen erfolgt. Daraus folgt, dass organisatorische Maßnahmen nach Nr. 7.4 Absatz 2 der TA Lärm nicht getroffen werden mussten, weil die Voraussetzungen hierfür (Nr. 7.4 Absatz 2 tir. 1 - 3 TA Lärm) nicht gegeben sind. Zu dem Umstand, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden, kommt hinzu, dass auch eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 (- 4 C 5/98 -, BauR 1999, 152 = NVwZ 1999, 523; sog. Kurhausentscheidung) folgt für das streitgegenständliche Vorhaben nichts anderes. Dort ist der durch ein genehmigtes Vorhaben ausgelöste zusätzliche An- und Abfahrtsverkehr komplett ausgeklammert worden, was hier nicht der Fall ist. Außerdem ist die Situation im streitgegenständlichen Fall deswegen anders, weil es sich hier nicht um die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 34 BauGB handelt, sondern um die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen eines Bebauungsplans, den es dem Grunde nach mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein Rathaus und eine Veranstaltungshalle schon seit langem gibt. Das Vorhaben bricht also nicht unvermittelt in ein Gebiet mit einer bestimmten Prägung ein, sondern das Gebiet ist in städtebaulicher Hinsicht umgekehrt von der Erwartung geprägt, dass irgendwann die bestehende Planung eines Rathauses auch umgesetzt werden wird.

5. Auch eine Verletzung der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unabhängig von den verkehrlichen Lärmimmissionen liegt voraussichtlich nicht vor.

Eine Unzumutbarkeit kann natürlich auch aus anderen Umständen als dem durch ein Vorhaben verursachten bzw. diesem zugerechneten Verkehrslärm folgen. Hier liegen solche Umstände jedoch nicht vor.

Unabhängig davon, dass der bzw. die beiden Beweisanträge des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2016 bereits deswegen abzulehnen waren, weil es sich um unzulässige sog. Beweisermittlungsanträge handelt, war den Beweisanträgen auch wegen ihrer Unerheblichkeit nicht zu entsprechen noch musste den mit den Beweisanträgen vorgebrachten Umständen von Amts wegen nachgegangen werden.

Bei den Beweisanträgen handelt es sich zunächst um unzulässige sog. Beweisermittlungsanträge. Während mit einem Beweisantrag eine bestimmte Tatsache behauptet wird, die mit einem bestimmten Beweismittel bewiesen werden soll, wurde vorliegend beantragt, bestimmte tatsächliche Umstände erst zu ermitteln. Ein zulässiger Beweisantrag müsste zunächst die Tatsachenbehauptung aufstellen, dass in der ... Straße auf Höhe des klägerischen Grundstücks unzumutbare verkehrliche Verhältnisse bestehen - ggf. mit näherer Konkretisierung - bzw. dass (nicht inwieweit) das Vorhaben zu einer entsprechenden Verkehrsmehrung führt bzw. dass es zwischen Rathaus /Bürgerzentrum und der Abzweigung der ... Straße in die ... Straße zu bestimmten Rückstaulängen kommt und zum Beweis dieser Tatsachen die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen.

Allerdings kann auch ein unzulässiger Beweisantrag Anlass sein, in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes, § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO, tatsächliche Umstände von Amts wegen aufzuklären. Das war hier aber deswegen nicht erforderlich, weil die mit den Beweisanträgen vorgebrachten Umstände für die Frage einer Rechtsverletzung des Klägers durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht erheblich sind.

Die Ermittlung der verkehrlichen Belastung in der ... Straße auf der Höhe des klägerischen Grundstücks als solche hat mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nichts zu tun. Für die bestehende verkehrliche Belastung - und bezogen auf die vorliegende Anfechtungsklage allein von Interesse die entsprechenden Auswirkungen auf den Kläger - ist das Vorhaben nicht verantwortlich. Aber auch die Frage, inwieweit das Vorhaben insofern eine Mehrung des Verkehrs nach sich zieht, ist für die Frage einer Rechtsverletzung des Klägers grundsätzlich unerheblich. Diesbezüglich ist grundsätzlich auf die Situationsgebundenheit des Grundeigentums hinzuweisen. Ein Grundstück, das an einer mehr oder weniger viel befahrenen öffentlichen Straße liegt, ist in verkehrlicher Hinsicht nun einmal mit bestimmten Nachteilen behaftet, die mit dem öffentlichen Verkehr, nicht mit bestimmten Bauvorhaben zu tun haben. Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn alleine durch das Vorhaben eine in jeder Hinsicht für den Kläger unzumutbare Schwelle überschritten würde, und selbst dann ist nicht abschließend klar, inwieweit solches durch eine erteilte Baugenehmigung soll ausgelöst werden können, da der Verkehr auf einer öffentlichen Straße und dessen Mehrung kaum - und hier jedenfalls nicht - allein einem bestimmten Vorhaben angelastet werden könnte. Das kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls Hinweise auf eine vorliegende Unzumutbarkeit fehlen. Das ist noch nicht einmal - substantiiert - behauptet, geschweige denn, dass entsprechende Umstände tatsächlich vorliegen. Der Umstand, dass es dem Kläger möglicherweise, allerdings sicher nur zu bestimmten Zeiten und nicht ständig 24 Stunden über sieben Tage, Schwierigkeiten bereitet, von seinem Grundstück aus mit dem PKW aufgrund von Verkehrsstauungen in den fließenden Verkehr zu wechseln, ist kein solcher Umstand, weshalb es insbesondere auf die geltend gemachten Rückstaulängen nicht ankommt. Davon, dass es derartige Rückstauungen an dieser Stelle geben wird, kann angesichts der örtlichen Verhältnisse ohne weiteres ausgegangen werden. Solche Schwierigkeiten gibt es jedoch in stärker verkehrsbelasteten innerörtlichen Lagen häufig, ohne dass insofern eine Unzumutbarkeit und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegen würden. Es bestehen keine Zweifel, dass wie auch an anderen Stellen, an denen sich dieses Problem stellt, der Kläger in den sich stauenden Verkehr nach straßenverkehrsrechtlichen Regeln einfädeln kann. Auch die verkehrliche Situation im Übrigen spielt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der erteilten Baugenehmigung für diesen Rechtsstreit keine Rolle.

Letztendlich führt die Klagebegründung die geltend gemachte Rechtsverletzung des Klägers immer wieder darauf zurück, dass die in der Planung der Beigeladenen vorausgesetzte Verkehrsführung (noch) nicht vollzogen worden ist. Genau hierauf aber hat der Kläger keinen Anspruch. Der Kläger kann verlangen, von dem Vorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Er kann nicht verlangen, dass ohne individuelle Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte der Verkehr um sein Wohngrundstück herum nicht zunimmt. Es genügt auch nicht für die Bejahung einer Rechtsverletzung, darauf zu verweisen, dass ein größeres Vorhaben zu den bisherigen Vorhaben, die sich im Umfeld bereits befinden, dazukommt und das zweifelsohne für eine gewisse Verkehrsmehrung sorgen wird, wenn dadurch nicht für den Kläger daraus eine Unzumutbarkeit erwächst, welche hier tatsächlich nicht ersichtlich ist. Der Verweis darauf, dass der Verkehr, der von der ...str. kommt, durch die über 60 Meter „nur“ 5 Meter breite ... Straße fließe, begründet als solcher ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers. Daraus folgt nicht, dass deswegen hier überhaupt kein Verkehrsfluss mehr möglich wäre, zumindest ist solches nicht ersichtlich. Dass der Verkehrsfluss insbesondere zu Stoßzeiten dadurch schleppender wird, ist sicher richtig, führt aber eben nicht schon deswegen zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Schließlich genügt hierfür auch nicht der Verweis des Bevollmächtigten des Klägers darauf, dass der Kläger zu den unzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der ... Str. unzählige Male öffentlich vorgetragen habe.

Darauf, dass das Grundstück des Klägers in verkehrlicher Hinsicht nicht schlechter gestellt wird, als ohne das Vorhaben, kommt es nicht an, unabhängig davon, dass die verkehrliche Situation in tatsächlicher Hinsicht sicherlich mit jedem in der Umgebung genehmigten größeren Vorhaben für Verkehrsteilnehmer, aber auch besonders für Anwohner „schlechter“ wird.

Aus dem vom Bevollmächtigten des Klägers herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15 Mai 2013 (- 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817) ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob dieser Entscheidung inhaltlich zu folgen ist, liegt ein Sachverhalt, wie er dieser Entscheidung zugrunde lag, hier nicht vor. Zum einen handelt es sich hier nicht bzw. kaum (vgl. Gutachten S. 7: Zwei LKW für den Veranstaltungssaal, wenn dort Veranstaltungen stattfinden) um LKW-Lärm, noch dazu nicht, wie in der Entscheidung des OVG NW verschlimmert durch bescheidsmäßig nicht geregelte punktuelle sog. Sonderaktionen. Zum anderen geht es bei dieser Entscheidung um Lärm, der von einem gewerblichen Betrieb auf direkt angrenzende Wohngrundstücke einwirkt, was hier bezogen auf den Kläger ebenfalls nicht vorliegt. Schließlich geht es dort um ein Vorhaben, das Immissionsrichtwerte nicht einhält, während diese vorliegend - so, wie sie im Bescheid festgesetzt sind - eingehalten werden können.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.7.1.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die mit Bescheid des Landratsamtes ... (im Folgenden: Landratsamt) vom ... Juni 2014 an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung für den Neubau des Bürgerzentrums ... (Rathaus mit Verwaltung, Veranstaltung, Bibliothek, Hausmeisterwohnung, Tiefgarage und Außenanlagen) auf FlNr. ... der Gemarkung ...

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ... Straße 1 in ... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhabensgrundstück liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortszentrum“ der Beigeladenen. Für das Vorhabensgrundstück ist dort eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Mit Bauantrag vom 10. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Bürgerzentrums, die mit Bescheid vom ... Juni 2014 erteilt wurde. Laut Bescheid ist das Nutzungskonzept, das u. a. folgende Einrichtungen/Nutzungen vorsieht, Teil desselben:

- Rathaus mit Bibliothek und Sitzungssaal (mit ca. 100 Plätzen) mit werktäglichen Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, maximal 20:00 Uhr.

- Veranstaltungssaal für ca. 190 Personen und diverse Nutzungen (u. a. kulturelle Veranstaltungen, Faschings- und Vereinsfeste, Vorträge, Ausstellungen und anderes mehr). Die Nutzung soll in der Regel um 22:00 Uhr enden. Nur bei selten auftretenden betrieblichen Besonderheiten - seltene Ereignisse - sollen Veranstaltungen auch nach 22:00 Uhr enden können.

- Lt. Nutzungskonzept sowie insbesondere nach den genehmigten Plänen sind 40 oberirdische Stellplätze und 54 Tiefgaragenstellplätze genehmigt.

Auf den Inhalt des Bescheids, der durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis ... vom ... Juli 2014 bekannt gemacht wurde, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Juli 2014 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben (M 11 K 14.3066). Zuvor war bereits gegen die Teilbaugenehmigung vom 6. Mai 2014 für den Aushub und das Kellergeschoss Klage erhoben worden (M 11 K 14.2502).

Mit Schreiben vom 11. September 2014 ließ der Antragsteller „gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO“ beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... Juni 2014 für die Errichtung des Bürgerzentrums ... auf dem Grundstück FlNr. ..., ... Straße, Gemarkung ..., anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Baugenehmigung unter Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts erteilt worden sei. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot resultierend aus der unzureichenden verkehrlichen Erschließung und der damit einhergehenden unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung am Grundstück „der Klägerin“ (gemeint ist wohl der Kläger und Antragsteller). Das Vorhaben sei unzureichend erschlossen. Die verkehrliche Haupterschließung solle über eine Nord-Süd-Achse von der ... Straße im Norden zum Bahnhof ... im Süden erfolgen. Der frühere ... Weg, i.E. die jetzige ... Straße, zweige von der ... Straße ab und sei damit von Anfang an Bestandteil der Haupterschließung. Beidseits dieser Erschließungsakte seien allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Anschließend seien entlang dieser Erschließungsakte Mischgebiete mit Ladennutzung im Erdgeschoss, einer 50%igen Büronutzung im ersten Obergeschoss und ansonsten Wohnnutzungen festgesetzt. Die Anbindung der westlichen Gemeindeteile solle nach der planerischen Konzeption durch eine West-Ost-Spange vom ... Weg im Westen bis zur Nord-Süd-Achse innerhalb des Planungsgebiets erfolgen. Diese Spange sei bis heute bis auf eine Sackgasse im Planungsgebiet (... Straße) nicht hergestellt, mit der Folge, dass die Erschließung nur von der ... Straße im Norden und der ... Straße im Osten erfolge. Entgegen der planerischen Konzeption gebe es keinerlei verkehrliche Erschließung von Süden und Westen. Die Erschließung über die ... Straße habe zur Folge, dass die ... Straße die Hauptlast der verkehrlichen Erschließung aufnehme. Die reine Fahrbahnbreite der ... Straße betrage auf einer Länge von ca. 60 m ab der Einmündung von der ... Straße bis zur Aufweitung der Straße auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabensgrundstücks lediglich 5 m. Wegen anderweitiger städtebaulicher Planungen der Beigeladenen sei mit einer Herstellung der oben erwähnte Spange in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung genüge die Erschließung des Grundstücks über den erwähnten ca. 60 m langen und lediglich 5 m breiten „Flaschenhals“ der ... Straße nicht. Denn eine bestehende Straße müsse in der Lage sein, den von der hinzutretenden baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Dass die ... Straße hierzu in der Lage sei, werde bestritten. Insbesondere sei die plangemäße Erschließung erforderlich, die jedoch wegen der zwar geplanten und festgesetzten, aber tatsächlich nicht hergestellten Erschließung im Süden von Westen her nicht gegeben sei. Anknüpfungspunkt sei zwar grundsätzlich das Baugrundstück. Jedoch könne auch der Anschluss des Baugrundstücks an die Gesamterschließung - gebietsbezogen in tatsächlicher Hinsicht - eine erforderliche Voraussetzung für die gesicherte Erschließung des konkreten Baugrundstücks sein. Auch wenn die gesicherte Erschließung nicht nachbarschützend sei, folge hieraus die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Diese verstoße außerdem gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers. Die unzureichende Erschließung führe zu einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung. Vorliegend sei die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich anhand der TA Lärm geprüft worden. Die verkehrlichen Immissionsbelastungen auf die umgebende Wohnbebauung und damit auf das klägerische Grundstück seien bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit vollständig ausgeklammert worden. Auf die „Kurhausentscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 werde verwiesen. Die vorhabenbedingte verkehrliche Immissionsbelastung am Grundstück des Antragstellers hätte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Baugenehmigung leide unter dem Aspekt des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme wegen erheblicher Ermittlungsdefizite an einem erheblichen Mangel. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn hinsichtlich der zumutbaren verkehrlichen Immissionen könnten mangels entsprechender Ermittlungen nicht beurteilt werden. Die Baugenehmigung enthalte deswegen eine „nachbarrelevante Ungenauigkeit“.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beantragte das Landratsamt ...,

Antragsablehnung.

Der Antrag sei unbegründet. Das Vorhaben entspräche mit Ausnahme der durch die erteilte Befreiung im Genehmigungsbescheid zugelassenen Fassadenverkleidung und den Baumpflanzungen auf dem Parkplatz den Festsetzungen des Bebauungsplans. Warum das streitige Vorhaben hinsichtlich der Erschließung nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Sodann wurde in dem genannten Schreiben eine Stellungnahme des Immissionsschutzes abgegeben, auf die Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 16. Oktober 2014, ließ die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten

Antragsablehnung

beantragen. Der Antrag sei unbegründet. Mangels drittschützenden Charakters sei die Erschließung schon nicht zu prüfen. Im Übrigen trage der Antragsteller nicht vor, warum von dem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen sollten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot läge lediglich dann vor, wenn durch das Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgelöst würden, die nach der Eigenart des Baugebiets nicht zumutbar seien. Insofern behaupte der Antragsteller lediglich, dass das Vorhaben zu solchen Belästigungen führe, ohne dies auch nur im Ansatz darzulegen. Im Übrigen sei es unzutreffend, wenn der Antragsteller behaupte, die Frage der verkehrlichen Immissionsbelastung sei bei der planungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit vollständig ausgeklammert worden. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... seien entsprechend Nr. 7.4 der TA Lärm auch die von dem Vorhaben ausgelösten Verkehrsgeräusche berücksichtigt. Der Immissionsort 9 (... Straße 7) befinde sich deutlich näher am geplanten Vorhaben als das Anwesen des Antragstellers. Dort würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten. Aufgrund der Größe und Entfernung zum Grundstück des Antragstellers sei davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel am Grundstück des Antragstellers deutlich unter denen am Immissionsort 9 lägen. Selbst am Immissionsort 2, der sich direkt gegenüber der Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Tiefgarage befinde, würden die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nachts um lediglich 1 dB(A) überschritten. Beim Immissionsort 2 dürfte es sich jedoch um den Immissionsort mit der größten verkehrlichen Belastung handeln. Die Baugenehmigung entfalte daher auch keine „nachbarrelevante Ungenauigkeit“ i. S. des vom Antragsteller zitierten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011. Dort sei ein Vorhaben genehmigt worden, ohne dass eine Betriebsbeschreibung vorgelegen habe. Zulässig seien daher sämtliche erdenklichen Nutzungen, so dass die Auswirkungen für den Nachbarn nicht beurteilt hätten werden können. Dieser Sachverhalt sei mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, in der mit einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der umliegenden Wohnnutzung sichergestellt worden sei.

Auf das Schreiben des Beklagten ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. November 2014 replizieren. Im Schreiben sei nun eine Beurteilung der durch das Vorhaben erzeugten verkehrlichen Immissionen nach Nr. 7.4 der TA Lärm mitgeteilt worden, mit dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art nicht erforderlich seien. Zum einen, weil eine sofortige Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge und zum anderen, weil die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht erreicht würden. Dies erschöpfe jedoch die Problematik nicht. Entscheidend sei, dass der Bebauungsplan an einem erheblichen Vollzugsdefizit leide - das Fehlen der festgesetzten Erschließungsstraße im Süden des Planungsgebiets für die westlichen Gemeindeteile - was voll und ganz zulasten u. a. des Antragstellergrundstücks gehe. Der Beklagte und die Beigeladene verengten das Problem deswegen zu Unrecht auf Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Das Rücksichtnahmegebot beziehe sich nicht ausschließlich auf verkehrliche Immissionen, sondern auf die verkehrlichen Auswirkungen eines Vorhabens insgesamt, die dieses auf die Nachbarschaft auslöse. Es werde diesbezüglich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen 2 A 3009/11, verwiesen. Dort werde ein nachbarrechtlich unzumutbarer Zustand ohne weiteres bereits als durch die Baugenehmigung selbst erzeugt angesehen, weil die Baugenehmigung gleichsam „aus sich selbst heraus“ unzumutbare Verkehrsbelastungen legitimiere. Die Baugenehmigung als solche habe nach ihrem Regelungsumfang das Potential, jederzeit unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse zu verursachen. Der Antragsteller habe bereits unzählige Male bei der Beigeladenen, der Polizeiinspektion ... und in Leserbriefen in diversen Tageszeiten zu den unzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der ... Straße öffentlich „vorgetragen“. Die unzumutbaren verkehrlichen Verhältnisse in der ... Straße resultierten aus der mangelhaften Umsetzung des Bebauungsplans bezüglich der Gesamterschließung des Planungsgebiets. Jetzt trete ein weiteres publikums- und verkehrsintensives Vorhaben hinzu, welches die prekäre verkehrliche Situation nochmals zulasten u. a. des Grundstücks des Antragstellers verschärfe. Dies müsse dieser nicht hinnehmen.

Hierauf wiederum ließ die Beigeladene durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2014 erneut Stellung nehmen. Seitens des Antragstellers werde versäumt, substantiiert unter Schilderung entsprechender Tatsachen vorzutragen, inwiefern die ... Straße bereits jetzt ihre Belastungsgrenze erreicht haben solle und daher eine Überlastung durch das Vorhaben der Beigeladenen in Betracht komme. Es fehle außerdem daran, dass dargelegt werde, worin bei dieser Situation die konkrete Belastung des Anwesens des Antragstellers und zwar jenseits von Lärmthemen bestehe.

Hierauf wiederum ließ der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2014 Stellung nehmen. Der Vorwurf der unsubstantiierten Behauptungen sei falsch. Der Antragsteller habe konkrete Tatsachen zu der im Baugebiet vorgegebenen Erschließungssituation vorgetragen. Er habe ferner die bauliche Entwicklung des Baugebiets „Ortszentrum“ beschrieben. Daraus werde die rechtliche Folgerung abgeleitet, dass durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens, eines öffentlichen Verwaltungsgebäudes mit erheblichem Ziel- und Quellverkehr, die auf der ... Straße bereits bestehende Belastung in unzumutbarer Weise erhöht werde. Grundsätzlich hätten Anrainer die durch das Hinzutreten eines weiteren Bauvorhabens auftretende Verkehrsmehrung hinzunehmen. Abweichend hiervon hätten Anrainer es aber nicht hinzunehmen, wenn von dem Vorhaben Belästigungen und Störungen ausgingen, die nach Eigenart der Umgebung unzumutbar seien.

Hierauf wiederum ließ die Beigeladene mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Januar 2015 entgegnen. Der Antragsteller sei bis heute nicht in der Lage, konkret darzulegen, worin er seine Rechte verletzt oder beeinträchtigt sehe. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seien die Lärmbelastungen der Nachbarschaft anhand der hier einschlägigen TA Lärm untersucht worden. Dabei sei auch der Verkehrslärm berücksichtigt worden. Wolle der Antragsteller nun neben der TA Lärm Rechtsverletzungen geltend machen, so sei es an ihm, konkret darzulegen, worin seine Rechtsverletzung liege. Bisher sei nicht nachvollziehbar, ob der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Lärm, durch Geruch, durch Staubildung vor seinem Grundstück oder ähnliches befürchte.

Hierauf wiederum ließ der Antragsteller durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2015 Stellung nehmen. Danach überspanne die Beigeladene die Anforderungen, die an den klägerischen Vortrag zu stellen seien. Die Pflicht des Antragstellers, an der Sachverhaltsermittlung im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten beizutragen, erstrecke sich auf den eigenen Kenntnis- und Verantwortungsbereich. Keinesfalls seien hier Tatsachen zu beweisen, die nicht der Sphäre des Antragstellers entstammten. Die verkehrliche Belastung in allgemeinen Wohngebieten in der ... Straße und damit am Wohngrundstück des Antragstellers habe die Beigeladene durch die planerische Ausweisung des Ortszentrums und die Unterlassung einer weiteren Erschließung erst geschaffen. Aus ihrer Verantwortlichkeitssphäre stamme auch die unzweifelhaft in der ... Straße hinzutretende Verkehrsmehrung als Antragstellerin, Bauherrin und Betreiberin des Bauvorhabens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im Antrags- sowie im Klageverfahren M 11 K 14.3066 wie auch M 11 K 14.2502.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist der Antragsteller als Eigentümer der FlNr. ..., ... Straße 1 in ..., in örtlicher Hinsicht nicht direkter Nachbar des Vorhabens im Sinne eines Angrenzens an das Vorhabensgrundstück. Trotzdem sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Antragsbefugnis gegeben. Dafür muss der Nachbar geltend machen können, durch die Baugenehmigung in einem ihm zustehenden Recht möglicherweise verletzt zu sein. Abhängig von der Art des Vorhabens ist der Kreis der Nachbarn oder möglichen Drittbetroffenen gegebenenfalls über die direkt angrenzenden Nachbarn hinaus auch weiter zu ziehen. Wie weit der Kreis der möglichen Drittbetroffenen reicht, hängt maßgeblich u. a. auch davon ab, welche nachbarschützenden Vorschriften geltend gemacht werden bzw. in Betracht kommen. Vorliegend werden insbesondere die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen und dort wiederum insbesondere der Verkehrslärm und die damit zusammenhängenden Umstände geltend gemacht. In solchen Fällen kommt als Nachbar auch jemand in Frage, der nicht direkt an das Vorhabensgrundstück angrenzt, sondern im weiteren Umgriff des Vorhabens von diesem betroffen sein kann, weswegen der Antragsteller antragsbefugt ist.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass diese letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 - 1 BvR 155/73 -, - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35,382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 17.06.1994 - 20 CS 94.1555 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1995, 382), in der noch aus § 212a Abs. 1 BauGB bzw. zur inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG zugunsten des Bauherrn das Gebot einer „eingehenderen“ Prüfung aufgestellt worden war, ist dieser Ansatz nicht richtig und wird auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr vertreten (z. B. BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 -, juris Rn. 30 = BayVBl. 2003, 48). Richtigerweise ist auch im Falle offener Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs aufgrund einer „reinen“ Interessenabwägung zu entscheiden.

Die Überprüfung der Sache im Eilverfahren anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache nach derzeitigem Stand voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben des an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten.

1. Der Antragsteller kann nicht aus der Art der von ihm berechtigt betriebenen Nutzung - Wohnen - die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift herleiten. Insbesondere steht ihm kein sogenannter Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Das streitgegenständliche Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortszentrum“ der Beigeladenen. Dass in der Genehmigung gegen eine drittschützende Festsetzung verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso bestehen derzeit keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, insbesondere genügt der Umstand, dass ein Bebauungsplan häufig geändert worden ist, nicht für die Annahme seiner Unwirksamkeit.

2. Soweit von Seiten des Antragstellers vorgebracht wird, die Baugenehmigung sei wegen des Fehlens der gesicherten Erschließung rechtswidrig, ist dies, wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers selbst zutreffend ausgeführt, bereits nicht nachbarschützend (vgl. Selfka in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 30 Rn. 56 m. w. N.), so dass die Frage, ob hier eine gesicherte Erschließung vorliegt, dahingestellt bleiben kann. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Erschließung so abgewickelt wird wie geplant bzw. wie in der Planung vorgesehen.

3. Bezüglich von vom Vorhaben ausgehender Lärmimmissionen kommt es für die Entscheidung der Frage, ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, darauf an, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückzugreifen. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, U.v. 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58; BVerwG, U.v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22). Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Dabei ist zu beachten, dass Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander stehen: Einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, U.v. 04.07.1986 - 4 C 31/84 - BVerwGE 74, 315; BVerwG, B.v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679 = Baurecht 2000, 1019; BayVGH U.v. 26.02.1993 - 2 B 90.1684 -, BayVBl. 1993, 433 = BRS 55 Nr. 57).

Unabhängig davon, dass die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen selbst - zu den Verkehrslärmimmissionen sogleich - vom Antrag nicht weiter problematisiert werden, liegt insoweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezogen auf den Antragsteller voraussichtlich nicht vor.

Das ergibt sich aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros ... vom 19. März 2014.

Es gilt sicher für die dort als Variante 1 - Nutzung des Bürgerzentrums mit Rathaus, Sitzungssaal und Veranstaltungssaal im Regelbetrieb - bezeichnete Nutzung. Die an den Immissionsorten 1 und 2 (siehe Anhang A zum Schallgutachten) gefassten Punkte, weisen berechnete Beurteilungspegel auf, die die angelegten Immissionsrichtwerte (für Immissionsort 1 Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets, für Immissionsort 2 Schutzanspruch eines Mischgebiets) deutlich unterschreiten. Die beiden genannten Immissionsorte liegen dabei beide deutlich näher am Vorhaben als das Grundstück des Antragstellers. Daher ist für das Grundstück des Antragstellers allenfalls von gleichen, realistisch wohl von niedrigeren Beurteilungspegeln auszugehen. Daher dürfte eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Richtung auf den Antragsteller durch das Vorhaben im Regelbetrieb auszuschließen sein.

Auch für die im Schallschutzgutachten als Variante 2 - Nutzung des Veranstaltungssaal während der Nachtzeit/seltene Ereignisse - bezeichnete Nutzungsvariante führt voraussichtlich am Grundstück des Antragstellers nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Allerdings ergeben sich insofern einige Bedenken, die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aber noch ausgeräumt werden könnten. Aus dem Schallschutzgutachten folgt, dass im sog. Regelbetrieb die Nutzung der oberirdischen Stellplätze zur Nachtzeit aufgrund der zu geringen Abstände der Stellplätze zur nächstgelegenen Wohnbebauung eine Überschreitung des Maximalpegelkriteriums ergibt. Daraus zieht das Schallschutzgutachten sowie ihm folgend der streitgegenständliche Bescheid den Schluss, dass Veranstaltungen, die im Zuge des Regelbetriebs beurteilt werden, bis 22:00 Uhr beendet und der entsprechende Parkverkehr abgewickelt sein muss. Nach 22:00 Uhr könnten lediglich Parkverkehre aus der Tiefgarage erfolgen. Diese Erkenntnis aus dem Schallschutzgutachten ist im streitgegenständlichen Bescheid lediglich durch einen entsprechenden Hinweis abgearbeitet (vgl. Auflagen zum Lärmschutz Nr. 12, Seite 5 des Bescheids).

Zwar erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass hieraus eine Rücksichtnahmeverletzung zulasten des Antragstellers folgen kann, da sein Standort deutlich weiter entfernt ist als die insofern zugrunde gelegte angrenzende Wohnbebauung. Andererseits erscheint es nicht von vorneherein als ausgeschlossen, dass die entsprechende Regelung im Bescheid mit bloßem Hinweischarakter keine ausreichende Grundlage schaffen kann für die Sicherstellung der Einhaltung der entsprechenden Lärmwerte. Denn ob hiermit eine Regelung vorliegt, welche die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ausreichend sicherstellen kann (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.11.1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49, Nr. 205), ist zumindest fraglich.

Gleiches gilt hinsichtlich der Annahmen in dem Gutachten - der Betriebsbeschreibung folgend - hinsichtlich des Sitzungssaales. Das Gutachten postuliert insoweit, dass nur die Nutzung des Veranstaltungssaals betrachtet werde, da dieser wegen seines größeren Fassungsvermögens im Vergleich zum Sitzungssaal eine höhere Frequentierung auslöse. Diese Grundannahme stimmt, da der Sitzungssaal laut Betriebsbeschreibung für 100 Personen, der Veranstaltungssaal dagegen für ca. 190 Personen konzipiert ist. Allerdings setzt diese Annahme voraus, dass nach 22.00 Uhr im Sitzungssaal - außer an einem der zehn seltenen Ereignisse im Jahr, die aber nach dem Zusammenhang des Gutachtens für den Veranstaltungssaal in Ansatz gebracht werden - nichts mehr stattfindet; genaugenommen muss bereits gegen 21.30 Uhr Betriebsschluss sein, da insoweit noch der Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden muss. Da jedoch im Sitzungssaal laut Betriebsbeschreibung mindestens einmal monatlich Ausschusssitzungen bzw. Gemeinderatssitzungen der Antragsgegnerin stattfinden sollen, bestehen hier nicht unerhebliche Zweifel. Denn es erscheint nicht realistisch, dass die Gemeinderatssitzungen der Antragsgegnerin, die derzeit laut deren Internet-Auftritt frühestens um 19.00 Uhr beginnen, jedes mal zuverlässig um 21.30 Uhr beendet sind. Insofern ist zu bedenken, dass ein fester Endtermin bei einer Gremiensitzung nicht exakt planbar ist. Die Ausschusssitzungen der Antragsgegnerin, die derzeit nach deren Internet-Auftritt übrigens öfter stattfinden als einmal im Monat, während die Betriebsbeschreibung nur eine Bauausschuss- und Gemeinderatssitzung einmal pro Monat zugrunde legt, beginnen zwar in der Regel früher. Allerdings nimmt die Betriebsbeschreibung nur Bauausschusssitzungen und Gemeinderatssitzungen (mit insgesamt 23 Sitzungen in 2015) in Bezug, während die Antragsgegnerin jedoch noch drei weitere Ausschüsse hat, die zusammengerechnet in 2015 weitere 17 Sitzungen haben. Wo diese tagen, wenn nicht im Sitzungssaal, ist nicht klar. Wenn nun Gemeinderatssitzungen, bei denen die 60 Besucherplätze bei Tagesordnungspunkten von entsprechendem öffentlichen Interesse komplett besetzt sein können, oder ggf. Ausschusssitzungen länger als 21.30 Uhr dauern, wäre das nach der Auflage Nr. 84.12 im Genehmigungsbescheid nur unter Anrechnung auf die zehn im Jahr zulässigen seltenen Ereignisse möglich. Das erscheint vorläufig nicht als realistisch bzw. ausreichend praktikabel, um eine Einhaltung der Regelungen, die wiederum die Einhaltung der Immissionsrechtwerte garantieren sollen, ausreichend sicherzustellen. Der Bescheid geht bezüglich der seltenen Ereignisse auch aus dem Zusammenhang mit dem in den Bescheid einbezogenen Schallgutachten ersichtlich davon aus, dass sich die seltenen Ereignisse ausschließlich bzw. ganz überwiegend auf den Veranstaltungssaal, nicht auf den Sitzungssaal beziehen. Dabei erscheint es deswegen nicht als realistisch, weil jede Sitzung, die länger als 21.30 Uhr dauert, die ohnehin mit zehn extrem wenigen Möglichkeiten, den Veranstaltungssaal länger als bis 21.30 Uhr zu nutzen, damit noch weiter reduziert würde, was den Sinn eines Veranstaltungssaals weithin entwerten würde. Es erscheint nicht völlig lebensfremd, dass dieser Konflikt ohne noch detailliertere Regelungen im Genehmigungsbescheid nicht dadurch gelöst würde, dass auf Veranstaltungen verzichtet wird, sondern dass, um eine einigermaßen vernünftige Auslastung des Veranstaltungssaals zu erreichen, auf eine Anrechnung von Gremiensitzungen auf die seltenen Ereignisse tatsächlich verzichtet würde.

Diese Umstände führen allerdings nicht zu einem Obsiegen des Antragstellers. Denn einerseits ist aufgrund des größeren Abstands als der am weitesten entfernte Immissionsort dadurch eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht naheliegend. Zum anderen handelt es sich hierbei um Umstände, die erst die Betriebsphase des streitgegenständlichen Vorhabens betreffen und bis dahin bzw. bis zur endgültigen Beurteilung noch ausgeräumt werden können.

4. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers vor.

Immissionen durch Zu- und Abfahrtsverkehr können nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift - wie hier im beplanten Innenbereich gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - begründen (vgl. BVerwG, U.v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999,152; U.v. 22.05.1987 - 4 C 6/85 u. 4 C 7/85 -, NVwZ 1987, 1078 = BauR 1987, 531; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlage, durch dessen Nutzung er ausgelöst wird, dem Vorhaben zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, B.v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -, juris Rn. 4; B.v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, juris Rn. 7; U.v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, a. a. O.). Ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen der Betroffene nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen hat (BVerwG, U.v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52,122).

Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liegt hier jedoch voraussichtlich nicht vor, weil auf das Grundstück keine unzumutbare verkehrliche Immissionsbelastung einwirkt.

Das ursprüngliche Schallschutzgutachten, das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt wurde, handelt die Frage nach der verkehrlichen Immissionsbelastung tatsächlich nur unzureichend ab. Derartige Fragen fehlen im Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 19. März 2014 zwar nicht völlig (vgl. z. B. Seite 5 unten oder andere Stellen), werden jedoch nicht erschöpfend behandelt, insbesondere werden lediglich Grundlagen dargestellt, jedoch keine Schlussfolgerungen gezogen.

Allerdings hat das Landratsamt im Schreiben vom 8. Oktober 2014 eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme abgegeben, in der eine immissionsschutzfachliche Beurteilung zum vom Vorhaben verursachten Verkehrslärm enthalten ist. Die dortigen Ausführungen auf der Grundlage der Annahmen im Lärmgutachten sind nachvollziehbar und führen zu dem Ergebnis, dass die - zumindest hilfsweise (vgl. zur Anwendbarkeit der Regelung von Nr. 7.4 der TA Lärm auf Fälle wie den vorliegenden BayVGH, U.v. 30.07.2008 - 15 B 08.265 -, juris Rn. 24ff.) - anzulegenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) am Wohnhaus des Antragstellers, ... Straße 1 in ..., sowohl tags als auch nachts unterschritten werden. Daraus folgt voraussichtlich, dass auch hinsichtlich des Verkehrslärms keine Rechtsverletzung des Antragstellers vorliegt.

Unabhängig davon, dass von der Seite des Antragstellers gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben werden, wird es im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls erforderlich sein, dass der Beklagte diese Ergebnisse näher erläutert und darstellt. Zudem ist im derzeitigen Stadium nicht sicher zu sagen, ob die Annahme des Landratsamts, für die Beurteilung des Verkehrslärms beim sog. Regelbetrieb lediglich 56 Fahrzeugbewegungen anzusetzen, zu Recht erfolgt. Insofern berücksichtigt das Landratsamt lediglich eine komplette Leerung der Tiefgarage mit 54 Fahrten und nimmt sicherheitshalber zwei Stellplätze östlich des ...wegs dazu, obwohl diese nach Einschätzung des Landratsamts wie auch nach Aktenlage wohl eher nicht über die ... Straße angefahren werden. Die 40 oberirdischen Stellungplätze werden jedoch ausgeklammert, weil diese nachts nicht genutzt werden dürften. Ob dies zutrifft, ist jedoch im jetzigen Stadium nicht ausreichend klar, da dies voraussetzt, dass das Verbot der nächtlichen Nutzung dieser Stellplätze im Bescheid hinreichend sicher fixiert ist, was wie oben angedeutet noch zweifelhaft erscheint.

Beide Gesichtspunkte führen jedoch nicht dazu, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deswegen eine Rechtsverletzung des Antragstellers angenommen werden kann. Denn es handelt sich insofern um Umstände, die in der Betriebsphase noch korrigiert werden könnten, wenn sich eine entsprechende Notwendigkeit im Hauptsacheverfahren herausstellt.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 (- 4 C 5/98 -, BauR 1999, 152 = NVwZ 1999, 523; sog. Kurhausentscheidung) folgt für das streitgegenständliche Vorhaben nichts anderes. Dort ist der durch ein genehmigtes Vorhaben ausgelöste zusätzliche An- und Abfahrtsverkehr komplett ausgeklammert worden, was hier nicht der Fall ist. Außerdem ist die Situation im streitgegenständlichen Fall deswegen anders, weil es hier nicht um die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 34 BauGB handelt, sondern um die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen eines Bebauungsplans, den es dem Grunde nach mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein Rathaus und eine Veranstaltungshalle schon seit langem gibt. Das Vorhaben bricht also nicht unvermittelt in ein Gebiet mit einer bestimmten Prägung ein, sondern das Gebiet ist in städtebaulicher Hinsicht umgekehrt von der Erwartung geprägt, dass irgendwann die bestehende Planung eines Rathauses auch umgesetzt werden wird.

5. Auch eine Verletzung der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unabhängig von den verkehrlichen Lärmimmissionen liegt voraussichtlich nicht vor.

Eine Unzumutbarkeit kann natürlich auch aus anderen Umständen als dem durch ein Vorhaben verursachten bzw. diesem zugerechneten Verkehrslärm folgen. Hier liegen solche Umstände nach Aktenlage jedoch nicht vor.

Durch den Regelbetrieb des Vorhabens tagsüber - also hauptsächlich durch Bürger, die das Rathaus frequentieren - erscheint eine unzumutbare Belastung von vorneherein nicht als gegeben. Denn dieser Betrieb kennzeichnet sich dadurch, dass nicht eine große Menge von Benutzern auf einmal kommt, sondern über die Öffnungszeiten verteilt, wenn auch mit Spitzen zu bestimmten Tageszeiten, z. B. morgens und abends durch die An- und Abfahrt der Rathausmitarbeiter. Der Verkehr, durch den das Vorhaben den übrigen Verkehr zurechenbar erhöhen kann, ist außerdem in absoluten Zahlen nicht außergewöhnlich groß, was die in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Anzahlen der Fahrbewegungen (vgl. S. 6f. des Gutachtens: Außerhalb der Ruhezeiten auf den gesamten Tag verteilt 376 Fahrbewegungen) zeigen. Durch den Betrieb des Veranstaltungssaals nachts - seltene Ereignisse - erscheint, wie oben beschrieben, derzeit nicht hinreichend sichergestellt, dass die im Bescheid getroffenen Regelungen nicht nur genehmigungsbezogen ausreichend sind, sondern auch Regelungen vorliegen, die eine Einhaltung der Immissionswerte, die der Bescheid vorgibt, praktisch und realistisch sicherstellen. Das wirkt sich aber wohl stärker hinsichtlich des An- und Abfahrtsverkehrs direkt am Vorhabensgrundstücks aus und nicht so stark hinsichtlich des durch das Vorhaben erhöhten Verkehrslärms. Außerdem kann insofern durch weitere bzw. genauere bzw. realistischere Nebenbestimmungen noch „nachgebessert“ werden. Eine derartige Nachbesserung wäre dagegen nicht möglich, wenn das Vorbringen des Antrags zuträfe, dass durch die Genehmigung des Vorhabens als solche ohne eine Änderung der gesamten Verkehrsführung in diesem Bereich bereits Rechte des Antragstellers verletzt werden könne, was aber nicht der Fall ist.

Letztendlich führt die Antragsbegründung die geltend gemachte Rechtsverletzung des Antragstellers immer wieder darauf zurück, dass die in der Planung der Beigeladenen vorausgesetzte Verkehrsführung (noch) nicht vollzogen worden ist. Genau hierauf aber hat der Antragsteller keinen Anspruch. Der Antragsteller kann verlangen, von dem Vorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Er kann nicht verlangen, dass ohne individuelle Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte der Verkehr um sein Wohngrundstück herum nicht zunimmt. Es genügt auch nicht für die Bejahung einer Rechtsverletzung, darauf zu verweisen, dass ein größeres Vorhaben zu den bisherigen Vorhaben, die sich im Umfeld bereits befinden, dazukommt und das zweifelsohne für eine gewisse Verkehrsmehrung sorgen wird, wenn dadurch nicht für den Antragsteller daraus eine Unzumutbarkeit erwächst, welche hier tatsächlich nicht ersichtlich ist. Der Verweis darauf, dass der Verkehr, der von der ...str. kommt, durch die über 60 Meter „nur“ 5 Meter breite ... Straße fließe, begründet als solcher ebenfalls keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Daraus folgt nicht, dass deswegen hier überhaupt kein Verkehrsfluss mehr möglich wäre, zumindest ist solches nicht ersichtlich. Dass der Verkehrsfluss insbesondere zu Stoßzeiten dadurch schleppender wird, ist sicher richtig, führt aber eben nicht schon deswegen zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers. Schließlich genügt hierfür auch nicht der Verweis des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf, dass der Antragsteller zu den unzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der ... Str. unzählige Male öffentlich vorgetragen habe.

Aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15 Mai 2013 (- 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817) ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob dieser Entscheidung inhaltlich zu folgen ist, liegt ein Sachverhalt, wie er dieser Entscheidung zugrunde lag, hier nicht vor. Zum einen handelt es sich hier nicht bzw. kaum (vgl. Gutachten S. 7: Zwei LKW für den Veranstaltungssaal, wenn dort Veranstaltungen statt finden) um LKW-Lärm, noch dazu nicht, wie in der Entscheidung des OVG NW verschlimmert durch bescheidsmäßig nicht geregelte punktuelle sog. Sonderaktionen. Zum anderen geht es bei dieser Entscheidung um Lärm, der von einem gewerblichen Betrieb auf direkt angrenzende Wohngrundstücke einwirkt, was hier bezogen auf den Antragsteller ebenfalls nicht vorliegt. Schließlich geht es dort um ein Vorhaben, das Immissionsrichtwerte nicht einhält, während diese vorliegend - so, wie sie im Bescheid festgesetzt sind - eingehalten werden können.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.7.1 sowie 1.5.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die mit Bescheid des Landratsamtes ... (im Folgenden: Landratsamt) vom ... Juni 2014 an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung für den Neubau des Bürgerzentrums ... (Rathaus mit Verwaltung, Veranstaltung, Bibliothek, Hausmeisterwohnung, Tiefgarage und Außenanlagen) auf FlNr. ... der Gemarkung ...

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ... Straße 1 in ... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhabensgrundstück liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortszentrum“ der Beigeladenen. Für das Vorhabensgrundstück ist dort eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Mit Bauantrag vom 10. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Bürgerzentrums, die mit Bescheid vom ... Juni 2014 erteilt wurde. Laut Bescheid ist das Nutzungskonzept, das u. a. folgende Einrichtungen/Nutzungen vorsieht, Teil desselben:

- Rathaus mit Bibliothek und Sitzungssaal (mit ca. 100 Plätzen) mit werktäglichen Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, maximal 20:00 Uhr.

- Veranstaltungssaal für ca. 190 Personen und diverse Nutzungen (u. a. kulturelle Veranstaltungen, Faschings- und Vereinsfeste, Vorträge, Ausstellungen und anderes mehr). Die Nutzung soll in der Regel um 22:00 Uhr enden. Nur bei selten auftretenden betrieblichen Besonderheiten - seltene Ereignisse - sollen Veranstaltungen auch nach 22:00 Uhr enden können.

- Lt. Nutzungskonzept sowie insbesondere nach den genehmigten Plänen sind 40 oberirdische Stellplätze und 54 Tiefgaragenstellplätze genehmigt.

Auf den Inhalt des Bescheids, der durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis ... vom ... Juli 2014 bekannt gemacht wurde, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Juli 2014 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben (M 11 K 14.3066). Zuvor war bereits gegen die Teilbaugenehmigung vom 6. Mai 2014 für den Aushub und das Kellergeschoss Klage erhoben worden (M 11 K 14.2502).

Mit Schreiben vom 11. September 2014 ließ der Antragsteller „gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO“ beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... Juni 2014 für die Errichtung des Bürgerzentrums ... auf dem Grundstück FlNr. ..., ... Straße, Gemarkung ..., anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Baugenehmigung unter Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts erteilt worden sei. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot resultierend aus der unzureichenden verkehrlichen Erschließung und der damit einhergehenden unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung am Grundstück „der Klägerin“ (gemeint ist wohl der Kläger und Antragsteller). Das Vorhaben sei unzureichend erschlossen. Die verkehrliche Haupterschließung solle über eine Nord-Süd-Achse von der ... Straße im Norden zum Bahnhof ... im Süden erfolgen. Der frühere ... Weg, i.E. die jetzige ... Straße, zweige von der ... Straße ab und sei damit von Anfang an Bestandteil der Haupterschließung. Beidseits dieser Erschließungsakte seien allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Anschließend seien entlang dieser Erschließungsakte Mischgebiete mit Ladennutzung im Erdgeschoss, einer 50%igen Büronutzung im ersten Obergeschoss und ansonsten Wohnnutzungen festgesetzt. Die Anbindung der westlichen Gemeindeteile solle nach der planerischen Konzeption durch eine West-Ost-Spange vom ... Weg im Westen bis zur Nord-Süd-Achse innerhalb des Planungsgebiets erfolgen. Diese Spange sei bis heute bis auf eine Sackgasse im Planungsgebiet (... Straße) nicht hergestellt, mit der Folge, dass die Erschließung nur von der ... Straße im Norden und der ... Straße im Osten erfolge. Entgegen der planerischen Konzeption gebe es keinerlei verkehrliche Erschließung von Süden und Westen. Die Erschließung über die ... Straße habe zur Folge, dass die ... Straße die Hauptlast der verkehrlichen Erschließung aufnehme. Die reine Fahrbahnbreite der ... Straße betrage auf einer Länge von ca. 60 m ab der Einmündung von der ... Straße bis zur Aufweitung der Straße auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabensgrundstücks lediglich 5 m. Wegen anderweitiger städtebaulicher Planungen der Beigeladenen sei mit einer Herstellung der oben erwähnte Spange in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung genüge die Erschließung des Grundstücks über den erwähnten ca. 60 m langen und lediglich 5 m breiten „Flaschenhals“ der ... Straße nicht. Denn eine bestehende Straße müsse in der Lage sein, den von der hinzutretenden baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Dass die ... Straße hierzu in der Lage sei, werde bestritten. Insbesondere sei die plangemäße Erschließung erforderlich, die jedoch wegen der zwar geplanten und festgesetzten, aber tatsächlich nicht hergestellten Erschließung im Süden von Westen her nicht gegeben sei. Anknüpfungspunkt sei zwar grundsätzlich das Baugrundstück. Jedoch könne auch der Anschluss des Baugrundstücks an die Gesamterschließung - gebietsbezogen in tatsächlicher Hinsicht - eine erforderliche Voraussetzung für die gesicherte Erschließung des konkreten Baugrundstücks sein. Auch wenn die gesicherte Erschließung nicht nachbarschützend sei, folge hieraus die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Diese verstoße außerdem gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers. Die unzureichende Erschließung führe zu einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung. Vorliegend sei die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich anhand der TA Lärm geprüft worden. Die verkehrlichen Immissionsbelastungen auf die umgebende Wohnbebauung und damit auf das klägerische Grundstück seien bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit vollständig ausgeklammert worden. Auf die „Kurhausentscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 werde verwiesen. Die vorhabenbedingte verkehrliche Immissionsbelastung am Grundstück des Antragstellers hätte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Baugenehmigung leide unter dem Aspekt des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme wegen erheblicher Ermittlungsdefizite an einem erheblichen Mangel. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn hinsichtlich der zumutbaren verkehrlichen Immissionen könnten mangels entsprechender Ermittlungen nicht beurteilt werden. Die Baugenehmigung enthalte deswegen eine „nachbarrelevante Ungenauigkeit“.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beantragte das Landratsamt ...,

Antragsablehnung.

Der Antrag sei unbegründet. Das Vorhaben entspräche mit Ausnahme der durch die erteilte Befreiung im Genehmigungsbescheid zugelassenen Fassadenverkleidung und den Baumpflanzungen auf dem Parkplatz den Festsetzungen des Bebauungsplans. Warum das streitige Vorhaben hinsichtlich der Erschließung nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Sodann wurde in dem genannten Schreiben eine Stellungnahme des Immissionsschutzes abgegeben, auf die Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 16. Oktober 2014, ließ die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten

Antragsablehnung

beantragen. Der Antrag sei unbegründet. Mangels drittschützenden Charakters sei die Erschließung schon nicht zu prüfen. Im Übrigen trage der Antragsteller nicht vor, warum von dem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen sollten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot läge lediglich dann vor, wenn durch das Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgelöst würden, die nach der Eigenart des Baugebiets nicht zumutbar seien. Insofern behaupte der Antragsteller lediglich, dass das Vorhaben zu solchen Belästigungen führe, ohne dies auch nur im Ansatz darzulegen. Im Übrigen sei es unzutreffend, wenn der Antragsteller behaupte, die Frage der verkehrlichen Immissionsbelastung sei bei der planungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit vollständig ausgeklammert worden. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... seien entsprechend Nr. 7.4 der TA Lärm auch die von dem Vorhaben ausgelösten Verkehrsgeräusche berücksichtigt. Der Immissionsort 9 (... Straße 7) befinde sich deutlich näher am geplanten Vorhaben als das Anwesen des Antragstellers. Dort würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten. Aufgrund der Größe und Entfernung zum Grundstück des Antragstellers sei davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel am Grundstück des Antragstellers deutlich unter denen am Immissionsort 9 lägen. Selbst am Immissionsort 2, der sich direkt gegenüber der Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Tiefgarage befinde, würden die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nachts um lediglich 1 dB(A) überschritten. Beim Immissionsort 2 dürfte es sich jedoch um den Immissionsort mit der größten verkehrlichen Belastung handeln. Die Baugenehmigung entfalte daher auch keine „nachbarrelevante Ungenauigkeit“ i. S. des vom Antragsteller zitierten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011. Dort sei ein Vorhaben genehmigt worden, ohne dass eine Betriebsbeschreibung vorgelegen habe. Zulässig seien daher sämtliche erdenklichen Nutzungen, so dass die Auswirkungen für den Nachbarn nicht beurteilt hätten werden können. Dieser Sachverhalt sei mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, in der mit einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der umliegenden Wohnnutzung sichergestellt worden sei.

Auf das Schreiben des Beklagten ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. November 2014 replizieren. Im Schreiben sei nun eine Beurteilung der durch das Vorhaben erzeugten verkehrlichen Immissionen nach Nr. 7.4 der TA Lärm mitgeteilt worden, mit dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art nicht erforderlich seien. Zum einen, weil eine sofortige Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge und zum anderen, weil die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht erreicht würden. Dies erschöpfe jedoch die Problematik nicht. Entscheidend sei, dass der Bebauungsplan an einem erheblichen Vollzugsdefizit leide - das Fehlen der festgesetzten Erschließungsstraße im Süden des Planungsgebiets für die westlichen Gemeindeteile - was voll und ganz zulasten u. a. des Antragstellergrundstücks gehe. Der Beklagte und die Beigeladene verengten das Problem deswegen zu Unrecht auf Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Das Rücksichtnahmegebot beziehe sich nicht ausschließlich auf verkehrliche Immissionen, sondern auf die verkehrlichen Auswirkungen eines Vorhabens insgesamt, die dieses auf die Nachbarschaft auslöse. Es werde diesbezüglich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen 2 A 3009/11, verwiesen. Dort werde ein nachbarrechtlich unzumutbarer Zustand ohne weiteres bereits als durch die Baugenehmigung selbst erzeugt angesehen, weil die Baugenehmigung gleichsam „aus sich selbst heraus“ unzumutbare Verkehrsbelastungen legitimiere. Die Baugenehmigung als solche habe nach ihrem Regelungsumfang das Potential, jederzeit unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse zu verursachen. Der Antragsteller habe bereits unzählige Male bei der Beigeladenen, der Polizeiinspektion ... und in Leserbriefen in diversen Tageszeiten zu den unzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der ... Straße öffentlich „vorgetragen“. Die unzumutbaren verkehrlichen Verhältnisse in der ... Straße resultierten aus der mangelhaften Umsetzung des Bebauungsplans bezüglich der Gesamterschließung des Planungsgebiets. Jetzt trete ein weiteres publikums- und verkehrsintensives Vorhaben hinzu, welches die prekäre verkehrliche Situation nochmals zulasten u. a. des Grundstücks des Antragstellers verschärfe. Dies müsse dieser nicht hinnehmen.

Hierauf wiederum ließ die Beigeladene durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2014 erneut Stellung nehmen. Seitens des Antragstellers werde versäumt, substantiiert unter Schilderung entsprechender Tatsachen vorzutragen, inwiefern die ... Straße bereits jetzt ihre Belastungsgrenze erreicht haben solle und daher eine Überlastung durch das Vorhaben der Beigeladenen in Betracht komme. Es fehle außerdem daran, dass dargelegt werde, worin bei dieser Situation die konkrete Belastung des Anwesens des Antragstellers und zwar jenseits von Lärmthemen bestehe.

Hierauf wiederum ließ der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2014 Stellung nehmen. Der Vorwurf der unsubstantiierten Behauptungen sei falsch. Der Antragsteller habe konkrete Tatsachen zu der im Baugebiet vorgegebenen Erschließungssituation vorgetragen. Er habe ferner die bauliche Entwicklung des Baugebiets „Ortszentrum“ beschrieben. Daraus werde die rechtliche Folgerung abgeleitet, dass durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens, eines öffentlichen Verwaltungsgebäudes mit erheblichem Ziel- und Quellverkehr, die auf der ... Straße bereits bestehende Belastung in unzumutbarer Weise erhöht werde. Grundsätzlich hätten Anrainer die durch das Hinzutreten eines weiteren Bauvorhabens auftretende Verkehrsmehrung hinzunehmen. Abweichend hiervon hätten Anrainer es aber nicht hinzunehmen, wenn von dem Vorhaben Belästigungen und Störungen ausgingen, die nach Eigenart der Umgebung unzumutbar seien.

Hierauf wiederum ließ die Beigeladene mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Januar 2015 entgegnen. Der Antragsteller sei bis heute nicht in der Lage, konkret darzulegen, worin er seine Rechte verletzt oder beeinträchtigt sehe. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seien die Lärmbelastungen der Nachbarschaft anhand der hier einschlägigen TA Lärm untersucht worden. Dabei sei auch der Verkehrslärm berücksichtigt worden. Wolle der Antragsteller nun neben der TA Lärm Rechtsverletzungen geltend machen, so sei es an ihm, konkret darzulegen, worin seine Rechtsverletzung liege. Bisher sei nicht nachvollziehbar, ob der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Lärm, durch Geruch, durch Staubildung vor seinem Grundstück oder ähnliches befürchte.

Hierauf wiederum ließ der Antragsteller durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2015 Stellung nehmen. Danach überspanne die Beigeladene die Anforderungen, die an den klägerischen Vortrag zu stellen seien. Die Pflicht des Antragstellers, an der Sachverhaltsermittlung im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten beizutragen, erstrecke sich auf den eigenen Kenntnis- und Verantwortungsbereich. Keinesfalls seien hier Tatsachen zu beweisen, die nicht der Sphäre des Antragstellers entstammten. Die verkehrliche Belastung in allgemeinen Wohngebieten in der ... Straße und damit am Wohngrundstück des Antragstellers habe die Beigeladene durch die planerische Ausweisung des Ortszentrums und die Unterlassung einer weiteren Erschließung erst geschaffen. Aus ihrer Verantwortlichkeitssphäre stamme auch die unzweifelhaft in der ... Straße hinzutretende Verkehrsmehrung als Antragstellerin, Bauherrin und Betreiberin des Bauvorhabens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im Antrags- sowie im Klageverfahren M 11 K 14.3066 wie auch M 11 K 14.2502.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist der Antragsteller als Eigentümer der FlNr. ..., ... Straße 1 in ..., in örtlicher Hinsicht nicht direkter Nachbar des Vorhabens im Sinne eines Angrenzens an das Vorhabensgrundstück. Trotzdem sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Antragsbefugnis gegeben. Dafür muss der Nachbar geltend machen können, durch die Baugenehmigung in einem ihm zustehenden Recht möglicherweise verletzt zu sein. Abhängig von der Art des Vorhabens ist der Kreis der Nachbarn oder möglichen Drittbetroffenen gegebenenfalls über die direkt angrenzenden Nachbarn hinaus auch weiter zu ziehen. Wie weit der Kreis der möglichen Drittbetroffenen reicht, hängt maßgeblich u. a. auch davon ab, welche nachbarschützenden Vorschriften geltend gemacht werden bzw. in Betracht kommen. Vorliegend werden insbesondere die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen und dort wiederum insbesondere der Verkehrslärm und die damit zusammenhängenden Umstände geltend gemacht. In solchen Fällen kommt als Nachbar auch jemand in Frage, der nicht direkt an das Vorhabensgrundstück angrenzt, sondern im weiteren Umgriff des Vorhabens von diesem betroffen sein kann, weswegen der Antragsteller antragsbefugt ist.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass diese letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 - 1 BvR 155/73 -, - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35,382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 17.06.1994 - 20 CS 94.1555 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1995, 382), in der noch aus § 212a Abs. 1 BauGB bzw. zur inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG zugunsten des Bauherrn das Gebot einer „eingehenderen“ Prüfung aufgestellt worden war, ist dieser Ansatz nicht richtig und wird auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr vertreten (z. B. BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 -, juris Rn. 30 = BayVBl. 2003, 48). Richtigerweise ist auch im Falle offener Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs aufgrund einer „reinen“ Interessenabwägung zu entscheiden.

Die Überprüfung der Sache im Eilverfahren anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache nach derzeitigem Stand voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben des an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten.

1. Der Antragsteller kann nicht aus der Art der von ihm berechtigt betriebenen Nutzung - Wohnen - die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift herleiten. Insbesondere steht ihm kein sogenannter Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Das streitgegenständliche Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortszentrum“ der Beigeladenen. Dass in der Genehmigung gegen eine drittschützende Festsetzung verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso bestehen derzeit keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, insbesondere genügt der Umstand, dass ein Bebauungsplan häufig geändert worden ist, nicht für die Annahme seiner Unwirksamkeit.

2. Soweit von Seiten des Antragstellers vorgebracht wird, die Baugenehmigung sei wegen des Fehlens der gesicherten Erschließung rechtswidrig, ist dies, wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers selbst zutreffend ausgeführt, bereits nicht nachbarschützend (vgl. Selfka in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 30 Rn. 56 m. w. N.), so dass die Frage, ob hier eine gesicherte Erschließung vorliegt, dahingestellt bleiben kann. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Erschließung so abgewickelt wird wie geplant bzw. wie in der Planung vorgesehen.

3. Bezüglich von vom Vorhaben ausgehender Lärmimmissionen kommt es für die Entscheidung der Frage, ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, darauf an, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückzugreifen. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, U.v. 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58; BVerwG, U.v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22). Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Dabei ist zu beachten, dass Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander stehen: Einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, U.v. 04.07.1986 - 4 C 31/84 - BVerwGE 74, 315; BVerwG, B.v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679 = Baurecht 2000, 1019; BayVGH U.v. 26.02.1993 - 2 B 90.1684 -, BayVBl. 1993, 433 = BRS 55 Nr. 57).

Unabhängig davon, dass die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen selbst - zu den Verkehrslärmimmissionen sogleich - vom Antrag nicht weiter problematisiert werden, liegt insoweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezogen auf den Antragsteller voraussichtlich nicht vor.

Das ergibt sich aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros ... vom 19. März 2014.

Es gilt sicher für die dort als Variante 1 - Nutzung des Bürgerzentrums mit Rathaus, Sitzungssaal und Veranstaltungssaal im Regelbetrieb - bezeichnete Nutzung. Die an den Immissionsorten 1 und 2 (siehe Anhang A zum Schallgutachten) gefassten Punkte, weisen berechnete Beurteilungspegel auf, die die angelegten Immissionsrichtwerte (für Immissionsort 1 Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets, für Immissionsort 2 Schutzanspruch eines Mischgebiets) deutlich unterschreiten. Die beiden genannten Immissionsorte liegen dabei beide deutlich näher am Vorhaben als das Grundstück des Antragstellers. Daher ist für das Grundstück des Antragstellers allenfalls von gleichen, realistisch wohl von niedrigeren Beurteilungspegeln auszugehen. Daher dürfte eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Richtung auf den Antragsteller durch das Vorhaben im Regelbetrieb auszuschließen sein.

Auch für die im Schallschutzgutachten als Variante 2 - Nutzung des Veranstaltungssaal während der Nachtzeit/seltene Ereignisse - bezeichnete Nutzungsvariante führt voraussichtlich am Grundstück des Antragstellers nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Allerdings ergeben sich insofern einige Bedenken, die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aber noch ausgeräumt werden könnten. Aus dem Schallschutzgutachten folgt, dass im sog. Regelbetrieb die Nutzung der oberirdischen Stellplätze zur Nachtzeit aufgrund der zu geringen Abstände der Stellplätze zur nächstgelegenen Wohnbebauung eine Überschreitung des Maximalpegelkriteriums ergibt. Daraus zieht das Schallschutzgutachten sowie ihm folgend der streitgegenständliche Bescheid den Schluss, dass Veranstaltungen, die im Zuge des Regelbetriebs beurteilt werden, bis 22:00 Uhr beendet und der entsprechende Parkverkehr abgewickelt sein muss. Nach 22:00 Uhr könnten lediglich Parkverkehre aus der Tiefgarage erfolgen. Diese Erkenntnis aus dem Schallschutzgutachten ist im streitgegenständlichen Bescheid lediglich durch einen entsprechenden Hinweis abgearbeitet (vgl. Auflagen zum Lärmschutz Nr. 12, Seite 5 des Bescheids).

Zwar erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass hieraus eine Rücksichtnahmeverletzung zulasten des Antragstellers folgen kann, da sein Standort deutlich weiter entfernt ist als die insofern zugrunde gelegte angrenzende Wohnbebauung. Andererseits erscheint es nicht von vorneherein als ausgeschlossen, dass die entsprechende Regelung im Bescheid mit bloßem Hinweischarakter keine ausreichende Grundlage schaffen kann für die Sicherstellung der Einhaltung der entsprechenden Lärmwerte. Denn ob hiermit eine Regelung vorliegt, welche die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ausreichend sicherstellen kann (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.11.1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49, Nr. 205), ist zumindest fraglich.

Gleiches gilt hinsichtlich der Annahmen in dem Gutachten - der Betriebsbeschreibung folgend - hinsichtlich des Sitzungssaales. Das Gutachten postuliert insoweit, dass nur die Nutzung des Veranstaltungssaals betrachtet werde, da dieser wegen seines größeren Fassungsvermögens im Vergleich zum Sitzungssaal eine höhere Frequentierung auslöse. Diese Grundannahme stimmt, da der Sitzungssaal laut Betriebsbeschreibung für 100 Personen, der Veranstaltungssaal dagegen für ca. 190 Personen konzipiert ist. Allerdings setzt diese Annahme voraus, dass nach 22.00 Uhr im Sitzungssaal - außer an einem der zehn seltenen Ereignisse im Jahr, die aber nach dem Zusammenhang des Gutachtens für den Veranstaltungssaal in Ansatz gebracht werden - nichts mehr stattfindet; genaugenommen muss bereits gegen 21.30 Uhr Betriebsschluss sein, da insoweit noch der Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden muss. Da jedoch im Sitzungssaal laut Betriebsbeschreibung mindestens einmal monatlich Ausschusssitzungen bzw. Gemeinderatssitzungen der Antragsgegnerin stattfinden sollen, bestehen hier nicht unerhebliche Zweifel. Denn es erscheint nicht realistisch, dass die Gemeinderatssitzungen der Antragsgegnerin, die derzeit laut deren Internet-Auftritt frühestens um 19.00 Uhr beginnen, jedes mal zuverlässig um 21.30 Uhr beendet sind. Insofern ist zu bedenken, dass ein fester Endtermin bei einer Gremiensitzung nicht exakt planbar ist. Die Ausschusssitzungen der Antragsgegnerin, die derzeit nach deren Internet-Auftritt übrigens öfter stattfinden als einmal im Monat, während die Betriebsbeschreibung nur eine Bauausschuss- und Gemeinderatssitzung einmal pro Monat zugrunde legt, beginnen zwar in der Regel früher. Allerdings nimmt die Betriebsbeschreibung nur Bauausschusssitzungen und Gemeinderatssitzungen (mit insgesamt 23 Sitzungen in 2015) in Bezug, während die Antragsgegnerin jedoch noch drei weitere Ausschüsse hat, die zusammengerechnet in 2015 weitere 17 Sitzungen haben. Wo diese tagen, wenn nicht im Sitzungssaal, ist nicht klar. Wenn nun Gemeinderatssitzungen, bei denen die 60 Besucherplätze bei Tagesordnungspunkten von entsprechendem öffentlichen Interesse komplett besetzt sein können, oder ggf. Ausschusssitzungen länger als 21.30 Uhr dauern, wäre das nach der Auflage Nr. 84.12 im Genehmigungsbescheid nur unter Anrechnung auf die zehn im Jahr zulässigen seltenen Ereignisse möglich. Das erscheint vorläufig nicht als realistisch bzw. ausreichend praktikabel, um eine Einhaltung der Regelungen, die wiederum die Einhaltung der Immissionsrechtwerte garantieren sollen, ausreichend sicherzustellen. Der Bescheid geht bezüglich der seltenen Ereignisse auch aus dem Zusammenhang mit dem in den Bescheid einbezogenen Schallgutachten ersichtlich davon aus, dass sich die seltenen Ereignisse ausschließlich bzw. ganz überwiegend auf den Veranstaltungssaal, nicht auf den Sitzungssaal beziehen. Dabei erscheint es deswegen nicht als realistisch, weil jede Sitzung, die länger als 21.30 Uhr dauert, die ohnehin mit zehn extrem wenigen Möglichkeiten, den Veranstaltungssaal länger als bis 21.30 Uhr zu nutzen, damit noch weiter reduziert würde, was den Sinn eines Veranstaltungssaals weithin entwerten würde. Es erscheint nicht völlig lebensfremd, dass dieser Konflikt ohne noch detailliertere Regelungen im Genehmigungsbescheid nicht dadurch gelöst würde, dass auf Veranstaltungen verzichtet wird, sondern dass, um eine einigermaßen vernünftige Auslastung des Veranstaltungssaals zu erreichen, auf eine Anrechnung von Gremiensitzungen auf die seltenen Ereignisse tatsächlich verzichtet würde.

Diese Umstände führen allerdings nicht zu einem Obsiegen des Antragstellers. Denn einerseits ist aufgrund des größeren Abstands als der am weitesten entfernte Immissionsort dadurch eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht naheliegend. Zum anderen handelt es sich hierbei um Umstände, die erst die Betriebsphase des streitgegenständlichen Vorhabens betreffen und bis dahin bzw. bis zur endgültigen Beurteilung noch ausgeräumt werden können.

4. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren verkehrlichen Immissionsbelastung des Grundstücks des Antragstellers vor.

Immissionen durch Zu- und Abfahrtsverkehr können nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift - wie hier im beplanten Innenbereich gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - begründen (vgl. BVerwG, U.v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999,152; U.v. 22.05.1987 - 4 C 6/85 u. 4 C 7/85 -, NVwZ 1987, 1078 = BauR 1987, 531; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlage, durch dessen Nutzung er ausgelöst wird, dem Vorhaben zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, B.v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -, juris Rn. 4; B.v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, juris Rn. 7; U.v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, a. a. O.). Ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen der Betroffene nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen hat (BVerwG, U.v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52,122).

Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liegt hier jedoch voraussichtlich nicht vor, weil auf das Grundstück keine unzumutbare verkehrliche Immissionsbelastung einwirkt.

Das ursprüngliche Schallschutzgutachten, das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt wurde, handelt die Frage nach der verkehrlichen Immissionsbelastung tatsächlich nur unzureichend ab. Derartige Fragen fehlen im Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 19. März 2014 zwar nicht völlig (vgl. z. B. Seite 5 unten oder andere Stellen), werden jedoch nicht erschöpfend behandelt, insbesondere werden lediglich Grundlagen dargestellt, jedoch keine Schlussfolgerungen gezogen.

Allerdings hat das Landratsamt im Schreiben vom 8. Oktober 2014 eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme abgegeben, in der eine immissionsschutzfachliche Beurteilung zum vom Vorhaben verursachten Verkehrslärm enthalten ist. Die dortigen Ausführungen auf der Grundlage der Annahmen im Lärmgutachten sind nachvollziehbar und führen zu dem Ergebnis, dass die - zumindest hilfsweise (vgl. zur Anwendbarkeit der Regelung von Nr. 7.4 der TA Lärm auf Fälle wie den vorliegenden BayVGH, U.v. 30.07.2008 - 15 B 08.265 -, juris Rn. 24ff.) - anzulegenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) am Wohnhaus des Antragstellers, ... Straße 1 in ..., sowohl tags als auch nachts unterschritten werden. Daraus folgt voraussichtlich, dass auch hinsichtlich des Verkehrslärms keine Rechtsverletzung des Antragstellers vorliegt.

Unabhängig davon, dass von der Seite des Antragstellers gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben werden, wird es im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls erforderlich sein, dass der Beklagte diese Ergebnisse näher erläutert und darstellt. Zudem ist im derzeitigen Stadium nicht sicher zu sagen, ob die Annahme des Landratsamts, für die Beurteilung des Verkehrslärms beim sog. Regelbetrieb lediglich 56 Fahrzeugbewegungen anzusetzen, zu Recht erfolgt. Insofern berücksichtigt das Landratsamt lediglich eine komplette Leerung der Tiefgarage mit 54 Fahrten und nimmt sicherheitshalber zwei Stellplätze östlich des ...wegs dazu, obwohl diese nach Einschätzung des Landratsamts wie auch nach Aktenlage wohl eher nicht über die ... Straße angefahren werden. Die 40 oberirdischen Stellungplätze werden jedoch ausgeklammert, weil diese nachts nicht genutzt werden dürften. Ob dies zutrifft, ist jedoch im jetzigen Stadium nicht ausreichend klar, da dies voraussetzt, dass das Verbot der nächtlichen Nutzung dieser Stellplätze im Bescheid hinreichend sicher fixiert ist, was wie oben angedeutet noch zweifelhaft erscheint.

Beide Gesichtspunkte führen jedoch nicht dazu, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deswegen eine Rechtsverletzung des Antragstellers angenommen werden kann. Denn es handelt sich insofern um Umstände, die in der Betriebsphase noch korrigiert werden könnten, wenn sich eine entsprechende Notwendigkeit im Hauptsacheverfahren herausstellt.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 (- 4 C 5/98 -, BauR 1999, 152 = NVwZ 1999, 523; sog. Kurhausentscheidung) folgt für das streitgegenständliche Vorhaben nichts anderes. Dort ist der durch ein genehmigtes Vorhaben ausgelöste zusätzliche An- und Abfahrtsverkehr komplett ausgeklammert worden, was hier nicht der Fall ist. Außerdem ist die Situation im streitgegenständlichen Fall deswegen anders, weil es hier nicht um die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 34 BauGB handelt, sondern um die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen eines Bebauungsplans, den es dem Grunde nach mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein Rathaus und eine Veranstaltungshalle schon seit langem gibt. Das Vorhaben bricht also nicht unvermittelt in ein Gebiet mit einer bestimmten Prägung ein, sondern das Gebiet ist in städtebaulicher Hinsicht umgekehrt von der Erwartung geprägt, dass irgendwann die bestehende Planung eines Rathauses auch umgesetzt werden wird.

5. Auch eine Verletzung der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unabhängig von den verkehrlichen Lärmimmissionen liegt voraussichtlich nicht vor.

Eine Unzumutbarkeit kann natürlich auch aus anderen Umständen als dem durch ein Vorhaben verursachten bzw. diesem zugerechneten Verkehrslärm folgen. Hier liegen solche Umstände nach Aktenlage jedoch nicht vor.

Durch den Regelbetrieb des Vorhabens tagsüber - also hauptsächlich durch Bürger, die das Rathaus frequentieren - erscheint eine unzumutbare Belastung von vorneherein nicht als gegeben. Denn dieser Betrieb kennzeichnet sich dadurch, dass nicht eine große Menge von Benutzern auf einmal kommt, sondern über die Öffnungszeiten verteilt, wenn auch mit Spitzen zu bestimmten Tageszeiten, z. B. morgens und abends durch die An- und Abfahrt der Rathausmitarbeiter. Der Verkehr, durch den das Vorhaben den übrigen Verkehr zurechenbar erhöhen kann, ist außerdem in absoluten Zahlen nicht außergewöhnlich groß, was die in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Anzahlen der Fahrbewegungen (vgl. S. 6f. des Gutachtens: Außerhalb der Ruhezeiten auf den gesamten Tag verteilt 376 Fahrbewegungen) zeigen. Durch den Betrieb des Veranstaltungssaals nachts - seltene Ereignisse - erscheint, wie oben beschrieben, derzeit nicht hinreichend sichergestellt, dass die im Bescheid getroffenen Regelungen nicht nur genehmigungsbezogen ausreichend sind, sondern auch Regelungen vorliegen, die eine Einhaltung der Immissionswerte, die der Bescheid vorgibt, praktisch und realistisch sicherstellen. Das wirkt sich aber wohl stärker hinsichtlich des An- und Abfahrtsverkehrs direkt am Vorhabensgrundstücks aus und nicht so stark hinsichtlich des durch das Vorhaben erhöhten Verkehrslärms. Außerdem kann insofern durch weitere bzw. genauere bzw. realistischere Nebenbestimmungen noch „nachgebessert“ werden. Eine derartige Nachbesserung wäre dagegen nicht möglich, wenn das Vorbringen des Antrags zuträfe, dass durch die Genehmigung des Vorhabens als solche ohne eine Änderung der gesamten Verkehrsführung in diesem Bereich bereits Rechte des Antragstellers verletzt werden könne, was aber nicht der Fall ist.

Letztendlich führt die Antragsbegründung die geltend gemachte Rechtsverletzung des Antragstellers immer wieder darauf zurück, dass die in der Planung der Beigeladenen vorausgesetzte Verkehrsführung (noch) nicht vollzogen worden ist. Genau hierauf aber hat der Antragsteller keinen Anspruch. Der Antragsteller kann verlangen, von dem Vorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Er kann nicht verlangen, dass ohne individuelle Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte der Verkehr um sein Wohngrundstück herum nicht zunimmt. Es genügt auch nicht für die Bejahung einer Rechtsverletzung, darauf zu verweisen, dass ein größeres Vorhaben zu den bisherigen Vorhaben, die sich im Umfeld bereits befinden, dazukommt und das zweifelsohne für eine gewisse Verkehrsmehrung sorgen wird, wenn dadurch nicht für den Antragsteller daraus eine Unzumutbarkeit erwächst, welche hier tatsächlich nicht ersichtlich ist. Der Verweis darauf, dass der Verkehr, der von der ...str. kommt, durch die über 60 Meter „nur“ 5 Meter breite ... Straße fließe, begründet als solcher ebenfalls keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Daraus folgt nicht, dass deswegen hier überhaupt kein Verkehrsfluss mehr möglich wäre, zumindest ist solches nicht ersichtlich. Dass der Verkehrsfluss insbesondere zu Stoßzeiten dadurch schleppender wird, ist sicher richtig, führt aber eben nicht schon deswegen zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers. Schließlich genügt hierfür auch nicht der Verweis des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf, dass der Antragsteller zu den unzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der ... Str. unzählige Male öffentlich vorgetragen habe.

Aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15 Mai 2013 (- 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817) ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob dieser Entscheidung inhaltlich zu folgen ist, liegt ein Sachverhalt, wie er dieser Entscheidung zugrunde lag, hier nicht vor. Zum einen handelt es sich hier nicht bzw. kaum (vgl. Gutachten S. 7: Zwei LKW für den Veranstaltungssaal, wenn dort Veranstaltungen statt finden) um LKW-Lärm, noch dazu nicht, wie in der Entscheidung des OVG NW verschlimmert durch bescheidsmäßig nicht geregelte punktuelle sog. Sonderaktionen. Zum anderen geht es bei dieser Entscheidung um Lärm, der von einem gewerblichen Betrieb auf direkt angrenzende Wohngrundstücke einwirkt, was hier bezogen auf den Antragsteller ebenfalls nicht vorliegt. Schließlich geht es dort um ein Vorhaben, das Immissionsrichtwerte nicht einhält, während diese vorliegend - so, wie sie im Bescheid festgesetzt sind - eingehalten werden können.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.7.1 sowie 1.5.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.