Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 10 K 16.910
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Bescheid |
Abrechnungszeitraum |
Datum |
Betrag in EUR |
Abwassergebührenbescheid … |
1.4.2010 bis 31.3.2011 |
3. 6. 2015 |
210,63 |
Abwassergebührenbescheid … |
1.4.2011 bis 31.3.2012 |
3. 6. 2015 |
208,86 |
Abwassergebührenbescheid … |
1.4.2012 bis 31.3.2013 |
3. 6. 2015 |
203,55 |
Abwassergebührenbescheid … |
1.4.2013 bis 31.3.2014 |
3. 6. 2015 |
210,63 |
Abwassergebührenbescheid … |
1.4.2014 bis 31.3.2015 |
3. 6. 2015 |
252,86 + 228,00 Abschläge |
Abfallgebührenbescheid 2011 - 2015 |
2011 - 2015 |
2. 6. 2015 |
1.140 |
-
1.Die Bescheide des Zweckverbands München-Südost, Az. …, …, … und … für die Zeiträume vom 1. April 2010 bis 31. März 2011, 1. April 2011 bis 31. März 2012, 1. April 2012 bis 31. März 2013, 1. April 2013 bis 31. März 2014 und 1. April 2014 bis 31. März 2015 sowie der Abfallgebührenbescheid 2015, Az. … sowie die diese Bescheid betreffenden Widerspruchsbescheide des Landratsamts …, Az … vom 1. Februar 2016 betreffend den Abfallgebührenbescheid 2015 und Az. … vom 19. Februar 2016 betreffend die Abwassergebühren für das Grundstück 85521 …, …str. 54, Fl.Nr. … werden aufgehoben.
-
2.Es wird festgestellt, dass die Klägerin für das Grundstück …str. 54, … … nicht als Gebührenschuldnerin für Abwasser- und Abfallgebühren herangezogen werden kann.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in E. . Es ist mit einem Erbbaurecht belastet. Deshalb zog die Beklagte den Erbbauberechtigten zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Grundstück heran. Die Beklagte setzte die Gebühren für den Zeitraum vom 22. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 von 572,68 Euro endgültig und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Juni 2011 von 1.189,64 Euro vorläufig fest. Hierauf zahlte der Erbbauberechtigte nur einen Betrag von insgesamt 1.509,- Euro. Am 1. Juni 2011 wurde ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet.
3Daraufhin nahm die Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 9. September 2011 wegen der oben genannten Gebühren nach vorheriger Anhörung als Gesamtschuldnerin in Anspruch und forderte sie zur Zahlung des noch nicht beglichenen Betrages von 253,32 Euro auf.
4Die Klägerin hat am 12. Oktober 2011 Klage erhoben und vorgetragen: Sie sei nicht Gebührenschuldnerin. Sie habe die städtische Abwasseranlage nicht in Anspruch genommen, da sie kein Abwasser eingeleitet habe. Ferner sei die Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und Erbbauberechtigtem in der Satzung der Beklagten unwirksam. Nach § 134 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 2 KAG NRW trete bei der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte als Beitragspflichtiger an die Stelle des Eigentümers. Dies müsse auch für das Benutzungsgebührenrecht gelten.
5Im Erörterungstermin vom 7. Dezember 2011 vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend modifiziert, dass die „dort ausgesprochene Veranlagung zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2011 nur als Vorausleistung festgesetzt“ sei.
6Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2011 in der Fassung, die er im Erörterungstermin gefunden hat, aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Dezember 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Es vertritt die Ansicht, dass die Klägerin als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks neben dem Erbbauberechtigten zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen werden kann.
11Die Klägerin begründet die vom Senat zugelassene Berufung wie folgt: Es bestehe zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten keine Gesamtschuldnerschaft. Wer Gebührenschuldner sei, werde im Gebührenrecht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. In § 6 Abs. 5 KAG NRW heiße es lediglich, dass grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten. Im Beitragsrecht finde man an verschiedenen Stellen Regelungen auch bezüglich des Erbbaurechts. Im Hinblick auf Erschließungsbeiträge regele § 134 Abs. 1 BauGB, dass grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks beitragspflichtig sei. Wenn aber das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet sei, sei der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Eine ähnliche Regelung enthalte § 8 Abs. 2 KAG NRW. Dort trete der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers als Beitragspflichtiger. Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung treffe das Kommunalabgabengesetz für Gebühren nicht. Daraus könne man aber nicht den Schluss ziehen, dass es deswegen dem Satzungsgeber freistehe, nach Belieben den Kreis der Gebührenpflichtigen zu regeln. Eine Regelung derart, dass Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte als Gesamtschuldner nebeneinander haften, finde sich im Gesetz nicht. Wenn also der Ortsgesetzgeber in seiner Gebührensatzung als gebührenpflichtig den Grundstückseigentümer und u.a. den Erbbauberechtigten aufführe, müsse er auch hier - wie bei den Beiträgen - bei der Regelung bleiben, dass dann der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers trete und diesen als persönlichen Gebührenpflichtigen verdränge, solange das Erbbaurecht bestehe. Eine solche Regelung sei gerechtfertigt, weil der Grundstückseigentümer während der gesamten Dauer des Erbbaurechts sein Grundstück wirtschaftlich nicht mehr weiter nutzen könne, sondern diese Nutzung ausschließlich dem Erbbauberechtigten möglich sei. Außerdem komme ihre Haftung als Grundstückseigentümerin nur in Betracht, wenn die Gebührenpflicht grundstücksbezogen ausgestaltet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Grundstücksbezogenheit einer Benutzungsgebührenforderung ergebe sich nicht automatisch aus dem Gesetz, sondern müsse in der jeweiligen Satzung ausdrücklich bestimmt sein. Hier fehle es an einer eindeutigen Formulierung. § 4 Nr. 3 der Abwassergebührensatzung regele nicht eindeutig, in welchem Umfang Abwassergebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten. Außerdem sei ihre Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren ermessensfehlerhaft. Nach § 6 Abwassergebührensatzung seien gebührenpflichtig u.a. die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Mieter. Das hier veranlagte Grundstück sei im hier maßgeblichen Zeitraum vermietet gewesen. Mithin seien auch die Mieter des Grundstücks grundsätzlich abwassergebührenpflichtig. Die Beklagte habe sich jedoch einzig und allein mit der Heranziehung der Klägerin befasst. Damit habe sie ihr Heranziehungsermessen fehlerhaft ausgeübt und der Heranziehungsbescheid sei schon aus diesem Grunde rechtswidrig.
12Die Klägerin beantragt,
13das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie erwidert: Die Abwasserbeseitigungsgebühr sei eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr, die auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhe und für die der Grundstückseigentümer - neben anderen möglichen Schuldnern - immer zumindest auch hafte. Zur Frage der Grundstücksbezogenheit der Abwasserbeseitigungsgebühr könne nicht nur auf § 6 Abs. 5 KAG NRW und die städtische Satzung zurück gegriffen werden, vielmehr ergebe sich diese Grundstücksbezogenheit aus dem Wasserrecht. §§ 51 ff. des Landeswassergesetzes NRW verknüpften die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht mit einer entsprechenden Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers. Aus der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW, wonach die grundstücksbezogene Benutzungsgebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe, folge nun, dass der Eigentümer immer hafte. Da der Gesetzgeber diesen Absatz erst später eingefügt und abweichend von § 8 KAG NRW formuliert habe, zeige dies, dass eine von der Klägerin gewünschte Regelung wie im Beitragsrecht gerade nicht für die Benutzungsgebühren beabsichtigt gewesen sei. Das entspreche auch der Natur des Erbbaurechts. Inhalt des Erbbaurechts sei es, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben; dies lasse das Eigentumsrecht an dem Grundstück unberührt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten - die Beklagte sinngemäß - sich damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
20Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Dabei versteht der Senat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 9. September 2011 im Hinblick auf die Protokollerklärung vom 7. Dezember 2011, wonach dieser als Veranlagungs- und Feststellungsbescheid zu verstehen sein soll, und im Anschluss an die von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht beanstandete Auslegung des Verwaltungsgerichts, die spätestens in der Streitwertfestsetzung ihren Niederschlag gefunden hat, dahin, dass sich dessen Regelungsgehalt nicht auf die Anforderung der noch ausstehenden vom Erbbauberechtigten nicht mehr beglichenen Abwasserbeseitigungsgebühren beschränkt.
22Die danach hier streitgegenständliche Festsetzung von Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) für den Zeitraum vom 22. Oktober 2010 bis zum 1. Juni 2011 gegenüber der Klägerin als Grundstückseigentümerin ist rechtmäßig. Die Klägerin ist hier als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks als Gesamtschuldnerin zu Recht zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen worden, nachdem über das Vermögen des Erbbauberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
23Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides zur Festsetzung der Abwasserbeseitigungsgebühren ist die Satzung der Beklagten über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E. – Neufassung – der Stadt E. vom 29. April 2005 (GS) in der hier geltenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2009 und 4. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2010.
241. Die Regelung in § 6 Nr. 1 Satz 1 GS, die Eigentümer und Erbbauberechtigte als Abgabenschuldner gesamtschuldnerisch benennt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Diese satzungsrechtliche Regelung steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Das gilt sowohl für die Gebührenpflicht des Eigentümers eines Erbpachtgrundstücks (dazu a) als auch für die in der Satzung angeordnete Gesamtschuldnerschaft (dazu b).
25a) Abgaben dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV.NRW. S. 712, in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Juli 2009, GV.NRW. S. 394, (KAG NRW) nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW muss die Gebührensatzung u.a. bestimmen, wer Abgabeschuldner ist. Für die hier streitgegenständlichen Benutzungsgebühren heißt das allerdings, dass zum Kreis der Abgabeschuldner, die in der Satzung als Schuldner einer Abgabe benannt werden dürfen, nicht jeder zählt. Vielmehr muss der Abgabeschuldner den Tatbestand erfüllen, an den die Satzung im Sinne des § 38 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW die Entstehung der Abgabe knüpft. Für die Benutzungsgebühren wird die Entstehung der Abgabe in § 4 Abs. 2 2. Fall KAG NRW konkretisiert: Benutzungsgebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Dem entsprechend regelt § 1 Nr. 1 GS, dass die Stadt Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie von Grundwasser erhebt.
26Benutzungsgebührenpflichtig ist dabei grundsätzlich der Eigentümer eines veranlagten Grundstücks auf der Grundlage der §§ 2, 4 und 6 KAG NRW, wenn die Gebührenpflicht an die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage anknüpft.
27Vgl. zur Inanspruchnahme: OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1990 ‑ 9 A 992/88 -; Urteil vom 25. August 1995 ‑ 9 A 3836/93 -. Zur Widmung einer Anlage als Teil der städtischen Entwässerung: OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 2194/89 ‑; Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 3176/93 ‑.
28Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Inanspruchnahme kommt es danach darauf an, ob
291. eine tatsächliche Einleitung von Abwasser in den städtischen Kanal stattgefunden hat,
302. der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Einleitung rechnen musste, und
313. er in Ansehung dieser Umstände sein Abwasser weiterhin wie zuvor entsorgt hat.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 9 A 1290/12 -, juris, Rdnr. 5 ff., m.w.N.
33Leitet also ein Grundstückseigentümer Abwasser von seinem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage einer Stadt ein, so ist er gebührenpflichtig, weil er die öffentliche Abwasseranlage der Stadt nutzt.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 ‑ 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35, und vom 10. August 2009 ‑ 9 A 1661/08 -, juris und NRWE.
35Ist nun das veranlagte Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann dem Eigentümer die hinreichend absehbare Entsorgung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar durch den Erbbauberechtigten derart zuzurechnen ist, dass auch der Eigentümer die öffentliche Einrichtung in Anspruch nimmt.
36Der Eigentümer nimmt neben dem Erbbauberechtigten die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten willentlich in Anspruch, wenn und soweit tatsächlich von seinem Grundstück aus Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Er muss auch mit der tatsächlichen Einleitung von Abwasser von seinem Grundstück aus rechnen, weil er sein Grundstück einem Erbbauberechtigten zu dem Zweck und damit zugleich in der offensichtlichen Kenntnis überlassen hat, dass es baulich in einer Weise genutzt werden wird, die eine Ableitung von Abwasser in die öffentliche Einrichtung nach sich ziehen wird. Auch wenn das konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage vom Eigentümer für die Dauer des Erbbaurechtsverhältnisses nicht zu beeinflussen ist, hat er sich in Ansehung dieser Umstände zuzurechnen lassen, dass das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser durch Ableitung in die öffentliche Abwasseranlage entsorgt wird.
37Durch diese Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage bewirkt der Eigentümer u.a. die Erschließung des Grundstücks, indem die für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erforderlichen Abwasseranlagen bereitgehalten werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW). Außerdem erfüllt die Stadt mit dieser Leistung die ihr gemäß §§ 51, 51a und 53 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) zugewiesene Aufgabe, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, welches ihr nach § 53 Abs. 1 c LWG grundsätzlich vom Nutzungsberechtigten eines Grundstücks zu überlassen ist.
38Dem stehen die Regelungen des Erbbaurechts nicht entgegen. Inhalt des Erbbaurechts ist nach § 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ‑ ErbbauRG) das veräußerliche und vererbliche Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu haben. Das auf dem belasteten Grundstück errichtete Bauwerk ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und steht daher im Eigentum des Berechtigten. Nach § 2 Nr. 3 ErbbauRG können Vereinbarungen über "die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben" zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden.
39Die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung zeigt, dass die Pflicht zur Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben nicht automatisch mit Begründung des Erbbaurechts auf den Erbbauberechtigten übergeht. Vielmehr räumt das Erbbaurechtsgesetz gerade die Möglichkeit ein, die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Gebühren durch einen im Innenverhältnis der Vertragsschließenden wirkenden Vertrag zu regeln. Im Fall der öffentlich-rechtlichen Lasten kann dadurch allerdings die nach öffentlichem Recht bestehende Verpflichtung nicht abgeändert werden.
40Vgl. von Oefele/Heinemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 6, ErbbauRG § 2 Rn. 21.
41Deshalb steht das Erbbaurecht nicht der satzungsrechtlichen Regelung entgegen, dass der Eigentümer, jedenfalls – wie hier – bei den Abwasserbeseitigungsgebühren, auch als mittelbarer Verursacher neben dem Erbbauberechtigten als unmittelbarem Nutzungsberechtigten vom Gebührengläubiger herangezogen werden kann.
42Vgl. für Abfallbeseitigungsgebühren im Verhältnis zum obligatorischen Nutzer bejahend: BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 ‑ 8 B 23.96 -,juris, Rdnr. 6.
43Diese Bewertung steht auch im Einklang mit § 6 Abs. 5 KAG NRW in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S.380), wonach die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und damit der Grundstückseigentümer - neben anderen möglichen Schuldnern - immer mit seinem Grundstück für die Abwasserbeseitigungsgebühren haftet. Danach sind grundstücksbezogene Gebühren öffentliche Grundstückslasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und bei einer Zwangsvollstreckung vorrangig zu befriedigen.
44BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 ‑ IX ZR 127/09 -, juris, Rdnr. 7.
45Ob die Gebührensatzung der Beklagten eine dingliche Haftung für die Abwasserbeseitigungsgebühren eindeutig für den Grundstückeigentümer normiert oder Zweifel bestehen, wie die Klägerin meint,
46vgl. hierzu: LG Kleve, Beschluss vom 21. Januar 2009 ‑ 4 T 240/08 -, juris, Rdnr. 5 m.w.N.,
47kann dahinstehen, da sich die Frage der dinglichen Haftung erst stellt, wenn die Beklagte die Gebühren im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundstück eintreibt, was hier aber nicht der Fall ist. Die Klägerin wird mit dem angefochtenen Bescheid persönlich als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen. Nicht zweifelhaft ist jedenfalls, dass Abwassergebühren zu den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren zu rechnen sind, weil sie für die Entsorgung des auf dem Grundstück – sei es infolge von Niederschlägen, sei es in Form von Schmutzwasser – anfallenden Abwassers erhoben werden.
48b) Auch die des Weiteren in § 6 Nr. 1 Satz 1 GS erfolgte Regelung der Gesamtschuldnerschaft u.a. von Eigentümern neben den Erbbauberechtigten des an die städtische Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks ist nicht zu beanstanden.
49Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft des Eigentümers und des Erbbauberechtigten an einem Grundstück, die beide als Gebührenpflichtige in der Satzung benannt werden, rechtfertigt sich nach § 38 und § 44 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) KAG NRW aus der beidseitigen Erfüllung des Abgabetatbestandes der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen durch das Einleiten von Abwässern in die Kanalisation. Nach § 44 Abs. 1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden oder für sie haften, Gesamtschuldner. Wenn und soweit also Eigentümer oder Erbbauberechtigter an einem Grundstück beide den Abgabetatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen durch Einleitung von Abwässern in die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung erfüllen, schulden sie dieselbe Gebührenleistung nebeneinander.
50Die Gesamtschuldnerschaft bietet der Stadt die Möglichkeit, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO).
51Dem steht nicht entgegen, dass in § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB und in § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG bestimmt ist, dass bei der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte als Beitragspflichtiger tritt. Nach § 8 Abs. 9 KAG NRW ruht der Beitrag in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Erbbaurecht. Insoweit handelt es sich um eine für das Beitragsrecht getroffene Sonderregelung, die für das Gebührenrecht keine Geltung beansprucht. Dass der Landesgesetzgeber § 6 Abs. 5 KAG NRW erst im Jahre 2007 in das Kommunalabgabengesetz eingeführt und abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 9 KAG NRW formuliert hat, zeigt, dass eine von der Klägerin gewünschte Regelung wie im Beitragsrecht für die Benutzungsgebühren gerade nicht beabsichtigt gewesen ist.
522. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte die Abwasserbeseitigungsgebühren zu Recht gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin festgesetzt.
53a) Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass während des hier streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich Abwasser von dem Grundstück der Klägerin in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden ist. Nach den oben genannten Maßstäben ist dies der Klägerin als eigene Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zuzurechnen, da die Entstehung und Ableitung des Abwassers auf der durch die Gewährung des Erbbaurechts ermöglichten baulichen Nutzung beruht.
54b) Es liegt auch kein Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens vor. Die Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens noch dessen Zweck verkannt (§ 114 Satz 1 VwGO).
55Der Abgabegläubiger kann in Fällen der Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an die Stelle der Worte "nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte "nach seinem Ermessen". Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Dient die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft – wie hier – der Effizienz des Normvollzugs und nicht dem Schuldnerschutz, bedarf die Auswahlentscheidung in der Regel keiner Begründung.
56Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 -, KStZ 1993, 93, juris, Rdnr. 20 ff. zur Fehlbelegungsabgabe.
57Die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks zu den Abwasserbeseitigungsgebühren für den hier maßgeblichen Zeitraum lässt eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens nach diesen Maßstäben nicht erkennen. Die Beklagte ist erst an die Klägerin herangetreten, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erbbauberechtigten eröffnet worden war. Auch wenn die Eigentümerin bei bestehendem Erbbaurecht nur als "mittelbarer Verursacher" zu den grundstücksbezogenen Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen wird,
58vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 ‑ 9 B 23.96 -, juris, Rdnr. 6,
59ist die Beklagte berechtigt, ihre Gebührenforderung „rasch und sicher“ gegenüber der Klägerin als Grundstückeigentümerin zu verwirklichen. Dass damit die Klägerin als Gesamtschuldnerin das Rückgriffsausfallrisiko trägt und nicht die Beklagte als Abgabegläubigerin, entspricht dem Wesen der Gesamtschuld.
60Es stellt auch keinen Ermessensfehler dar, dass die Beklagte nicht vorrangig einen Mieter einer auf dem veranlagten Grundstück befindlichen Wohnung zu den Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen hat.
61Es kann dahinstehen, ob überhaupt für die hier streitbefangenen grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auch der Mieter als gesamtschuldnerischer Gebührenschuldner - wie es § 6 Nr. 1 GS vorsieht - herangezogen werden kann. Insoweit bestehen allerdings Bedenken. Der Mieter nutzt das ihm überlassene Mietobjekt lediglich auf Grund eines obligatorischen Rechts, in dem üblicherweise geregelt ist, ob der Mieter zur Übernahme der Benutzungsgebühren überhaupt verpflichtet ist oder nicht bzw. nur eine Pauschale auf die Nebenkosten zu entrichten hat. Warum gleichwohl der Mieter – sogar unabhängig davon, ob er etwaige Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -pauschalen an den Vermieter geleistet hat - das Rückgriffsausfallrisiko neben den dinglich Berechtigten tragen soll, erschließt sich nicht. Ob dessen in der Satzung so geregelte Haftung noch vom Normsetzungsermessen der Beklagten gedeckt ist, kann hier aber offen bleiben.
62Selbst wenn hier – ungeachtet der vorstehenden Bedenken – von einer gesamtschuldnerischen Haftung auch des Mieters/der Mieter auszugehen sein sollte, erwiese sich die Heranziehung der Klägerin als rechtens, da sie solvent sein dürfte und unabhängig davon jedenfalls Eigentümerin des veranlagten Grundstücks ist. Die Inanspruchnahme der Klägerin entspricht damit dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges. Ermessenserwägungen in Bezug auf einen anderen Gesamtschuldner sind in einem solchen Fall nur dann veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden.
63Vgl. zum Leistungsbescheid wegen rückständiger Schornsteinfegergebühren nur gegenüber einem der Miteigentümer: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C 11.93 -, ZKF 1995, 90, juris, Rdnr. 23 f. m.w.N.
64Billigkeitsgründe hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht. Sie sind auch unabhängig davon nicht erkennbar.
65c) Anhaltspunkte für eine ansonsten fehlerhafte Berechnung und Festsetzung der Gebühren bzw. der Vorausleistungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
- 1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs, - 2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
- 3.
bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats am Fälligkeitstag.
(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.