Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juni 2017 - M 10 K 15.1791

bei uns veröffentlicht am07.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Wassergebühren (Grundgebühr) im Verbrauchszeitraum 2014 für das Anwesen …-straße 3 in der Gemeinde …, Ortsteil …, durch den Beklagten.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die den Parteien gegenüber rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2013 – M 10 K 12.1650, vom 20. Februar 2014 – 10 K 13.3515 – sowie vom 26. März 2015 – M 10 K 14.3462 Bezug genommen, mit denen die Klagen des Klägers gegen die Wassergebührenbescheide des Beklagten betreffend das Anwesen …-straße 3 in … für die vorangegangenen Verbrauchszeiträume 2011, 2012 und 2013 jeweils abgewiesen wurden.

Ausweislich eines Auszugs aus dem Grundbuch beim Amtsgericht … für …, Band 5 Blatt … ist der Kläger aufgrund einer Auflassung vom 2. November 2010 seit dem 14. Juni 2011 u.a. als Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, …-straße 3 (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum) eingetragen (vgl. Blatt 7 bis 11 der Akten des Landratsamtes … für das Veranlagungsjahr 2012 und Blatt 8 der Akten für das Jahr 2013).

Der Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung für sein Verbandsgebiet, für deren Benutzung er auf der Grundlage seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung (BGS/WAS) in der Fassung vom 9. Mai 2012 Gebühren (Grund- und Verbrauchsgebühr) erhebt.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 eine Grundgebühr für die Wasserversorgung betreffend das Anwesen …-straße 3 in Höhe von 19,70 Euro (brutto) fest (Fälligkeit: 2. März 2015); eine Verbrauchsgebühr wurde nicht erhoben.

Am 27. Februar 2015 legte der Kläger per Telefax Widerspruch gegen den Wassergebührenbescheid beim Beklagten ein und beantragte zugleich die Stundung und Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schreiben vom 4. März 2015 und 20. März 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie den Stundungsantrag ab und teilte dem Kläger mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde.

Unter dem 20. März 2015 legte der Beklagte den Widerspruch dem Landratsamt … zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 wies das Landratsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Am 6. Mai 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

den Wassergebührenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamt … vom 28. April 2015 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, unstreitig seien Schuldner der Wassergebühren und damit richtige Adressaten des Gebührenbescheids die Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Eigentümer sei aber nicht der Kläger, sondern die Erben des am 5. Juli 2007 verstorbenen … … Der Kläger selbst sei nicht Erbe, sondern nach dem notariellen Testament des Erblassers vom 27. Oktober 2005 lediglich Vermächtnisnehmer hinsichtlich des Anwesens. Das Eigentum sei nicht wirksam auf ihn übertragen worden, denn er habe keine notarielle Urkunde unterschrieben und auch sonst kein Einverständnis in die Auflassung erteilt. Seine Eintragung ins Grundbuch sei daher rechtswidrig erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen der Klagebegründung wird verwiesen.

Gleichzeitig hat der Kläger beantragt,

die Gebühren zu stunden und die Vollziehung auszusetzen.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015, bei Gericht eingegangen am 22. Juni 2015, beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die gerichtlichen Entscheidungen über die Klagen gegen die Wassergebührenbescheide betreffend die Jahre 2011 bis 2013.

Mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2016 hat das Verwaltungsgericht München die Klage abgewiesen. Am 18. Oktober 2016 hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt, welche am 7. Juni 2017 stattfand. Der Kläger hat erneut ausgeführt, dass er nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer sei, da er einer Eigentumsübertragung nie zugestimmt habe. Es sei § 892 Abs. 2 BGB anzuwenden. Die Eintragung im Grundbuch sei nichtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 zu Recht als Schuldner der Grundgebühr bezüglich der Wasserversorgung herangezogen.

1. Wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Wassergebühren ist Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung (BGS/WAS) des Beklagten in der Fassung vom 9. Mai 2012 (in Kraft seit 1. Mai 2012). Diese Satzung hat das Gericht bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 2014 – 10 K 13.3515 – im Gebührenteil als wirksam erachtet.

2. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundgebühr ist § 9 BGS/WAS. Diese berechnet sich gemäß § 9a BGS/WAS nach dem Nenndurchfluss Qn der verwendeten Wasserzähler unabhängig vom tatsächlichen Wasserbezug. Dies ist ein zur Bemessung der Grundgebühr geeigneter und von der Rechtsprechung anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2001 – 9 BN 4/01 – NVwZ-RR 2003, 300; BayVGH, U.v. 12.10.2005 – 23 B 05.1155 – juris).

Nach Art. 8 Abs. 2 S. 3 KAG ist die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) zulässig, soweit neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Nutzung stattfindet; hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grundgebühr nicht entsprechend bemessen ist.

Das streitgegenständliche Anwesen ist an die Wasservorsorgungsanlage des Beklagten angeschlossen. Für den dort verwendeten Wasserzähler der Kategorie Qn bis 2,5m³/h hat der Beklagte gemäß § 9a Abs. 2 S. 1 BGS/WAS zutreffend eine Grundgebühr von netto 18,41 Euro/Jahr angesetzt.

3. Der Kläger ist Schuldner der Wassergebühr. Nach § 12 S. 1 BGS/WAS ist Gebühren* …dner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Für die Gebührenschuld betreffend das Abrechnungsjahr 2014 ist mithin eine etwaige Zwangsversteigerung im Jahr 2015 irrelevant. Entgegen der Ansicht des Klägers ist er Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Das Gericht verkennt nicht den Unterschied zwischen einem Vermächtnisnehmer, der – wie der Kläger richtig ausführt – nicht zu Wassergebühren herangezogen werden kann, und einem Eigentümer.

Das Gericht stützt sich auf die Vermutung des Eigentums, welche mit der Eintragung im Grundbuch einhergeht.

Der Kläger wurde am 14. Juni 2011 als Eigentümer des Anwesens …-straße 3 im Grundbuch des Amtsgerichts … für …, Band 5 Blatt 192, eingetragen. Anders als der Kläger denkt, ist eine bestehende Grundbucheintragung selbst dann nicht nichtig, wenn sie fälschlicherweise erfolgte, was hier zudem nicht der Fall war. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz in § 894 BGB eine Möglichkeit vorsieht, die Berichtigung einer falschen Grundbucheintragung einzuklagen.

Die aus dem Grundbuch erwachsende Eigentumsvermutung kann zwar widerlegt werden, allerdings muss hierfür voller Beweis erbracht werden (BGH, U.v. 2.12.2005 – V ZR 11/05 – juris Rn. 11). Der Kläger hat keinen vollen Beweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht und die Vermutung, dass er Grundstückseigentümer des streitgegenständlichen Anwesens ist, nicht widerlegt oder auch nur erschüttert. Auch in Ansehung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes, wonach das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt erforscht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO), gibt es für das Gericht keine Zweifel, dass der Kläger richtigerweise als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.

Der Kläger versucht, seine Eigentümerstellung zu widerlegen, indem er angibt, dass er der Eigentumsübertragung nie zugestimmt habe. Dies hat die Beklagte auch nicht bestritten. Dennoch hat der Kläger auf diese Weise nicht nachgewiesen, dass er nicht Eigentümer des Grundstücks ist.

Denn der Kläger unterliegt einem rechtlichen Irrtum, wenn er davon ausgeht, dass eine Eigentumsübertragung auf einen Vermächtnisnehmer in jedem Fall eine Willenserklärung des Vermächtnisnehmers erfordert. Das mag der häufigste Fall sein. Zivilrechtlich besteht aber ebenso die Möglichkeit, dass das Urteil eines Zivilgerichts die Willenserklärung des Vermächtnisnehmers ersetzt (§ 894 ZPO). Der Kläger kann damit auch dann Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens geworden sein, wenn er der Eigentumsübertragung weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt hat.

Zudem geht der Hinweis des Klägers fehl, dass auf seine Situation § 892 BGB Anwendung fände. Diese Norm betrifft die Rechtsfrage, ob jemand Eigentum erwerben kann von einer Person, die fälschlicherweise als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Es geht dabei um rein zivilrechtliche Fallgestaltungen, wenn jemand Eigentum erwerben möchte. Für die öffentlich-rechtliche Frage, ob Wassergebühren verlangt werden können, lässt sich dieser Norm nichts entnehmen.

4. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2005 - V ZR 11/05

bei uns veröffentlicht am 02.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 11/05 Verkündet am: 2. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

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b) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, 440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. 6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.