Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - M 1 K 15.3286

bei uns veröffentlicht am05.04.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Gewerbebaus mit Appartements.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1568/33 der Gemarkung ..., das eine Fläche von rund 300 qm aufweist und mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Unter dem Datum des ... Februar 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Gewerbebaus mit Appartements auf dem westlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstück FlNr. 1568. Dieses hat eine Fläche von rund 40.000 qm und ist bereits mit großflächigen, gewerblich genutzten Gebäuden bebaut. Auf dem noch freien östlichen Grundstücksstreifen soll angrenzend an das Grundstück des Klägers ein in zwei Abschnitte gegliederter Gewerbebau mit einer West-Ost-Ausdehnung von ca. 20 m (nördlicher Gebäudeteil) bzw. ca. 13 m (südlicher Gebäudeteil) und einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 80 m errichtet werden. Frühere Fassungen der zur Genehmigung gestellten Pläne (v. 27.2.2015 und v. 18.3.2015) hatten unter anderem die Ausführung des nördlichen Gebäudeteils mit drei Geschossen, die Errichtung eines zweigeschossigen Verbindungsbaus und Wandhöhen bis 9,3 m vorgesehen; nach Hinweis des Landratsamts mit Schreiben vom 21. Mai 2015 auf die nicht gegebene Genehmigungsfähigkeit des derart ausgestalteten Vorhabens hatte die Beigeladene dessen Umfang reduziert (Pläne v. 8.6.2015). Der nördliche Gebäudeteil (ca. 20 x 40 m) beinhaltet nunmehr eine sich über die volle Gebäudehöhe erstreckende Lagerhalle sowie im Erdgeschoss und Obergeschoss Büroräume und ein Archiv, hat eine Wandhöhe von 7 m und eine Giebelhöhe von 10,25 m. Der südliche Gebäudeteil (ca. 13 x 29 m) enthält im Erdgeschoss Bürofläche und eine Kleingastronomie, im Obergeschoss und im Dachgeschoss insgesamt 16 Appartements, hat eine Wandhöhe von ebenfalls 7 m und eine Giebelhöhe von 10,03 m. Dazwischen befindet sich ein erdgeschossiger Verbindungsbau (ca. 13 x 11 m) mit Bürofläche, einer Wandhöhe von 3,52 m, Flachdach und Dachterrasse. Das Grundstück des Klägers liegt östlich des südlichen Gebäudeteils und süd-östlich des Verbindungsbaus. Der südliche Gebäudeteil hält einen Abstand von rund 8 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein; das Wohnhaus des Klägers liegt rund 9 m östlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Eine im Baugenehmigungsverfahren eingereichte schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom 13. Juli 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Wohnhaus des Klägers (IO 5) ein Beurteilungspegel von 49,1 dB(A) tags und von 34,4 dB(A) nachts ankommt.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Freising der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für das mit Plänen vom 8. Juni 2015 beantragte Vorhaben. Unter Nr. 701.2 ist die Nebenbestimmung enthalten, dass am Wohnhaus des Klägers, dessen Schutzniveau als Dorf-/Mischgebiet eingestuft wird, ein reduzierter Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und von 39 dB(A) nachts einzuhalten ist.

Am ... August 2015 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid mit dem Antrag,

die Baugenehmigung des Landratsamts Freising vom 17. Juli 2015 aufzuheben.

Im gleichzeitig angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruft er sich auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, weil ein Fall der Einmauerung gegeben sei. Nur 8 m von seiner Grundstücksgrenze entfernt werde ein dreigeschossiges Gebäude mit einer Länge von 80 m und einer Wandhöhe von 9,3 m zuzüglich Dach- bzw. Giebelfläche verwirklicht, das von seinem Grundstück aus gesehen weder nach Norden noch nach Süden zu enden scheine.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Rechtsverletzung des Klägers sei nicht zu erkennen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht gegeben. Die vom Kläger angegebenen Gebäudemaße seien unzutreffend. Durch den erdgeschossigen Zwischenbau und durch den Rücksprung des südlichen Gebäudeteils mit Zwischenbau werde das Gesamtgebäude optisch gegliedert. In der maßgeblichen Umgebung befinde sich bereits eine Vielzahl an gewerblichen Nutzungen mit erheblichen Gebäudelängen. Das Vorhaben unterscheide sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 1981 (4 C 1/78 - DVBl 1981, 928 - juris) entschiedenen Fall - hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung, Gebäudelänge und Gebäudehöhe nicht wesentlich von der Umgebungsbebauung. Ein Einmauerungseffekt sei zu verneinen, weil sich das Anwesen des Klägers in einer Gemengelage mit massiven Baukörpern befinde, der Kläger nicht damit habe rechnen können, dass die Fläche westlich seines Anwesens unbebaut bleibe, die Abstandsflächen eingehalten würden und die architektonische Sprache des Vorhabens durch seine Gliederung aufgelockert sei. Die von der Rechtsprechung als rücksichtslos angesehenen Fälle unterschieden sich deutlich von dem vorliegenden.

Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 27. November 2015 (M 1 SN 15.5170) abgelehnt. Ferner hat es Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 5. April 2016. In der mündlichen Verhandlung vom selben Tag berief sich der Kläger weiter auf die mit der Errichtung des Gewerbebaus einhergehende Einsehbarkeit seines Grundstücks und Vertrauensschutzgesichtspunkte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts Freising vom 17. Juli 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier nicht vor. Das Vorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Der Kläger kann mit Erfolg weder die Einmauerung oder erdrückende Wirkung des Vorhabens (1.) noch einen Verstoß gegen Lärmschutzgesichtspunkte (2.), die mit der Errichtung des Vorhabens einhergehende Einsehbarkeit seines Grundstücks (3.) oder Vertrauensschutzgesichtspunkte (4.) geltend machen.

1. Das genehmigte Vorhaben hat keine erdrückende Wirkung und verletzt unter diesem Gesichtspunkt nicht das nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beachtende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Dabei kann es auf sich beruhen, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Gegen die im Gebot des Sich-Einfügens liegende Pflicht zu nachbarlicher Rücksichtnahme würde nicht ohne Weiteres verstoßen, wenn das nicht der Fall wäre. Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18). Als Beispiele sind zu nennen ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 - juris Rn. 33 f.) oder eine 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271 - juris Rn. 2 und 15). Bei gleicher Geschoßhöhe wird eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht kommen (BayVGH, B. v. 20.7.2010 a. a. O.; BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 18.80 - NJW 1984, 250 - juris Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer erdrückenden oder Riegelwirkung des Vorhabens hier nach den Feststellungen des Gerichts im Augenschein vom 5. April 2016, bei dem das nahezu fertig gestellte Vorhaben zu sehen war, zu verneinen. Die vom Kläger genannten Maße des Gebäudes betreffen eine frühere Planung, der gegenüber das jetzt genehmigte Vorhaben reduziert wurde. Anders als von ihm vorgetragen ist der nördliche Gebäudeteil nicht dreigeschossig, sondern verfügt lediglich über eine eingeschossige Halle und einen zweigeschossigen Büroteil; weiter beträgt die Wandhöhe des Gebäudes nach den genehmigten Plänen nicht 9,30 m, sondern 7 m. Zudem soll kein ungegliedertes Gebäude mit 80 m Länge gegenüber seinem Grundstück entstehen, sondern findet eine Gliederung des Gesamtkomplexes durch den erdgeschossigen Zwischenbau und durch den Rücksprung des südlichen Gebäudeteils mit Zwischenbau statt. Nach den Feststellungen des Augenscheins befindet sich der nördliche Gebäudeteil des Vorhabens, der die größte Ausdehnung und die größte Höhenentwicklung (Giebelhöhe 10,25 m) des Gesamtvorhabens aufweist, nordwestlich des klägerischen Grundstücks. Gegenüber dem klägerischen Grundstück liegt der nur eingeschossige Verbindungsbau, der im Erdgeschoss in Glasbauweise ausgeführt ist. Südlich daran schließt sich der südliche Gebäudeteil mit einer Geschossigkeit von E + 1 + D an, der mit einer Giebelhöhe von 10,03 m nicht nennenswert (maximal 1 m) über die Giebelhöhe des Wohnhauses des Klägers hinausgeht. Die tatsächlichen Wirkungen des Vorhabens bleiben überdies hinter der im genehmigten Plan dargestellten Höhe zurück, weil das Vorhaben circa 20 cm tiefer liegt als die Terrasse des Klägers. Damit ist eine in etwa gleiche Höhenentwicklung gegeben, wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 18.80 - NJW 1984, 250 - juris Rn. 11). Weiter liegen zwischen dem Vorhaben und dem Wohnhaus des Klägers insgesamt 17 m (8 m bis zur Grundstücksgrenze und 9 m Gartenbereich), was einer erdrückenden Wirkung ebenfalls entgegensteht. Überdies verfügt das Dachgeschoss des südlichen Gewerbeteils mit den Appartements zu den Klägern hin nicht über Fenster; diese sind vielmehr nach Westen hin ausgerichtet. Der dem klägerischen Grundstück zugewandte Grundstücksstreifen auf dem Grundstück der Beigeladenen soll auch nicht genutzt, sondern lediglich begrünt werden. Das im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigte Vorhaben hält zudem die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück ein; bei einer Wandhöhe des südlichen Gebäudeteils von ca. 7 m ist der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von ca. 8 m ausreichend für die Gewährleistung von 1 H (vgl. Art. 6 Abs. 5 BayBO). Bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ist aber im Regelfall auch dem Gebot der Rücksichtnahme Genüge getan (vgl. BVerwG, U. v. 16.1.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 25.8.2015 - 1 CS 15.1411 - juris Rn. 3).

2. Auch im Hinblick auf von dem Vorhaben ausgehende Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Klägers ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen. Nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung der Firma ... vom 13. Juli 2015 kommt am Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel von 49,1 dB(A) tags und 34,4 dB(A) nachts an, was unter dem in der wohl vorliegenden Gemengelage zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm) ebenso wie unter den in einem Dorf- oder Mischgebiet geltenden Werten (vgl. Nr. Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm) und auch unter dem im Hinblick auf eine möglicherweise vorhandene Vorbelastung reduzierten Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts (vgl. Nr. 3.2.1 a.E. TA Lärm) liegt. Entsprechend kann die unter Nr. 701.2 der Baugenehmigung enthaltene Nebenbestimmung, dass für das Wohnhaus des Klägers, das vom Landratsamt als Dorf-/Mischgebiet eingestuft wird, ein reduzierter Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts gilt, eingehalten werden.

3. Auch aus der mit dem Vorhaben einhergehenden Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks ergibt sich keine Verletzung von schutzwürdigen Rechten. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in bebauten Ortslagen grundsätzlich keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten (BayVGH, B. v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris Rn. 31).

4. Weiter kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Er konnte nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Beigeladene ein Baurecht auf ihrem Grundstück nicht oder nicht in der geschehenen Art und Weise ausnutzen würde. Die fehlende Bebauung des Nachbargrundstücks stellt eine bloße Chance dar, die baurechtlich nicht geschützt ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von dem Kläger erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 12.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetz

Referenzen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Gewerbebaus mit Appartements.

Der Antragsteller ist Eigentümer unter anderem des Grundstücks FlNr. 1568/33 der Gemarkung ..., das eine Fläche von rund 300 qm aufweist und mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Unter dem Datum des .... Februar 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Gewerbebaus mit Appartements auf dem westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstück FlNr. 1568. Dieses hat eine Fläche von rund 40.000 qm und ist bereits mit großflächigen, gewerblich genutzten Gebäuden bebaut. Auf dem noch freien östlichen Grundstücksstreifen soll angrenzend an das Grundstück des Antragstellers ein in zwei Abschnitte gegliederter Gewerbebau mit einer West-Ost-Ausdehnung von ca. 20 m (nördlicher Gebäudeteil) bzw. ca. 13 m (südlicher Gebäudeteil) und einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 80 m errichtet werden. Frühere Fassungen der zur Genehmigung gestellten Pläne (v. ....2.2015 und v. ....3.2015) hatten unter anderem die Ausführung des nördlichen Gebäudeteils mit drei Geschossen, die Errichtung eines zweigeschossigen Verbindungsbaus und Wandhöhen bis 9,3 m vorgesehen; nach Hinweis des Landratsamts mit Schreiben vom .... Mai 2015 auf die nicht gegebene Genehmigungsfähigkeit des derart ausgestalteten Vorhabens hatte die Beigeladene dessen Umfang reduziert (Pläne v. ....6.2015). Der nördliche Gebäudeteil (ca. 20 x 40 m) beinhaltet nunmehr eine sich über die volle Gebäudehöhe erstreckende Lagerhalle sowie im Erdgeschoss und Obergeschoss Büroräume und ein Archiv, hat eine Wandhöhe von 7 m und eine Giebelhöhe von 10,25 m. Der südliche Gebäudeteil (ca. 13 x 29 m) enthält im Erdgeschoss Bürofläche und eine Kleingastronomie, im Obergeschoss und im Dachgeschoss insgesamt 16 Appartements, hat eine Wandhöhe von ebenfalls 7 m und eine Giebelhöhe von 10,03 m. Dazwischen befindet sich ein nur erdgeschossiger Verbindungsbau (ca. 13 x 11 m) mit Bürofläche, einer Wandhöhe von 3,52 m, Flachdach und Dachterrasse. Das Grundstück des Antragstellers liegt östlich des südlichen Gebäudeteils und südöstlich des Zwischenbaus. Der südliche Gebäudeteil hält einen Abstand von rund 8 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein; das Wohnhaus des Antragstellers liegt rund 9 m östlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Eine im Baugenehmigungsverfahren eingereichte schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom .... Juli 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Wohnhaus des Antragstellers (IO 5) ein Beurteilungspegel von 49,1 dB(A) tags und von 34,4 dB(A) nachts ankommt.

Mit Bescheid vom .... Juli 2015 erteilte das Landratsamt Freising der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für das mit Plänen vom .... Juni 2015 beantragte Vorhaben. Unter Nr. 701.2 ist die Nebenbestimmung enthalten, dass am Wohnhaus des Antragstellers, das als Dorf-/Mischgebiet eingestuft wird, ein reduzierter Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und von 39 dB(A) nachts einzuhalten ist.

Am .... August 2015 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage (M 1 K 15.3286) gegen diesen Bescheid. Am .... November 2015 beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom .... Juli 2015 anzuordnen.

Er beruft sich auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, weil ein Fall der Einmauerung gegeben sei. Nur 8 m von seiner Grundstücksgrenze entfernt werde ein dreigeschossiges Gebäude mit einer Länge von 80 m und einer Wandhöhe von 9,3 m zuzüglich Dach- bzw. Giebelfläche verwirklicht, das von seinem Grundstück aus gesehen weder nach Norden noch nach Süden zu enden scheine.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht gegeben. Die vom Antragsteller angegebenen Gebäudemaße seien unzutreffend. Durch den erdgeschossigen Zwischenbau und durch den Rücksprung des südlichen Gebäudeteils mit Zwischenbau werde das Gesamtgebäude optisch gegliedert. In der maßgeblichen Umgebung befinde sich bereits eine Vielzahl an gewerblichen Nutzungen mit erheblichen Gebäudelängen. Das Vorhaben unterscheide sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 1981 (4 C 1/78 - DVBl 1981, 928 - juris) entschiedenen Fall - hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung, Gebäudelänge und Gebäudehöhe nicht wesentlich von der Umgebungsbebauung. Ein Einmauerungseffekt sei zu verneinen, weil sich das Anwesen des Antragstellers in einer Gemengelage mit massiven Baukörpern befinde, der Antragsteller nicht damit habe rechnen können, dass die Fläche westlich seines Anwesens unbebaut bleibe, die Abstandsflächen eingehalten würden und die architektonische Sprache des Vorhabens durch seine Gliederung aufgelockert sei. Die von der Rechtsprechung als rücksichtslos angesehenen Fälle unterschieden sich deutlich von dem vorliegenden.

Der Antragsgegner beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Er schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und führt weiter aus, der Antragsteller habe bereits vor Monaten die Möglichkeit zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes gehabt. Eine erdrückende Wirkung liege nicht vor. Der Beigeladenen seien lediglich zwei separat stehende Baukörper genehmigt worden, die durch einen eingeschossigen Verbindungsbau von 10 m Länge verbunden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Er ist zwar zulässig.

1.1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

1.2. Weiter liegt auch keine Verwirkung vor. Zwar hat der Antragsteller den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - trotz Kenntnis von Baubeginn und Baufortschritt - erst am .... November 2015 und damit knapp vier Monate nach Baubeginn am .... Juli 2015 (vgl. Baubeginnsanzeige v. ....7.2015, Behördenakte Bl. 143) gestellt. Jedoch durfte weder der Antragsgegner noch die Beigeladene berechtigterweise darauf vertrauen, dass ein solcher Antrag nicht mehr gestellt wird. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt dem Antragsgegner oder der Beigeladenen gegenüber in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass er seine schon im behördlichen Verfahren vorgebrachten Bedenken nicht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen wird. Vor diesem Hintergrund konnte kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen (vgl. VG Hamburg, B.v. 6.1.2014 - 9 E 2814/13 - juris Rn. 33).

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Im Rahmen des § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Die Kammer sieht nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit, dem Antrag stattzugeben. Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Freising vom .... Juli 2015 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

2.1.Nach Überprüfung der genehmigten Pläne hat das genehmigte Vorhaben keine erdrückende Wirkung und verletzt unter diesem Gesichtspunkt nicht das nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beachtende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Dabei kann es auf sich beruhen, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Gegen die im Gebot des Sich-Einfügens liegende Pflicht zu nachbarlicher Rücksichtnahme würde nicht ohne Weiteres verstoßen, wenn das nicht der Fall wäre. Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18). Als Beispiele sind zu nennen ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928 - juris Rn. 33 f.) oder eine 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271 - juris Rn. 2 und 15). Bei gleicher Geschoßhöhe wird eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 20.7.2010 a. a. O.; BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 18/80 - NJW 1984, 250 - juris Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer erdrückenden oder Riegelwirkung des Vorhabens hier nach summarischer Prüfung zu verneinen. Die vom Antragsteller genannten Maße des Gebäudes betreffen eine frühere Planung, der gegenüber das jetzt genehmigte Vorhaben reduziert wurde. Anders als von ihm vorgetragen ist der nördliche Gebäudeteil nicht dreigeschossig, sondern verfügt lediglich über eine eingeschossige Halle und einen zweigeschossigen Büroteil; weiter beträgt die Wandhöhe des Gebäudes nach den genehmigten Plänen nicht 9,30 m, sondern 7 m. Zudem soll kein ungegliedertes Gebäude mit 80 m Länge gegenüber seinem Grundstück entstehen, sondern findet eine Gliederung des Gesamtkomplexes durch den erdgeschossigen Zwischenbau und durch den Rücksprung des südlichen Gebäudeteils mit Zwischenbau statt. Weiter weist das Gebäude gerade keine wesentlich über sein Wohnhaus hinausgehende Höhe, sondern maximal die Geschossigkeit E + 1 + D (südlicher Gebäudeteil) auf, so dass wegen der in etwa gleichen Höhenentwicklung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 30.9.1983 a. a. O.); Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht erkennbar. Zudem liegt der südliche Gebäudeteil insgesamt 17 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt (8 m bis zur Grundstücksgrenze und 9 m Gartenbereich), was eine höhere Entfernung darstellt als in den bislang von der Rechtsprechung als erdrückend angesehenen Fällen.

2.2. Auch im Hinblick auf von dem Vorhaben ausgehende Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen. Nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung der Firma ... vom .... Juli 2015 kommt am Wohnhaus des Antragstellers ein Beurteilungspegel von 49,1 dB(A) tags und 34,4 dB(A) nachts an, was unter dem in der wohl vorliegenden Gemengelage zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm) und auch unter dem im Hinblick auf eine möglicherweise vorhandene Vorbelastung reduzierten Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts (vgl. Nr. 3.2.1 a.E. TA Lärm) liegt. Entsprechend kann die unter Nr. 701.2 der Baugenehmigung enthaltene Nebenbestimmung, dass für das Wohnhaus des Antragstellers, das als Dorf-/Mischgebiet eingestuft wird, ein reduzierter Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts gilt, eingehalten werden.

2.3. Die zusätzlich zur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung bestätigt die Ablehnung des Antrags. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 212a Abs. 1 BauGB Bauvorhaben gegenüber Drittbelangen ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen verliehen. Ein Grund für ein Abweichen von dieser gesetzlichen Entscheidung ist nicht ersichtlich.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten vom Antragsteller erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Auch wenn man entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen davon ausgeht, dass sich die Beschwerdebegründung in hinreichender Weise mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und damit die Beschwerde zulässig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist sie jedenfalls unbegründet.

Soweit man zugunsten des Antragstellers seinen Vortrag, er sei „mit jedem vernünftigen Kompromiss einverstanden“, wenn die Firstrichtung des Hauses gedreht werde, dahingehend auslegen will, dass er eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme rügt, führt dies nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass zum Grundstück des Antragstellers hin die Abstandsflächen eingehalten sind (S. 7 des Urteils). Diese Feststellungen greift der Antragsteller mit der Beschwerde nicht an, so dass von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615) auszugehen ist, wonach bei Einhaltung der Abstandsflächen die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall nicht verletzt sind, da das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden ist. Dieses für den vorliegenden Innenbereich aus dem Begriff des Einfügens im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB abgeleitete Gebot kann nach der ständigen Rechtsprechung von vornherein nicht verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, B.v. 11.1.1999, a. a. O.). Nur wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen, kann der Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten nicht erfolgen. In diesen besonders gelagerten Fällen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt (BVerwG, a. a. O.). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots für sich gesehen genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle.

Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu verneinen ist. Den Eingabeplänen kann nicht entnommen werden, dass das Gebäude, das den Rahmen der vorhandenen Bebauung und die Abstandsflächen einhält, eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung im Hinblick auf das Nachbargebäude entfalten könnte. Insoweit scheidet die vom Antragsteller gerügte, für ihn überraschende Ausrichtung der „Gebäudefront“ zu seiner seitlichen nördlichen Grundstücksgrenze für sich gesehen als rücksichtslos aus, da nicht einmal objektiv-rechtlich ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB ersichtlich ist. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass gerade aufgrund dieser Ausrichtung des Baukörpers nicht nur eine, sondern zwei Terrassen, von denen im Übrigen keine gebäudegleiche Wirkung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgeht, auf seine beiden nördlich gelegenen Schlafzimmer gerichtet und dadurch bessere Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück sowie erhöhte Unruhe ermöglicht würden, kann auch darin kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gesehen werden. Ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt ein Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 BauGB berührt sein kann, wäre ein Verstoß allenfalls dann anzunehmen, wenn eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde oder die Terrassen allein dem Zweck dienten, Einblick in das Grundstück des Antragstellers zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.9.2010 - OVG 10 S 21.10 - juris Rn. 13 mit entsprechenden Fallbeispielen). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber offensichtlich nicht gegeben. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass - wie der Antragsteller vorträgt - die beiden Terrassen künftig von zwei Familien benutzt werden können. Derartige, mit einer zulässigen Nachverdichtung verbundene Unbequemlichkeiten stellen offensichtlich keinen Fall dar, der ausnahmsweise eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen könnte.

Dem Antragsteller geht es, wie er im Beschwerdeverfahren erklärt (s.o. und S. 3 des Beschwerdeschriftsatzes), ausdrücklich nur darum, dass die Firstrichtung des Neubaus gedreht wird und damit die beiden künftigen Terrassen nicht mehr zu seinem Grundstück, sondern zur Beethovenstraße ausgerichtet sind. Ein solches Begehren kann jedoch keine Aussicht auf Erfolg haben. Die baurechtliche Prüfung ist - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eröffneten Alternativenprüfung - an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Wenn feststeht, dass eine beantragte Wohnbebauung an dem vom Bauherrn gewählten Standort Rechte des Nachbarn nicht verletzt, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen (st. Rspr., BVerwG, B.v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357; BayVGH, B.v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris).

Die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der unterliegende Antragsteller (§ 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs.3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.